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Verschärfung des Waffenrechts u.a. wegen "Reichsbürger"
MarkF antwortete auf Elektronengehirn's Thema in Waffenrecht
Dieser Artikel ist ja noch schlimmer. Mein Gott, wie kann man mit so wenig Wissen, dieser Schwindelfreiheit, seinen Beruf ausüben. Daß diese Leute überhaupt noch Lesen und Schreiben können ... -
Verschärfung des Waffenrechts u.a. wegen "Reichsbürger"
MarkF antwortete auf Elektronengehirn's Thema in Waffenrecht
Auch die FAZ-Redakteure werden es nie lernen. Sie sind absolut merk- und lernbefreit. Gefühlte tausend Mal schon auf den Unterschied zwischen WBK und Waffenschein hingewiesen ... vermutlich handelt man sich mit dieser Kritik auch den Ruf eines Querulanten ein. Jaja, wir leben im postfaktischen Zeitalter, wie gerade diese Medienfuzzis dauernd beklagen - und die ersten sind, die sich einen Dreck um Kompetenz/Wissen, Tatsachen und Richtigkeit scheren. -
Was willst Du machen, wenn der Platz nicht reicht? Sicher, wer KW sammelt hat das Problem nicht unbedingt in diesem Umfang, und die meisten Sportschützen werden sich das Problem kaum vorstellen können, selbst wenn man wie auch immer einige KW sein eigen nennt, aber wer LW sammelt hat von Ausnahmen abgesehen wirklich ein Platzproblem. Man muß es ja nicht unbedingt so machen wie ein Vereinskollege, der jeden Winkel seiner Behausung nutzt und sogar im Schlafzimmer LW-Schränke stehen hat. Mal abgesehen davon, daß dies zu anderen Problemen führen würde. Und mehr bekommt man in einen großen B-Schrank auch nicht hinein, im Gegenteil. Die Trums sind deutlich tiefer, haben aber nur Halter für 7 - 10 LW. Was für eine Platzverschwendung. Wenn man dort aber drei und vierreihig arbeitet und so 20 bis 30 LW hineindrängen kann, wird das Herausholen eines Exemplars erst recht zur Qual. Sicherlich ist es aus Diebstahlsaspekten heraus günstiger, 10 oder 15 30er Schränke nebeneinander zu verschrauben und nur mit je 5 LW zu füllen. Aber der Platz ... wenn es die Teile wenigstens nur auf LW beschränkt in einer praktsicheren Höhe von max. 1,20 geben würde, dann könnte man sie vertikal stapeln.
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Der Raum wird für die Unterbringung der Flex benötigt. Man muß es Langfingern ja nicht einfacher machen als nötig. ;-)
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In der Tat, so etwas könnte man mit AR-Modellen machen. Die lower sind ja frei, also könnten die in eine Kiste und die upper könnten "an die Decke" gehängt werden über LW, die kurz genug sind.
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Du ungläubiger Thomas. Ich könnte mir aber gut vorstellen, daß ein noch viel größeres Interesse besteht, das ohne Schrank zu sehen ;-). Aber gut. Hier zwei Beispiele aus meinem Bilderfundus, wie so etwas aussehen kann. Die ersten beiden Bilder zeigen den nämlichen Schrank&Inhalt, einmal mit und einmal ohne diesen üblichen Schaumstoffhalter, so daß klar ist, daß es wirklich nur ein 30cm-Schränkchen ist. Darin befinden sich sogar 11 LW, allerdings natürlich nur zur Demonstration und ich behaupte auch nicht, daß es erlaubnispflichtige Waffen seien. Das zweite Beispiel zeigt nur 10 LW, bedingt durch die unpraktische und blockierende Form des Modells im Vordergrund. Allerdings ist bei beiden Beispielen der Trick angewendet, den "toten" Raum neben dem Türausschnitt, der durch den Bauch der Tür gerade nicht in Anspruch genommen wird, durch schmale UHR/VSR zu nutzen (beschränkt man sich auf UHR/VSR würden sogar sehr viel mehr als 10 LW hineinpassen). Es geht allerdings auch ohne diesen Trick, allerdings finde ich auf die Schnelle kein Beispielsfoto. Das Problem ist halt wie schon angesprochen, daß die Schichtung recht labil ist, die LW so von sich aus nicht "halten", stehenbleiben, und es ziemlich aufwendig ist, etwas rauszuholen und sich daran zu laben. Das läuft auch Ausräumen des ganzen Schranks und Neueinräumen hinaus. Wohl dem, der eine geräumige Waffenkammer besitzt.
