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Qnkel

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  1. Auch Du liest ein "nicht" wo ein "sofern" steht. Da steht Luftdruckwaffen sind erlaubnisfrei "sofern" und dann a) "nicht mehrschüssig >30mm" und b) "nicht vor dem 24.07." Eine Luftdruckwaffe ist also nur erlaubnisfrei, wenn das F nicht vor dem 24.07. zugeteilt wurde. Ersetze "nicht vor dem" durch "ab dem" und es wird vielleicht klarer: Eine Luftdruckwaffe ist also nur erlaubnisfrei, wenn das F ab dem 24.07. zugeteilt wurde. Nochmal komplett runter gebrochen: Die Stolperfalle ist das "sofern nicht vor dem"! Die Kennzeichnung durfte noch nicht angebracht oder bestätigt sein. Wenn das F am 23. Juli drauf war, ist es ja vor dem 24. Juli erfolgt - ergo Punkt B ist nicht erfüllt für die Erlaubnisfreiheit.
  2. "und nicht mehrschüssig" - dadurch fällt alles außer der SixNeedler drunter...
  3. Alles, was bis zum 23.07. die Bestätigung für das F-im-Fünfeck bekommen hat oder es aufgebracht wurde, ist illegal. Alles was ab dem 24.07. die Bestätigung bekommen hat oder das F aufgebracht wurde ist legal. @JoergS Theoretisch, wenn die Bestätigung für den SixNeedler ab heute kommt - wäre er ja damit legal, bei er Punkt B nicht erfüllt
  4. Steht da nicht! Da steht, sie sind nur erlaubnisfrei "sofern nicht mehrschüssig >30mm und nicht F-Zeichen nicht vor 24.07.25" Das ist ein durchgehender Satz. Also alles bis 30mm und F-Zeichen vor dem 24.07.25 fällt nicht unter die Erlaubnisfreiheit. Nochmal zur Verdeutlichung: Für die Erlaubnisfreiheit muss Punkt A und Punkt B erfüllt sein. Punkt A werden, bis auf den SixNeedler, fast alle freien Druckluft-Waffen erfüllen. Aber sie müssen auch ("und") Punkt B erfüllen - welche tut das aktuell? Der Altbestand garantiert nicht.
  5. Passt sie nicht, da dort "nicht" steht. Das heißt, F-Waffen sind nur erlaubnisfrei, wenn die Bestätigung oder das Aufbringen nicht vor dem 24. Juli 2025 erfolgten, sondern (umgekehrt) erst am oder nach dem 24. Juli 2025 erfolgten. Also alles, was bis zum 23. Juli ein F-Zeichen hatte oder die Bestätigung dafür, fällt nicht mehr unter die Erlaubnisfreiheit.
  6. Zeig mal im WaffG den Ermessensspielraum.
  7. Es gibt keine Urteilsbegründung. Das sind Kommentare der Richterin, die für den Vergleich keinerlei Wirkung haben.
  8. Gerne: 1972 wurde das Tempolimit auf der Landstraße eingeführt - bis dahin durftest Du ohne Probleme 160 auf der Landstraße fahren, womit Du heute den Führerschein verlieren würdest. 1973 wurde die Promillegrenze von 0,8 eingeführt, davor galten 1,5. Heute ist es ab 1,1 Promille eine Straftat. Darf sich jetzt jeder Opa darauf berufen, dass er das nicht mitbekommen hatte und volltrunken zu schnell fahren und dann nur eine Verwarnung erwarten? Und um im WaffG zu bleiben: das WaffG sieht eine Frist von mindestens fünf Jahren vor, bevor die Zuverlässigkeit erneut geprüft wird - hier wurde sich auf ein Jahr geeinigt. Das sind gerade mal 20% der gesetzlichen Forderung - das ist schon sehr großzügig für so ein unkluges Vergehen. Kannst gern mal andere Lebensbereiche nennen, wo nach einem offensichtlichen und mehr als unklugen Fehler mit der Aussage, das man bei sich keine Informationspflicht sieht, einen Straf-Rabatt von 80% bekommt. Ein Vergleich muss von beiden Seiten vollständig akzeptiert werden. Er wird durch eine Richterin vorgeschlagen und moderiert werden, aber man kann nicht dazu gezwungen werden diesen einzugehen. Es war also ein Angebot der Behörde, sonst hätte Sie auf die fünf Jahre bestanden.
