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Wie ich Deinem post entnehme bist Du nach wie vor humorlos, nimmst Dich jedenfalls derart ernst, daß Du zum Lachen in Deinen Waffenraum im Keller gehst, wo Dir eine angebundene Ziege die mit Salz bestreuten Fußsohlen leckt .... und vergißt nie. Wie Django. Eigentlich halte ich ja überhaupt nichts von diesen Forumsstreitereien, aber bei Dir mache ich gerne eine Ausnahme. Leute, die sich selbst derart ernst nehnen, kann ich nicht ernst nehmen, das reizt einfach zu sehr. LACHEN, auch (oder besonders,) wenn Du morgens in den Spiegel schaust, das Leben ist hart und kurz genug. Im übrigen ist Deine Anregung erwägenswert. Es gibt hier genügend materiell wie formal kompetente Diskutanten, so daß mit der Möglichkeit, hartnäckigen Störern und Unwilligen den Zutritt zu verweigern, hervorragende und sehr erkenntnisreiche Diskussonen geführt werden könnten. Aber das sollen anderen in die Hand nehmen ...
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Ohne diesen konkreten Fall beurteilen zu können: In Hessen dauert es auch einige Monate. Wobei ich ausschließen kann, daß Aversionen des SB ursächlich sind.
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WBK und Einstellung nach Paragraf 170 Abs. 2
MarkF antwortete auf Neuling-WBK's Thema in Waffenrecht
Langsam ... mal abgesehen davon, daß dies hier nach einem Troll riecht ("Ich würde gerne eine WBK beantragen ..." Ach ja? Echt? Wachen wir morgens auf und haben den Wunsch nach einer WBK und es fällt uns unser Sündenregister ein?): Wir hatten doch vor einiger Zeit eine Diskussion, in der auch über eine Entscheidung gesprochen wurde, in der einem Sportschützen - oder war es ein Jäger? - die Zuverlässigkeit aberkannt wurde, weil er nach seiner waffenspezifischen Tätigkeit erheblich zuviel getrunken und dann neben seinen Waffen im PKW übernachtet hatte. Vielleicht erinnert sich jemand daran. Jedenfalls: Wenn ein ziemlich betrunkener LWB nicht neben seinen Waffen übernachten darf, dann darf er in diese Zustand keinen Umgang mit den Waffen haben. Den Umgang hat er aber nicht nur, wenn er sie streichelt. Sondern auch, wenn er den Schlüssel zum Schrank hat (Besitz, Zugriffsmöglichkeit - ein Kombinationsschloß ist dann wohl sicherer, das bekommt man je nach Kombination in dem Zustand nicht auf). Woraus letztlich folgt, daß sich ein LWB nicht betrinken darf, wenn er Zugriffsmöglichkeit zu seinen Waffen hat, also z.B. zuhause. "Fremdsaufen", wenn die Waffen zuhause sind, wäre daher jedenfalls dann o.k,, wenn man nicht nach hause geht/kann. -
Diese Farbe ist extrem schlecht lesbar.
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Ganz so einfach ist/war das nicht. Das Jäger-HA-Urteil ist ein schlechtes Beispiel. Dort war das Gesetz in der Tat zwar auslegungsfähig, nur die vorgenommene Auslegung entgegen der bisherigen völlig einhelligen Meinung und, wenn man alle Quellen beachtet, recht eindeutig auch gegen den Willen des Gesetzgebers, also entschieden nicht überzeugend. Wenn wir über das grundsätzliche Andübelmüssen von Tresoren reden, ist aber ebenso grundsätzlich ganz eindeutig, daß das Nichtandübeln nach der AWaffV erlaubt ist, da in nicht angedübelten B-Würfeln 5 KW untergebracht werden dürfen. Da gibt es grundsätzlich nichts zu interpretieren und nur dann, wenn besondere (!) Umstände ein Abweichen von dieser grundsätzlichen Regel als erforderlich erscheinen lassen, könnte mehr verlangt werden.
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Was ich eben geschrieben habe bezieht sich auch auf Dich.
