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Du holst Dir bei Deiner Waffenbehörde eine Importerlaubnis. Kostet um die 20,-. Die schickst Du an den Verkäufer. Ggfs. - das kann er bei seiner Waffenbehörde erfragen - auch eine Kopie Deines Ausweises und Deiner WBK. Mit diesen Papieren holt er bei seiner Waffenbehörde die Exporterlaubnis. Wie es dann weitergeht liegt an euch. Die einen bemühen einen Spezialkurierdienst. Die anderen pfeifen auf alles und packen den Kram in ein normales Paket. Nur wenn Du selbst abholst und dabei die Waffe in AT selbst beförderst solltest Du Dich zuvor bei der für die Exporterlaubnis zuständigen Behörde darüber informieren, ob Du hierzu - etwa aufgrund der Export-/Importerlaubnis - berechtigt bist. In BE ist dies so. in DE ist es nicht so. In CH mußt Du als Privatmann in jedem eine inländische Erwerbserlaubnis beantragen, darfst dann damit aber auch im Land transportieren. Die Rechtslage in AT kenne ich nicht im Detail - angeblich soll ein Versand nur an Händler zulässig sein, was bedeutet, daß die Exporterlaubnis möglicherweise nicht erteilt wird, wenn als Transportart Versand angegeben ist und Du als Privatmann als Importeur. Füchse beschreiben eine Übergabe der Waffe am Grenzstreifen, wenn eine Übergabe in AT nicht möglich ist, und wie es dann tatsächlich geschieht ....
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Rechtsstatus zwischen Kaufvertrag und Eintragung WBK
MarkF antwortete auf Der_Fuchs's Thema in Waffenrecht
Die Sache ist bei weitem nicht so trivial wie sie scheint. Zwar ist die kaufvertragliche Abnahme (nicht zu verwechseln mit der Abnahme im Werkvertragsrecht) idR nur eine Nebenleistungspflicht; gleichwohl kann auf sie geklagt werden und die Anwendung der Unmöglichkeitsregeln ist nicht ausgeschlossen. Wobei genau genommen Unmöglichkeit von Anfang vorliegen würde, wenn der Käufer bei Vertragsschluß noch nicht erwerbsberechtigt war. Egal. Gleichwohl ist dies alles hier nicht einschlägig, denn auch wenn der Käufer persönlich mangels Erwerbserlaubnis nicht im waffenrechtlichen Sinn erwerben können sollte, so kann er doch den Besitz auf einen entsprechende beauftragten und bevollmächtigten Berechtigten übertragen lassen, sei es durch Abholung, sei es durch Übersendung, z.B. an einen (anderen) Händler. Ebensowenig wie der Käufer des Kaufpreis persönlich (gar durch Übergabe) oder aus seinem eigenen Vermögen bezahlen muß ist er verpflichtet, die Waffe in seinen Besitz zu übernehmen: Sofern er dafür sorgt, daß der Verkäufer in rechtlich zulässiger Weise die Waffe "los" wird, also an einen Berechtigten mit Wirkung für bzw. gegen den Käufer übergeben kann, erfüllt er seine kaufvertragliche Pflicht. An einen Fall der Unmöglichkeit könnte man nur denken, wenn etwa aufgrund einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung überhaupt niemand mehr zum Erwerb/Besitz der Waffe berechtigt wäre. Allerdings würde dann wohl auch ein Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorliegen. Ein (einseitiges) Rücktrittsrecht des Käufers, weil nur er nicht (mehr) zum Erwerb berechtigt ist/wird, besteht jedenfalls nicht. Das wäre ja noch schöner. -
