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Eben, sie ergeben sich aus dem Gesetz. Und zwar aus § 15 Abs. 5 WaffG. Dort steht: "Der schießsportliche Verein ist verpflichtet..." Wie der Verein nach BGB privatrechtlich organisiert ist oder intern den Meldungsvollzug regelt, interessiert da eher weniger. B)
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Also knight, sei mir nicht böse. Aber das ist bisher das schlechteste, was ich von Dir hier gelesen habe. Scheint nicht Dein Tag zu sein heute ? Die Erlaubnispflicht für Schusswaffen ergibt sich nicht aus den speziellen Paragraphen des WaffG wie dem § 14 für Sportschützen sondern aus Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zum WaffG. Dein Einwand ist deshalb mehr als albern. B)
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Da hast Du mich missverstanden, liebster Ritter. Also versuch ichs nochmal. Im WaffG1976 erhielten gelbe-WBK-Sportschützen die allgemeine Erlaubnis zum Erwerb... Das neue WaffG stellt hingegen explizit auf den Zweck des sportlichen Schießens ab (siehe hierzu § 14 Abs. 1, der auch für die gelbe WBK gilt). Absatz 2 konkretisiert dann nochmals die genauen Voraussetzungen mit Mitgliedschaft, regelmäßigem Betreiben des Sports und Zulassung der Waffe nach der Sportordnung. Wie CM richtig geschrieben hat, schließt das nicht aus, dass neben dem Erwerbsstreckungsgebot erlaubnisfreie Druckluftwaffen erworben werden. Deren Erwerb und Besitz ist für volljährige Personen erlaubnisfrei. Also können sich diese auch 100 Stück davon an einem Tag kaufen.
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Hi Mafe, für die alte gelbe WBK kann die 2/6-Regelung keinesfalls gelten, da es sich bei dieser nicht um eine nach § 14 Abs. 4 WaffG2002 ausgestellte Erlaubnis, sondern um eine nach § 28 Abs. 2 WaffG1972/1976 ausgestellte Erlaubnis handelt, die gemäß § 58 Abs. 1 WaffG2002 im bisherigen Umfang (also auch ohne Erwerbsstreckungsgebot !) weitergilt. Hier gibt es absolut keinen Auslegungsspielraum, obwohl auch hierzu zum Teil noch sehr abenteuerliche Meinungen vertreten werden. Selbst wenn die Waffenbehörde keine Vordrucke mehr zur Ausstellung einer "alten" gelben WBK hat, muss sie halt andere verwenden und diese entsprechend kennzeichnen (Überschrift: "Waffenbesitzkarte nach § 28 Abs. 2 WaffG 1976" , auf der Rückseite bei den amtlichen Eintragungen vielleicht noch einen Vermerk dazu, dass diese WBK nur zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen und der dazugehörigen Munition berechtigt und gut ist).
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Wie kommst Du darauf, dass keine Folge-WBK mit Eintragung der bisherigen Berechtigung ausgestellt wird, wenn die alte gelbe WBK voll ist ? Nach § 58 Abs. 1 WaffG gilt die alte gelbe WBK im bisherigen Umfang fort. Somit ist der SB verpflichtet, Dir ab Waffe 9 bzw. 17, 25, 33 etc. jeweils ein neues Dokument auszustellen.
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Sportschützen nach Absatz 2 sind solche, die u.a. innerhalb von sechs Monaten in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erwerben dürfen. Würde man Deiner Auffassung folgen, müsste der Gesetzestext lauten: "Sportschützen nach Absatz 2 Satz 1^..." Rosinen rauspicken giltet nicht !
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Absolute Zustimmung !
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Lies hierzu mal den Einleitungssatz des WaffRNeuRegG.
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Weil in § 14 Abs. 4 WaffG steht: "Sportschützen nach Absatz 2" ! Somit ist der gesamte § 14 Abs. 2 auch für die gelbe WBK anwendbar.
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Also Leute. Erst mal ein freundliches Hallo an Verber ! Normalerweise muss man bezüglich der Mengenbeschränkung vor dem Erwerb einer dritten Waffe im 6-Monats-Zeitraum die Zustimmung der Waffenbehörde einholen, die diese im ein oder anderen Fall auch erteilen kann, da die Mengenbeschränkung oder das "Erwerbsstreckungsgebot" wie es so schön heißt nur "in der Regel" (bei Frauen also öfters mal ) greift. Wenn die Waffenbehörde den zusätzlichen Erwerb aber klaglos absegnet, muss man keine späteren Konsequenzen fürchten. Diese wird vielmehr die Registrierung verweigern, wenn sie der Ausnahme nicht zustimmt. Ich gehe aber wie Mouche auch davon aus, dass die Waffenbehörde hier keinen Handlungsbedarf gesehen hat und bei der gelben WBK die o.g. Regelung nicht anwendet, was in Fachkreisen noch sehr umstritten ist. Die Frage, wie ein Verstoß gegen das Erwerbsstreckungsgebot geahndet werden, finde ich aber interessant. Im Prinzip kann man daraus eine Straftat nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG ableiten (Erwerb einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ohne Erlaubnis), zumindest wenn dem Erlaubnisinhaber die Einschränkung bekannt ist. Der Händler, der eine Waffe einträgt kann hingegen nicht wissen, wie viele Waffen der Kunde in den letzten sechs Monaten erworben hat und wenns von einer Privatperson stammt, trägt die Behörde die Waffe schlichtweg nicht ein. Hierzu würden mich weitere Meinungen interessieren...
