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GK Waffe erlaubnisfrei für Sportschützen ohne WBK?
MarkF antwortete auf Faust's Thema in Waffenrecht
Die von Dir skizzierte Lösung ist exakt das, was nach der gesetzlichen Regelung erlaubt ist. Keine dauerhafte Überlassung, keine Umgehung, wer sollte hiergegen mit welcher Begründung opponieren können? -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Zum einen vergleichst Du Äpfel mit Birnen und zum anderen wirst Du anders reden, wenn Du keinen Kollegen findest, der bereit ist, Dich zu vertreten, wenn Du Dich nach reiflicher Überlegung entschlossen hast, die Sache (weiter)zu verfolgen. Das wird erstinstanzlich natürlich nie der Fall sein, auch zweitinstanzlich wirst Du immer einen zur Vertretung bereiten Kollegen finden, aber wenn es zum BGH geht oder es zwar keinen numerus clausus der zugelassenen Kollegen gibt aber Du unbedingt die spezielle Expertise entsprechend spezialisierter Kollegen nutzen willst, dann wirst Du sehr schnell anders darüber denken. Etwa dann, wenn Dir z.B. der beim BGH zugelassene RA erst mal einige tausend Euro für die Prüfung der Sache abknöpft und Du auch die Gerichtskosten für die aus Zeit- und Fristgründen erst mal erforderlich Einlegung des Rechtsmittels bezahlen mußt (weil natürlich der BGH-Kollege nicht in der Lage ist, anhand der Handakte Deines bisherigen Anwalts innerhalb der nächsten 4 Wochen die Erfolgsaussichten zu prüfen) und Dir dann "mit großem Bedauern" mitteilt, daß er der Sache keine Erfolgsaussichten zubilligt und daher das Mandat niederlegt. Die Kosten bleiben freilich bei Dir. Dann einen anderen beim BGH zugelassenen Kollegen zu finden, der dieses Eisen anfassen möchte, ist zwar nicht gänzlich und in jedem Fall ausgeschlossen aber ziemlich unwahrscheinlich. Natürlich besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit blablabla, aber im Gegensatz zu uns normalen RA, die jedem Vertretungssuchenden ("Rechtssuchender" ist ein völlig verqausteter Ausdruck, denn der Mandat sucht ja kein Recht, das wir ihm ohnehin nicht liefern könnten und auch vom Gericht erhält er nur ein Urteil, sondern er will seine Sache gewinnen und nicht zu Recht verlieren), in mehr als ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, sind beim BGH nur wenige Dutzend RAe zugelassen, teilweise auch in Sozietäten, so daß sich die tatsächliche Auswahl auf etwa 2 Dutzend reduziert. Aufgrund dieser Garantie einer mehr als nur auskömmlichen Einkommens folgt nach meiner allerdings unmaßgeblichen Meinung aber auch eine Einschränkung der Vertragsfreiheit, zumal wir RAe nicht einfach Selbständige und Freiberufler sind sondern auch unabhängige Organe der Rechtspflege, woraus nicht nur besondere Rechte sondern auch Pflichten resultieren. Tatsächlich aber sind die beim BGH zugelassenen Kollegen nach dessen Auffassung eine Art Vorfilter usw. usw., was letztlich bedeutet, daß der Mandant als solcher keine wirkliche Rolle spielt. Besonders pikant wird es, weil ja doch weit überwiegend nur einer der Parteien gewinnt und somit der andere Kollege bei seiner Beurteilung der Erfolgssaussichten daneben lag, je nach Fall auch sehr deutlich, so daß zu einer Ablehnung führende Beurteilungen nicht unbedingt die Sicherheit der richtigen Beurteilung innewohnt. Natürlich gibt es auch Fälle, die man definitiv nicht übernehmen sollte. Dafür ist aber allein die "Aussichtslosigkeit" oder "keine Erfolgsaussichten" als solche nicht