Wobei die Argumentation von borussenjoe in materieller Hinsicht schon Substanz hat. Die Erwerbsgründe (Bedürfnis) für die .22er wurden nämlich bereits einmal nachgewiesen - gelten die nun nicht mehr (wie gesagt, Widerrufsgründe müssen hier aussen vor bleiben, sonst hätte die Behörde ohnehin einen Widerruf verfügen müssen) ?.
Vom rein formalen Ansatz her aber wird bei restriktiver Handhabung der Behörde wohl auf den Erwerbsvorgang abgestellt, und das ist ein neuer Vorgang.
Ein Problem könnte das erneute Durchlaufen des "vollen Programms" unter Umständen sein, wenn z.B. eine .22er als erste KW überhaupt erworben wurde, mittlerweile jedoch weitere fünf KW beim Schützen eingetragen sind. Wenn dann, beim genannten "Austausch", die neue .22er als KW Nr. 5 oder 6 gewertet wird, hängen die Bedürfnis-Trauben natürlich entsprechend höher... Man kann dann nur auf einen verständnisvollen, schützenfreundlichen Verband bei der Bescheinigung des "neuen" Bedürfnisses hoffen.
Ich hätte nicht unbedingt Lust, so etwas durchzuprozessieren. Wir erkennen hier wieder einmal Unzulänglichkeiten (oder soll ich sagen, Ungerechtigkeiten) unseres Waffenrechts.
Gruß,
karlyman