-
Gesamte Inhalte
1.813 -
Benutzer seit
-
Letzter Besuch
Alle Inhalte von MarkF
-
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
MarkF antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Da hast Du nicht unrecht, aber das ist eine ganz andere Thematik. -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
MarkF antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Selbstverständlich hat Chapmen unrecht. Zumal es ihm nur um Stänkern geht; das ist ja hier durchaus bekannt. Und daß Dir meine Meinung, Bewertung arrogant vorkommt, ist nicht überraschend. Auch wenn das hier kein "Jura-Forum" ist geht es doch ausschließlich um Recht, um Waffenrecht. Also um ein Thema, bei dem man, um qualifiziert (mit)diskutieren zu können, Fachmann sein, zumindest entsprechende Fachkenntnisse besitzen muß. Und dazu gehört eben bei der Juristerei auch eine bestimmte Art und Weise den Denkens, des Argumentierens, das juristische Handwerkszeug, ohne das entsprechende Diskussionen sinnlos sind, da nicht ziel- und ergebnisführend. Das in Laienkreisen deutlich zu sagen mag politisch inkorrekt sein und arrogant erscheinen, ist aber nun mal die Wahrheit. Da Du vermutlich medizinischer Laie bist wirst Du auch nicht mit Deinem Arzt über komplizierte medizinisch-biochemische Fragen diskutieren oder mit einem Atomenergieingenieur über komplizierte Frage aus dessen Fachgebiet - mit dem Anspruch auf Augenhöhe. Und da nehme ich die normalen SB nicht aus. Ungeachtet deren Detailwissen sind sie nun mal keine studierte Juristen und damit fehlt ihnen üblicherweise die erforderlichen Grundlagen, um ein anspruchsvolles und kompliziertes juristisches Thema, wie es das Waffenrecht nun mal in vielerlei Hinsicht leider ist, argumentativ zu bewältigen. Was sie ja auch normalerweise nicht sollen. Ihr Job ist es, das Gesetz praktisch und restriktiv anzuwenden und dazu hat ihnen der BMI seine naturgemäß restriktive Rechtsauffassung in Form der WaffVwV zur Seite gestellt. Das funktioniert (das Thema bewußt, also willkürlich, zum Nachteil des Bürger getrofffene Entscheidungen) im Tagesgeschäft auch ausreichend gut, aber bei komplizieten, kniffligen Dingen hakt es natürlich. Da kannst Du jetzt jammern und meckern und mich arrogant schimpfen, aber an den Tatsachen ändert das nichts. Man kann natürlich, wie man es in vielen Foren sieht, bar jeder Fachkenntnis und ohne Fachleute rein auf Laienebene herumstreiten und sich angiften, aber das bringt nur den Gestörten, die in Forenteilnahme ihr unterentwickeltes Ego aufpolieren wollen/müssen, etwas (wenn auch nicht in der Sache). Oder man kann die grundlegenden Spielregeln der juristischen Diskussion im gemeinsamen Interesse an Erkenntnisgewinn beachten und hinzulernen. Ich kenne übrigens auch Laien, die aufgrund ihrer Ausbildung und Intelligenz, Denkweise, problemlos mitdiskutieren und -streiten können, auch wenn ihnen natürlich Rechtskenntnisse fehlen und daher auch manche Erkenntnisse schwerfallen oder nicht naheliegen, aber mit punktuellem Dazulernen dort Augenhöhe erreichen. Nichts wird bindend. Wenn sich in der Rechtsprechung eine bestimmte Auffassung, wie sie der BMI in der WaffVwV formuliert hat, als herrschende Meinung etabliert hat, dann wird nicht die WaffVwV "bindend" sondern es ist eben eine herrschende Meinung der Rspr. Die aber nicht wirkt wie ein Gesetz sondern nur aufgrund der normativen Kraft des Faktischen, daß üblicherweise ein Richter die Rspr. übergeordneter Gerichte (oder Gerichte anderer Fachrichtung in deren Sachkompetenz) beachtet. Von der er aber auch rein tatsächlich abweichen kann, ohne sich irgendeinem Vorwurf auszusetzen, wenn er meint, es besser zu wissen. Allein deswegen legen wir RAe Wert darauf, uns argumentativ auf Rechtsprechung, am besten höchstrichterliche Urteile oder, wenn der Instanzenzug faktisch beim eigenen Obergericht endet, obergerichtliche Urteile zitieren zu können. Was aber nicht davor schützt, da im konkreten Fall der Richter darauf pfeift, es "besser weiß" oder sich nicht darum kümmert, evtl. aufgehoben zu werden. Die WaffVwV bleibt aber in jedem Fall nur die außerhalb der Behörde unverbindliche WaffVwV als Rechtsauffassung des BMI (und der Landes-IM), auch wenn deren Rechtsauffassung quasi "geadelt" wird, wenn sie ein Richter sich zueigen macht. Es ist völlig egal, wie umfänglich eine Seite ist. Will man etwas belegen, dann wird die Belegstelle so genau zitiert wies es nur geht. Mit allen dort vorhandenen Gliederungsmerkmalen - Ziffern, Buchsstaben, ggfs. auch "3. Absatz von unten). Aber ich will hier keinen Kurs in der wissenschaftlichen Zitierweise in der Juristerei abhalten, das gibt es auch im Netz schon ausreichend. Es sollte aber jedermann von sich aus einleuchten, daß eine möglichst konkrete, exakte Zitierweise kein Selbstzweck ist sondern auch dem Zitierenden nutzt: Denn "eigentlich" möchte man in einer Diskussion den anderen von seiner Meinung als "richtig" überzeugen. Was aber voraussetzt, daß er die Richtigkeit der eigenen Meinung auch erkennt bzw. erkennen kann. Was, wenn man sich auf Belege stützt, aber eben voraussetzt, daß er die Argumentation nachvollziehen kann, also die Belegstellen schnell und einfach findet. Also: Je exakter Du die Belege zitierst und Belegstellen bezeichnest, auf die Du Deine Meinung und Deine Argumente stützen möchtest, destso wahrscheinlicher ist es, daß Du den anderen überzeugst. Pauschale Verweise oder Behauptungen bringen nichts, niemand macht sich die Mühe, Behauptungen wie "das steht im Gesetz" zu überprüfen. Also: "Richtige", konkrete Zitate nutzen letztlich Dir selbst. Ich weiß natürlich, daß es manchen nur darum geht, ihre Meinung herauszurotzen. Aber mit solchen Leuten braucht man nicht zu diskutieren ... Außerdem: Nach Seitenzahlen zitiert man nur Publikationen, die in einer bestimmten Form erschienen sind. Z.B. in Fachzeitschriften oder Entscheidungssammlungen abgedruckte Aufsätze, Urteile etc. Unter Nennung der konkreten Ausgabe. Oder auch