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In den 30cm breiten Schrank passen bei überlegtem Einräumen durchaus auch 10 LW, auch ohne Demontage von irgendwas, ggfs. einige mit der Mündung/dem MFD nach unten. Probleme bereiten so ungewöhnliche Formen wie beim FAMAS F1/Unique F11. Die sind "klumpig" und brauchen Platz für zwo. Blöd ist nur, daß alles Mikado durcheinanderfällt, wenn man ein Teil rausnehmen möchte. Da fehlt mir noch eine einfache aber gute Lösung. Habe schon mal daran gedacht, die Mündungen mit Schnüren nach oben zu "fixieren", dann kippt nichts mehr weg.
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Ich kann mich leider nicht mehr an den Inhalt irgendeiner der vom BDS erhaltenen Bedürfnisbescheinigungen erinnren; die werden ja vom Amt einkassiert und zur Akte genommen und Kopien habe ich nicht gemacht. Der Antrag lautete aber auf eine bestimmte Waffen (also auch Modell) nebst Angabe der Disziplin etc. Der Voreintrag bezeichnet dagegen nur die Waffenart und das Kaliber (z.B. Pistole 9mm Luger).
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Grundsatzentscheidung zu § 6 AWaffV / Wechselsystemen
MarkF antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Das hat man Dir gesagt? Ich habe vor einiger Zeit eine Kostenanfrage gestellt, und die Antwort lautete: "Das Einstufungsverfahren ist kostenpflichtig. Da sich die Kosten nach den Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichung im Bundesanzeiger und dem Zeitaufwand richten, lässt sich im Vorfeld kein konkreter Betrag nennen. Als Erfahrungswert sollten Sie mit mind. 600,-? kalkulieren." Diese Latte hängt nicht hoch. Auch jemand, der "nur" ein bestimmtes, nicht nicht beurteiltes Modell benutzen möchte, ist antragsbefugt. Nur aus "akademischen" Interesse gestellte Anträge fallen mangels Antragsbefugnis durchs Raster. Die Begründung der Antragsbefugnis ist dagegen eine Frage des Einzelfalls, da kann ein Satz - etwa bei einem Händler, der ein bestimmes Modell importieren und vertreiben möchte - genügen: "Ich möchte das Modell vertreiben." Daß man die begehrte Beurteilung der Zulässigkeit mit möglichst guten und umfassender Argumentation fördert ist natürlich anzuraten. -
Grundsatzentscheidung zu § 6 AWaffV / Wechselsystemen
MarkF antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Ich weiß. Ich wünsche mir ja selbst, mehr Zeit dafür zu haben, aber es gibt so viele Baustellen ... Zumal, ich gebe es zu, der schlimmste Stachel weg ist, denn als Sammler kann ich ja (fast) alles kaufen, was mein Herz begehrt, und wenn ich mir andererseits ansehen, daß die Verbände nicht einmal die Möglichkeiten nutzen, die das Gesetz bietet, frage ich mich manchmal, welchen Sinn es hat (hätte), gegen § 6 AWaffV anzukämpfen. -
Grundsatzentscheidung zu § 6 AWaffV / Wechselsystemen
MarkF antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Das kommt ganz darauf an, welchen Anspruch man hat und was man erreichen möchte. Z.B. beim Motorradfahren fahre ich nicht das "beste" Motorrad (schnellste, leistungsstärkste, sicherste ...) sondern das, was mir am meisten Spaß macht. Gut, Freizeit-Moppedfahren gilt nicht als Breitensport, aber beim Skifahren verwende ich auch kein "leistungsorientiertes" Material. Und beim Sportschießen ist mir der Erfolg ziemlich egal, da ich ohnehin nie im vorderen Drittel mitschwimmen kann. Also verwendete ich nach Möglichkeit Hardware, die mir zusagt, die mir Spaß macht. Das ist die Freiheit, die ich meine. Das ist kein treffendes Beispiel. Beim Joggen geht es um etwas anderes. "Freiwillig" ist relativ. Wenn ich mit erlaubnispflichtigen Schußwaffen schießen möchte, dann muß ich zwangsläufig in einem Schützensverein und somit - fakitsch (ja, es gibt einige wenige Ausnahmen, aber nicht in meiner Umgebung) - im DSB sein. Und wenn ich mit HA schießen möchte, dann muß ich zusätzlich im BDS, BDMP o.