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Das Betretungsrecht des Waldes ist nicht nur in D geregelt. In AT m.W. sogar deutlich restriktiver, als in D - zumindest was den Privatwald angeht. Und dass es in der Schweiz so gar keine Probleme in gar keinem Bereich geben soll halte ich auch eher für unwahrscheinlich.
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Ich meine schon ...
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Nochmals: NEIN! Mit einem aus dem Zusammenhang gerissenen und bis zur Unkenntlichkeit verkürzten Zitat wird das auch nicht besser! Da geht es schon um das ERLEGEN, also weit über aufsuchen und nachstellen hinaus! Im von Dir verlinkten Artikel steht das auch so: Für den Tatbetand der Wilderei ist der Wille zum "Fangen, Erlegen oder Sichzueignen" maßgeblich! Ist dieser Wille vorhanden, kommt es nicht auf den Erfolg an - deshalb kann es auch keine "versuchte Wilderei" geben. Will jemand Wild nur beobachten oder fotografieren, dann fehlen eben eindeutig die "Handlungen, die auf Fangen, Erlegen oder Sichzueignen von Wild gerichtet sind". Weiter steht in dem Artikel: Du willst doch jetzt nicht allen Ernstes auch noch behaupten, dass der Kamerariemen die zum Fangen notwendige Ausrüstung wäre, weil er eine Art "Schlinge" ist?!
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Der Vergleich mit dem Ausmähen hinkt m.E. etwas. Das Hinnehmen des Ausmähens würde ich als "billigend in Kauf nehmen" und damit bestenfalls "bedingter Vorsatz" sehen. Wenn ein Landwirt Sauen auf seinen Feldern schießen würde (und sie danach einfach liegen lässt oder in den Graben "verräumt"), weil er damit "in Sachen Wildschaden" zur "Selbsthilfe" greifen will, ist das m.E. schon noch etwas anderes, als das Ausmähen, denn das ist ja nicht nur "billigend in Kauf nehmen", sondern "echter" Vorsatz. Ob das dann nicht doch schon Wilderei ist, weil er ja tatsächlich Wild erlegt ...
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Alleine die Tatsache, dass Du "verstehst" ... Das "umgestalten" beschränkt sich nämlich nicht nur auf das einfache "beschmieren" oder umsägen, sondern es werden auch Leitersprossen angesägt und zwar nicht die unteren, sondern die oberen und das "verdeckt" - also von hinten. Das ist schon als Mordversuch geahndet worden, weil die Mordmerkmale - Vorsatz, Heimtücke und niedere Beweggründe - erfüllt sind. Dass Du Verständnis für versuchten Mord (und vollendete Körperverletzung, denn DAS ist schon passiert) hast ist schon ein starkes Stück! Für einen Legalwaffenbesitzer m.E. schon grenzwertig.
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Du scheinst doch Jäger zu sein ... Schon mal ein Spektiv benutzt? Ohne Stativ (oder "Stativersatz") eine sehr wacklige Angelegenheit. Bei der Tierfotografie werden üblicherweise recht lange Brennweiten (= Vergrößerung) verwendet, noch dazu häufig bei "schwindendem" Licht - da ist die Verwendung eines Stativs eher die Regel, als die Ausnahme und dabei ist völlig egal, ob man das als Hobby oder professionell betreibt - das ist dem Licht und der Belichtungszeit nämlich völlig egal. Dazu kommt, dass das Stativ zu den eher billigeren Teilen einer Foto-Ausrüstung gehört.
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Nein! Es reicht eben nicht das alleinige nachstellen. Frag' einfach mal einen Juristen WIE Gesetze zu "lesen", bzw. auszulegen sind. Da geht es dann u.a. darum WAS mit einem Gesetz o. §§ bezweckt werden soll und nicht nur um den reinen Wortlaut DAS ist ja wohl etwas völlig anderes, als Wild einfach nur zu sehen oder fotografieren zu wollen. Nochmal die Frage welchen "juristischen Hintergrund" Du hast oder WO Deine Meinung juristisch bestätigt wird.
