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Da bekommt der Spruch "Jeder ist Ausländer. Überall." eine ganz neue Bedeutung.
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"Ohne", Fall erledigt. Außerdem musst du die Nummer angeben. Und hoffentlich haben die dann nicht auch was beim Führen von VL geändert :-)
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Es ist geregelt. Der Munerwerb/Besitz gilt für die eingetragene Waffe. Ist sie nicht mehr eingetragen, dann ...
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Dann soll se halt warten bis die Behörde selber kommt. Ob das jetzt sinnvoller ist...
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Unter dem Stichwort "Nichtzulassung von Anscheinswaffen". Und unter der Voraussetzung, dass die Langwaffe den Anschein hat (Zitat: "die den Anschein.. haben"). D.h. Kurzversionen von anscheinsfreien LW sind zunächst nicht ausgeschlossen. Was natürlich nicht heißt, dass die kurze Version jetzt automatisch anscheinsfrei ist. Also hat das alles keinen Sinn :-) Nachtrag: Ich schränke "keinen Sinn" soweit ein, dass es als Erläuterung taugt. Ein .223 Ar15 mit 42cm Lauflänge erhält bei Vorlage beim BKA die "sportliche Freigabe", weil es eh nicht unter die Voraussetzungen des §6 AWaffV fällt. Eine KW-Version davon ist jetzt nicht ohne weiteres befreit da diese nicht beim BKA vorlag. Sonst hätte man ja direkt einen Bescheid dafür. Hat es Sinn, diese Erläuterung in eine Sportordnung zu schreiben? Sollten dann nicht auch noch mehr Dinge erläutert werden? Sind eigentlich Kriegswaffen vom Sportschießen ausgenommen per SpoO? :-) (Bezug auf einen anderen Thread)
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Manche Sachen möchte man aber auch nicht geschenkt haben, gerade wenn bei KW das Bedürfnisprinzip in voller Grausamkeit zuschlägt. Ich kann mir irgendwie nicht vorstellen, dass das Amt die Öffnung selber zahlen möchte. Man wird die Sachen evtl. im öffentlichen Interesse abholen, aber dann die Rechnung schicken.
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Nach Überlassung hat man ja 2 Wochen Zeit, diese anzuzeigen und die Austragung vornehmen zu lassen. Man hat also 2 Wochen Gnadenfrist um den Munitionsbestand zu bereinigen.
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Der Satz ist doch vollkommen unnötig, da bei vorliegendem Anschein die sportliche Nutzung sowieso ausgeschlossen ist.
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Nuja, Waffe verkaufen wollen, aber noch schnell Munition horten... Jetzt überlegen wir mal aus dieser Warte, wie die Meinung des Gesetzgebers zu dem Thema sein könnte.
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Ich hätte ja gehofft, das endlich scharfe Blicke verboten werden. Aber das wird wohl wieder nichts...
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Ich denke mal es liegt nicht nur an dem einen Brett (da kann man durchaus auch der SV-Meinung sein).
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Bei mir war auch mal der "Regionalleiter" von Hermes (kann auch anders geheissen haben, jedenfalls nicht der normale). Hat sich auch so vorgestellt, Hintergrund war die korrekte Abwicklung der Munitionsübergabe. Durchaus begründet .. https://hermessubunternehmer.wordpress.com/aktuelles-urteil-scheinselbstaendigkeit/
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Das ganze fußt auf der Behauptung, das nach alter Regelung die WS angerechnet werden. War dies in NRW so?
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Er hat offenbar 2 B-Tresore. Problemlösung: Alle Griffstücke in den einen Tresor. Alle Läufe/Wechselsysteme in den anderen Tresor. Anzurechnende Waffen je Tresor: 0 Auf irgendwelche Fragen zur ehemaligen Lagerung nicht eingehen. PS: Bei der Nichtanrechnung von wesentlichen Teilen (sofern die im Tresor vorliegenden Teile nicht zu einer Waffe zusammenbaubar sind) handelt es sich nicht um eine Neuregelung, sondern um eine gesetzliche Klarstellung.
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Sorry @Flohbändiger - du hattest darauf geantwortet, daher war das irgendwie im Hinterkopf mit dem Fall verknotet.
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Vielleicht hat mich meine Erinnerung getrügt, aber ich hatte das so verstanden, dass ein "großes" Formular verwendet wurde, dort vorne die bewussten 2 Waffen eingetragen wurden und sonst nix.
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Da der große Waffenschein ja nur für die eingetragenen Waffen gilt, ist es eigentlich egal. "Auch" Null ist eben auch Null. Außer bei Flohbändiger, wo nur zwei bestimmte Waffen eingetragen sind und daher auch nur diese geführt werden dürfen :-)
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VG Giessen: Reichsbürger grundsätzlich unzuverlässig
Gruger antwortete auf Asgard's Thema in Waffenrecht
Nein, wurde nicht. Ist nicht Reichsburgern gegeben, aufzuhoren. -
Der 31. ist ja nicht mehr lange hin.
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Jetzt war ich mir erst nicht sicher, ob du deine Meinung zum Thema §12 WaffG geändert hast, dann sah ich das mit dem Munerwerb auf Jagdschein. Zur Leihe: Voraussetzung für die befristete Munitionsüberlassung: - WBK Inhaber - leiht sich für max. 4 Wochen Munition aus - im Zusammenhang mit seinem Bedürfnis Der vom Händler auszustellende Leihschein ist der Nachweis der befristeten Besitzberechtigung, genau so wie bei der Waffenleihe. Leiht sich der WBK besitzende Sportschütze eine Sportwaffe und möchte verschiedene Munitionssorten mit diesem geplanten Erwerbsstück austesten (Munerwerb für dieses Kaliber nicht per WBK Eintrag erteilt), spricht zumindestens das WaffG nicht dagegen, dass er dies auch tun kann. Ganz egal ob die Munition vom Leihgeber der Waffe oder einem Dritten kommt. Ggf. sind es eben verschiedene Leihvorgänge, mit unterschiedlichen Leihfristen.
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Insbesondere, wenn man auch mal einen dritten Gaser führen möchte :-)
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Du machst das ja nicht fürs Land sondern für die Leute.
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Möglicher Widerruf des BKA-Feststellungsbescheids der Beretta Cx4 wegen der neuen Mx4 ?
Gruger antwortete auf Sebastians's Thema in Waffenrecht
Vergesst mal das Mx4. Sieht das CX4 "abstrakt" aus wie eine Kriegswaffe? -
Möglicher Widerruf des BKA-Feststellungsbescheids der Beretta Cx4 wegen der neuen Mx4 ?
Gruger antwortete auf Sebastians's Thema in Waffenrecht
Tja, "abstrakte Typindentität" oder "sieht genau so aus wie...". Beides hat Vor- und Nachteile. In Anwendung der Kriterien des epochalen Urteils bräuchte man sich als Schütze nicht so viel Sorgen machen. Eine Abkehr vom Urteil würde wieder andere Lücken in die Anscheinsmauer reißen. Da ist es meiner Ansicht nach für die Verwaltung "billiger" das CX4 so zu lassen wie es ist.