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German
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Soso... Währenddessen in UK: * Anmerkung: Mit L129A1 in 7,62x51 Aber Heckler und Koch wusste ja schon immer besser, was die Truppe braucht als die Truppe selber. Wobei sie das letzte Mal ja noch die Ausrede hatten, dass sie genau das geliefert haben, was bestellt wurde und die Entscheidung für Bauform und Bauweise irgendwie vom Kunden kam...
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Offenlegung aller WBK für Bedürfnisbescheinigung im DSB
German antwortete auf CiscoDisco's Thema in Waffenrecht
Dann verstößt Du gegen die Anforderungen aus der WaffVwV. Jaja, blabla, die bindet nicht den Waffenbesitzer. Hat aber durchaus Folgen für diesen. Entweder musst Du dann also mit den Folgen leben, oder Du klärst das vorher (schriftlich) mit der für Dich zuständigen Waffenbehörde. -
Wenn Du meinst. Oder man ist halt ein notorischer Stänkerer, der meint, dass Alkohol auf einen Schiessstand gehört. mit solchen Leuten ist dann natürlich ein Spaß für alle Beteiligten. Ich würde gar nicht erst durch das Anbieten von Alkohol Anlass dazu bieten. Aber der Gedanke liegt natürlich viel zu fern. Zum Standverbot wird ja dann auch noch ein entsprechendes Verhalten den Beteiligten gegenüber beigetragen haben, einen Teil davon kann man hier nachlesen. Hat man ja auf Seiten des Vereins scheinbar, indem man zur Farce vor Gericht gar nicht erst aufgetaucht ist oder sich geäussert hat. Das mag im hier gegebenen Fall so sein. Ehrlich gesagt interessiert mich das auch nicht wirklich, was ihr da treibt. Es zeichnet sich für einen Mitleser nur ein (leider trauriges) Bild. Den Entschluss, diese Themen in das Forum zu tragen, hast Du dabei ja selbst gefasst. Aber ich muss Dir danken, denn durch Deine Pionierarbeit ist woanders in Deutschland mindestens eine Standordnung zumindest so angepasst worden, dass so ein Fall entsprechend erfasst wäre. Insofern hat sich's tatsächlich gelohnt.
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Offenlegung aller WBK für Bedürfnisbescheinigung im DSB
German antwortete auf CiscoDisco's Thema in Waffenrecht
Meineserachtens nicht wirklich, nein. Ein Indiz ist: Dabei stellt sich die Frage, wie der Verband denn das hinter einem Eintrag stehende Bedürfnis erkennen will (wenn die Waffe denn in einer Grünen und nicht in einer Roten WBK steht). Die WaffVwV meint dazu: Wenn ich jetzt aber z.B. in mehreren Verbänden Mitglied bin, liegen dem jetzt grade tätig werdenden Verband nicht alle (bisherigen) Bedürfnisbescheinigungen vor. Insofern kann das nur in dem Fall (mit Glück und ordenlicher Aktenlage des Landesverbandes) funktionieren, in dem ein Sportschütze nur Mitglied in einem Verband ist bzw. nur über einen Verband waffenrechtliche Bedürfnisse geltend gemacht hat. Mir ist in meinem erweiterten Umfeld bisher aber noch kein Fall bekannt, in dem ein Bedürfnisnachweis aufgrund von bereits vorhandenen Waffen verweigert wurde, die nicht mit dem Bedürfnis "Schießsport" erworben wurden. Aber das muss nichts heissen. -
Offenlegung aller WBK für Bedürfnisbescheinigung im DSB
German antwortete auf CiscoDisco's Thema in Waffenrecht
WaffVwV, Nr. 14.2.1, vorletzter Absatz http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm Ja, ist doof, ist aber so. -
Mitnahme von Schusswaffen nach Frankreich
German antwortete auf Charlie Runcle's Thema in Waffenrecht
(Natürlich) Korrekt! Wobei manch' einer "getrennt" dezent überinterpretiert. Wenn ich die mit Schlössern verschlossenen Munitionskisten beim einen oder anderen sehe (ja, nur für den Transport, zuhause wird umgepackt), muss ich immer ein bisschen schmunzeln. -
Mitnahme von Schusswaffen nach Frankreich
German antwortete auf Charlie Runcle's Thema in Waffenrecht
Genau das ist der Punkt. Insbesondere dann, wenn die jeweilige ausländische Rechtslage gar nicht so wirklich bekannt ist, Unwissenheit aber auch da nicht vor Strafe schützt. Mir sind im Ausland und an Grenzübergängen schon die kuriosesten Verfahrensweisen vorgeschlagen und ermöglicht worden*. Dennoch gehe ich überall auf Nummer sicher und kenne entweder die ausländische Gesetzeslage und die Landessprache wie meine eigene, so dass ich mich auch in Kontrollen entsprechend positionieren kann, oder ich nehme lieber den verwaltungstechnischen Aufwand auf mich und mache das Ganze mehr als Wasserdicht, und wenn das bedeutet, dass ich ggf. einen Stempel und eine Genehmigung im EFWP habe, die ggf. durch eine Ausnahmeregel vielleicht nicht nötig gewesen wäre. Oder halt vielleicht doch, weil die nur bis zu einer bestimmten Menge greift, oder nur unter anderen Ausnahmekriterien als ich dachte, oder, oder, oder... * Teilweise offensichtliche Rechtsbrüche, eines oder beider Staaten. -
Statt einzusehen, dass Alkohol am und auf dem Schiessstand scheisse ist und um Nachsicht zu bitten und im Zweifelsfall mit den Konsequenzen lebst, ziehst Du wegen sowas vor Gericht? Wunderschön... Ich wäre als Standbetreiber sehr begeistert, Dich weiter als Nutzer dulden zu müssen.
