ASE
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Vorderlader Papierpatronen. Gibt es eine Regelung?
ASE antwortete auf BleiHai's Thema in Waffenrecht
Bitte auch vollständig die relevanten Teile zitieren: Die Anlage unterscheidet also sehr wohl zwischen (vorgefertigten) Ladungen und Munition Doch ist es. Erster Satz ist hier relevant: "Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte" Der GG hat sich nur nicht auf (An)Zündhütchen festlegen wollen, denn dann kommt einer mit Patronen mit Elektrozündung ums Eck und verkauft die im Spielzeugladen. Also das ganze generischer gestaltet: Aus dem Bestimmungszweck von Kartuschen und Patornenmunition ergibt sich automatisch, das eine Zündelement vorhanden sein muss, fehlt dieses, so kann die vermeintliche Munition nicht im vom Gesetz beschriebenen Weise funktionieren. Eine Papierpatrone im eigentlichen Sinne, also für eine Zündnadelwaffe erfüllt diese Bestimmungszweck: Sie ist zum Verschießen aus Zündnadelwaffen bestimmt und enthält alle Komponenten die dafür erforderlich sind. Eine "Papierpatrone" für einen Vorderlader oder Perkussionshinterlader erfüllt das nicht: Selbst wenn ein ZH beiliegt, muss dieses von der Ladung getrennt werden. So wie sie initial vorliegt, kannst du sie ja mal in den Lauf stopfen und gucken ob sie bestimmungsgemäß funktioniert. Nein tut sie nicht. aus oben dargelegten Gründen So lange sie im Sinne von Anlage 1 Unterabschnitt 3 Nr 1 WaffG verwendet werden können.(Zündnadelpatrone). Genügt das Einbringen in den Lauf/Patronenlager nicht, sondern sind weitere Schritte, wie z.B. das Setzen eines Zündhütches erforderlich, so handelt es sich um ein Ladung im Sinne von Anlage 1 Unterabschnitt 3 Nr. 2 WaffG und damit nicht um eine Patrone/Kartusche/Munition. Nun kommt §1b SprengG zum tragen: Nach §1b Abs 1 Nr 3 SprengG unterliegt eben nur Munition i.S.d. WaffG nicht dem SprengG, für Ladungen gibt es keine vergleichbare Regelung. -
Falsch. Nicht totzukriegende Behauptung. Bedürfnis ungleich Erlaubnis.
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Ja? In welcher weise, außer das ggf die Eintragung versagt wird?
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Gehe nie zu Deinem Fürst, wenn Du nicht gerufen würst...
ASE antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
Wusste er, das die Waffe geladen ist? königlich-bayrisches-Prüfschema: a) er wusste es, weil er die Waffe kontrolliert und entladen hatte. Deswegen ist besondere Härte anzuwenden, vorsätzlicher Umgang mit einer illegalen Schusswaffe!! b) er wusste es nicht, weil er die Waffe nicht kontrolliert hatte. Deswegen ist besondere Härte anzuwenden, fahrlässiger Umgang mit einer illegalen Schusswaffe!! Wenn du die Urteile aus Bayern liest: Libertas Bavariae, am Arsch -
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ASE antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
Doch. das er seinen Jagdschein behalten darf, weil in diesem Fall kein wesentlichen Gefährdung der Öffentlichkeit vorlag. Und man bei der Pistole auf Tatbestandsirrtum hätte gehen können. Es ist vollkommen absurd, mit welcher Leichtfertigkeit eine negative Zuverlässigkeitsprognose i.S.d. WaffG hier postuliert wurde für einen vermutlich einmal im Leben vorkommenden Transport von Waffen, dessen einziger Zweck es war, Waffen gemäß der Staatsdoktrin aus dem Verkehr zu ziehen. Das war ja geradezu im öffentlichen Interesse. Und jemanden dafür selbst nachdem die Staatsanwaltschaft "geringe Schuld" attestierte noch mit dem lebenslangen Widerruf waffenrechtlicher zu drangsalieren, zeugt von Sadismus und mangelnder charakterlicher Eignung für das Amt. Aber ne ruhig drauf auf den rechtschaffenen Bürger. Kann man sich bei der nächsten Amnestie wieder öffentlich-medial wundern, warum kaum Waffen abgegeben werden. Saboteure die aus dem Amt entfernt gehören. -