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Und mich nervt in zunehmendem Maße und ungeheuer diese dummdreiste Laiengequake mit Stammtischniveau. Wo wir hier sind? In einem Diskussionsforum zum ... nein, nicht Dummschwätz. Auch nicht Stammtischtalk. Auch nicht blabla oder "Sonstiges", "Was nirgends reinpaßt, "Eh, ich fühle mich sch...." oder "Was geht, Alda?" Diese Rubrik heißt WaffenRECHT. Da geht es um Juristerei und da es denjenigen Laien (und auch schon mal Profis), die hier Frage stellen und Themen aufwerfen, auf fachlich möglichst gehaltvolle und so weit möglich weiterführende und richtige Stellungnahmen ankommt und niemand an dem persönlichen Rechtsempfinden eines Laien interessiert ist (denn dann kann man auch seine Oma oder irgendeinen Passanten auf der Straße fragen oder sich gleich selbst vor den Spiegel stellen und Antworten geben), sind die fachlichen Spielregeln einzuhalten. Ich habe das schon einige Male referiert und erläutert und möchte es daher nicht erneut aufbereiten. Und eine der Grundelemente wenn nicht DAS Grundelement jeder juristischen Diskussion ist, daß nicht einfach irgendetwas behauptet wird sondern, soweit man sich auf irgendetwas bezieht (Gesetz, VO, amtliche Begründung, Kommentar/Literatur oder Rechtsprechung) diese Quelle nach den fachlichen Regeln ordentlich zitiert wird. Das ist weder Korintherkackerei noch Klugscheißere (obwoh ich darin ähnlich gut bin wie im Haarespalten und Besserwissen) sondern essentiell, da man ohne diese jede juristische Diskussion von vorneherein gleich sein lassen kann. Was Du - ich wiederhole mich jetzt - spätestens dann erkennen wirst, wenn Du im Streit mit einem SB statt einer ordentlich zitierten Fundstelle vorzulegen nur stammeln kannst "Ey Alda, dat sacht so´n Typ aus´m Forum". Wenn Dir dummer smalltalk lieber ist: Kein Problem, husch-husch in eine solche dümmliche Plauderecke. Aber BITTE erspare den Leuten hier, die juristische Fragen und Probleme zum Waffenrecht diskutieren und vielleicht auch lösen wollen, solche absolut unqualifizierten Zwischenrufe. Wie bitte? Ich bin ein arrogantes A*? Da hast Du verdammt noch mal völlig recht. Aber wenigstens ein arrogantes A* mit Ahnung.
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Falsch. Nicht vermeintlich. Angeblich. Schlimm genug, daß die sog. "Journalisten" - von denen offenbar kein einziger Deutsch auch nur im Abi hatte - den Unterschied zwischen angeblich, vermeintlich, anscheinend und scheinbar nicht kennen (ich hatte zwangsweise Deutsch im Abi, worauf ich mir aber nichts einbilde, und Deutsch/Germanistik nicht studiert, aber das Jurastudium und die Anwaltstätigkeit führt zu einer wesentlichen besseren Beherrschung der deutschen Sprache als diese Leute es jemals fertigbringen, wenn auch nicht so blumig-redundant-unverständlich wie die Schwätzer des Feuilletons) - das müssen wir aber nicht nachahmen.
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Ist ein Lauf eine (vollständige) Schusswaffe?
MarkF antwortete auf AtahualpaJones's Thema in Waffenrecht
Wie Du selbst richtig andeutest ist das keine Sache für einen RECHTSanwalt, da es da nicht um Juristerei geht. Nicht ohne Grund sind PA idR Naturwissenschaftler odê Ings. Die allerdings dann regelmäßig aufgeschmissen sind, wenn es in Patentstreitigkeiten einmal ausnahmsweise wirklich um Juristerei geht. Früher gab es relativ vidle Streitigkeiten im Zusammenhang mit Domains, aber auch Zeichenrecht. Da waren auf der Gegenseite nicht selten (auch) PA (weil die bornierte Rspr. deren Zuziehung als erforderlich und dsmit deren Honorar als erstattungsfähig ansah). Mangels einschlägiger Rechtskenntnisse und jur. Ausbildung waren deren Beiträge idR null und wertlos, sie trieben nur die Kosten.- 63 Antworten
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Ist ein Lauf eine (vollständige) Schusswaffe?
MarkF antwortete auf AtahualpaJones's Thema in Waffenrecht
Naja. Wir sind keine Zauberer. Wenn der Mdt. unrecht hat, dann verliert er halt (meist). Wenn er dies und die entsprechenden Hinweise und Erklärungen nicht begreift, senkt er den Daumen. Andererseits kann auch ein ziemlich unfähiger RA einen Streit gewinnen, wenn der Mandant recht hat und er nur keine k.o.-Fehler begeht oder der Gegner ähnlich wenig befähigt ist. Ein juristischer Laie kann das idR nicht beurteilen. Vor vielen, vielen, vielen Jahren, als es noch bundesweit die Singularzulassung beim OLG gab, war ich nach meiner Promotion bei einer für damalige Verhältnisse großen und rennomierten Frankfurter Kanzlei für einen deren OLG-Anwälte mit dem Ziel, später das Dezernat zu übernehmen, tätig. Wie üblich kam ein Großteil der OLG-Mandate aus der "Provinz", also Mittel- und Osthessen (im Süden und Norden gab es ausgelagerte OLG-Senate mit durchaus zweifelhafterer Rechtsprechung und entsprechende OLG-RAe) und zwangsläufig erhielt ich dadurch weiteren Kontakt zu den dortigen Platzhirschen. Einiges und den Unterschied zu den "besseren" Frankfurter RAe hatte ich schon während der damaligen Referendar-Wahlpflichtstation beim OLG kennengelernt, aber im Rahmen der Vertretung vor dem OLG erhielt ich auch deren Handakten aus der "Provinz" und hatte Kontakt mit diesen und auch gelegentlich mit deren Mandanten (war etwas ähnlich wie heute noch mit den BHG-Anwälten - regelmäßig läuft der Mandantenkontakt über die vorinstanzlichen Kollegen). Da waren sehr häufig Leute darunter .... meine Güte. Juristisch-fachlich absolut mies, kaum zu glauben, daß die Examina bestanden hatten, gaben aber den Oberguru und hatten ihre Mandanten fest im Griff. Trotz gnadenlosen Versiebens der Verfahren eine Riesenklappe mit einer Chuzpe vom Feinsten. Aber die Laien glaubten an ihr Großmaul und wenn sie dann auch vor dem OLG zu recht verloren hatten - die Berufung musste sein, gegen alllen Rats, aber manche Fehler lassen sich halt nicht reparieren und wenn man halt unrecht hat ...- waren natürlich alle anderen schuld, nur nicht ihr Super-RA, dem sie eisern die Treue hielten. Schon aus eigenem wirtschaftlichen Interesse durfte man da nichts sagen, aber die Urteilsgründe sprachen eigentlich eine sehr deutliche Sprache ...- 63 Antworten
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Ist ein Lauf eine (vollständige) Schusswaffe?