Was willst Du wissen? Wie man Waffen aus F importiert? Du brauchts einen Franzosen, der bereit ist, nach D zu exportieren. Nach meiner unmaßgeblichen Erfahrung ist kaum jemand dazu bereit. Selbst bei den Hädnlern findest Du kaum jemanden. Aber das will ich jetzt nicht gegen die Franzosen wenden - auch deutsche Hädnler sind kaum zum Export bereit. obwohl in D Export und Import waffenrechtlich einfach und billig sind. Die Vorgehensweise ist wie immer: Du holst D die deutsche Importerlaubnis schickst sie zusammen mit den zusätzlichen Papieren, die die franz, Behörde entgegen der EU-Regelung zusätzlich haben will, an den Exporteur, und der holt bei der Behörde (ist m.E eine einzige Behörde in F) die Exporterlaubnis ein. Ist der Exporteuer etwas pfiffif packt er alles in ein neutrales Paket und schickt es Dir. Ist er es nicht, dann mußt Du abholen (und vorher klären, ob Du wie in Be mit den Import/Exportpapieren besitze darfst, fallls es nicht nur ein paar km bis zur Grenze sind und Du kein Risikso siehst) oder er beauftragt einen sauteuren Spezialspediteur,. Oder Du wendest Dich an die F. Waffen-Helfer. Ich mag ihn zwar nicht, weil er auf Anfragen kaum antwortet, aber vielleicht liegt es ja an mir und Dir wird geholfen Er sitzt im Badischen, hat eine Art "Filiale" in F, Nähe der Grenze, über die er F/D-Im-/Export bequem durchführen kann und es nicht allzu teuer ist (von den anfallenden Gebühren der Behörden abgesehen). Wichtig zu wissen ist vielleicht, daß nach F-Recht Verschluß und Waffe nicht gemeinsam versendet werden dürfen (und auch beim Transport getrennt sein müssen). Gutes Gelingen !
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Rechtsstatus zwischen Kaufvertrag und Eintragung WBK
MarkF antwortete auf Der_Fuchs's Thema in Waffenrecht
Wie mehrfach erläutert interessiert im Waffenrecht das Eigentum nicht. Lassen wir mal die Frage einer (un)denkbaren staatlichen Entschädigung bei Wafenverboten außen vor brauchst Du Dich waffenrechtlich um Eigentumsfragen nicht zu kümmern. Wer es aber dennoch wissen will, der soll sich mal mit dem BGB ab 929 BGB befassen, Abstraktionsprinzip usw., da hilft auch wikipedia und googlen. Kurz gesagt: Eigentum erwirbt man in D durch Einigung und Übergabe. Damit ist NICHT die schuldrechtliche Einigung - der Kaufvertrag - gemeint sondern die sachenrchtliche Einigung über den Eigentumsübergang und die tatsächliche Übergabe der Sache. Im täglichen LEben fallen viele Akt oft zusammen, häufig auch konkludent, weswegen es dem Laien nicht auffällt, aber bröselt man es auf oder hat man eine etwas atypische Situation, dann könnte man - wenn man will - die einzelnen Rechtsakt erkennen. In dem genannten Beispiel: K und V einigen sich über den Kauf/Verkauf der Waffe, schrfitlich, email, mündlich: Das ist die schuldrechtliche Einigung, der Kaufvertraf. Ob K bezahlt ist dabei ohne Bedeutung, allenfalls stellt die Bezahlung die konkludente Annahme des Angebots des V auf Abschluß eines KV dar, etwa wenn K nach dem Preis fragt, V ihn nennt und K als Antwort überweist. Vereinbaren die Parteien, daß die Waffe rst später abgeholt und dabei das Eigentum übergehen soll (regelmäßig konkludent, weil ein vorheriger Eigentumsübergang zwar möglich, aber umständlich ist und der Laie mangels Kenntnis davon dies auch nie vereinbart), dann erfolgt die sachenrechtliche Einigung über den Eigentmsübergang eben bei Abholung, regelmßig natürlich auch nur konkludent, weil