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Technische Probleme Zuverlässigkeit NRW
Sachbearbeiter antwortete auf callahan44er's Thema in Waffenrecht
Aha, interessant. -
Technische Probleme Zuverlässigkeit NRW
Sachbearbeiter antwortete auf callahan44er's Thema in Waffenrecht
Dann würde ich die mal fragen, warum eine UB nach § 34 Abs. 2 der 1. SprengV ein Jahr lang gültig ist und Waffenbesitzer strenger als Erlaubnisinhaber nach SprengG behandelt werden. -
Umzug von Belgien nach Deutschland mit Waffen
Sachbearbeiter antwortete auf lukas-h's Thema in Waffenrecht
Doch, denn § 8 WaffG ist eben für genau solche Fälle als Auffangnorm geschaffen worden. Selbst für einen Auslandsschützen kann das Bedürfnis auf diesem Wege abgewickelt werden. Mir ist auch klar, dass das zum Teil auch anders gehandhabt wird. Zumindest von den Waffenbehörden, die ich noch kenne, zeigten sich vorhin über Deine Ausführungen ausnahmslos alle recht erstaunt und sahen für den Umzug ganz klar § 8 WaffG im Vordergrund. Auch dabei sei natürlich zu prüfen, ob die Waffe zum deutschen Schießsport bzw. zur Jagdausübung zugelassen ist und manche machen zumindest die MEB von der Vorlage einer Verbandsbescheinigung nach § 14 WaffG abhängig. Das größte Problem bei einem Zuzug nach Deutschland ist zumeist (im Hinblick auf die theoretischen Kenntnisse des deutschen Waffenrechts) die Sachkunde. -
Da käme dann aber eine begründete Ausnahme nach § 45 Abs. 3 WaffG ganz klar in Betracht ! Manche Waffenbehörden haben das Wort Ausnahme aber offenbar überhaupt nicht in ihrem Wortschatz... P.S.: Bei Deinem Profilbild denke ich jedes mal an den geilen Film Avatar. Spielst Du im zweiten Teil auch wieder mit ?
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Technische Probleme Zuverlässigkeit NRW
Sachbearbeiter antwortete auf callahan44er's Thema in Waffenrecht
Falsch, nur 1. ist laut den FAQ zum NWR-Betrieb richtig ! Alles andere macht auch keinen Sinn, weil ein SD nun mal kein eigenes Kaliber hat. Die o.g. Bezeichnungen zu Nr. 2 und 3 kann man aber zur Klarstellung bzw. Präzisierung der Modellbezeichnung hinzufügen. -
Käse, da nur für die ersten drei Jahre nach WBK-Erteilung für die danach gesetzlich vorgeschriebene Prüfung nach § 4 Abs. 4 WaffG relevant. im o.g. 7b stehen genau diese drei Jahre drin. Also was soll das ? Für das Bedürfnis danach gibt's erst mal nach § 15 Abs. 5 WaffG die Meldepflicht des Schützenvereines über ein evtl. Ausscheiden eines WBK-Inhabers. Kommt von da nix, kann die Waffenbehörde also erst mal von weiterer Aktivität ausgehen. Nur ANLASSBEZOGEN (z.B. Vereinswechsel, Umzug in größere Entfernung, konkrete Hinweise Dritter o.ä.) haben bei Sportschützen nach den ersten drei Jahren weitere Bedürfnisprüfungen zu erfolgen. In BW wurde das übrigens zur Klarstellung nochmals in die Vollzugshinweise zum WaffG gegossen...