  9. Sehe es wie @MB69. Damit argumentieren, das man bei den DM antritt bla bla, aber so eine Verschärfung verpasst haben, die selbst der DSB weiträumig kommuniziert hat... Der Kommentar der Richterin (Misstrauen) ist natürlich diskutabel, hat aber mit dem Vergleich nichts zu tun. Es gab ja kein Urteil. Das Angebot der Behörde, nach einem Jahr wieder eine WBK zu bekommen, finde ich sehr großzügig in Anbetracht, dass die Schützin ja deutlich gemacht hat, sich nicht verantwortlich über das aktuelle Waffenrecht zu informieren.
  10. Weil der DSB eine 4"-Grenze hat Da ist unter 4" schon heftig böse! Übrigens hat der Überlasser ebenso wie der Erwerber eine Pflicht, dies zu prüfen. WaffVwV 34.1: Einfaches Beispiel: wenn jemand eine Langwaffe auf Voreintrag erwirbt, wird es sehr wahrscheinlich ein Sportschütze sein, und damit der §6 beachtet werden sollte... Ebenso natürlich bei KW <3", da sollte man beim Amt das Bedürfnis nochmal hinterfragen.
  11. Welche Stage ist nicht für Major gemacht? Schieße nur Classic Major und hatte nie Probleme. Im Gegenteil.
  12. Der Vergleich mit KFZ-Mechaniker hinkt: Arbeitsplatz und Privat sind zwei völlig unterschiedliche Dinge und am Arbeitsplatz gibt es tausende BG-Regeln genau dafür! Deswegen sind auch diese tollen Vergleiche von MAK-Werten und Umweltwerten der EU völliger Blödsinn. Der BüMa hat kein Öl verwendet, was für Hautkontakt geeignet ist - Ende aus. Ich sehe dort auch die Schadenersatzpflicht. Egal, ob er das schon immer so gemacht hat. In der Lebensmittelverarbeitung darf man auch nichts nehmen, was nicht lebensmittelecht ist.
  13. §4 bis §7 StGB regelt Straftaten im Ausland.
  14. Das ja bisschen blöd für Field Target-Schützen.
  15. Natürlich, aber meinst die haben dann wirklich Bock, das wieder so detailliert auszuarbeiten mit Klingenlänge, bestimmte Bedürfnisse etc.? Die machen den Deckel zu und fertig. Mal davon ab hat außerhalb eines Anschlags oder einer größeren Straftat das WaffG überhaupt keine Relevanz in der Politik - 98% der Bürger haben mit dem WaffG nichts am Hut und daher auch wenig Interesse an dem Thema! Die wollen ein leichteres Steuerrecht - auf die Bierdeckel-Steuererklärung warten wir schon über 20 Jahre...
  16. Die Waffe sind sehr stark nach einer MCK 2.0 für Glock: https://de.aresmaxima.com/Produkt/caa-usa-mck-2-0-für-glock-20-21/
  17. Wir treffen uns in drei Monaten nochmal hier...
  18. Die Zweifel sind berechtigt, prinzipiell muss man nach §14 (1) darauf achten, diese Munition bzw. die passende Waffe dazu nicht zu besitzen, wenn es einer richtig streng auslegt...
  19. z.B. CCI bei der Velocitor...
  20. Das kann dir letztendlich nur dein Vereinsfürst beantworten, denn der unterschreibt. Da können hier noch so viele mit dem WaffG posaunen...
  21. Frage ist unerheblich, da es trotzdem bedürfnisfrei bleibt und nicht zum Leihen von bedürfnispflichtigen Waffen berechtigt.
  22. Wie hat er denn gegenüber dem Waffengesetz sein Sportschützentum nachgewiesen, wenn nicht durch ein geltend gemachtes Bedürfnis (was er ja nicht hat, schreibst Du ja selbst - egal ob formell oder informell)? Das beantwortet doch schon die Frage. Frage mich, auf was Du dieses "nachweislich" beziehst...
  23. Auf welchem Stand bzw. bei welcher Disziplin wird der Ladezustand bitte nicht kontrolliert? Das ist keine Besonderheit beim IPSC... Und ob der DSB nur statisch schießt oder Blasrohr tut hier nichts zur Sache - genauso wenig, was die Behörde gerne hätte. Der Standbetreiber legt die Regeln fest nach dem Korsett des WaffG. Ungeladen holstern ist nicht verboten, fertig.
  24. Du warst noch nie bei einem IPSC-Wettkampf...
  25. Weil ich gerade genau die Diskussion habe: kennst Du ein Urteil dazu?
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