nur in Lehrbüchern die Vertragspartner entsprechende ausdrückliche Erklärungen abgeben. Regelmäßig schlägt K auf uns äußert, daß er die Waffe abholen möchte, und V schiebt sie ihm wortlos oder mit "Da ist sie2 herüber - und das war´s. Alles konkludent. In der Praxis gibt es nur einen häufigen Fall des Eigentumsübergangs durch Besitzkonstitut, wie es fachlich heißt, nämlich wenn die Waffe zunächst an einen befreundeten Händler oder sonstwie Berechtigten gehen soll und K erst dann die Waffe waffenrechtlich erwerben soll, wenn die Erlaubnis da ist, die entsprechende Zeit versrichen oder er sonstwie endlich berechtigt ist. Dann einigen sich K und V über den Eigentumsübergang und es erwirbt der Händler den Besitz für den K , besitzt für diesen, und dadurch (Besitzkonstitiut) erwirbt K auch Eigentum. Allerdings nicht den waffenrechtlich allenfalls (weil der zivilrechtliche Besitz nicht nicht dem waffenrechtlichen Besitz übereinstimmt) allein maßgeblichen unmitttelbaren Besitz. Wer das jetzt nicht verstanden hat und bei Lektüre der §§ 929 ff BGB und der dortigen Regeln zum Besitz ab § 854 BGB die Ohren anlegt, der braucht sich nicht zu schämen, denn das geht den meisten Jurastudenten über längere Zeit so und viele begreifen es auch nie. -
Verschärfung des Waffenrechts u.a. wegen "Reichsbürger"
MarkF antwortete auf Elektronengehirn's Thema in Waffenrecht
Wir RAe nutzen Fax, weil dies bislang die einzige anerkannte "sofortige" Möglichkeit der wirksamen Einreichung eines Schriftsatzes war (Telex hatte und hat ja praktisch kaum einer aus unserem Bereich). Und bis zu der Anerkennung von z.B. PC-Faxen war es ein weiter Weg und nach wie vor gibt es ein paar objektiv überhaupt nicht begründbare Sonderregeln (alles Richterrecht). Was aber nicht bedeutet, daß man sich auf die Sendebestätigung im positiven Sinne verlassen könne nur negativ - fehlt sie muß man tätig werden, ist sie da darf man hoffen). Nach wie vor behauptet die Rspr., daß ein "o,k." oder "gesendet"-Vermerk nicht beweise, daß versendet worden und angekommen sei, nicht mal ans Anscheinsbeweis, die Beweislast umkehrend. Ich verstehe zwar nicht, wie eine solche einwandfreie Übertragung erfolgen und bestäötigt werden kann, ohne daß das Fax auch zugehe, und kenne nur Fälle, in denen die bei Gericht angeblich nicht eingegangenen Faxe irgendwann später doch auftauchten (also nur bei Gericht verloren gingen), aber so ist das mit den Herrschenden ... normale emals werden grds. nicht als wirksame Eingaben anerkannt, was man bei objektiver Betrachtug nicht aufrechterhalten könnte: Ein über VoIP versandtes Fax (sofern es durchgeht) unterscheidet sich "technisch" nicht von einer email. Aber das ist beim BGH offenbar noch nicht bekannt geworden. Bei einigen Gerichten kann man mittlerweile entsprechend signierte emails in das elektronische Gerichtspostfach schicken (vor allem VGen und FGen) und wir RAe bekommen derzeit das elektronische anwaltspostfach verordnet, für das wir teuer löhnen müssen und das natürlich nur den einen Zweck besitzt, die Kosten des Bedruckens des Papiers auf uns zu verlagern. Was von den Verantwortlichen nicht bedacht wird, daß man eine Akte ab einer gewissen (eher niedrigen) Seitenzahl nicht effektiv am Bildschrim bearbeiten kann (was nicht am Beharrungsvermögens der Juristen