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ASE antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
Relavenz? Das insbesondere die bayrische Iudikative und Exekutive mit ihrem offen zelebrierten Sadismus gegen Legalwaffenbesitzer den Zweck des Waffengesetzes aktiv unterminiert. Was ist die konsequenz solcher Verwalrtungsakte und Urteile? Das niemand mehr irgendetwas melden wird. Und komm mir jetzt nicht mit: "Man muss ja nur die Polizei rufen". Der Bürger wird durch so etwas abgeschreckt überhaupt noch was zu melden. Womöglich findet man selbst im Falle der Benachrichtigung eine Möglichkeit ihn anzuzeigen, vllt weil zuerst eine Zigarette rauchen und dann Anrufen nicht unter "unverzüglich" fällt, mal sehen, irgendwie werden wir ihn schon noch kriegen. DAS ist das Bild, was solcher verbeamteter Abschau... vom Staat zeichnet: Das eines krankhaften Sadisten, der nach einer Möglichkeit sucht den Bürger zu kriminalisieren. Die gleichen Gestallten, die Verfahren einstellend akive Schlagringbesitzer weiterwinken, weil in einem anderen Verfahren eine höhere Strafe zu erwarten ist, eine höhere Strafe, die dann wegen guter Prognose auf 20 Sozialstunden rausläuft.. Daran erkennt man totalitäre Gebilde: Bürger kriminalisieren, echte Gangster schonen. Zu mehr reicht es denen halt nicht. -
Gehe nie zu Deinem Fürst, wenn Du nicht gerufen würst...
ASE antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
Ja und die teleologische Auslegung des Waffengesetzes war doch gleich nochmal wie? Ah! "So wenig Waffen ins Volk wie möglich" Mit welcher Absicht hat der Jäeger o.g. Taten begangen? Nein, einfach ein Hirn im Schädel. Mal Minister sein, nur für einen Monat. Da würde es Versetzungen in den einstweiligen Ruhestand regnen... -
Gelbe WBK - Begrenzung auch für "alte" Gelbe nach 2003?
ASE antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
Wo siehst du den Fehler aus Sicht des GG? Ich sehe fehlende Normen, insbesondere die Voraussetzungen zur Überschreitung der Grenze nach §14 Abs 6. Das hätte man, wenn mit Beacht gemacht statt kurz vor Knapp über den Zaun geschmissen, gleich sauber Regeln können um nicht gleich wieder die Gerichte zu beschäftigen. -
Gelbe WBK - Begrenzung auch für "alte" Gelbe nach 2003?
ASE antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
Wo weicht Recht dem Unrecht hier? der GG hat das implizite Bedürfnis eines Sportschützen für bestimmte Waffen erwerbbar ohne weiteren Nachweis auf Gelb auf 10 festgelegt, etwas, was man im Prinzip bereits 2002 vor hatte und zwar nur für Einzellader, den Ursprünglich sollte die Gelbe unverändert bleiben und ein grün-Kontingent von 3 HA und Repetierer. Stattdessen man hat sie dann kräftig erweitert und das Bedürfnis zahlenmässig nicht weiter angefasst. Nun sind halt 10 Festgelegt und das ist garnicht so schlecht. Denn über §8 hätten dienstbeflissene Behörden auch anfangen können die Eintragung des zweiten Ordonanzgewehres auf Gelb in Frage zu stellen, falls man dank 12/18 für jede Waffe überhaupt noch mehr als 2, 3 Waffen hätte im Bestand halten können. Nun hat man einen Fixe Zahl, mit der das "Waffenhorten" als Argument vom Tisch ist und dem Breitensportler stehen mindestens 10/3/2/1 zu (gelb/HA-LW/KW/Pumpe) und wer mehr braucht kann sich die ja holen über Nachweis & §14 Abs 3 -
Gelbe WBK - Begrenzung auch für "alte" Gelbe nach 2003?
ASE antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
Wunderbar! Dann wird es wieder Zeit für eine Novelle! -
Gelbe WBK - Begrenzung auch für "alte" Gelbe nach 2003?
