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Eben (wobei das Erwerbsstreckungsgebot für alle WBK mit Bedürfnis als Sportschütze gilt, sprich wenn dieser eine gelbe und grüne WBK hat, verdoppelt das nicht die zulässige Bezugsmenge) und was soll daran so schwierig sein ? Setzt man unterschiedliche Fristen, muss man doch jedes mal neu ausrechnen bzw. nachsehen, wann der letzte Erwerb war. Das o.g. Beispiel ändert nichts daran und ist einfach nur albern. Dort wurde vom ersten Block nur eine Erwerbsmöglichkeit genutzt und beim zweiten Block erst am letzten möglichen Tag das Kontingent erworben. Am Folgetag wird dann der dritte Block genutzt mit der Folge, dass danach in der Regel erst wieder am 12.08.2019 eine Waffe erworben werden kann. Unterm Strich wurde damit eine Erwerbsmöglichkeit "verschenkt", jedoch ebenfalls erreicht, dass (vom erstmaligen Lauf der Frist an gerechnet) nicht mehr als zwei Waffen pro sechs Monate erworben wurden, nämlich: Eine Waffe im ersten Block, zwei Waffen im zweiten Block und wiederum zwei Waffen im dritten Block. Oder anders gesagt bzw. auf ein Jahr gesehen: bis zum 28.02.2019 zulässig war der Erwerb von vier Waffen. Bis zum 28.02.2020 sinds wieder vier (von denen zwei gleich am 01.03.2019 konsumiert werden). Und genau darum geht's doch bei der Beschränkung.
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Jetzt wird's interessant. Nenne mir bitte mal ein Beispiel dafür.
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Das Schaubild halte ich trotzdem für falsch und so hat der Waffenbesitzer doch einen klaren Nachteil, weil er die vierte Waffe erst einen Monat später erwerben darf. Erstaunlich, dass das sogar aus dem eigenen Lager der Sportschützen stammt. Geht man nach der in der WaffVwV vorgegebenen "Blockmethode", ergibt sich eine Erwerbsmöglichkeit von Waffe 3 UND 4 ab 01.10. !!!
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Denke auch, dass die Waffenbehörde da maximal eine Auflage verfügen darf, die den Zeitpunkt des nächsten Erwerbs festlegt. Ein Hinweis darauf und damit eine Vereinbarung zwischen Waffenbehörde und Waffenbesitzer halte ich allerdings für vollkommen ausreichend. Fünf EWB auf einmal eintragen ohne von vornherein eine Ausnahme in Aussicht zu stellen, wäre natürlich sinnfrei, denn dann könnte automatisch eine der EWB gar nicht genutzt werden.
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In der WaffVwV steht: "Die Halbjahresfrist wird erstmalig in Lauf gesetzt durch den Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in die WBK." Das besagt lediglich, wann die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG startet. Ab dort gibt's dann in der Konsequenz total easy für den Regelfall jeweils zwei Halbjahreskontingente, die sich so von Jahr zu Jahr weiterziehen. So muss man sich also z.B. Stand heute gesehen lediglich den 15.12. und den 15.6. merken. Woraus (bitte Quellenangabe !) leitest Du ab, dass nach dem zweiten Erwerb eine neue Frist beginnt ?
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Das ist knallhart und meines Erachtens nicht korrekt, da auch nach dem Diebstahl die Bedürfnisse ja alle noch vorhanden sind. Auch hier besteht deshalb eine Ermessensreduzierung auf Null. Bei einer Klage bestünden wohl gute Chancen, als Betroffener rechtzubekommen. Ob es das wert ist, sich mit der Waffenbehörde anzulegen, muss jeder selbst entscheiden...
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Na die sind ja nett. Das Waffengesetz gibt die Möglichkeit der Verlängerung einer EWB für den Regelfall zwar nicht ausdrücklich vor. Nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht können jedoch gemäß § 31 Abs. 7 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) von Behörden gesetzte Fristen verlängert und mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Auslegungen für die in Gesetzen enthaltenen Frist- und Terminbestimmungen erfolgen nach dem Vierten Abschnitt des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 186 bis 193 BGB). In begründeten Fällen ist es also durchaus möglich, eine EWB zu verlängern.