z.B. BT-Drucksachen. Diese liegen immer in dieser Form vor. Aber z.B. Gesetze oder auch Verwaltungsanweisungen können in verschiedenen (Print)Formen vorliegen, bei denen sich die Seiten als solche unterscheiden. D.h. wenn Du solche Quellen nach Seiten zitiere willst, dann mußt Du auch die jeweilige Printform, auf die Du dich beziehst, exakt benennen. Und gerade bei der WaffVwV ist dies nicht nötig, da sie entsprechend der in Bezug genommenen Regelungen durchgehend numeriert sind, also exakte Zitierungen völllig problemlos sind. Nun zur Sache: Sehr schön. Und? Du hast oben geschrieben "Die reine Möglichkeit der Inbesitznahme reicht also in der Tat bereits aus." zitierst als Beleg diese Ausführugen in der WaffVwV. Damit liegst Du aber falsch. Mal abgesehen davon, da zunächst das Gesetz maßgeblich ist und nicht, was der BMI gerne hätte, und die gesetzliche Regelung wie oben zitiert "WaffG Anlage 1: "Abschnitt 2: Waffenrechtliche Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes 1. ... 2. besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,"" belegen die von zitierten Stellen Deine Meinung gerade nicht. Denn auch in de WaffvwV ist nur die Rede vom unmitelbaren Besitz, der beliebige Verfügungen ermöglicht. Du erkennst den Unterschied? Auch ohne sich in die Untiefen bzw. Tiefen des BGB-rechtlichen Besitzbegriffs zu begeben und ggfs. darin zu verlieren und zu verirren ist offensichtlich, daß die tatsächliche Gewalt als unmittelbarer Besitz verstanden wird, also die "Inbesitznahme", wie Du formulierst, bereits erfolgt ist und Voraussetzung dafür ist, infolge des erlangten unmittelbaren Besitzes als tatsächliche Gewalt beliebig über die Sache (die Waffe) verfügen zu können. "Verfügen" ist dagegen - was ebenfalls offensichtlich ist - nicht die Inbesitznahme sondern z.B. das Weitergeben der Sache. Allein die Möglichkeit der Inbesitznahme der Waffe genügt also offensichtlich NICHT für die tatsächliche Gewalt über eine Waffe. Diese hast Du erst, wenn Du die Waffe tatsächlich in (unmittelbaren) Besitz genommen hast. Wenn ich Dir die Waffe vor die Nase halte oder den Waffenschrank öffne und daneben stehen bleibe, hast Du keinen Besitz an dessen Inhalt. Natürlich könntest Du mir auf den Kopf schlagen und dann zugreifen und die Waffen in Besitz nehmen. Aber solange dies nicht erfolgt hast Du keinen Besitz, diese Möglichkeit der Inbesitznahme gengt nicht, ist eben kein Besitz, keine tatsächliche Gewalt. Übergebe ich Dir die Waffe oder verlasse das Haus und lasse Dich allein mit dem offenen Schrank, erlangst Du Besitz. Über die Überlassung allein des Schlüssels an einem verschlossenen Schrank kann man besitzrechtlich diskutieren. Im Licht des Waffenrechts wird man aber bei ungehindertem Zugang zum Schrank ebenfalls von Besitzerwerb ausgehen können/müssen. Aber darum ging es ursprünglich nicht. Wir haben über die unsäglichen, unklaren Formulierungen in der Altbesitzregelung zu Waffenschränken diskutiert. Denn diese waffenrechtliche Definition des Besitzes oder Erwerbs/Besitzerwerbs beziehen sich ausdrücklich nur auf Waffen, nicht auf sonstige Dinge (z.B. Waffenschränke). Und hilft daher überhaupt nicht bei der Beurteilung mancher komplexer Besitzkonstruktionen hinsichtlich der Schränke. -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
MarkF antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Also wirklich Chapmen, Du bist schon ein rechter Dummschwätzer. Die zumindest ansatzweise richtige Zitierweise ist eine elementare Sache in z.B. juristischen Diskussionen, da andernfalls angebliche Belege nicht sinnvoll überprüft werden können. Das ist offensichtlich, wenn man etwas darüber nachdenkt. Aber natürlich hat dies und die Bereitschaft, nicht lediglich vage Behauptungen aufzustellen sondern angebliche Belege auch konkret und überprüfbar zu zitieren, etwas mit dem Niveau einer Diskussion zu tun. Sich lediglich Behauptungen an den Kopf zu werfen und vage Belege zu behaupten, ist keine sinnvolle Diskussion, das ist nur heiße Luft, bloßer Streit, ohne Sinn und Zweck und Erkenntnisgewinn für die Teilenehmenden und Mitlesenden. Und "blöd" .... Anscheinend verwechselst Du Unwissenheit oder anderes gesagt fehlende Sach- und Fachkenntnis mit Blödheit. Allerdings wird Unwissenheit zur Ignoranz und Blödheit, wenn man auf seiner Unwissenheit beharrt und sich weigert, dazuzulernen. -
Warum sollte er? S.3 ist eindeutig: Nicht nur Besitz von erlaubnispfichtigen Waffen sondern ausdrücklich auch aufgrund eins Bedürfnisses (und eine sich darauf beziehende Erlaubnis, also WBK). Damit scheidet Altbesitz und Erbwaffenbesitz ohne Bedürfnis aus. Wobei allerdings auch z.B. der Besitzer (FT-Schütze oder Sammler) von z.B. erlaubnispfichtigen Luftgewehren die Privilegierung beanspruchen kann. Und der hat nunmal definitiv nicht zwingend entsprechende Feuerwaffensachkunde.
-
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
MarkF antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Gesetze, Verordnungen etc., auchdie WaffVwV, zitiert man nicht nach Seiten sondern nach der konkreten Gliederung, hier also die Ziffern. Welche Ziffern meinst Du? Davon abgesehen: Zum wiederholten Male: Die WaffVwV ist nur eine interne wirkende Verwaltungsvorschrift, die für Bürger und Richter keinerlei Verbindlichkeit besitzt. Vielleicht könntest Du die betreffenden Entscheidungen konkret bezeichnen (und auch die entsprechenden Stellen in den Entscheidungen), in denen "das" ausgeführt wird. -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
MarkF antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Du kannst ja schon mal selbst Verfassungsbeschwerde einlegen. Die Formalien findet Du auf der Homepage des BVerfG, inhaltlich rügst Du die Verletzung von Art.2, 3 und 14, also Freizügigkeit, Willkür und Eigentum. Die Herrschaften dort nehmen ohnehin nur an, wenn sie wollen, egal von wem wie begründet. -
Erbwaffe bleibt Erbwaffe, der Besitzerwerb qua Erbgang ändert sich nicht durch den späteren Weiterbesitz.