ASE antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
Für die (weiter)Existenz einer §14/4 WBK hätte es einer Norm bedurft, so wie es bei der Novelle 2002 auch einer Norm bedurfte die Erlaubnisse des WaffG 1976 weitergelten zu lassen. Diese wären sonst mit Ausserkrafttreten des WaffG 1976 ebenfalls ungültig geworden. Genau das ist es, was unser Verwaltungsexperte nicht einsehen will, er erliegt dem Irrglauben, das einmal erteilte Erlaubnisse einfach weitergelten würden, einfach nur so, auch wenn sich die Rechtslage ändert oder gar eine Gesetzesnovelle ansteht. Das ist Grundfalsch. Die Weitergeltung muss im Nachfolgegesetz gesetzlich geregelt sein. Und das ist sie ja auch: Bezüglich des Besitzes. Nur für den Erweb eben nicht. Man kann es sich jetzt heraussuchen: 1) Es existiert nach dem WaffG 2020 keine "gelbe WBK" nach §14/4, man kann also nur noch Besitzen i.S.v. §58 Abs 22 2) Die §14/4 ist, so wie es im 3. Änderungsgesetzt steht, eine WBK nach §14/6 geworden und man kann zu den dort genannten Kondition erwerben. Tertium non datur. Das ist jetzt die Rechtslage, ob es einem passt oder nicht. Will man etwas bewirken bleibt nur eines: Man strebt eine Normenkontrollklage an, weil man durch die fehlende Weitergeltungsklausel bezüglich des Erwerbs seine Rechte gravierend verletzt sieht, d.h. man versucht den GG per Klage dazu zu verpflichten, die Mittelalte-WBK des @MarkF gesetzlich einzuführen in einem §58 Abs 24 oder durch entsprechende Änderung des §58 abs 22. Ich halte es in der Tat sogar wahrscheinlich, das so eine Klage zumindest angenommen werden würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie Erfolg haben kann, dürfte hingegen im Promillebereich liegen, da vor dem Hintergrund der niemals gewollten Unbegrenztheit der gelben (s. Entwurf WaffG 2002) keine wesentliche Verletzung der Rechte erkennbar ist, steht es einem doch frei, nach Ausnutzung des 10er-Kontingents für die 11. Waffe eine gesonderte Erlaubnis zu beantragen, die, sofern Bedürfnis glaubhaft gemacht auch erteilt werden wird. Nur eben nicht auf gelb. Und nein, höhere Gebühren des Vorgangs oder die Erforderlichkeit einer expliziten Erlaubnis sind keine Verletzung wesentlicher Rechte. Ein recht auf unbegrenzten Waffenerwerb lässt sich weder aus dem WaffG, dem GG oder schon gar aus dem allgemeine Verwaltungsrecht herleiten. Letzteres ist völlig absurd. Was ist denn mit den ganzen nach und nach verbotenen Waffen geschehen? Hmm? Die hatten auch alle einen begünstigenden Verwaltungsakt, vulgo Erlaubnis. Tja, Schutzzweck des WaffG bricht verwaltungsrechtliches Theorie-Geplänkel des 1. Semesters einfach eisenhart, jedes mal. Das alles findet dann aber vor dem Bundesverfassungsgericht statt, wieder nicht vor dem Verwaltungsgericht... Nochmal: Man kann natürlich den dümmsten aller Wege gehen und einfach die 11. kaufen. Die Quittung wir eine Anzeige wegen unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe sein und das wird dann auch wieder nicht vor dem VG verhandelt werden. Da landet dann nur die Klage gegen den Widerruf der WBK auf Grund Unzuverlässigkeit in folge der strafrechtlichen Verurteilung. -
So und nun machen wir mal ein Korrelationsanalyse Schusswaffenkriminalität, legaler Privatbesitz korrigiert um die Bevölkerungsdichte und.... ..ach ne besser nicht, weil dann geht das Narrativ flöten.
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Gelbe WBK - Begrenzung auch für "alte" Gelbe nach 2003?