liegt sondern einfach an de Natur der Sache) und daher Richer aufgrund ihrer grundgesetzkich garantierten Unabhängigkeit (eigentlich die einzige Verfassungsregelung, die auch die BVerfG-Richter mit Zähnen und Klauen gegen jede auch nur eingebildete Beschränkungen durch die EU verteidigen werden ungeachtet ihrer "Kernbereich"-Formel aud den "Solange"-Entscheidungen - klar, sobald sie selbst betroffen sind verstehen sie keinen Spaß mehr) beanspruchen können, daß alles ausgedruckt wird, wieder und immer wieder und bei einem Richterwechsels, dakeine offizielle Akte, natürlich erneut wieder und wieder ... Und ausgedruckte emails - mehr kann man als "Beweis" ja ohnehin nicht vorlegen (was natürlich wie etwa das Vorlegen der Kopie eines Schreibens keine Beweis des Originals darstellt) - beweisen für sich allenfalls, daß der betreffende RA das, was er da vorlegt, ausgedruckt hat. Woher/wovon auch immer. Den Beweis des Inhalts/Erhalts einer bestimmten email kann man durch durch Zeugenbeweis des Empfängers erbringen (oder ausnahmsweise falls ein Gutachter bestätigen sollte, daß dies, was er auf dem PC des Empfängers gefunden hat, authentisch sei), ebenso mit dem Versenden. Ob ein Richter das durch Zeugen nachgewiesene Versenden einer email ohne Erhalt einer Fehlermeldung im Bestreitensfall im Wege der freien richterlichen Beweiswürdigung als Beweis auch des Zugangs bewertet liegt im Rahmen derselben. Die Sache ist keineswegs so einfach, wie man sich dies als Laie vorstellt, auch wenn es in der Praxis gerade dadurch entschärft wird, daß tatsächliche fast alle emails zugehen und nach Vorlage des Ausdrucks einer email regelmäßig nicht mehr deren Erhalt oder deren Versendes bestritten wird - und dann hat sich die Beweiserheblichkeit erledigt. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Erst wenn auch die Verfassungsbeschwerden erledigt sind - so oder so. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
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Verschärfung des Waffenrechts u.a. wegen "Reichsbürger"
MarkF antwortete auf Elektronengehirn's Thema in Waffenrecht
Das ist doch offenkundig. Nur ein Waffennarr möchte (seine) Waffen zuhause haben. Der nur auf Sport bedachte (Kader)(KK)Sportschütze hat an Waffen an sich kein Interesse und läßt sie daher dankend im Tresor des Vereins. Folglich disqualifiziert schon der Antrag auf Erteilung einer Besitzerlaubnis. Ganz übel natürlich sog. Sammler. Die haben ja nicht einmal das Feigenblatt des Sportschützenwesens. Diese besitzen Waffen weil sie diese toll finden. Wie kann man solchen Leuten nur eine Waffenbesitzerlaubnis geben. Es gibt Interessen, die disqualifizieren eo ipso. -
Du brauchst mir nichts zu erzählen, ICH kenne das Gesetz im Gegensatz zu den Vereins- und Verbandsyogis., Lies bitte noch einmal was ich geschrieben habe und vergleiche das Gesetz - Bescheinigung über die Geeignetheit etc. der Waffe und Vereinszugehörigkeit und Trainingsregelmäßigkeit - mit dem, was die Verbände und Vereine noch immer behaupten, zu tun: Befürworten. Da gibt es nix mehr zu befürworten, es gibt nur etwas zu bestätigen. Objektiv überprüfbar. Plus die zusätzlichen Anforderungen, die Verbände für die Bescheinigungen aufstellen. Aber ich mag an dieser Stelle dies nicht wieder und wieder durchkauen.
