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alter_Opa

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  1. Nein, keinesfalls. Die Seriennummer der 1917 gefertigten langen Pistole 08 ist 157i. Das es möglicherweise (es gab zum Jahresanfang immer etwas "Schlupf") die 90.157. lange Pistole 08 ist, die die DWM 1917 gefertigt haben, ist etwas völlig anderes und hat nichts mit der Seriennummer zu tun..
  2. Der rechte Stempel ist der militärische Beschuss; das Zeichen zeigt den stilisierten preußischen Adler. Nachgestellter Buchstabe (die Theorie, die Praxis wich gelegentlich etwas ab): Zu Jahresbeginn fing man mit der Seriennummer 1 an, dann kam 2, dann 3 … War 10000 erreicht, setzte man mit 1a fort, dann kam 2a … war 10000a erreicht, kam 1b usw. Auf dem Griffstück vorn steht nochmal die volle Seriennummer.
  3. Schau mal hier nach: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40158891/II_444_2013_Anhang.pdf Ansonsten: Ein ziviler Beschuss bleibt (unabhängig davon, wann er erteilt wurde) so lange gültig, wie keine wesentlichen teile der Waffe verändert wurden. Und zu deinen Bildern: Oben: 3 militärische Abnahmestempel (jeder kennzeichnet den erfolgreichen Abschluss einer Fertigungsphase) und der militärische Beschuss einer Waffe im Deutschen Reich vor 1919, konkret im Bundesstaat Preußen. Bild unten: Seriennummer mit nachgestelltem Buchstaben und exakte Kaliberangabe, steht so auf der Laufunterseite.
  4. Diese Stempel sind militärische Beschusszeichen, keiner davon wird als ziviler Beschuss anerkannt.
  5. Zu 1. Keiner der drei gezeigten Stempel ist ein Beschusszeichen, weder ein militärisches (nicht anerkanntes) oder ein ziviles (anerkanntes) Zu 2: Es sind militärische Abnahmestempel Zu 3: Sie sind von Militärbeamten (i der Regel Offizieren) gestempelt worden, die in der preußischen Gewehrfabrik in Erfurt die Fertigung kontrollierten
  6. Generell gilt §27 Abs. 3 WaffG. Zudem: Bei "unter 18 Jahren" muss sauber differenziert werden: Ab 14 darf ganz legal mit KK-Waffen und Flinten geschossen werden, lediglich zwischen 12 und 14 braucht man dafür eine Ausnahmegenehmigung. Die zuständige Behörde "kann", muss hier aber keine Ausnahmegenehmigungen erteilen. GK ist nach §27 Abs. 3 WaffG erst ab 18 gestattet. Und: Nicht alle Beispiele sind für öffentliche Plattformen geeignet.
  7. Ausnahmen von den Altersgrenzen erteilen die regional zuständigen Behörden. Es hängt damit letztlich davon ab, wo (d.h. in welchem Bundesland) die Veranstaltung stattfindet. Es gab Fälle, wo bei internationalen(!!!) KK-Wettkämpfen solche Ausnahmegenehmigungen für jugendliche Mitglieder einer Nationalmannschaft verweigert wurden, und zwar wegen der Wirkung in der Öffentlichkeit, wenn da ein Jugendlicher schießt.
  8. Zum Thema "Chassepot" gibt's ein neues Buch:Chassepot-Zündnadelgewehre - Hinweise und Tipps für Sammler und Schützen.ISBN: 9783752829136Umfang: 122 SeitenPreis: 16,99ebook: noch 6,99, später 9,99Da steht nicht nur was zur Technik und Geschichte, sondern auch zu den Patronen und zum Schießen drin.Das Buch gibt es bei Amazon, auf egun und auf Bestellung auch im Buchhandel Chassepot-Gewehre - Material.pdf
  9. Ich auch. Meine obige Bemerkung stellte keine Wertung dar, sondern war lediglich ein Hinweis auf die Realität und auch auf den Wandel im Schützenwesen.