-
Nun, § 20 WaffG gibt hierzu keine ausdrückliche Auskunft. Allerdings betrifft, berücksichtigt man den über Art.14GG erfogten grundrechtlichen Schutz des Erben, die Regelung des Abs.3 nur die konkrete Form des Weiterbesitzes, also Privilegierungen aufgrund spezifischer Umstände gegenüber dem "einfachen" Erben, der soweit technisch möglich blockieren lassen muß. Fallen diese Umstände - WBK, allgemeines Bedürfnis (s.o.) als Sportschütze, so besitzt der Erbe hinfort nur noch als einfacher, nicht weiter privilegierter Erbe und muß, soweit möglich, blockieren lassen oder weggeben. Alles andere wäre eine Verletzung von Art.14 GG und da würde ich auch leichten Herzens einen Prozeß riskieren.
-
Verschärfung des Waffenrechts u.a. wegen "Reichsbürger"
MarkF antwortete auf Elektronengehirn's Thema in Waffenrecht
Man merkt doch immer wieder, daß Du nicht verstehst, worum es bei diesen juristischen Dingen geht. Ich werde diesen Fred jetzt endlich ent-abnonnieren, es hat ja doch keinen Zweck.... -
Verschärfung des Waffenrechts u.a. wegen "Reichsbürger"
MarkF antwortete auf Elektronengehirn's Thema in Waffenrecht
Die Vorstellung fällt Dir vielleicht schwer, aber Du kannst ein System, eine Rechtsordnung ablehnen, eine Norm als verfassungswidrig betrachten, und diese gleichwohl beachten. Was meinst Du, was z.B. wir Juristen "ständig" tun? Bin ich deswegen unzuverlässig, weil ich gegen dieses und jenes Gesetz Verfassungsbeschwerden eingelegt habe/einlege, sie also als grundrechtsverletzend ansehe (und zwar egal, wie das BVerfG, denn auch diese Leute vertreten nur Meinungen und irren, entscheidet). Und noch etwas: Jeder LWB unter den "Reichsbürgern" weiß genau, daß er seine WBken verlieren wird, wenn er die waffenrechtlichen Regeln nicht beachtet -auch wenn es Gesetze eines Staatswesens sind, das er meint, nicht anerkennen zu müssen. Er weiß auch genau, daß er zwingend den Kürzeren ziehen wird, wenn er sich etwas eines kontrollierenden Hausbesuchs widersetzt oder wenn er bei diesem durch Verstöße gegen das WaffG auffällt. Möglicherweise mag der eine oder andere in demselben Umfang, wie man es auch bei Nicht-"Reichsbürgern" feststellen kann, aus Nachlässigkeit, Fahrlässigkeit, Irrtum, Unkenntnis, gegen waffenrechtliche Regeln verstoßen. Aber warum soll er bewußt gegen waffenrechtliche Regeln verstoßen, wenn und da er doch genau weiß, daß ihm dies mit 100%iger Sicherheit zum Verhängnis werden wird? Mag sein, da er gegen dies und jenes opponiert und in Bereichen, in denen es nicht weh tut oder keine wirklichen Sanktionen erfolgen oder er diese leicht tragen kann, die hier geltenden Regeln negiert, dagegen opponiert, es darauf ankommen läßt. Aber bei einem LWB, der seine WBKen und Waffen behalten will, kann man dies keinesfalls unterstellen, sondern gerade im Gegenteil: Solange die Staatsmacht übermächtig und er selbst ohnmächtig ist, und dies ist definitiv der Fall, muß man davon ausgehen, da er als LWB insofern das Waffenrecht beachtet. Ich bin mir natürlich bewußt, daß die Behörden und die Rspr. - also pauschal gesagt die Staatsmacht - dies anders sehen möchte, anders sieht, das Gegenteil behauptet. Richtig und rechtmäßig wird es dadurch aber nicht. -
Verschärfung des Waffenrechts u.a. wegen "Reichsbürger"
MarkF antwortete auf Elektronengehirn's Thema in Waffenrecht
Daß Leute mit einem "Aggressionsproblem" keinerlei Waffen haben sollten dürfte klar sein. Andererseits dürften sie auch keine Kettensägen, Messer, Hämmer, Beile, Macheten, Sensen, Autos, Knüppel, Baseballschläger besitzen und Kunstdünger, Schwefel und Holzkohle kaufen. Schwierig. Und daß diese "Reichsbürger" Spinner sind ist ja wohl auch klar. Aber zu spinnen, absurde (Rechts)Meinungen zu vertreten ist weder strafbar noch sonstwie sanktionierbar. Anderfalls könnte man den Bundestag von den Linken und Grünen säubern. Beispielsweise. Das eigentliche Problem ist aber, daß es heute die selbsternannten oder fremdzugewiesenen "Reichsbürger" sind, die "entwaffnet" werden (d.h. die wenigen LWB unter ihnen) und damit Tür und Tor geöffnet ist, morgen jeden anderen mit einer dem mainstream zuwiderlaufenden Meinung zu kassieren. Heute wird gerade noch (naja, angefeindet wirst du schon) toleriert, daß Du gegen Merkels Wirtschaftsflüchtlingspolitik bist, morgen bis Du ein unzuverlässiger Staatsfeind, weil Du Dich gegen die aktuelle Regierungspolitik aussprichst und das Rechts- und Staatswesen (wenn auch nur im Detail) als reform- und änderungsbedürftig bewertest. Oder, im ganz kleinen Maßstab: Du erachtest (wie wohl jeder Waffenbesitzer) die aktuelle Gesetzesänderung hinsichtlich der Aufbewahrung von Schußwaffen als grundrechtswidrig, Verstoß gegen Art.2, 3, 14 GG, und legst entweder eine (wahrscheinlich unzulässige) Verfassungsbeschwerde