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"Umschreibegebühren" und eine spezielle Gebühr für die Ausstellung einer "neuen" gelben WBK gibt es nicht. Vermutlich hat die Waffenbehörde da nach Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses verfahren und innerhalb der Rahmengebühr diese Sätze errechnet. Prinzipiell rate ich auch von einer Umschreibung der alten gelben WBK ab, weil diese zu 100% keine Mengenbeschränkung hat und man einfach weiß, was man hat (was bei der neuen gelben WBK nicht überall der Fall zu sein scheint, nachdem was man hier so liest und in der Praxis immer wieder vorkommt ). Stutzig macht mich, dass das Landratsamt bereit wäre, mit einer Bestätigung des Vereines (also ohne Einschaltung des Verbandes !) die WBK umzustempeln. Das ist meines Erachtens rechtswidrig. Mit Knights Meinung, dass man mit der neuen gelbe WBK die selben Waffen wie mit der alten WBK erwerben darf, gehe ich nicht konform. Die alte gelbe WBK wurde zum allgemeinen Erwerb von Einzellader-Langwaffen ausgestellt, die neue WBK gibts nur für Sportschützen nach § 14 Abs. 2 WaffG, deren Verein einem anerkannten Verband angeschlossen ist und die die Waffen für Sportdisziplinen, die nach der Verbandsordnung zugelassen sind, benötigen. Das ist dann doch ein kleiner aber feiner Unterschied. Also mein Tipp: neue WBK beantragen mit Bedürfnis Landesverband und gut ist. Viele Sportschützen haben wohl noch gar nicht registriert, wie toll die neue gelbe WBK eigentlich ist (auch wenn dort eine Mengenbeschränkung drin ist). Das ganze Geunke finde ich deshalb sehr übertrieben. Früher hat sich ja auch niemand beschwert, dass man nur Einzellader-Langwaffen erwerben kann.
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Momentle mal. So einfach kommst Du nicht aus der Nummer raus. Durch § 15 Abs. 5 entsteht eine Verpflichtung für die schießsportlichen Vereine und nicht für die Behörden. Es soll ja gerade dadurch dafür gesorgt werden, dass die Informationen zeitnah der Waffenbehörde vorliegen. Wenn Dir der Aufwand zum rumfragen im Verein zu groß ist und Deine Waffenbehörde die WBK-Besitzer nicht rausrückt, frag doch einfach die Mitglieder, wenn sie den Austritt aus dem Verein bekanntgeben. Also da machst Du Dir meines Erachtens was vor und durch die generelle Weigerung wirst Du irgendwann gewaltige Probleme kriegen. Hast ja über das Wochenende Zeit, Dir eine "Taktik" auszudenken. Manchmal hilfts auch, bei anderen Vereinen nachzufragen, wie die das handhaben. B)
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Was da praktiziert wird, halte ich für sehr gefährlich. Zumindest die anerkannten Verbände müssen doch gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 7a WaffG prüfen, ob die Meldepflicht erfolgt ist. Wenn die feststellen, dass das bei einem Verein generell unterbleibt, endet das irgendwann im Ausschluss vom Verband. Und wenn die Waffenbehörde davon Wind kriegt, wird sie von dort vielleicht nicht mal mehr ein Bedürfnis nach § 8 WaffG anerkennen. Lösung: habt ihr schon mal versucht, Eure Mitglieder zu fragen, wer eine WBK hat und wer nicht ? Die große Masse trifft man auf dem Stand oder bei der Generalversammlung und den Rest wird man auch anderweitig informieren können. Bei Rückfragen nach Sinn und Zweck dieses Vorhabens kann der Vorstand als Begründung auf die bestehende Meldepflicht nach § 15 Abs. 5 WaffG und drohende Nachteile für den Verein verweisen.