das geeignete Kriterium, denn auch dem Laien kann nicht verborgen sein, daß sich die Rechtsprechung seit jeher in einem steten, wenn auch nicht unbedingt hektischen Wandel befindet. Auffassungen ändern sich, Einsichten werden gewonnen, und es waren naturgemäß immer und nur die Kläger, die gegen den Stachel gelockt und entgegen der Beurteilung der als "aussichtslos" und gegen die herrschende Meinung ihr Ding mit Unterstützung gleichwohl vertretungswilliger Kollegen durchgezogen und eine Änderung der aktuellen Rechtsprechung erreicht haben - dies wird gerne vergessen, wenn die Nichtannahme oder -weiterführung oder Niederlegung eines Mandats wegen angeblich unzureichender Erfolgsaussichten dem betreffenden Kollegen als "gute Tat" ans Revers geheftet wird. Das Gegenteil ist der Fall: Es ist leicht, mit der herrschenden Meinung im Rücken ein Mandant zu übernehmen, und diesen Prozeß zu gewinnen bedarf keinerlei Fertigkeiten und man muß schon nicht nur chlecht sondern extrem dämlich sein, um einen solchen Prozeß zu verlieren, aber gegen die herrschende Meinung zu kämpfen ist etwas ganz anderes. Und besonders anerkennenswert ist dies, wenn dies jedenfalls zunächst bzw. zu einem Zeitpunkt, zu dem noch nicht erkennbar ist, daß Hilfsgelder aufgetrieben werden, pro bono übernommen wird. Denn diese naturgemäß nur ausnahmsweisen pro-bono-Mandatsübernahmen unterscheiden uns von allen anderen Selbständigen, auch Freiberuflern, weswegen auch Deine weitere Kritik, anwaltlichen Rat/Hilfe ohne Bezahlung zu erwarten, in dieser absoluten Form fehlgeht. Es läuft also letztlich darauf hinaus, eine "gerechte Sache" von dem Anliegen eines bloßen Querulanten zu unterscheiden, was sicherlich nicht in jedem Fall einfach ist. Daß aber der Mandant auf unzureichende Erfolgsaussichten hingewiesen und wegen der zu erwartenden finanziellen Belastungen entsprechend nachdrücklich abgeraten wird versteht sich von selbst, und hat mit der Frage, ein querulatorisches oder nach einhelliger Auffassung völlig aussichtsloses Mandat abzulehnen, nichts zu tun. Besteht aber der Mandant gleichwohl auf der (honorierten) Rechtsverfolgung, ist sie nicht querulatorisch und man selbst entweder aufgrund des numerus clausus´ der Zulassung (siehe BGH-Anwalt) oder aufgrund der eigenen Qualifikation, die für eine erfolgreiche Vertretung erforderlich oder förderlich ist, sozusagen erforderlich, so ist man nach meiner Meinung zur Mandatsübernahme verpflichtet (Überlastung oder grundsätzlich Inkompatibilität mit dem Mandanten oder andere, wichtige Gründe ausgenommen). Ebenso wenig, wie man als RA im Vorfeld einen erfolgreichen Ausgang GARANTIEREN kann, kann man die Erfolglosigkeit GARANTIEREN. Da nicht man selbst hic et nunc entscheidet gibt es immer nur mehr oder wenige hohe Wahrscheinlichkeiten für den Ausgang. Außerdem beachtest Du nicht, daß es auch Fälle wie diesen hier gibt, in denen die weitere Rechtsverfolgung ungeachtet der Erfolgsaussichten alternativlos ist. Klar, im Nachhinein, wenn es wieder Erwarten anderweitig glücklich ausgegangen ist,, läßt es sich leicht aufs hohe Pferd steigen und große Töne spucken. Dies beherrschen besonders Richter der 2. und 3. Instanz hervorragend, denen im Extremfall fast ein dutzend Volljuristen der Vorinstanzen vorgearbeitet haben und die z.B. beim BGH auch über einen für sie denkenden Stab von Volljuristen als Mitarbeiter verfügen. Ex post klugzuscheißen ist einfach, aber das beherrschen auch