ä Mitglied sein. Auch wenn ich deren Standpunkt, Meinung, Position nicht als richtig ansehe. In den USA wäre ich wohl nur Mitglied in der NRA. Und wenn ich mal auf einer Anlage schießen möchte, dann bezahle ich eben dafür. Versuchen .... Herr Gepperth hat am Ende seines vorhin zitierten Berichts betont, daß sich der BDS nur als Sportchschützenverband verstehe und nichts mit den Interessen anderer LWB am Hut habe. Einerseits ist dies richtig - andererseits ist es ausgesprochen kurzsichtig, nicht über den Tellerrand zu blicken und nicht das Gesamtbild zu sehen. Wir kritisieren am DSB, daß man dort die Interessen der HA-Besitzer und auch GK-Schützen zu opfern bereit ist und nur die vermeintlichen eigenen Interessen sieht. Aber heute die HA-Besitzer, morgen die GK-Schützen und übermorgen dürfen nur noch DSB-Kaderschützen mit KK hantieren. Nichts anderes gilt beim BDS, BDMP und anderen: Jede Beschränkung des LWB wird über kurz oder lang auch die Sportschützen treffen. Es ist mir durchaus klar, daß ein Sportschützenverband primär oder hauptsächlich Sportschützeninteressen vertreten muß. Aber das eine schließt das andere nicht aus und je weiter der Bereich der für Sportschützen erlaubten Waffen ist, destso mehr decken sich die Bereiche und Interessen. Was in Bezug auf geltende Beschränkungen bedeutet: Wenn man sie nicht aufheben lassen kann (da müßte man sich natürlich bemühen), muß man sie so weit es geht umgehen, bitten sie Lücken und Einfalltore, muß man diese nutzen, sind sie auslegungsfähig, muß man sie restriktiv auslegen, sind sie widersprüchlich, inkonsitent, dann muß man die dies im eigenen Interesse klären lassen. Aber ich weiß, daß dies auf Funktinärsebene anders gesehen wird. -
Grundsatzentscheidung zu § 6 AWaffV / Wechselsystemen
MarkF antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Ein Fachaufsatz ist etwas anderes als ein von schneller Hand geschriebenes post. Das eine dauert Wochen, das andere ein paar Minuten. Bei dem einen muß alles "richtig" und rund sein, bei dem anderen ... naja. Kleine Münze. -
Grundsatzentscheidung zu § 6 AWaffV / Wechselsystemen
MarkF antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Die Frage muß anders lauten: Warum sollen sie es nicht? Wenn man erst damit anfängt, diesen besch.. § 6 AWaffV weiter als unbedingt nötig auszulegen, endet man damit, zu fragen, welche Waffen für en Schießsport unbedingt nötig sind. Die Fragen lautet daher nicht: "Warum "muß" man eine bestimmte Waffe haben" sondern "Warum soll eine bestimmte Waffe verboten sein." Die Freiheit (Art.2 GG) endet nicht beim Schießsport. Nicht die Freiheit bedarf der Rechtfertigung sondern das Verbot. Zumindest lautet so derzeit in D noch das Credo. Und wir sollten uns dies weder abkaufen noch nehmen lassen. Come and take it! -
Grundsatzentscheidung zu § 6 AWaffV / Wechselsystemen