MarkF antwortete auf AtahualpaJones's Thema in Waffenrecht
Die GRA kann überhaupt nichts überprüfen, die GRA ist juristisch nicht auch nur ansatzweise zu irgendetwas kompetent, wie ich anläßlich der Jäger-HA-Kiste feststellen mußte. Wenn dort eine Liste geführt wird, ist das zwar lieb und nett, aber eben nicht mehr als eine Liste. Allerdings braucht es auch nicht mehr als eine Liste, denn wer sich zu Unrecht als RA eintragen läßt, der wird eine Menge Ärger bekommen. Ohne jetzt für eine entsprechende Liste hier werben zu wollen: Diese allein geknüpft an das Pseudo hätte den Vorteil, daß sich der geneigte Interessent schon (und nur) anhand der Beiträge des Betreffenden hier im Forum ein eigenes Bild machen kann. Aber das haben die Macher dieses Forums zu entscheiden. Was FA und Fortbildung angeht: Wie schon angemerkt gibt es keinen FA für Waffenrecht etc. sondern nur einen FA für Verwaltungsrecht. Jedenfalls von 30 Jahren war die Verwaltungsstation im Referendariat die zeitlich umfänglichste Pflichtstation. Daran orientiert ist die Fachanwaltschaft für Verwaltungsrecht vergleichbar mit dem Fachanwalt für Zivilrecht - den es aus gutem Grund (noch) nicht gibt, weil man "das" Zivilrecht natürlich zu können hat. Natürlich "kann" der FA für Verwaltungsrecht auch nicht "das" Verwaltungsrecht, denn dazu ist das Gebiet viiiiiiiel zu umfänglich, aber ich will zugestehen, daß er das allgemeine materielle Verwaltungsrecht und die Verfahrensordnung zumindest ursprünglich besser drauf hat als ein RA, der dreißig Jahre nur Zivilrecht gemacht hat (weil Verwaltungsrecht gebührenmäßig einfach zu uninteressant ist). Da aber die Beibehaltung des FA-Titels nur eine formale Fortbildung erfordert (hierzu nachfolgend), nicht aber praktische Tätigkeit oder wirkliche Fortbildung, kann sich jeder selbst eine Meinung bilden, wie aussagekräftig ihm ein FA-Titel ist. Da - da wird mir jeder Rechtskundige zustimmen - Waffenrecht schon sehr, sehr speziell ist, ist jeder, der sich professionell (und aus Interesse) mit Waffenrecht beschäftigt, ungeachtet seines eigentlichen Fachgebiets insofern viel qualifizierter als jeder FA für Verwaltungsrecht, der dies nicht tut, erst recht dann, wenn er auch Jäger, Sammler oder Sportschütze ist. Es gibt ja ein, zwei oder drei Kollegen, die sich bundesweit den Ruf zugelegt habe, "DIE" Koniferen darin zu sein. Die Arbeitsproben, die ich bislang beurteilen durfte, haben mich nicht eben zu Begeisterungsstürmen hingerissen, und was ich von deren (Ex)Mandanten gehört habe, bestätigt - bei aller Vorsicht, denn die Beurteiungskompetenz von Laien ist, zurückhaltend formuliert, problematisch - diesen Eindruck. Namen werde ich aber, auch privatim, nicht nennen. Alle RAe müssen sich fortbilden. Konkrete Maßnahmen werden gegenwärtig nur von FAen verlangt. Derzeit sind diese 15 Stunden jährlich, die regelmäßig in dem "Besuch" von sog. "Fortbildungsveranstaltungen" bestehen. Konkret: Die FAO spricht von hörender oder dozierender Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder wissenschaftlichen Publikationen. Das klingt zunächst gut, ist aber tatsächlich eine grobe Irreführung. Denn bei den Fortbildungsveranstaltungen gibt es keine echte Teilnehmerüberprüfung und erst recht keine Erfolgskontrolle, etwa als Klausuren oder auch nur popelige Testate. D.h. man kann, wenn man überhaupt hingeht, den Tag