Anwaltskollegen, wie man an carcanos letztem posting sehen kann. Damals, im Frühling/Sommer, hätte niemand eine belastbare Prognose gewagt, daß es gelingen würde, eine Änderung des BJagdG zu bewirken, weder in so kurzer Zeit noch in Ansehung des Gegenwindes, der uns aus Brüssel ohnehin entgegenbläst. Auch wenn die Erfolgsaussichten wie bei jeder Verfassungsbeschwerde gering waren, waren da - ex ante betrachtet - noch die größten Erfolgsaussichten vorhanden, das fakische Verbot von HA für Jäger zu verhindern. Um ein anderes Beispiel für die völlig Unwägbarkeit von Verfassungsbeschwerden zu bringen: Wer würde auch nur einen Pfifferling auf die Verfassungsbeschwerde eines Österreichers setzen, der sich dagegen wehrt, daß er als Ausländer in einem bayrischen Stadtschwimmbad ein etwas erhöhtes Eintrittsgeld zu zahlen (es ging wirklich nur um ein paar lupige Euro)? Minimae non curat praetor, so tönt es doch immer von allen Seiten und so möchte man es in vielen Nichtannehmebeschlüssen trotz des Fehlens einer Begründung lesen, und wer - völlig egal wie offenkundig die Grundrechtsverletzung auch ist - wegen dreieurofünfzig nicht nur Widerspruch einlegt und klagt sondern auch das BVerfG anruft, dem gehört eine Mißbrauchsgebühr in empfindlicher Höhe aufgebrummt. Aber nein, diese Beschwerde wird nicht nur angenommen sondern auch ihr auch stattgegegeben. Ich habe es oben schon angesprochen. Anwalt´s Müh´ist zwar oft vergebens, aber nie umsonst, wie schon unsere Vorväter wußten, was aber nicht bedeutet, daß man Anwalt´s Hilfe nicht dennoch umsonst erhalten kann, wenn er im geeigneten Fall bereit ist, das Mandat pro bono zu übernehmen, sei es aus persönlichem Interesse, sei es aus Gerechtigkeitsgründen, sei es zum Aufpolieren des Images oder sei es aus schlechtem Gewissen. Egal. Derartige Fälle gibt es und Fragen kostet nichts und ist auch nicht ehrenrührig, erst recht dann nicht, wenn man wie hier schon einiges eigenes Geld drangehängt hat und es nunmehr um etwas geht, das nicht nur eine Einzelperson betrifft (wobei ich nicht einmal weiß, ob hier wirklich um eine kostenlose Vertretung nachgesucht wurde). Auch ich habe schon ausreichend häufig pro bono Mandate übernommen oder zu einer Zeit, als eine Honorierung faktisch nicht oder nur im Erfolgsfall zu erwarten war, oder im Nachhinein auf das Honorar verzichtet. Es ist zwar bzw. natürlich nicht zu beanstanden, daß RAe grundätzlich nur gegen Geld arbeiten - ich selbst betone ja immer wieder, daß wir nicht anderweitig alimentiert werden und sehen müssen, wie wir das Büro und unseren Lebensunterhalt und den unserer Familien bestreiten - aber Dein "Verständnis" für ein Verhalten, das jede pro-bono-Mandatierung per se ausschließt, verkennt den besonderen Status des Rechtsanwalt-Seins. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Da carcano wie immer mit Erklärungen geizt: Carcano hebt darauf ab, daß eine Erledigung etwas anderes ist als die Rücknahme einer Eingabe. Nimmt man zurück, geht man aller Rechte verlustig und trägt die Kosten. Erklärt man einen Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt - so ist es z.B. im Zivilprozeß geregelt und in der Praxis durchaus häufig - ergeht eine gerichtliche Entscheidung über die Kosten, bei der je nach Sach- und Streitstand bis zur Erledigung auch eine günstige Kostenentscheidung ergehen kann. In der Verfassungsbeschwerde ist das hinsichtlich der Gerichtskosten wenig relevant, weil idR - abgesehen von der Mißbrauchsgebühr, mit der sog. Querulanten, also Leute, die nicht einsehen wollen, alles einstecken zu müssen, oder besonders hartnäckgige RAe, abgeschreckt werden sollen (ja, auch dienjenigen, die erkennbar dumme und aussichtslose Beschwerden erheben) - keine Gerichtskosten anfallen, über die die zu befinden wäre. Aber hinsichtlich der eigenen Kosten des Beschwerdeführers. Siehe § 34a BVerfGG. Siehe hierzu auch z.B. die recht instruktive Entscheidung 19.11.1991, Az.: 1 BvR 1521/89 https://www.jurion.de/Urteile/BVerfG/1991-11-19/1-BvR-1521_89. Wenn man hier tatsächlich feststellen sollte, daß eine Erledigung erfolgt ist - was nicht zwingend bereits mit dem Austragen der Beschränkung in der WBK der Fall sein muß, es gibt Ausnahmen für das Erfordernis der Beschwer in der Hauptsache, das müßte man dann halt prüfen - wäre eine Erledigungserklärung angebracht. Derzeit ist aber noch nicht einmal die eigentliche Beschwer weggefallen. Deshalb haben die beiden Beschwerdeführer derzeit auch nichts zu veranlassen. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Genauso ist es. Es gibt für die beiden Beschwerdeführer selbst nicht den geringsten rationalen Grund, ihre VBen zurückzunehmen. Damit verlieren sie auf jeden Fall. Werden sie weitergeführt besteht eine wenn auch klitzeklitzeklitzekleine Chance, zu gewinnen und Genugtuung zu erhalten. Abwarten kostet ja keinen Cent mehr. Und solange noch die Einträge in ihren WBKen stehen sind sie ja auch noch in gleicher Weise beschwert wie bis zur Gesetzesänderung. -
Hier in Hessen verlangen DSB und BDS genaue Angaben zur anzuschaffenden Waffe. Das Amt trägt dann nur die Art und Kaliber als Voreintrag ein. Was man dann innerhalb dieses Rahmens kauft interessiert faktisch letztlich niemanden.
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"Diesbezüglich" heißt: "Wir übertragen euch hiermit das Eigentum an der von Herrn X besessenen WBK Nr. und treten euch den Herausgabeanspruch ab". Ich bin nicht allwissend, mag mich irren, aber mir ist keine Regelung bekannt, die diesbezüglich ein Eigentumsrechts der neu zuständigen Behörde begründen würde. Und die alte Behörde ist definitiv nicht mehr zuständig.
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Geduld, Geduld ... gut Ding will Weile haben .... festina lente, wie der Lateiner sagt ... ;-) -
Es wird noch bunter. Es soll vorkommen, daß Menschen umziehen, sogar LWB, und zwar im manchmal nicht nur innerhalb des Ortes, gar in einen anderen Kreis, im Extremfall sogar in ein anderes Bundesland. Die waffenrechtliche Erlaubnis, vulgo WBK, wird dann nicht neu ausgestellt. Die neu zuständige Behörde stempelt einfach die nunmehr von ihr erteilten Erlaubnisse in die von einer anderen Behörde ausgestellte WBK. Wem gehört so eine WBK? Und warum? Wer kann die Herausgabe fordern bzw. an wen ist zurückzugeben? Die ursprünglich zuständige Behörde kann kaum noch zuständig sein und will es auch nicht sein. Wie will andererseits die neu zustöndige Behörrde Eigentümer geworden sein? Irgendwelche diesbezüglichen Erklärungen sind zwischen den Behörden nicht ausgetauscht worden. Besonderes wenig seßhafte Leute ziehen in 3, 4, 5 Bundesländer. Jedesmal neu zuständige Behörden verschiedener Bundesländer. Die "Lösung" wäre Bundeseigentum. Aha. Wo steht das? Vollzug des WaffG ist nicht nur Landessache - die Behörden erledigen das sogar als eigene Aufgaben. Hier in Hessen iR also Sache des Kreises.
