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alter_Opa

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  1. Wenn Du in einem DSB-Verein bist, braucht Du nicht einmal eine Disziplin "zu erfinden": Nimm einfach die DSB-SpO und schau im Teil Null auf Seite 72/73, Regel 1.37 (GK 50m Feuerstutzen, Scheibe Nr. 3) bzw., je nach Stand: Regel 1.38 (GK 100m Feuerstutzen, Scheibe Nr. 4). Beide Disziplinen werden stehend frei geschossen, Schusszahl mindestens 15, höchstens 30.
  2. Ist das so? In der Kabinettsvorlage steht: § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt: (3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass 1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und 2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden. (4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass 1. das Mitglied in den letzten zwölf Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betrieben hat und 2. die Waffe, die das Mitglied besitzt, für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Sind seit der Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.
  3. Dann mach selbst welche! Richte einen Wettkampf für Feuerstutzen aus und schick an alle, die so etwas haben (und schießen!) eine Einladung. Oder fahr nach München-Allach zur offenen bayerischen Meisterschaft, hier das Ladschreiben (äh, neudeutsch, die Ausschreibung) http://feuerbixler.de/pdf/LadschreibenBMTrad2019.pdf Ansonsten gebe ich Dir recht, was die Diskussion über Fischhaut oder die korrekte Kimmenposition bei VL-Dienstgewehren angeht. Ich verstehe die TK dort auch immer weniger.
  4. Bleiben wir bei "Feuerstutzen". Disziplinen "leben" nur, wenn es genügend Schützen gibt, die diese Waffen haben und damit auch schießen. Und bei "Feuerstutzen" fällt mir da nur Bayern ein, vielleicht noch etwas BW. Fahr mal im September nach München zur "offenen bayerischen Meisterschaft für Traditionswaffen", da sieht Du dann über 140 Schützen, die mit Feuerstutzen schießen.
  5. Da das Bedürfnis zum Erwerb vom Bedürfnis für den Besitz getrennt wird (genau lesen!), musst Du schlimmstenfalls für jede Waffe das Bedürfnis zum Besitz nachweisen.
  6. Lies die Neufassung des §14 im Entwurf. Daraus ergibt sich tatsächlich, das es waffenbezogen gemeint ist. Und nachgewiesen werden muss ein regelmäßiges Training mit der Waffe, wobei nicht geklärt ist, was eigentlich regelmäßig ist
  7. Nein. Außerdem, das gebe ich zu, war ich ein wenig "angefressen".
  8. Ich wusste nicht, wo ich meine Sachen lassen sollte und bin deshalb schon vor der Kasse abgebogen.
  9. Anbei ein Foto, gemacht an der Kasse eines Mittelaltermarktes in Franken, August 2016. Damit dürften sich auch Schaukampfschwerter erledigt haben.
  10. Das ist eine völlig andere Baustelle. Der Themenstarter fragt nach Mittelalter-Veranstaltungen. Ergänzung: Bei der oben aufgeführten Gasmaske greift eher das Vermummungsverbot.
  11. Lies den §1 des WaffG. _____________________ Waffengesetz (WaffG) § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen (1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. (2) Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und 2. tragbare Gegenstände, a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen; b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind. (3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. (4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt. _____________________ Was darin nicht erfasst ist (also Körperpanzerung) gilt nicht als Waffe und ist nicht vom WaffG erfasst.
  12. Wenn einer auszieht, beendet das auch die häusliche Gemeinschaft.
  13. Wenn Dir wichtige Körperteile lieb sind, lass es mit "Finger am Abzug" bevor Du tatsächlich schießen willst. Im Stress kann sich so schnell ein ungewollter Schuss lösen.
  14. Frage 1: Mündungsbremsen sind laut DSP-SpO generell verboten, genauso wie Mündungsfeuerdämpfer (laut Regel 1.50). Die Liste B regelt nur das, was dort festgelegt ist. Ist zu einem Punkt nichts festgelegt, gelten die Festlegungen aus der "großen" SpO. Wenn in der Beschreibung der Disziplin in Liste B also keine Festlegung der Art steht wie "Mündungsbremsen und -feuerdämpfer sind zulässig", dann gelten die Festlegungen aus der SpO, und damit das Verbot. Frage 2: Das hängt von der Vereinssatzung ab. Wenn die nicht ausdrücklich die Bildung einer Gruppe eines anderen Verbandes ausschließt, dann kannst Du so eine Gruppe gründen.
  15. alter_Opa

    Definition Umgang?