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Ach. Das ist also keine Gängelei. Ich achte selbst auf das Einhalten der Regeln und brauche und will dazu keinen weiteren Aufpasser in Form des Vereins und Verbands. Zuma gerade die sehr groß darin sind, über gesetzliche Anforderungen hinaus zu gehen. Die leben ja immer noch in den früheren Zeiten des "Befürwortens" und bilden sich ein, bei der Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen wertend mitwirken, gar mitentscheiden zu dürfen/können. Nein, solche Oberbüttel braucht kein Mensch und auch wenn sie sich bislang auf einen reinen Sevice beschränken sollten wird sich dies über kurz oder lang zu weiteren Hindernissen aufwerten wie etwa bestimmte Formulare, bestimmte Fristen, bestimmte Inhalte ... dann werden nur Trainingsevents akzeptiert, die eine Verbandsdisziplin oder dem Verein genehme Disziplin betreffen usw.
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Verschärfung des Waffenrechts u.a. wegen "Reichsbürger"
MarkF antwortete auf Elektronengehirn's Thema in Waffenrecht
Deine Gedanke ist durchaus zutreffend und in der Tat haben wir ja § 126 StGB. Denn kanntest Du natürlich nicht, was wieder einmal, ein schönes Beispiel für die Fragwürdigkeit eines Rechtssystems ist, das zwar Strafen ohne Ende auswirft, aber nicht dafür sorgt, daß der Bürger die Strafandrohung bzw. Verbotsnorm auch kennt und bei Licht betrachtet ob ihrer Masse und der Vordringlichkeit anderen Wissens auch nicht kennen kann. Du wirst viele Juristen, auch RA-Kollegen, finden, die diese Norm ebenfalls nicht definitiv kennen. Warum die Norm hier nicht greift? Das Delikt muß in seinen wesentlichen Zügen konkretisiert sein. War hier offenkundig nicht der Fall. § 126 StGB schützt den öffentlichen Frieden, so daß die Drohung geeignet sein muss, den öffentlichen Frieden zu stören. Das ist aber nur dann der Fall, wenn die Drohung die konkrete Besorgnis begründet, daß "der Friedenszustand oder das Vertrauen in seinen Fortbestand in Teilen der Bevölkerung erschüttert oder deren Neigung zu Rechtsbrüchen angereizt wird". Kurze Anekdote: Ich war sehr junger RA (ist also schon eine Zeitlang her :-)) und arbeitete übergangsweise in einer kleinen Kanzlei, in der auch Scheidungen anfielen. Auch, naja, eher pro-bono-Sachen. In einer solchen Sache aus dem eher prekären Milieu vertrag ich die Ehefrau gegen ihren Noch- und bald Ex-Gatten, einem eher kleinwüchsigen aber umso feurigeren (heute kann ich darüber lächeln) gebürtigen Italiener. Wir Ehe wurde geschieden, das war klar, und auch der Rest ging eher zum Vorteil meiner Mandantin aus - und am Ende der Verhandlung sprang der nunmehr Ex-Gatte auf und schrie mir in Gesicht "Ich stech Dich ab, Du Schwein". Das war noch zu einer Zeit, als der Staat in Form der Justiz noch keine Angst vor dem Volk hatte (oder vielleicht provokativer formuliert die Urteile besser waren), also noch keine allgemeine Eingangskontrollen erfolgten. Ja, man mag es nicht glauben, damals gab es bei Gerichtsgebäuden keine Wachen, man konnte als Bürger einfach hineinspazieren. Unglaublich ... ;-). Nun ja, der Mann wurde zur Ordnung gerufen, was folgenlos blieb, und ich trollte mich meiner Wege, nicht ohne in den Folgezeit etwas mehr auf meine Umgebung zu achten. Da ich in der Lage bin, diese Zeilen zu schreiben, hat Freund Hitzkopf seine Drohung aber nicht wahr gemacht. Einige Jahre später aber klingelte der Postmann nicht zweimal sondern nur einmal, denn ich öffnete sofort, da ich ohnehin an der Tür war - und für einen Moment gefror mir das Blut in den Adern, den vor de Tür stand Freund Hitzkopf, nicht mit einem Messer sondern unserer Post in der Hand. Das Erkennen war offenkundig gegenseitig, aber er zog gleichwohl kein Messer aus dem Stiefel sondern nur einen Kugelschreiber aus der Jacke, um mich den Erhalt einer Briefsendung quittieren zu lassen. Klar, in