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Mitnahme von Schusswaffen nach Frankreich
German antwortete auf Charlie Runcle's Thema in Waffenrecht
Isses vielleicht doch nicht so einfach und klar, wie manch einer hier meint oder behauptet, egal wie oft er es (falsch oder richtig?) schon gemacht hat. Wer hätte es gedacht? -
"Schon" ist gut. Da ist das Kind dann eigentlich schon in den Brunnen gefallen.
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Ich würde sagen, tendenziell Null. Von allen Vorfällen, von denen ich weiss, bei denen es zu einer Beschädigung der Waffe geführt hat (die muss dabei nicht "gesprengt" werden), wurde der "schlappe Schuss" nicht bemerkt. Das gilt für die mir bekannten Geco-Fälle und für andere aus der Vergangenheit. Dort, wo es bemerkt wurde, lag es an verschiedenen Gründen. Häufig war es nicht der "schlappe Schuss", der bemerkt wurde (grade wenn es dynamischer zugeht, kann das untergehen), sondern es war die dadurch verursachte Auswurf- oder Zuführstörung. Bei dem Fall mit Geco, bei dem ich zugegen war, wurde die Nachfolgepatrone nicht vollständig zugeführt, weil die Geschossspitze der neuen Patrone auf den Geschossboden des steckengebliebenen Geschosses stieß und nicht vollständig in's Patronenlager passte. Die Störung entstand bei sehr dynamischem Schiessen und schneller Schussfolge (wo man halt gerne billige Munition verwendet) und hätte an dutzenden Dingen liegen können (Handschuhe, Dreck, Hindernis im Verschlusslauf, sonstnochwas), wäre mit einer schnellen Störungsbeseitigung behoben worden, oder gar nicht erst aufgetreten, wenn das Geschoss nur einige Millimeter tiefer im Lauf gesteckt hätte. Meine Glock hat bei einem ca. 3-4 cm tief im Lauf steckenden Geschoss (Munition war nicht von Geco) gehalten und nur der Lauf hat dicke Backen gemacht. Wenn das übrige Laufvolumen viel kleiner ist, sieht das mit den Drücken ganz anders aus. Da hätte ich das Ding nicht unbedingt in den Händen halten wollen. Wir hatten da also reines Glück.
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Genau steht das nirgends. Dazu hat das BKA seine Sichtweise, die es dem, der es berechtigt erfragt, mitteilt. Berufen tut es sich dabei auf die Anlage 2 WaffG, Nr. 1.2.1.1: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_2.html Ansonsten: Erläuterungen zur Kriegswaffenliste (Stand Februar 2015), Nr. 29. https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Verbote-Beschraenkungen/Schutz-der-oeffentlichen-Ordnung/Kriegswaffen/Allgemeines-Kriegswaffen/allgemeines-kriegswaffen_node.html Da interpretiert das BAFA auf Rückfrage des bzw. in Abstimmung mit dem BKA.
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Natürlich nicht. Die wissen auch von den ganzen anderen Reklamationen nichts, bei denen sie die Waffen getauscht oder die Reparatur bezahlt haben... Wie hiess es grade? Streichen wir hier das "Waffen-" und setzen "Munitions-". Genau, jeder Fall ist ein Einzelfall.
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Hast Du den Härtegrad des "Stahl"kerns der Munition mal gemessen? Hast Du mal eine SK1 Weste mit 5,45x18 Weichkern beschossen und das ordentlich dokumentiert? Sind nur rethorische Fragen, ich brauch' nicht unbedingt eine Antwort.