    Ein Blick ins Waffengesetz klärt (fast) all Fragen. Hier hilft §1. § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen (1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. (2) Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und 2. tragbare Gegenstände, a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen; b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind. (3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
  16. Zu 1: Die Prüfung auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung macht die Behörde nach einem vorgegebenen Verfahren. Zu 2: Zum Antrag auf die erste Waffe (das Formular dazu ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich) gehört die Antwort auf die Frage, wie die Waffen aufbewahrt werden sollen. Die Vorlage eines Kassenbons, aus dem der Kauf eines Tresors in zugelassener Schutzklasse hervorgeht, erleichtert da vieles. Zu 3. S. Punkt 1. Du selbst merkst davon nichts. Die Behörde prüft.
  17. Sicher. Aber: Hast Du Dich schon mal gefragt, wie viele Jagdscheininhaber im Bundestag sitzen? Und das quer durch alle Fraktionen.
  18. Das Leben kann so grausam sein. Aber ich bin stark und werde auch diesen Tiefschlag überleben!
  19. Die "Lange Pistole 08" wurde in Erfurt und bei den DWM gefertigt. Erfurt stelle die Fertigung kurz nach Kriegsbeginn ein, so dass die "Lange Pistole 08" während des Krieges nur von den DWM gefertigt wurden. Das mit den "Nummernkreisen" trifft für Deutschland nicht zu. Jeder Hersteller verwendete das oben schon erwähnte Schema, wenn auch manchmal mit geringen Variationen). Deshalb gehören zur vollständigen Identifikation einer deutschen Militärwaffe immer 4 Angaben: - Modellbezeichnung - Hersteller - Herstellungsjahr - Seriennummer Die Seriennummer allein ist nicht ausreichend, um eine Waffe eindeutig zu identifizieren. Gleiche Nummern können bei lange und von vielen Herstellern gefertigten Waffen vielfach auftreten. Beispiel: Die Nummer 1234a auf einem Gewehr 98 kann genauso zu einem 1900 in Danzig gefertigten Gewehr wie zu einem 1917 in Spandau oder Amberg gefertigten Gewehr gehören. Erst durch Angabe des Herstellers und des Herstellungsjahres wird es eindeutig.
  20. Nein, keinesfalls. Die Seriennummer der 1917 gefertigten langen Pistole 08 ist 157i. Das es möglicherweise (es gab zum Jahresanfang immer etwas "Schlupf") die 90.157. lange Pistole 08 ist, die die DWM 1917 gefertigt haben, ist etwas völlig anderes und hat nichts mit der Seriennummer zu tun..
  21. Der rechte Stempel ist der militärische Beschuss; das Zeichen zeigt den stilisierten preußischen Adler. Nachgestellter Buchstabe (die Theorie, die Praxis wich gelegentlich etwas ab): Zu Jahresbeginn fing man mit der Seriennummer 1 an, dann kam 2, dann 3 … War 10000 erreicht, setzte man mit 1a fort, dann kam 2a … war 10000a erreicht, kam 1b usw. Auf dem Griffstück vorn steht nochmal die volle Seriennummer.
  22. Schau mal hier nach: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40158891/II_444_2013_Anhang.pdf Ansonsten: Ein ziviler Beschuss bleibt (unabhängig davon, wann er erteilt wurde) so lange gültig, wie keine wesentlichen teile der Waffe verändert wurden. Und zu deinen Bildern: Oben: 3 militärische Abnahmestempel (jeder kennzeichnet den erfolgreichen Abschluss einer Fertigungsphase) und der militärische Beschuss einer Waffe im Deutschen Reich vor 1919, konkret im Bundesstaat Preußen. Bild unten: Seriennummer mit nachgestelltem Buchstaben und exakte Kaliberangabe, steht so auf der Laufunterseite.
  23. Diese Stempel sind militärische Beschusszeichen, keiner davon wird als ziviler Beschuss anerkannt.
  24. Zu 1. Keiner der drei gezeigten Stempel ist ein Beschusszeichen, weder ein militärisches (nicht anerkanntes) oder ein ziviles (anerkanntes) Zu 2: Es sind militärische Abnahmestempel Zu 3: Sie sind von Militärbeamten (i der Regel Offizieren) gestempelt worden, die in der preußischen Gewehrfabrik in Erfurt die Fertigung kontrollierten
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