Zum Inhalt springen

MarkF

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    1.946
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von MarkF

  1. Die kaufen sich die Wummen eben doppelt. Einmal mit festem Mag. einmal mit normalem Mag. "So wenig Waffen ins Volk wie möglich" ist beim BVerwG wohl nicht bekannt (sollte das Gerüch wahr sein). Denn was ist besser als ein HA? Zwei HA. Das sage ich meinen SB, wenn ich nicht den Eintrag auf der roten WBK erhalte, daß damit auch geschossen werden darf.I,like guns. Ich kann es mir glücklicherweise leisten und bevor ich Merkel, Draghi & Co. mein Geld in den Rachen werfe kaufe ich mich lieber mit Waffen arm und verpulvere (!), verfahre, verfresse und versaufe den Rest. Das einzige Problem ist die Unterbringung.,Aber wenn man mich zwimgt, Waffen unnötig "doppelt" zu kaufen, dann wehre ich mich nicht weiter. Jaja. Aber es ist doch schon sehr bezeichnend, daß jeder unserer Justiz so ein absurdes und nicht wirklich vertretbares Urteil zutraut.
  2. Ja, ist ja gut. Mich interessiert das eh nur aus sportlichem Interesse, ich bin kein Jäger.
  3. Ich weiß nicht, was er gesehen hat. Ich weiß nicht, ob er verstehen kann, was er gesehen hat. Keiner hier hat Kenntnis von dem Verfahrensstand. Könnte auch irgendein Hinweisbeschluß sein. Ich habe schon erlebt, daß mir Laien den gerichtlicherseits übersandten Schriftsatz des Gegners als Entscheidung bezeichnet haben. Es gibt keine Grenze für das Nicht- oder Unverständnis des Laien. Und wie schon gessgt: Formulierungen wie erfolgt lassen erhebliche Zweifel entstehen, ob da irgendwas dran ist. Erst recht wenn AZ und Datum verschwiegen werden. Also warten wir ab, trinken ein Bierchen und harren der Dinge.
  4. Ohne Dir jetzt zu nahe treten zu wollen, aber wenn ich so etwas lese, dann halte ich mich doch gerne an meine langjährige Erkenntnis, nichts zu glauben, was mir Laien erzählen, bis ich es nicht schwarz auf weiß gesehen habe.
  5. Ja, schau an, so was kann es geben. Im Rechts- wie im Unrechtsstaat. Aber die Gefahr, eins auf die Mütze zu bekommen, ist grds. kein Grund, Schikanen hinzunehmen. Auch daß in obiter dicti gaU verzapft wird. Das Grundrecht auf Verbreitung von Unsinn in Wort, Schrift und Bild gilt auch für Richter. Und solange es so haarsträubender Unfug ist wie das "Verbot", mit Sammlerwaffen zu schießen, kann dies der Nächste im folgenden Prozeß glanzvoll als gaU bestätigen lassen.
  6. Echt? Also hast Du es gesehen? Dann zitiere mal bitte die entscheidenden Stellen wörtlich sowie Datum und AZ.
  7. Die Behörde zieht nicht zurück. Sie sagt nur: Da Du mündiger Bürger zu blöde bist, um zu wissen, daß man besser zuhause bleibt oder in die Trillerpfeife bläst anstatt sich an eine Schußwaffe zu klammern, wirst Du nach unserer Belehrung und Aufklärung ein besserer und einsichtiger Mensch sein und daher keine SSW mehr führen wollte. Das liegt auf derselben Kante wie die Meinung des BMI, uns über Bedrohungen bzw. Erkenntnisse nicht zu informieren, weil uns dies beunruhigen könnte. Ich halte dies für ein pflichtwidriges Verhalten, und damit rechtswidrig. Anträge müssen beschieden werden und wenn die Behörde begründete Zweifel hat, ob sie noch beschieden werden sollen, hat sie ausdrücklich nachzufragen. Objektiv gibt es hier natürlich keinerlei Zweifel. Aber machen wir uns nichts vor, es geht gegen Waffen, also werden Beschwerden erfolglos sein. Rechtsstaat Deutschland.