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Hinweis auf § 4 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV. Dort sind die Amtsärzte explizit aufgeführt und MÜSSEN deshalb auch die Gutachten erstellen. Spätestens wenn man damit droht, dass man einen förmlichen Ablehnungsbescheid haben möchte und gegen den mit Rechtsmitteln vorgeht, dürften die ganz rasch einlenken... Ein guter Grund, sich dort vorzustellen ist meines Erachtens - neben den geringeren Kosten - das Hausarztverbot (nicht innerhalb der letzten fünf Jahre von dort bereits behandelt).
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Also mir war schon als Kind klar, was abgelaufen, erledigt, erloschen etc. bedeutet. Von einem Erwachsenen darf man das also auch erwarten. Und wie schon oben geschrieben, erfolgt bei Ersterteilung in aller Regel genau darauf auch ein deutlicher Hinweis. Was ich oben zitiert habe, ist mir klar. Es ist aber wieder eine Fundstelle, die den von mir geschilderten Sachverhalt bestätigt. Das steht so auch in anderen Urteilen sinngemäß drin. Und wenn man in einer Suchmaschine mal "Erlaubnis abgelaufen" eingibt, wird man ebenfalls schnell fündig, wie die Behörden da verfahren. Du selbst behauptest nur das Gegenteil. Zur Jagdscheinverlängerung habe ich mir vorhin beim Mittagessen mal Gedanken gemacht. Dort verhält es sich ja so, dass im Dokument nichts von Verlängerung steht, sondern lediglich in den weiteren Feldern jeweils der Satz "Dieser Jagdschein gilt weiter" steht. Insofern kann man hier auch jeweils Neuausstellungen vornehmen. Beim Europäischen Feuerwaffenpass steht hingegen "Gültigkeit verlängert bis", bei der Erlaubnisurkunde nach § 27 SprengG "Die Geltungsdauer der Erlaubnis wird bis zum ... verlängert".
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Richtig. Wenn im Gesetz (ohne weitere Zusätze über Ausnahmen, Übergangsregelungen o.ä.) steht, dass eine Erlaubnis fünf Jahre lang gültig ist, dann ist das nun mal so und man braucht schon ganz schön Fantasie, um einen erfolgten Ablauf einfach zu ignorieren. Nach Ablauf einer gesetzlichen Frist erlischt die Erlaubnis nämlich und eine erloschene Erlaubnis lebt nicht wieder auf. Siehe z.B. Darstellung im Urteil VGH BW 3 S 2439/09 vom 04.08.2011: "...Wenn innerhalb von drei Jahren nicht mit den Bauarbeiten begonnen wird - maßgeblich ist das Datum der Zustellung der Baugenehmigung - oder die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen werden, ist die Baugenehmigung erloschen. Eventuelle Anträge auf Verlängerung sind rechtzeitig zu stellen und müssen vor Fristablauf bei der Baurechtsbehörde eingegangen sein." Entsprechend § 31 Abs. 7 VwVfG ist nur bei behördlichen Fristen auch rückwirkend eine Verlängerung möglich. Im Fahrerlaubnisrecht ist es beim LKW-Führerschein meines Wissens sogar so, dass eine verspätet beantragte Verlängerung eines bestandsgeschützten Altführerscheins (vor 1999 erworben) eine Neuerteilung ausschließt und eine neue Prüfung gemacht werden muss. Anders siehts ggf. dann aus, wenn bei geringfügiger Überschreitung der Antragsfrist eine Unmöglichkeit (z.B. unfallbedingt, unvorhersehbare Einweisung ins Krankenhaus) nachgewiesen werden kann.
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Der Gutachter muss sich an die berufsständischen Regeln halten und die für die Fragestellung vorgesehenen Tests (z.B. Wiener Test) durchführen. Wie diese funktionieren und wie der Untersuchte diese absolviert hat, ergibt sich dann detailliert aus dem Gutachten.
