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  1. Unter Einhaltung der Versandbedingungen ja. Versandunternehmen fragen. Die Bestimmungen ändern sich bestimmt ständig. Verlustmeldung an die Waffenbehörde (§ 37b Abs. 3 WaffG)
  2. Diese Rückfrage ist legitim, weil in der WBK ja ein Erwerbsdatum einzutragen ist. Soweit ich mich erinnere, kann bei nicht bekanntem Erwerbsdatum in der WBK auch das Datum der Anmeldung eingetragen werden. Grüßle SBine
  3. Nur das ist hier der richtige Weg, denn die Waffenbehörde kann bei guter Begründung auf Antrag ggf. eine Ausnahme nach § 13 Abs. 6 AWaffV zulassen. Wenn das nicht zustandekommt, muss man halt eine andere Lösung finden. Gruß SBine
  4. Der kleine aber feine Unterschied zwischen einer (verdachtsunabhängigen) Tresorprüfung oder z.B. einer allgemeinen Verkehrskontrolle und der Regelprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG ist der, dass erstere nicht für bestimmte Zeitpunkte vorgeschrieben sind und lediglich nach dem jeweiligen Kontrollkonzept erfolgt. So kann eine Waffenbehörde im Bereich zwischen alle Waffenbesitzer oder auch gar keine Waffenbesitzer planen, wie viele Kontrollen pro Woche/Monat/Jahr durchgeführt werden. Sie kann auch entscheiden, in welcher Form sie das durchführt (ggf. also auch ausschließlich per Auskunftsbogen). Politisch gewünscht sind natürlich möglichst viele Vorortkontrollen.
  5. What ??? Auf den Seiten der Fachlichen Leitstelle des NWR werden die Vordrucke allen Waffenbehörden zur Verfügung gestellt !!! Die sind ja lustig... 🙈
  6. Ist das so ? Das darf man so nicht vergleichen, weil die Regelprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG für die Waffenbehörde mindestens alle drei Jahre vorgeschrieben ist und eine Radarkontrolle hingegen lediglich eine Stichprobe darstellt, die an gewissen Verkehrsschwerpunkten ab und zu erfolgt. Letzteres ist ja auch bei den Waffentresorkontrollen der Fall, weshalb auch diese imn öffentlichen Interesse gebührenfrei zu gestalten sind (auch wenn sich viele Waffenbehörden nicht dran halten). Dazu müsste dann erst mal das Gebührenrecht entsprechend geändert werden.
  7. Weil er nur für Dich selbst und gesetzlich vorgeschrieben ist.
  8. Da muss man nun aber schon differenzieren, da es sonst mit Deiner Argumentation überhaupt keinerlei Gebühren in der Verwaltung geben dürfte. Wenn jemand eine öffentliche Leistung durch Innehaben einer bestimmten Erlaubnis, Besitz zu überprüfender Gegenstände o.ä. verursacht, dann finde ich es absolut richtig, dass dafür nicht die Allgemeinheit aufkommt, sondern lediglich der Erlaubnisinhaber bzw. Besitzer selbst. Gewisse Rechte führen halt im Normalfall auch zu gewissen Pflichten. Die von Dir zitierte Regelüberprüfung wird eben nicht vom Verwaltungsapparat veranlasst, sondern vom Inhaber der waffenrechtlichen Erlaubnis ! Das ist ein kleiner aber feiner Unterschied, vom BVerwG auch genau so erklärt.
  9. Die/der Anzeigende wird bestätigt.. Was für ein dolles Teutsch !!! Gebührenfrei ist sehr edel, weil die Waffenbehörde damit zweifellos einen (wenn im Regelfall wohl auch recht geringen) Aufwand hat, der mit einer Waffenein- oder austragung in der WBK vergleichbar sein dürfte. Und für öffentliche Leistungen dürfen auch Gebühren erhoben werden.
