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karlyman

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  1. Macht doch hier im Thread nicht so einen Riesenwirbel um den Fall... zu dem man vieles noch nicht weiß, und zu dem es im Übrigen einen eigenen Faden im Forum gibt.
  2. Ich wurde seit Bestehen des § 36 Abs. 3 WaffG in jetziger Form 1x kontrolliert. Vereinbarter Termin. Schlüssel für die Schränke waren am Mann, Kombination für den Schrank mit E-Schloss natürlich im Kopf. Schränke und Waffen vorgezeigt. Keine Probleme.
  3. Es macht keinen Sinn, die Schlüssel anderer Waffenschränke nicht in einem großen, massiven 0er/1er Schrank (E-Schloss) zu verwahren - nur weil andere Waffenschränke noch im selben Raum sind.... und sie stattdessen in einem kleinen 0er/1er Würfel (E-Schloss), der in einem anderen Raum steht, zu verwahren. Ich würde einer solchen, in meinen Augen nicht begründeten Zusatz-Anforderung (auf die irgendein Landes-IM kommt) nicht nachkommen. Denn - die gesetzlichen Anforderungen sind in der erstgenannten Variante sicher erfüllt. Wenn wir immer weiter jeden Dreh an der "Schikaneschraube" willig mitmachen, hört das nie auf.
  4. Bei uns läuft es in aller Regel ohnehin mit Terminankündigung ab. Aus rein praktischen Gründen. Offensichtlich sind sie zu oft vor verschlossenen Türen (Berufstätigkeit etc.) gestanden.
  5. Ich möchte mal wissen, wie viele Öffnungen von Waffenschränken durch Einbrecher in D tatsächlich im Jahr auf so relativ hohem technischen Niveau erfolgen... Und ob diese somit tatsächlich Anlass geben, gesetzlich das Tresor-/Widerstandsniveau stetig zu steigern.
  6. Ist aber somit kein Argument gegen legalen privater Waffenbesitz; und darum ging's ja.
  7. Was an sich schon Unsinn ist. Damit folgen sie nämlich wiederum einer "Müslidosen-Verstecklogik". Siehe auch mein vorher genanntes Beispiel. Wenn ich einen massiven 0er oder 1er Schrank mit E- Schloss habe, und daneben ein paar B- o.ä. Schränke mit Schlüsselöffnung, werde ich die Schlüssel am besten im erstgenannten Schrank verwahren... und den Teufel tun, mir extra noch einen kleinen 0er/1er Würfel für die Schlüssel zuzulegen, nur damit der in anderem Raum steht.
  8. Wenn der Schlüssel bei der Kontrolle "am Mann" ist, ist das ja nicht zu beanstanden. Die könnten allerdings die Frage beantwortet haben wollen, wo der Schlüssel zu Zeiten/Gelegenheiten ist, bei denen man keine unmittelbare Kontrolle darüber hat. Darum geht's ja.
  9. Ja, ich finde auch, es bringt nichts, bezüglich § 36 Abs. 3 WaffG tote, bereits riechende, Pferde zu reiten. Es gibt nämlich, wie man sieht, genügend "alltäglichen" (und rechtlich unbegründeten) Nonsens, den die Behörden, bis hin zu Landesministerien, beim Vollzug WaffG so verbreiten. Sieht man ja unmittelbar hier. Da böte sich wahrhaft genug an Betätigungsfeld.
  10. Zusatz: Das fügt sich doch nahtlos ein in rechtlich nicht begründeten Unsinn wie "zusätzlich zum Wettkampfnachweis noch Aktivitätsnachweise 12/18 für jede ÜK-Waffe... Auch das von Behörden aus (na.... Trommelwirbel...) Ba.-Wü. Kann man sich gefallen lassen, muss man aber nicht.
  11. Das ist in der Tat völliger Bullshit, mit diesen ganzen verschwurbelten "sollte"-Anforderungen. Wenn ich im Waffen-Aufbewahrungsraum einen massiven 1er-Schrank mit E-Schloss habe, und daneben im Raum zwei ältere B-Schränke mit Schlüsselschlössern - aus welchem rechtlichen Grund soll mir denn verboten sein, diese Schlüssel in dem 1er- Schrank aufzubewahren? Die drehen doch komplett am Rad, ohne Logik und (Sach-)Verstand. Da geht es exakt nur um Vergrämung, sonst gar nichts.
  12. Haben die sich mal deren linken Flügel bzw. K-Gruppen auf Vereinbarkeit mit der FDGO näher angeschaut...?
  13. Das löst das Problem nicht, dass hier wohl eine rechtswidrig zu hohe Anforderung für die Verlängerung gestellt wird. Und evtl. funktioniert die genannte Ausweichstratekie über den "kostenlosen" Neuro- und Psychologen gar nicht, dieser kann medizinisch (Fachgebiet) auch nicht alles bescheinigen... Im Übrigen ist die Eigenschaft als Vereinskollege hier auch nicht so ganz ohne... So eine Sache sollte man von Anfang an überhaupt nicht mitmachen.
  14. Warum "geht es nur mit ärztlichem Zeugnis"? Das Gesetz sieht dies nicht pauschal vor, sondern nur im jeweils zu begründenden Einzelfall.
  15. Und ob der Laden nicht tatsächlich andere Dinge zu bewältigen bzw. abzuarbeiten hat.
  16. Ich würde, wie gesagt, einfach aufs Amt kommen, mich dort freundlich, vernünftig und ersichtlich im Besitz aller Sinne vorstellen - und sie dann bitten, faktisch zu begründen, aus was sich in meinem Fall die Annahme ergibt, es sei ein Medizigutachten notwendig. Erst wenn sie dann komplett auf ignorant bzw. "schikanös" machen, würde ich den formalen Weg (Einlegung Rechtsmittel) gehen.
  17. @Hypnodoc Nein, es geht speziell in der diskutierten Frage nicht um dein oder mein Sportschützenbedürfnis. Auch wenn das i.d.R. die rechtliche Grundlage für unseren privaten Waffenerwerb und -besitz ist. Im u.g. Beitrag wurde gut auf den Punkt gebracht, wie der Zusammenhang ist:
  18. Und ich glaube, dass man im Baltikum, in Finnland, evtl. auch Polen, genau diese Zusammenhänge verstanden hat. In D geht es genau anders herum. Da werden Waffen in der Bevölkerung stets als Bedrohung, nie als Chance für das eigene Land (vgl. oben) gesehen. Den eigenen Bürgern wird vorzugsweise misstraut.
  19. Was ist da unter "vollem Programm" zu verstehen?
  20. Klar gibt es da ein Formular "Ärztliche Bescheinigung"... Aber die Behörde darf diese eben nicht pauschal anfordern, sondern im Einzelfall, wenn begründete Zweifel an der Eignung vorliegen.
  21. Ja, und - wie gesagt - das kann man auch nutzen. Somit persönlich auf der Behörde erscheinen, dem Sb zeigen, dass man geradeaus sehen, gehen, sie hören, konzentriert sprechen und sich koordiniert bewegen kann... Und dann wäre ich auf die Begründung gespannt, woraus sich auf einmal die Zweifel an der persönlichen/gesundheitlichen Eignung ergeben.
  22. Die Durchführung einer Evaluierung war lt. Koalitionsvertrag eine wesentliche Voraussetzung für die Verschärfung des WaffG. Somit gibt es da keinerlei zwingende Zustimmung der Koalitionspartner zu den Faesersch'en Plänen.
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