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Weil in § 14 Abs. 4 WaffG steht: "Sportschützen nach Absatz 2" ! Somit ist der gesamte § 14 Abs. 2 auch für die gelbe WBK anwendbar.
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Also Leute. Erst mal ein freundliches Hallo an Verber ! Normalerweise muss man bezüglich der Mengenbeschränkung vor dem Erwerb einer dritten Waffe im 6-Monats-Zeitraum die Zustimmung der Waffenbehörde einholen, die diese im ein oder anderen Fall auch erteilen kann, da die Mengenbeschränkung oder das "Erwerbsstreckungsgebot" wie es so schön heißt nur "in der Regel" (bei Frauen also öfters mal ) greift. Wenn die Waffenbehörde den zusätzlichen Erwerb aber klaglos absegnet, muss man keine späteren Konsequenzen fürchten. Diese wird vielmehr die Registrierung verweigern, wenn sie der Ausnahme nicht zustimmt. Ich gehe aber wie Mouche auch davon aus, dass die Waffenbehörde hier keinen Handlungsbedarf gesehen hat und bei der gelben WBK die o.g. Regelung nicht anwendet, was in Fachkreisen noch sehr umstritten ist. Die Frage, wie ein Verstoß gegen das Erwerbsstreckungsgebot geahndet werden, finde ich aber interessant. Im Prinzip kann man daraus eine Straftat nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG ableiten (Erwerb einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ohne Erlaubnis), zumindest wenn dem Erlaubnisinhaber die Einschränkung bekannt ist. Der Händler, der eine Waffe einträgt kann hingegen nicht wissen, wie viele Waffen der Kunde in den letzten sechs Monaten erworben hat und wenns von einer Privatperson stammt, trägt die Behörde die Waffe schlichtweg nicht ein. Hierzu würden mich weitere Meinungen interessieren...
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"Umschreibegebühren" und eine spezielle Gebühr für die Ausstellung einer "neuen" gelben WBK gibt es nicht. Vermutlich hat die Waffenbehörde da nach Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses verfahren und innerhalb der Rahmengebühr diese Sätze errechnet. Prinzipiell rate ich auch von einer Umschreibung der alten gelben WBK ab, weil diese zu 100% keine Mengenbeschränkung hat und man einfach weiß, was man hat (was bei der neuen gelben WBK nicht überall der Fall zu sein scheint, nachdem was man hier so liest und in der Praxis immer wieder vorkommt ). Stutzig macht mich, dass das Landratsamt bereit wäre, mit einer Bestätigung des Vereines (also ohne Einschaltung des Verbandes !) die WBK umzustempeln. Das ist meines Erachtens rechtswidrig. Mit Knights Meinung, dass man mit der neuen gelbe WBK die selben Waffen wie mit der alten WBK erwerben darf, gehe ich nicht konform. Die alte gelbe WBK wurde zum allgemeinen Erwerb von Einzellader-Langwaffen ausgestellt, die neue WBK gibts nur für Sportschützen nach § 14 Abs. 2 WaffG, deren Verein einem anerkannten Verband angeschlossen ist und die die Waffen für Sportdisziplinen, die nach der Verbandsordnung zugelassen sind, benötigen. Das ist dann doch ein kleiner aber feiner Unterschied. Also mein Tipp: neue WBK beantragen mit Bedürfnis Landesverband und gut ist. Viele Sportschützen haben wohl noch gar nicht registriert, wie toll die neue gelbe WBK eigentlich ist (auch wenn dort eine Mengenbeschränkung drin ist). Das ganze Geunke finde ich deshalb sehr übertrieben. Früher hat sich ja auch niemand beschwert, dass man nur Einzellader-Langwaffen erwerben kann.