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Du meinst, um den Straftatbestand der Wilderei zu erfüllen? Und das meinst Du auf Grund welcher Expertise? Welcher (womöglich noch auf Jagd spezialisierte) Jurist sieht das so oder kennst Du ein entsprechendes Urteil? Wie geschrieben ein Dr. jur., der selbst Jäger ist, sieht das anders, da hätte ich dann schon die Gegenmeinung mit ähnlicher Qualifikation.
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Für den Straftatbestand der Wilderei kommt es nicht auf den Erfolg an, das stimmt soweit, aaaber ... Auf den Willen sich das Wild bei Erfolg anzueignen kommt es an. Wer also dem Wilde nachstellt, um es bloß mal zu sehen oder zu fotografieren der wildert definitiv nicht. Ich habe mir diese Frage vor Jahren auch mal gestellt, wie der Wilderei-§ denn genau zu interpretieren sei und habe das mit einem Freund diskutiert, der mir das erklärte - der ist nicht nur selbst Jäger, sondern auch noch Dr. jur. Ob man im Einzelfall vor Gericht damit durchkommt, man habe sich das Wild ja gar nicht aneignen wollen, sondern nur mal sehen wollen, ob es wirklich so blöd ist sich in einer Schlinge zu fangen und es danach wieder freilassen wollen - glaube ich in dem Fall nicht; im Fall, dass man nur eine Kamera dabei hatte und keine Schlingen, Schusswaffen, ... und noch dazu mit zig Fotos nachweisen kann, dass man "Tierfotograf" ist dann schon.
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Auch im "öffentlichen" (also Kommunal-, Landes- o. Bundes-) Wald gilt das Waldgesetz, also "zum Zwecke der Erholung". Bei "kommerziellen Veranstaltungen" ist regelmäßig eine Genehmigung des Waldbesitzers, bzw. dessen "Vertreter" (sprich: Forstverwaltung) einzuholen und die kostet ebenso regelmäßig Geld - so denn überhaupt eine Genehmigung erteilt wird (da wird dann schon unterschieden zwischen einem Foto-Shooting, einem Rock-Konzert, einer Rallye-Veranstaltung, ...).
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M.W. aber eben nur das Betreten, nicht befahren und das auch m.W. eben nur zum Zwecke der Erholung. Pilze sammeln ist auch erlaubt (und dazu wird man wohl (fast) immer die Wege verlassen müssen), aber eben auch nur für den Eigenbedarf. Gewerbliches sammeln lassen (und dazu ganze Busladungen Sammlerinnen) in den Wald fahren ist eben verboten. Ja! So etwas ist schon vorgekommen - und nicht nur einmal. Doch wohl nur, wenn dabei kein Schaden enststeht. Mit der "Großfamilie" o.ä. über eine kurz vor der Mahd stehende Wiese "trampeln" wird wohl nicht erlaubt sein. Entschuldige bitte meine Unwissenheit, aber wo ist denn "bei uns" - also welches Bundesland?
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Zum Straftatbestand der Wilderei gehört auch der Wille sich (bei Erfolg) das Wild anzueignen. Also Wilderei ist es definitiv nicht, aber §19a BJG könnte einschlägig sein:
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S.u. Doch interessiert auch sonst: In vielen Landeswaldgesetzen (der deutschen Kleinstaaterei folgend hat das natürlich jedes Bundesland - zumindest in den Feinheiten - anders geregelt) steht, dass das Betreten der Landschaft - spazierengehen, wandern, reiten, rad- u. kutschfahren - zum Zwecke der Erholung auf festen Wegen (d.h. im Wald i.d.R. Schotterwege) erlaubt ist. Damit ist im Prinzip schon das gassiführen fremder Hunde gegen Geld nicht erlaubt, da es eben nicht zum Zwecke der Erholung, sondern mit Gewinnerzielungsabsicht geschieht. Dasselbe gilt für kommerzielle Foto-Sessions. Außer "zu Fuß" ist oft befahren, reiten auf Rückegassen verboten. In "Ballungsgebieten" gibt es oft auch noch eine Entflechtung von Fußgängern, Radfahrern und Reitern, so dass diese jeweils nur auf den für sie freigegebenen Wegen unterwegs sein dürfen. Außerdem sind natürlich noch weitere Gesetze zu beachten - Naturschutzgesetz, die jeweiligen Verordnungen zu Landschaftsschutz-, Naturschutz- u. FFH-Gebieten. Nationalparke und Biosphärenreservate sind i.d.R. nochmal strenger geregelt. Nachtrag: Im Hess. Landesjagdgesetz ist extra geregelt, dass Jagdhundeausbildung Jagdausübung ist, also im fremden Revier ein Eingriff in fremdes Jagdrecht. War wohl nötig, weil es zu viele übertrieben haben - "Ich lass' meinen Hund doch keine Unruhe in meine Revier bringen, da gehe ich lieber in ein fremdes Revier .." Oder man hat gar keine Jagdmöglichkeit, möchte aber seinen Jagdhund auf die Prüfung vorbereiten oder ...