ein oder besorgst Dir einen rechtsmittelfähigen Bescheid der Waffenbehörde, gegen den Du dann munter klagen kannst bis hin zur Vorlage beim BVerfG bzw. nach letztinstanzlichem Unterliegen endlich eine zulässige (aber, wie bei unserem Rechtsstaat zu erwarten, wahrscheinlich erfolglose) Verfassungsbeschwerde. Damit tust Du aber kund, daß Du ein für Dich als LWB höchst wichtiges und verbindliches Gesetz als nicht wirksam, als verfassungswidrig, als nicht verbindlich betrachtest. Dies läßt analog der derzeitigen Behandlung von "Reichsbürgern" den Schluß zu, daß Du deswegen dieses Gesetz nicht beachten wirst - und unzuverlässig bist. Und dieses Schulßfolgerung wird umso "zwingender", je intensiver Du Dein Begehren verfolgst. D.h. mit dem Widerspruch gegen den behördlichen Bescheid, vermutlich schon mit dem ersten Antrag, kommst Du auf die Liste. Die Klage fügt einen Strich hinzu. Mit der Berufung - denn Du wirst verlieren, das ist in unserem Rechtsstaat sehr sicher - kommt der nächste Strich. Und damit bist Du als renitenter Staatsfeind ausgewiesen und wirst entsprechend behandelt. Hoppla. Mir fällt gerade auf: Mit meiner ständigen Kritik an unserem Rechtsstaat stelle ich mir ja selbst das Zeugnis der Ablehnung de rechtsstaatlichen Ordnung und damit der Unzuverlässigkeit aus. Au weia, hoffentlich liest das Amt nicht mit ... -
Nun, meine sehr wenigen privaten persönlichen Kontakte mit unserer Polizei (die, da "richtiges" Strafrecht nicht zu meinem Arbeitsgebiet zählt, seltenen beruflich bedingten Kontakte sind naturgemäß mit einer gewissen "Spannung" unterlegt) - dabei war glücklicherweise noch nie eine Kontrolle, bei de ich eine Waffe transportiert hätte - verliefen durchweg positiv. Allerdings ist diese Erfahrung, das ist mir bewußt, nicht repräsentativ, weder quantitativ noch qualitativ. Der aus den Kontakten gewonnene Eindruck, daß deren juristischer Horizont naturgemäß beschränkt ist - sie sind Polizisten, keine Juristen - und ihre von ihrer Überzeugung getragene Funktion, für die Einhaltung der Regeln, Aufrechterhaltung der Ordnung, zu sorgen, läßt aber in Beug auf LWB, der von ihnen durchweg (vielleicht nicht ausnahmslos) kritisch gesehen wird, bei jedem Kontakt Vorsicht angeraten sein.
-
Kann man so nicht unbedingt sagen. Zumindest deutsche Gericht wenden auch das ausländische IPR an, wenn sich ein Verweis hierauf ergibt. Ob dies auch für ausländische Gerichte gilt oder die immer ihre Zuständigkeit annehmen (wie es wohl bei den US-Gerichten meist der Fall ist) weiß ich nicht. Jedenfalls wendet ein deutsches Gericht dann das deutsche IPR an, wenn es mit einem Fall befaßt ist - zu Feststellung, welches Recht gilt und ob es zuständig ist. Auch wenn es zum Ergebnis kommt, daß nach dem IPR die deutsche Gerichtszuständigkeit nicht gegeben ist.
-
Es sei Dir gegönnt. Aber möglicherweise mißdeutest Du die Motivation einiger, die Bedenken äußern. Denn falls Du in eine Kontrolle geraten solltest oder Dir irgendein "Kollege" auf dem Stand nicht gewogen ist, dann könnte das sehr böse ende. Aber wenn Du das Risiko kennst und dennoch eingehen möchtest - da ist Deine Entscheidung. ICH würde eine "nur" als Erbe besessene Waffe meinem Sohn offiziell zum Ausprobierenschießen leihen und mir auf dem Stand geben lassen. Es wird ja nirgends verzeichnet, wie häufig dies geschieht, nicht wahr, und sollte es einmal zum Schwur kommen, so ist es eben das erste und einzige Mal. Aber jeder wie er mag.
-
An diesem Punkt möchte ich ein Fragezeichen anbringen. Zum einen: Laßt das "verwenden" weg. Verwenden ist auch Schießen, und das daf auf dem Stand im Prinzip jeder. Auch der Erbe. es geht faktisch nur um den Transport zum Stand. Und in der Hinsicht möchte ich nicht apodiktisch behaupten, daß der Sportschütze, der gleichwohl "nur" nach S.3 besitzt, oder etwa auch der SV, die Waffe nicht zum Stand bringen dürfte. Es gibt kein zwingendes Argument dafür, es ist nicht so klar und eindeutig wie bei S.1, aber es bleibt dabei: Der Erbe besitzt die Waffe unblockiert zu recht, z.B. als Sportschütze besitzt er andere Waffen, was also spricht dagegen, da er eine zum sportlichen Schießen geeignete und "nur" nach S.3 weiterbesessene Erbwaffe auch derart benutzt? Welche Interessen der öffentlichen Sicherheit werden dadurch beeinträchtigt? Licht ins Dunkle könnte nur eine entsprechende amtliche Begründung geben, aber die gibt es nun mal nicht.
-
Ja. Dann muß er halt nachbessern und die Mun-Erwerbserlaubnis neu beantragen. Oder einen andere passende Waffe auf Gelb kaufen, Oder er sucht sich ein anderes Hobby und züchtet Petersilie. Also ganz normal. Glaubst Du etwa, ich lasse z.B. für meine KK-KW für teures Geld Mun-Ewerbserlaubnisse eintragen, wenn diese schon reichlich auf gelb vorhanden sind?