im Schlaf, mit dem Bearbeiten von Akten, Beantworten von (Mandanten)emails - wer das nicht glaubt muß sich nur vergegenwärtigen, daß Stundenhonorare von 250 bis 500 Euro durchaus üblich sind, diese 15 Stunden (Freitags oder Samstags, also während der Arbeitszeiten) also ein Einkommensminus von 5.000 bis 10.000 Euro darstellen, es also eine Frage der wirtschaftlichen Vernunft ist, die 15 Stunden mit einer abrechenbaren Tätigkeit, also Mandatsbearbeitung, zuzubringen, von den Folgen des Verlusts von Arbeitszeit nicht zu reden - Surfen, Zeitunglesen etc. verbringen und kann am Ende, ohne auch nur den Titel der Veranstaltung oder Namen des Referenten zu kennen, das sog. "Fortbildungszertifikat" nach hause tragen und der Anwaltskammer vorlegen. Daß dies der Fall ist habe während meiner mehr als 70 Fortbildungseminaren regelmäßig erlebt. Das ist allgemein bekannt (auch wenn es natürlich auch Kollegen gibt, die dieses Fortbildungsangebot - denn mehr ist es nicht - nutzen) und aktuell auch vom BGH abgesegnet worden, der (in Kenntnis von alldem!) zugleich entschieden hat, daß ein FA, der mit dem Durcharbeiten von Fachzeitschriften und seinen danach fachlich anspruchsvollen selbst verfaßten Fachaufsätzen seiner Fortbildungspflicht nicht genügt, wenn er sie nicht in einer juristischen Fachzeitschrift veröffentlicht (was aufgrund der glücklicherweise trotz allem doch sehr beschränkten Zahl von Fachzeitschriften natürlich nur einer Handvoll von FAen, also sehr deutlich weniger als 1%, gelingen kann) sondern z.B. auf seiner Homepage. Im Klartext: Wer sich tatsächlich fortbildet, indem er sich der Mühe unterzieht und einige Urteile analysiert und fachlich fundiert aufbereitet und kritisch würdigt, hat verloren, denn ihm wird der FA-Titel entzogen, wer dagegen die ca. 800 bis 1.000 Euro für zwei Fortbildungsveranstaltungen bezahlt, aber nicht hingeht oder währenddessen irgendetwas anderes Sinnvolleres, Angenehmeres oder Lukrativeres macht, dich also gerade nicht fortbildet, der darf sich weiterhin FA nennen. Da außerdem, wie bereits erwähnt, nur beim erstmaligen Zuschlag eine (teilweise lächerlich geringe) Mindestpraxis nachgewiesen werden muß, danach aber überhaupt keine praktische Tätigkeit mehr erforderlich ist, also das jährliche Bezahlen einer oder zwei Fortbildungsveranstaltungen genügt, kann sich jeder selbst eine Meinung über die Bedeutung und Aussagekraft eines FA-Titels bilden. Damit will ich nicht behaupten, daß FAe Schaumschläger seien. Es ist aber in keiner Weise gewährleistet, daß sie besser seien als die Kollegen, die auf den FA-Titel und die jährliche "Lizenzgebühr" verzichten. Was ja auch gar nicht anderes sein kann, denn trotz aller Bemühungen, den Fortbildungsmarkt mit immer weiteren FA-Titeln zu pushen, gibt es noch genügend "weiße Flecken - und niemand, der Anspruch auf Seriösität erhebt, wird behaupten (können/wollen), da etwa wir IT-Rechtler vor der Einführung des FA für Informationstechnologierecht (schon der Titel ist ein Witz) schechtere oder gar keine Facheute, Profis, gewesen seien. Da "geprüft" aber nicht die kompetent sondern nur die Bereitschaft, die "Lizenzgebühr" zu zahen ist, sagt unterm Strich der Titel also überhaupt nichts über die fortbestehende Kompetenz aus.- 63 Antworten
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Ist ein Lauf eine (vollständige) Schusswaffe?
