Jetzt war ich mir erst nicht sicher, ob du deine Meinung zum Thema §12 WaffG geändert hast, dann sah ich das mit dem Munerwerb auf Jagdschein.
Zur Leihe:
Voraussetzung für die befristete Munitionsüberlassung:
- WBK Inhaber
- leiht sich für max. 4 Wochen Munition aus
- im Zusammenhang mit seinem Bedürfnis
Der vom Händler auszustellende Leihschein ist der Nachweis der befristeten Besitzberechtigung, genau so wie bei der Waffenleihe.
Leiht sich der WBK besitzende Sportschütze eine Sportwaffe und möchte verschiedene Munitionssorten mit diesem geplanten Erwerbsstück austesten (Munerwerb für dieses Kaliber nicht per WBK Eintrag erteilt), spricht zumindestens das WaffG nicht dagegen, dass er dies auch tun kann. Ganz egal ob die Munition vom Leihgeber der Waffe oder einem Dritten kommt. Ggf. sind es eben verschiedene Leihvorgänge, mit unterschiedlichen Leihfristen.