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In Hessen hat vor Jaaahren mal ein Landrat eine größere Anzahl Schwarzbauten (also nix "Notlage nach Krieg" oder so) in einem Naturschutzgebiet "rektal" (also "hinten 'rum" oder nachträglich) genehmigt. Und was ist dem Landrat danach passiert? Er wurde Minister - Umweltminister, um genau zu sein.
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Der ist eben nur dann notwendig, wenn es keine anderen (zumindest beschränkt) öffentlichen Wege gibt. Da aber ALLE Wege, die "Frei für Land- u. Forstwirtschaft" sind beschränkt öffentliche Wege sind ist der Jägernotweg in den allermeisten Fällen gar nicht nötig. Der Jägernotweg ist ein Relikt aus einer Zeit, als sich die Jäger noch zu Fuß oder mit dem Fahrrad ins Revier begaben und "ein paar Kilometer" Umweg noch richtig Zeit beanspruchten. Nicht umsonst steht beim Jägernotweg, dass die Waffe im Futteral (früher: "Schloss o. Verschluss mit einem Hals- o. Taschentuch verbunden.") und Hunde angeleint sein müssen - wäre ja wohl bei Waffe und Hund im Auto kaum nötig. Du musst einfach nur mal über den Tellerrand des Minimalwissens für die Jägerprüfung hinausschauen und Dich WEITERBILDEN - dann klappt's auch mit dem Jagdrecht! Oder willst Du etwa behaupten Du hättest von (Jagd-) Recht mehr Ahnung, als ein Mark G. v. Pückler, der jahrzehntelang die Jagdrechtsseiten in der Wild & Hund geschrieben hat und Vorsitzender Richter war? Lies einfach den entsprechenden Artikel!
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Wollen wir mal wetten, wer von uns beiden da mehr Ahnung hat? Sagt Dir der Name Mark G. von Pückler etwas? Der hat vor einigen Jahren genau das geschrieben. BTW: Amtsgericht Wolfhagen, Urteil vom 27. 9 2004 – 2 C 329/04 –; Landgericht Kassel, Hinweisbeschluss vom 24. 1. 2005 – 1 S 374/04 – Und? Wer von uns beiden hat nun von den Gesetzen rund um die Jagd keine Ahnung und sollte nun einfach aufhören Stuss zu schreiben? Schon mal von Polizisten gefragt worden, warum Du Dich so gut im Polizeirecht auskennst? Ich schon - und nicht nur einmal!
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Und welcher Förster ist heute noch als solcher erkennbar? Der "graue Kittel", den die Bayern tragen sieht doch mehr nach Lagerist, als nach Förster aus. In anderen Bundesländern sieht die "Außendienstjacke" vielleicht noch etwas forstlicher aus, wird aber oft nicht getragen, weil z.B. beim Auszeichnen andere (z.T. auch "dienstlich bereitgestellt") Jacken getragen werden, die dann aber eher nach "Waldarbeiter", als nach Amtsperson aussehen. Auch fährt nicht jeder Förster einen Dienstwagen, der sofort als solcher erkennbar wäre. Beides KANN zum Problem werden!
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Das kenne ich anders, ist aber auch schon länger her. Im Gegensatz zur Waffenbehörde ist die Beratungsstelle der "Profi" in Sachen Sicherung von Wohnung, "Hab und Gut", auch z.B. für die Anforderungen an private Waffenräume. Das mag aber von Bundesland zu Bundesland anders sein. Was meinst Du mit "Landwirtschaft"? In welchem Bundesland gehört denn die UNTERE Waffenbehörde dem LKA an? Ich kenne das so, dass die UNTERE Waffenbehörde beim Landkreis angesiedelt ist, je nach Bundesland kann sie Teil der Kommunalen Selbstverwaltung sein oder zur Allgemeinen Landesverwaltung gehören (aber eben auch dort UNTERE Behörde). Das LKA ist m.W. eine Fachbehörde, die unmittelbar dem Ministerium (also OBERSTE Behörde) zu- o. nachgeordnet ist. Auch das kann von Bundesland zu Bundesland anders sein - und in den Stadtstaaten ist das wahrscheinlich noch mal anders.