ASE antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
@MarkF hat immer noch nicht verstanden, das es hier nicht um Verwaltungsrecht sondern um Nebenstrafrecht wegen einer Straftat nach §52 Abs 3 Nr 2 geht: Erwerb einer Schusswaffe ohne Erlaubnis und streng genommen auch um das Überlassen einer Schusswaffe an einen Unberechtigten. Das wird dann nicht vor dem Verwaltungsgericht, sondern vor dem Strafgericht verhandelt, nur so viel dazu... Seine Rechthabenwollerei hier könnte Leute die Zuverlässigkeit und Freiheit kosten. Wäre er der Verwaltungsrechtsexperte, der er vorgibt zu sein, müsste er wissen, das für die Existenz einer Mittelalten-WBK, welche er herbeifabuliert, einer Norm bedürfte welche explizit dieses anordnet, also das fortbestehen eines Erwerbsrechts für eine unbestimmte Anzahl Waffen gem. §14 Abs 4 a.F. für Inhaber solcher Erlaubnisse welchen diese vor dem 1.9.2020 erteilt worden ist, sinnigerweise in §58 WaffG. Eine solche gibt es aber nicht. Er würde ferner wissen, das selbst wenn wenn es Verfassungsmäßig geboten wäre eine solche Regelung zu schaffen, weil durch die Begrenzung wesentliche Rechte beschnitten würden(Spoiler: was sie nicht werden...) diese erst auf dem Wege der Normenkontrollklage erwirkt werden müsste, bevor daraus geltendes Recht werden kann. Wer auf @MarkF hört, kann auch gleich alle Waffen verkaufen und WBKs zurückgeben. -
Gelbe WBK - Begrenzung auch für "alte" Gelbe nach 2003?
ASE antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
Der dann auch wieder nicht verstanden hat, das seit 1976 nicht auch nur eine einzige unbegrenzte gelbe WBK herausgegeben wurde und keineswegs das Recht erteilt wurde, unbegrenzt Waffen auf gelb zu Kaufen. Hier wird über die Einschränkung eines Rechts fabuliert, das niemals existiert hat. Darüber hinaus warte ich immer noch auf die Nennung des Absatzes in §58, die das angebliche weiterbestehen deiner vermeintlich existenten mittelalten WBK regelt, hinsichtlich des Erwerbs. Es gibt tatsächlich einen... Nämlich §58 Abs 22. Für den Besitz. Der Besitz einmal nach §14 Abs 4 a.F. erworbenen Waffen wird in der Tat nicht angetastet, da diese Erlaubnisse unbefristet erteilt wurden. Aber das haben die ansatzweise kundigen Juristen mal wieder nicht verstanden. es sind 550 -
Gelbe WBK - Begrenzung auch für "alte" Gelbe nach 2003?
ASE antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
76er gelbe WBK gilt in ihrem erteilten Umfang weiter. Regeln des §14 nicht anwendbar, egal in welcher Fassung: 2/6 nicht, Begrenzung aber aus §8 herleitbar wenngleich nicht expressis verbis festgelegt. 2002er gelbe WBK, egal ob §14/4 a.F. oder §14/6 n.F. : So wie es im Gesetz steht 10 Stück. bis zu bisher noch keine anderslautenden Urteile gesehen. Auch nicht wahrscheinlich, da weitere Waffenerwerb ja möglich ist über Verbandsbescheinigung nach §14 Abs 3 LV4: Des BDS hat sich dazu schon mal Gedanken gemacht: https://www.bdslv4.de/waffenrecht/befuerwortungsrichtlinien_LV4/befuerwortungsrichtlinien_lv4.htm Andere wiederum(DSB-Teilverbände) möchten sich nicht durch feste Richtlinien die Einzelfallentscheidung verbauen. Mein Stand bisher: Wenn die WBK mit 10x Ordonanz voll ist, gibt es sicher keine weitere. Fix ist aber noch nichts -
Munitionserwerbsberechtigung für BAM-PM II: Bedürfnisnachweis?