  10. Selbst das reicht nicht mal annähernd. Wenn wir davon ausgehen, dass alle Waffenbesitzer im BSSB oder Oberpfälzer Schützenbund wären (sind sie aber nicht, zumindest die Erben) blieben immer noch ca. 470.000 Sportschützen gegen 202.744 Waffenbesitzer.
  11. Die Statistik ist aus vielen Gründen interessant (und beängstigend). Wenn ich Seite 4 ansehe, gibt es in Bayern insgesamt 202.744 Waffenbesitzer. In der Summe sind Sportschützen, Jäger, Gebirgsschützen, Erben, Sammler … enthalten. Wenn ich dann die offiziellen DSB-Statistiken sehe, gibt es in Bayern allein über 470.000 DSB-Mitglieder (BSSB + Oberpfälzer Schützenbund). Dazu kommen BDS-Mitglieder, solche des BdMP, der DSU … Dazu kommen die beiden bayerischen Soldatenverbände, die auch den Schießsport betreiben. Wenn ich diese Zahlen nebeneinanderlege, lässt sich klar erkennen, dass die Mehrzahl der Sportschützen in Bayern inzwischen nicht mehr über erlaubnispflichtige Schusswaffen verfügen.
  12. 17. Deutsche Meisterschaft Zündnadelgewehr, 27.04.2019, Sömmerda. Ausschreibungen 2019 17. Deutsche Meisterschaft und 12.Dreysepistolenpokal.pdf Ausschreibungen 2019 11. Pokalschießen 100m sitzend Aufgelegt.pdf
  13. Ehrlicherweise muss man aber auch sagen, dass zwischen 1911 und 1928 in Deutschland noch allerlei andere Dinge passiert sind, wie ein verlorener Krieg, ein Bürgerkrieg, die Inflation, …
  14. Eine Meldepflicht für das gen. Gewehr gibt es nicht. Weder in Niedersachsen noch sonst irgendwo in Deutschland. Ob das noch lange so bleibt, ist eine andere Frage. Generell gibt es derzeit keine Meldepflicht für Waffen, die erlaubnisfrei erworben und besessen werden können. Aber eine Gegenfrage: Was ist der Hintergrund der Frage?
  15. OK. Man kann sich natuerlich auch an einen Porsche ein "25"-Schild hängen und nur langsam fahren.
  16. Für alle hier vorkommenden Wildarten überdimensioniert, und zwar um Größenordnungen.
  17. Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das sich jeder Waffenbesitzer gründlich durchlesen sollte. Pressemitteilung Nr. 62/2014 BVerwG 6 C 30.13 22.10.2014 Unzuverlässigkeit eines Waffenbesitzers bei Schusswaffengebrauch unter Alkoholeinfluss Macht ein Waffenbesitzer in alkoholisiertem Zustand von seiner Schusswaffe Gebrauch, rechtfertigt dies die Annahme, dass er im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig ist, auch wenn zum Alkoholkonsum kein weiteres Fehlverhalten hinzutritt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Der Kläger ist Jäger und Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse. Er fuhr mit seinem Kraftfahrzeug von seinem Haus zu einem nahegelegenen Wald zur Jagd, nachdem er zuvor zwei Gläser Rotwein (0,5 l) und ein Glas Wodka (30 ml) getrunken hatte. Von einem Hochsitz aus erlegte er einen Rehbock mit einem Schuss. Auf der Rückfahrt wurde er von Polizeibeamten angehalten. Ein freiwilliger Alkoholtest vor Ort ergab einen Wert von 0,47 mg/l Atemluftalkoholkonzentration, ein späterer Alkoholtest auf der Wache einen Wert von 0,39 mg/l. Das zuständige Polizeipräsidium widerrief die waffenrechtlichen Erlaubnisse: Der Kläger sei im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig, weil er eine Waffe im alkoholisierten Zustand zu Jagdzwecken benutzt habe. