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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Könntest Du mir das bitte mal näher erläutern ? -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Eben, danke für Dein Posting. Auf die unverschämten Anmerkungen zu meiner Person gehe ich bewusst nicht näher ein. Das ist Kindergartenniveau und nicht meine Liga. Um es Schiiter nochmals klarer zu machen, hier der Wortlaut des JWMG in § 1 zum Anwendungsbereich: § 1 Anwendungsbereich Das Jagdrecht, ohne das Recht der Jagdscheine, bestimmt sich abweichend vom Bundesjagdgesetz ausschließlich nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen. Abweichend von Satz 1 bleiben die aufgrund des § 36 des Bundesjagdgesetzes erlassenen bundesrechtlichen Rechtsverordnungen und die Vorschriften des § 38a und § 39 Absatz 2 Nummer 5 des Bundesjagdgesetzes anwendbar. Wie daraus entnommen werden kann, hat § 19 BJagdG in Baden-Württemberg keine Gültigkeit mehr ! Insofern spielt es für die Jäger in Baden-Württemberg auch keine Rolle, ob dieser um das Urteil des BVerwG obsolet werden zu lassen, geändert wird. Diese sind dadurch zwar waffenrechtlich wieder auf der sicheren Seite, können die Jagd mit HA mit wechselbarem Magazin aber nur in anderen Bundesländern oder im Ausland ausüben. Deshalb ist es nun mal leider so, dass auch § 31 Abs. 1 Nr. 7c JWMG der Änderung bedarf, da der jetzige Wortlaut mit dem Urteil kollidiert. Grüßle SBine -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Das ist mir bekannt - aber die Formulierung im JWMG (das nun mal für BaWü gilt !!!) ist wie die alte Formulierung im BJagdG. Insofern ist mein Gedankengang nicht gaaaaanz so abwegig. Für heute habe ich fertig ! :-) -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Du hast das Urteil wohl immer noch nicht verstanden. Aufgrund der dortigen Formulierung ist keine Jagdausübung mit den besagten HA zulässig !!! Auch wenn das BJagdG verändert verkündet wurde, ändert sich daran in Baden-Württemberg nichts. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Klar gibt's ein BJagdG, nur aber halt Stand heute mit einem höchstrichterlich festgestellten Verbotstatbestand für HA mit wechselbarem Magazin. Was möchtest Du uns also damit sagen ? -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Vielleicht auch Du. :-) Gesetze treten in Kraft und haben einen Geltungsbereich. Ist doch nicht sooo schwer zu verstehen, oder ? -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
§ 31 Abs. 1 Nr. 7c JWMG i.V. mit dem einschlägigen Urteil des BVerwG - demnach besteht wie bislang nach der gleichlautenden Formulierung im BJagdG ein allgemeines Verwendungsverbot. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Gesetze haben nur eine Geltung, sie sind nie "gültig". Und diese Geltung erlangen sie nun mal erst, wenn sie das gesetzliche Verfahren bis zum Ende durchlaufen haben und nicht schon kurz vor dem Ziel... -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Schlimmer. Entsprechend dem netten Urteil darf überhaupt kein Halbautomat mit Magazin verwendet werden, weil ja theoretisch... Solange das JWMG nicht an das Urteil angepasst wird, bleibt der Besitzstand also gewahrt und Neuerwerb ist (wieder) möglich. Nur dürfen die Dinger zumindest im Ländle nicht zur Jagdausübung verwendet werden. Sehe schon, dass in Kürze Heerschaaren baden-württembergischer Jäger mit HA in den Nachbarländern jagen werden... Die Blöden sind am Ende die Pächter. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Nicht gültig, nur beschlossen ! Erst nach der bei der Verkündung beschlossenen Frist wird es wirksam. In Baden-Württemberg wird das Thema trotzdem spannend bleiben. Ich sehe es auch wie oben beschrieben: rechtmäßiger Erwerb und Besitz von HA mit wechselbarem Magazin wird durch die Änderung im BJagdG gewährleistet, da § 13 Abs. 1 WaffG nur auf das BJagdG Bezug nimmt. Die jagdliche Verwendung wird wegen § 31 Abs. 1 Nr. 7c JWMG aber weiterhin ausgeschlossen bzw. zumindest ein großes Risiko bleiben. Insofern also im Ländle keine große Veränderung der Situation - es sei denn, das IM BW regelt vorab per Erlass was anderes ... -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Das sehe ich anders. Das JWMG ist in Baden-Württemberg ein eigenes Vollgesetz und das BJagdG gilt dort seit dem 01.04.2015 nur noch für das Recht der Jagdscheine, geregelt in den §§ 15 bis 18a. Bei der Halbautomatengeschichte geht es aber um jagdliche Verbote und dafür gilt in BaWü inzwischen nicht mehr der § 19 BJagdG, sondern der § 31 JWMG ! (mit der unsäglich alten 2-Schuss-Magazin-Formulierung). Ergo dürfte es den Jägern in Baden-Württemberg nicht viel bringen, wenn die Änderung des BJagdG im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist... -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Spannend wird in Baden-Württemberg auch nach Verkündung der Änderung des BJagdG, was mit § 31 Abs. 1 Nr. 7c JWMG (das ist seit April 2015 das neue Landesjagdgesetz in BW) geschieht. Dort steht nämlich auch noch der unsägliche Passus: "Verboten ist im Rahmen der Jagdausübung... auf Wildtiere mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen,..." Könnte im Ländle also durchaus noch eine etwas längere Hängepartie werden... -