  8. Schau mal in die vorherigen posts, dann konsultiere die entsprechenden Regelungen des WaffG und dann erkläre mir bitte, was Du mit "überall steht" meinst. Die einen Händler machen es so, die anderen anders. Beides ist o.k. Ein Problem entsteht nur, wenn ein Händler unbedingt die WBK zugesandt haben möchtr, der Käufer dies aber nicht möchte.
  9. Genau. Erst mal abwarten, bis etwas auf der HP des BVerwG steht. Dieses Zitat von facebook belegt jedenfalls nur, daß der Verfasser weder von Deutsch noch von der Materie nennenswerte Ahnung hat. Und schlimmstenfalls würde es auf eine Abweisung der Klage hinauslaufen. Je nach dem, wie (offensichtlich) absurd die Begründung ist, könnten sich in anderen/künftigen Verfahren die Verwaltungsrichter auch veranlaßt sehen, Rechtsmittel zugunsten des Bürgers nicht zuzulassen oder anzunehmen. Das ist Verwaltungs(prozeß)recht in der Praxis. Habe ich schon genügend zum Nachteil das Bürgers erlebt.
  10. Wenn man sich diese Feindlichkeit der immerhin auch Innenministerien, die ja auch politikgesteuert ist, anschaut, muß man sich doch schon wundern, daß vom Bundestag her nicht schon längst alle Arten von wie auch immer gearteten Waffen strikt verboten sind.
  11. Ich erinnere mich vage, irgendwo mal gelesen zu haben, daß man mit CO2 systembedingt (da nicht mehr als ca.60bar) auf nicht viel mehr als um die 7 J kommen könne. Das hat mich nicht weiter interessiert, daher habe ich dies trotz Skepsis nicht weiter hinterfragt. Ist da was dran? Denn für did Jagd sich 7 J ja viel zu wenig.
  12. Meine zahlreichen Auslandseinkäufe laufen ohnehin anders ab, nämlich idR ohne WBK (auch wenn z.B. die Schweiz eine Kopie der inländischen Berechtigung haben möchte, obwohl doch die Importerlaubnis gerade dies - die inländische Berechtigung zum Erwerb - in einer auch für die ausländische Behörde nachvollziehbaren/verständlichen Weise mtibestätigen soll. Nein, natürlich waren das Inlandskäufe.
  13. Nun, das entspricht nicht meinen Erfahrungen. Insgesamt habe ich wenigstens 3 dutzend Waffen via Internet - also Versandhandel - gekauft, und noch nie habe ich meine WBK hinschickdn müssen, was ich auch nicht tun würde. Scsn, Anruf beim Amt und nach Erhalt dort eintragen lassen. Hervorhebungen durch mich. Fällt Dir etwas auf? Ich habe es in meinem vorletzten post ausdrücklich angesprochen.
  14. Bei mir und meinem Sohn wurde die gelbe WBKen - zeitlich mit deutlichem Abstand - ausgestellt, ohne daß wir irgendetwas zu den beabsichtigten Anschaffungen gesagt hätten bzw. sagen mußten. Das ergibt sich ja auch aus der Natur der gelben WBK als generelle Sportschützenerwerbserlaubnis für die betreffenden Waffen, im Gegensatz zu der eben grünen WBK, die ohne Eintrag "nichts" ist.