seiner südländischen Erregung hat er einen Totschlag, vielleicht sogar Mord (obwohl, wenn ein RA gemeuchelt wird kann es kein Mord sein und auch sonst würden ihm alle Milderungsgründe zugestanden werden, bis hin zu einer Bewährungsstrafe ;-)) angedroht, aber natürlich so unkonkret und als Drohung auch ersichtlich (naja) nur aus einer Erregung heraus, daß es wohl nicht einmal für ein Ermittlungsverfahren gereicht hätte. Also, zurück zum Fall, hier war keines der in § 126 geschützten Rechtsgüter verletzt, dagegen sehr wohl die Ehre der Richterin (und natürlich auch des Staats bzw. der Justiz, auch wenn dies nicht so offen kommuniziert wird), daher war völlig richtig, daß nur ein Ehrdelikt zur Ahnung gelangte. § 241 wäre hier mangels konkreten Bezug zu einer Person nicht einschlägig, plus objektiv erkenjbare Ernstlichkeit usw. - habe gerade keinen StGB-Kommentar zur HAbdm wer es genauer wissen will mag sich in die nächste Gerichts- oder Jur.Seminarbibliothek begeben. Was mich an den ganzen Geschichten eher stört ist, daß die Beantragung eines anscheinend offiziellen Dokuments (ich kannte es bislang nicht), also eine legitime und legale Handlung, zu einem Verdacht führt, der eine Durchsuchung zur Folge haben kann und sicher auch wird, wenn die Behörden dies wollen. Dabei kann man sich doch problemlos vorstellen, daß es Leute gibt, die lediglich so stolz auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit sind, daß sie sie gerne als Urkunde gerahmt an die Wand hängen. Ich würde sie zwar gerne gegen die Schweizer Staatsbürgerschaft eintauschen und daher eine solche Urkunde nicht beantragen, aber es sollte jedermann freigestellt sein, ohne irgendwelche staatliche Repressalien befürchten zu müssen. Was für ein sogenannter Rechtsstaat .... -
Verschärfung des Waffenrechts u.a. wegen "Reichsbürger"
MarkF antwortete auf Elektronengehirn's Thema in Waffenrecht
Ich erwarte den Tag, an dem LWB, die sich in Leserbriefen AfD-freundlich oder Merkel-kritisch äußern, mit vergleichbarer "Begründung" die Zuverlässigkeit abgesprochen wird. -
Da bin ich aber anderer Meinung. Die bestehende Gängelei durch den Verband bzw. die Verbände bei Bedürfnisbescheinigungen etc. ist schon schlimm genug. Wenn auch noch Schießnachweise über den Verband erfolgen müßten (ja, ich weiß, ist noch nicht so), auf deren Formblättern, Anträgen, mit entsprechenden Gebühren und Fristen ... auch eine Methode, das Hobby zu vergällen.
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Der Grund ist doch klar: Auf diese Weise lassen sich formal höhere Zahlen generieren. Relevant für die Frage der Sicherheit bzw. Gefahr durch LWB sind ja nur die durch einen LWB oder mittels einer gestohlenen/entwendeten Legalwaffe ermordeten Menschen (einschließlich Totschlag). Aber das sind ja zumindest durchschnittlich so wenige, daß man schon ein ausgeprägter Fanatiker sein muß, um sich darob aufzuregen. Bezieht man aber alle Fälle ein, vor allem auch die Selbstmorde, dann hat man gleich viel höhere Zahlen und kann dann verschleiernd von Toten durch privat besessene Legalwaffen schwafeln,ohne sich dem Vorwurf der Lüge aussetzen zu müssen. Der normale Leser versteht dies aber wie geplant anders, nämlich als Morde durch Legalwaffen, und berücksichtigt nicht, daß die Zahl überwiegend aus Selbstmorden besteht, also irrelevant ist. Natürlich steht es jedem frei, sich das Leben zu nehmen, und wenn er es mit seiner eigenen Schußwaffe in seinen eigenen vier Wänden macht, am besten noch mit einem unmittelbar vorhergehenden Anruf bei der Polizei, damit diese die damit herrenlos gewordene Waffe gleich sicherstellen kann, dann ist das besser als sich vor einen Zug zu werfen oder sich in der Öffentlichkeit sonstwie vom Leben zum Tode zu befördern (allerdings freuen sich Grüne, Grafe & Co. naürlich gleich zweifach über jeden LWB, der sich mit einer seiner Waffen entleibt).
