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Sachbearbeiter

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  1. Lies einfach selbst mal den § 8 WaffG: Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung 1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und 2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Wenn jemand umzieht, kann er die Jahresfrist des § 14 WaffG in aller Regel nicht erfüllen und für ihn ist auch nicht zumutbar, dass er so lange zuwartet oder die Waffen bis dahin im Heimatland oder auch bei einem anderen Berechtigten in Deutschland verwahren lässt. Geradezu ein Paradefall für ein Bedürfnis nach § 8 WaffG, da kein Standardfall und genau für so was gemacht. Bei einem Umzug mit eigenen Waffen in die BRD liegt zweifellos ein o.g. Interesse vor (natürlich nur für zivile Waffen, für die ein Deutscher ein Bedürfnis geltend machen kann). Hier von vornherein § 14 WaffG anzuwenden (am Ende noch mit Erwerbsstreckungsgebot nur scheibchenweise oder was ?) halte ich für reine Schikane der Waffenbehörde.
  2. Sonderbare Unterscheidung. Ein Schalldämpfer ist ja auch viel gefährlicher als eine Langwaffe.
  3. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und Ausnahmemöglichkeiten ja. Schikane, eigene Regeln erfinden oder Verfahren bewusst verzögern ist damit aber nicht gemeint.
  4. Ich tippe mal bei waffenfeindlich eingestellten Waffenbehörden auf ein klares Ja !
  5. Mit Erlaubnis gemeint ist WBK, WS, KWS, MES, Schießerlaubnis, Ausnahme nach § 42 WaffG etc. Mancherorts wird aber auch ein Voreintrag oder in totaler Unwissenheit sogar der EFP (!) als so was angesehen, was aus den o.g. Gründen quatsch ist und unnötig Arbeit produziert.
  6. Nicht unbedingt, da der Bedürfnisnachweis bei Umzügen über § 8 WaffG abgewickelt werden soll und dazu bereits der Nachweis zu einer aktiven Mitgliedschaft in einem deutschen Schützenverein genügt. Lediglich bei weiterem Erwerb in Deutschland wären dann die Regeln des § 14 WaffG mit mindestens einjähriger Aktivität und Verbandsbescheinigung einschlägig. Belgischer Beschuss ist im übrigen kein Problem, da CIP-konform.
  7. Sehe ich anders, weil die gelbe WBK die Voreinträge bereits beinhaltet. Ein Argument mehr, nach Ersterteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis in der Regel erst nach drei Jahren (§ 4 Abs. 3 WaffG) erneut die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen. Ob jetzt jemand z.B. 5 oder 6 Waffen hat, macht doch keinen Unterschied für eine Prüfung zwischendurch.
  8. Hier noch die Vordrucke dazu: Durchgangsschein Schweiz.pdf Durchgangsschein HZA Singen.pdf
  9. Doch, der wird genau so genannt. Nach dem zum 12.12.2008 erfolgten Schengen-Beitritt wurde er zwischendurch mal aufgehoben, im Mai 2011 dann aber aus zweierlei Gründen wieder eingeführt. Siehe Anlage, die mir ein befreundeter Kollege vorhin zur Verfügung gestellt hat. Durchgangsscheine am Zoll Wiedereinführung.pdf
  10. Ja, die gibt es aber auch. Siehe neben diversen Leitfäden der LKA z.B. hier: https://kundesucht.de/pfefferspray-test https://www.welt.de/wirtschaft/article150790063/Das-sind-die-Gefahren-beim-Einsatz-von-Pfefferspray.html http://www.polizeiladen.de/polizei--security/abwehrspray--holster/index.php Warum wohl setzt die Polizei selbst Pfefferspray schon seit Jahren zur Selbstverteidigung ein ? Empfohlen wird daneben auch der Schrillalarm.
  11. Dass Schusswaffen anmeldepflichtiges Zollgut sind, wurde oben doch erläutert. Die Freigrenzen in der Schweiz ebenfalls. Der Hinweis von Peader ist gut und wichtig, denn neben dem EFP mitzuführen ist stets auch ein "Beleg über den Grund der Mitnahme" (beim Jäger z.B. Pachtvertrag, Begehungsschein, beim Sportschützen Mitgliedsausweis oder Schießbuch zum besuchten Schützenverein, Einladung o.ä.).