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Ja. Und sie tun es nicht nur "angeblich".
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Mitnahme von Schusswaffen nach Frankreich
German antwortete auf Charlie Runcle's Thema in Waffenrecht
Netter Versuch, Hasi. Aber wenn Du beeindrucken willst, musst Du schon mehr auffahren. -
Mitnahme von Schusswaffen nach Frankreich
German antwortete auf Charlie Runcle's Thema in Waffenrecht
Alles klar. Danke für die Bestätigung der Vermutung. -
Mitnahme von Schusswaffen nach Frankreich
German antwortete auf Charlie Runcle's Thema in Waffenrecht
Auch wenn's einen Sportschützen mit Einladung zu einer offiziellen schiesssportlichen Veranstaltung vermutlich nicht betrifft, rate ich mal was ganz Wildes für die Fälle, die so einen Stempel benötigen, weil sie eben nicht unter die Ausnahmeregelung fallen: Von der im Einreiseland zuständigen Behörde? Das kann entweder die Behörde der Grenzübertrittsstelle sein oder die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich man reist. Das bekommt man üblicherweise raus, wenn man eine von beiden fragt. -
Okay, ich sehe, Du kennst die dahinterstehenden Gedanken und hast sie voll verstanden. Dann brauch' ich ja nix mehr dazu zu schreiben...
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AR15 im Kurzwaffenformat sind schon verboten, zumindest im Originalkaliber. Er ereifert sich nur darüber, dass Kurzwaffen dieser Bauform größeren Kalibers als 6,3 davon nicht erfasst sind. Der Gedanke des Gesetzgebers bzw. das Schutzziel war grundsätzlich zwar der bzw. das Richtige, die Ausführung ist aber wieder... nunja.
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Traumprinz. Das würde voraussetzen, dass der Hersteller die meist nur einzeln an ihn tröpfelnden Informationen sammelt und meldet. Ich habe schon einen Vorfall mit der "Made in EU" Geco erlebt, der aber durch frühzeitiges Erkennen nicht zu einem Schaden geführt hat. Vor vielen Monden hat es mir eine Waffe mit einem ähnlichen Vorfall (aber anderem Hersteller) teilweise zerstört. Vom Bus bin ich bisher noch nicht angefahren worden. Und vor meinem Schatten habe ich auch keine Angst. Ich vermeide nur gerne Vermeidbares, wenn ich mir dafür keinen Zacken aus meinem Krönchen breche oder andere gravierende Nachteile dafür in Kauf nehmen muss. Aber das kann ja jeder selber für sich entscheiden. Und wenn's dann schiefgeht, steht WO zum Jammern zur Verfügung.
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Da bin ich mir momentan gar nicht so sicher.
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Ja, aber gemeinhin zu anderen Preisen. Oft genug erfolgreich. Insbesondere bei eGun, aber gelegentlich auch mal anderswo. Auch bei Fällen mit Rechnung und Mehrwertsteuer. Grade wenn es so "günstige" Preise sind. Aber bitte, jeder wie er mag.
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Nachdem gem. §5 Abs. 5 WaffG auch eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einzuholen ist, ist diese Pauschalaussage auch wieder nicht für 550+ Waffenbehörden korrekt. Je nachdem, wie die örtliche Polizeidienststelle das organisiert und personell aufgestellt ist, kann das natürlich klappen, muss es aber ganz sicher nicht. "Hier" z.B. erfordert das regelmäßig ein Nachhaken nach einigen Tagen/Wochen, weil man das Thema auf der Polizeidienststelle eher als lästiges Übel sieht und gerne mal eine Antwort vergisst. In Bundesländern, in denen die Polizei auch für die Durchführung des Waffenrechts zuständig ist und man oft im gleichen Haus sitzt, geht das häufig deutlich schneller. Eine belastbare, bundesweit gültige Aussage kann man da aber nicht treffen. Daher:
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Das musst Du sie schon selber fragen. Ich vermute aber mal, dass es eine Nachweisproblematik gibt, solange Magazine noch keine Seriennummer besitzen... Im Übrigen verschwinden die meisten Magazine bei der Bundeswehr in Form von Ersatzteilen, so dass der Laden gar nicht weiss, was da so verlustig geht und dementsprechend auch selten Anzeige erstattet. Aber vielleicht findet sich ja noch ein plausibler Grund, warum die Bundeswehr "neuwertige" und fehlerfreie Magazine deutlich unter dem Selbstkostenpreis und gravierend unter dem Händlerpreis des Herstellers in größeren Mengen an gewerbliche Wiederverkäufer abgeben sollte, so dass diese noch ausreichend Spanne daran haben.