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Nicht nur insofern. Auch zählen für Grüne, Grafe & Co. z.B. rund 4.000 Verkehrstote überhaupt nicht und auch die 4-8 Bltizschlagtote jährlich sind keine Zeile wert, von den zig tausend Krebs- und Herzschlag-/Schlaganfalltoten, de auf ungesunde Lebensweise zurückzuführen sind, nicht zu reden. Aber jeder mit einer möglicherweise Legalwaffe gemeuchelte Mensch wird hochgepuscht, als sei eine Kleinstadt ausradiert worden. Aber das ist ja nichts neues.
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Danke für den link. Kommt mir zwar bekannt vor, aber gleichwohl wird mir beim Lesen wieder übel. Diese heuchlerischen Schleimscheißer, diese verbappte, Pseudogutmenschen-Mischpoke. Aber bei Olympia, Biathlon usw. Medallien fordern. Als ob das vom Himmel fallen würde, als ob man nicht hunderte, tausende von Breitensportlern braucht um einen Top-Sportler zu finden. Allerdings sind, ich muß es wiederholen, die Vereine, die Verbände, wir alle, selbst schuld daran. Immer nur in der Defensive, immer kleine Brötchen backen, so wird das nie besser, nur schlechter.
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Anläßlich der Ermittlungsergebnisse des Freiburger Studentinnenmordes überschlagen sich die Politiker und Medien mit der Mahnung, man dürfe wegen der auf diesen 17jährigen Afghanen hindeutenden Hinweise nicht alle "Flüchtlinge" über einen Kamm scheren. Das ist vom Grundsatz her richtig, aber das sollten die Medien endlich auch beherzigen, wenn mal wieder mit einer Schußwaffe gemordet wird und gar eine Legalwaffe im Spiel sein könnte. Denn dann wird immer gegen alle LWB als Mörder gehetzt und gewettert. Schreibt daher entsprechende Leserbriefe an die großen Tageszeitungen, die ihr lest oder zur Kenntnis erhaltet. Nachtrag: Für die FAZ wäre dies leserbriefe@faz.de. Aber immer die volle Absenderanschrift angeben, ohne 100%ige Identifizierbarkeit wandert alles gleich in die Tonne.
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Man kann es mit der Selbstkastration auch übertreiben. Stempel ... hrmpf! Warten wir ab, was uns diese Politikermischpoke demnächst ins Pflichtenheft schreibt. Wir müssen sie da nicht noch auf solche Ideen bringen.
