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Nein, das ist ein älteres Urteil. Habe ich aus einem Rechtsbuch für Jäger. Urteil müsste Ende der 60er bis Anfang der 70er gewesen sein. frogger
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Moin! Ich weiß nicht, ob es schon gepostet wurde (auf die Schnelle nichts gefunden): http://www.waffenrechtslupe.de/schuesse-auf-die-fliehenden-raeuber-75921 https://openjur.de/u/868467.html Was lernen wir daraus daraus: Reden ist silber, Schweigen ist Gold Da der Rentner nicht um die vom Räuber vereinnahmte Beute wusste, durfte er mangels Kenntnis auch nicht zu ihrer Verteidigung schießen. Hätter er den Mund gehalten, wäre ihm dieser Begründungsweg nicht versperrt geblieben. In der Vergangenheit hat der BGH schon einen Schuß mit der Büchse in die Hüfte des mit der Beute fliehenden Wilderers gutgeheißen. frogger
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Es reicht, wenn Du neutral sagst: "Ich äußere mich nicht zur Sache". Wenn der Beamte die StPO kennt, wird er sich dann mit der Personalienfeststellung begnügen und keine weiteren Vernehmungsversuche machen. Es empfiehlt sich auch nicht, mehr zu sagen. frogger
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OK, Messerschleiferei und Schneidwaren-Laden also dann. Keine Schusswaffen mehr... :-( Wenigstens hat er dann noch sein Auskommen. Gruß, frogger
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Naja, zumindest in den GelbenSeiten (Branche "Schmieden") und Google Maps (Image Juli 2008) ist er noch drin... Dann besteht ja die Hoffnung, daß er "überlebt hat". Ansonsten findet man im Internet ziemlich wenig. Aber man muß ja auch als Gewerbetreibender nicht online sein (bin ich auch nicht, trotz IT Selbständigkeit). Gruß, frogger
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Moin! Gibt es eigentlich inzwischen einen neuen Sachstand? Gruß, frogger
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Sicherstellung der Waffen und Sperrung wegen eV der Ex-Frau
frosch antwortete auf Benedikt_K's Thema in Waffenrecht
Auch der Entzug einer Waffenrechtlichen Erlaubnis oder ein Waffenbesitzverbot werden im Führungszeugnis eingetragen. frogger -
Erst Einladung, dann Ausstellung Europ. Feuerwaffenpass?
frosch antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Waffenrecht
Moin Schwarzwälder! Dem Namen nach kommst Du ja aus Baden-Württemberg. Bei den Kosten gilt für dieses Bundesland: "Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde." Quelle: https://www.service-bw.de/leistung/-/sbw/Waffenbesitzkarte+beantragen-958-leistung-0#sb-id-toc-block4 In anderen Bundeskländern gibt es andere Regelungen -Landessache Zum EFP selbst: Beantragen und rechtsmittelfähigen Bescheid fordern. Gruß, frogger -
Jäger mit 45er Voreintrag - Munitionserwerb?
frosch antwortete auf didgeridoo's Thema in Waffenrecht
Das ist der Weg, der die größte Rechtssicherheit bringt. Wird bei meiner Behörde auf Wunsch auch ohne viel Federlesens gemacht. Aber einige Behörden verweigern den Stempel: Dann sollte man einen Feststellungsbescheid der Behörde beantragen, dass man mit JJS zum Erwerb berechtigt ist. Gruß, frogger -
Jäger mit 45er Voreintrag - Munitionserwerb?