MarkF antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Entschuldige, daß ich das nicht auf sich beruhen lasse. Aber auch wenn man sich an die Schilderung von Herrn Gepperth (DWJ 10/2003, S.107f) hält: Sinnhaft wird die Sache dennoch nicht. Vielleicht war es wirklich so, daß durch diese Formulierungen, die - wenn man seiner Schilderung glauben möchte - wirklich von ihm/BDS mit Zustimmung der Verbände kam, "Schlimmeres", das grundsätzliche Verbot aller KW-ähnlichen HA, verhindert worden wäre. Aber ob ein solches Verbot durch eine bloße Rechtsverordnung "gehalten" hätte, kann man durchaus bezweifeln, denn der Bundestag hat ja gerade erst wenige Wochen/Monate zuvor den in gleiche Richtung zielenden "Anscheinsparapraphen" ausdrücklich mit dem Etikett "irrelevant" gestrichen. Wenn der Bundestag ausdrücklich ein Verbot von KW-ähnlichen Waffen streicht, ist es nur schwerlich zulässig, daß der BMI bzw. die Regierung dieses für den nahezu einzigen Bereich, in dem dies eine Rolle spielen kann, wieder einführt. Insofern liegt der Gedanke durchaus nicht fern, daß man einfach nur keine List auf weitere Diskussionen hatte und im irrigen Glauben, daß diese Verbote ohnehin nur einen sehr, sehr geringen und faktisch irrelevanten Bereich betrafen, einen ziemlich faulen Kompromiß anbot. Hierzu auch folgendes: Mit der Lauflänge hätte man nur Standard-M4 ausgeschaltet, keinesfalls AR15 allgemein Obwohl doch klar war, daß es - da die Verwendung der originalen Läufe infolge des deutschen KWKG ohnehin ausschied - als Ersatz exakt passende Lauflänge geben werden würde. Also warum hätte man die hier in D ohnehin nie möglichen "originalen" M4 ausschalten wollen? Daß man Bullpup wegen deren kurzen Länge als besonders "gefährlich" angesehen haben mochte leuchtet mir zwar ein. Gleichwohl ist die offizielle Begründung mit dem unzulänglichen Abzug nahezu offenkundig schlicht falsch, unwahr, gelogen. Die Hülsenlänge korreliert überhaupt nicht mit MPi-Abkömmlingen. MPi- und MPi-Abkömmlinge packt man über Kurzwaffen-Zentralfeuermunition, aber nicht Hülsenlänge von <40mm, wenn man nicht sinnvollerweise von vorneherein den Terminus "Maschinenpistole" verwendet (das KWKG macht es ja auch so). Die Hülsenlängenregelung zielte rein tatsächlich nur auf AKs in den originalen Kalibern, und da fragt man sich: Was soll der Unfug? In .223rem. waren und sind die AKs weiterhin zulässig und warum sollen identisch aussehende HA ausgerechnet in den originalen AK-Kalibern schießsportlich ungeeignet sein? Auch bei dem Nebeneffekt mit den KK kann ich Dir nicht folgen: KW-ähnliche HA in KK waren damals - das ist jetzt 15 Jahre her - in Europa kaum verbreitet und in D überhaupt nicht vorhanden - natürlich nicht, da war der "Anscheinsparagraph" davor. Die Erma E M1 zählt nicht, da nicht KW-ähnlich (und gab es damals offiziell ohnehin nur "demilitarisiert"). Die Landmänner ... naja. Für die M1-ähnliche gilt das gesagte, die Tommy-Gun-ähnliche gab es kaum und überhaupt war das Zeug schon 30 Jahre alt. Im europäischen Ausland gab es die alten Armi Jager (AP74, AP75, AP80, AP85, AP85), vorwiegend in Italien, und in modellabhängig eher geringer Zahl). Frankreich hatte das F11 von Unique in einer homöopathischen Dosierung, also praktisch nichts. Es ist doch sehr, sehr, sehr, sehr unwahrscheinlich bis unglaubhaft, daß 2002 irgendjemand an den (jedenfalls in D) überhaupt nicht existierenden Markt/Bereich von KK im KW-Design auch nur gedacht haben sollte. Es bleibt dabei: Wenn man sich als Jurist, als Richter mit dieser Regelung kritisch auseinandersetzt und deren gerechtfertigten Reglungsgehalt erfassen möchte (ich gebe zu, daß es eher unwahrscheinlich ist, auf so einen Richter zu stoßen), dann stößt man nur auf eine Reihe von Widersprüchen bzw. eher offenkundiger Unrichtigkeiten, was bei einer bloßen Rechtsverordnung natürlich viel schwerer wiegt als bei