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Astanase

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  1. Ok, ich würde nun einfach diese Waffen einem Händler überlassen. Der soll das Zeug veräussern. Das lohnt sich alles nicht. Der Sohn sollte sich, sobald er berechtigt ist, was für sich passendes, sinnvolleres kaufen. Alternativ müsstest du dich zukünftig mit dieser unbedarften SB auseinandersetzen. Als Berechtigter im Auftrag Waffen an Käufer überlassen und dies dieser Person dann melden. Vermutlich wird diese "zickig" reagieren. Wer weiss. Sowas wird dir keinen Spaß(**) bereiten. Falls aber doch(**), dann schaue mal ob eine zügig zu verkaufen ist und dann reichst du die Überlassungsanzeige ein. 😀
  2. Wenn du die alleinige Schlüsselgewalt / Zugriffsmöglichkeit auf die Waffen (Munition) für dich sicherstellen kannst (?), könntest du bei der zuständigen Behörde gem. §12 i.Verb. mit § 37c WaffG versuchen das die Waffen im Hause des Senioren und in dessen Schränken verbleiben dürfen. Solange bis die Waffen von dir an Berechtigte überlassen wurden. Dies dient somit dem Verkauf in Ruhe bzw. ..... was sich in der kommenden Zeit so ergeben könnte. Damit entstehen keine Gebühren, keine neue Schränke, kein Transport, kein .... nichts. Bist aber zu 100 % in der Verantwortung bei Verlust! Also, keinen Zweitschlüssel in welchen Händen auch immer!! Sollte die Behörde einverstanden sein, gleichst du den Waffenbestand mit den WBK's ab. Dann schreibst du (eMail reicht) denen, das du folgende Waffen gemäß der WBK xyz in dem Schrank vorgefunden hast. Bei jedem Verkauf / Überlassung sendest du per eMail (Postbrief geht natürlich auch😄) eine Überlassungsanzeige an die Behörde. Du trägst in den Vordruck alle Daten des Seniors ein. Überlässt somit aus der WBK heraus. Unterzeichnest natürlich mit deinem Namen + deine eMail-Adresse. Alles ganz einfach!
  3. Händler hat eine Waffe überlassen für die es keinen Voreintrag gibt. Käufer hat eine Waffe der Behörde als erworben angezeigt, für die er keinen Voreintrag erhalten hat. Beide stehen aktuell nicht sonderlich gut da. Direkt beim Händler im Laden stehend, kann ein Käufer schauen ob er das passende zu seiner Erlaubnis in den Händen hat. Ok! Aber zuhause, nachdem er das Paket geöffnet hat, die Waffe in seinen Händen hält, kann man vom Käufer nicht mehr verlangen das er schaut ob das Teil zu seiner Erlaubnis passt?? Interessante Meinung! 😀 In der Praxis: Der Käufer / Empfänger öffnet das Paket und stellt fest "Habe das falsche erhalten!!" Teilt dies dem Händler mit...... Abstimmung zwischen beiden. Rückversand; erledigt. Niemand macht da eine Anzeige nach § 37. Ausserdem hat der Käufer hier keine Anzeige nach § 37c an seine Behörde gerichtet, sondern eine nach § 37a.
  4. Nun, es kommt ja darauf an, was er will. Will er nur diese beiden Waffen haben, auch nach einem Jahr, ergibt es jetzt keinen Sinn Gebühren für die Ausstellung dieser eingeschränkten EWB zu bezahlen + für die Einträge + die Lohnkosten + passendes Blockiersystem. Ergäbe unterm Strich ..... ne Menge Euro.
  5. Sohn hat keine WBK. Auch (noch) kein Bedürfnis, welches er nachweisen kann. Er arbeitet ja noch fast ein Jahr an seinem Bedürfnisnachweis. Aktuell kann er eine Erben-WBK beantragen. Die Waffen müssen dann blockiert werden und werden auf diese WBK eingetragen. Recht sinnlos für ihn! Oder er belässt die Waffen beim Händler. Übernimmt diese nach einem Jahr als Sportschütze mit seiner ersten, eigenen normalen WBK vom Händler. Schussfähig! Eine "Erben-WBK" zu beantragen + zu erhalten und dann auf diese keine Eintragung vornehmen zu wollen, geht nicht.
  6. Gemeinsame Aufbewahrung von ==> erlaubnispflichtigen Schußwaffen. Wohl weniger ein frei verkäufliches LG.
  7. Hier gibt es eine allgemeine Info vom BMI: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/sicherheit/waffenrecht/waffenrecht-aenderung/waffenrecht-aenderung-liste.html Daraus zum Bedürfnis:
  8. Fange einfach mal mit dem § 14 WaffG an. https://dejure.org/gesetze/WaffG/14.html 😉
  9. Musst Friedrich Gepperth nur eine PN mit deinem Namen, Anschrift senden. Solltest du im BDS sein, reicht wohl die Vereinsnummer / Mitgliedsnummer. Sollte dir einiges nicht zusagen, kannst du ja damit beginnen dich von deinem Vorstandsvorsitzenden zur Landesdelegiertenversammlung zu entsenden. Falls dein Vorstand der gleichen Ansicht ist wie du. Irgendwann biste dann vielleicht auch mal unser aller BDS-Präsident und dann kannste alles besser machen.
