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Gruger

WO Silber
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  1. Hinweis: Natürlich! Hier im Thread sind x Links dazu. Einfach mal durchlesen.
  2. Kneubühl kaufen, damit kann man die Ballistik-Kenntnisse nachweisen ^^
  3. Kann ich mir nicht vorstellen, da die bescheinigte Disziplin wohl kaum mit 4mm geschossen werden kann. Es gibt spezielle 4mm Disziplinen (zB DSU), die aber eben andere Bezeichnungen tragen. Hier geht es um das Erlaubnisniveau. 4mm ursprünglich ohne Nachweis eines Bedürfnisses erwerbbar. Da es sich um eine umgebaute Waffe handelt, muss nach dem Erlaubnisniveau der ursprünglichen Waffe nunmehr ein Bedürfnis nachgewiesen werden. Für Sportschützen wäre dies nach §14 WaffG denkbar. Nach den Regeln für das Fortbestehen des Bedürfnisses, da die Waffe ja nunmal schon eingetragen ist (Nachweis der Besitzberechtigung). Bei Langwaffen (Repetierer/Einzellader) legt man fein lächelnd die gelbe WBK vor. Bei Kurzwaffen wird es interessanter. Die grundsätzliche Möglichkeit, die Waffen sportlich zu schießen, besteht nachweislich. Die Frage ist, ob man jetzt Hochleistungs-Wettkampfschütze nach den Regeln des Verbandes sein muss, um seine 4mm Waffen behalten zu können. Was spricht die WaffVwV: 14.3. (...) Eine „regelmäßige“ Wettkampfteilnahme im Sinne des § 14 Absatz 3 verlangt daher nur eine gewisse Teilnahmehäufigkeit, die den Schluss zulässt, dass sich der Sportschütze aktiv am Schießsport beteiligt. (...) Eine rückwirkende Anwendung auf Altfälle, in denen bereits vor dem 25. Juli 2009 (Inkrafttreten der Waffenrechtsnovelle 2009) ein Überschreiten des Grundkontingents zugestanden wurde, ist nicht vorgesehen, so dass die allgemeinen waffenrechtlichen Grundsätze gelten: – Mangels Rückwirkung können die Waffenbehörden in Altfällen keine nun um die Bestätigung der regelmäßigen Wettkampfteilnahme ergänzten Bedürfnisbescheinigungen nachfordern. – Ein Widerruf einer Erlaubnis, das Grundkontingent zu überschreiten, kommt in Betracht, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erkennbar dauerhaft nicht mehr erfüllt sind. § 45 Absatz 3 Satz 1 ist zu beachten. Man könnte also zum Schluß kommen, dass bei regelmäßiger Wettkampfteilnahme ("gewisse Teilnahmehäufigkeit", zB bei Vereinsmeisterschaften) die erforderlichen Voraussetzungen für den Weiterbesitz erkennbar erfüllt sind. Eine Bescheinigung des Verbandes darf nicht angefordert werden für den vor 2009 erworbenen Altbestand. (Dies alles von mir als juristischem Laien, daher bitte mit einem gewissen Abstand betrachten.)
  4. Was ist dein Problem? Die Termine mit Sicherheit nicht. Dein Problem ist, dass dein Verein nicht die Trainingsmöglichkeit für die beantragte Waffe bestätigen kann. Du hast offenbar auch keine eigene Trainingsmöglichkeit irgendwoanders, die man beim Verband nachweisen könnten. Dann.. schade.
  5. http://www.zaoerv.de/01_1929/1_1929_2_b_618_2_626.pdf Quelle: https://de.m.wikipedia.org/wiki/Waffengesetz_(Deutschland) PS: Ob Adolf den zitierten Spruch nun so gebracht hat oder nicht ist mir ziemlich gleichgültig. Wie man aber sieht, haben die Nazis auch hier wieder auf den vorhandenen Instrumenten aufgebaut und diese zu ihren Zwecken missbraucht. PPS: Interessant ggf. WER 1928 eigentlich das "zivilisierte" Gesetz erlassen hat: https://de.m.wikipedia.org/wiki/Kabinett_Marx_IV
  6. Der Hinweis auf Fälschung könnte jedoch auch falsch sein, so genau weiß man das ja nicht.
  7. Ist das wieder so eine Vermischung von "redaktionellem" Teil mit Werbung? Mehr Werbung kann man doch kaum machen, ohne zu einer Bezugsquelle zu verlinken. Ich lese hier: Sowas gibt es überhaupt, es ist wirksam, es hilft gegen Tiere und wenn alle Stricke reißen sogar gegen potentiell bewaffnete Angreifer. (ohne Wertung im speziellen Fall) "Kaufen Sie jetzt, solange es das noch gibt!"
  8. Sorry ging nicht anders, Forensoftware und mein Handy... die schweizer sind sind irgendwie in dem Punkt dümmer als die Deutschen. Die Schweizer machen jeden (E)Unsinn mit und stimmen noch nicht mal mit ab. Eigentlich zum Lachen. Dann aber wieder eigentlich auch nicht.
  9. Aber erst nach der gelben und grünen Karte ;-)
  10. Ja dann kategorisiert die einfach nicht! Es kann so einfach sein.
  11. Dann fragt man sich doch tatsächlich, warum gerade diese Frage hier immer wieder thematisiert wird :-)
  12. Nicht zu vergessen ist natürlich die Aufbewahrung der Schlüssel.
  13. Wo bewahrst du als Normalo deine Langwaffen auf? Im großen 0er... Da passt zur Kontrolle auch die Schlafzimmer-Flak rein. Muss man euch alles vorbeten ... ;-)
  14. Also hat die Politik der ruhigen Hand wieder gewirkt.
  15. Zeit, eine Armbrace zu kaufen. Amerikanische Zustände...
  16. Ich verzichte mal auf grobe Äußerungen hinsichtlich Dummheit und verweise nur auf allgemeine Dummheit.
  17. Ich auch, denn nach WaffG: Irgendwie vermisse ich hier Alzi :-) Der Begriff Anscheinswaffe hat mit dem eigentlich gemeinten Thema nicht viel zu tun, deswegen sollte man ihn auch nicht verwenden. Ähnlich wie "verboten" wenn man eigentlich meint, man kann das Bedürfnis nicht nachweisen (SD für Sportschützen).
  18. Das eigentliche Problem ist doch: Wo bewahre ich den Schlüssel auf?!?? Also den zum Schlüsselschrank natürlich.
  19. Gemäß WO-Richtlinien bin ich höchst befugt, hier mitzuwirken (5 min Internetakademie): Mindeststrafe von 6 Monaten Bau gäbe es nur bei halbautomatischer KW, oder bei Erwerb des Revolvers, um ihn anderen zu überlassen --> §52 Abs. 1 In Abs. 3 sind dann die anderen Waffen drin - ohne Mindeststrafe, bis zu 3 Jahren Spaß beim Tütenkleben. Es macht also schon etwas aus, ob ich eine Pistole illegal besitze oder einen Revolver/Flinte/Repetierer/HA-Langwaffe.
  20. Die haben da bestimmt "nur mit Bauchschmerzen" weggeschaut.
  21. Geht also ohne private Waffen.
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