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alter_Opa

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  1. Kann man so nicht sagen. Langwaffen und Munition waren nach RWG38 von jedermann über 18 frei erwerbbar, für KW wurde ein Waffenerwerbsschein benötigt. Den bekam aber nur, wer dafür ein Bedürfnis hatte.
  2. Das mit den Staatsfeinden, Zigeunern ... usw, die keine Waffen bekommen durften, stand alles schon im Reichswaffengesetz von 1928, stammt also schon aus der "Weimarer Zeit". Und das "Bedürfnisprinzip" stammt aus einer Notverordnung von 1930, also auch aus der "Weimarer Zeit".
  3. Wenn ich mir so ansehe, was im NWR an Kategorien und Schlüsselnummern aktuell so alles drinsteht ...
  4. Die eigentlich interessante Frage hier ist: Woher hat die Behörde Kenntnis von der Mitgliedschaft?
  5. Sorry, wenn ich hier Essig in den Wein gieße. Das Datum 1871 auf das Modell 71 zurückzuführen, ist nicht schlüssig. Es gab lange vorher auch in Deutschland Hinterlader mit Metallpatronen (Z.B. Werder, aber auch zivile Scheibenbüchsen mit Martini-Verschluss), die eben nicht "frei" wurden. Und ansonsten denke ich, dass es waffenrechtlich gerade aktuell wichtigere Probleme gibt als der Streit, ob die Tingle-Pistole nun frei ist oder nicht.
  6. Hm, seine Kenntnisse in allen Ehren, aber nur der Papst ist unfehlbar, und auch der nur, wenn er etwas "ex cathedra" verkündet. Rider und Geiger haben ihren Hinterlader-Verschluss von Anfang an für Patronen (Randfeuerpatronen) entwickelt. Spätestens zum Ende des Bürgerkriegs war die Zeit der Vorderlader in den USA vorbei, es gab Randfeuerpatronen in großer Vielfalt, nicht nur von Henry. Spencer hatte auch Patronen. Ich weiss, das Pedersoli ein "Remington-Gewehr" mit Perkussionsnippel im Patronenlager baut und in Ländern mit einem anderen Waffengesetz auch verkauft (z.B. Polen), aber das sind neuzeitliche Entwicklungen, letztlich nichts weiter als Chimären, die Elemente eines Hinterladerverschlusses mit einem von vorn zu ladenden Gewehr verbinden, nur als kreative Auslegung des Waffengesetzes gedacht.
  7. Die Frage ist hier, ob es tatsächlich Perkussions-Rollblocks gegeben hat? Meines Wissens nach gab es so etwas nämlich nicht.
  8. Nein. Ich habe mal zugesehen, wie ein paar Jahre nach der Wende im Osten eine Jauchegrube leer gepumpt wurde, weil der Opa erzählt hat, das da drei wunderschöne Jagdgewehre drin stehen würden. Als die Grube fast leer war, standen da tatsächlich sauber als Gewehrpyramide aufgestellt 3 Gewehre. Aber kaum war die Jauche ein paar Minuten weg, fingen die Dinger an zu zerfallen. Und nach nicht mal einer halben Stunde war nur noch ein Häuflein zerfallener Rost übrig. Die Frage nach der möglichen Legalisierung (das ging damals, man konnte straffrei Waffen anmelden) stellte sich nicht mehr.
  9. Trotzdem hat das Gericht so geurteilt, wie es geurteilt hat. Und gerade dieses Urteil findet sich zumindest in der Textsammlung und dem Kommentar von r.v.decker. Beide Urteile sind rechtskräftig, und beide Urteile sind letztlich Einzelfallentscheidungen ohne Bindung für andere Einzelfallentscheidungen.
  10. @Wolfgang Seel Wenn denn die Sache so​ eindeutig wäre, wäre ja alles gut. leider ist die Rechtsprechung da eben nicht eindeutig. So hat das VG Gelsenkirchen (Urteil vom 07.12.1989 - 16 K 1885/88) mal anders entschieden. Sinngemäß steht in dem Urteil: Wer nicht über die notwendigen Mittel verfügt, eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung anzulegen oder zu erweitern, kann nicht glaubhaft machen, dass er durch den Erwerb der Waffen ... eine solche anlegt oder erweitert. Also bedarf es nach diesem Urteil sehr wohl einer Überprüfung der finanziellen Möglichkeiten des Antragstellers.
  11. Es geht letztlich um einen Teil dessen, das mal höchstrichterlich als "individuelle Sammelbefähigung" festgeschrieben wurde. Inwieweit hier eine komplette Vermögensaufstellung gefordert werden kann, ist eine andere Frage, aber der Nachweis, das der Antragsteller über, auf das Thema bezogene "ausreichende finanzielle Mittel" verfügt, sollte schon erbracht werden. Dass das "früher" bei Anträgen auf "rot" nicht so war, stimmt schon, aber heute ist es so.