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Um nochmal auf Deine Meinung über andere, ach so "komische" Länder zurückzukommen: Heute früh im Radio die Meldung, dass die Schweizer Regierung die Corona-Regelungen lockern will - bei steigender Inzidenz und unter Verstoß gegen ihre eigenen Gesetze o. Verordnungen. Das ist sicherlich viel besser, als in einem dicht besiedelten Land das Betretungsrecht der freien Landschaft zu regeln ... @all Sorry4OT
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Stimmt! Es geht aber dabei eben nicht nur um den reinen Gesetzestext. Die Frage ist doch "In welchem Fall schöpft ein Richter das Strafmaß eher voll aus?" Und da geht es seit einigen Jahren m.M.n. eher bei "Der hat arme Tiere gequält!" "in die Vollen", als bei "Der hat halt im fremden Revier (m.o.w. "waidgerecht") ein Wildschwein geschossen." Zu der Strafe für die Tierquälerei kann ggf. noch etwas dazu kommen: Das Verbot der Tierhaltung. Das kennt man zwar eher als Auflage, wenn jemand seine Tiere "verwahrlosen" lässt, aber bei jemandem, der "mit Wissen und Wollen" fluchtunfähige Jungtiere "schreddert" oder flüchtende Tiere überfährt kann ich mir vorstellen, dass ein Richter da auch mal "den ganz dicken Knüppel auspackt".
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Ich schon! 😛 Ganz im Gegenteil! Das heißt aber nicht, dass "Hinz und Kunz" den Hilfssheriff spielen und wegen einer OWI Fahrzeuge anhalten und deren Fahrer zurechtweisen dürfen. Genau so, wie umgekehrt Jäger Spaziergängern, Rad- u. Kutschfahrern, ... nicht verbieten können die Wege zu benutzen, weil der Jäger sich dadurch gestört fühlt. Klar darf nicht jeder jeden "gesperrten" Weg befahren, das ist aber nur eine OWI, diese Hilfssheriffs sind dagegen ganz schnell im Bereich der Straftat - wie oben geschrieben. Im übrigen dürfen Jäger auch auf gesperrten Wegen durch fremde Reviere fahren (so lange sie für "Frei für Land- und Forstwirtschaft" sind), wenn das für sie kürzer ist. Natürlich dürfen sie das nicht missbräuchlich nutzen (z.B. um den unliebsamen Reviernachbarn zu ärgern). Welche Aussagen genau? Übrigens: "Amtspersonen" müssen als solche erkennbar sein, wenn sie tätig werden (oder sich entsprechend ausweisen).
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Die dafür zuständigen Personen dürfen das schon kontrollieren und ggf. ahnden, der Jedermann-§ greift aber nur bei Straftaten und nicht bei OWIs. Wenn also "Hinz und Kunz" glauben, sie müssten Fahrzeuge anhalten und die Fahrer zurechtweisen, dann sind sie im Unrecht und begehen ggf. eine der o.g. Straftaten.
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Das "Schreddern" von Frischlingen hatte ich nicht auf dem Schirm, zumal ich es auch eher so kenne, dass die Frischlinge eher "in den Hecken" abgelegt werden, als "mitten im Feld" - das mag daran liegen, dass die Landschaft hier noch nicht so total ausgeräumt ist und Hecken o.ä. fast immer in erreichbarer Nähe sind. Und auf die Idee, dass ein Bauer Sauen mit dem Schlepper hetzt und überfährt bin ich überhaupt nicht gekommen, dass jemand, der selbst mit Tieren umgeht so etwas tut ist zwar nicht unvorstellbar, aber ... Das dürfte dann auch eher nicht als Wilderei geahndet werden, sondern als Tierquälerei und dürfte "teurer" werden, als wenn er gewildert hätte - deutlich teurer.
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Wenn die nur freundlich fragen, dann kann man das ja ebenso freundlich beantworten. Wenn die einem dumm kommen, dann fragt man sie eben auf welcher Rechtsgrundlage sie glauben einen anhalten und befragen zu können UND ob sie sich schon mal gefragt haben, was denn so auf Nötigung, Verkehrsgefährdung, gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, ... steht - immerhin alles keine OWIs mehr, sondern Straftaten. Aber aufpassen, wenn die in der "Überzahl" sind und behaupten Du hättest sie mit einer Waffe bedroht oder DU wärst so gefahren, dass sie sich nur durch einen Sprung über den Graben retten konnten, dann hättest Du ein Problem.