Waffenbesitz seit Jahrzehnten aber vor Jahren THC im Blut
Sachbearbeiter antwortete auf Der Großkalibrige's Thema in Waffenrecht
Das dürfte bei jeder Waffenbehörde etwas anders organisiert sein. Möglich ist es ja z.B. entweder alle Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis komplett in einem Aufwasch alle drei Jahre zu überprüfen oder aber auch diese zu dritteln und jedes Jahr nur die zu überprüfen, die zuletzt vor drei Jahren dran waren. Die ÖWS bieten dazu normalerweise spezielle Suchroutinen und Auswertungstools an. Daraus muss dann halt ein "Fahrplan" entwickelt werden, wie man es in der Praxis umsetzt. Komplizierter wird das ganze, wenn man z.B. die Jagdscheininhaber gesondert überprüft, weil man die Regelprüfungsgebühr bereits in die Jagdscheingebühr einkalkuliert hat, wenn man die erstmalig zu überprüfenden Waffenbesitzer separat mit der Bedürfnisprüfung nach § 4 Abs. 4 WaffG verknüpfen möchte oder wenn man bestimmte Personenkreise aus gegebenem Anlass schon z.B. nach zwei Jahren erneut überprüfen möchte. Oftmals läuft das ganze für die Erlaubnisinhaber still und leise im Hintergrund ab (vor allem, wenn keine Gebühren dafür erhoben werden) - schlecht ist es, wenn eine Waffenbehörde das nicht in der Akte dokumentiert und eine neu zuständige Waffenbehörde nach einem Umzug dann nicht wissen kann, wann und mit welchem Ergebnis die letzte Überprüfung vorgenommen worden ist. -
Waffenbesitz seit Jahrzehnten aber vor Jahren THC im Blut
Sachbearbeiter antwortete auf Der Großkalibrige's Thema in Waffenrecht
Dann lies mal § 4 Abs. 3 WaffG ! Es geht hier um die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung, NICHT ums Bedürfnis (das ist eine andere Baustelle). -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Sachbearbeiter antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Vielleicht hat er aber ja auch dazugelernt und macht künftig nur noch Auflagen, die durch § 9 WaffG gedeckt sind und nicht nur eine bestehende Gesetzesformulierung widergeben (was im Grundsatz zu unterlassen ist !). Wenn ihm der geistige Erguss so wichtig ist, kann er es auch als bloßen Hinweis im Verwaltungsakt formulieren. -
Hm, normalerweise bezieht sich ein Klammervermerk auf das Wort, das vor der Klammer steht und nur wenn er durch einen Zusatz oder eine besondere ergänzende Erklärung negativ formuliert ist, nicht. Das Zauberwort "vorhanden" am Ende des Klammervermerks hätte dem Satz einen ganz anderen Sinn gegeben. Aber nun wissen ja alle, was Du gemeint hast. :-)
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Waffenbesitz seit Jahrzehnten aber vor Jahren THC im Blut
Sachbearbeiter antwortete auf Der Großkalibrige's Thema in Waffenrecht
Hierzu stellt sich die Frage, ob und wenn ja was davon die Waffenbehörde bei der in diesem Zeitraum wohl ziemlich sicher durchgeführten Regelprüfung von den Erkenntnisstellen erfahren hat. War es ein Strafverfahren und der Sachbearbeiter nicht sonderlich erfahren, wurde vielleicht nur auf die Tagessätze geschaut und die Strafakte nicht angefordert. War es nur ein OWI-Verfahren, wird die Waffenbehörde es im Normalfall gar nicht erfahren haben, falls die Erkenntnis nicht über die Schiene Polizeiauskunft reinkommt. Zudem muss aus dem Drogenkonsum durch Tatsachen eine SUCHT geschlossen werden, was wie oben schon geschildert in puncto Aufforderung zur Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens über die persönliche Eignung nicht so trivial einfach wie bei Alkoholfällen mit bekanntem Promillewert ist. -
Da die in § 10 AWaffV verlangte Sachkunde nicht speziell definiert wird, muss man aber auch davon ausgehen, dass die Sachkunde nach § 7 WaffG gemeint ist. Und die wird nun mal durch eine Prüfung vor der dafür bestellten Stelle bzw. Nachweis einer Tätigkeit oder Ausbildung erbracht. Alles andere ist Erfindung der Verbände, wie MarkF schon zutreffend geschrieben hat.