  10. Das kann man (wie auch bei den Anträgen nach § 58 Abs. 15 WaffG zu Salutwaffenbesitz) bei bereits vorhandenem Besitz bzw. den Fallkonstellationen nach § 58 Abs. 20 WaffG durchaus auch anders sehen, denn ein Bedürfnis zum Erwerb ist in diesen Fällen nicht zu erbringen, da ja bereits erfolgt. Für nach dem 01.09.2020 erworbene PAG sehe ich allerdings (außer für einen Waffensachverständigen) bislang auch keinen Ansatz für einen Bedürfnisnachweis, da - es für Sportschützen an einer entsprechenden Sportordnung/Disziplin mangelt, - ein Jäger das nicht zur befugten Jagdausübung oder im Zusammenhang damit brauchen dürfte - für Waffensammler kein kulturhistorisch bedeutsames Interesse bestehen düfte und - selbst über § 8 WaffG wohl eher keine Konstellation wie z.B. wirtschaftliches Interesse o.ä. denkbar ist. Im Laufe der Jahre entwickelt sich dazu vielleicht ja mal was. Gruß SBine
  11. Eben. Es bleibt dabei, dass § 4 Abs. 4 WaffG i.V. mit § 14 Abs. 4 WaffG abschließend das Prüfungsverfahren zum Bedürfnisfortbestand regelt. § 14 Abs. 3 und 5 WaffG haben damit nichts zu tun, weil diese jeweils den Erwerb für das Grundkontingent bzw. für Leistungsschützen regelt (was zuvor halt in den Absätzen 2 und 3 geregelt war). Grüßle SBine
  12. Schießen im Weinberg zum vertreiben von Vögeln. 😎
  13. DAS ist der Punkt, wobei bis 31.12.2025 auch der Schützenverein die Bescheinigung ausstellen kann (§ 58 Abs. 21 WaffG). Die Waffenbehörde hatte weder früher noch hat sie heute eine eigenständige Prüfungspflicht. Sie lässt prüfen...
  14. ??? Erwerb und Besitz: § 14 Abs. 3 (Grundkontingent) oder 5 (Leistungsschütze) WaffG. Prüfung nach § 4 Abs. 4 WaffG i.V. mit (neu) § 14 Abs. 4 WaffG: Vorlage des dort aufgeführten Nachweises alle fünf Jahre Rechtslage nach WaffG2017: Erwerb und Besitz § 14 Abs. 2 bzw. 3 WaffG Prüfung nach § 4 Abs. 4 WaffG i.V. mit Nr. 4.4. WaffVwV: Vorlage des dort aufgeführten Nachweises. Damals nur einmalig nach drei Jahren und danach anlassbezogen. Was daran ist denn soooo schwer zu verstehen ? Thema verfehlt... Gruß SBine
  15. Oje, jetzt bist Du total vom Kurs abgekommen. Nach WaffG2017 galt § 4 Abs. 4 WaffG i.V. mit Nr. 4.4 WaffVwV. Nachweis durch Bescheinigung aktuelle aktive Mitgliedschaft, Vorlage Schießbuch oder alternativ dazu Vorlage einer Bescheinigung des Sportschützenverbandes. § 14 Abs. 2 war wie Du schreibst nur für die Erwerbsvorgänge im Grundkontingent und Abs. 3 für die Leistungsschützen (seit 01.09.2020 nun neu § 14 Abs. 3 und 5 WaffG). Eben. Und das abschließend !!! Falsch. Betrifft nur den Erwerb für Leistungsschützen, nicht aber Prüfungen zum Bestand !!! Bla bla... (siehe oben)
  16. @ASE: Der Fünf-Jahres-Check läuft aber über § 14 Abs. 4. Das ist eine andere Baustelle. Wie auch bei der Salutwaffengeschichte willst Du einfach nicht den Unterschied zwischen Erwerb und Besitz und "nur" Besitz erkennen. Gruß SBine