-
Nein. Gerade dies ist nicht der Fall. Denn wenn der Erbe das ganz reguläre Bedürfnis für Erwerb und Besitz nachweisen müßte: Wozu dann diese Regelung? Denk Dir mal diesen S.1 weg (wie es ja bis vor nicht allzulanger Zeit der Rechtslage entsprach). Nun erbst Du eine Waffe. Zufälligerweise kannst Du auch für diese Waffe ein Sportschützenbedürfnis begründen und beantragst dann regulär eine Bedürfnisbescheinigung bei einer "grünen" Waffe etc.etc. bzw. läßt eine "gelbe" Waffe entsprechend eintragen. Und? Richtig, der Sportschütze braucht keinen § 20 Abs.3 S.1 WaffG um bei Vorliegen der Voraussetzungen für Erwerb/Eintrag die geerbte Waffe entsprechend eintragen zu lassen. Dito für Sammler, Jäger, SV ... Da man aber zumindest davon ausgehen muß, daß der Gesetzgeber bei aller Ignoranz mit § 20 Abs.3 S.1 WaffG nicht lediglich die ohnehin geltende Rechtslage wiederholen und damit für Konfusion sorgen wollte, muß diese Regelung eine andere Bedeutung besitzen. Denn sebst wenn der Gesetzgeber sozusagen zur Sicherheit absurderweise noch einmal hätte klarstellen wollen, daß auch für den Erben die allgemeinen Regeln des WaffG gelten, dann hätte er dies entsprechend formuliert. Über diesen wirklichen Zweck der Regelung können wir trefflich diskutieren, denn in den Gesetzgebungsmaterialen wird diese Regelung überhaupt nicht erläutert. Aber definitiv soll sie nicht lediglich zum aus Ausdruck bringen, daß auch für Erben das WaffG gilt. Nun, da es nur auf des Bedürfnis des Entleihenden ankommt, ist das ohne Bedeutung. Und wenn Du Dir vorstellst, daß Du z.B. einen blockierte Waffe von einem Erben erwerben, diese aber vorher probeschießen möchtest, kommst Du zwangsläufig zu meinem Ergebnis. Und die Frage der Umgehung ... je nun. Das ist rein akademisch. Was die Behörde dazu sagt ist rechtlich nicht relevant. Nur faktisch. ;-) Natürlich hat der Erbe ein Interesse am funktionsfähigen Zustand der Waffe. Er kann sie verkaufen wollen, er kann sie später einmal als Sportschütze benutzen oder Sammler besitzen wollen. Und eine "Bedürfnisbindung" der Waffe gibt es nicht. Das Bedürfnis des Besitzers, das bestimmt, was er mit der Waffe in waffenrechtlicher Hinsicht tun darf, hat auf die Waffe als solche, für sich, keinerlei Einfluß. Die Regelung ist eindeutig und damit handeln diese Waffenbehörde eindeutig rechtswidrig. Diesen Weiterbesitzendürfen ohne Blockierzwang ist eben eine logische Folgerung daraus, daß der Grund für die Blockierung bei einem anderenweitigen WBK-Inhaber nicht mehr besteht. Der Erbe kann ohne die üblichen Voraussetzungen für LWB besitzen. Daher muß er blockieren lassen, soweit möglich, damit er die Waffe als nicht nachgewiesen Zuverlässiger und Sachkundiger nicht mißbrauchen kann. Der anderweitige WBK-Inhaber ist dagegen sachkundig und zuverlässig. Amtlich geprüft. Der Weiterbesitz der Erbwaffe ist im nach Art.14 GG, was das Erfordernis des Bedürfnisses überspielt, zu gestatten. Waffenrechtlich besteht daher keine Rechtfertigung, ihn und sein Eigentumsrecht durch eine Blockierpflicht zu beeinträchtigen. Ein Widerspruch existiert daher nicht.
-
Keineswegs. Was nun vergessen wurde oder nicht läßt sich mangels Gesetzgebungsmaterialien nicht beurteilen. Abs.3 S.1 bezieht sich auf den Weiterbesitz der Waffe, ist daher relevant für das Bedürfnis, die Waffe z.B. zum Stand zu transportieren, und ist unabhängig von einer bereits vorhandenen Mun-Erwerbserlaubnis. Wenn bereits eine Mun-Erwerbserlaubnis für das betreffende Kaliber vorhanden ist, dann gilt nichts besonderes. Bzw. das gleiche , wie wenn jemand einen KK-Repetierer auf Gelb und damit mit Mun-Erwerbserlaubnis eingetragen hat, und dann einen KK-HA erwirbt, für den er - da Extra-Kosten - keine Mun-Erwerbserlaubnis eintragen läßt. Jene bezieht sich auf die Mun als solche, nicht auf die Waffe bzw. auf Mun "für" eine bestimmte Waffe.
-
Nicht zwingend. Obwohl ich schon einige Waffen als Sportschütze besaß (BDS, DSB) mußte ich für die Berechtigung zum Mun-Erwerb entsprechende Bedürfnisbescheinigungen eines des Verbände beibringen. Da half kein Argumentieren, obwohl die Verbands-Regularien und auch Formulare eine nur auf die Mun bezogene Bedürfnisbescheinigung überhaupt nicht vorsahen und obwohl offensichtlich ein unauflösbarer Widerspruch zwischen einerseits dem Bejahen des besonderen Bedürfnisses nach § 20 Abs.3 S.1 WaffG zum Weiterbesitz der Waffen als Sportschütze einerseits und dem Nichtanerkennen des damit zwangsläufig verbundenen Bedürfnisses auf Erwerb der dafür erforderlichen Mun besteht. Da ich sie aber dennoch und sehr billig erhalten konnte, war eine gerichtliche Klärung nicht erforderlich. Aber wenn sich die Verbände querstellen, etwa weil man nicht die Voraussetzungen bzw. das Bedürfnis für den Erwerb von Schußwaffen jenseits des Grundkontingents beweisen kann ....