  12. @cartridgemaster Kann sein. Aber sich da drauf verlassen, kann sehr gefährlich sein. Denn wenn der Händler korrekt ist, trägt er nicht OA-15 ein, sondern die exakte Modellbezeichnung, also z.B. OA15-Carbine. Auf jeden Fall wird der Händler die exakte Bezeichnung dessen, was er da dem Schützen XYZ verkauft hat auch dem Amt melden. Und wenn der Sachbearbeiter nicht gerade mit dem Klammerbeutel gepudert ist, kann das noch sehr spannend für den Käufer werden. Wir haben inzwischen das NWR, und da stehen zu den jeweiligen Modellbezeichnungen eine ganze Daten zusätzlich drin.
  13. Warum nicht? Sprenggranaten waren seit dem 15. Jahrhundert bekannt und wurden auch benutzt. @Blei: Flagge Nix Österreich, sieht eher nach "Stars and bars" aus, also der ersten konföderierten Flagge von 1861.
  14. Das ist das eine, aber das Problem ist größer, denn im Handel sind neue Waffen in Kalibern, die ich so nicht in den Maßtafeln finde. Z.B. baut Pedersoli eine Sharps in .45-110Sharps, die von Frankonia auch in Deutschland verkauft wird.
  15. Vorsicht: Das gilt nur "an Bord", aber nicht für die Lagerung der SigPi zuhause.
  16. Der SK-Lehrgang für Sportschützen ist da in der Regel nicht ausreichend bzw. wird von den meisten Behörden nicht als ausreichend für den Erwerb einer SigPi angesehen. Am besten mal an den Deutschen Yachtverband um Auskunft wenden. Und wie Powder8 schon schrieb, der Bootsführerschein allein reicht nicht, es muss auch glaubhaft gemacht werden, tatsächlich "auf hohe See" zu wollen und auch vom Boot her zu können! Für ein Schlauchboot dürfte kaum ein Amt das Bedürfnis für eine SigPi anerkennen; hier gibt es ausreichend bedürfnisfreie Notsignale.
  17. Schön wäre es ja, aber ich bin mir gerade da absolut nicht sicher.
  18. Nur zu Deiner Information, der von mir hochgeladene Text enthält nicht nur das Gesetz, sondern auch die erste und die zweite Ausführungsbestimmung. Aber ansonsten hast Du Recht, das Datum "Ende 1870" (bzw. 1.1.1871) taucht tatsächlich 1928 das erste mal in einen waffenspezifischen Gesetzestext auf.
  19. Auch wenn es 2001 im VISIER stand, ist es doch falsch, die Herkunft des Modelljahrs 1871 dort anzusiedeln. Als Kennzeichen für abzugebende Militärwaffen (Handfeuerwaffen) galt die Geschoßkonstruktion, abzugeben waren danach Waffen, die für Mantelgeschosse, Geschosse mit Hartmetallkern oder Explosivgeschosse vorgesehen waren. Ich habe mal eine Verordnung von 1919 sowie das Entwaffnungsgesetz hochgeladen, damit es jeder lesen kann.
  20. Auch dieses Märchen hält sich anscheinend hartnäckig.
  21. Weshalb ich ja auch nicht "unter der Bedrohung", sondern "unter dem Schatten der Bedrohung" schrieb. Letztlich ist es auch völlig irrelevant, welche Begründung es für die Verschärfung tatsächlich gab und welche ggf. "nachgeschoben" wurde, denn die Verschärfungen bekamen Gesetzeskraft und wirken bis heute nach.
  22. Du übersiehst, das es nach dem Krieg (ich nehme an, Du meinst den 2. WK) erst die Neuauflage des WaffG von 1938 gab. Da unterlagen alle Vorderladerwaffen sowie Gewehrmodelle bis einschließlich Konstruktionsjahr 1870 nicht dem WaffG. Außerdem waren alle Langwaffen für Volljährige frei erwerbbar. Dann kam das (unter dem Schatten der Bedrohung durch die RAF) entstandene WaffG von 1972,da fiel der freie Erwerb der Langwaffen (von Ausnahmen mal abgesehen) raus, und es gab eine (unsauber gefasste) Einbeziehung mehrläufiger/mehrschüssiger VL ins WaffG. Endgültig fielen die mehrschüssigen/mehrläufigen Vorderlader dann 1976 ins WaffG.
  23. Es hat Tradition. In der Ausführungsverordnung zu dem Gesetz über Schußwaffen und Munition vom 13. Juli 1928 steht wörtlich: "Den Vorschriften des Gesetzes über Schußwaffen und Munition ... unterliegen nicht die nachbezeichneten Schußwaffen und die dazugehörige Munition: 1. Vorderladerwaffen, insbesondere Luntenschloß-, Radschloß-, Steinschloß-, Perkussionsgewehre, -Revolver und -Pistolen. 2. Von den Hinterladerwaffen a) Sämtliche Modell bis zum Konstruktionsjahr 1870 einschließlich; ..."
  24. Ich nehme an, dass an dem Vorgang "Ausstellung Waffen-Paß" mindestens zwei Beamt beteiligt waren. Einer, der tatsächlich die Genehmigung erteilt hat, und einer, der den Schein dann ausgehändigt und das Datum der Aushändigung eingetragen hat. Handschriften aus der Zeit sind leider immer sehr schwer zu lesen.
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