  17. Das überzeugt mich nicht, da § 58 Abs. 15 WaffG nur die weiterführende Besitzwahrung nach bereits bis zum 01.09.2020 erfolgten Erwerb regelt und § 39b WaffG klar erkennbar auf alle Fälle des Neuerwerbs abhebt, der dann eben auch mit einem Bedürfnisnachweis verbunden ist. Das muss man meines Erachtens schon ganz klar unterscheiden, zumal es bei bereits Berechtigten ohnehin schon recht albern ist, für eine nicht schussfähige Waffe einen ganz speziellen anderweitigen Bedürfnisnachweis zu verlangen und diesem andererseits auf Jagdschein oder gelbe WBK ständige Neuerwerbsmöglichkeiten zu eröffnen. Salutwaffe pfui, aber halbautomatische Schmeisser-Büchse ok... In den Fällen des § 58 Abs. 15 WaffG ist § 39b Abs. 1 WaffG also wohl gar nicht anwendbar. Wäre es anders, hätte der GG schreiben müsssen "Ein Bedürfnis zum Erwerb oder Besitz..." Ob das Absicht war oder ein Versehen ist, spielt keine Rolle. Sonnige Grüße SBine
  18. Steht wo ? 🤔
  19. Ich werf da mal einen interessanten Aspekt zu den Fallkonstellationen mit der Antragspflicht nach § 58 Abs. 15 WaffG (am 01.09.2020 bereits bestehender Besitz) in den Raum, der mir gerade so auf der Liegewiese in den Sinn gekommen ist: § 39b Abs. 1 WaffG regelt ja die Fälle für den Erwerb und Besitz. Da in den o.g. Fällen aber gar kein Erwerb mehr erfolgt, sind diese ja ggf. sogar komplett vom Bedürfnisnachweis außen vor. Es ist also nicht so ganz abwegig, dass die Bedürfnisregelung nur für die künftigen Neuerwerbsfälle gilt. Grüßle vom Badesee SBine
  20. Das ist sooooo geil ! 🤪 Grüßle SBine
  21. Interessant. Erlaubnisse mit Bestandsgarantie nach § 58 Abs. 1 WaffG und Erlaubnisse nach § 14 Abs. 4 (bzw. seit 01.09.2020 Abs. 6) WaffG sind aber halt nun mal in mehrfacher Hinsicht was anderes.
  22. Im Prinzip ja nichts anders als die Ausstellung eines Ersatzdokumentes. Normalerweise sieht jedes Gebührenverzeichnis abgesehen davon so was wie "sonstige Amtshandlungen/öffentliche Leistungen..." vor, weil man dieses schlank halten soll und deshalb nicht alle Möglichkeiten dort aufgeführt sein müssen. Haha, schöner kann man das nicht formulieren ! Grüßle SBine
  23. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 14 zu § 1 Abs. 4 WaffG: "sind Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und gelten als Mitgliedstaaten auch die Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens." Für Island, Fürstentum Liechtenstein, Norwegen und Schweiz wird der EFP insofern auch benötigt. Im Falle einer Waffenmitnahme durch Mitgliedstaaten hindurch in Drittstaaten wird der EFP für die bereisten Mitgliedstaaten benötigt (z.B. Fahrt mit dem Zug nach Paris zum anschließenden Flug zu einer Schießsportveranstaltung in die USA).
  24. Das verstehst Du falsch. Die Mitnahme sämtlicher Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG in Drittstaaten ist erlaubnisfrei gestellt (siehe Anlage 2 Abschnitt 2 UA 2 Nr. 8). Wäre also komplett sinnfrei, wenn man für Waffenreisen dorthin einen EFP verlangt. § 32 Abs. 3 WaffG bezieht sich also im Umkehrschluss lediglich auf Mitnahmen in andere Mitgliedstaaten und besagt lediglich, dass ein EFP-Inhaber keine Einzelerlaubnis zur Mitnahme benötigt, wenn er nur die dort aufgeführten Kontingente mitführt.
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