  12. Ja, siehe z.B. hier auf Seite 6. https://www.hfpol-bw.de/files/pdf/hfpol/menue_infothek/fakultaet_3/Waffenrecht/01 WaffG_Behörden_Polizei.pdf "Weiter wurden aus der Tatsache, dass Gas- und Schreckschusswaffen in erheblichem Umfang zu kriminellen Zwecken missbraucht werden, Konsequenzen gezogen. Sie machen etwa die Hälfte aller im Zusammenhang mit Straftaten sichergestellten Waffen aus." Genau aus diesem Grund wurde bereits vor 15 Jahren auch der Kleine Waffenschein eingeführt.
  13. In erster Linie muss die Eintragung im NWR stimmen. Ob die Berichtigung in der WBK in diesem Fall vorgenommen werden sollte, würde ich mit der zuständigen Waffenbehörde abklären. Kann man so oder so sehen und z.B. auch einfach beim nächsten Ein- oder Austrag einer Waffe miterledigen.
  14. Und dieser falsche Hinweis auf die pauschale Zuverlässigkeitsüberprüfung nach jedem Antrag ist auch total daneben. Hängt doch total davon ab, wie lange die letzten Überprüfungen her sind und wie deren Ergebnisse waren. Kein Wunder, dass die Polizei in manchen Regionen total mit der Bearbeitung von Zuverlässigkeitsanfragen überlastet ist. Liest man § 4 WaffG weiter und dort den Absatz 3, findet sich eine Mindestüberprüfungsfrequenz von alle drei Jahre. Demnach könnte man auch zum Schluss kommen, dass zwischendurch gar nicht mehr geprüft werden muss und § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG im Regelfall nur den Erstantragsteller betrifft.
  15. Empfehlung des Ministeriums für Inneres, Digitales und Migration Baden-Württemberg vom 30.05.2017 für eine Auflage des verdeckten Führens: Nur als solche erkennbare Amtsträger und uniformierte Sicherheitskräfte tragen ihre Waffen offen, weshalb für Sie ein vergleichbares privates Interesse in den Hintergrund rückt. Für besorgte Bürger besteht im Falle eines offenen Führens rasch Verwechslungsgefahr mit einer scharfen Originalwaffe, was durch eskalative Panikreaktionen zu unvorhersehbaren Folgen führen kann. Das offene Führen einer Waffe kann von Dritten auch als gezielte Machtdemonstration bzw. Provokation gewertet werden, was konsequent zu vermeiden ist. Zudem wird der persönliche Schutzzweck des Trägers beim verdeckten tragen verstärkt, weshalb die Auflage auch den Zweck der Grunderlaubnis unterstützt. Auch die Kriminalpolizei rät aufgrund ihrer täglichen Erfahrungen auf den Straßen aus mehreren Gründen strikt davon ab, sich SRS-Waffen zur Selbstverteidigung anzuschaffen. Schon vom Handling her sind Tierabwehrsprays insbesondere für nicht den Umgang mit Waffen gewohnte Bürger in großem Vorteil. Sie können bei Bedarf in der Handfläche sofort anschlagsbereit mitgeführt werden und in Notwehr in sekundenschnelle gegen einen Angreifer (in diesem Fall egal ob Tier oder Mensch) eingesetzt werden.
  16. Genau DAS ist der Punkt ! Der EFP ist lediglich ein waffenrechtliches Reisedokument, welches gegenüber anderen EU-Staaten sowie aber auch gegenüber den assoziierten Staaten Island, Fürstentum Liechtenstein, Norwegen und Schweiz besagt, dass der Erlaubnisinhaber in seinem Heimatland zum Besitz der dort eingetragenen Schusswaffen berechtigt ist. Nur innerhalb der EU gelten freie Grenzen. Die zollrechtlichen Regelungen (insbesondere die Anmeldepflicht bei der Einreise in Schengen-Staaten) werden dadurch aber nicht außer Kraft gesetzt, weshalb der EFP in diesen Fällen für sich alleine kein Freifahrtschein ist. Falls ein Waffenbesitzer (z.B. deutscher Jäger mit Revier in der Schweiz) nun öfters mal möglichst rasch auch über unbesetzte Grenzübergänge einreisen können sollte, kann er sich beim zuständigen Hauptzollamt einen sogenannten "Durchgangsschein" besorgen, der ihm dann für bestimmte Waffen für die Dauer von normalerweise zwei Jahren auch die Überfahrt mit Waffen über unbesetzte Grenzübergänge gestattet. P.S.: die Schweiz ist schon seit 12.12.2008 kein Drittstaat mehr ! Für Mitnahmen und Verbringungen mit Bezug Schweiz gelten seitdem alle waffenrechtlichen EU-Regelungen. Genau deshalb benötigt man für Reisen mit Waffen dorthin inzwischen auch den EFP.
