karlyman
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Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
karlyman antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Na ja, über die Bindungswirkung einer Gesetzesauslegung des VGH Mannheim/Baden-Württemberg für den LV Sachsen des BDMP, oder den BSSB, (etc.) lässt sich streiten. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
karlyman antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Dabei baut Beretta doch so schöne Sportwaffen für olympische Disziplinen, auch verwendet in einschlägigen DSB-Leistungszentren... -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
karlyman antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Kann es, ja. Aber in dem Fall sieht man schon, "wo's herkommt"... Seit dem Schulattentat von Winnenden scheint man in Ba.-Wü. im verwaltungsrechtlichen Bereich Waffenrecht ohnehin "abzudrehen". Immer noch etwas weiter am Schräubchen drehen, im Zweifel immer eine Spur schärfer. -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
karlyman antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Der ba.-wü. VGH (dortige Bezeichnung, wie auch in Bayern und Hessen) ist ja das ba.-wü. Oberverwaltungsgericht. Darüber gibt's in Ba.-Wü. in der Verwaltungsgerichtsbarkeit instanziell nichts mehr. Ich wunderte mich hingegen über die Erwähnung des Bundesverwaltungsgerichts. -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
karlyman antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
War Letzteres etwa auch schon involviert...? Wäre mir neu. Ich dachte, hier geht es um eine Rechtsauslegung ausschließlich des baden-württembergischen Oberverwaltungsgerichts. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
karlyman antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Ad 1): Glaubst du ernsthaft, dass "der Politik" nicht schon lange klar ist, dass ein gewisser Prozentsatz der Sportschützen einfach aus Waffenfaszination, Habenwollen u.ä. sich dem Schießsport (Bedürfnisgrund) anschließt...? Ad 2): Auch das dürfte "der Politik" durchaus klar sein, aber erstens sind die Hürden zum JS (Aufwand) nicht so gering, dass da jeder "schnell zugreifen" kann bzw. will, zweitens reden wir bei den Jägern in D bezogen auf die Bevölkerung wahrlich nicht von großen "Massen", und drittens ist das mit normierten "Abschussnachweisen" auch nicht ohne weiteres machbar (es sei denn, der GG befiehlt dem Wild, sich überall zu zeigen und erlegen zu lassen...). Ich sehe gewisse Äußerungen/Publikationen auch nicht grade als förderlich an, aber "dem Gesetzgeber" ist vieles, was sich im hier geschaffenen waffenrechtlichen Bedürfnissystem tummelt (mit Sammlern könnte man noch weitermachen) durchaus bewusst, da bin ich mir sicher. Aber es wurden eben Hürden aufgebaut, die über keinen der drei Bereiche einen "so-mir-nichts-dir-nichts"-Waffenerwerb ermöglichen... Das Regularium, die "Eindämmwirkung" wie in D erwünscht, ist durchaus da. Ohne diese Bedürfnis-Hürden hätten wir beim LWB in D ganz andere Zahlen/Größenordnungen, da bin ich überzeugt. -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
karlyman antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Die Formulierung/Empfehlung, "die Vereinsmeisterschaften mit allen vorhandenen Waffen" zu schießen ist sicherlich pragmatisch gemeint, zeigt aber auch, wohin die Reise geht. Es wird nicht mehr geschossen aus Spaß an der Freude, am Schießen bzw. Wettkampf an sich, nein, es wird künftig orientiert am Bedürfniserhalt geschossen. Hat schon so einen leichten Hauch von "Fronarbeit"... Auch das ist Teil einer Vergrämungsstrategie (die ich nicht dem WSV vorwerfe, sondern von bekannter Seite kommt). -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
karlyman antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Baden-württembergische Verwaltungsrichter haben eine Gesetzesauslegung vorgenommen, soweit richtig. -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
karlyman antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Was in der Tat stimmt, ist, dass das WaffG selbst nicht viel bezüglich der Ü-Kontingentwaffen verlangt. Nur eben eine generelle Wettkampfteilnahme des Sportschützen. -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
karlyman antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Tja. Mit solchen Details hat sich offenbar noch niemand befasst. Denkt man das durch, zöge es einen endlosen "Rattenschwanz" an Dokumentation/Bürokratie nach sich. Wie gesagt, im Gesetz ist schlicht eine allgemeine Wettkampfteilnahme des Schützen gefordert, mehr nicht. -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
karlyman antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Die Meisten, die hier nach Durchreise durch x bereits sichere Länder (und dortigem Entfall ihres Fluchtgrundes, so anfangs überhaupt vorhanden) ankommen, sind bezogen auf das ersehnte Endziel längst keine "Geflüchteten" mehr. Die "Fluchten" sind, betrachtet man sie näher, in ihrem Verlauf ökonomisch motivierte Fernmigration. Aber eigentlich kann man da, bei Anwendung von Logik, selbst draufkommen. Und nein, "Hetze" ist das nicht, sondern das Produkt genauen Nachdenkens. Etliche, selbst sozialdemokratisch regierte EU-Länder legen diesbezüglich mittlerweile das Ruder in der Asyl-/Migrationspolitik herum. D macht eben noch eine Weile mit dem Kurs weiter, den es fährt. Noch meint man, es sich leisten zu können. Ist aber, zugegeben, ein anderes Thema. -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
karlyman antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Deine Argumentation erinnert mich - nicht irgendwie, sondern exakt - an eine bestimmte "Seite". Solltest du selbst Waffen besitzen, gib' sie doch lieber gleich ab. Die sind doch nur (Entwendungs-/Missbrauchsfall o.ä.) eine potentielle Gefahr... -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
karlyman antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Für die Benutzung durch einen Besitzer ist das praktisch so, doch. -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
karlyman antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
"Sicherheitspolitik".... Der war gut... Siehe Deliktrelevanz des LWB in D. Ist aber in der Tat ein anderes Thema. -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
karlyman antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Das Gesetz fordert nach wie vor nur allgemein Wettkampfaktivität des Schützen. Nicht weniger, aber auch nicht mehr. -
Problematisch am Weg über "Ausnahmeregelungen" ist stets, dass die Sache an sich (auch da, wo das nicht sinnhaltig bzw. geboten ist) dann "gesetzt" ist... Und es eben nur noch - oft temporäre oder sonst limitierte - Ausnahmen gibt. Die dann früher oder später schnell weg sind.
