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Stefan Klein

WO Silber
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Alle Inhalte von Stefan Klein

  1. Mit Bw-Vollmantel Geschossen? 3-Schuss, 5-Schuss, 10-Schuss? Umschlossen? Das sind 11mm Streukreis. Wiederholbar? Respekt. Gruß Stefan
  2. Ich war’s nicht. Ich habe mir stattdessen die 1/5 gesichert. Grüße Stefan
  3. Einen so alten Beitrag überarbeiten, kann leider nur ein Moderator. Gruß Stefan
  4. Vergiss „Schäfer“. Das hat sich über die Autokorrektur eingeschlichen. Die 8.600€ zzgl. Aufgeld für die Jubiläumspistole Nr. 5/5 sind schon ne Nummer. Mir hatte Budischowsky gesagt, er wolle die 5/5 noch behalten. Scheinbar hatte er seine Meinung aber geändert. Es ist ja auch nicht die einzige TP 70 in Edelstahl, sondern nur die einzige, die aus seiner Hand kommt. Die US-Pistolen sind alle aus Edelstahl. Gruß Stefan
  5. Der Trick hinter einer funktionierenden Gesellschaft ist, dass deren Mitglieder stillschweigend die grundlegenden Regeln des Zusammenlebens akzeptieren. Polizei und Justiz sind im Prinzip nur für die jeweiligen, vereinzelten Abweichler da. Akzeptiert aber eine breitere Mehrheit die Regeln nicht mehr, so bekommt man jedes Systems ans Ende. Man stelle sich vor, jeder einzelne würde ständig und überall Straftaten begehen und Gesetze und Regeln missachten. Wieviel Polizei, Staatsanwälte und Richter sollen wir denn einstellen, um das zu sanktionieren? Im Moment erleben wir in einigen Bereichen, diese Überforderung des Systems. Es wird nur noch gemaßregelt, was sich leicht sanktionieren lässt. Überall wo es kompliziert wird und ggf. auch noch ein entsprechendes Tätermilieu vorherrscht, das die Aufklärung und Sanktionierung erschwert, ist unsere Polizei und Justiz mittlerweile am Limit. Grüße Stefan
  6. Genau auf eine Frage in einem solchen Kontext habe ich von Herrn Budischowsky nie eine Antwort bekommen. Wenn schon kein eigenes Patent, aber welche Grundkonstruktion oder Elemente welcher Grundkonstruktionen standen für die TP 70 Pate?… Da müsste ich wohl selbst ein paar Pistolen nebeneinander legen und vergleichende Betrachtungen anstellen. Die TP 70 war, zumindest was die Pistolen deutscher Produktion angeht, nie für den Massenmarkt gedacht. Zu exklusiv und zu teuer. Ich glaube, das entspräche auch nicht dem Naturell des Herstellers. Er ist sich durchaus bewusst, das was Wertiges hergestellt zu haben und hatte ja auch eine entsprechende Preisgestaltung. Grüße Stefan
  7. KORRIPHILA-Präzisionsmechanik GmbH und BUDISCHOWSKY-Waffen GmbH waren zwei unabhängige Unternehmen, die zeitgleich die TP70 fertigten. Etwas habe ich dazu im verlinkten Artikel geschrieben. Daneben gibt es noch die Pistolen, die Edgar Budischowsky zum 50-jährigen Jubiläum in Eigenregie unter dem Label KORRIPHILA-Präzisionsmechanik Edgar Budischowsky Schäfer fertigte. Da waren die beiden vorgenannten Unternehmen nicht mehr existent. Grüße Stefan
  8. Meines Wissens nach liegt der TP70 kein eigenes Patent zugrunde. Die hier aufgezeigte Patentanmeldung bezieht sich nicht auf die TP70, die ja sogar im Text als Gegenbeispiel zur Abgrenzung genannt wird. Ich hatte diesbezüglich auch schon mal Herrn Budischowsky gefragt, aber leider keine Antwort erhalten. Grüße Stefan
  9. Hat es was mit der Bearbeitung der Systemhülse zu tun? Gruß Stefan
  10. Genau. Der Bedürfnisgrund wechselt und damit auch die Nutzungsmöglichkeiten für die Waffe. Gruß Stefan
