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Raiden

WO Silber
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  1. Ja, Tippfehler.
  2. Steht es wohl. Verbot wird nicht wirksam, wenn bis September 2022 ein Antrag gestellt wird. Was sollen sie denn sonst sein, wenn man dafür eine Ausnahmegenehmigung nach 40(4) bekommt?
  3. Zitat BKA: "Durch Ihren o.a. Antrag wird das Verbot der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2-4 WaffG Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.3, Nr. 1.2.4.4 für Sie bzw. Ihren Bestand an verbotenen Magazinen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundeskriminalamtes nicht wirksam." Das Verbot wird also nur bis zum Entscheid nicht wirksam. Danach gelten die Magazine als verbotene Waffen (sonst bräucht man ja auch keine Ausnahmegenehmigung nach 40(4) ) und müssen entsprechend aufbewahrt werden.
  4. Ich möchte nur mal anmerken, dass ich damals mit ner Uzi mit Platzpatronen(!!) aus nem fahrenden Wolf geschossen hab. So, und jetzt kommt ihr Bubis mit eurer "Erfahrung".
  5. Es ging ja auch darum, dass es diese Pflichten -entgegen deiner Aussage ein paar Beiträge weiter oben- gibt. Nicht mehr und nicht weniger.
  6. Verlust, Vernichtung, Überlassen, Ausfuhr sind dem BKA anzuzeigen.
  7. Wenn da in den BKA-Ausnahmegenehmigungen nicht so lustige Auflagen wären.
  8. Wie sollen denn die Paragraphen für verbotene Waffen Anwendung finden, wenn das Magazin (für den Besitzer) nicht verboten ist? Umgangserlaubnis(=Ausnahmegenehmigung) ungleich unwirksames Verbot.
  9. Dem (Alt-)Besitzer gegenüber wird das Verbot nicht wirksam.
  10. Solange die Verbandsoberen den hörigen Mitgliedern sagen, dass sie gefälligst die Fresse halten sollen, wird sich nichts ändern.
  11. Entschuldiige, Du hast Recht, ich habe nicht richtig gelesen.
  12. Du wirfst da Sachen durcheinander.
  13. Nö. Man bekommt ja gerade eine Ausnahmgenehmigung nach 40(4), da es sich um verbotene Waffen handelt.
  14. Das ist nicht richtig. Beim BKA wird das Verbot nur so lange nicht wirksam, bis über den Vorgang entschieden wurde. So steht es in der Eingangsbestätigung eines entsprechenden Antrags und ist so auch aus dem Gesetz herleitbar. Nach Bescheid handelt es sich um verbotene Waffen, für die man eine Ausnahmegenehmigung bekommen hat (oder auch nicht).
  15. Stornier mal lieber, die AWaffV verlangt einen 1er. @Schwarzwälder Deine Behörde erzählt Stuss. Nimm dir besser nen guten Anwalt.
  16. Und was haben unsere Verbände zur letztjährigen Verschäfung gesagt? "Fresse halten! Bloß keine Demo organisieren! Wir plaudern lieber weiter im Hinterzimmer!" Hat man ja gesehen, was dabei herauskommt.
  17. Die gleicht man mit dem Helmriemen/-verschluss wieder aus.
  18. Wer sagt denn überhaupt, dass jeder Lauf ein Patronenlager braucht?
  19. "Geht man von einem durchschnittlichen Besitzstand von zwei großen Magazinen pro Selbstladebüchse aus, so dürften etwa 440.000 große Langwaffenmagazinebetroffen sein." Da musste ich auch herzlich lachen. Ist doch nur Makulatur.
  20. Die Bearbeitungszeit ist irrelevant. Ausschlaggebend ist das Datum deiner Anmeldung bzw. deines Antrags.
  21. Bitteschön, ich habe noch eine Kopie vom Jagdschein beigefügt:
  22. In Personalunion Sport (ob's Auswirkungen hatte, weiß ich nicht, aber ich hab Teilnahmelisten von zwei DMs beigefügt), Jagd, Sammlung ehemals freier Magazine
  23. Danke für die aufschlussreichen Beiträge. Ich hab es genau so befürchtet und nehme von dem Vorhaben lieber Abstand.
  24. Moin, momemtan ist ja ein Embargo gegen Russland verhängt, neue Waffen von z.B. Izhmash kommen deswegen auch nicht oder schleppend nach. Der eine Händler sagt es so, der andere so. Ich hab versucht, mich einzulesen, aber so richtig schlau werde ich nicht, Zollrecht ist auch nicht mein Steckenpferd. Kurz und knapp gefragt: Darf man momentan als Endanwender freie Waffenteile (Schäfte, Schaftkappen, Handschutze, Montagen, Optiken o.ä.) aus Russland einführen?
  25. Das heißt, dass Polizisten ohne weiteres z.B. Lampen führen dürfen.
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