frosch antwortete auf didgeridoo's Thema in Waffenrecht
Praxis: Die Verwaltungspraxis im Bundesgebiet ist uneinheitlich. 1. Mit Jahresjagdschein darf keine Munition gekauft werden, die nach CIP Kurzwaffenmunition ist 2. Mit Jahresjagschein darf keine Munition gekauft werden, die nach Anlage III zur 3. Waffenverordnung -WaffG ALT- (Wurde das eigentlich inszwischen mal aktualisiert?) als Kurzwaffenmunition eingestuft ist 3. Ein Jäger darf mit Jahresjagdschein Kurzwaffemunition erwerben, wenn er eine Langwaffe in dem Kaliber -aber keine Kurzwaffe- in der WBK hat 4. Ein Jäger darf mit Jahresjagdschein Kurzwaffemunition erwerben, wenn er eine Langwaffe in dem Kaliber in der WBK hat 5. Ein Jäger darf mit Jahresjagdschein Kurzwaffemunition erwerben, wenn es Langwaffen in dem Kaliber gibt Sucht Euch doch etwas aus. Praktisch so etwas zu haben: frogger -
Dann bleibt: Waffe verkaufen und sich was Neues, Gebrauchtes holen...
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Das ist schon richtig, aber ich nahm ihn als Beispiel, weil ein Preis genannt wird. Ältere Berichte gibt es ansonsten auch auf den Webseiten der Jagdzeitungen. Einfach googeln.
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Meine Erfahrungen bezüglich unsereren lokalen Verwaltungsbehörden ist ausgesprochen positiv. Die haben immer in meinem Sinne reagiert, wenn ich sie freundlich auf die Rechtslage hingewiesen habe. Wenn keiner muckt, wird sich da auch nichts ändern. Es ist ja dann jeder mit den Leistungen der Verwaltung zufrieden ;-) Gruß, frogger
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Moin! In der Regel übersteigen die Kosten des Aufziehens die Kosten für einen neuen Lauf deutlich. Früher war Arbeit billig und Material teuer. Deswegen hat man es damals auch häufiger gemacht. Heute nur noch, wenn besondere Gründe dafür sprechen: besondere Laufgeometrie, sentimentale Gründe u.s.w.- Problematisch kann auch die Präzision nach dem Aufziehen sein. Gewöhnlich werden hier keine Garantiezusagen gemacht. Das nächste Problem ist, noch einen betrieb zu finden, der Läufe aufziehen kann - aber es gibt sie: Beispiel: http://www.rg-jagd.de/page3.php Kosten 595,-- Euro Bei diesem Kostenrahmen -oder für ein wenig mehr-, sollte auch ein komplett neuer Lauf drin sein... Gruß, frogger
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Nach Ablauf von drei Monaten nach Antragstellung lies dies hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Unt%C3%A4tigkeitsklage Gruß, frogger
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Sicherstellung der Waffen und Sperrung wegen eV der Ex-Frau
frosch antwortete auf Benedikt_K's Thema in Waffenrecht
Moin! Eine ähnliche Nummer hatte ich bei einem Kunden, der auch Jäger ist. Dem habe ich dann einen GPS Tracker ans Auto gemacht und auf dem Smartphone installiert. Die Waffen wurden zum Büchsenmacher ausgelagert. Die Positionsmeldungen gingen per E-Mail an einen Notar. Es kam dann tatsächlich zu einer Anzeige, mit der er seine EX voll auflaufen hat lassen. Zunächst kam das MEK Räumkommando, die die Waffen mitnehmen wollten. Aber die waren nicht mehr da ;-) Auch hat er den Mund gehalten, was die echt fuchsig gemacht hat. Die Waffenbehörde kann ja Auskunft verlangen - aber das lief in diesem Fall dann über den Anwalt. WBK´s zum Beschlagnahmen waren auch nicht da. -So ein Pech aber auch :-) Anhand der Aussagen seiner Frau (sie gab präzise die Waffe an, mit der sie bedroht sein wollte) und der GPS Positionsaufzeichnungen + Zeugen konnte zweifelsfrei eine Falschbeschuldigung nachgewiesen werden. Es wurde dann das