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Umzug von Belgien nach Deutschland mit Waffen
Sachbearbeiter antwortete auf lukas-h's Thema in Waffenrecht
Lies einfach selbst mal den § 8 WaffG: Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung 1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und 2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Wenn jemand umzieht, kann er die Jahresfrist des § 14 WaffG in aller Regel nicht erfüllen und für ihn ist auch nicht zumutbar, dass er so lange zuwartet oder die Waffen bis dahin im Heimatland oder auch bei einem anderen Berechtigten in Deutschland verwahren lässt. Geradezu ein Paradefall für ein Bedürfnis nach § 8 WaffG, da kein Standardfall und genau für so was gemacht. Bei einem Umzug mit eigenen Waffen in die BRD liegt zweifellos ein o.g. Interesse vor (natürlich nur für zivile Waffen, für die ein Deutscher ein Bedürfnis geltend machen kann). Hier von vornherein § 14 WaffG anzuwenden (am Ende noch mit Erwerbsstreckungsgebot nur scheibchenweise oder was ?) halte ich für reine Schikane der Waffenbehörde. -
Technische Probleme Zuverlässigkeit NRW
Sachbearbeiter antwortete auf callahan44er's Thema in Waffenrecht
Sonderbare Unterscheidung. Ein Schalldämpfer ist ja auch viel gefährlicher als eine Langwaffe. -
Technische Probleme Zuverlässigkeit NRW
Sachbearbeiter antwortete auf callahan44er's Thema in Waffenrecht
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und Ausnahmemöglichkeiten ja. Schikane, eigene Regeln erfinden oder Verfahren bewusst verzögern ist damit aber nicht gemeint. -
Technische Probleme Zuverlässigkeit NRW
Sachbearbeiter antwortete auf callahan44er's Thema in Waffenrecht
Ich tippe mal bei waffenfeindlich eingestellten Waffenbehörden auf ein klares Ja ! -
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Sachbearbeiter antwortete auf callahan44er's Thema in Waffenrecht
Mit Erlaubnis gemeint ist WBK, WS, KWS, MES, Schießerlaubnis, Ausnahme nach § 42 WaffG etc. Mancherorts wird aber auch ein Voreintrag oder in totaler Unwissenheit sogar der EFP (!) als so was angesehen, was aus den o.g. Gründen quatsch ist und unnötig Arbeit produziert. -
Umzug von Belgien nach Deutschland mit Waffen
Sachbearbeiter antwortete auf lukas-h's Thema in Waffenrecht
Nicht unbedingt, da der Bedürfnisnachweis bei Umzügen über § 8 WaffG abgewickelt werden soll und dazu bereits der Nachweis zu einer aktiven Mitgliedschaft in einem deutschen Schützenverein genügt. Lediglich bei weiterem Erwerb in Deutschland wären dann die Regeln des § 14 WaffG mit mindestens einjähriger Aktivität und Verbandsbescheinigung einschlägig. Belgischer Beschuss ist im übrigen kein Problem, da CIP-konform. -
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Sachbearbeiter antwortete auf callahan44er's Thema in Waffenrecht
Sehe ich anders, weil die gelbe WBK die Voreinträge bereits beinhaltet. Ein Argument mehr, nach Ersterteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis in der Regel erst nach drei Jahren (§ 4 Abs. 3 WaffG) erneut die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen. Ob jetzt jemand z.B. 5 oder 6 Waffen hat, macht doch keinen Unterschied für eine Prüfung zwischendurch. -
Hier noch die Vordrucke dazu: Durchgangsschein Schweiz.pdf Durchgangsschein HZA Singen.pdf
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Doch, der wird genau so genannt. Nach dem zum 12.12.2008 erfolgten Schengen-Beitritt wurde er zwischendurch mal aufgehoben, im Mai 2011 dann aber aus zweierlei Gründen wieder eingeführt. Siehe Anlage, die mir ein befreundeter Kollege vorhin zur Verfügung gestellt hat. Durchgangsscheine am Zoll Wiedereinführung.pdf
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Sachbearbeiter antwortete auf callahan44er's Thema in Waffenrecht
Ja, die gibt es aber auch. Siehe neben diversen Leitfäden der LKA z.B. hier: https://kundesucht.de/pfefferspray-test https://www.welt.de/wirtschaft/article150790063/Das-sind-die-Gefahren-beim-Einsatz-von-Pfefferspray.html http://www.polizeiladen.de/polizei--security/abwehrspray--holster/index.php Warum wohl setzt die Polizei selbst Pfefferspray schon seit Jahren zur Selbstverteidigung ein ? Empfohlen wird daneben auch der Schrillalarm. -
Dass Schusswaffen anmeldepflichtiges Zollgut sind, wurde oben doch erläutert. Die Freigrenzen in der Schweiz ebenfalls. Der Hinweis von Peader ist gut und wichtig, denn neben dem EFP mitzuführen ist stets auch ein "Beleg über den Grund der Mitnahme" (beim Jäger z.B. Pachtvertrag, Begehungsschein, beim Sportschützen Mitgliedsausweis oder Schießbuch zum besuchten Schützenverein, Einladung o.ä.).