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An unserem Geschossfang habe ich selbst mit betoniert. Wie soll durch eine solche fünfseitige Betonierung, im Grunde ein nur nach vorne offener Betonkasten - nach Passieren des Stopp-/Auffangmediums - noch etwas durchgehen? Fehlschüsse in die Schießbahnsohle, ein Absinken von Bleistaub auf das Vorgelände... dürfte im Bereich sehr kleiner Größenordnungen liegen, was reale Bleibelastung des Bodens angeht. Wenn wir mit solchen "Umfängen" anfangen, können wir eine moderne bzw. Industriegesellschaft gleich als Ganzes dichtmachen. Ich sage dazu: wer so agiert, hat eine andere Zielsetzung als eine umwelthygienische.
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Mich stört insbesondere die Differenzierung im "Forderungskatalog", die da lautet: "Ausschluss der Outdoor-Schießstände von den geplanten Beschränkungen..." "Dauerhafter Ausschluss aller Indoor-Schießstände von den geplanten Beschränkungen..." In dieser Differenzierung steckt doch schon der Unterschied Übergangs-/Zeitregelung vs. ständige Regelung, was die Nichtbetroffenheit von den Beschränkungen angeht. Warum sonst hätte man sie treffen sollen? Ich greife deine sehr treffende Formulierung auf: Der Teufel steckt im Detail.
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Ach, der in D in SV-Anlagen als Standard vorherrschende teilgedeckte Schießstand (Teildeckung bei den Schützen, Hochblenden, Seitenwände, vorne ein fünfseitig umschlossener Kugelfang mit Auffangmedium o.ä.) wäre dann "Outdoor"? Und für die wird ein Bleifrei-Gebot akzeptiert - wenngleich noch mit "Übergangsfristen"? Sorry, eine "Interessenvertretung" ist das nicht. Im Übrigen: Ein Schießstand mit fünfseitig umschlossenem Kugelfang und Auffangmedium für die Geschosse hat nicht "bei weitem nicht den Bleieintrag in den Boden" - sondern gar keinen. Und genau so wäre er hier auch zu behandeln. Alles andere ist sachfremder Unsinn.
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Die Abgrenzung "Indoor"/"Outdoor" kommt mir hier ziemlich schwammig bzw. unbestimmt vor. Die meinen mit "Indoor" hoffentlich nicht ernsthaft nur baulich komplett geschlossene Stände (= Raumschießanlagen)...? Wenn ja, dann hätte man sich diese Interessenvertretung zum Thema gleich sparen können.
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Das ist schon gut. Allerdings, beim (in absteigener Häufigkeit) Getränkekistenschleppen, Einkäufe hochbringen, Gepäckstücke schleppen, größere Hausanschaffungen, Möbel, ab und zu mal einen neuen Waffenschrank... dürfte das durchaus eine anstrengende Angelegenheit sein.
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Ich finde prinzipiell auch die Kontaktaufnahme mit Grünen nicht falsch. Wenn ich allerdings vom Verbandsvertreter lese, Zitat "Peter Braß betonte, dass bei einer möglichen Verschärfung des Waffenrechts die Branche nicht mit zusätzlichen bürokratischen Hürden belastet werden dürfe." ...dann muss ich als LWB sagen -"ganz prima. Eine weitere Verschärfung wird bürokratiearm abgewickelt." Na bravo.
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Kostenlose Akteneinsicht Waffenbehörde nach DSGVO ohne Anwalt?
karlyman antwortete auf Ebert79's Thema in Waffenrecht
Die Frage ist nur, ob Fakten, die definitiv nicht mehr gespeichert sein / in den Akten sein durften, dann im Verwaltungsverahren überhaupt (ggf. gegen einen Betroffenen) verwendet werden dürfen. Es dürfte jedenfalls "schwierig" sein, diese in einen Begründungsteil für eine Ablehnungs-/Widerrufs-Entscheidung reinzuschreiben. -
Ich denke, an dieser Stelle ist nur noch Zwist über einen Begriff, nicht über Inhaltliiches. Wir sind uns einig - es ist eine Form des Führens.
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Das lässt sich doch einfach auflösen. Der "Transport" ist nichts anderes/Gegensätzliches, sondern einfach eine Sonderform des Führens.