Zum Inhalt springen

Sachbearbeiter

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    15.675
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von Sachbearbeiter

  1. Üblich ist die Ansetzung von Zusatzkosten eigentlich nur bei Zwangsgeldfestsetzungen (in BaWü gemäß §§ 5 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Nr. 3 der Landesverwaltungsvollstreckungskostenordnung (LVwVGKO).
  2. Klingt einleuchtend. Das ist strittig, weil man das damals "im Interesse oder auf Veranlassung einer Amtshandlung durch den Gebührenschuldner" ansehen musste.
  3. Kommt so auch hin. Meines Wissens ist die Fa. Condition inclusive der von der Plattform Orion (die zu NWR-Beginn die Segel gestrichen hat) "konvertierten" User (WorkOffice) bundesweit mit einem Marktanteil von fast 90% vertreten. Kalendergesteuerten Fax-Versand dürfte es nicht geben und Schreibmaschinen findet man bei Waffenbehörden heutzutage sicher auch nicht mehr so oft. SBine
  4. Manuell angestoßen werden muss das schon. Dies erfolgt aber so gut wie überall rein elektronisch und die Rückläufe können dann mit dem Waffenprogramm eingelesen werden. Briefe, Fax o.ä. müssen da also nicht an die Auskunftsstellen geschrieben werden. Um 50 Euro zu erreichen müsste also so ganz grob Minium 45 Minuten Arbeit mit der Regelprüfung verbunden sein. Und das trifft nur bei erforderlichem Zusatzaufwand zu. Zustellung per PZU ist normalerweise für behördliche Verfügungen wie Widerrufsbescheid, Waffenbesitzverbot, Widerspruchsbescheid o.ä. vorgesehen. "Normale" Anschreiben wie z.B. nach Waffeneintragung oder Regelprüfung werden hingegen ohne besondere Zustellungsart versandt. SBine
  5. Der Satz "Nur wenn die Überprüfung Erkenntnisse ergibt, die sich negativ auf Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit auswirken, werden Sie angeschrieben." steht im Widerspruch zu den Ausführungen davor, wonach alle Überprüfungen gebührenpflichtig sind.
  6. Das liegt daran, dass die Gebührenverzeichnisse der Bundesländer bzw. in Baden-Württemberg der Waffenbehörden recht unterschiedlich sind. Im Regelfall werden die Auskünfte nach § 5 Abs. 5 WaffG inzwischen wohl fast überall automatisiert eingeholt und dann erscheint mir persönlich alles ab 50 Euro zu viel (zumindest wenn alle Register sauber sind wird man die Anrechnung von fast einem Stundensatz nicht wirklich begründen können). Bei gestiegenem Aufwand im Einzelfall (z.B. erforderliche Akteneinsicht, weitere Nachforschungen erforderlich o.ä.) andererseits absolut nachvollziehbar. Aus Gründen der Transparenz halte ich hier eine Zeitgebühr für angemessen. SBine
  7. Wird unterschiedlich gehandhabt. Manche Behörden sehen das als Erteilung einer Erlaubnis an, andere halten sich an § 4 Abs. 3 WaffG. Bei "Wackelkandidaten" wird teilweise ggf. jährlich oder zweijährlich neu geprüft.
  8. Vorsicht, bei der JS-Prüfung "fehlt" die Auskunft vom zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, die nur Waffenbehörden einholen dürfen ! Ist also nur fast aber nicht ganz einer waffenrechtlichen Prüfung gleichzusetzen. Bezüglich Kostenpflicht Bedürfnisprüfung ist es dort auch so, dass sie über § 4 Abs. 4 WaffG gesetzlich vorgeschrieben ist (früher nur die erste nach drei Jahren, nun alle fünf Jahre) und insofern in Rechnung gestellt werden darf. SBine
  9. Vergessene Gebührenerhebungen sind rechtswidrig ? Interessant... Wenn im Gebührenverzeichnis kein Gebührentatbestand verankert ist, dürfen im übrigen gar keine Gebühren erhoben werden. SBine
  10. Ja klar. So viel Zugriffsmöglichkeiten halte ich für ein Gerücht, denn so wie ich das kenne haben nur die für das Waffenrecht zuständigen Mitarbeiter Zugriff auf die Daten in der Akte (auch auf die elektronisch geführten und das E-Mail-Postfach dazu, falls auf diesem Wege übermittelt - sonst geht das ja auch bei einer Vorsprache). Und die dürfen diese auch haben. Grüßle SBine
  11. Ganz alte Kamelle hier. Das BVerwG hat unter Az. 6C 30.08 entschieden, dass die Erhebung einer Gebühr für Regelüberprüfungen nach § 4 Abs. 3 WaffG zulässig ist, da diese dreijährige Prüfung für die Waffenbehörden verpflichtend ist. In einem anderen Urteil des BVerwG gehts dann noch darum, dass das nicht gilt, wenn erst vor 9 Monaten oder so eine gleichartige Prüfung erfolgt ist. Meines Erachtens ist damit auch die Gebührenerhebung für die Bedürfnisprüfungen nach § 4 Abs. 4 WaffG gedeckt - wobei die zu den JS-Inhabern ja so schlank ist, dass der minimale Aufwand nicht lohnt. Gruß SBine
