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Astanase

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Alle Inhalte von Astanase

  1. Ok, verständlich. Du bist, kommst ja deiner Verpflichtung (Anzeige + vorlegen wollen) nach. Wenn die Behörde, aus welchem Grund auch immer, sich ausserstande fühlt die WBK entgegenzunehmen, ist es ihre Entscheidung und dir kann man somit nichts anhaben.
  2. § 10 WaffG: 1a) Wer eine Waffe auf Grund einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift des Überlassenden den Erwerb schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen. § 14 WaffG: ................... Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen. § 34 WaffG: .......... Überlässt sonst jemand einem anderen eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, so hat er dies binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und ihr, sofern ihm eine Waffenbesitzkarte oder ein Europäischer Feuerwaffenpass erteilt worden ist, diese zur Berichtigung vorzulegen Hier zum nachlesen: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/index.html
  3. Der BüMa (§ 21 WaffG) muss mit einem importierten Laufrohling (wesentliches Waffenteil) nichts machen. Er bearbeitet diesen, Länge, Aussenkontur .... etc. + Patronenlager ..... irgendwann ist die Büchse fertig und dann darf / kann sie der BüMa testen / schiessen. Sie geht dann / danach zum amtl. Beschuss. Die Kennzeichnung erfolgt und ab dann darf er sie in Umlauf bringen, sprich verkaufen. Die BüMa müssen in den kommenden 6 Monaten all ihre vor dem 01.09.20 fertiggestellten Waffen im NWR erfassen. Die wesentlichen Teile dieser Schusswaffen unterliegen dieser Anzeigepflicht nicht.
  4. Lass dir als erstes seine Waffenhandelslizenz + Ausweis zeigen. Die behördlichen Erlaubnisse sind alle unterschiedlich und sowas könnte man fälschen. I.Verb. mit einem Personalausweis gibt es dir mehr Sicherheit. PS.: Da er dir bekannt ist, kannste auf den Ausweis verzichten.
  5. ZITAT: Was bedeutet NWR-II für private Besitzer? Es ändert sich nichts, sofern man eine Waffe von Privat an Privat verkauft. Hier gilt weiterhin die Waffenbesitzkarte (WBK) oder der Jagdschein als Legitimation für Käufer und Verkäufer. Es ändert sich auch nichts, wenn man Munition kaufen möchte. Quelle: https://german-rifle-association.de/ab-september-benoetigt-ihr-in-deutschland-die-neuen-nwr-ids/
  6. Ich verkaufe, kaufe über eGun seit 17 Jahren. Es geht alles weg, wenn der Preis irgendwann passt. Dieses Jahr ist offensichtlich aufgrund Corona schlecht. Viele haben kein Spielgeld mehr. Verständlich! In vier Wochen habe ich aber sieben Waffen versteigern können (Bekannter ist verstorben). Aber mit nachvollziehbar geringeren Verkaufspreisen . Man sollte es nur vernünftig machen. Fotos, eindeutige Beschreibung, Mängel benennen. Vorher darauf hinweisen, dann gibt es nach Kauf keine unnötigen Diskussionen. Einem Händler die Waffen zu übergeben, bringt dir kein Geld. Bei etlichen Dingen nicht ansatzweise die erträumten 50 %. Wenn du Zeit hast und das willst, mache es selber. Oder vielleicht findet sich jemand der dir dabei hilft. Ich muss öfter für Dritte was verkaufen. Mache es aber nur für Freunde. Deren Vorteil liegt dann nicht nur darin das die es nicht selber machen müssen, sondern auch darin, das ich einen erkennbaren positiven Account habe und mein Bekannter müsste da bei null starten. Das ist für seinen ersten Verkauf nicht so günstig. Ab dem 01.09. benötigt man von privat an privat noch keine ID. Es reichen die Angaben gem. § 37 WaffG aus.
  7. Astanase