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Da empfehle ich Carsten Bothe: Draußen leben wie die Trapper - da soll das alles erklärt werden. In einer Rezension zu diesem Buch stand "Der Verfasser des Buches weiß, wie man richtig in den Wald sch..." 🤣 Um Deine Frage mit einer Gegenfrage zu beantworten: "Hockst Du Dich zum sch... VOR oder HINTER einen Baum?" 😉
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Das steht wo? Das Betreten (nicht befahren, reiten, ...) gilt zunächst mal für DEN Wald, für einzelne Bereiche - z.B. Kulturflächen oder gar eingezäunte/gegatterte Bereiche gilt dann auch ein Betretungsverbot. Die von jemand anderem genannte "Unzeit" gibt es auch seit Jahrzehnten nicht mehr. Früher galt ein Betretungsverbot des Waldes zur Nachtzeit, das wurde aber aufgehoben - Anfang/Mitte der 70er, IIRC. Das war die Zeit der "Trimm-Dich-fit"-Bewegung und man wollte "die Bevölkerung" an die frische Luft bringen. Als das nächtliche Betretungsverbot noch galt gab es einen offiziell eingetragenen Fußpfad (das war auch wirklich nur ein Trampelpfad), auf dem die Arbeiter aus meinem Wohnort und dem Nachbarort zu der "hinter dem Wald" gelegenen Fabrik liefen, wegen Schichtbetrieb war immer ein Weg zur Nachtzeit - der Hinweg bei der Frühschicht oder der Heimweg bei der Nachtschicht.
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Nein, das war nicht ich, sondern Ch. aus S.: DAS war der erste Beitrag mit dem Sauen töten (und wie sollte das der Landwirt "auf seinem Acker" wohl anders tun, als zu schießen?) Worauf ich antwortete: Du musst schon richtig lesen!
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Was willst Du uns damit sagen? Dass es in der Schweiz kein Waldgesetz gibt, in dem Ge- u. Verbote stehen? Dass es in der Schweiz überhaupt keine Gesetze gibt, solche mit Regelungen, die von manchen als unsinnig bezeichnet werden schon gar nicht und Unterschiede von Kanton zu Kanton gibt es da auch nicht? Mag ja sein, dass in der Schweiz der eine o. andere Bereich nicht so stark reguliert ist, wie in D, aber Deine generelle Überheblichkeit stört mich.
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Eben nicht! Das alleinige Aufsuchen von Wild ist eben KEINE Jagd. Das steht auch so in dem weiter oben schon verlinkten Artikel. Es stimmt zwar, dass "Jagdausübung das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild ist", der Umkehrschluss, dass dann jedes Aufsuchen von Wild (ohne Erlegungsabsicht) ebenfalls Jagd wäre ist eben falsch.
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Das Betretungsrecht des Waldes ist nicht nur in D geregelt. In AT m.W. sogar deutlich restriktiver, als in D - zumindest was den Privatwald angeht. Und dass es in der Schweiz so gar keine Probleme in gar keinem Bereich geben soll halte ich auch eher für unwahrscheinlich.
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Ich meine schon ...
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Nochmals: NEIN! Mit einem aus dem Zusammenhang gerissenen und bis zur Unkenntlichkeit verkürzten Zitat wird das auch nicht besser! Da geht es schon um das ERLEGEN, also weit über aufsuchen und nachstellen hinaus! Im von Dir verlinkten Artikel steht das auch so: Für den Tatbetand der Wilderei ist der Wille zum "Fangen, Erlegen oder Sichzueignen" maßgeblich! Ist dieser Wille vorhanden, kommt es nicht auf den Erfolg an - deshalb kann es auch keine "versuchte Wilderei" geben. Will jemand Wild nur beobachten oder fotografieren, dann fehlen eben eindeutig die "Handlungen, die auf Fangen, Erlegen oder Sichzueignen von Wild gerichtet sind". Weiter steht in dem Artikel: Du willst doch jetzt nicht allen Ernstes auch noch behaupten, dass der Kamerariemen die zum Fangen notwendige Ausrüstung wäre, weil er eine Art "Schlinge" ist?!