-
Ich weiß, daß es ein oder zwei VG-Urteile gibt (Darmstadt und Stuttgart? Weiß nicht mehr ...), aus denen man den Quatsch mit der "Widmung" der Waffe herauslesen könnte. Was aber nichts daran ändert, daß dies Unfug ist. Das WaffG kennt keine "Widmung" einer Waffe sondern nur Bedürfnisse und Berechtigungen des jeweiligen Besitzer. Und sofern nicht eine "böse" aussehende Waffe (§ 6 ff AWaffV) darf auf dem Schießstand jedermann (sofern alt genug) mit jeder beschossenen und nicht verbotenen Waffe schießen. Völlig egal, von wem die Waffe auf welcher Grundlage besessen wird. Dies haben die betreffenden Gerichte schlichtweg ignoriert, weil sie gegen die betreffenden LWB entscheiden wollten (weil die Richter Pickel im Hirn bei dem Gedanken bekommen haben, daß ein Sammler mit seinen vielen Waffen schießen dürfte - wenn man ihm das Sammeln schon nicht verbieten kann, will man ihm wenigsten auf diese Weise drangsalieren). Wie bereits an anderer Stelle erläutert ist das eigentlich Problem der Transport zum Stand, da dies nur im Rahmen des Bedürfnisses des Transportierenden erfolgen darf. Die Frage ist also: Hat der Erbe ein Bedürfnis, die Erbwaffe zum Stand zu transportieren, oder genauer gesagt: Ist der Transport der Erbwaffe zum Stand von seinem Bedürfnis umfaßt? Umgehen läßt sich diese Problematik sehr einfach, indem man die Waffe jemanden ausleiht, der hierzu ein Bedürfnis besitzt, also eine zum sportlichen Schießen zulässige Waffe an einen Sportschützen ausleiht, der sie zum Stand bringt, und sie dann seinerseits zum Schießen überläßt. @ German: § 12 WaffG stellt nur auf das Bedürdnis des Empfängers ab, nicht auf das Besitzrecht bzw. dessen Begründung des Überlassenden. Auf Dauer ist das natürlich nur im Einzelfall praktikabel. Aber da wir hier ja keine pragmatischen Lösungen wissen sondern den Dingen rechtlich auf den Grund gehen, also Prinzipeindiskussionen führen, wollen (wenngleich leider auch meist ohne das entsprechende Rüstzeug, d.h.eine qualifizierte rechtswissenschaftliche Ausbildung, zu besitzen): Der Sportschütze darf als Inhaber einer WBK die Erbwaffen unblockiert besitzen. Außerdem kann er ein Bedürfnis "aufgrund des Erbfalls" besitzen. Wie immer man dies auch verstehen möchte - jedenfalls dann, wen er beschließt, die hierfür tauglichen Erbwaffen auch für Sportschützenzwecke verwenden zu wollen, besitzt er dieses Bedürfnis. Am einfachsten ist natürlich, wenn er dieses Bedürfnis innerhalb der Frist des § 20 WaffG geltend macht, anmeldet, und dann die Erbwaffen entsprechend eintragen läßt. Wobei es von Amt zu Amt unterschiedlich gehandhabt wird, ob die Erbwaffen dann "regluär", wie eine "normale" Sportschützenwaffe oder alles auf Grün wg. des Erwerbsgrunds "Erbschaft" eingetragen werden. In diesem Fall ist die Benutzung der Erbwaffe naturgemäß zulässig. Beläßt es der Sportschütze - warum auch immer - allein bei der Möglichkeit des unblockierten Besitzes, muß er damit rechnen, daß die Eintragung nur "als Erbwaffe", also mit einem entsprechenden Zusatz erfolgt. Dann haben wir grds. das gleiche Problem wie bei dem nicht-WBK-Erben, der blockieren lassen muß, soweit möglich: Er besitzt nur als Erbe ohne darüber hinausgehendes Bedürfnis hinsichtlich der konkreten Waffe. In der WaffVwV steht, daß der Sammler ein Bedürfnis zum gelegentlichen Funktionstest besitzt, also zu diesem Zweck die Waffe zum Stand transportieren darf. Das muß natürlich auch für den Erben ohne weitergehendes Bedürfnis gelten. Zwar bindet die WaffVwV die Verwaltung, aber wenn diese nicht will und es auf einen Prozeß ankommen läßt, besteht natürlich das Risiko, daß auch das betreffende VG den Unsinn mit der Widmung der Waffe verzapft und die WaffVwV als das behandelt, was sie ist: Unverbindliches Gerülpse der Exekutive. Wer als Nur-Erbe blockiert besitzt muß dann natürlich entblockieren lassen und dann wird man konsequenterweise - da er ja nur blockiert besitzen darf - auch fordern müssen, daß der Transport zum Stand durch einen Berechtigten, also WBK-Inhaber, erfolgt (oder erläßt sich vom Amt eine Transporterlaubnis für den Einzelfall erteilen). Wer unblockiert besitzen darf kann selbst transportieren. Ich denke, daß dies beim blockierten Besitz kein Thema ist, zumal der Erbe ja auch kein Sportschütze ist und daher außer Funktionstests ohnehin kein Bedürfnis zum Transport besitzen kann. Anders aber bei dem Erben, der auch WBK-Inhaber ist oder erst später wird. Bei einem Sportschüten und einer sportschützentauglichen Erbwaffe besteht natürlich immer ein Interesse, diese Waffe auch als Sportschütze zu benutzen. Aber wie ist das hinsichtlich des Bdürfnisses zu verstehen? An sich soll das Bedürfnis ja nur den Erwerb und Besitz von Schußwaffen beschränken. Der Erbe hat aber schon ohne Bedürfnis erworben und weiterbesitzen darf er auch ohne jedes Bedürfnis und z.B. der Sportschütze auch ohne Blockierung. Der Sinn, Zweck, Schutzzweck des Bedürdnisprinzips wird also z.B. bei einem Erben, der auch Sportschütze ist, überhaupt nicht mehr tangiert. Er darf die Erbwaffe unblockiert weiterbesitzen, ob er sich nun auf ein Sportschützenbedürfnis nach § 20 Abs.3 S. WaffG beruft bzw. darauf gestützt (fristgerecht) eine Eintragung beantragt oder nicht. Ob er sie mit oder ohne fristgerechten Verweis auf sein Sportschützenbedürfnis zum Stand transportiert und damit schießt hat nicht die geringste Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit. Zumal er ja immer die Möglichkeit der o.g. Vorgehensweise besitzt UND sogar in Anspruch nehmen könnte, sie zum Stand zu bringen, um sie einem Kaufinteressenten zu zeigen. Und für "gelbe" Waffen gilt außerdem: Wollte man ihm die umfängliche Nutzung als Sportschütze mit der Begründung versagen, daß er nicht fristgerecht das Bedürfnis nach § 20 Abs.3 S.1 WaffG geltend gemacht habe, könnte er sich diese Waffe noch einmal zulegen und auf die gelbe WBK eintragen lassen. Was natürlich die heilige Kuh des "so wenig Waffen ins Volk wie möglich..." konterkarieren würde (bei Grün ist das natürlich nicht ganz so einfach). M.E. gilt die Frist des § 20 Abs.1 WaffG nicht für Abs.3. Abs.3 enthält keinen Verweis auf diese Frist und es ist auch nicht einsichtig, warum sich ein Erbe sofort für die weitere Art des Besitzes entscheiden sollen müßte. Zumal ja spätere Änderungen nicht selten sind: De Sportschütze kann sein Sportschützendasein aufgeben und die Erbwaffe dennoch behalten wollen. Der Nur-Erbe kann Sportschütze, Jäger oder Sammler werden. Der DSB-Sportschütze kann z.B. BDSler werden und dadurch ein Bedürfnis zur Benutzung der geerbten Waffen erhalten. Und letztlich: Die öffentliche Sicherheit wird in keiner Weise beeinträchtigt, wenn sich in dieser Hinsicht später Änderungen ergeben. M.E. sprechen daher die besseren Argumente dafür, dem Sportschützen als Erben das Recht zur entsprechenden Benutzung der dafür tauglichen Erbwaffen (faktisch also deren diesem Zweck dienenden Transport z.B. zum Schießstand) zu geben und sei es nur mit der Maßgabe, daß zuvor eine (kostenpflichtige) Änderung der Eintragungen erfolgt, falls die Eintragung noch nicht nach § 20 Abs.3 S.1 WaffG erfolgt sein sollte. Aber irgendeinen autoritativen Beleg hierfür - ausdrückliche gesetzliche Regelung, amtliche Begründung, Rechtsprechung - gibt es nicht, Überhaupt bieten die Gesetzgebungsmaterialien zu § 20 WaffG überhaupt keine Hilfe. Sicherlich hat man sich etwas dabei gedacht, aber es ist nicht dokumentiert und mir fällt auch keine vernünftige Erklärung ein, was genau man sich mit dieser nach und nach ergänzten Regelung des § 20 Abs.3 S.1 gedacht haben könnte; aber das hatten wir schon anderweitig.