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Ich erinnere mich an ein Foto im Foto-Magazin (müsste von Anfang der 70er gewesen sein), auf dem von der Seite fotografiert ein Soldat im Kniendanschlag und ein Foto-Reporter mit laaangem Tele im Liegendanschlag zu sehen waren, mit dem Kommentar darunter wie ähnlich sich doch beide Silhouetten sähen. Das war kein Novoflex, sondern ein ganz normales Tele ohne "Pistolengriff".
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Genau für Letzteres ist die Beratungsstelle fachlich zuständig und kompetent. Wenn diese Beratungsstelle sagt "Aufbewahrung ... ist so in Ordnung!", dann möchte ich den "Feld-, Wald- und Wiesen-Verwaltungsbeamten" - der zufällig bei der Waffenbehörde gelandet ist - sehen, der FACHLICH gegen die Meinung der Beratungsstelle ankommt. Sicher wird es welche geben, die das versuchen - ob man sich das dann gefallen lässt steht auf einem anderen Blatt. Ist ähnlich, wie mit der Auflage "Darf nur Patronen für eigene Waffen wiederladen." - wird immer wieder versucht, ist aber (m.W. mehrfach gerichtlich bestätigt) rechtlich unzulässig, wenn man es hinnimmt trotzdem bindend.
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Es gibt Leute, die sterben jung. Das alleine sollte Dir reichen nichts mehr zu planen. Gibst Du immer so schnell auf? Du bist ja ein noch größerer Pessimist, als ich - und ich bin schon schlimm. BTW: In bestimmten Zusammenhängen sind schon zwei Zentimeter Holz "stabil" - z.B. bei Aufbewahrungskisten für TLP.
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Wenn da nicht eine Null zwischen "8" und "m²" fehlt, dann ist das doch wieder zu klein! 😛 Ich meine, wenn ich schon einen Waffenraum baue, dann doch gleich so groß, dass ich da wiederladen, Waffen reinigen, ... kann. So mindestens 3x4, eher 4x5 wäre so meine Vorstellung. Waffenständer, Werkbank, Ladebank, kleine Sitzgruppe, ... Was sind das für Steine, aus denen die Wände sind - sehen wie normale Gittersteine aus?
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Sag mal - liest Du eigentlich auch die Dokumente, die Du verlinkst? Wieso schützt das BVA (das vom Steuerzahler finanziert wird) dieses Merkblatt gegen kopieren von Text? Damit man nicht zitieren kann??? In dem Merkblatt steht eindeutig, DASS die Aufbewahrung in nicht ständig bewohnten Gebäuden ZULÄSSIG IST!!! Dort steht weiterhin, dass auch die Aufbewahrung in ("allseits ummauerten") Kellerräumen, die eine stabile Tür mit Sicherheitsschloss haben zulässig ist. Unter bestimmten Umständen jedoch nicht, deshalb Einzelfall prüfen. Ich erinnere mich an folgende Umstände, in denen es NICHT zulässig war: Der Kellerraum hat ein rel. großes, einfach aufzubrechendes Kellerfenster (was "allseits ummauert" und "Tür mit Sicherheitsschloss" ad absurdum führte) Der Keller ist im Prinzip für jedermann zugänglich Das Mietshaus hatte eine Tiefgarage (im Prinzip für Jedermann von außen zugänglich), von dort unverschlossene FH-Tür in den Kellerflur, dort Zugang zu den abgeschlossenen Kellerräumen und zum Treppenhaus zu den Wohnungen Es sind also eher Sonderfälle, in denen es nicht zulässig ist, als umgekehrt. Und wenn ich weiß, dass die eigene Waffenbehörde restriktiv ist, dann frage ich die erst gar nicht, sondern (wie auch schon geschrieben) die Kriminalpolizeiliche Beratungsstelle. Wenn dann die Waffenbehörde kommt und "Unzulässig!" sagt, dann hält man denen die Auskunft der Kriminalpolizeilichen Beratungsstelle unter die Nase und fragt ob sie denn dagegen vorgehen möchten.