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Momentle mal. So einfach kommst Du nicht aus der Nummer raus. Durch § 15 Abs. 5 entsteht eine Verpflichtung für die schießsportlichen Vereine und nicht für die Behörden. Es soll ja gerade dadurch dafür gesorgt werden, dass die Informationen zeitnah der Waffenbehörde vorliegen. Wenn Dir der Aufwand zum rumfragen im Verein zu groß ist und Deine Waffenbehörde die WBK-Besitzer nicht rausrückt, frag doch einfach die Mitglieder, wenn sie den Austritt aus dem Verein bekanntgeben. Also da machst Du Dir meines Erachtens was vor und durch die generelle Weigerung wirst Du irgendwann gewaltige Probleme kriegen. Hast ja über das Wochenende Zeit, Dir eine "Taktik" auszudenken. Manchmal hilfts auch, bei anderen Vereinen nachzufragen, wie die das handhaben. B)
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Was da praktiziert wird, halte ich für sehr gefährlich. Zumindest die anerkannten Verbände müssen doch gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 7a WaffG prüfen, ob die Meldepflicht erfolgt ist. Wenn die feststellen, dass das bei einem Verein generell unterbleibt, endet das irgendwann im Ausschluss vom Verband. Und wenn die Waffenbehörde davon Wind kriegt, wird sie von dort vielleicht nicht mal mehr ein Bedürfnis nach § 8 WaffG anerkennen. Lösung: habt ihr schon mal versucht, Eure Mitglieder zu fragen, wer eine WBK hat und wer nicht ? Die große Masse trifft man auf dem Stand oder bei der Generalversammlung und den Rest wird man auch anderweitig informieren können. Bei Rückfragen nach Sinn und Zweck dieses Vorhabens kann der Vorstand als Begründung auf die bestehende Meldepflicht nach § 15 Abs. 5 WaffG und drohende Nachteile für den Verein verweisen.
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- ein Verein, ob nun SLG oder sonst ein Kunstname, muß den Austritt eine Mitgliedes nur dann selber der Behörde melden, wenn er in einem "Dachverband" organisiert ist, der auf allen Untergrupierungsebenen (als Verband!) rechtsfähig ist. Beispiel: DSB Oder er ist als Verein in keinem Dachverband aber als e.V. eingetragen, dann ist er zur Meldung nach § 15 verpflichtet! In andere "Verbände", die nur auf einer Ebene rechtsfähig sind, ist der "Verein" nur der Dachverband! Untergruppierungen sind im Namen des Verbandes nicht rechtsfähig, daher entfällt auch eine Austrittsmeldung durch die "Unter-Vereine", denn das Mitglied ist weiterhin im "Verein-Verband"! Ob der Unter-Verein ein e.V. ist spielt in dem Fall dann bei der Meldung nach § 15 keine Rolle. Beispiel BDMP Gruss Spa B) 323405[/snapback] Spa, woraus ergeben sich Deine Ausführungen ? (bitte Rechtsgrundlage angeben !) B)
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Danke Tatti und andreb. Na mit meiner Schießleistungsgesellschaft lag ich ja schon gar nicht so schlecht, oder ? Was ich sachbearbeite ? Ganz einfach: vieles verschiedenes aus dem Reich des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. SLG und Steuererklärungen waren bisher allerdings noch nicht dabei.
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Lasst mich bitte nicht dumm sterben ! Was sind denn nun diese ominösen "SLG" ? - Schießleistungesellschaft ? - Selbstladegarant ? - Superluxusgesandter ? - Schmierlohngeldaffäre ? - schlimmes lustloses Geschwätz ? - Spargellotteriegesellschaft ? - seltsames Luftgewehr ? - sparsames Lichtgerät ? - sonderliberaler Gerätewart ?
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Danke frankmichael. Das bringt (für mich zumindest ) Licht ins Dunkel. Was "SLG" sind, würde mich trotzdem noch interessieren. [Klugscheißmodus an]: Spendenbescheinigungen gibt es seit ein paar Jahren nicht mehr. Die heißen jetzt Zuwendungsbescheinigungen, die von Vereinen ausgestellt werden dürfen, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt worden sind. Sportvereine bekommen in der Regel eine Beschränkung dahingehend, dass für Mitgliedsbeiträge keine Zuwendungsbescheinigungen ausgestellt werden dürfen. Dies bleibt überwiegend kirchlichen und sozial orientierten Vereinen vorbehalten. [Klugscheißmodus aus]. Grüssle SB
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Bin ich jetzt einfach zu doof, muss man das überhaupt verstehen und kann hier jemand Spa folgen ?