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- ein Verein, ob nun SLG oder sonst ein Kunstname, muß den Austritt eine Mitgliedes nur dann selber der Behörde melden, wenn er in einem "Dachverband" organisiert ist, der auf allen Untergrupierungsebenen (als Verband!) rechtsfähig ist. Beispiel: DSB Oder er ist als Verein in keinem Dachverband aber als e.V. eingetragen, dann ist er zur Meldung nach § 15 verpflichtet! In andere "Verbände", die nur auf einer Ebene rechtsfähig sind, ist der "Verein" nur der Dachverband! Untergruppierungen sind im Namen des Verbandes nicht rechtsfähig, daher entfällt auch eine Austrittsmeldung durch die "Unter-Vereine", denn das Mitglied ist weiterhin im "Verein-Verband"! Ob der Unter-Verein ein e.V. ist spielt in dem Fall dann bei der Meldung nach § 15 keine Rolle. Beispiel BDMP Gruss Spa B) 323405[/snapback] Spa, woraus ergeben sich Deine Ausführungen ? (bitte Rechtsgrundlage angeben !) B)
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Danke Tatti und andreb. Na mit meiner Schießleistungsgesellschaft lag ich ja schon gar nicht so schlecht, oder ? Was ich sachbearbeite ? Ganz einfach: vieles verschiedenes aus dem Reich des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. SLG und Steuererklärungen waren bisher allerdings noch nicht dabei.
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Lasst mich bitte nicht dumm sterben ! Was sind denn nun diese ominösen "SLG" ? - Schießleistungesellschaft ? - Selbstladegarant ? - Superluxusgesandter ? - Schmierlohngeldaffäre ? - schlimmes lustloses Geschwätz ? - Spargellotteriegesellschaft ? - seltsames Luftgewehr ? - sparsames Lichtgerät ? - sonderliberaler Gerätewart ?
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Danke frankmichael. Das bringt (für mich zumindest ) Licht ins Dunkel. Was "SLG" sind, würde mich trotzdem noch interessieren. [Klugscheißmodus an]: Spendenbescheinigungen gibt es seit ein paar Jahren nicht mehr. Die heißen jetzt Zuwendungsbescheinigungen, die von Vereinen ausgestellt werden dürfen, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt worden sind. Sportvereine bekommen in der Regel eine Beschränkung dahingehend, dass für Mitgliedsbeiträge keine Zuwendungsbescheinigungen ausgestellt werden dürfen. Dies bleibt überwiegend kirchlichen und sozial orientierten Vereinen vorbehalten. [Klugscheißmodus aus]. Grüssle SB
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Bin ich jetzt einfach zu doof, muss man das überhaupt verstehen und kann hier jemand Spa folgen ?
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So pauschal kann man das nicht sagen. Nach § 45 Abs. 3 kann nämlich bei vorübergehendem Wegfall des Bedürfnisses (z.B. beruflicher Auslandsaufenthalt), in besonderen Fällen auch bei endgültigem Wegfall des Bedürfnisses (z.B. alter Jäger, der sehr lange die Jagd ausgeübt hat und nun aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage dazu ist) vom Widerruf abgesehen werden.
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Hmmm, das leuchtet mir immer noch nicht so richtig ein. Es spielt doch meines Erachtens nur eine Rolle, dass der Sportschütze nicht mehr Mitglied eines schießsportlichen Vereines ist und dann entweder über einen neuen Verein mit Verbandszugehörigkeit oder über § 8 WaffG sein Bedürfnis erneut geltend machen muss. Zu dieser Meldung sind die schießsportlichen Vereine (bzw. deren Vorstände) verpflichtet. Was die Verbände damit zu tun haben sollen, kapier ich net.
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@Frosch und Spahlholz: Wie kommst Ihr zu der Erkenntnis, dass die Verbände Vereinsaustritte melden ?? In § 15 Abs. 5 WaffG lese ich was anderes.
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Gelbe WBK-erneutes Bedürfnis für jede! neue Waffe?
Sachbearbeiter antwortete auf meister2000's Thema in Waffenrecht
Meine auch. -
Ausleihen einer KW vom Händler nach § 12 Waffg?
Sachbearbeiter antwortete auf nr.5's Thema in Waffenrecht
Es reicht schlichtweg eine Waffenbesitzkarte ! (Ob auch Erben und Altbesitzer unter den Kreis der Leihberechtigten fallen, darüber kann man streiten, weil diese nicht die Berechtigung zum Erwerb weiterer Waffen haben. Andererseits werden auch diese auf Zuverlässigkeit überprüft). Ansonsten spielt es keine Rolle, ob eine Waffe geliehen wird, von der man eine gleiche oder ähnliche bereits besitzt. @Nobody: verloren gehen können auch Waffen, die in eine WBK eingetragen worden sind. Macht für mich eigentlich wenig bis gar keinen Unterschied... -
Ausleihen einer KW vom Händler nach § 12 Waffg?
Sachbearbeiter antwortete auf nr.5's Thema in Waffenrecht
Eben. Der Gesetzgeber hat ja eine Beschränkung vorgenommen, indem er die Leihe nur an zuverlässige Personen (andere sollten keine WBK mehr haben ) zulässt. Worin liegt der Unterschied für Dich, Nobody, ob eine zuverlässige Person - eine Waffe aufgrund eines Eintrags in der WBK oder - vorübergehend als Leihwaffe besitzt ? Oder muss man für Leihwaffen noch zuverlässiger sein als sonst ?