Zum Inhalt springen

Sachbearbeiter

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    15.643
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von Sachbearbeiter

  1. Das stimmt. Aber in der Praxis überwiegen ganz klar die Ausnahmen von der Blockierpflicht, weil es für die Erbwaffenkaliber keine zertifizierten Systeme gibt. Und wie man in der PTB-Zulassungsliste sieht, werden seit mittlerweile zehn Jahren (!) keine neuen Systeme mehr angeboten. Die vier Zulassungen von 2013 bis 2019 waren ja lediglich "Wiederholer" bzw. Zertifizierungen zu bereits anderweitig zugelassenen Kalibern. Das hat sich also schon lange totgelaufen. Interessieren würde mich mal, wie man Trustlock-Sicherungen entfernen kann bzw. an die Codes dazu kommt, wenn der Anbieter nicht mehr auf dem Markt agiert. Nicht jeder hat ja einen Schwingschleifer im Haus. 😎
  2. Jein. Sie dokumentiert dann zwar keinen konkreten Waffenbesitz mehr, berechtigt aber ja zur Leihe, sicheren Verwahrung oder Beförderung von Waffen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1a und 1b WaffG) und könnte auch nach einer späteren Erwerbserlaubnis darin, Eintrag Langwaffe auf Jagdschein o.ä. wieder aufleben. Im Regelfall wird sie nach Austrag der letzten Waffe allerdings von der Waffenbehörde einbehalten.
  3. Stimmt so nicht, weil auch eine leere gelbe WBK zum Erwerb berechtigt und deshalb ohne Bedürfnis (sofern keine Ausnahme nach § 45 Abs. 3 WaffG gewährt wird) zu widerrufen ist.
  4. Siehe Blockierpflicht für Erbwaffen. Absolut nicht begründbar und seit der Pleite von Armatix ohnehin inzwischen nur noch eine Farce... Gruß SBine
  5. Dass hier niemand hinterfragt, warum die WBK im NWR keine Nummer haben soll, wundert mich ehrlich gesagt. Im Zuge der Erstbefüllung des NWR (dies erfolgte bis Ende 2012) bekam jede aktive WBK (auch gelbe WBK ohne Waffen bzw. mit lediglich ausgetragenen Waffen) eine ErlaubnisID. Deshalb muss hier auch keine neue WBK (und schon gar nicht mit Verbandsbescheinigung !) ausgestellt werden. Die alte gelbe WBK aus 1992 für EL-Langwaffen muss im NWR gelistet sein ! Im vorliegenden Fall reicht entsprechend § 14 Abs. 4 Satz 3 WaffG ein aktueller Bedürfnisnachweis zur bestehenden Mitgliedschaft über den Schützenverein wegen erstmaliger Waffeneintragung vor mehr als zehn Jahren. Die Altsachkunde muss hier auch zwingend anerkannt werden, da kein Neuantrag ohne vorherige Erlaubnis gestellt wird. Und der Tresor im Widerstandsgrad 0 führt hier ja auch zu keinen Auslegungsproblemen. @Bauer: nur wenn Du eine WBK nach § 14 Abs. 6 WaffG haben möchtest, musst Du den Weg über den Verband gehen (und dazu aktuell mindestens ein Jahr lang Aktivität gehabt haben). Wenn Dir Deine alte gelbe WBK reicht, würde ich die nicht hergeben und die einbehaltene WBK wieder zurückfordern. Auf diese sollten dann auch für einen Waffenerwerb vom Waffenhändler PersonenID und ErlaubnisID aufgedruckt werden. Grüßle (noch eine Zeit lang aus der Sonne, bis ich in den Schatten verschwinde) SBine
  6. Die WaffVwV stammt aus dem Jahr 2012 und die AWaffV wurde bezüglich Verwahrung erlaubnisfreier Waffen zum 30.06.2017 auf den heute noch geltenden Text geändert. Hier könnte also die WaffVwV-Regelung dazu inzwischen obsolet sein. Mindestens in einem verschlossenen Behältnis heißt nach meiner Lesart nicht (mehr) an der Wand befestigt, denn das ist wohl weniger.
  7. Personen, bei denen die Zuverlässigkeit gerade noch so gegeben ist, die Geschichte sich aber am Rande des Widerrufs bewegt.