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage des Klägers abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht Münster die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Nach der einschlägigen Vorschrift des Waffengesetzes besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen und Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen. Vorsichtig und sachgemäß geht mit Schusswaffen nur um, wer sie ausschließlich in nüchternem Zustand gebraucht und sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zu Gefährdungen Dritter führen können. Bei der vom Kläger konsumierten Alkoholmenge waren solche Ausfallerscheinungen jedenfalls nicht hinreichend sicher ausgeschlossen. Diese war vielmehr geeignet, die Reaktionsgeschwindigkeit sowie die Wahrnehmungsfähigkeit zu mindern und enthemmend zu wirken. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei dem Kläger im konkreten Fall alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufgetreten sind, ist unerheblich. Unvorsichtig und unsachgemäß ist der Gebrauch von Schusswaffen bereits dann, wenn ein Waffenbesitzer hierbei das Risiko solcher Ausfallerscheinungen eingegangen ist. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit setzt die Fähigkeit und die Bereitschaft voraus, Risiken mit dem Potential der Schädigung Dritter strikt zu vermeiden, zumal wenn dies problemlos möglich ist. Dass der Kläger sich trotz dieser offenkundigen Risiken vom Schusswaffengebrauch nicht hat abhalten lassen, rechtfertigt die Prognose, dass er auch künftig mit Waffen nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen wird. Wer das Risiko alkoholbedingt geminderter Reaktionsgeschwindigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit oder alkoholbedingter Enthemmung auch nur in einem Fall des Schusswaffengebrauchs in Kauf genommen hat, verdient das Vertrauen nicht länger, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird. BVerwG 6 C 30.13 - Urteil vom 22. Oktober 2014 Vorinstanzen: OVG Münster 20 A 2430/11 - Urteil vom 28. Februar 2013 VG Köln 20 K 2979/10 - Urteil vom 22. September 2011
  18. Der Vetterli-Putzstock ist heute aus den USA angekommen. Passt perfekt, sieht "wie echt" aus.
  19. ein Infoflyer einer Verbändeallianz aus: Bayerischem Sportschützenbund, Oberpfälzer Schützenbund, Bayerischem Jagdverband und Bürgerallianz Bayern In diesem Flyer sind in sehr kompakter Weise die anstehenden Verschärfungen des Waffengesetzes aufgeführt, und zwar v.a. auch für den "Normal"schützen ohne böse Halbautomaten und Bananenmagazine. Insbesondere wird auf die neuen Aufbewahrungsrichtlinien und die kommende WBK-Pflicht sowie Tresorpflicht für Vorderlader hingewiesen. Hier als PDF: https://www.bssb.de/bssb/Verband-Startseite/2017/Parlamentsvorlage_Berlin_2017_n.pdf
  20. Thema hat sich erledigt, ich habe einen Putzstock in den USA bestellt.
  21. Suche einen Putzstock für ein Vetterli-Gewehr, um eine Waffe vervollständigen zu können. Angebote bitte per PM
  22. http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2017/0001-0100/61-1-17.pdf?__blob Die Knaller stehen auf Seite 10und 11. Die Änderungen betreffen die Anlage 1 und 2 des Waffengesetzes. Faktisch wären damit alle HA, die wie Kriegswaffen aussehen bzw. vonirgendjemand dafür gehalten werden können, verbotene Gegenstände.
  23. Ich habe das Buch schon gelauft und auch gelesen. Sehr empfehlenswert!
  24. Nichts wirklich neues, aber immer wieder gern verwendet, wenn man Einschränkungen vorbereiten will: http://www.spiegel.de/gesundheit/diagnose/blei-im-blut-sportschuetzen-mit-schwermetall-belastet-a-1096636.html
  25. Kann man so nicht sagen. Langwaffen und Munition waren nach RWG38 von jedermann über 18 frei erwerbbar, für KW wurde ein Waffenerwerbsschein benötigt. Den bekam aber nur, wer dafür ein Bedürfnis hatte.
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