    Kurzwaffentresor B

    Schade das man bei WO nur positive "Likes" vergeben kann. Negative wären öfter angebrachter. Gerade auch im politischen Teilbereich, der überhand nimmt.
  8. WaffG, Anlage 1 2.5 Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen. Zum eigenständigen Suchen / Lesen ==> https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_1.html PS.: Ok, du fragst nach was anderem! 😃 lol
  9. Der Standbetreiber kann und darf, muss aber nicht kontrollieren. Kann/darf weil es sein Hausrecht ist; seine Regeln. Er muss nicht, weil es kein Gesetz, Verordnung gibt das eine solche Überprüfung fordert. Der Schütze der eine Privathaftpflicht hat (inklusive Umgang mit Schusswaffen) wird im Leistungsfall mit einem Regressanspruch rechnen dürfen, sollte sich herausstellen das die Waffe keinen amtl. Beschuss aufweist. Grund: der Schütze ist / hat sachkundig zu sein und somit weiss er das er eine solche Waffe nicht schiessen darf. § 12 BeschG: (1) Feuerwaffen, Böller und höchstbeanspruchte Teile, die nach § 3 der Beschusspflicht unterliegen, dürfen anderen nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschusszeichen tragen.
  10. Valdez, der größte Teil meiner Beiträge stammte aus dem alten WO. Da ging es oft auch mal um themenrelevantere Angelegenheiten. Ich weiss nicht ob du dabei warst?? Ist aber auch egal! Likes gab es auch nicht. Wir haben aber auch damals darauf wohl keinen Wert gelegt. Erst als ich hier, in der aktuellen WO-Version mal wieder nach langer Pause reingeschaut habe, bekam ich mein erstes Like. So, nun haben wir diese, für dich bedeutungsvolle Sache auch abgehakt. Viel Spaß noch!
  11. Nur Phrasen von diversen AFD-Anhängern! Markus Krall hielt einen/ seinen Vortrag bei einer AFD Veranstaltung in Sachsen. Das Absprechen des Wahlrechts für einen bestimmten Personenkreis der Leistungen bezieht, fand er angebracht. Urban (AFD) war dem nicht abgeneigt gegenüber. Aber, das weiss doch jeder der regelmässig im Net rumgeistert! Also, wem erzähle ich das?! 😀
  12. Nun, wenn diese Waffenbesitzer dann mal arbeitslos werden, es um Existenzen geht, dürfen sie nach Vorstellung von AFD-Politikern zukünftig auch gerne ihr Wahlrecht verlieren. GRÜN darf ich nicht wählen, weil sie mir an den Waffenschrank gehen wollen; AFD kann man (u.a.) nicht wählen weil sie dem mündigen Bürger ein Grundrecht absprechen wollen. Extreme Gesinnung , egal aus welcher Richtung, ist nicht wählbar! Solche Tendenzen entwickeln sich zu Regimen und sowas sehen wir in Ungarn, Türkei ..... Am Ende geht es dem eigenen Volk, der Bevölkerung an den Kragen!
  13. Hatten wir ja bereits. Der DSB macht das, was er darf.
  14. Ist liegt nicht im Aufgabenbereich des DSB Wahlempfehlungen auszusprechen! Angeblich sind doch alle Bürger mündig!?!! Also, wer benötigt dafür einen Sportverband?? Zweite Aussage: Solche Pauschalaussagen hört man auch immer gerne mal von denjenigen die aktuell auf den Straßen emsig demonstrieren. Fordern u.a. diverse Freiheitsrechte. Übersehen dabei das sie diese ja auch damit ausüben (dürfen / können)! Auch hat jeder das Recht einen Aluhut tragen zu dürfen! Wo gibt es also mehr Freiheiten als in DE??!? Meine Freiheiten sind immer noch die selben wie vor Jahrzehnten in diesem Land. Klar, auch wieder mal einen Punkt in Flensburg für die kommenden 2,5 Jahre eingefahren. Das war dann die Freiheit des zu schnellen Fahrens. 😇 Ohne Regeln, Verordnungen ... etc. geht es nun mal nicht bei 83 Millionen.
  15. Weil es etwas günstiger bei meinen Paketen war, habe ich Waffenkurier-Neu gewählt. Alles nur online ohne das ich mit denen telefoniert habe. Lief genauso wie die es auf ihrer Webseite beschreiben. Abgeholt wurden die Pakete durch einen örtlichen Kurierdienst. Der Fahrer kommt mit dem gleichen Ausdruck, vom Fahrer unterschrieben, den man als Kunde bereits per eMail von W-Neu erhalten hat. § 34 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht (1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Das liegt in deinem Zuständigkeitsbereich bzw. der Käufer hat es zu belegen. 🙂 Lass dir immer, falls angebracht, die komplette / zusammenhängende Seite einer EWB (innen + aussen), Ausweis (vorne + hinten) mailen. Nicht nur Teilaufnahmen / Teilausschnitte dieser Dokumente! Der Käufer kann ja den unbedeutenden Bereich schwärzen, falls er meint ein Problem zu sehen. Damit verstösst auch er nicht gegen Datenschutz was andere Käufer / Verkäufer angeht die in seiner WBK stehen. Auch geht es dich ja nichts an, was er ggf. noch so besitzt.
  16. Bei meiner örtl. Behörde hat ein Jäger mit Jahres-Jagdschein + WBK mit einem eingetragenen Revolver seinen Voreintrag für eine 2. KW beantragt. Er hat eine GLOCK 36 über mich nach BGB gekauft. Den Voreintrag erhielt er nach knapp über vier Wochen. Früher (100% analog, handschriftlich, Schreibmaschine ....) war das eine Sache von 10 Minuten im Amt. Heutzutage wird erstmal das Papier auf welchem die Unterschrift gesetzt wurde 😉 vom Verfassungsschutz überprüft.
  17. Wolfgang, da wird es jetzt aber mal Zeit dich wieder auf dein Bedürfnis überprüfen zu lassen!!!! Mail an das PP unserer Heimatbehörde geht sofort raus! 😜
  18. Astanase