  8. Grundsätzlich hängt das erst mal davon ab, wann die letzte Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung erfolgt ist. Ein SB, der sich auskennt, wird auch nach sprengstoffrechtlichen Überprüfungen nachschauen, die mit genau denselben Erkenntnisquellen einhergehen und da im SprengG-Bereich eine Prüfung ein Jahr lang "gültig" ist, sollte dieser Zeitraum auch im WaffG-Bereich so Anwendung finden. Manche Waffenbehörden meinen allerdings, dass schon nach sechs oder gar drei Monaten eine neue Prüfung notwendig ist. Bei "Wackelkandidaten" nachvollziehbar, sonst aber eher nicht. Gruß vom Badesee SBine
  9. Da stellt sich doch zu allererst die Frage nach einer Ausnahmemöglichkeit entsprechend § 45 Abs. 3 WaffG ! Nach 50 Jahren Aktivität sollte die Antwort recht einfach sein. Gruß SBine
  10. Ah, ok. Recht ungewöhnliche Vorgehensweise, aber die wollen offenbar Leerfahrten vermeiden. Das mit der Eigensicherung ist natürlich der Witz in Tüten, weil die ja stets zu als zuverlässig und persönlich geeignet eingestuften Personen anreisen. Habe noch nie gehört, dass da den Kontrolleuren schon mal was passiert sein soll. Mit dem was ich so landauf, landab gehört habe, deckt sich dieses Vorgehensweise auf jeden Fall nicht mit dem, wie üblicherweise verfahren wird. Sachen gibts... 🙈
  11. Woher weißt Du denn, dass bei Dir demnächst eine solche Kontrolle durchgeführt werden soll ? Normalerweise erfolgt diese unangekündigt und in der Akte wird im Regelfall auch nicht stehen, wann Du dran bist. Das erledigt zumeist ein Kontrollteam ganz allgemein im Hintergrund und gibt nach speziellen Listen die Prüfaufträge raus. Eine Akteneinsicht nur so ins Blaue hinein ist eher ungewöhnlich. Macht eigentlich nur dann Sinn, wenn Dir etwas falsches vorgeworfen wird und Du Dich fragst, woher das kommt bzw. bei Informationen, die Dir selbst nicht vorliegen. Gruß SBine
  12. Falls Kaliber gleich oder geringer ja (siehe auch Nr. 10.10 Satz 2 WaffVwV bzw. Text zum Munitionserwerb auf der grünen WBK in Spalte 7 der aktuellen Version aus 2012). Das stammt noch aus Zeiten vor NWR und wird so schon lange nicht mehr in WBK eingetragen, sondern maximal im NWR entsprechend verknüpft als "zugehörig zu Basiswaffe".
  13. Auf den ersten Blick erscheint das so, ABER der aktuelle § 14 Abs. 6 WaffG besagt: "... unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2..." und dort steht "und der dafür bestimmten Munition". In allen Vorgängerversionen zum früheren § 14 Abs. 4 WaffG (außer der Grundfassung vom 01.04.2008) war das noch nicht so, denn dort war seit der Änderung zum 25.07.2009 kein Bezug mehr auf den damaligen Absatz 2 Satz 1 WaffG erfolgt.
  14. Nun ja, eine bloße Mitnutzung anderer Waffen ist ja auch ein "Neuerwerb". Ich kann darin keinen Unterschied erkennen. Den Gesetzesmaterialen lässt sich auf jeden Fall eine einmalige Weitergabe alter Tresore entnehmen. Ziel des Gesetzgebers ist es letztendlich, bis ca. 2080 alle A- und B-Schränke von der Waffenverwahrung auszunehmen. Falls die Menschheit dieses Datum erreichen sollte, kann man dann sicher auch strenger zum ggf. rudimentär noch vorhandenen Altbesitz solcher Tresore verfahren. Bis dahin bekommt man mit Sicherheit aber auch 0er-Schränke massenweise gebraucht zu niedrigen Preisen. Grüßle und frohes Sommerschwitzen (ist das noch angenehm um diese Uhrzeit auf der Laube zu sitzen) SBine
  15. Eben. Heißt am Ende doch: einmal ist das so möglich, ein zweites mal (also wenn der Mitbenutzer aus häuslicher Gemeinschaft oder der Erbe wieder einen anderen Berechtigten mitverwahren lassen möchte) aber nicht ! Es wäre wohl kaum vermittelbar, zwischen späterem Mitnutzer in häuslicher Gemeinschaft (und das ist lt. o.g. BT-Drucksache Seite 14 ok) und späterem Nutzer als Erbe zu unterscheiden. Insbesondere deshalb, weil ein Erwerb als Erbe zumindes bei legalen Waffen immer privilegiert ist. Grüßle und nice Weekend SBine
  16. Du meinst den Code 2596. In der Ausgabe 2.0 des BKA-Leitfadens wesentliche Teile vom Dezember 2020 findet sich dazu inzwischen folgender leicht geänderter Passus: "Läufe /Rohre: Kriegswaffe oder nicht? Die waffenrechtliche Einstufung eines Laufes stellt bei halb- oder vollautomatischen Waffen immer eine Herausforderung dar. In aller Regel wird die Widmung der Waffe durch die Kennzeichnung/Beschriftung des Laufes (Zivil, Sport etc.) sowie die Kaliberangabe als Begründung herangezogen. Dabei gelten Kaliberangaben wie 5,56mm x 45 oder 5,56mm NATO als eindeutiger Hinweis auf eine Kriegswaffeneigenschaft. Es sei angemerkt, dass weder das Kaliber 5,56mm x 45 (X-Waffe: 5,56x45) noch die Bezeichnung 5.56mm NATO bei der SAAMI1 bzw. bei der C.I.P. als Kaliber gelistet sind. Von beiden anerkannt ist das Kaliber .223 Remington (X-Waffe: .223Rem)."