  15. Es gibt so etwas wie Telefon. D.h. man scannt die WBK aktuell ein, mailt sie mit dem Briefkopf der Behörde dem Verkäufer und der ruft dort an und läßt sich aktuell die Berechtigung bestätigen. Es verbelibt das Problem, daß ein Händler eigentlich die Waffe eintragen soll. Andererseits muß der Erwerber binnen zwei Wochen u.a. die WBK zur Vornahme der Eintragung vorlegen, was in dieser apodiktischen Formulierung den Eindruck einer gewissen Inkonsistenz des Gesetzes bewirkt. Bei uns gab esn jedenfalls noch nie Probs, wenn ich die Eintragung auch der von Händlern gekauften Waffen der Behörde überlasse. Aber wenn ich mich recht erinnere, dann ging es hier doch um etwas anderes. Nämlich um die Verpflichtung, beim Transport der Waffe (auch) die WBK dabei zu haben. Was nichg möglich ist, wenn sie bei der Behörde zum Zwecke der Vornahme der Eintragung liegt. Hier dürften auch aktuell begl. Kopien nicht genügen.
  16. Kauf alle, laß jetzt nur gelb und die dringendste grün eintragen und lagere die zweite grün beim dealer deines geringsten Mißtrauens, da kannst Du sie zum Schießen auch ausleihen (manche Nebenerwerbshändler, Kollegen aus dem Verein, freuen sich auch über für sie kostenlosen Verkehr im Buch, weil dies nach Handel aussieht) oder beim Verkäufer, bis dir sechs Monate vorbei sind. Alles andere ust, selbst wenn es gehen sollte, teurer Krampf. Und was sind schon sechd Monate?
  17. Und das Papier wurde Dir von der Behörde vorgegeben? Ich sehe da keine falschen Angaben sondern ein unglücklich verlaufenes Sprachproblem bei überkorrektem Bürger. So würde ich dies, wenn sprachlich möglich, kommunizieren.
  18. Ob nach besten und Gewissen richtig ist die zweite Stufe, die des Kopfstreichelns. Die erste Stufe ist, ob Du überhaupt igrendwelche falsche Angaben gemacht hast.
  19. Du hast schon recht mit Deinen Bedenken, sich im Ausland möglichst nicht strafbar zu machen. Zwar vermag ich mir nicht vorzustellen, daß man Dich kurzerhand einbuchten würde, aber dennoch ist so ein Ärger im Ausland tunlichst zu vermeiden. Aber: Was könnte man Dir vorwerfen? Doch nur, daß Du Dich nicht geweigert hast, dem Ansinnen der Behörde unter Verweis auf Deine Abstimmung mit den deutschen Behörden nachzukommen - d.h. daß Du nicht renitent warst. Naja. Soweit ich das Deiner Schilderung entnommen habe hast Du doch keine falschen Angaben gemacht, oder? Die I Behörde wollte, daß Du diesen Antrag stellst, und das hast Du getan. Mit, das unterstelle ich jetzt mal, wahrheitsgemäßen Angaben. Weswegen sollte man Dich also belangen sollen? Für mich wäre in dieser Situation das einzige Problem sprachlicher Natur. Ich war mal bei einer Beweisaufnahme in Italien, in der für einen in D geführten Prozeß ein wieder in I lebender Italiener, der 50 Jahre in D gelebt und gearbeitet hatte, als Zeuge einvernommen wurde.Die Beweisfragen waren zuvor ins I übersetzt wurden. Mal abgesehen von dem doch deutlich anderen procedere hat der Zeuge die Übersetzung kaum verstanden. Der Richter war natürlich auch nicht kundig, so daß mein Dolmetscher die I Übersetzung unter Verwertung meines originalen Beweisbeschlusses rückübersetzen und dem Zeugen wie dem Richter erläutern mußte. Dies ergab eine intensive Diskussion auf I mit deutschen Brocken aus dem juristisch-kaufmännischen Bereich. Ich verstand praktisch gar nichts und war wirklich froh, mir den Dolmetscher geleistet zu haben. Meine Erkenntnis war: Wenn man nicht eben mit Blut an den Händdn auf frischer Tat erwischt wird kann man mit den entsprechenden Sprachkenntnissen im Ausland fast alles regeln. Erst recht dann, wenn man zur Abwechselung mal wirklich "unschuldig" ist.