einem parlamentarischen Gesetz. Übrigens: Dieser Brennecke-Entwurf spricht von "Angriffs- oder Verteidigungswaffen, die bei einer militärischen Einheit, einer Polizei oder sonstigen Einrichtung mit Sicherheitsaufgaben eingeführt waren oder sind" Tja. Niemand hat die Absicht, eine MP5, ein M16, ein G3 sportlich zu benutzen. Zivile, optische Nachahmungen der Militärwaffen waren oder sind aber nicht bei diesen eingeführt. Und von Nachbauten, äußerlicher Nachbildung, sagt die angedachte Regelung nichts. Und da in D z.B. die AR-Modelle nur zu schießsportlichen Zwecken hergestellt werden ... Und für alle KK-Modelle gilt das erst. Es ist also keineswegs ausgemacht, daß die "Verbesserung" durch die Verbände uns zum Vorteil gereicht. Mit einer Distanz von nunmehr 15 Jahren kann man aber eines mit Gewißheit sagen: Die damalige Bewertung des Bundestags, daß die äußere Erscheinung einer Waffe für dessen "Gefährlichkeit" ohne Bedeutung ist, ist natürlich nicht nur (offenkundig) völlig richtig. Da seither auch eine große Zahl von derart "böse" aussehenden GK-Waffen erwerbbar sind und dennoch als Sportwaffen eine Deliktsrelevanz von definitiv 0% besitzen, ist erwiesen, daß die damaligen Befürchtungen - um es positiv zu formulierung - oder Paranoia - wie es tatsächlich war - des BMI und dessen Beamten bzw. der Regierenden absolut unbegründet waren und sind. Militärisch aussehende Schußwaffen sind nicht "gefährlicher" als ihre optisch abgeänderten Pendants, deren Verbot ist in keiner Weise auch nur ansatzweise gerechtfertigt sondern bloße Willkür. -
Grundsatzentscheidung zu § 6 AWaffV / Wechselsystemen
MarkF antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Um auf § 6 zurückzukommen: Ich habe vor einiger (leider schon längerer) Zeit mit einem Fachaufsatz zu § 6 angefangen, der derzeit wegen beruflicher Belastung auf Eis liegt. In deren Rahmen bin ich recht tief in diese Regelung eingetaucht. Die offizielle Begründung ergibt sich aus der amtlichen Begründung, die bereits zitiert wurde. Sie ist natürlich falsch und widersprüchlich. Und der Inhalt überschreitet die Ermächtigung. Der heutige BDS-Präsi hat hierzu in einer Ende 2003 (?) erschienenden Darstellung in der DWJ einen Rechtfertigungs- oder Erklärungsversuch geliefert, wie es dazu kommen konnte. Wenn ich etwas mehr Zeit habe suche ich die Fundstelle noch mal heraus, aber das ist hier im Forum schon wiederholt gepostet worden - einfach etwas suchen (Stichwort "Hülsenlängenregelung"). § 6 ist eine Reaktion der reaktionären Exekutive (deshalb auch Reaktion ;-)) auf die eher liberale Aktion des Bundestags, 2002/3 den sog. Anscheinsparapraphen zu streichen. Ich vermag nicht zu erklären, was in den Hirnen der BMI-Bediensteten vorgeht (vom vordergründigem Verweis auf Brennecke-Stilblüten mal abgesehen). Man wollte ganz einfach keine bösen militärisch aussehenden Waffen im Sportschützenbereich, insbesondere keine AK- und Bullpup-Modelle. Die amtlichen Begründungen sind offenkundig Feigenblätter. Ich habe F1-Modelle in .223 und KK - und deren Abzug ist o.k., erst recht wenn an sie mit anderen vergleichbaren Waffen vergleicht. Natürlich. Ob 42cm oder 41cm Lauflänge ist Wumpe. Ob ein HA wie eine KW aussieht oder wie ein Jägermeistergewehr ist ebenfalls Wumpe, und zwar in jedweder Hinsicht; der Verweis auf "optische Gefährlichkeit" ist derselbe Schwachsinn, der in den 70ern zum Anscheinsparagraphen geführt hat und den der Bundestag ausdrücklich - ausdrücklich - als irrelevant, untauglich, unsinnig, aufgehoben hat. Schon