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karlyman

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  1. Eher nicht. Und mal ein paar Minuten warten, weil jemand gerade unpässlich ist, ist einfach im Bereich der Lebenswirklichkeit, und ihnen ohne weiteres zuzumuten... Wüsste nicht, wie sie daraus eine "Unzuverlässigkeit" konstruieren sollten.
  2. Au... Art. 20 Abs. 4 GG.... Geht es nicht auch "ein klein bisschen kleiner"? Man kann das ja hin und her diskutieren, aber es hat für unsere Belange auch echtes Potenzial als politisches K.O.-Kriterium.
  3. Dieses Thema ist durchaus "toxisch". Warum? Weil hier eine pauschale "Angleichung" zweier verschiedener Dinge verlangt wird, und (merke): Eine solche Angleichung wird in D niemals für den LWB, sondern immer dagegen laufen. D.h., es würde nicht für die Sportschützen entsprechend liberalisiert, sondern für den jagdlichen Waffenbesitz verschärft. Es steht am Ende niemand besser da als vorher. Von daher - zum Vergessen. Alles an Vorstößen in der Richtung ist (in der LWB-Gesamtbetrachtung) ein Schuss ins Knie. Lassen wir diesen Spaltpilz also da, wo er hingehört, in der Mülltonne.
  4. Das mit dem Weglegen angesichts eines "besuchenden" SEK ist ein durchaus nachvollziehbarer Punkt. Das VG Bremen hat das allerdings weggewischt als "Schutzbehauptung". (Na gut, das VG BREMEN...)
  5. Im verschlossenen Behältnis gesichert gegen Wegnahme, hätte er - eben wegen der Waffen-Eigenschaft - dieses Massenmordwerkzeug lagern müssen.
  6. Gut, dass man hier so aufmerksam war! Und dass das VG Bremen keine Nachsicht hatte! Ein "durchgeladener" Schreckschussrevolver. Was da alles hätte passieren können. Puuh.
  7. In § 14 Abs. 5 WaffG ist formuliert: "Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition..." Dort wird also nicht nach Kaliber/KK oder GK differenziert. Demnach müssten 22 lr-Selbstlader wie der Genannte genauso zum HA-LW-Grundkontingent (3) zählen.
  8. Wie @EkelAlfred schon sagte: Vorher beim Baurechtsamt abklären, was bauplanungsrechlich in dem Gebiet zulässig ist, und was nicht. In aller Regel gilt: Im Reinen Wohngebiet / WR ist praktisch gar kein Gewerbe möglich. Im Allgemeinen Wohngebiet / WA kleine, wirklich nur nicht störende Gewerbe. Schon ein Ladengeschäft mit einiger Kundenfrequenz und Waren-An-und Abfuhr wird da kritisch werden, ein reiner "Büronetrieb" könnte evtl. gehen. In Mischgebieten (MI) und Ortskerngebieten geht schon vieles. Normaler Handel, auch mit Ladengeschäft, An- und Abfuhren, müsste da zulässig sein (und ist eigentlich schon gebietstypisch) . In Gewerbegebieten (GE) geht so ein Handel, auch in großem Ausmaß, problemlos, das ist ja für so etwas (und noch mehr) da. Das bloß als - gebietsmäßiger - Anhaltspunkt. Auf die feineren bau(planungs-)rechtlichen Vorgaben, wenn man denn für den Handel neu- oder umbauen will (Art, Maß, Umfang der Bebauung) muss man auch achten.
  9. Wenn da bzw. dann kein Berechtigter betreffend die Munition (unter den Angehörigen o.ä.; vgl. oben @Ulli S) "in Sicht" ist - kann ich die Behörde auch verstehen.
  10. Hier wurde ja kürzlich (beim Thema Schlüsseltresor u.a.) gegen den beim LWB getragenen/versteckten Schrankschlüssel gezetert. Wir sehen, die Methode hat nicht nur Nach-, sondern auch Vorteile...
  11. Ja. Aber letzteres eben dann erst, wenn sie selbst Erblasser werden.
  12. @TTG hat's schon angedeutet: Hinterlegung von Code, Schlüssel etc. - beim Notar, für den "Fall des Falles". Das dürfte auch m.E. der beste, rechtssichere Weg sein.
  13. Also, ja, "eiigentlich" ist der schon so gut wie auf...
  14. Welches Handbuch...? (Also ich für meinen Teil hatte für meinen Schrank die Bedienungsanleitung für das E-Schloss mitbekommen, und das war es auch schon).
  15. Mal unabhängig von den Detailfragen: 1er Schrank für Magazine, und diesen noch verankern... Vor wenigen Jahren wäre das "Stoff für's Irrenhaus" gewesen... Heute, und in D, ist "der Irrsinn Normalität".