  20. Wieder da. Also, kurz gesagt wäre mein Weg, mit den I Behörden klarzumachen, daß das ganze ein bedauerlicher Irrtum war, bedingt durch unzulängliche Sprachkenntnisse, und daß diese Genehmigungen daher zurückzunehmen seien, bei gleichzeitigem Behalten auf Grundlage des EFP. Sollte doch, wenn Deine Sprachkenntnisse ausreichen, in einem persönlichen Gespräch mit dem zuständigen Beamten möglich sein.
  21. Die von Dir skizzierte Lösung ist sicherlich die einfachste, erst recht wenn Deine Behörde mitspielt. Dann erübrigt sich auch das Räsonieren, ob es bei einer nur vorübergehend beabsichtugten und bereits per EFP erfolgten Verbringung hierfür überhaupt noch Raum wäre. Aber wie ist das mit dem "Zurückverbringen"? Von den Kosten mal abgesehen bräuchtest Du eine innerdeutsche Besitzberechtigung für diese Waffen. Bei gelb kein Problem, aber bei grün bräuchtest Du entsprechende Voreinträge, Bedürfnisse ... den Zeitfaktor könntest Du in Griff bekommen, indem zunächst ein Händler importiert, aber wenn Du die Waffen wieder in Besitz nehmen willst führt an dem ganz normalen procedere der Erwerbserlaubnisse und Voreinträge kein Weg vorbei. Plus dss Problem: Bist Du noch deutscher Sportschütze (regelmäßiges Schießen plus Mitgliedschaft, das volle Programm)? Ohne das jetzt bis in die letzte Verästelung durchgedacht zu haben erscheint mir - auch "gefühlsmäßig - der bessere Weg, das Problem an der Wurzel anzupacken und mit den Behörden in I zu regeln. Also daß der Importantrag ein Irrtum war, Du nie importieren sondern nur auf Grundlage des EFP vorübergehend in I damit schießen wolltest usw. Ich habe von dem I-Recht natürlich keine Ahnung und noch weniger könnte ich dies mit den Behörden auf I auskaspern. In deutsche Verhältnisse übertragen wäre aber jedenfalls die Importerlaubnis mangels wirksamer Exporterlaubnis des Geber-Landes rechtswidrig gewesen, könnte also zurückgenommrn/widerrufen werden. Die Dir offenbar gewährte Erwerbs- und Besitzerlaubnis wäre davon grds. nicht betroffen und ist, das müssen wir mal unterstellen, vom Grundsatz her o.k. Allerdings würde nach deutschem Recht keinnwirksamer Antrag votliegen, weil Du keinen solchen Antrag stellen wolltest und überhaupt nicht wußtest, daß und was Du beantragst - und wenn Du es gewußt hättest, dann hättest Du das nicht getan sondern auf eine EFP-Regelung hingewirkt. oops, muss weg, fortsetzung folgt.