allein aufgrund dieses ausdrücklichen Votums des parlamentarischen Gesetzgebers ist die entgegengesetze Reaktion der der Reaktion - der Exekutive - unzuässig. Der beschrittene Weg über die Hülsenlänge zielt ganz klar auf AK-Modelle - das Geschwätz in der amtlichen Begründung von "MP-Abkömmlingen" mag vielleicht wirklich auf derartigen Äußerungen beruhen, offenbart aber, daß diese Leute absolut keine Ahnung (AK als MP-Abkömmling) dafür jede Menge Vorurteile hatten. Und da es die AK auch damals schon in .223 gab ... Schwachköpfe. An KK-HA hat damals offenkundig niemand gedacht, denn es ergibt ja nicht den allergeringsten Sinn, ein AR15, auch ein auf HA ungebautes M16, nicht zu verbietenn, die gleiche Optik in dem bei LW "ungefährlicheren" KK-Kaliber zu verbieten. Und zwar erst recht unter dem herangezogenen Gesichtspunkt von Sicherheit und Ordnung. Gerade im Gegenteil besteht. ein besonders sportliches Interesse, mit KK-Nachbildungen der GK-Modelle zu trainieren - billiger, einfacher, effektiver, weniger "gefährlicher" und belastend. Gerade wer wirklich schießsportlich tätig ist kann mit einem AR15-ähnlichen KK-HA viel, viel, viel mehr trainieren, zum Wohle des Schießsports. Deren unbeabsichtigtes Verbot ist gerade aus sportlicher Sicht kontraproduktiv. Nein, die Leutchen hatten schlichtweg nicht im Fokus, daß es auch KW-ähnliche KK-Hardware gibt. Man kann lange über die Motivation, die wahren Gründe, diskutieren, aber man kommt zu keinem schlüssigen Ergebnis. Es paßt einfach nichts richtig zusammen. Wollte man alle KW-ähnlichen Waffen verbieten, hätte man dies einfach so formulieren können. Wollte man sich auf GK beschränken, hätte man auf Zentralfeuer abgestellt bzw. abstellen können. Hätte man wirklich "MP-Abkömmlinge" verbieten wollen, hätte man dies so formulierungen können. Aber eine Hülsenregelung, die von den GK-Waffen nur gerade AK in den originären AK-Kaliber erfaßt, alle anderen GK aber unberührt läßt (und damit alle KW-Imitate in den NATO-Kalibern), aber alle KW-ähnliche KK-Geräte erfaßt und verbietet, ist so dermaßen unsinnig und schwachköpfig, bar jeder Vernunft, Sinn und Raitonalität, daß sich die Verantwortlichen in einem Dauerschämmodus befinden müßten. Aber wenn man sich den Bericht des Herren Gepperth durcliest und daraus erkennt, wie heutzutage Gesetze (o.k., ist kein Gesetz, ist nur eine Rechtsverordnung) gemacht werden, dann erscheint Bismarcks Sinnspruch plausibel. Und das Schlimme ist: Sollte § 6 einmal auf dem gerichtlichen Prüfstand stehen, dann zerbrechen sich Dutzend(e) teil hochqualifizierte Juristen den Kopf über die Bedeutung und Sinn und Absicht des VO-Gebers, obwohl doch nicht unbemerkt bleiben kann, daß hier keiner wirklich nachgedacht hat, ein Konzept verfolgt hat, sondern nur irgendwie, ohne Sinn und (juristischen) Verstand eine Verbotsregelung zusammengemauschelt wurde, mit der die Beteiligten irgendwie leben konnten. Die Regelung hat so, wie sie da steht und offiziell begründe wurde, keine sinnhafte Struktur, keine innewohnende Logik, ist einfach nur Müll. -
Das ist doch gerade der Punkt: Warum soll man mehr tun als erforderlich, sich mehr einschränken als man muß, sich im vorauseilendem Gehorsam üben, ohne Noth Kotau machen? Klar, man muß ja nicht unbedingt provozieren und ob es klug ist, in einem rechtlichen Graufeld aufzufallen und Repressionen herbeizurufen, ist durchaus diskussionswürdig, aber in einem doch so klaren Fall wie der Aufbewahrung nicht erlaubnispflichtiger Waffen ... ist "sollte" m.E. der falsche Terminus.