    Neubeschuss.

    Wenn man es mit Logik sieht und angeht, sollte "dürfen anderen ...." eigentlich nur welche sein, die auch im hiesigen Gesetzesbereich liegen bzw. dem unterstellt sind. Das BeschG lässt sich darüber nicht weiter aus. Zumindest weiss ich da von nichts.
  19. Astanase

    Neubeschuss.

    Ok, dann machen wir aus dem Beispiel mit dem wesentlichen Waffenteil, hier Lauf, einfach eine Schusswaffe. 🙂
  20. Astanase

    Neubeschuss.

    § 12 BeschG sagt eindeutig NEIN. 1) Feuerwaffen, Böller und höchstbeanspruchte Teile, die nach § 3 der Beschusspflicht unterliegen, dürfen anderen nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschusszeichen tragen. Dies gilt nicht für das Überlassen dieser Gegenstände, wenn die zuständige Behörde bescheinigt, dass die amtliche Prüfung nicht durchgeführt werden kann. Sollte mal ein z.B. wesentliches Waffenteil wie ein Austauschlauf (gem. WaffG!) in den Umlauf geraten sein (weil der Importeur, Händler ... vergessen hat den Lauf amtl. beschiessen zu lassen) hätte nun der rechtmässige Besitzer ein Problem. Er darf diesen Lauf niemanden überlassen / auch nicht schiessen, solange er nicht für einen Beschuss gesorgt hat. Ein eventueller Erwerber / Käufer dieses Laufes dagegen müsste sich keine Sorgen machen. Da das BeschG nur ein Überlassen aber keinen Erwerb eines nicht amtl. beschossenen Teils regelt. Natürlich müsste dieser dann den Beschuss machen lassen. Er gerät ja in die selbe Situation wie der Vorbesitzer. Der ihm aber das Teil nicht hätte überlassen dürfen! Sollte der Erwerber einen solchen Teils, Lauf zwar kein rechtliches Risiko tragen (nach dem BeschG!) und den Lauf anzeigen und auch eintragen lassen, kann er ja, dann sollte er als Sportschütze sich darüber im klaren sein, das sein Bedürfnis auch ein schießsportliches ist. Also nur so einen Lauf dann rechtlich legal zu besitzen und im Schrank liegen zu lassen, geht auf Dauer nicht. ER darf ihn ja nicht schiessen!! Somit könnte seine Behörde den Besitzer irgendwann mal auf die schießsportlichen Füße treten und bei Nichtbeschuss den waffenrechtlichen Besitz des Laufes mehr als nur in Frage stellen. ABER .... das ist jetzt nur mal sehr überspitzt, theoretisch. Wer geht auch schon zu seiner Behörde und sagt: "Leute, mein von mir erworbener Lauf hat keinen Beschuss!!! Möchtet ihr mir in den kommenden Wochen, Monaten nicht mal etwas Stress bereiten?!!!?! 🥳"
  21. https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_1.html Weitere Begriffe zu den wesentlichen Teilen 3.1 Austauschläufe sind Läufe für ein bestimmtes Waffenmodell oder -system, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können. 3.2 Wechselläufe sind Läufe, die für eine bestimmte Waffe zum Austausch des vorhandenen Laufes vorgefertigt sind und die noch eingepasst werden müssen. 3.3 Einsteckläufe sind Läufe ohne eigenen Verschluss, die in die Läufe von Waffen größeren Kalibers eingesteckt werden können. 3.4 Wechseltrommeln sind Trommeln für ein bestimmtes Revolvermodell, die ohne Nacharbeit gewechselt werden können. 3.5 Wechselsysteme sind Wechselläufe einschließlich des für sie bestimmten Verschlusses. 3.6 Einstecksysteme sind Einsteckläufe einschließlich des für sie bestimmten Verschlusses. 3.7 Einsätze sind Teile, die den Innenmaßen des Patronenlagers der Schusswaffe angepasst und zum Verschießen von Munition kleinerer Abmessungen bestimmt sind.