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Oh, die werden kaltlächelnd sagen, daß ihre Praxis mitnichten rechtswidrig gewesen sei, und auf die beiden Urteile des BVerwG verweisen, die solange, wie sie in Karlsruhe nicht kassiert wurden, eben bestehen und diese rechtswidrige Praxis als rechtmäßig "belegen". Und dumme Gesetzesänderungen passieren halt, das ist nicht schuld der Behörde. Wer deswegen einen anderen Eintrag haben will ... muß zahlen, sofern gebührenpflichtig. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Als ob ... Du weißt genauso gut wie ich, daß die Leute in Karlsruhe annehmen, was sie annehmen (und entscheiden) wollen, und nicht annehmen, was sie nicht annehmen wollen. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Auch ich liege manchmal richtig. Ich habe die Voten für Brexit und Trump vorhergesagt. War aber auch nicht wirklich schwer. Zum Zumachen des Freds ist es aber noch zu früh. Zwar ist die Luft raus, aber solange über die Verfassungsbeschwerden nicht entschieden ist, sind die Urteile des BVerwG noch in der Welt und sozusagen in der Schwebe -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Ähhh . wie bitte? Der Gesetzestext ist schon seit Wochen und Monaten bekannt und die Annahme, der BuPrä würde wegen der Befrüchtung der Verfassungswidrigkeit nicht abzeichnen, ist ja recht wenig wahrscheinlich. Also was das Gequake? Mich würde nur wirklich interessieren, wer diesen erfreulichen Text der neuen Regelung nun tatsäclich zu verantworten hat. Dem sollten die Jäger nämlich nicht nur ein Bier spendieren sondern auch einige Jahre lang zu Weihnachten Wildbrer zukommen klassen. -
Hallo? Habt ihr alle zu wenig zu tun? Traumhaft. Mein Tag könnte ruhig 10 Stunden mehr haben und es würde dennoch nicht reichen. Schmitz75 hat doch schon von Anfang an die richtige Lösung präsentiert und wiederholt darauf hingewiesen: Schon nach den eigenen Angaben des Händlers, von denen er faktisch nie mehr herunterkommen wird, ein ganz und gar glasklarer Fall des gutgläubigen Erwerbs, da die Waffe nicht abhandengekommen ist. Was gibt es da noch zu diskutieren und zu quaken? Heidenei! Mod, mach den Fred zu, es gibt wichtigeres zu diskutieren.
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Willst Du wirklich ein Faß aufmachen, weil Dir als Jäger untersagt wird, im Deutschen Wald mit einem Vollautomaten auf Wild zu schießen? Mit Deinem VA, sofern Dir das BKA eine Ausnahmegenehmigung erteilt, darfst Du ohnehin keinen Schuß abgeben. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Der Kollege hat es nicht so mit Begründungen und Quellenangaben. Allerdings: Manchmal, bei manchen Diskussionen, kann ich verstehen oder zuindest nachvollziehen, warum er auf Begründungen verzichtet. Manchmal, bei manchen Leuten könnte man ebensogut gegen einen Orkan anbrüllen. Da wäre die schöne Zeit sinnvoller in Nasenbohren investiert. ;-) Davon abgesehen has Du recht. Begründungen und Quellenangaben sind das A&O. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
So ein Schmarrn! Geht´s noch? -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Sch.. Forensoftware ... Hinsichtlich des WaffG hast Du recht. Wir sind da aber im Jagdrecht. Maßgeblich ist die diese Berner Übereinkunft (bitte zurückblättern und/oder danach suchen, ich mag es nicht zum xten Mal erklären) und dort steht eben diese Formulierung. Nicht in jedem Land wird die gleiche Terminologie gepflegt wie bei uns. Hinnehmen und vergessen. -
Es geht nicht darum, ob wir damit ein Problem haben. Von mir aus kann jeder mit Lizenz hunderte, ach was tausende Waffen haben. Je mehr deststo besser. Und je mehr Sportschützen und Sammler werden deststo besser. Es geht darum, daß auf Grundlage des geltenden Rechts und des Bedürfnisprinzips, das grundsätzlich (!) auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, diese Entscheidung des BVerwG in keiner Weise zu beanstanden ist sondern - nach meinem Verständnis - sogar seine positiven Seiten hat.