  11. 1. Sammlerwaffen schießen zur Funktionsprüfung? Ja, das steht so in der WaffVwV. Ist aber unter den jeweiligen Behörden weiterhin strittig. Einen Wettkampf würde ich damit nicht bestreiten. 2. Ja, darf man ausleihen, sofern der die Voraussetzungen dafür erfüllt. 3. Auch das geht wohl. Zur Not die Erbwaffe eben an das Vereinsmitglied ausleihen. Gruß Stefan
  12. An die zustänfige Erlaubnisbehörde. Alles schriftlich geben lassen. Grüße Stefan
  13. Das schützt nicht vor Strafverfolgung. Gruß Stefan
  14. Das war ironisch gemeint. Ggf. merkt der SB dann, dass da was nicht stimmen kann. Gruß Stefan
  15. Dann frag deinen SB doch mal, ob du die Waffe an dich selbst ausleihen kannst und du dir dafür selbst einen Leihschein ausstellen musst. Bei einem Dritten wäre das ja problemlos möglich. Grüße
  16. Was ist denn eine „Grüne Jäger-WBK“? Ich verstehe das Problem gar nicht… Vor 2004 wurden Repetierer doch auch auf die Grüne WBK eingetragen und auch heute ist das problemlos möglich. Dein Sachbearbeiter soll das im NWR hinterlegte Bedürfnis auf „Sportschütze“ ändern. Notwendig ist das alles nicht… Gruß Stefan
  17. Mein Vorschlag: Er sollte die Voraussetzungen in FRA erfüllen, dort eine Erlaubnis beantragen und sich dann einen Europäischen Feuerwaffenpass besorgen. Grüße Stefan
  18. @groucho Im Einzelfall… Die zentrale Frage ist, was der Gesetzgeber mit „unbegrenzt“ wohl gemeint hat. Die von dir zitierte Textstelle öffnet Willkür Tür und Tor. Damit ist man dem Gutdünken des jeweiligen Bearbeiters ausgeliefert. Gruß Stefan
  19. Der Trick ist also, deiner Behörde die Anerkennung der Gleichwertigkeit abzuringen. Die ergibt sich ja aber aus den baulichen Voraussetzungen und Anforderungen an die Wandkonstruktion. Wenn du dich an die Vorgaben gehalten hast, dann entspricht der Raum offensichtlich den Anforderungen an Widerstandsgrad 1 und dann gälte das für eine unbegrenzte Zahl an Kurzwaffen. Grüße Stefan
  20. §13 AWaffV Gem. Ziffer 1 sind vergleichbar gesicherte Räume als gleichwertig anzuerkennen. Darüber hinaus siehe die Erläuterungen zum Widerstandsgrad 1. Zitat: in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )5 entspricht: a) eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, b) eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie c) Munition.
  21. @Schorni, 40 mit welcher Begründung? Unter diesen Voraussetzungen würde ich keinen Raum bauen. Sicherheitsstufe 1 ist eigentlich für Kurzwaffen unbegrenzt. Wenn man gleichwertig baut, dann müsste das auch gelten. Zwar können weitere Auflagen gemacht werden, z.B. EMA, aber eine zahlenmäßige Begrenzung ist eine massive Einschränkung der Möglichkeiten. Gruß Stefan
  22. Richtig, doch hier könnte man argumentieren, dass damit gegenüber dem Antragsteller ein Vertrauensvorschuss gewährt wird. Dieser wird in der Folge dann eingefordert… Grüße Stefan
  23. Könnte man aber eben auch auf die konkrete Waffe beziehen. Die Teilnahme an Schießsportwettkämpfen ist hier konkret an das Bedürfnis und den Besitz der „weiteren Waffe“ geknüpft. Bösartig könnte man auslegen, dass ansonsten ja bereits die Teilnahme an einem (?) Wettkampf ausreichend wäre, um eine beliebige Zahl an Überkontingentwaffen zu begründen. Gruß Stefan
  24. Warum sollte man das tun? Bitte mit den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen belegen. Grüße Stefan
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