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So pauschal kann man das nicht sagen. Nach § 45 Abs. 3 kann nämlich bei vorübergehendem Wegfall des Bedürfnisses (z.B. beruflicher Auslandsaufenthalt), in besonderen Fällen auch bei endgültigem Wegfall des Bedürfnisses (z.B. alter Jäger, der sehr lange die Jagd ausgeübt hat und nun aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage dazu ist) vom Widerruf abgesehen werden.
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Hmmm, das leuchtet mir immer noch nicht so richtig ein. Es spielt doch meines Erachtens nur eine Rolle, dass der Sportschütze nicht mehr Mitglied eines schießsportlichen Vereines ist und dann entweder über einen neuen Verein mit Verbandszugehörigkeit oder über § 8 WaffG sein Bedürfnis erneut geltend machen muss. Zu dieser Meldung sind die schießsportlichen Vereine (bzw. deren Vorstände) verpflichtet. Was die Verbände damit zu tun haben sollen, kapier ich net.
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@Frosch und Spahlholz: Wie kommst Ihr zu der Erkenntnis, dass die Verbände Vereinsaustritte melden ?? In § 15 Abs. 5 WaffG lese ich was anderes.
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Gelbe WBK-erneutes Bedürfnis für jede! neue Waffe?
Sachbearbeiter antwortete auf meister2000's Thema in Waffenrecht
Meine auch. -
Ausleihen einer KW vom Händler nach § 12 Waffg?
Sachbearbeiter antwortete auf nr.5's Thema in Waffenrecht
Es reicht schlichtweg eine Waffenbesitzkarte ! (Ob auch Erben und Altbesitzer unter den Kreis der Leihberechtigten fallen, darüber kann man streiten, weil diese nicht die Berechtigung zum Erwerb weiterer Waffen haben. Andererseits werden auch diese auf Zuverlässigkeit überprüft). Ansonsten spielt es keine Rolle, ob eine Waffe geliehen wird, von der man eine gleiche oder ähnliche bereits besitzt. @Nobody: verloren gehen können auch Waffen, die in eine WBK eingetragen worden sind. Macht für mich eigentlich wenig bis gar keinen Unterschied... -
Ausleihen einer KW vom Händler nach § 12 Waffg?
Sachbearbeiter antwortete auf nr.5's Thema in Waffenrecht
Eben. Der Gesetzgeber hat ja eine Beschränkung vorgenommen, indem er die Leihe nur an zuverlässige Personen (andere sollten keine WBK mehr haben ) zulässt. Worin liegt der Unterschied für Dich, Nobody, ob eine zuverlässige Person - eine Waffe aufgrund eines Eintrags in der WBK oder - vorübergehend als Leihwaffe besitzt ? Oder muss man für Leihwaffen noch zuverlässiger sein als sonst ? -
Ausleihen einer KW vom Händler nach § 12 Waffg?
Sachbearbeiter antwortete auf nr.5's Thema in Waffenrecht
Ich sehe es auch so wie Mouche. Maßgebend ist der vom Bedürfnis umfasste Zweck. Und das ist schlichtweg z.B. das sportliche Schießen oder die Jagd. Wer zu diesem Zweck zwar eine WBK besitzt aber aus irgendwelchen Gründen (kein Geld, kein Tresor, vorheriger Test der Waffe) keine Waffe eingetragen hat, die ausgeliehen werden soll, kann diese zumindest ausleihen. -
Ziemlich platt, findest Du nicht ?
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Schon möglich.
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Woher weißt Du denn, dass ich hierzu keine eigene Meinung habe, hm ? Also ich fand Eure Diskussion recht interessant und sehe es so wie CM. Grüssle SBle
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Haste denn ein Bedürfnis dafür, hm ?
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Der darf halt nur dahin fahren, wo es frei ist. NRW bleibt dann unter sich (wie Bayern)...
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Eine "Rakete" der Firma Blaser.
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Äh, hat der gute Mann irgendwas falschgemacht ?