  17. Lies dazu bitte einfach nochmals die oben von mir fettgedruckt markierten Stellen. Und die zählen am Ende. Am einfachsten für alle wäre es, wenn das BKA wie früher schon mal eine konkrete Liste aller kriegswaffenähnlichen Halbautomaten veröffentlichen würde. Momentan muss sich da jeder selbst ein objektives Bild machen und wie weit die Einschätzungen da auseinandergehen sieht man nicht nur in diesem Thread. Grüße aus der Sonne SBine
  18. Soso, eine eigene Meinung darf mich mir also nicht bilden. Interessant... Um meinen Gedankengang zu untermauern verweise ich mal darauf: In der Anlage 1 Abschnitt 3 zu § 1 Abs. 4 WaffG gibt es ja diverse Unterscheidungen, wobei es hier um die der dortigen Ziffer 2.9 (halbautomatischen Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch, die wie vollautomatische Waffen aussehen und die nicht unter den Nummern 1.6, 1.7 oder 1.8 aufgeführt sind) geht. Vor dem 01.09.2020 noch unter Nr. 2.7 bezeichnet als zivile halbautomatische Schusswaffen, die wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen. Dieses Merkmal geht bei der Erfassung allen anderen vor. Zum Aussehen führt Nr. 15.8 WaffVwV folgendes aus: „Die Feststellung, ob ein konkretes Waffenmodell nach § 6 Absatz 1 AWaffV vom sportlichen Schießen ausgeschlossen ist, wird im Verfahren in entsprechender Anwendung des § 2 Absatz 5 vom BKA getroffen. § 6 Absatz 1 Nummer 2 AWaffV setzt sowohl den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe als auch das Hinzutreten mindestens eines der in den Buchstaben a bis c genannten Merkmale voraus. Der Anschein ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Er ist bei äußerer Typidentität mit einer Kriegswaffe gegeben.“ Aus dem Leitaden BKA „wesentliche Teile im neuen Waffengesetz“ vom Februar 2020 ergibt sich zudem folgendes: Die waffenrechtliche Einstufung eines Laufes stellt bei Selbstladewaffen immer eine Herausforderung dar. In aller Regel werden die Widmung des Laufes (Zivil, Sport etc.) sowie die Kaliberangabe als Begründung herangezogen. Dabei gelten Kaliberangaben wie 5,56mm x 45 oder 5,56mm NATO als eindeutiger Hinweis auf eine Kriegswaffeneigenschaft. Es sei angemerkt, dass weder das Kaliber 5,56m x 45 noch die Bezeichnung 5.56mm NATO bei der SAAMI1 bzw. bei der C.I.P2. als Kaliber gelistet sind. Nur mal so auf die Schnelle herausgesuchte Auszüge aus Feststellungsbescheiden des BKA nach § 2 Abs. 5 WaffG zu dortigen Beschreibungen belegen im übrigen recht eindrucksvoll eine massenhafte Ähnlichkeit zu Kriegswaffen: - Die Schusswaffe „SAR M 57“ ist optisch und auch von ihrer Technik her mit der vollautomatischen Kriegswaffe „SIG StGw 57“ und der halbautomatischen Kriegswaffe „StGw PE 57“ der Firma SIG, Schweiz, vergleichbar. - SAN Swiss Arms AG SG 550 Zivil Match – Ultra Short Match: Alle oben angegebenen Schusswaffen-Versionen werden wie die Kriegswaffe „StG 90“ von der SAN Swiss Arms AG in Neuhausen/Schweiz gefertigt. Die oben angegebenen „zivilen“ Schusswaffen werden im Gegensatz zur vorgenannten Kriegswaffe in einer speziellen Fertigungslinie als Zivilwaffe für den deutschen Waffenmarkt gefertigt. - Die Musterwaffe „CSA Modell 61 Pistole Zivil Sport“ ist optisch und auch von ihrer Technik her mit den Kriegswaffen „CZ SA vz. 61“, „CZ SA vz. 64“, „CZ SA vz. 65“ und „CZ SA vz. 83“ (Maschinenpistolen, Nr. 29c der Kriegswaffenliste) vergleichbar. - LuxDefTec: Die Schusswaffe „HSG 1“ ist optisch und auch von ihrer Technik her mit den halbautomatischen Heckler und Koch Kriegswaffen-Modellen HK PSG 1 bzw. MSG 90 vergleichbar. - Komplettes SL-Büchsen-Sortiment