  16. Ich weiß nicht, ob es nur mir so geht... für mich blitzt da bereits das Obelix'sche bzw. römische "Haus, das Verrückte macht" durch. Mehr Kommentar erspare ich mir an der Stelle.
  17. Allein die Diskussion zeigt schon wieder die "Verästelungen" des Gesetzesbereichs in ihrem ganzen Irrwitz auf.
  18. Korrekt, auf den Punkt. Die "machen" eigenes Recht, weil ihnen das kompetenzmäßig beim Bund angesiedelte WaffG zu "liberal" ist. Solche Rechtsverbiegungen kann man, als einzelner Betroffener, als Verband etc., hinnehmen, oder auch nicht... Aber die Zeiten können sich hier eh wieder drehen. Was Ba.-Wü. angeht, hege ich eine - politische - Resthoffnung für die Zukunft... IM Strobls Karriere befindet sich, wie kürzlich in der StZ so treffend ausgedrückt, bereits in tiefer Abenddämmerung. Die Nachfolgegeneration a la Manuel Hagel (jung/ländlich/südwestkonservativ), bei dem ich zumindest bislang nicht diesen toxischen Anti-LWB-Ansatz sehe, steht in den Startlöchern. Angesichts des Abtritts des Zugpferdes Kretschmann werden die Grünen, mit einem Nachfolgekandidat Özdemir o.ä., etliche Wahl-Prozente einbüßen, und selbst die geschrumpfte CDU hat Chancen, zumindest wieder der stärkere Partner zu werden, oder die Grünen als Regierungspartner ganz los zu werden. Schau'n wir (oder: gucke mr) mal.
  19. Ach, wie denn? Wenn "man" in bestimmter Intention unbedingt so lesen wollte...? 12/18 stellte auf die schießsportliche (Mindest-)Aktivität ab. Schützen haben eine schießsportliche Aktivität, Waffen nicht. Aber wir können's dahingestellt lassen. Mir ist (und ich habe Schützenkollegen im Einzugsbereich von mind. 4 unterschiedlichen Waffenbehörden in Ba.-Wü.) jedenfalls kein Fall bekannt, wo so etwas wie 12/18 pro Waffe je eingefordert worden wäre. Kontrolle/Vorlage Schießbuch, ja, kam vereinzelt vor... Einforderung von (bei z.B. 4 Waffen nach § 14 Abs. 2) 48/72 Schießnachweisen im Jahr...? Niemals. Keine Behörde hier war so drauf. Das hätte sonst hohe Wellen geschlagen. Und ehrlich - selbst wenn man die aktu8ellen, unsäglichen Vollzugshinweise des IM Ba.-Wü. zu § 14 Abs. 5 WaffG jetzt liest, die unzulässiger Weise 12/18 als Anforderung für die fortwährende Bedürfnisprüfung der ÜK-Waffen implementieren (oder sehen...) möchten - auch da lese ich nichts von "12/18 für jede Waffe einzeln". 12/18 wird da fortlaufend für die Schützen-Aktivität gefordert, die Wettkampfnachweise werden auf die einzelnen Waffen bezogen. ( @pulvernase hatte m.W. bereits etliche Seiten vorher darauf hingewiesen).
  20. 12/18 galt als Konkretisierung der schießsportlichen (Mindest)-Aktivität des Schützen. 12/18 bezogen auf jede einzelne Waffe war schon immer Schwachsinn.
  21. Auf die unterschiedlichen Auslegungen, Sicht- und Vollzugsweisen der Bundesländer beim Thema ÜK (fortwährende Bedürfnisprüfung) weist @Valdez allerdings zurecht hin (Wortwahl mal beiseite gelassen). Ich bin ja auch in Ba.-Wü., aber die hiesige Auslegungsweise bezüglich ÜK bei VGen und Innenministerium sind wahrlich nicht "Moses' Gesetzestafeln". Man kann es tatsächlich auch anders sehen.
  22. War sie die einzige Zeugin für das Vermächtnis? Lagen evtl. die Bedingungen für ein sog. Nottestament (s. BGB) vor...?
  23. D.h., sie - als Zeugin - teilt mündlich das Vermächtnis des Vaters (Erblasser) bezüglich der Waffe mit? Wichtig: Nur er kann vererben, die Tochter momentan nicht... Sie ist jetzt maximal Zeugin.
  24. 🤣 Stimmt, war kürzlich im Witze-Thread...
  25. Alles interessant, aber alles auch weit entfernt von N. Fäsers WaffG-Reform... (s. Threadtitel).
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