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:-)) Ja, Du hast natürlich recht, eine eigentliche bzw. originäre Aufbewahrungskontrolle hinsichtlich freier - nicht erlaubnispflichtiger - Waffen gibt es nicht. § 36 Abs.3 WaffG bezieht sich nur auf erlaubnispflichtige Waffen. Der Fred hier behandelt aber gerade die Frage, wie eine solche freie Waffe aufzubewahren ist und wenn man eine diesbezügliche Kontrolle (welcher Art auch immer) ausschließen möchte, dann stellt sich auch die Frage der (richtigen/gesetzeskonformen) Aufbewahrung nicht, denn wo kein Kontrolleur da kein Kläger und folglich auch kein Richter bzw. kein belastender Bescheid der WaffBehörde. In praxi kann eine solche "Kontrolle" daher nur anläßlich einer "richtigen" Aufbewahrungskontrolle erfolgen, wenn etwa der Blick des Kontrolleurs auf die dekorativ in der Obstschale liegende VL-Pistole oder die herumliegende Softairpistole (> 0,5J) fällt, oder aber wenn man erbetenen oder unerbetenen Besuch der Polizei (im weitesten Sinne) in seinen vier, acht oder wieviel auch immer Wänden hat und diese meinen, die dekorativ in der Obstschale liegende VL-Pistole oder das an der Wand hängende oder im Keller an der Wand lehnende LG müsse auf welche Weise auch immer weggesperrt werden.
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Richtig. Im Waffenrecht müßte aber die Behörde dazu den Sofortvollzug anordnen. Und ein gerichtlicher 80Ver-Antrag müßte erfolglos sein. Hallo? Bei einer erlaubnisfreien Schußwaffe, egal ob VL-Pistole oder Luftdruck (einschließlich Softair über 0,5J), deren Aufbewahrung nicht offenkundig gesetzeswidrig ist? MAn sollte doch schon etwas mit den Beinen auf dem Boden bleiben.
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Vielleicht sollten wir erst mal die Ausgangssituation klären. Es geht also um eine Sachkundeprüfung, die der BDS (bzw dessen Unterorganisationen/Mitglieder) selbst in Bayern abnimmt? Und für die der BDS nur Prüflinge mit einschlägiger praktischer Erfahrung zuläßt bzw. dies seinen Mitgliedern vorschreibt?
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Na und? Dann gibt es eine entsprechende Verfügung, dagegen Widerspruch und wenn die Behörde starrköpfig bleibt eben eine Klage und es geht eben seinen gerichtlichen Gang. Gehen wir davon aus, daß dieser Passus in der WaffVwV mangels gesetzlicher Grundlage Unfug ist (was er ist), dann ist das ja völlig o.k. Ein "Problem" würde ja nur entstehen, wenn - wie oben behauptet - erst mal einkassiert werden würde. Aber wie schon gesagt entscheidet jeder selbst, in welchem Umfang er in vorauseilendem Gehorsam gegenüber der Behörde kuschen möchte.