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a) nein. b) Der Gesetzgeber hat überhaupt nicht gerechnet. Schon gar nicht auf diese Weise. Wie kommt man auf zwei Waffen je Habjahr? Indem man sich als Laie einfach fragt: Was und wie würde ich kaufen. Oder den Kumpel aus der Jagdfraktion fragt. Und dann fesstellt, daß ein Erwerb jährlich vielleicht zu zu vieln Protesten sorgt, aber mit 2 Käufen jährlich nur noch wenige proestieren und weil man ja nicht zu engherzig sein will eben auf 2 je Halbjahr "aufgerundet" hat. Es gibt keine rationale Begründung und noch viel weniger kann man auf eine Lebens-Obergrenze schielen. 240 Sportwaffen auf Gelb sind absurd. Als Richter würde ich das nicht akzeptieren und jeden, der mir zu erklären versucht, er bräuchte als Sportschütze 240 Waffen, Beweise abverlangen, daß er diese auch in einem relevanten Umfang sportliche nutzt. Denn es geht nicht um Spaßschießen, es geht um Sport, der auch als Breiensport schon eine mehr als nur seltene Betätigung verlangt. Wer einmal jährlich joggt ist kein (Breiten)Sportler, einmal wöchentlich schon und was dazwischen liegt entscheiden wir von Fall zu Fall. Wer es schafft, alle 240 Waffen in Wettkämpfen zu benutzen, oder nachweist, daß er mit jeder Waffe regelmäßig trainiert (was ist regelmäßig? Sicherlich 1 x monatlich), dann soll er sie in Gottes Namen behalten. Wir dürfen nicht vergessen: Es geht um SchießSPORT, nicht um "ich lese gelegentlich auch mal gerne ein Buch". Ich bin daher davon überzeugt, daß der Gesetzgeber keine 240 Waffen im Bickfeld hatte. Würde man im Bundestag dieses Bild als Regel - jeder Sportschütze nutzt die Möglichkeiten aus und hortet 240 Waffen - an die Wand malen, wäre die Forderng nach einer zahlenmäßigen Begrenzung schnell bei der Hand. Aber kaum ein Sportschütze nutzt dies aus, schon aus Platzgründen hat doch kaum jemand auf Gelb mehr als 10 oder 20 Waffen. wenn überhaupt. Betrachten wir doch mal die sicherlich sehr große Zahl der ernsthaften KK-Schützen. Viele von denen lassen ihr einzige Waffe - einen KK-Einzellader mit orthopädischem Griff - sogar im Schützenhaus. ich kenne genügend, deren Frau jede Waffe zuhause streng verbietet. Die bekommen fast einen Schaganfall, wenn man ihnen aufzählt, was ein richtiger Waffenfreund, gar als Sammler, zuhause hat.