MarkF antwortete auf AtahualpaJones's Thema in Waffenrecht
Tja. Klappern gehört zwar zum Handwerk, zählt aber nicht zu meiner seit 30 Jahren praktizierten Art der Berufsausübung. Man könnte ja eine Liste einführen, in die sich jeder RA, wenn er es möchte, eintragen kann.- 63 Antworten
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Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
MarkF antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Ich verstehe jetzt nicht, was Du damit sagen willst. Jedenfalls müssen die Bundesgerichte ihre Nichtannahmebeschlüsse nicht begründen. Ich könnte das ja noch ansatzweise verstehen, wenn dies ein nicht vertretbaren zusätzlichen Aufwand darstellen würde oder wenn dies auf Fälle absolut und geradezu offenkundig unzulänglicher Antragsbegründungen beschränkt wäre (was bei BGH in Zivilsachen aufgrund des BGA-RA-Zwangs niemals der Fall sein kann). Da aber angeblich diese Beschlüsse in einem Gremium ergehen, also wenigstens der Berichterstatter ein schriftliches Votum erstellt hat (oder besser gesagt durch seine Zuarbeiter hat erstellen lassen) sprich ja überhaupt nichts dagegen, diese Votum als Begründung rauszugeben. Es sei denn natürlich, daß darin Sachen stehen wie "Wieder mal eine Verfassungsbeschwerde des RA XYZ, wie üblich frech und anmaßend, daher sollte wie üblich nicht angenommen werden.", was ich mir auch durchaus vorstellen kann. Ich habe genügend Verfassungsbeschwerden und Nichtzulassungsbeschwerden in Zivilsachen gesehen, die Hand und Fuß haben, zumindest eine Begründung der Nichtannahme verdient haben, daher halte ich so etwas (Willkür) durchaus für möglich. Ungeachtet dessen ist es nicht nu eine Frage der professionellen Höflichkeit, einem Kollegen, der sich viele Stunden Mühe gegeben hat, wenigstens grob mitzuteilen, warum der Herrscher nicht geneigt ist, sich mit seiner Eingabe zu befassen, von dem Anspruch des Bürgers (=Souverän), wenigstens zu erfahren, warum das Hohe Gericht meint, daß er keinen Schutz verdiene, abgesehen. Scheiß-System. -
Ersteres ist o.k., aber was Gerechtigkeit angeht ... Darauf zu hoffen ist o.k., aber daran zu glauben, sie also zu erwarten ... in unserem Staat .... (der ja an sich schon das jedenfalls mit das beste funktionierende System hat ...) ... manchmal kann ich gar nicht so viel futtern wie ich K****n könnte .... und je "höher" destso übler ...
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Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
MarkF antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Ja, natürlich. Der Bub läuft in die gleiche Gefahr, einen Anti-Terror-Einsatz zu provozieren. Nur hat er nicht zu befürchten, daß ihm die Zuverlässigkeit aberkannt wird, und bei einem hirnlosen Jugendlichen oder Jung-Volljährigen wird man eher Dämlichkeit als Entschuldiungsgrund annehmen als bei einem sagen wir 50jährigen Sportschützen und Waffensammler, dem man vermutlich eher glattzüngig ins Stammbuch schreibt, daß er wissen muß, daß heutzutage freizügiges Herumspielen mit echten oder unechten Waffen oder -attrappen im einsehbaren Garten ungeachtet der spezifisch waffenrechtlichen Zulässigkeit die Nachbarn, mit deren Ignoranz und Ängstlichkeit man aufgrund der eigenen spezifischen LWB-Lebenserfahrung unbedingt rechnen muß, in Angst, Schrecken und Panik versetzen wird bzw. muß - und somit § 118 OWiG ruft ... Ich würde jetzt aber nicht die Nachbarn mit Wurfzetteln darauf hinweisen, daß sie im Krisenfall gerne vorbeikommen und ihr Notfallpaket abholen können, daher auch nichts Böses vermuten sollen, wenn man mich auf meinem Grundstück mit Waffen sieht. Denn dies könnte nur allzu leicht Begehrlichkeiten wecken und zu ungebetenen Gästern führen ... -
Niemand kann ausschließen, daß Dir auch ein Gericht mit so etwas kommt. Richtig ist dies grundsätzlich aber nicht. Die Verhaltensvorschrift ist genau dies und mangels entgegenstehender, "schärferer" Anforderungen ist man damit grundsätzlich auf der sicheren Seite. Aber man kann natürlich Umstände konstruieren, in denen die bloße Vernunft mehr gebietet. Bspw. das Wohnen in einem unsicheren Gebiet und das Erleben bereits einiger Einbrüche, gar mit dem Entwenden des nicht weiter gesicherten Würfels oder mit dem Aufbrechen des Standard-Schranks. Und wer das Urteil gelesen hat, der weiß auch warum, und daß diese Bewertung und Verurteilung völlig richtig ist. Eine 9mm nur in den Kleiderschrank bei einem als, zurückhaltend formuliert, auffällig bekannten Sohn .... ich kenne Fälle, in denen Eltern bei emotionalen Ausnahmesituationen ihrer jung-volljährigen Söhne deren Waffenschrank leerräumen und allzu gefährliches Gerät auslagern ... klar, konsequent ist das nicht, solange Messer und Scheren und Äxte noch irgendwo zugänglich und höhergelegene Fenster nicht versperrt sind, aber auch ich bilde mir ein, daß es helfen kann, die Versuchung durch allzu sichtbare Geräte zu reduzieren.
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Die erste Frage ist: Wie MUSS bzw. DARF er entscheiden? Die zweite Frage ist: Wie wird er nach aller Erfahrung und nicht rein paranoider Befürchtung entscheiden? Die dritte Frage ist: Wie MUSS bzw. DARF ein dagegen angerufenes VG entscheiden? Und die vierte Frage ist: Wie wird das Verfahren nach aller Erfahrung und nicht rein paranoider Befürchtung letzten Endes ausgehen?
