

German
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Die Nachweispflicht ergibt sich aus den Ausweispflichten aus §38 WaffG. Diese Pflichten gelten für die Fälle nach Abs. 1, wenn man eine Waffe führt. Bewahrt man nur in den eigenen vier Wänden auf und bekommt sie gebracht, führt man sie nie sondern erwirbt sie nur. Dafür braucht's aber eben keinen Beleg. Ja, das ist eine Spitzfindigkeit. Und ja, das hat sich der Gesetzgeber sicher nicht so gedacht. Aber er hat es so geschrieben. Bitte was? Da lässt sich aber auch immer wieder jemand was Neues einfallen... ...und Du zitierst doch noch selber "Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer..."
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Umsetzung der Europäischen Feuerwaffenrichtlinie
German antwortete auf OSG_TG's Thema in Waffenrecht
Ja, genau. Das wird es sein. Es geht hier im Thread um das hier: Kaffeesatzlesen und Jammern diesbezüglich überlasse ich anderen. -
Alles gut, wollte Dir nur zeigen, dass er den Gedanken auch schon (verworfen) hatte. (Und Du weisst jetzt wieder, wie das Zeug heisst)
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Umsetzung der Europäischen Feuerwaffenrichtlinie
German antwortete auf OSG_TG's Thema in Waffenrecht
Suchfunktion des Forums benutzen. Du bist nicht der Erste, der hier Redebedarf dazu hat. Was umgesetzt werden soll und wie genau, weiss derzeit noch niemand. Aber viele haben irgendwelche Vermutungen. Davon war und ist nie die Rede. Ausser bei denen, die irgendwelche Vermutungen und jede Menge Redebedarf haben. Dann warte den Oktober ab, vielleicht weiss man dann ja schon ansatzweise, was wie umgesetzt wird. Und wann. -
Oha. Man gewinnt irgendwie total den falschen Eindruck, wenn man hier mitliest...
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Genau so funktioniert das! Dazu noch ein bisschen in Internetforen schwadronieren, was man alles machen müsste/könnte/sollte - und *schwupps* ist alles geklärt und wird besser.
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Und das, obwohl ihr es im letzten Deutschland, das sie erlebt hat am schlimmsten erging.
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Alter... Du schreibst in einem Thread, in dem es um Österreich und Belgien geht: Und das ist mindestens für Österreich falsch. Punkt. Und für Belgien ziemlich wahrscheinlich auch. Darum geht es. Damit sind Deine Erfahrungen für Frankreich sicherlich interessant, gehören hier aber nicht hin.
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Dass es ähnliche Regelungen zum europäischen Feuerwaffenpass in praktisch jedem Waffengesetz eines Unionsmitglieds gibt. Die können sich inhaltlich von unserer Formulierung natürlich unterscheiden, aber die Grundidee ist meist ähnlich. Dennoch sollte man nach diesem Passus im jeweiligen Landesrecht Ausschau halten und dafür dieser Hinweis. Und der Hinweis steht wie gesagt unter Deiner pauschalen Aussage zum EFWP, die nicht nur auf Frankreich eingeschränkt ist. Viellicht mal auf den zeitliche Verlauf der Diskussion achten und worauf sich Aussagen und Kommentare beziehen. Dafür sind die Zitate da.
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Ja. Erst im Nachhinein. Deine erste Aussage war pauschal und allgemein. Und darüber haben wir diskutiert.