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Zum ersten Punkt: Nein. Daß bereits eine Kananlisierung erfolgt - die, wie Du weißt, erst nachträglich ins Gesetz kam, 2002 noch nicht gab, daher nicht als Argument für die die Zielrichtung der seit 2002 unveränderten Regelungen gelten können - ändert nichts daran, da eben aus dem Bedürfnisprinzip heraus kein Waffenhorten erfolgen soll. Zum zweiten Punkt: Wir sind ja einer Meinung. Kann er irgendwie erklären, begründen, "glaubhaft" machen, daß er auch den 50. K98k (bei Beibehaltung der 49 anderen) zum sportlichen Schießen benötigt, dann liegt kein "Waffenhorten" vor, dann bewegt er sich im Rahmen seines Bedürfnisses. Ich weiß nicht, wie Du darauf kommst, daß eine weitere "Prüfung" auf "Waffenhorten" erfolgen werde. Würde man ganz streng zweiteilen und auf der einen Seite Ewerb/Besitz im Rahmen des Bedürfnisses und auf der anderen Seite alles andere/ darüberhinausgehende unter der Bezeichnung "Waffenhorten" sehen (was, wie ich schon erklärt habe, m.E. nicht der Auffassung der Rechtsprechung entspricht, die durchaus einen Graubereich jenseits des nicht ganz exakt definierbaren Bedürfnisses aber noch vor dem "Waffenhorten" hinnimmt), dann würde nur eine "Prüfung" erfolgen, die lautet: "im Rahmen des Bedürfnis = kein Waffenhorten?". Tatsächlich findet aber regelmäßig noch nicht einmal eine Bedürfnisprüfung statt - wir kaufen, legen die Gelbe WBK vor und lassen den Eintrag vornehmen oder abstempeln. Fertig. Im Normalfall macht sich da keiner Gedanken über das Bedürfnis. Erst dann, wenn der SB den Eindruck hat, daß sich der aktuelle Erwerb ganz sicher nicht mehr im Rahmen des Bedürfnisses hält, was aufgrund der Unschärfe des Bedürfnisses bedeutet, daß auch der Graubereich wohl verlassen wurde oder man sich zumindest dessen Ende nähert, wird der SB entsprechend nachfragen und nachfassen. Und wenn dann keine plausible Begründung erfolgt, also nicht bereits eine Waffe jenseits des unterstellt exakt feststellbaren Bedürfnisses sondern faktisch erst irgendwo am Ende des Graubereichs oder jenseits dieses auf dem Prüfstand steht, lautet das Verdikt: Kein Bedürfnis (ohne damit zu sagen, daß für die davor erworbene Waffe ein Bedürfnis bestand) und Waffenhorten. Faktisch gibt es also im Normal keine Prüfung und nur in Ausnahmefällen wird das Bedürfnis geprüft und bei negativem Ausgang das Etikett des Waffenhortens aufgeklebt. Rechtlich begründet wird dies natürlich mit dem Bedürfnis, denn im Gesetz steht ja nicht, daß man nach Belieben erwerben aber nicht Waffenhorten dürfe, sofern, daß nur im Rahmen des Bedürfnisses erworben werden darf, unter Verzicht normalerweise freilich auf den individullen Bedürfnisnachweis. Wobei - ich wiederhole - das Verdikt des "Kein Bedürfnis mehr = Waffenhorten" nichts darüber aussagt, ob man sich bei der davor erworbenen Waffe noch im Rahmen des Bedürfnisses gehalten hat. Natürlich besteht kkein Bedarf für den Begriff "Waffenhorten" und Erwerb und Besitz jenseits des Bedürfnisses als "Waffenhorten" zu etikettieren. Aber der Gesetzgeber hat nun mal diesen plakativen Begriff für dieses böse, unerwünschte Verhalten des Waffennarren geprägt und welche ohnehin nicht waffenaffine Richter läßt die Gelegenheit verstreichen, in die gleiche Kerbe zu hauen und dem Betreffenden noch dieses Etikett aufzukleben? Es besagt nicht mehr als daß jedenfalls diese aktuelle Erwerb so weit jenseits des Bedürfnisses ist, daß darüber nicht mehr zu diskutieren ist und er unrechtmäßig erfolgte. Natürlich besteht theoretisch die Gefahr, daß durch diese Entscheidungen, in denen ja nichts anderes getan wird als auf die Rechtslage hinzuweisen, der eine oder andere SB kritisch bei jedem Erwerb auf Gelb prüft oder gar bestehende Einträge überprüft. Aber die Sb haben ja genug zu tun, mit de Regelüberprüfungen, Außenterminen, Kontrollen ... ich denke nicht, daß sich die SB mehr Arbeit machen als nötig. Denn bei entsprechenden Nachfragen erhält man ja auch entsprechende ausufernde Antworten, gar von Anwälten, und ob man bei einer vergleichsweise geringen Zahl von Waffen und wohlfeilen Begründungen vor Gericht so große Erfolgsaussichten hat? Ich erwarte daher, daß sich ncihts ändert, und nur diejenigen Kollegen, die es wirklich übertreiben und den Graubereich nicht nur ausreizen sondern weit hinter sich lassen, ins Gebet genommen werden.