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Der Vergleich mit dem Ausmähen hinkt m.E. etwas. Das Hinnehmen des Ausmähens würde ich als "billigend in Kauf nehmen" und damit bestenfalls "bedingter Vorsatz" sehen. Wenn ein Landwirt Sauen auf seinen Feldern schießen würde (und sie danach einfach liegen lässt oder in den Graben "verräumt"), weil er damit "in Sachen Wildschaden" zur "Selbsthilfe" greifen will, ist das m.E. schon noch etwas anderes, als das Ausmähen, denn das ist ja nicht nur "billigend in Kauf nehmen", sondern "echter" Vorsatz. Ob das dann nicht doch schon Wilderei ist, weil er ja tatsächlich Wild erlegt ...
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Alleine die Tatsache, dass Du "verstehst" ... Das "umgestalten" beschränkt sich nämlich nicht nur auf das einfache "beschmieren" oder umsägen, sondern es werden auch Leitersprossen angesägt und zwar nicht die unteren, sondern die oberen und das "verdeckt" - also von hinten. Das ist schon als Mordversuch geahndet worden, weil die Mordmerkmale - Vorsatz, Heimtücke und niedere Beweggründe - erfüllt sind. Dass Du Verständnis für versuchten Mord (und vollendete Körperverletzung, denn DAS ist schon passiert) hast ist schon ein starkes Stück! Für einen Legalwaffenbesitzer m.E. schon grenzwertig.
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Du scheinst doch Jäger zu sein ... Schon mal ein Spektiv benutzt? Ohne Stativ (oder "Stativersatz") eine sehr wacklige Angelegenheit. Bei der Tierfotografie werden üblicherweise recht lange Brennweiten (= Vergrößerung) verwendet, noch dazu häufig bei "schwindendem" Licht - da ist die Verwendung eines Stativs eher die Regel, als die Ausnahme und dabei ist völlig egal, ob man das als Hobby oder professionell betreibt - das ist dem Licht und der Belichtungszeit nämlich völlig egal. Dazu kommt, dass das Stativ zu den eher billigeren Teilen einer Foto-Ausrüstung gehört.
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Nein! Es reicht eben nicht das alleinige nachstellen. Frag' einfach mal einen Juristen WIE Gesetze zu "lesen", bzw. auszulegen sind. Da geht es dann u.a. darum WAS mit einem Gesetz o. §§ bezweckt werden soll und nicht nur um den reinen Wortlaut DAS ist ja wohl etwas völlig anderes, als Wild einfach nur zu sehen oder fotografieren zu wollen. Nochmal die Frage welchen "juristischen Hintergrund" Du hast oder WO Deine Meinung juristisch bestätigt wird.
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Du meinst, um den Straftatbestand der Wilderei zu erfüllen? Und das meinst Du auf Grund welcher Expertise? Welcher (womöglich noch auf Jagd spezialisierte) Jurist sieht das so oder kennst Du ein entsprechendes Urteil? Wie geschrieben ein Dr. jur., der selbst Jäger ist, sieht das anders, da hätte ich dann schon die Gegenmeinung mit ähnlicher Qualifikation.
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Für den Straftatbestand der Wilderei kommt es nicht auf den Erfolg an, das stimmt soweit, aaaber ... Auf den Willen sich das Wild bei Erfolg anzueignen kommt es an. Wer also dem Wilde nachstellt, um es bloß mal zu sehen oder zu fotografieren der wildert definitiv nicht. Ich habe mir diese Frage vor Jahren auch mal gestellt, wie der Wilderei-§ denn genau zu interpretieren sei und habe das mit einem Freund diskutiert, der mir das erklärte - der ist nicht nur selbst Jäger, sondern auch noch Dr. jur. Ob man im Einzelfall vor Gericht damit durchkommt, man habe sich das Wild ja gar nicht aneignen wollen, sondern nur mal sehen wollen, ob es wirklich so blöd ist sich in einer Schlinge zu fangen und es danach wieder freilassen wollen - glaube ich in dem Fall nicht; im Fall, dass man nur eine Kamera dabei hatte und keine Schlingen, Schusswaffen, ... und noch dazu mit zig Fotos nachweisen kann, dass man "Tierfotograf" ist dann schon.