Sport-Systeme Dittrich: Es handelt sich bei den vorgenannten Schusswaffen um komplette Neufertigungen mit halbautomatischer Schussfolge. Lediglich in ihrem Aussehen entsprechen sie den oben in Klammern genannten vollautomatischen Schusswaffen, die als Kriegswaffen (Maschinenpistolen) vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt wurden. - Oberland Arms OA10: Die Selbstladebüchse „OA 10“ ist eine komplette zivile Neufertigung aus speziell für diese Waffe gefertigten Einzelteilen. Die Waffe hat eine gewisse optische Ähnlichkeit mit Sturmgewehren der „Colt AR15/M16“-Familie und den beiden Heckler & Koch-Sturmgewehren „HK416“ und „HK417“. - Transarms Thompson SA 28: Die Schusswaffe gleicht optisch der amerikanischen Maschinenpistole MP Thompson. - Die Schusswaffe „Schmeisser AR 15“ ist optisch und auch von ihrer Technik her mit der vollautomatischen Kriegswaffe „Colt AR 15/M16“ (Nummer 29 Buchstabe c der Kriegswaffenliste) vergleichbar. Etliche andere Feststellungsbescheide gehen in die selbe Richtung und daneben gibt es viele Halbautomaten, die objektiv betrachtet nicht wirklich zivil aussehen und für die es bislang noch keinen Feststellungsbescheid gibt, über Baugleicheit, separaten Bestätigungen an die Antragsteller o.ä. dann aber doch für den Schießsport freigegeben werden. Viele Waffenhändler können das bestätigen. Die Anstößigkeit bei diversen SL-Büchsen, die zur Jagd verwendet werden und täuschend echt wie eine Kriegswaffe aussehen, besteht sicherlich auch nicht ohne Grund… Und jetzt darfst Du uns gerne darlegen, wie Du zu einem gegenteiligen Ergebnis kommst. Gruß von der ahnungslosen SBine
  19. Interessant. In der veröffentlichten BKA-Sammlung habe ich die Waffe nicht gefunden, aber auch auf der VDB-Seite wird dargelegt, dass es einen Feststellungsbescheid dazu gibt. Aber mal ehrlich: beide Varianten sehen doch aus wie Kriegswaffen. Da braucht man schon viel Fantasie um das anders zu sehen. Grüßle SBine
  20. Korrekt. Dann gelten auch die damaligen Bußgeldvorschriften. Da hat die Bußgeldbehörde dann richtig schön Arbeit beim querlesen...
  21. Genau das ist der Punkt ! Deshalb steht ganz vorne oben auf der Broschüre auch Empfehlungen... Letztendlich ist die Verankerungspflicht bei 0er-Tresoren unter 1.000 KG ein Wunsch der Sicherheitstechnik, da z.B. auch schon Geldautomaten mit schwerem Gerät einfach rausgerissen und komplett mitgenommen worden sind. Darüber wie hoch diese Wahrscheinliichkeit bei Privathaushalten ist darf sich jeder selbst eine Meinung bilden.
  22. Die Frist läuft ab Bekanntsein über die Erbenstelllung, also im Falle diverser Unstimmigkeiten und damit großer Verzögerung der Ausstellung eines Erbscheins ggf. erst sehr viel später.
  23. Siehe hierzu siehe Seite 14 der Bundestags-Drucksache 18/12397 vom 17.05.2017
  24. Nein, unter 60 TS besteht noch keine Regelunzuverlässigkeit, erst bei 2 x unter 60 TS !!! Bei zwei Bagatelldelikten stehen die Chancen für eine Ausnahme natürlich recht gut.
  25. Das liegt an der Ausnahme vom Verwertungsverbot nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG. Die 5 Jahre bzw. 10 Jahre nach WaffG gelten nämlich nur in puncto Widerruf einer Erlaubnis, nicht aber bei einer Neuerteilung. Die Anwendung der o.g. Ausnahme bedarf allerdings einer soliden Begründung der Waffenbehörde, dass auch nach 5 bzw. 10 Jahren immer noch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit besteht. Da muss die frühere Verurteilung also schon ein gewisses Gewicht gehabt haben... Gruß SBine
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.