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Das macht's nicht besser. Zumal 2 von 3 Beispielen mit Deiner Aussage, über die wir grade diskutiert haben, nichts zu tun haben. Dazu vorneweg: Letztendlich ist alles ein Einzelfall. Bei 550+ Waffenbehörden aus 16 Bundesländern und zig Regierungsbezirken mit unterschiedlichen Weisungslagen und persönlichen Einstellungen und unterschiedlichem Auftreten der Betroffenen ist das immer ein individuelles Ding. Vor welchem Richter man dann im Zweifelsfall sitzt, hat auch keinen unwesentlichen Einfluss auf den Ausgang. Dennoch gibt es ein Gesetz, das der Behörde auch nach der ersten Dreijahresfrist eine Bedürfnisüberprüfung erlaubt, es gibt eine Verwaltungsvorschrift und eine gewisse Verwaltungspraxis, was da für Maßstäbe angelegt werden und welche Dinge man üblicherweise fordert. Und dann gibt es mitlerweile eine ganze Zahl an Gerichtsurteilen, was im Streitfall als kleinster gemeinsamer Nenner verordnet wird. Wer diese Entwicklung aus Verwaltungspraxis und Rechtssprechung beobachtet, wird erkennen, dass die Anforderungen an einen erfolgreichen Bedürfnisnachweis immer weiter steigen. Insofern ist die Aussage, dass die reine Mitgliedschaft in der schiesssportlichen Vereinigung ohne einen weiteren Nachweis einer tatsächlichen Schiesssportlichen Betätigung durch mehr oder minder regelmäßige Ausübung des Trainings oder gar Teilnahme an Wettkämpfen immer seltener ausreichen dürfte, wenn die Waffenbehörde nach §4 Abs. 4 das Fortbestehen des Bedürfnisses meint prüfen zu müssen. Und damit zu Deinem Beispiel #1: Kann mit ein bisschen Glück so sein, wenn die Waffenbehörde entspannt ist. Der größere Teil der über 550 Waffenbehörden würde da aber mittlerweile Probleme machen. Mindestens dann, wenn man das Thema nicht vorab mit der Behörde abstimmt und ein OK einholt und bei einer aus welchem Grund auch immer durchgeführten Überprüfung nach §4 Abs. 4 dann nix kommt. Aber zumindest hätte man einen zeitlich abgrenzbaren Grund, den man für die fehlende schiesssportliche Aktivität angeben und nachweisen kann. Aber das war nicht Deine Aussage. Deine Aussage war, dass man ausser zum Neuerwerb ausser Mitglied in einer schiesssportlichen Vereinigung sein zu müssen nichts für den Erhalt des Bedürfnisses mehr tun müsse. Und das ist heute eben falsch, von einigen wenigen Waffenbehörden, die das schleifen lassen, vielleicht mal abgesehen. Und damit ein letztes Mal: Es existiert eine gesetzliche Grundlage, eine gewisse Verwaltungspraxis (jenseits des "ist uns egal ubd wir kümmern uns nicht") und es gibt einiges an Rechtssprechung zum Thema, und alles sagt, dass das ebe nicht reicht. Egal, wieviele Beispiele Du Dir noch ausdenkst. Und abschliessend zu Beispiel #2: Genau das wird mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht gehen. Welches Kriterium dafür ausschlaggeben sein wird, solltest Du nach nochmaliger Lektüre der bisherigen Beiträge selber rausfinden können.
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Es ist halt nicht richtig. In der Sekunde, in der die Behörde das Bedürfnis überprüft, reicht das eben nicht aus. Und da man mit dieser Überprüfung grundsätzlich rechnen muss, reicht das eben grundsätzlich nicht aus. Kann man natürlich trotzdem so machen, und dann guckt man im Fall der Fälle halt dumm aus der Wäsche, oder macht 'nen Jammerthread in irgend einem der Waffenforen auf. Jeder Jeck is' anners...
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Ausser, die für Dich zuständige Behörde überprüft (aus welchen Gründen auch immer) nach §4 Abs. 4 WaffG das Fortbestehen Deines Bedürfnisses und ausser "ich bin Mitglied in der schießsportlichen Vereinigung" kannst Du dann nicht mehr bieten. Was und wieviel mehr Du bieten können solltest, ist nirgends festgeschrieben. Daher orientieren sich viele Waffenbehörden an den üblichen Anforderungen, manchen reicht weniger. Die Tendenz geht zu ersterem.