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Verschärfung des Waffenrechts u.a. wegen "Reichsbürger"
MarkF antwortete auf Elektronengehirn's Thema in Waffenrecht
Er ist offenbar ein Querulant und niemand mag Querulanten ... gleichwohl etwas sonderbar. Das VG muß von sich aus den Sachverhalt und die relevanten Umstände ermitteln und darf diese Geschichte mit der vernichteten Jägerprüfung nicht einfach ignorieren .... -
Verschärfung des Waffenrechts u.a. wegen "Reichsbürger"
MarkF antwortete auf Elektronengehirn's Thema in Waffenrecht
Oops ... iudex non calculat ... peinlich, peinlich, Herr Kommerzienrath, da muß ich mir die Rüge mit den Nachkommastellen doch gleich selbst erteilen. Nicht einmal die Uhrzeit kann ich zur Entschuldigung anführen ... 0,1% von 1,8 Mio sind natürlich 1.800. aber immer noch eine absurd hohe Zahl. Bei 1.800 Straftätern unter den LWb würde es mit Sicherheit so gut wie keine LWB mehr geben. -
Verschärfung des Waffenrechts u.a. wegen "Reichsbürger"
MarkF antwortete auf Elektronengehirn's Thema in Waffenrecht
Du hast ein paar "9"-Nachkommastellen vergessen. 0,1% von 1,8 Mio sind 18.000. Wo sollen 18.000 "bescholtene" LWB herkommen? Zumal sie im "bescholtenen" Zustand keine LWB mehr sein werden bzw. wären. In Hinblick auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit kann man getrost von 100%iger "Unbescholtenheit" der LWB ausgehen. -
Verschärfung des Waffenrechts u.a. wegen "Reichsbürger"
MarkF antwortete auf Elektronengehirn's Thema in Waffenrecht
Langsam. Wo steht das? Nenn mir bitte das Gesetz, aus dem hervorgeht, daß ein negatives Votum des Vfs hinsichtlich eines Antragstellers für eine waffenrechtliche Erlaubnis nicht mit Tatsachen begründet werden müßte. Oder nenn mir Urteile, dies dies gebilligt hätten. -
GK Waffe erlaubnisfrei für Sportschützen ohne WBK?
MarkF antwortete auf Faust's Thema in Waffenrecht
Das ist Sache des Händlers, eine Frage des Wollens. Hier geht es um das Dürfen. -
Verschärfung des Waffenrechts u.a. wegen "Reichsbürger"
MarkF antwortete auf Elektronengehirn's Thema in Waffenrecht
Ich habe wenig Befürchtung vor einer negativen Antwort der "Verfassungsschützer". Denn wenn auf deren Antwort eine negativer Bescheid ergeht, ist dieser rechtsmittelfähig, und im entsprechenden Klageverfahren muß die Behörde beweisen, aufgrund welcher Tatsachen man von Unzuverlässigkeit ausgeht. Allein zu behaupten, daß die "Verfassungsschützer" den Antragsteller als Risiko betrachten, reicht nicht. Mich treibt eher die Frage um: Führt eine solche Anfrage nicht dazu, daß die Betreffenden nun auf Dauer im Fokus der Verfassungsschützer stehen? Denn eine solche Anfrage "wegen Waffen" ist ja etwas anderes wie etwa ein Antrag auf Verbeamtung oder ähnlich. Ich muß gestehen, daß mir diese Materie unbekannt ist - bislang war die Verfassung für mich nur relevant, wenn ich Richtern "vorwerfen" mußte, wieder mal Grundrechte verletzt zu haben (was ja häufig genug geschieht, aber anscheinen keinen Politiker kümmert). Welche anderen Fallgruppen gibt es, in denen routinemäßig beim den "Verfassungsschützern" nachgefragt wird? -
Alles richtig, auch daß nicht die Waffe tötet sondern der Mensch etc. etc. Und das der Tod durch die Hand oder Waffe eines LWB das mit Abstabd geringse Lebens- bzw. Todesrisiko. Selbst das Risiko, an einem Blitzschlag zu sterben, ist größer - im Durchschnitt angeblich 8 pro Jahr (http://www.scinexx.de/wissen-aktuell-18880-2015-05-18.html) - wieviel sterben geich noch mal im Schnitt durch die Hand eines anderen LWB? Aber das sind dröge Tatsachen, die niemanden interessieren. Die Grünfaschisten denken nicht, das sind idelogisierte Fanatiker. Und den Politikern, Herrschenden, geht es um die Wehrlosigkeit der Bevölkerung.