  17. Eben. Letztendlich muss halt geprüft werden, ob das Grundbedürfnis nach wie vor besteht. Wird dies verneint, wäre die Frage erlaubt, warum sich die Grundwaffe vor dem Tauschwunsch dann überhaupt noch im Besitz des Antragstellers befand. Falls dies aufgrund einer Ausnahme nach § 45 Abs. 3 WaffG der Fall war, wäre ein Tausch natürlich nicht möglich.
  18. Karlyman hat die beiden Vorschriften doch bereits schön hintereinandergesetzt. Die Jagdausübung ist ein allgemein anerkannter Zweck. Insofern gilt sowohl zu § 13 zu Jagdwaffen, die zur Jagdausübung benötigt werden wie auch zu § 42a für Messer jeweils auch der Zusammenhang damit.
  19. Korrekt. Das berechtigte Interesse wird immer im Einzelfall bewertet.
  20. Den "Tausch" gibt's im WaffG in der Tat nicht offiziell, wurde hier aber schon vielfach diskutiert. Meines Erachtens ist er bei kalibergleicher vergleichbarer Waffe ohne erneute Vorlage einer Bedürfnisbescheinigung immer dann problemlos durchführbar, wenn das Bedürfnis für die Grundwaffe bereits durch einen staatlich anerkannten Sportschützenverband nachgewiesen wurde. Alles andere ist in meinen Augen unnötiger Papierkrieg, da der Verband dann ja quasi lediglich seine Bescheinigung nochmals bestätigen würde. Was soll das ? Anders kann man das sehen, wenn das Grundbedürfnis noch "per Handschlag" über den Schützenverein geltend gemacht wurde. Der Sportschützenverband würde dann übergangen werden, wobei man selbst dann noch einen gewissen "Bestandsschutz" in Anlehnung an § 58 Abs. 1 WaffG sehen könnte. Im übrigen sehe ich den Thread hier wie BlackBull. Die Suchfunktion hätte hier bereits weitergeholfen.
  21. Das mit den 12 Monaten ist einfach nur peinlich und sollte so nicht auch noch öffentlich publik gemacht werden. Die Hinweise zum KWS finde ich hingegen nicht so abwegig, weil man sich aus vielfachen Gründen zur Selbstverteidigung so nicht ausrüsten sollte, weil man sonst sein Gefährdungspotential eher erhöht und SRS-Waffen dazu auch schlichtweg weder konzipiert noch geeignet sind.
  22. Auch dann bei so extrem langen Verzögerungen. Dazu wäre z.B. auch ein Azubi durchaus in der Lage, falls die Herrschaften der Waffenbehörde lieber regelmäßig Kaffeepause machen möchten. Je mehr Anrufe oder Mails die Polizisten kriegen, umso mehr werden sie sich um das technische Problem kümmern. Es kann auf jeden Fall nicht sein, dass das ganze auf dem Rücken des Antragstellers ausgetragen wird, der am allerwenigsten dafür kann und einen rechtlichen Anspruch auf Erlaubniserteilung hat, wenn er die Voraussetzungen dazu erfüllt.
  23. Laut XWaffe-Katalog wäre die Waffe wie folgt zu erfassen: Hersteller: H&R (siehe Code 683) Modell: M1 Garand Den (anderen) Hersteller Garant gibt's im übrigen wirklich (siehe Code 602).
  24. Telefonische Rückfrage bei der Polizei, wenn elektronische Auskunft nicht funktioniert ? Die Lösung könnte soooo einfach sein.
  25. Du bist ja lustig. Die Kreispolizeibehörden (das sind grob gesagt die Unteren Verwaltungsbehörden, die für Gefahrenabwehr zuständig sind) sind in ganz Deutschland für das Waffengesetz zuständig. In NWR sind diese bei der Vollzugspolizei im Haus. Insofern ein Sonderfall, weil die Waffenbehörden normalerweise in Stadtkreisen, Großen Kreisstädten, Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaften oder beim Landratsamt angesiedelt sind.
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