  22. Ich mag mich irren, aber wenn ich Dich recht verstehe, dann war die beabsichtigte und auch erfolgte Dauer des "Aufenthalts" Deiner Waffen in I mit Deiner Behörde abgestimmt und auf Grundlage des EFP o.k. Allein I war der Meinung, daß diese Dauer nicht mehr mit dem EFP möglich sei. Oder hattest Du die ursprg. beabsichtigte Dauer überzogen? Von diesem eigentlich Thema abgesehen ist der Wegfall der Grenzkontrollen und die einheitliche Währung das einzige, was sich für den Normalbürger evtl. "vorteilhaft" an der EU sein könnte. Ich füf meinen Teil konnte mit meinen drei Auslandsreisen jährlich mit den theoretischen Grenzkontrollen leben. Zur Schweiz hin und wieder raus finden ja eh Kontrollen statt, nahc AT hin ist mir nie eine Grenze oder Kontrolle aufgefallen und auch bei den wenigen Reisen nach F oder ES kann ich mich nicht an signifikante Beschwernisse erinnern - im Gegensatz zu den inner-F-Staus um Lyon. Und das Geld ... ein Teil des Reizes am Urlaub liegt für mich auch am Umgang mit der fremden Währung. Und daß ich seither auch in I bei Aldi & Co. einkaufen kann empfinde ich nicht als Bereicherung des Urlaubs. Es mag sein, daß der Wegfall der Grenzkontrollen für manche Unternehmen von Vorteil ist. Aber der Preis für diese Gewinnmaximierung durch den Verlust von Sicherheit (zuallererst profitieren immer die Kriminellen, vor allem die organisierte Kriminalität vom Wegfall von (Grenz)Kontrollen), der uns letztlich unsere Waffenrechte kosten kosten wird, die Fremdbestimmung durch ein nicht demokratisch gewähltes Funktionärspack in der EU, die uns wie die EZB zielgerichtet ins Verderben führen, die dafür aber zu hoch. Denn mehr als dies wird ja nicht als Vorteil angeführt. Dieses Problem läßt sich aber dadurch lösen, daß entsprechend lizenzierte und besonders vertrauenswürdige Spediteure freie Fahrt erhalten. Immer noch besser, als daß jeder unkontrolliert rein dürfte. Aber wir haben das ja nicht zu bestimmen, wir dürfen weder hierüber noch über den Euro abstimmen. Was bleibt ist eine Partei zu wählen, die jedenfalls behauptet, gegen diese EU-Scheiß zu sein. Kröten müssen dsbei geschluckt werden. Aber besser dies als daß es so weiter geht und naturgemäß viel schlimmer wird. Aber vielleicht soll man sich auf den ziemlich sicher kommenden Zusammenbruch freuen? Danach wird es diese beschissene EU jedenfalls nicht mehr geben. Entschuldigt meine sehr drastische Ausdrucksweise, aber ich kann gar nicht sagen, wie sehr mich das alles ankotzt.
  23. Klar. Nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, wir haben den Streitwert damals aber mit 6.000 Euro angegeben, und zwar mit Absicht, um im Falle des Unterliegens zum OLG kommen zu können. Klar, das sind auch nur Menschen (Richter), aber meine Erfahrung besagt, daß in Berufungssachen die OLGen "besser" arbeiten als die Landgerichte. Daher klage ich, wenn ich es irgendwie beeinflussen kann, erstinstanzlich lieber beim Landgericht.
  24. Ich bin eben erst auf den Fred gestoßen und sage daher mal aus Außenstehender: Laßt mal die Luft raus. Bleibt sachlich und laßt die Emotionen raus. Und bedenkt immer: Häufig genug wird das Waffenrecht dazu mißbraucht, die Zahl der LWB und Händler zu reduzieren. Natürlich ist ein Kommentar kein Gesetz und "Handbücher für die Praxis" haben aus Juristensicht noch nicht einmal den Rang eines Fachaufsatzes eines Fachmanns oder eines Kommentars. Gleichwohl freut sich jeder SB oder Richter, wenn er eine von ihm als richtig (was nicht unbedingt heißt: dem Gesetz entsprechend) empfundene Entscheidung formal mit irgendeiner Literaturstelle belegen kann, auch wenn er über die die Nase rümpfen würde, wenn man sie ihm als Gegenbeleg entgegenhalten könnte. Zunächst einmal besteht kein Zweifel, daß die Behörde selbst das