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Ahja. Vielleicht §32 nochmal lesen. Dann gibt es ja nur noch (abzüglich Deutschland) 26 andere Konstellationen, in denen das anders sein kann. Österreich ist z.B. ein solcher Fall. Du schriebst aber "Waffen kannst Du mit dem EFP nichts ins Ausland verbringen, damit kannst Du sie für einen Wettkampf transportieren" und das ist grundsätzlich falsch. Wenn Frankreich da anders tickt, glaubt ich Dir das gerne, denn da hatte ich auch schon so meine (negativen) Erfahrungen. Aber das ist halt nur 1/28tel der EU. Vielleicht mag das auch daran liegen, dass Du Dich da mit den eigentlich nicht dafür zuständigen Stellen darüber unterhältst. Aber das ist Dir ja hundertmal lieber. Jeder wie er mag.
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Ich spiele mal den Alzi: Eine Sachkunde hast Du aber schon, oder? Falls ja, dann solltest Du die dringend mal aktualisieren. Den hier relevanten Paragraphen habe ich weiter oben schon genannt. Aus welchem Teil seiner Aussage ziehst Du denn diese Erkenntnis?
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Das Bedürfnisprinzip in Deutschland bedingt, dass man sein schiesssportliches Bedürfnis nachweisen können muss (wie genau, spezifiziert das Gesetz nicht, das kommt aus der Verwaltungsvorschrift und aus dem Richterrecht). Siehe auch §4 Abs. 4 WaffG: Das gilt also heute schon. Jetzt kommt es halt darauf an, welche Art von "Auslandsdeutscher" man ist. Wie lange ist man im Ausland? Ist ein Ende der Abwesenheit absehbar? Ist man noch Mitglied im Schiesssportverband und -verein? Wurde die Mitgliedschaft gekündigt? (ja, wäre dämlich, kommt aber oft genug vor) Betätigt man sich in seiner Abwesenheit schiesssportlich oder tut man das überhaupt nicht mehr? Und genau das steht im anfangs geposteten Link des BVA: Kann man nachweisen, dass der Auslandsaufenthalt zeitlich konkret beschränkt ist, z.B. über den Arbeitsvertrag, dann kann auch vorübergehend ohne schiesssportliche Betätigung das Bedürfnis weiterbestehen. Wenn man noch Mitglied im Verband/Verein ist, sich sogar im Ausland noch schiesssportlich betätigt oder das zumindest bei Heimatbesuchen tut und ggf. für Wettkämpfe sogar noch nach Hause kommt, dann besteht das Bedürfnis sogar während des Auslandsaufenthaltes fort. Dann ist halt noch die Aufbewahrung bzw. die Mitnahme zu klären, wie hier schon angesprochen wurde.
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"Seine Behörde" ist das Bundesverwaltungsamt, wenn er seinen Wohnsitz in Deutschland aufgibt. Verbringen wäre es, wenn man "die Waffe oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert". Da die Waffe nicht verbleiben soll und auch nicht den Besitzer wechselt, ist es eine Mitnahme. Auch wenn die in diesem Sonderfall etwas länger ist, als eine "einfache Reise". Eine Mitnahme ist grundsätzlich genehmigungspflichtig.* In den EFWP können die jeweiligen Staaten auch Erlaubnisse eintragen, so z.B. für eine Mitnahme für einen oder mehrere Mitnahmevorgänge oder Mitnahmevorgänge längerer Dauer. Analog zu §32 Abs. 1 WaffG findet sich das heute in praktisch allen europäischen Waffengesetzen. Die gesetzlichen Vorgaben des Einreiselandes (Aufbewahrung, erlaubte/verbotene Waffen(-Typen) müssen dabei natürlich berücksichtigt und eingehalten werden. * Dabei geht es nicht um die Ausnahme nach §32 Abs. 3 WaffG, für die bestimmte Voraussetzungen gelten, die hier nicht zutreffen. Ich habe mehrere solche Einträge aus verschiedenen Ländern für verschiedene Zwecke in verschiedenen EFWPen.