zivilrechtliche Folterwerkzeug (Unterlassungsklage + strafbewehrte Unterlassungserklärung) ausgerollt. Hat SIE dann knappe 3500 Euro gekostet. Dann war Ruhe... Vor dem Familienrichter wurde die Geschichte auch diskutiert, was SIE dann beim Unterhalt auch noch wieder Kohle gekostet hat. Aber zurück zur eingangs gestellten Frage: Natürlich kann heutzutage die Behörde recht niederschwellig die Waffen sicherstellen (lassen). Im Anschluß gibt es dann das Verfahren zur Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnisse. Wenn man dort nicht kompetent anwaltlich vertreten ist, wird so ein Bescheid dann rechtskräftig und damit ist es dann gelaufen. Das Dumme ist halt, dass das dann zu einem Zeitpunkt passiert, wo man echt andere Sorgen hat. Ich kenne einen Fall, in dem ich persönlich eine Entziehung der WBK´s voll abgenickt hätte, aber der beauftragte Anwalt Schlimmes für den Delinquent verhindern konnte. Andereseit habe ich zwei Bekannte, die einfach wehrlos wegen "Kleinigkeiten" abgegeben haben. Gruß, frogger -
Moin! Bei den Preisen sollte man auch berücksichtigen, welcher Investitionsaufwand für die Einrichtung eines 300 Meter Standes notwendig sind. frogger
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Eine Eingrenzung der Prüfung /des Genehmigungsumfangs ist möglich: Waffen- und Munitionsarten Der Antrag kann sich entweder auf Waffen und Munition aller Art oder nur auf einzelne Waffen- und/ oder Munitionsarten erstrecken. Der Prüfungsumfang wird dementsprechend weit oder eng gefasst. Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte Büchsen und Flinten einschließlich Flobertwaffen und Zimmerstutzen Pistolen und Revolver zum Verschießen von Patronenmunition; Schalldämpfer Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12 mm Durchmesser Luftdruck-, Federdruck- und CO 2-Waffen Schusswaffen, die vor dem 01.01.1871 hergestellt worden sind Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte, die nicht unter die vorerwähnten fallen Munition Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern Munition zum Verschießen aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen Munition zum Verschießen aus Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12 mm Durchmesser Munition zum Verschießen aus Schusswaffen, die vor dem 01.01.1871 hergestellt worden sind und aus sonstigen ihnen gleichstehenden Geräten Gruß, frogger
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Teleskopschlägstöcke sind keine verbotenen Gegenstände. Dies ergibt sich aus dem BKA Bescheid. Sie sind den Hieb- und Stichwaffen zuzuordnen. Erwerben, Besitzen und Führen frei ab 18. Das Führen unterliegt lediglich den Einschränkungen hinsichtlich des Verbotes des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen. Gruß, frogger
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Hmmh, Der im Sprengstoffrecht festgehaltene Versagungsgrund "schwerer Sprachfehler" im Bezug auf die körperliche Eignung fehlt im Waffenrecht. Da müßte meiner Meinung nach noch etwas dazu kommen. Gruß, frogger
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Moin! Die Sache mit dem Sprachfehler ist eine Geschichte, die dem Sinn nach im gerwerblichen Bereich bei der Durchführung von Sprengarbeiten seine Anwendung findet und dort auch durchaus sehr berechtigt ist. Der "typische Wiederlader" wird aber als Einzelgänger im Keller seiener Tätigkeit nachgehen und soweit sich der Umgang auf NC pulver beschränkt sind diese bei normlen Mengen in unverdämmten Zustand in keinster Weise explosionsfähig. An die Fähigkeit zur sprachlichen Verständigung sind also in diesem Bereich niedrigere Anforderungen zu stellen als im gewerblichen Bereich bei der Durchführung von Sprengarbeiten. Also ins FWR eintreten, Rechtschutz abschließen, Antrag stellen... PS Im Antrag auf den Sprachfehler hinweisen und argumentativ darauf eingehen, daß dieser einer Wiedrladertätigkeit nicht entgegensteht. Gruß, frogger