-
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
MarkF antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Wer Schränke gebraucht kauft - und das hat der Sohn im Zweifel - bekommt häufig nur einen Schlüssel. Zwei Schlüssel habe ich bislang nur mit den beiden einzigen neu (als Sonderangebot, daher) gekauften Schränken erhalten. Aber egal. Ich will nur auf das Problempotential hinweisen, keine Fälle lösen. Das Leben ist viel vielgestaltiger als man sich gemeinhin ausdenken kann. -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
MarkF antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Wie gesagt, ich habe nicht die Absicht, all diese Zweifelsfälle und Unklarheiten (solange sie noch kein wirklicher Fall geworden sind) zu diskutieren. Aber mit dem Besitz liegst Du daneben: WaffG Anlage 1: "Abschnitt 2: Waffenrechtliche Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes 1. ... 2. besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt," Eine andere Definition von Besitz kennt das WaffG nicht. Und über die tatsächliche Gewalt einen Schranks in einem fremden - möglicherweise abgeschlossenen - Raum, zu dem (dem Schrank) man nicht mal einen Schlüssel besitzt, kann man trefflich streiten. Auch wenn man zivilrechtlich Eigentümer ist. Hinzu kommt: Das ist ja "nur" die Definition von Besitz in Bezug auf Waffen ("... besitzt eine Waffe ..."), nicht aber auf andere Sachverhalte. Es ist durchaus denkbar, daß im Streitfall ein Gericht auf diese waffenrechtliche Definitiion pfeift, weil sie ja vom Wortlaut her nur für Waffen gilt, sondern den zivilrechtlichen Besitzbegriff anwendet. Was jetzt nicht unbedingt in jedem Fall dem Betroffenen nachteilig sein muß, aber zu anderen Ergebnissen führen kann. Wie ich schon sagte: Murks. Besitz, Eigentum, BGB-Verständnis, munter durcheinander mit gravierenden Folgen und Fallstricke ohne Ende für den Betroffenen, der auf dieser Weise ruckzuck - falsche Aufbewahrung - seine Zuverlässigkeit verlieren kann. Und dann diskutiere mit den Leuten vom Amt - das sind ja durchweg keine Juristen sondern "normale" Menschen - über die komplizierten BGB-Besitzverhältnisse: Die haben häufig genug schon mit dem vergleichsweise einfach gestrickten waffenrechtlichen Besitzverständnis ihre Probleme. Und dann komplizierte BGB-Besitzrechtsfragen, mit denen schon der durchchnittliche Jurist arg auf Kriegsfuß steht? Eieiei. -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
MarkF antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Nun, ein Problem wird daraus, daß der Sohn nicht Besitzer des Tresors war. Er stand - ich habe es nicht ausdrücklich erwähnt, sorry - nicht in seinem Zimmer sondern im Keller des Vaters. Nun magst Du einwenden, daß er Mitbesitzer war. Nun ja. Vielleicht. Vielleicht auch nur Fremdbesitzer (und mangels Schlüssel zum Schrank hatte er keinen Besitz an dessen Inhalt.) Vielleicht auch nicht. Und wenn - weil er natürlich einen Wohnungsschlüssel besaß - so würde dies auch nach seinem Auszug gelten. Überhaupt immer, wenn ein anderer tatsächlich erlaubten Zugang zum Haus besitzt. Und die Regelung zielt insofern nicht auf gemischte Besitzverhältnisse ab sondern unterstellt nur einen Besitzer. Du verstehst, woraus ich hinaus will? Besitz, Eigentum, kunterbunt durcheinander, Fremd- oder Eigenbesitz?, und dann auch noch Besitz im waffenrechtlichen Sinn. Oder meint Besitz in jener Regelung den waffrenrechtlichen Besitz, wie wir ihn nur im Zusammenhang mit Waffen kennen? Und wenn warum? Nein, Du brauchst nicht zu antworten, die Regelung ist, wenn man ins Detail geht, insofern ziemlich schwierig handhabbar. -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
MarkF antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Wir wollen nicht übertreiben. Ein 7er A/B-Schrank wiegt auch seine 120, 130kg, und das bekommst man schon in den ersten oder zweiten Stock. Ist halt etwas anstrengend. Schwerarbeit wird es bei wirklich großen Schränken, 250, 300kg und mehr. -
Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
MarkF antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Sach mal ... ist Lesen denn wirklich so schwer? Wo nehmt ihr nur diesen Bezug zu konkreten Waffen her? Das steht nicht im Gesetz, genau das Gegenteil: Der Schrankbezug. Ich habe es vor wenigen posts schon einmal geschrieben, aber noch einmal: § 36 Abs.4 WaffG lautet insofern: ".. gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen ... entsprechen ..." Es geht um die Nutzung der Schränke - so wie der betreffende Schrank bis 6.7. genutzt wurde, kann dieser Schrank weitergenutzt werden. Das zeigt sich deutlich am folgenden Satz: "Diese Sicherheitsbehältnisse können ... 1. vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden ..." Hier ist ausdrücklich eine schrankbezogene Weiternutzungsbefugnis formuliert. Hätte sich diese nur auf bislang so aufbewahrte Waffen beschränken sollen, so wäre dies entsprechend formuliert worden, auf die entsprechend (aufbewahrt)en Waffen bezogen. Offen ist nach meinem Verständnis nur, ob es überhaupt irgendeine erlaubnispflichtige-Waffen-bezogene Nutzung sein muß oder ob ein A/B- bzw. B-Schrank auch konkret für A- und B-Aufbewahrung genutzt worden sein muß. Und ob diese Nutzung irgendwann bis 6.7. erfolgt sein kann oder auch am 6.7. noch bestanden haben muß. Was wollte der Gesetzgeber? Er wollte vermeiden, daß die Neuregelung wegen zu grober Verletzung von Art.14 GG beim BVerfG scheitert. Also wurde eine Art Besitzstandsregelung für diejenigen vorgesehen, die sich bei einem strikten Verbot von A-/B-Schränken auf Art.14 GG berufen könnten: Die gegenwärtigen Eigentümer von A-/B-Schränken, die diese entsprechend ihrer spezifischen Eignung/Bestimmung nutzten. Diese sollten nicht faktisch enteignet werden sondern berechtigt sein, ihre A/B-Schränke weiterhin ohne Einschränkungen (weil jede Einschränkung Art.14 verletzen würde, wenn auch vielleicht nicht unbedingt in einem Umfang, den das BVerfG stören würde, aber sicher ist sicher und letztlich ist es ja wurscht, weil auch "der Gesetzgeber" genau weiß, daß die A- und B-Schränke nicht in der Weise "unsicher" waren/sind, daß deren Verbot gerechtfertigt wäre, denn hier geht es ja in Wahrheit nicht um Sicherheit sondern darum, möglichst viele LWB zum Aufgeben zu zwingen) zu benutzen. Insofern kann eine verfassungskonforme Auslegung der Regelung durchaus zu dem Ergebnis führen, daß irgendeine AB-spezifische Nutzung zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 7.7. ausreicht. In jedem Fall aber war nicht beabsichtigt, nur die Waffen zu "privilegieren", die bis 6.7. in einem A/B-Schrank aufbewahrt wurden. Und noch weniger war beabsichtigt, nur eine bestimmte, konkrete Waffen-Schrank-Kombination zu privilegieren. Das wäre eine rein zufällige Sache - wer zahlreiche Waffen und ebenso mehrere Schränke besitzt bewahrt die Waffen nicht unbedingt immer in einer festen Kombination auf sondern mal und mal so. Sicherlich könnte man, wenn man unbedingt wollte, die Formulierung "der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung " auch auf eine bestimmte Waffen-Schrank-Kombination verstehen - der Wortlaut würde dem nicht entgegenstehen, wenn man "Nutzung" entsprechend weit bzw. eng verstehen möchte, auslegt. Aber dies wird dem offensichtlichen Zweck der Ausnahmeregelung, evtl. Rügen wegen Verletzung von Art.14 GG den Wind aus den Segeln zu nehmen, nicht gerecht. Zumal man davon ausgehen kann, daß der Gesetzgeber dies entsprechend deutlich formuliert hätte, wenn er ein derart spezifisches und konkret waffen-bezogenes Verständnis von "Nutzung" im Sinn gehabt hätte. Auch der folgende Satz "Diese Sicherheitsbehältnisse können ... 1. vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden ..." spricht gegen eine solche Einschränkung. Natürlich bezieht sich dieser Satz auf die vorherige Regelung, aber man sollte doch erwarten, daß eine solche Einschränkung an irgendeiner Stelle erkennbar zum Ausdruck gelangt. Dies brauchte nicht ausdrücklich geregelt werden. Dies ergibt sich aus der Befugnis, die Schränke weiterhin als A-/B-Schrank nach altem Recht benutzen zu dürfen. Und aus dem oben zitierten folgenden Satz, der keine Einschränkung dieser Art enthält. Diese Analyse ist zwar grundsätzlich (von den Folgen her) richtig. Aber ist euch aufgefallen, daß in jener Passage einmal von Besitz und einmal von Eigentum die Rede ist? Den Nichtjuristen mag es nicht auffallen, aber wer den Unterschied zwischen Besitz und Eigentum kennt, der reibt sich die Augen: Bei der - nennen wird es mal so - originären Weiterbenutzungsberechtigung wird auf den Besitz den Schranks abgestellt, nicht auf das Eigentum. Nur der Besitzer ist zur weiteren Nutzung berechtigt. Der "Mitbenutzer" muß dagegen nicht einmal Besitzer sein, nur Mitnutzer. Bei der Weiterberechtigung kraft Erbgang muß aber der bisherige Besitzer (nicht Eigentümer!) durch den Mitbenutzer beerbt werden, wobei man hier entsprechend der Terminologie des § 20 auch z.B. Vermächtnisse zu akzeptieren hat. Wie ist das aber, wenn der bisherige Benutzer und Besitzer überhaupt nicht Eigentümer war? Bspw. kauft der noch bei den Eltern wohnende Sohn einen Schrank und gibt seinem Vater den Schlüssel, da er selbst viel auf Reisen ist, und Vater darf auch seine KK-Plempe reinstellen. Besitzer ist somit der Vater. Vater stirbt, aber mangels Eigentum kann nichts auf den Sohn vererbt werden, selbst wenn er Erbe geworden sein sollte (was nicht zwingend ist -> Berliner Testament). Dann wäre der Sohn, obwohl er Eigentümer des Schranks und besitzloser Mitnutzer war, nicht zur Weiterbenutzung des Schranks berechtigt. Hallo? Natürlich paßt das Gefasel vom Besitz auch nicht zu der Intention, einen Konflikt mit Art.14 GG zu vermeiden. Hierbei ist Eigentum maßgeblich. Und natürlich hatte derjenige, der die Regelung verbrochen hat, tatsächlich das Eigentum des bisherigen Nutzers im Auge. Offenkundig hat hier jemand mit eher wenig juristischem Sachverstand eine "irgendwie" politisch gewollte "Lösung" verbrochen. Ich gehe daher davon aus, daß die Gerichte in Streitfällen zur Vermeidung einer Vorlage an das BverfG eine grundrechtskonforme und daher sehr weite Auslegung der Regelung vornehmen werden. Wobei aber auch zu berücksichtigen ist, daß auch das Erbrecht von Art.14 GG erfaßt wird. D.h. die Nichtprivilegierung des "einfachen" Erben, also desjenigen, der nicht Mitbenutzer in häuslicher Gemeinschaft war (und das sind vermutlich SEHR viele Leute,halt typischerweise die Söhne), kann ebenfalls gegen Art.14 GG verstoßen. Eieiei. Nachtrag: P22 war schneller, aber da ich es nun mal schon geschrieben habe ...