  12. Zum Mastercode sollte sich jeder Waffenbesitzer auf jeden Fall überlegen, wie er diesen am besten so den Erben übermittelt, dass diese erst nach dem Todesfall Kenntnis davon erhalten. Lösung A wäre Hinterlegung im (notariellen) Testament, Lösung B bei der zuständigen Waffenbehörde hinterlegen (hilft im übrigen auch dann ganz gut, wenn man selbst den Code bzw. die Zahlenkombi beim mechanischen Schloss vergessen hat). Das selbe gilt natürlich fürs Schlüsselversteck, wobei hier ja das aktuelle Urteil droht... Gruß aus der Sonne SBine
  13. Geschäfte im Internet bergen immer ein gewisses Risiko. Um ganz sicher zu gehen bräuchtest Du Dir im Prinzip nur die deutsche Ausfuhrgenehmigung (Verbringungserlaubnis nach § 29 Abs. 2 WaffG) vorlegen zu lassen und erst danach den Kaufpreis bezahlen. Hierzu Hinweis: auch nach nun drei Jahren der Gesetzesänderung zu §§ 29 ff. WaffG gibt es dazu immer noch die alten Vordrucke zu dem mittlerweile nicht mehr existierenden § 31 WaffG. Bei der für den Überlasser zuständigen Waffenbehörde anzurufen kann man versuchen. Viele geben aber in der Tat keine telefonische Auskünfte raus. Andere nur, wenn zur Person sämtliche Personalien und Erlaubnisnummern genannt werden können. Gruß SB
  14. Sehr schön. Gratuliere ! Gruß SB
  15. Denke mal, dass hier Schadensersatz zu leisten ist. Wie hoch der sein soll, ist natürlich nicht gerade einfach festzulegen.
  16. Das BMI teilte damals ja mit, dass ordnungsgemäß angemeldete Altbesitz-Magazine und Magazingehäuse im Rahmen einer jagd- oder schießsportlichen Zulassung weiterhin verwendet und auch transportiert werden dürfen. Die Überlassung für die Anzeigebescheinigung angemeldeter Magazine darf nur an Inhaber einer Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes nach § 40 Abs. 4 WaffG oder sonstige Berechtigte (z.B. Erwerber im Ausland, Polizei, Waffenbehörde) erfolgen. Durch die EU-Vorgabe wurden die Magazine auch weiterhin nicht den wesentlichen Teilen zugeordnet und seit dem 01.09.2020 lediglich unter Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 4.4 als „für die Verwendung in Schusswaffen bestimmte Munitionsbehältnisse, die der Aufbewahrung und Zuführung von Patronen im Rahmen des Ladevorgangs dienen“ definiert. Deshalb erfolgt auch keine Erfassung derselben im Nationalen Waffenregister (NWR). Schon deshalb erscheint ein Widerruf von etwas dort nicht gelistetem sachfremd. SBine
  17. Danke, jetzt schon. Nur wie will jemand von der Waffenbehörde das bei der Waffeneintragung prüfen ? Im Prinzip bleibt da ja nur die umgekehrte Verfahrensweise (also beim Eintrag einer in § 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG genannten KK-Waffe auf die max. zulässige 200 Joule Bewegungsenergie der Geschosse hinzuweisen).
  18. Oops, das ist nicht gut. Das kann ich wie karlyman auch nicht nachvollziehen, da keine Erlaubnis. Der Beweggrund der Waffenbehörde, auch den Magazinen habhaft zu werden, ist klar. Nur sehe ich da auf den ersten Blick auch keine Rechtsgrundlage. §§ 45 und 46 WaffG heben nicht auf Anzeigebescheinigungen ab. SBine
  19. Nicht sehr hilfreich Deine Ausführung. Dann nenne mir halt bitte die Patronen, die die Leistung übertreffen.
  20. Da muss man aber §§ 153 und 153a unterscheiden. Das was Du schreibst, betrifft nur den ersten Fall. In dem Urteil geht es aber um die andere Variante. SBine
  21. Um was gehts da ?
  22. Zur Grundfrage: es gibt ein recht altes Urteil des BVerwG aus den 90er-Jahren. Dieses besagt, dass auch bei Einstellungen mit 1.000,- DM Geldstafe unter Umständen eine Unzuverlässigkeit abgeleitet werden kann. Dies müsste natürlich gut begründet werden, aber die Höhe der Geldstrafe ist in dem Fall zu beachten.
  23. Echt ? Habe bislang noch kein Gebührenverzeichnis gesehen, das dort nicht eine Gebührenerhebung für den bis dahin entstandenen Aufwand vorschreibt. Oftmals wird dann aber nur die Durchführung der Überprüfung bei den nach § 5 Abs. 5 WaffG vorgeschriebenen Erkenntnisquellen berechnet. SBine
  24. Also hier könnte ich mir als behördliches Nogo eigentlich nur vorstellen, dass es um die 200-Joule-Grenze zur Mündungsenergie geht und beim Tippmann-Halbautomat davon ausgegangen wird, dass diese überschritten ist. Für eine Waffenbehörde ist dieser Aspekt nicht so einfach zu prüfen, denn weder in den BKA-Bescheiden noch in der Regel zu einer Waffenbeschreibung von Händlern im Netz finden sich Joule-Angaben. Mich persönlich würde auch mal interessieren, welche KK-Waffen mit Munition für Randfeuerzündung die Grenze knacken und was z.B. die Tippmann mit BKA-Zulassung (müsste wohl die M4-22 Elite GS sein) "bringt". Hat da jemand Beispiele parat ? Grüßle SBine
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.