Zum Inhalt springen

Stefan Klein

WO Silber
  • Gesamte Inhalte

    3.486
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von Stefan Klein

  1. Meines Wissens nach liegt der TP70 kein eigenes Patent zugrunde. Die hier aufgezeigte Patentanmeldung bezieht sich nicht auf die TP70, die ja sogar im Text als Gegenbeispiel zur Abgrenzung genannt wird. Ich hatte diesbezüglich auch schon mal Herrn Budischowsky gefragt, aber leider keine Antwort erhalten. Grüße Stefan
  2. Hat es was mit der Bearbeitung der Systemhülse zu tun? Gruß Stefan
  3. Genau. Der Bedürfnisgrund wechselt und damit auch die Nutzungsmöglichkeiten für die Waffe. Gruß Stefan
  4. 1. Sammlerwaffen schießen zur Funktionsprüfung? Ja, das steht so in der WaffVwV. Ist aber unter den jeweiligen Behörden weiterhin strittig. Einen Wettkampf würde ich damit nicht bestreiten. 2. Ja, darf man ausleihen, sofern der die Voraussetzungen dafür erfüllt. 3. Auch das geht wohl. Zur Not die Erbwaffe eben an das Vereinsmitglied ausleihen. Gruß Stefan
  5. An die zustänfige Erlaubnisbehörde. Alles schriftlich geben lassen. Grüße Stefan
  6. Das schützt nicht vor Strafverfolgung. Gruß Stefan
  7. Das war ironisch gemeint. Ggf. merkt der SB dann, dass da was nicht stimmen kann. Gruß Stefan
  8. Dann frag deinen SB doch mal, ob du die Waffe an dich selbst ausleihen kannst und du dir dafür selbst einen Leihschein ausstellen musst. Bei einem Dritten wäre das ja problemlos möglich. Grüße
  9. Was ist denn eine „Grüne Jäger-WBK“? Ich verstehe das Problem gar nicht… Vor 2004 wurden Repetierer doch auch auf die Grüne WBK eingetragen und auch heute ist das problemlos möglich. Dein Sachbearbeiter soll das im NWR hinterlegte Bedürfnis auf „Sportschütze“ ändern. Notwendig ist das alles nicht… Gruß Stefan
  10. Mein Vorschlag: Er sollte die Voraussetzungen in FRA erfüllen, dort eine Erlaubnis beantragen und sich dann einen Europäischen Feuerwaffenpass besorgen. Grüße Stefan
  11. @groucho Im Einzelfall… Die zentrale Frage ist, was der Gesetzgeber mit „unbegrenzt“ wohl gemeint hat. Die von dir zitierte Textstelle öffnet Willkür Tür und Tor. Damit ist man dem Gutdünken des jeweiligen Bearbeiters ausgeliefert. Gruß Stefan
  12. Der Trick ist also, deiner Behörde die Anerkennung der Gleichwertigkeit abzuringen. Die ergibt sich ja aber aus den baulichen Voraussetzungen und Anforderungen an die Wandkonstruktion. Wenn du dich an die Vorgaben gehalten hast, dann entspricht der Raum offensichtlich den Anforderungen an Widerstandsgrad 1 und dann gälte das für eine unbegrenzte Zahl an Kurzwaffen. Grüße Stefan
  13. §13 AWaffV Gem. Ziffer 1 sind vergleichbar gesicherte Räume als gleichwertig anzuerkennen. Darüber hinaus siehe die Erläuterungen zum Widerstandsgrad 1. Zitat: in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )5 entspricht: a) eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, b) eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie c) Munition.
  14. @Schorni, 40 mit welcher Begründung? Unter diesen Voraussetzungen würde ich keinen Raum bauen. Sicherheitsstufe 1 ist eigentlich für Kurzwaffen unbegrenzt. Wenn man gleichwertig baut, dann müsste das auch gelten. Zwar können weitere Auflagen gemacht werden, z.B. EMA, aber eine zahlenmäßige Begrenzung ist eine massive Einschränkung der Möglichkeiten. Gruß Stefan
  15. Richtig, doch hier könnte man argumentieren, dass damit gegenüber dem Antragsteller ein Vertrauensvorschuss gewährt wird. Dieser wird in der Folge dann eingefordert… Grüße Stefan
  16. Könnte man aber eben auch auf die konkrete Waffe beziehen. Die Teilnahme an Schießsportwettkämpfen ist hier konkret an das Bedürfnis und den Besitz der „weiteren Waffe“ geknüpft. Bösartig könnte man auslegen, dass ansonsten ja bereits die Teilnahme an einem (?) Wettkampf ausreichend wäre, um eine beliebige Zahl an Überkontingentwaffen zu begründen. Gruß Stefan
  17. Warum sollte man das tun? Bitte mit den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen belegen. Grüße Stefan
  18. Da kommt es aufs Alter an. Wenn vor dem 1. Januar 1970, dann ist es frei Gruß Stefan
  19. Da sieht man doch wo die Reise hin soll. Olympische Disziplinen? Das heißt Luftdruckwaffen, KK und Schrot! Nix GK. Gruß Stefan
  20. In der Zeit, in der ihr den Stand mietet, ist das eure Sache. Ob man sich natürlich solchen Ärger mit seinem Vermieter einhandeln will, das steht auf einem anderen Blatt. Gruß Stefan
  21. Es gibt eine Kasse, es gibt einen Vorstand (gewählt?), also hat der Zusammenschluss ja eine Vereinsähnliche Struktur. Vorstand ist rechenschaftspflichtig. Gruß Stefan
  22. Der Vorstand ist rechenschaftspflichtig über Vereinsvermögen. Waffenrechtlich ist der Verlust irrelevant. Grüße Stefan
  23. Stahlronde (20cm). In der Mitte ein Loch durchschießen. Schrift / Konterfei einlasern. Grüße Stefan
  24. Ok, mit der Einstellung brauchst du schon mal bei mir nicht anrufen. Das Wissen um das potentielle Sammelgebiet ist das eine. Der Behörde nachvollziehbar und möglicherweise sogar gerichtsfest darzulegen, dass es sich bei dem angestrebten Themengebiet um eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung handelt, ist das andere. Grüße Stefan
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.