  10. Nun, wenn du tatsächlich meinst dich mit dem Teil auf den Angreifer bis auf Körperkontakt / 50 cm nähern zu wollen, darfst du dich nicht wundern wenn er dir mit seinem Messer auf den letzten Schritt die Kehle aufschlitzt. Viel Spaß noch bei den WO-Selbstverteidigungskursen.
  11. Kritisch wird es nur, wenn Dritte das Geschehen (gerade die letzten 30 - 50 %) beobachten, derjenige in der "Notwehrsituation" sich mit seiner SRS dem Angreifer schiessend nähert, bis auf 50 cm + Körperkontakt / aufgesetzten Schuß. Dann Körperverletzung, zwangsläufige Ermittlung der Staatsanwaltschaft gegen das "Opfer" welches den "Täter" in einer Notwehrsituation attackiert hat. So werden / könnten die Zeugen es aussagen. Da bin ich eher ein Freund des netten Gases gegen attackierende, aggressive Vierbeiner! Ich will nicht der Blöde sein, der bei einem aufgesetzten Schuß von Dritten beobachtet wird. Da schwindet schnell mal vor Gericht die Notwehr.
  12. Beobachte, achte mal bei Gesprächen auf die diversen Tröpfchen die aus den Mündern geschossen kommen. Wenn man zufälligerweise im idealen Winkel, Richtung zueinander steht, das Licht gerade passend ist ... u.s.w., wirst du sehen wie bei dem ein oder anderen mehr o. weniger edliche Tropfen bis zu sichtbar 50 cm weit rausgeflogen kommen. Habe dies über den Sommer draussen öfter, regelmässig wahrnehmen dürfen. DAS ist ja alles normal. Nur, in der heutigen Phase wird dies einem so richtig bewusst.
  13. Gut, kann nicht schaden, auch logisch. Studie habe ich jetzt nicht gelesen.
  14. Ist die Schlagzeile nicht wert. ..... im waffenrechtlichen Sinne. 😉
  15. Der gute Mann benötigt ne Menge Aufmerksamkeit, macht wohl alles dafür. Er filmt sich und stellt dies live ins Internet. Schlug mit einem Baseballschläger in seiner Wohnung um sich + schoß mit einer Schreckschusspistole. Er provoziert dies alles. Die Polizei wurde von einem Zuschauer informiert. Diese muss natürlich nach dem rechten schauen, nimmt ihm temporär die freie Pistole ab, Messer, Schläger. Er verbleibt in seiner Wohnung, keine akute Gefahr für sich + Dritte. Kann sich seine Gegenstände am kommenden Tag wieder abholen. Seine Schusswaffe war bei der Kontrolle vor Ort unter Verschluss. Das solche Typen überprüft werden und das man die waffenrechtliche Zuverlässigkeit in frage stellt, ...... finde ich absolut korrekt! Unsere Polizei + Behörden haben sinnvolleres zu tun als solchen Spinnern als Statisten zu dienen und für seine dämlichen Spielereien Steuergelder zu verschwenden. PS.: Ob es sich nun um den Kleinen Waffenschein handelt oder um eine WBK mit scharfer KW, weiss ich nicht.
  16. Das einzige was der Verein machen muss, ist gemäß § 15 WaffG zu melden das ein Mitglied ausgeschieden ist. Vorstände die meinen Dinge melden zu wollen, die Mitgliedern schaden könnten, sollte mal nicht mehr wählen.
  17. Wenn er gute Arbeit leistet + ein wahrer Held des Systems ist (nicht alle wurden gezwungen!!) ..... ist die Möglichkeit das man dem treuen Genossen seine geliebte Jagd ermöglicht wohl nicht von der Hand zu weisen. Günstiges Leckerchen für den guten Mann. 😀
  18. Dazu hat sich der VDB (Stand August 2020) geäussert:
  19. Steven, erzähle das deinen Leuten im politischen OT Bereich. .... und nicht vergessen alles kräftig gegenseitig liken zu lassen.
  20. Ist doch ein guter Schnitt! Ich werde gerne der Einhundertste + du und noch die anderen 98, wenn dabei einer von der Bildfläche verschwindet. Dann hätten wir ruckzuck all die Kriminellen von der Straße.
  21. Ich rede nicht von einem "Sheriff". .... und zum Rest .... keine Lust, Zeit.
  22. Bisschen anmaßend, gell!?! Damit ist diese Verschwörungstheorie auch abgehakt.
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