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DAS ist KEIN Platz! Ich habe einen Waffenschrank mit 20 LW-Haltern und der ist ... Na, wer weiß es? Genau! ZU KLEIN!!! Deshalb ist es nicht der einzige.
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Wie ich oben schrieb ist das so pauschal falsch! An die Aufbewahrung in nicht ständig bewohnten Gebäuden werden höhere Anforderungen gestellt. Das KANN (nicht MUSS!) bis zur Aufschaltung einer Alarmanlage bei einem Wachdienst gehen.
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Musst ja keine Pygmäin heiraten! 😛
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Und genau letzteres wage ich zu bezweifeln! Wo ist denn geregelt wie stabil eine Tür sein muss? Wenn sie so stabil ist, wie eine Wohnungstür (nicht Haustür!) sollte das kein Problem sein. Ich kenne als Kellertüren häufig diese Blechtüren (nicht FH-Türen, aber auch solche habe ich schon als Kellertüren der einzelnen Mietparteien gesehen), die sind stabiler als jede normale Zimmertür, z.T. stabiler, als so manche einfache Wohnungstür. Wer Zweifel hat kann ja seine Waffenbehörde oder besser eine Kriminalpolizeiliche Beratungsstelle fragen. Und WAS GENAU im WaffG (und den nachgeordneten Vorschriften) steht ist sehr wohl relevant - für jeden Waffenbesitzer, nicht nur für den TS!
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Und was hätten sie dann gemerkt? Willst Du den Waffenschrank genau neben die Wasseruhr stellen oder "inspizieren" die beim Ablesen der Heizung jedes Zimmer? Baujahr '94 und die müssen die Heizung noch an jedem Heizkörper ablesen - wie Anno Dunnemals? 45x35 cm lässt man in einem Holzschrank verschwinden und "weg" ist er - zumindest optisch. BTW: Was ist ein Waffenschrank von 45x35 cm? ZU KLEIN!!!
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Das steht dann genau wo und genau WAS steht da? M.W. geht es bei "bewohnt / unbewohnt" ausschließlich um GEBÄUDE. Logischerweise wird bei einem nicht (ständig) bewohnten Gebäude ein Einbruch eher nicht (sofort) bemerkt, im Ggs. zu einem bewohnten Gebäude oder anders herum in ein unbewohntes Gebäude wird eher eingebrochen, weil die Gefahr dabei erwischt zu werden geringer ist. Dementsprechend höher sind die Auflagen bei der Aufbewahrung, generell verboten ist die Aufbewahrung in solchen Gebäuden nicht. Ein Kellerverschlag, in den jeder andere Mietshausbewohner hineinschauen und in den jeder andere Mieter leicht hineinkommt ist wieder eine andere Geschichte. Ich wüsste aber nicht, dass es per se verboten wäre auch in einem Mietshaus einen Waffenschrank in einem mit einer stabilen Tür verschlossenen (abgemauerten) Kellerraum aufzustellen. Dass es Waffenbehörden gibt, die meinen das "in eigener Machtvollkommenheit" verbieten zu müssen ist wieder eine andere Geschichte.
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Jeder macht mal einen Fehler - der eine trägt unsinnigerweise seine Frau auf Händen*, der andere weckt unsinnigerweise schlafende Hunde und fragt seinen Vermieter, ob er einen Waffenschrank in der Wohnung haben darf. 😛 *) Wie soll sie denn den Boden schrubben, wenn sie so weit oben ist?