  22. In seinem Fall (nach drei Jahren) ist es (inhaltlich!) folgendes: https://www.bdslv4.de/waffenrecht/antraege_fortbestand_beduerfnis/Vorlage Bestaetigung4 Abs4 Satz 1.pdf Ein ganz anderer Fall als bei low-ready! WaffVwV Zu § 4: Voraussetzungen für eine Erlaubnis Für die erneute Überprüfung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 Satz 1 gelten ansonsten dieselben Grundsätze wie für die Prüfung bei der Ersterteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis.
  23. Och, dann komme in meinen Kreis. Folgendes erhielt man von der Behörde mit dem Wunsch es bitte auszufüllen und unterschrieben zurückzusenden. Was wir natürlich nicht gemacht haben. Nachdem wir ihr (Leiterin der waffenrecht. Abteilung!!) u. a. mitteilten, das "Für alle in ihrem/seinem Besitz befindlichen ......." nicht so geht wie sie es meint, teilte sie uns locker vom Hocker mit, das dies auch schon andere ihr mitgeteilt hätten und wir nun eine angepasste Bescheinigung erhielten. Na ja, auch nach drei Monaten bekam sie nur das was sie von uns sofort am ersten Tag erhalten hat, .... eine Vereinsbestätigung wie es auch der BDS vorsieht.
  24. Zitat aus der WaffVwV zu § 4 Abs. 4: Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die Voraussetzungen bei der Ersterteilung. Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z.B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist. In diesem Fall und auch im Hinblick auf den 01.09. würde ich nicht diskutieren. Reiche der Behörde, nicht vor dem 14.08., eine Vereinsbestätigung(**) ein die inhaltlich folgendes von sich gibt: Siehe als Beispiel diesen Vordruck des BDS NRW: https://www.bdslv4.de/waffenrecht/antraege_fortbestand_beduerfnis/Vorlage Bestaetigung4 Abs4 Satz 3.pdf Ab 01. September 2020 gilt dann: § 14 WaffG Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen (3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt, das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens i. einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder ii. 18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat, und c. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden. (4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder mindestens sechs Mal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat. Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen. Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen. PS.: Nie anrufen, nichts telefonisch machen. Nur schriftliches zählt am Ende vor dem Verwaltungsgericht, falls doch mal die Erlaubnisse widerrufen werden sollten. Eine Behörde die ihr Wunschdenken schriftlich rausgibt, muss auf gleichen Weg die nur notwendige(**), korrekte Antwort erhalten. Es sei denn man möchte mal etwas mehr diskutieren. In dem akuten Fall ..... würde ich das machen was ich oben geschrieben habe. Falls du im BDS sein solltest (?) hast du die Rechtsschutzversicherung des Verbandes. Diese wird aber erst leisten, wenn es zum Leistungsfall kommen sollte. Das wäre ein Widerruf deiner Erlaubnis. Beim BDS Bundesverband wäre der Ansprechpartner (frühestens wenn es zu einem solchen Fall kommen sollte) Ulrich Falk. https://www.bdsnet.de/ueber_uns/personen.html Falls du / dein Verein ein Begleitschreiben zu der Vereinsbestätigung legen will (ohne denen erklären zu wollen was geht o. nicht), könnte man folgenden Text nehmen: Wir entsprechen Ihren Wünschen und reichen Ihnen die notwendige Bestätigung über die schießsportliche Aktivität wie sie im WaffG, in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV v. 05.03.2012) zu § 4 Abs. 4 konkret benannt und gefordert wird fristgerecht ein. 👋
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