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Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
MarkF antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Hatte Wichtigeres zu tun, daher erst jetzt: Natürlich KANN Dir ein Strick daraus gedreht werden. Zwar - sofern Du im eigenen befriedeten Besitztum geblieben bist - nicht wegen unzulässigen Führens, also nicht wegen eines spezifisch waffenrechtlichen Verstosses, aber wenn sich der Postmann bedroht fühlt oder die Nachbarn diese sehen und einen Amoklauf befürchten nach § 118 OWiG. Es gibt keine waffenrechtliche Vorschrift, die dies verbietet, aber wie schon mehrfach erläutert (und um dies zu verstehen muß man kein Jurist sein, also rede Dich nicht mit Fachfremdheit heraus ;-) ) kann ein waffenrechtlich zulässiges Verhalten nach anderen, allgemeinen Vorschriften sanktioniert sein. und werden. Und FALLS der Postmann sich bedroht fühlen oder die Nachbarn einen Amoklauf befürchten und die Polizei rufen sollten, bin auch ich der Meinung, daß man den § 118 OWiG bejahen und Dir Deine Zuverlässigkeit aberkennen wird. Insofern teile ich das Schwarzsehen der Gegenmeinung. Für richtig halte ich eine solche Entscheidung nicht, aber ich gebe mich über unsere Richter keinen Illusionen hin. Ich würde zwar gegenteilig entscheiden, aber ich habe auch ein anderes Vorverständnis und als "Waffennarr" keine Berührungsängste. Und was Dein abschließendes Lamento angeht: Eine Konstruktion, die einen sicheren Umgang erlaubt, ist technisch möglich. Es ist aber gerade nicht möglich, jedermann mit Deinem E-Technik-Wissen auszustatten. Und das läßt sich sich auch nicht so weit vereinfachen, denn die Materie ist nun einmal von Natur aus kompliziert. Jura selbst, also die Gesetze als solche, sind zwar "nur" menschengemacht, aber ihr Regelungsgegenstand ist beliebg komplex und je mehr man der Meinung ist, daß man die Entscheidung des konkreten Fall nicht der Gerrechtigkeits- und Richtigkeitsvorstellung des konkreten Entscheiders überlassen will, destso konplizierter und anspruchsvoller wird das Regekungspaket (was nicht bedeutet, daß es nicht auch schlechte, unsinnige, falsche, unnötig komplizierte Regelungen gibt). Und selbst wenn Du auf Gesetze verzichten möchtest wirst Du irgendwann bei einem System wie dem angelsächsigen case-law landen, was erfordert, daß Du nicht nur die Präzedenzfälle der letzten 1000 Jahre (denn auch ein Entscheider hat nach den ersten Monaten und Jahren keine rechte Lust mehr und will nur noch schnell und zügig den Schreibtisch leer räumen, möchte also das Rad nicht jede Woche neu erfinden müssen und daher sich am bereits Vorgedachten orientieren - Du möchtest ja in Deinem Studium auch nicht Physik, Elektronik und E-Technik neu erfinden) kennen sondern auch damit rechnen mußt, daß ein aktueller Fall nach Grundsätzen, die vor 1000 Jahren als richtig angesehen werden, entschieden wird. -
Ist doch ganz und gar OFFENKUNDIG NICHT einschlägig. Fünf - setzen.
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Ja, bitte konkrete (Primär)Quellen in überprüfbarer Form nennen. Davon abgesehen: Wie bereits erwähnt sind Waffen auch Wertgegenstände, die einen mehr, die anderen weniger. Auch wenn ein legaler Weiterverkauf ausscheidet erscheint es mir märchenhaft, daß ein Einbrecher sie deswegen zurücklassen würde. ICH möchte nicht, daß mein Eigentum wegkommt, daher sichere ich sie so gut wie es geht. Versicherung ist dabei keine Option. Da es bei mir außer Waffen nicht viel gibt, was sich wirklich zu klauen lohnt - alle Elektronik ist eher alt bis älter und Schmuck .... naja - lohnt sich auch keine Hausratversicherung, die im Zweilfel nur kostet und nicht zahlt. Und da wir im Gegensatz zu anderen Dingen die Waffen ohnehin sichern müssen .... kann man es auch gleich richtig bzw. besser machdn. .