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Dann drück' ich mal die Daumen.
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Nachtrag: Eine fortgesetzte (dokumentierte) schiesssportliche Betätigung während des Auslandsaufenthaltes (sofern möglich) und eine Teilnahme an Wettkämpfen in D während dieser Zeit sollte der Aufrechterhaltung des Bedürfnisses natürlich höchst förderlich sein.
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Das liegt an den jeweiligen Waffengesetzen des Landes, in das Du zeitweilig Deinen festen Aufenthalt verlegst. Bis Anfang des Jahres waren diverse Waffen, die in D problemlos zu erwerben waren in Österreich Kat. A Waffen und damit verboten. Das hat sich mit der Waffengesetzänderung AFAIK verbessert. Aber schlichtweg ist die beste Antwort: Kläre das mit der für Deinen (temporären) neuen Wohnort zuständigen Waffenbehörde. Ein Europäischer Feuerwaffenpass für alle Gerätschaften ist da aber recht sicher ein guter Einstiegspunkt. Bis zur Klärung würde ich die Waffen in D bei einem Berechtigten verwahren. Ich würde mich auch im Ausland nach Möglichkeit übrigens (auch) an die deutschen Aufbewahrungsrichtlinien halten, wenn Du die Waffen nach erfolgter Klärung mitnimmst. Auf eine diesbezügliche Diskussion, falls was wegkommt, kann man sicher gerne verzichten.
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Das Bundesverwaltungsamt ist zuständig für "Deutsche im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Waffengesetzes haben" https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Waffenrecht/Einzelerlaubnis/_documents/FAQ/FAQ_Sportschütze.html;jsessionid=8EB330B10EAC373585B88F280064A5E0.intranet251#doc223792bodyText7
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https://www.nraila.org/articles/20190329/breaking-federal-court-finds-california-magazine-ban-violates-the-second-amendment?fbclid=IwAR39mcCrJQKkMSTlVS2Cwx1UZpRKyQJWm6MoiequLPA-ooCs-30SmqTR11U Das wird aber einigen Leutchen in der Volksrepublik Californien so gar nicht schmecken. Und Glock beisst sich in den Arsch, die G43X und G48 zu spät rausgebracht zu haben, CA dürfte der bevölkerungsreichste Ban State gewesen sein. Das heisst aber auch, dass jetzt erstmal große Magazinbestände bis zu einem eventuellen Berufungsverfahren in CA versickern werden (die ersten Großhändler liefern bereits direkt nach CA, was sie bisher nicht konnten/durften/taten) und ihren Weg nicht zu uns finden. Aber vor dem Supreme Court wird das wohl auch nicht mehr geändert, das hat der Orangene ja... günstig... besetzt.
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- usa
- magazinbeschränkung
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Ich mittlerweile 3 bis 4. Meist bei Munition vergleichsweise neuer Fertigung. Die Zündung erfolgte jeweils maximal 1-2 Sekunden nach der versuchten Schussabgabe. Wie man damit umgeht, ist halt kontextabhängig: Wenn es gefährlicher ist, nicht gleich weiterzuschiessen (zweibeinige oder vierbeinige Wutz), dann führt man halt eine Störungsbeseitigung durch und macht weiter. Wenn es nicht dringend ist, dann wartet man eben eine angemessene Weile und bricht sich dabei keinen ab. Die Wahrscheinlichkeit ist zwar gering, dass genau in dem Sekundenbruchteil, in dem sich die Patrone halb im Patronenlager bei unverriegeltem Verschluss die Zündung erfolgt, aber warum unnötig das Risiko eingehen? Und wenn es nötig ist, dann ist das halt so.
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Wie ich schon öfter sagte: Nicht jeder, der eine Kamera/Handy und einen Internetzugang hat und sich berufen fühlt, sich mitzuteilen, sollte das auch zwangsläufig tun. Das Video ist eines von vielen, die die Grundlage dieser Erkenntnis sind.