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Auch einem unbedarften Durchschnittsbürger sollte aber doch nach einfacher menschlicher Logik eines Kleinkindes klar sein, dass etwas abgelaufenes nicht mehr verlängert werden kann oder kannst Du die Uhr abseits der Zeitumstellung zurückdrehen und damit das vergangene ungeschehen machen ? Zudem wird der Erlaubnisinhaber in der Regel bei Erstausstellung darauf hingewiesen, dass der Verlängerungsantrag innerhalb der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis gestellt werden muss, da danach nicht mehr verlängert werden kann. Und spätestens dann kann man sich überhaupt nicht mehr auf Unwissenheit, unbedarfter Durchschnitt o.ä. berufen. Im übrigen gibt's auch zu anderen Rechtsgebieten diverse Urteile zu dem Thema (z.B. zur erloschenen Aufenthaltserlaubnis, zu spät beantragter Verlängerung eines Taxischeins) mit jeweils dem selben o.g. Ergebnis...
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So günstig wird es auch dort nicht sein. Mehr als ein Hunderter aber wohl nicht.
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Genau das habe ich mich auch schon oft gefragt. Auch dort gilt aber das oben geschriebene.
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Sieht das IM BW halt so. Und ich denke auch, dass so eine "falsche" Verlängerung einen offensichtlich schwerwiegender Fehler darstellt, dem die Rechtswidrigkeit auf die Stirn geschrieben ist.
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Sobald es ein Verwaltungsakt ist, schon. Die o.g. von Shiva geschilderte Verfahrensweise ist sonderbar. Diese Behörde macht sich durch die Bearbeitung in mehreren Schritten unnötig Arbeit.
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Mit Deiner darfst Du das ja auch, sonst hätte er Deinen Ausweis sehen wollen.
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Ein Antrag kann immer gestellt werden, aber sonst vollkommen richtig. Siehe hierzu § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz: Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Ein befristeter Verwaltungsakt verliert seine Wirkung mit dem Ende der Frist (vergl. Sachs in Stelgens/Bonk/Sachs VwVfG § 43 Rn. 194). Einmal rechtsunwirksam geworden kann ein solcher Verwaltungsakt auch nicht mehr verlängert werden. Dies gilt unabhängig davon, wie viel Zeit seit dem Unwirksamwerden bereits vergangen ist. Gleichwohl erteilte "Verlängerungen" gehen deshalb ins Leere. Sie sind aufgrund schwerwiegenden Fehlers nichtig im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG und damit gemäß § 43 Abs. 3 VwVfG unwirksam. Auch wenn ein fehlerhafter Verwaltungsakt bei Nichtigkeit unter den Voraussetzungen des § 47 VwVfG in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden kann (aaO, § 47 Rn 31), sollte dies aber wegen bloßer Reparatur rechtswidrigen Verwaltungshandlens nur in begründeten Einzelfällen vorgenommen werden. Eine entgegenstehende Verwaltungspraxis wird z.B. vom IM Baden-Württemberg aus rechtsstaatlichen Gründen für nicht vertretbar gehalten. Sofern der Antrag noch rechtzeitig gestellt wurde, die Bearbeitung aber innerhalb der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis nicht möglich ist, greift im übrigen § 31 Abs. 1 VwVfG i.V. mit § 190 BGB, wonach die neue Frist vom Ablauf der vorigen Frist an zu berechnen ist.
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Mach mal ein Beispiel. Verstehe ich nämlich nicht.
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Wie schon geschrieben kann der Händler aber nur dann eintragen, wenn ihm das Original vorliegt. Zudem sind viele Waffenbehörden nicht so sehr erfreut, wenn bei ihnen WBK mit handschriftlichen Eintragungen landen - vor allem, wenn diese nicht allzu leserlich oder mit verschmierter Tinte gemacht wurden. NWR-konforme Bezeichnungen haben wohl ohnehin nur die wenigsten Waffenhändler richtig drauf.