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Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
MarkF antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Sorry, aber Du läufst in die gleiche Falle. Du vermengst Regelverstoß mit der bauchgefühlsmäßigen (und grds. nicht völlig unberechtigten) Befürchtung, die Obrigkeit würde trotz des Fehlens einer Regelverletzung eine solche behaupten bzw. eine Verhaltensregel - man darf zuhause nicht mit der (geladenen) Waffe herumlaufen - auch trotz des Fehlens entsprechender Gesetze oder gar im Widerspruch zur objektiv feststellbaren Rechtslage behaupten. Unter diese Befürchtung fällt gerade nicht, wenn das für sich betrachtete waffenrechtlich nicht zu beanstandende Verhalten einen anderen Straf-/OWitatbestand erfüllt - sei es Nötigung (starker Tobak, weil objektiv mißbilligt), sei es § 118 OWiG (kann auch eine für sich legale Handlung betreffen, die lediglich aufgrund der Emotionen/Hirnlosigkeit der Umgebung - auch des Nachbarn - zum Regelverstoß in Form des § 118 wird): Dann ist die Regelverletzung erfolgt, wird sanktioniert und wird/kann zum Verlust der Zuverlässigkeit führen. Die Rechtslage ist: Es ist nicht verboten und stellt keinen waffenrechtlichen und wenn es der Nachbar/die Öffentlichkeit nicht mitbekommt (Posieren im Garten, vor dem offenen Fenster) auch sonst keinen Regelverstoß dar. Der Rat ist gleichwohl aufgrund der nicht unbegründeten Befürchtung, daß die Obrigkeit dennoch daraus einen Strick drehen will: Wenn man es tut sollte man es auch jenseits des § 118 OWiG nicht öffentlich kundtun/werden lassen. Zu Vorbeugemaßnahmen kann auch zählen, daß man etwa der zuständigen Polizeidienststelle mitteilt, daß man Sammler/Sportschütze ist, gelegentlich seine Schätze auspackt, streichelt, vorführt, bewundert (dafür ist eine Sammlung ja auch da) oder reinigt und daher allzu neugierige Nachbarn evtl. einen falschen Eindruck erlangen könnten. Damit kann man vermeiden, daß entsprechende Meldungen zu Einsätzen führen, die wiederum zu Bejahen des § 118 OWiG führen können. -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
MarkF antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Keineswegs. Das Bedürfnis hat in gleicher Weise den Zweck, bei Wegfall des Bedürfnisses die Erlaubnis kassieren zu können, und die Zuverlässigkeit soll ebenso von vorneherein als unzuverlässig bewertete Gesellen am Erwerb einer Erlaubnis hindern. Tatsächlich zielt, wenn man auf diese Unterscheidung Wert legt, das Bedürfnis primär auf die Zahl, die Zuverlässigkeit auf die Sicherheit, wobei natürlich beides auch Reflexwirkung besitzt: Je geringer die Zahl der Berechtigten ist, bei denen ein Bedürfnis anerkannt wird, destso geringer ist die sich aus den trotz Zuverlässigkeit bestehenden Restrisken ergebende Gefährdung, und je höher die Anforderungen an die Zuverlässigkeit destso geringer die Zahl der Berechtigten. Verschärft man die Bedürfnisanforderung etwa so weit, daß man im Schnitt wöchentlich Schießen/Trainieren muß, und fordert jährliche Nachweise, kann man die Zahl der Berechtigten im Nachhinein deutlich verringern.: Am Anfang ist die Begeisterung groß, nicht selten läßt sie im Laufe der Zeit deutlich nach. -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
MarkF antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Für mich ist ja eod, daher sage ich zum eigentlichen Thema nichts mehr. Aber anscheinend ist es ungemein schwer, zu begreifen, daher nochmal anders: Wir diskutieren hier und an anderer Stelle über juristische Fragen. Das sind also grundsätzlich fachlich-juristische Diskussionen, auch wenn sich (sogar mehrheitlich) Laien daran beteiligen. Dabei geht es - jedenfalls mir - nicht um persönliche Profilierung, was in einem Laienforum auch ziemlich dämlich wäre, nicht um "Rechthaben", sondern um Erkenntnisgewinn (auch wenn ich seit jeher nicht gänzlich unzutreffend in dem Ruf stehe, ungemein schwer zu überzeugen zu sein). Für solche juristisch-fachliche Diskussionen gibt es aber gewisse Regeln, Konventionen, ohne die diese Diskussionen keinen Sinn ergeben. Beispielsweise sind Argumente, Gründe auszutauschen und nicht nur unbegründete Meinungen rauszurotzen. Persönliche Erfahrungen, dies oder jenes so erlebt zu habe, sind auch keine (rechtlichen) Argumente für irgendwelche rechtliche Bewertung sondern allenfalls relevant, wenn es darum geht, wie dies oder jenes (möglicherweise, denn behaupten kann ja jeder viel) in der Praxis gehandhabt werden kann. Möchte man mit Normen, Rechtsprechung oder Literatur argumentieren, so sind diese konkret und nachprüfbar, also mit konkreter Quelle und Fundstelle zu zitieren. Dies nur als Beispiel; solches sind die Grundlagen aller juristischer Arbeit und rechtswissenschaftlicher Tätigkeit. Unter anderem dies lernt man während der Ausbildung, vor