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Deine Kritik, so berechtig sie grds. auch ist, geht hier fehl. Der OP schrieb: " Der Prüfer hat ihm heute per Telefon die Prüfung verweigert, da angeblich seit 1.1.2017 eine Mitgliedschaft von mindestens 10 Monaten im Verband gefordert wird " Also geht es doch darum, was der Verband sich anmaßt. Was hat der Verband mit der Fachkundeprüfung zu tun - wenn er sie nicht selbst veranstaltet, abhält, abnimmt?
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Nun ja .... wer kann denn beanspruchen, daß sich die Behörde an die WaffVwV hält? Der Bürger. Also spielt die WaffVwV nur dann eine Rolle, wenn deren Inhalt zugunsten des Bürgers ausfällt. Zwar ist sicher nicht ausgeschlossen, daß ein LW- und LWB-hassender MA der WaffBeh auf Konflik gebürstet ist und anläßlich einer Aufbewahrungskontrolle die Aufbewahrung einer freien Waffe beanstandet. Aber ich möchte doch sehr bezweifeln, daß er so weit geht, sich so weit aus dem Fenster lehnt und sich in die Nesseln setzt und die Waffe wegen "Gefahr im Verzug" einsackt, allein weil in der WaffVwV so ein Unfug steht. Also: Wir reden hier darüber, wie es richtig ist, was Recht ist, und nicht was die WaffBeh für einen Unfug veranstalten kann. Wer nichts riskieren und kuschen will, der packt seine freien Waffen eben in den Tresor oder räumt sie aus dem Sichtfeld, bevor er Besuch vom Amt erhält. Alle anderen lassen sie wo sie sich rechtmäßig befinden.
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Die WaffVwV kann schreiben was sie will, weder wird dadurch Recht, noch wird etwas richtig. Man darf freie Waffen lediglich nicht zur wahlfreien Bedienung durch Unbefugte (Minderjährige) herumliegen lassen. Hierzu genügt in einem von Minderjährigen befreiten Haushalt, daß nicht wahlfrei die betreffenden Wohnräume betreten werden können. Weder muß die Hauseingangstür abgeschlossen sein noch gar die freien Waffen in irgendwelchen Schränken eingesperrt werden. Leben Minderjährige im Haus oder steht Tag und Nacht die Eingangstür unbewacht offen, dann muß das betreffende Zimmer abgeschlossen oder irgendein entsprechender Schrank oder eine gleichwertige Kiste benutzt werden. Allein bei diesem Punkt kann man darüber streiten, welchen Widerstand Kiste oder Schrank dem Unbefugten entgegensetzen muß. Mangels Minderjährigen im Haus und da die Eingangstür und Zugang zum Garten normalerweise geschlossen ist, liegt meine VL-Pistole dekorativ auf meinem Schreibtisch als Briefbeschwerer. Oder lehnt in einem unverschlossenen Bücherschrank/Regal an Büchern. Da soll mal einer versuchen, daraus einen Fall zu basteln ...
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Ist sie nicht.
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Ähem - wieso sollte ein Verband für Sachkundeprüfungen "zuständig" sein? Den Sachkundeunterreicht kann jede Insititution abhandeln und wenn von der jeweils zuständigen Waffenbehörde "lizenziert", also akzeptiert, dann gilt die bestandene Prüfung bundesweit als eben bestanden. Es mag sein, daß außer den Verbänden niemand Interesse daran hat, solche Kurse zu veranstalten, aber das ist eine andere Frage. Ich habe seinerzeit den von einem Schützenverein angebotenen und veranstalteten Zweitageskurs besucht. Bei der Prüfung war ein Vertreter der örtlich zuständigen Waffenbehörde zur "Kontrolle" anwesend und das wars. Damals war ich in keinem Schützenverein, die Prüfung selbst natürlich überall anerkannt. Solange nicht durch eine Rechtsverordnung z.B. den Verbänden die alleinige Kompetenz für derartige Prüfungen zugewiesen ist, haben diese damit grd. nichts zu tun. Die Sachkunde ist, wie es im WaffG steht, gegenüber der Behörde bei Beantragung der Erlaubnis nachzuweisen und finis.