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Eine direkte Ausgabe bei Neuerteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG dürfte nur höchst selten bei entsprechenden Vorabvereinbarungen vorkommen, da die Bearbeitung des Antrags, Überprüfung Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie Ausstellung nicht in ein paar Minuten über die Bühne geht. Aus meiner aktiven Zeit kenne ich das Verfahren nur auf schriftlichem Wege und dort sah dann wie es wohl auch andernorts heute noch der Fall ist, die ganz am Ende stehende Rechtsbehelfsbelehrung ungefähr wie folgt aus: "Gegen diese Entscheidung ist der Rechtsbehelf des Widerspruchs zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadt x / beim Landratsamt y zu erheben. Ein nur gegen den Gebührenbescheid eingelegter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung." Bei einer Verlängerung siehts natürlich anders aus. Wenn sich nichts ändert und die Überprüfungen vorab erfolgt sind, kann sie durchaus im Zuge einer Vorsprache (ggf. unter Vorlage der Bedürfnisbescheinigung, falls nicht WL-Verlängerung für JS-Inhaber) direkt abgewickelt werden. Grüßle SBine
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??? Die Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG erfolgt in einem Bescheid, der (gerade aufgrund der Änderungen der letzten Jahre) zumeist noch Klarstellungen oder veränderte Auflagen enthält. Wie jeder andere Verwaltungsakt wird auch der üblicherweise mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und ergänzend dazu ein Gebührenbescheid erlassen, in welchem die Verwaltungsgebühr festgesetzt wird.
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... und in dieser AWaffV findet sich (unter Absatz 2 Nr. 1) auch eine Regelung zur Aufbewahrung von Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist. :-) Die Grundfrage hier im Thread hatte ich mir im Juli auch schon gestellt und beim raschen durchlesen kann man durchaus erst mal zum Schluss kommen, dass der Bestandsschutz auch dann gilt, wenn vor dem 06.07.2017 nur nicht wbk-pflichtige Schusswaffen in dem A- bzw. B-Schrank aufbewahrt worden sind. So wie ich den § 36 Abs. 4 WaffG aber lese, bezieht sich der Verweis auf das WaffG2002 nur auf Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist und verbotene Waffen (Schusswaffen, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, bezogen sich hingegen lediglich auf § 36 Abs. 1 WaffG). Insofern kann der Bestandsschutz auch nur für wbk-pflichtige Schusswaffen gelten und ist eine Zulassung durch die Waffenbehörde nur über eine Ausnahme bzw. Härtefallregelung nach § 13 Abs. 6 AWaffV möglich. Letztere erscheint mir für die Übergangszeit (bei Erstantragstellern) auch durchaus vertretbar, wenn z.B. der Tresor schon im Frühjahr 2017 gekauft wurde (damals wusste der Antragsteller ja noch nicht, was im Juli in puncto Waffenverwahrung neu Gesetz werden wird) und sich die WBK-Erteilung wegen zunächst noch fehlendem Bedürfnisnachweis verzögert hat.
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Das ist nur der Fall, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung vergessen wurde. Ansonsten gilt ein Monat ab Zustellung !
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Stimmt. Der einzige Vorteil liegt darin, dass die Zustellung quittiert worden ist. Genau dies birgt aber auch den Nachteil, dass keine Zustellung erfolgen kann, wenn keiner zuhause ist und daraufhin keine Abholung bei der Post erfolgt. Diese sendet nach Ablauf der Abholfrist dann nämlich das Kärtchen mit samt Brief wieder an die Waffenbehörde zurück und dann beginnt die Zustellung von neuem. Zur WBK-Zustellung gibt's aber keinen ersichtlichen Grund, warum diese per Einschreiben zugestellt werden sollte. Selbst wenn diese in Verlust gerät, kann kein anderer damit was anfangen, weil sie ein rein personenbezogenes Dokument ist und dann auf Antrag halt eine Ersatzausfertigung ausgestellt wird. Sofern eine Verfügung (z.B. Versagungsbescheid oder WBK-Widerruf) nach den Regeln des Verwaltungszustellungsgesetzes zu übermitteln ist, bietet sich in erster Linie die Postzustellungsurkunde (PZU) an - wählt die Behörde das Einschreiben, muss es in diesen Fällen zwingend das mit Rückschein sein. Manche Behörden haben für diese Fälle auch Amtsboten, die den Part der Zustellung übernehmen. Bei der PZU besteht das o.g. Problem nicht, denn wenn keiner aufmacht, wird die Post dort in den Briefkasten eingeworfen und das bzw. der persönliche Übergabeversuch dem Absender bestätigt. Erfolgt die Zustellung an einen Rechtsanwalt, erfolgt dies normalerweise durch Empfangsbekenntnis.