allem im Studium. Natürlich nicht jeder gleich gut. Mir ist durchaus bewußt, daß dies auch in anderen geisteswissenschaftlichen Disziplinen anders gehandhabt wird, aber daher kann man deren Arbeitsweise auch nicht wirklich ernst nehmen. Wer meint, dies sei lediglich formales Larifari, sollte sich die Frage stellen, warum er diskutiert. Und was es ihm z.B. für sein aktuelles Problem nutzt, wenn ihm anstelle einer konkreten Fundstelle, die er überprüfen und wenn zutreffend z.B. der Behörde entgegenhalten kann, nur z.B. eine nebulöse Behauptung, dies würde sich aus vielen Entscheidungen ergeben, mitgeteilt wird. Dies ist nichts als heiße Luft. Diskussionen, die dies mißachten, sind bestenfalls Stammtischgespräche und die Zeit nicht wert, die man zu deren Lektüre verwendet. Daß sich Laien damit schwertun ist zwar nachvollziehbar, ändert aber nichts daran. Daß auch manche Fachleute - namentlich carcano - diese Grundregeln mißachten, beruht vielleicht darauf, daß er möglichst wenig Wissen/know how für lau preisgeben möchte, entwertet aber seine Beiträge völlig: Eine begründungslose Behauptung, eine begründungslose Meinung, ist und bleibt eine bloße Behauptung, bloße Meinung (Meinungen sind wie A*l*cher - jeder hat eines) völlig egal von wem sie stammt. Sie überzeugt nicht und vermag allein aufgrund der Stellung des Äußernden im System - etwa das BVerfG - faktisch eine Bedeutung besitzen. Und: Wenn man über die Rechtslage, die zutreffende rechtliche Bewertung eines Sachverhalts diskutiert, dann bedeutet selbst eine "zweifelsfreie" Antwort/Bewertung keine Garantie für irgendwas. Wenn sich die Parteien nicht einigen entscheiden Richter, Menschen, die entgegen deren eigener Meinung von sich selbst (dazu läßt sich jetzt auch psychologisch viel sagen, aber das spare ich mir an dieser Stelle) mehr oder minder fehlbar, vorbelastet, befangen, ergebnisinteressiert sind. Die Auswirkungen der Unvollkommenheit des Systems hat aber nichts mit der notwendigerweise theoretischen Diskussion über die Rechtslage zu tun, auch wenn es jedenfalls zur sachgerechten anwaltlichen Arbeit zählt, nach der Analyse der Rechtslage unter Einschluß einer möglicherweise unzutreffenden Rechtsprechung auch die sich aus Vorurteilen und Vorverurteilungen - wie etwa hier der Umstand, daß möglicherweise der durchschnittliche Richter Pickel im Hirn bekommt bei der Vorstellung, daß ein Berechtigter zuhause mit einer geladenen Waffe herumläuft - ergebenden Risiken hinzuweisen und die ggfs. bei einem Rat zu berücksichtigen. Die aber auf die (möglichst) objektive Beurteilung der Rechtslage keinerlei Auswirkung besitzen. Und aus diesem Grund ist für mich diese Diskussion inhaltlich beendet. Es kommen keine Argumente sondern nur begründungslose Behauptungen, Meinungsäußerungen. Damit ist niemandem gedient außer vielleicht dem Ego des Betreffenden und dessen Beitrags-score. -
Ist ein Lauf eine (vollständige) Schusswaffe?
MarkF antwortete auf AtahualpaJones's Thema in Waffenrecht
Ich ziehe meine Frage zurück, diese Kombination hatte ich nicht im Sinne sondern ging von zahlenmäßig jenseits des Grundkkontingents liegenden Bedürfnisbescheinigungen aus.- 63 Antworten
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Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
MarkF antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Nun, hier tritt wieder dasselbe Phänomen auf wie in ähnlichen Diskussionen: Mangels Kompetenz (das ist nicht abwertend gemeint, nur beschreibend) wird nicht fachlich argumentiert sondern sozusagen aus dem Laien"verständnis", Bauchgefühl, undifferenziert "gemeint". Auch schiiter behauptet wieder nur nebulös etwas von einem Jägersmann im Revier, wobei die Relevanz und Einschlägigkeit nicht nur offen bleibt sondern anscheinend ("Revier") überhaupt nicht vorhanden ist, ohne "Roß und Reiter", d.h. diese angebliche Entscheidung, zu nennen. Und auch daß es Regeln für den Umgang auf dem Schießstand gibt hat überhaupt nichts damit zu tun, was ich zuhause tun darf, wo noch nicht einmal das Bedürfnis eine Rolle spielt. Auch wird leider nicht erkannt, daß über § 118 OWiG trotz kurzer Erwähnung gerade "anstößige" Handungen außerhalb der Abgeschirmtheit der eigenen vier Wände zu Sanktionen führen können - aber gerade nicht wegen "geladener Waffe", der Handlung, um die es hier geht, spezifisch sondern nur sozusagen als Reflex. So hat eine Diskussionen leider keinen Sinn, das führt zu nichts, vor allem nicht zu weiterem Erkenntnisgewinn. Es bleibt dabei, daß es keine Gesetz und keine VO, offenbar auch kein einziges Urteil, gibt, daß das Herumtragen einer Waffe in den eigenen vier Wänden etc., wo dies kein Führen darstellt, reglementieren oder gar sanktionieren würde, noch nicht mal eine entsprechende qualifzierte Meinung in der Literatur, und damit ist für mich eod.