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Wenns sehr lange beim LKA dauert, könnte man die Waffenbehörde ja auch einfach mal drum bitten, sich mit der örtlichen Polizeidienststelle in Verbindung zu setzen (die gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 3 WaffG auch eigentlich nur anzuhören ist).
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Waffenrechtliche Frage zu einer Frage im Test der Waffensachkunde
Sachbearbeiter antwortete auf Tomsax's Thema in Waffenrecht
Sind Softairwaffen in Deinen Augen kein Spielzeug ? -
Waffenrechtliche Frage zu einer Frage im Test der Waffensachkunde
Sachbearbeiter antwortete auf Tomsax's Thema in Waffenrecht
Doch, weil die Antwort so oder so richtig sein kann ! Ein absolutes Unding für eine Prüfungsfrage, die (bei multiple choice) klar und zu 100% eindeutig formuliert sein muss. Der Prüfling kann sonst im Prinzip nur unter die Kästchen schreiben, wann das Kreuz bei c richtig wäre und wann nicht. Und das kann wohl kaum gewünscht sein. Nur wenn man zu Antwort c automatisch voraussetzt, dass die gefragte Waffe auch das zu Antwort a oder b beschriebenen Zulassungszeichen trägt, bleibt das Kästchen richtigerweise leer. Da es sich hier um eine bloße Aufzählung handelt, ist diese Vermutung aber weit hergeholt. Buchstaben a und b der Antworten gehören ja auch nicht zusammen. Die Mehrzahl der Leser wird deshalb jeden Buchstaben der Antworten losgelöst von den anderen sehen. Der Verfasser hat stillschweigend das Gegenteil vorausgesetzt. -
Waffenrechtliche Frage zu einer Frage im Test der Waffensachkunde
Sachbearbeiter antwortete auf Tomsax's Thema in Waffenrecht
Kann man so nicht sagen, weil es auch Unmengen an zum Spiel bestimmte Schusswaffen gibt, die mehr als 0,5 Joule bringen. Eine Erlaubnispflicht nach WaffG besteht immer dann, wenn keine Freistellung nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs besteht. User e9754 war schon auf dem richtigen Weg. Hier muss man einiges differenzieren, weshalb die pauschale Antwort c) für den Erwerb und Besitz von "Waffen" im Fragenkatalog viel zu allgemein formuliert ist. Die 0,5-Joule-Bestimmung für Schusswaffen bestimmt zunächst, bis wohin es sich um Spielzeug handelt (für welches dann in puncto Anscheinswaffen nur noch § 42a WaffG einschlägig ist). Die 7,5-Joule-Grenze taucht zu den Kaltgasern auf, wobei dann für eine Befreiung von der WBK-Pflicht entweder das F im Fünfeck oder - unabhängig von der Bewegungsenergie der Geschosse - eine Herstellung vor 1970 (bzw. in der DDR vor dem 02.04.1991) gefordert wird. SRS-Waffen müssen das PTB-Zeichen im Kreis tragen, sonst sind sie generell wbk-pflichtig. Wenn die Spielzeugwaffe mit einer Mündungsenergie von mehr als 0,5 Joule also eine Softairpistole oder ein Kaltgaser ohne F im Fünfeck abseits des freigestellten Herstellungszeitpunkts oder eine SRS-Waffe ohne PTB im Kreis ist, besteht für diese WBK-Pflicht. Für solche Waffen mit F-Zeichen bzw. PTB-Zeichen wäre oben auch c anzukreuzen. Nur einer der Fehler im Fragenkatalog aus 2010. Eine Überarbeitung wäre wünschenswert.