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Moin! Die von Gunny gepostete waffenrechtliche Genehmigung gibt es garnicht. Jedenfalls nicht nach dem Gesetz. Gunny hat eine Genehmigung nach §14 Abs 4 WaffG beantragt und diese hätte auch in vollem Genehmigungsumfang erteilt werden müssen. Gunny hat ein Erlaubnisdokument bekommen, daß gegenüber dem Genehmgungsumfang nach §14 bs 4 deutlich eingeschränkt ist. Diese Einschränkung werte ich als Auflage. Daraus folgt, was zu tun ist: 1. (ÖRAG und) Rechtsanwalt einschalten 2. Einspruch innerhalb eines Monats gegen diese Auflagen einlegen. Das hat zur Folge, daß die Genehmigung, nicht aber die einschränkenden Auflagen geltung erlangen. Anzufechtende Auflagen: a. Desweiteren steht in den Beiblättern zur WBK die Regelung 2/6 (jedoch nicht auf der Karte vermerkt) und das max. drei Waffen einer Art erworben werden dürfen. Alles weitere nur nach weiterer Bedürfnisbescheinigung des Verbands (ebenfalls nicht in der WBK vermerkt b. Es sollen keine Beschränkungen des Genehmigungsumfanges gegenüber §14 Abs.4 erfolgen. Viel Erfolg, frogger
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Moin! Der Bietagent von egun arbeitet nicht zuverlässig. Das heißt zB in folgender Situation: Bieter drei bietet 400 Euro. Der Bietagent läßt den Preis bis auf 321 Euro hochlaufen um Bieter eins und zwei auszustechen. Kurz vor Auktionsende bietet Bieter vier 380 Euro. Eigentlich müsste der Bietagent für Bieter drei bis auf 381 Euro automatisch erhöhen, um zu diesem Preis die Auktion zu gewinnen, aber da anscheinend die Skipte für den Bietagenten bei egun nicht immer sauber laufen, gewinnt in diesem Beispiel Bieter vier, trotz niedrigem Gebotsbetrag mit 362 Euro. Normalerweise müsse eine solche Situation von egun offline aufgedröselt werden. Tun sie aber nicht... Gruß, frogger
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Moin, Wichtigste Maßnahme: Soforteintritt in das Forum Waffenrecht und Abschluß der Rechtschutzversicherung www.fwr.de Antragsformular ausfüllen und sofort dem fwr zufaxen, denn solange noch kein Bescheid der Behörde vorliegt, ist keine Vorvertraglichkeit gegeben. Zu Deiner WBK 1. Du hast eine "alte WBK" deren Gültigkeitsdauer nach dem §58 neues WaffG unbefristet fortgilt. 2. Die Möglichkeit der Prüfung des Bedürfnisses für die Waffen auf einer WBK ist im gesetz nur für die nach dem neuen Gesetz erteilten genehmigungen vorgesehen. 3. Eine Anlaßunabhängige Kontrolle der Waffenverwahrung vor Ort beim Waffenbesitzer ist regelmäßig unzulässig, jedoch kann Die Behörde schriftliche /mündliche Auskünfte zue Waffenverwahrung einholen. Erst wenn sich hierdurch Hinweise auf eine unzulässige Verwahrung ergeben, kann sie vor Ort die Verwahrung in Augenschein nehmen. Was ist jetzt noch zu tun? Abwarten und schriftlichen rechtsmittelfähigen Bescheid der Behörde abwarten. prüfen, ob die Verwahrung der Waffen den Vorschriften entspricht. Gruß, frogger
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Moin! Tja, das hat einer mit Elac Boxen bei mir auch schon versucht. Ich habe einen kleinen Artikel ersteigert um die Adresse zu kriegen und mein Anwalt hat ihm ein Briefchen geschickt. Die Boxen habe ich zu einem günstigsten Preis erhalten. Gruß, frogger