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Sachbearbeiter antwortete auf callahan44er's Thema in Waffenrecht
Ja, siehe z.B. hier auf Seite 6. https://www.hfpol-bw.de/files/pdf/hfpol/menue_infothek/fakultaet_3/Waffenrecht/01 WaffG_Behörden_Polizei.pdf "Weiter wurden aus der Tatsache, dass Gas- und Schreckschusswaffen in erheblichem Umfang zu kriminellen Zwecken missbraucht werden, Konsequenzen gezogen. Sie machen etwa die Hälfte aller im Zusammenhang mit Straftaten sichergestellten Waffen aus." Genau aus diesem Grund wurde bereits vor 15 Jahren auch der Kleine Waffenschein eingeführt. -
Technische Probleme Zuverlässigkeit NRW
Sachbearbeiter antwortete auf callahan44er's Thema in Waffenrecht
In erster Linie muss die Eintragung im NWR stimmen. Ob die Berichtigung in der WBK in diesem Fall vorgenommen werden sollte, würde ich mit der zuständigen Waffenbehörde abklären. Kann man so oder so sehen und z.B. auch einfach beim nächsten Ein- oder Austrag einer Waffe miterledigen. -
Technische Probleme Zuverlässigkeit NRW
Sachbearbeiter antwortete auf callahan44er's Thema in Waffenrecht
Und dieser falsche Hinweis auf die pauschale Zuverlässigkeitsüberprüfung nach jedem Antrag ist auch total daneben. Hängt doch total davon ab, wie lange die letzten Überprüfungen her sind und wie deren Ergebnisse waren. Kein Wunder, dass die Polizei in manchen Regionen total mit der Bearbeitung von Zuverlässigkeitsanfragen überlastet ist. Liest man § 4 WaffG weiter und dort den Absatz 3, findet sich eine Mindestüberprüfungsfrequenz von alle drei Jahre. Demnach könnte man auch zum Schluss kommen, dass zwischendurch gar nicht mehr geprüft werden muss und § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG im Regelfall nur den Erstantragsteller betrifft. -
Technische Probleme Zuverlässigkeit NRW
Sachbearbeiter antwortete auf callahan44er's Thema in Waffenrecht
Empfehlung des Ministeriums für Inneres, Digitales und Migration Baden-Württemberg vom 30.05.2017 für eine Auflage des verdeckten Führens: Nur als solche erkennbare Amtsträger und uniformierte Sicherheitskräfte tragen ihre Waffen offen, weshalb für Sie ein vergleichbares privates Interesse in den Hintergrund rückt. Für besorgte Bürger besteht im Falle eines offenen Führens rasch Verwechslungsgefahr mit einer scharfen Originalwaffe, was durch eskalative Panikreaktionen zu unvorhersehbaren Folgen führen kann. Das offene Führen einer Waffe kann von Dritten auch als gezielte Machtdemonstration bzw. Provokation gewertet werden, was konsequent zu vermeiden ist. Zudem wird der persönliche Schutzzweck des Trägers beim verdeckten tragen verstärkt, weshalb die Auflage auch den Zweck der Grunderlaubnis unterstützt. Auch die Kriminalpolizei rät aufgrund ihrer täglichen Erfahrungen auf den Straßen aus mehreren Gründen strikt davon ab, sich SRS-Waffen zur Selbstverteidigung anzuschaffen. Schon vom Handling her sind Tierabwehrsprays insbesondere für nicht den Umgang mit Waffen gewohnte Bürger in großem Vorteil. Sie können bei Bedarf in der Handfläche sofort anschlagsbereit mitgeführt werden und in Notwehr in sekundenschnelle gegen einen Angreifer (in diesem Fall egal ob Tier oder Mensch) eingesetzt werden. -
Genau DAS ist der Punkt ! Der EFP ist lediglich ein waffenrechtliches Reisedokument, welches gegenüber anderen EU-Staaten sowie aber auch gegenüber den assoziierten Staaten Island, Fürstentum Liechtenstein, Norwegen und Schweiz besagt, dass der Erlaubnisinhaber in seinem Heimatland zum Besitz der dort eingetragenen Schusswaffen berechtigt ist. Nur innerhalb der EU gelten freie Grenzen. Die zollrechtlichen Regelungen (insbesondere die Anmeldepflicht bei der Einreise in Schengen-Staaten) werden dadurch aber nicht außer Kraft gesetzt, weshalb der EFP in diesen Fällen für sich alleine kein Freifahrtschein ist. Falls ein Waffenbesitzer (z.B. deutscher Jäger mit Revier in der Schweiz) nun öfters mal möglichst rasch auch über unbesetzte Grenzübergänge einreisen können sollte, kann er sich beim zuständigen Hauptzollamt einen sogenannten "Durchgangsschein" besorgen, der ihm dann für bestimmte Waffen für die Dauer von normalerweise zwei Jahren auch die Überfahrt mit Waffen über unbesetzte Grenzübergänge gestattet. P.S.: die Schweiz ist schon seit 12.12.2008 kein Drittstaat mehr ! Für Mitnahmen und Verbringungen mit Bezug Schweiz gelten seitdem alle waffenrechtlichen EU-Regelungen. Genau deshalb benötigt man für Reisen mit Waffen dorthin inzwischen auch den EFP.
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Grüne WBK, 2 Einträge, 1 Waffe ersetzen
Sachbearbeiter antwortete auf Benutzer0815's Thema in Waffenrecht
Eben. Letztendlich muss halt geprüft werden, ob das Grundbedürfnis nach wie vor besteht. Wird dies verneint, wäre die Frage erlaubt, warum sich die Grundwaffe vor dem Tauschwunsch dann überhaupt noch im Besitz des Antragstellers befand. Falls dies aufgrund einer Ausnahme nach § 45 Abs. 3 WaffG der Fall war, wäre ein Tausch natürlich nicht möglich. -
Karlyman hat die beiden Vorschriften doch bereits schön hintereinandergesetzt. Die Jagdausübung ist ein allgemein anerkannter Zweck. Insofern gilt sowohl zu § 13 zu Jagdwaffen, die zur Jagdausübung benötigt werden wie auch zu § 42a für Messer jeweils auch der Zusammenhang damit.
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Korrekt. Das berechtigte Interesse wird immer im Einzelfall bewertet.