so sehen wird, wie Bautz es referiert hat. Schaut man in WaffVwV Ziff.34.1. Nun ist die WaffVwV kein Gesetz und bindet "die andere Seite" per nicht. Außerdem ist sie von der Exekutive erlassen und liefert daher für sich genommen nicht den geringsten Hinweis darauf, wie der Gesetzgeber, nämlich der Bundestag, das WaffG verstanden haben will. Nicht anderes gilt auch für die AWaffV; bei Widersprüchen zum WaffG bzw. dessen regelgerechter Auslegung muß die AWaffV als bloße Rechtsverordnung der Exekutive den Kürzeren ziehen. Gleichwohl muß man davon ausgehen, daß Richter diese heranziehen werden, wenn es darum geht, gegen LWB und Händler entscheiden zu können. Aber selbst wenn man einmal blauäugig unterstellen möchte, es würde im Fall des Falles wirklich objektiv nach Recht und Gesetz entschieden, kommt man nicht um die Feststellung herum: Die Berechtigung des Erwerbers zum Erwerb muß geprüft werden. Da die Erwerbsstreckung die grundsätzliche Erwerbsrechtigung der Gelben WBK sowie ein Einzelerwerbsberechtigung des Voreintrags der Grünen WBK temporär außer Kraft setzt - anders läßt sich dies nicht bewerten ist der Betreffende, wenn die Erwerbsstreckung greift, nicht erwerbsberechtigt. Ist dies für den Überlasser erkennbar, dann darf er nicht auf Grundlage der grds. bestehenden Erwerbsberechtigung überlassen. Das Vorliegen der Ausnahme ("in der Regel") muß der Erwerber beweisen. Die Regelung wäre ziemlich sinnlos, wenn man dem Überlassenden zugestehen würde, Augen und Ohren vor allem zu verschließen, was Zweifel an der Erwerbsberechtigung begründen würde, und Naheliegendes nicht beachtet werden müßte. Naheliegend ist aber, daß jemand, der eine Grüne WBK vorliegt, auch eine Gelbe WBK besitzt - und vice versa. Was heißt: Der Überlasser muß sich erkundigen, ob auch andere WBKen vorhanden sind und sich diese vorlegen lassen. Anders wäre es nur, wenn man die Regelung der Erwerbsstreckung als eine Ausnahme verstehen würde, die nicht von vorneherein die Erwerbsberechtigung temporär aussetzt. Ich will nicht behaupten, daß diese Meinung absurd sei (gehe ich aber von mir aus, dann ist aber die Erwerbsstreckung die Regel, ständig bin ich in der Phase, nicht erwerben zu dürfen ;-)). Mir erscheint es aber wesentlich naheliegender, daß ein Richter im Streitfall im Streitfalls aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 34 eine derart weiter gehende Überprüfungspflicht folgert. Und in Ansehung der Sanktionen, die bei einem Verstoß drohen, würde ich selbst nicht anders handeln. Wenn der Erwerber aber glaubhaft versichert, daß er nur diese eine WBK habe ... und ich es nicht besser weiß ... Allerdings wird die Problematik etwas durch § 12 entschärft. Auch ohne aktuell geltende Erwerbsberechtigung kann man einem WBK-Inhaber im Rahmen dessen Bedürfnisses eine Waffe überlassen. D.h. auch wenn man vorwerfbar eine etwa zu beachtende Erwerbsstreckung nicht beachten, übersehen, sollte, so würde doch nicht wirklich ein Nichtberechtigter erwerben. Dabei sollte es keine Rolle spielen, ob man als Überlasser auf Dauer überlassen wollte, also auf Grundlage des § 14, oder nur vorübergehend nach § 12. § 34 soll ja (nur) verhindern, daß ein Nichtberechtigter eine Waffe erhält. Da eine Berechtigung nach § 12 bei einem Sportschützen auch bei Geltung der Erwerbsstreckung besteht und dies auch jedermann weiß .... Eine andere Frage ist, ob auch eine nicht zum sportlichen Schießen "zugelassene" Waffe überlassen werden darf. Da würde ich doch gerne mal um eure Begründung bitten, woraus ihr dieses Erwerbsverbot folgert. Denn § 6 AWaffV begründet ja zunächst einmal kein Besitzverbot sondern bestimmt nur, daß vom "sportlichen Schießen" bestimmte Waffen ausgeschlossen seien.
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.