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Aber lassen wir das Grundsätzliche, das ist hier OT, und zurück zum Thema. Ich nehme an, daß niemand die vom BVerwG zitierte Entscheidung und die dort zitierten Quellen gelesen hat. Nun, auch ich habe das erst jetzt nachgeholt und wieder einmal festgestellt, daß man mit dem, was ich alles schon gelesen und gewußt und wieder "vergessen" habe, ganze Bücher füllen könnte. Denn das BVerwG hat dieses "Horten" nicht etwa erfunden. Das stammt vom Gesetzgeber anäßlich der Änderung des § 14 Abs,3 bzw, Abs4 WaffG. Ich zitierte mal: "Nicht gefordert wird, wie sich aus dem Verzicht auf eine Be- zugnahme auf § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ergibt, dass die auf Gelber WBK zu erwerbende Waffe für eine Disziplin der konkreten Sportordnung des Verbandes oder gar Vereins, in dem der Sportschütze organisiert ist, zugelassen und erforderlich sein muss. Es soll dem Sportschützen also ermöglicht werden, mit eigener Waffe Schießsport etwa als Gastschütze auszuüben. Unberührt bleibt allerdings die Geltung des all- gemeinen Bedürfnisprinzips nach § 8 WaffG. Das heißt zum einen, dass es sich um eine Waffe für das sportliche Schießen nach § 15a Abs. 1 handeln muss, also für das Schießen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung (wegen der isolierten Genehmigungsmöglichkeit nicht zwangsläufig derjenigen eines anerkannten Schießsportverbandes), und zum anderen, dass – schon durch die Geltung des Erwerbsstreckungsgebotes kanalisiert – ein schlichtes Waffenhorten nicht abgedeckt ist. " BT-Drucksache 16/7717 S.20, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/077/1607717.pdf Das BVerwG hält sich also in dieser Entscheidung nicht nur an das Gesetz sondern auch an den erklärten Willen des Gesetzgebers und dieses Ergebnis hätte der Kläger bzw. sein RA durchaus vorhersehen können. Ein Blick in die Gesetzgebungsmatrialien ist ja bei einer Revision zum BVerwG durchaus zumutbar.
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Nein, ich meinte Titel, wie geschrieben, aber beides wird synonym verwendet und es ist mir ziemlich wurscht, ob es ein Titel oder ein Grad ist - Hauptsache die beiden Buchstaben und der Punkt stehen vor meinem Namen. War ein hartes Stück Arbeit, auch wenn es die meiste Zeit Spaß gemacht hat, das lasse ich mir nicht nehmen. Und was meine "Auffassung" anbetrifft: Du magst "Rechtsstaat" anders definieren als ich und es als ausreichend ansehen, wenn man formal irgendwo irgendwie (wenn auch sinn- und erfolglose) Eingabe machen kann. Dann sind wir unterschiedlicher Auffassung. Aber über Tatsachen läßt sich nicht diskutieren und daß unser gegenwärtiges System einen Rechtsstaat in dem von mir genannten Sinne (und ich nehme in Anspruch, daß dies die eiznige richtige Definition davon ist) nicht gewährleistet ist eine Tatsache. Als jemand, der Teil dieses Systems ist und mit diesem berufsmäßig kämpft und daher mehr/tiefere Einblicke hat als ein Normalbürger, sehe ich das das sicherlich nicht ganz überraschend anders als Du. Oder bist Du etwa Kollege und hast überwiegend positive Erfahrungen gemacht?