ASE antwortete auf Andor's Thema in Waffenrecht
Nein, wie ich gleich darlegen werde. Nein: PMII ist PMII, unterliegt als Pyrotechnische Munition dem Waffengesetz und darf auch nicht zum Feuerwerken verwendet werden, und auch nicht vom §27er /§7/§20er erworben werden, da Munition. Als Reaktion darauf wurde z.B. von Zink die "Knallpatronen 15mm" eingeführt, die sind, obwohl gleich aufgebaut wie der Starenschreck/Vogelschreck Klasse F4 und dürfen damit vom F4-§27er für Feuerwerk erworben werden, nicht aber mit PMII-MEB Nein. Es braucht eine Erlaubnis nach §27 SprengG oder eine Ausnahmegenehmigung zum Abbrenne von F2. Hast du den 27er musst du das Feuerwerk lediglich 2 Wochen vorher bei zuständigen Ordnungsamt anmelden. Die betrefende Gemeinde kann das nur in begründeten Fällen untersagen, ggf Beauflagen, z.b. Uhrzeit einschränken, keine Knalleffekte etc. -
Wann darf der Sportschütze die nächste Waffe an sich nehmen? Gelbe WBK
ASE antwortete auf PPC Sniper's Thema in Waffenrecht
@PetMan Absolut, vor dem Hintergrund das das eigentlich von Privat im NWR erledigt werden könnte... Mit richtig ausgestaltetem Privatzugang von Erwerber und Überlasser, würde dann gleich Checken, ob: Erwerbserlaubnis vorliegt, 2/6-Freigabe vorhanden und 10er Kontingent noch nicht erreicht... Klick und die Überlassung ist erfolgt, Gelbe des Überlassers wieder frei. DA bräuchte es auch keine dubbeligen WBK-Lappen mehr.. Behörde erstellt dann nur noch Urkunden über Erwerb/Überlassen und verschickt die. Aber wovon träum ich hier, wir sind ja in Neuland. -
Wann darf der Sportschütze die nächste Waffe an sich nehmen? Gelbe WBK
ASE antwortete auf PPC Sniper's Thema in Waffenrecht
Oh, da würde ich kein einzelnes Zündhütchen gegen wetten das es nicht irgendeine Behörde gibt, die jetzt meint das..... Ist nur dann gleich ein riesen Bohei, bei den 2000er Klagen ging es um Bedürfnisnachweis oder nicht. Jetzt ginge es um unerlaubten Waffenerwerb/überlassen. Da werden dann gleich andere Bandagen angezogen. Und wird verloren werden, weil Gesetzgeberwille und Zweck der Regelung eindeutig sind. Und wie der Eingangspost ja schön zeigt, gibt es mindestens eine Behörde die das genau so verstanden hat. Leider lässt sich an der Aussage der Behörde nichts aussetzen: Bestand geh nach den offiziell eingetragenen Waffen. Verkauft man die 10 muss man warten bis die Ausgetragen ist. -
Wann darf der Sportschütze die nächste Waffe an sich nehmen? Gelbe WBK
ASE antwortete auf PPC Sniper's Thema in Waffenrecht
Und du glaubst jetzt, das würde sämtliche Urteile aufheben ja? Na dann schauen wir uns mal die Intention des GG an ind den Entwürfen: Nun also zur teleologischen Auslegung: Was soll durch die Änderungerreicht werden? Das Sportschützen keinen "Waffenhort", also keinen unbegrenzten, lies über das Bedürfnis des Sportschützen hinausgehenden Waffenbesitz vermittels der gelben WBK anlegen können. Wie erreiche ich den dieses Ziel: Durch eine Begrenzung des Bestandes, also des Besitzes, der ohne explizite Bedürfnisprüfung erreicht werden kann. Kann er ein Bedürfnis nachweisen so bekommt er auch weitere Waffen, dann aber nach §14 Abs 3. Da §14 Abs. 6 vormals Abs 4 aber stets nur vom Erwerb gesprochen hat wird eben die Erwerbserlaubnis an den Bestand gekoppelt. Eine Begrenzung des Erwerbs per se wäre ein ungeeignete Auslegung um den Angestrebten zweck zu erreichen und darüber hinuaus grob Grundgesetzwidrig @Fyodor Beantworte mal folgende Fragen: Ein Sportschütze hat... a) 10 Waffen auf Gelb besessen, aber alle verkauft. Nach Lex Fyodor darf er nun nicht mehr, und zwar sein gesamtes Leben lang, Waffen nach §14 Abs 6 erwerben, für ihn gibt es faktisch keine Gelbe WBK mehr. Er darf nur noch nach §14 Abs 3 Waffen erwerben. Wie wird der angestrebte Zweck dadurch erreicht? b) seine gelbe WBK frisch erhalten: Warum darf dieser jetzt nach §14 Abs 6 10 Waffen kaufen? Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes vor dem Hintergrund des zu erreichenden Zwecks? c) Da seine gelbe WBK faktisch sinnlos geworden ist, gibt der Schütze aus a) seine gelbe WBK zurück, d.h. er verzichtet rechtswirksam auf die Erlaubnis nach §14 Abs 6. Einen Tag nach Rechtskraft des Verwaltungsaktes beantragt er *trommelwirbel* eine Erlaubnis nach §14 Abs 6. Wird ihm diese erteilt? Es liegen alle notwendingen unerlagen vor... -
Wann darf der Sportschütze die nächste Waffe an sich nehmen? Gelbe WBK
ASE antwortete auf PPC Sniper's Thema in Waffenrecht
Haben Gerichte für mich getan. wie ich erwähnte: in den frühen 2000ern, da gab es schon mal ganz schlaue, die glaubten weil da nur Erwerb steht (was es bei der Gelben schon seit dem WaffG 1976 tut) sei ein Bedürfnisnachweis für die Erlaubniserteilung zum Besitz erforderlich. Das wurde besonders in NWR und Thüringen so geglaubt und dann von den Gerichten geläutert. Weil ich jetz keine Lust habe, den ganzen Bundesweiten Quatsch nochmal aufzudröseln muss es dir ein Urteil des OVG Thüringen zur genau der Thematik tun. OVG Thüringen, 22.02.2007 - 3 KO 94/06 -
Wann darf der Sportschütze die nächste Waffe an sich nehmen? Gelbe WBK
ASE antwortete auf PPC Sniper's Thema in Waffenrecht
Falsch. das wurde in den frühjahren des WaffG 2002 zur genüge durch die Gerichte bearbeitet. Die Intention des GG bei der Gelben war und ist immer Erwerb und Besitz. Ledliglich soll der Behörde durch das zweistufige Verfahren Erwerb -> temporär erlaubter Besitz während Antragsbearbetitung -> Erteilung der Erlaubnis zum Besitz = Eintragung die Möglichkeit gegeben werden, die Erteilung der Besitzerlaubnis zu versagen, wenn z.B. Waffen erworbe wurden, für die es keine genehmigte Sportordnung gibt. Das Fass machen wir jetzt nicht nochmal auf, jeder der das behördlicherseits in den frühen 2000ern gemacht hat, ist damit ausnahmslos juristisch auf die Fresse gefallen. -
Ja ist es, gefordert ist eine geregelte Nutzungmöglichkeit. Vereine mit Gastschützenmöglichkeit (Bei wem geht das eigentlich nicht??) Es kann natürlich nicht schaden, wenn die Vereine untereinander Netzwerken und sich gegenseitig Attestieren, das Gastschützen jederzeit willkommen sind.
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LV7 bietet 2 Optionen a) Verein verfügt über anlage b) Verein hat geprüft, ob Miglied für die beantragte Waffe eine Schießmöglichkeit hat. Mehr muss nicht sein. @Sgt.Tackleberry Das ist ja seit 2008 eh passe: Für den Antrag brauchst du Nachweise mit erlaubnispflichtigen Waffen, also hast du eine Nutzungsmöglichkeit.
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Aber in greifbarer Nähe. Ihr seid die Mitglieder des Vereins, nicht die Untertanen des Vorstandes. Und eine BDS-Gruppe im Verein geht immer.
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Die Forderung in manchen Bescheinigungsanträgen ist ein echter Zombie, der auf nicht verstehen des WaffG 2002 zurückgeht. Vor 2002 waren es die Vereine, welche das Bedürfnis bescheinigten, ausser ab der 3. KW. Daher war es logisch nachvollziehbar, das ein Verein unmittelbar nur das Bescheinigen konnte, was auf seinen Anlagen auch geschossen werden konnte. Allerdings stand das auch so nie im WaffG 1976, sondern wurde über die "Erforderlichkeit" hergeleitet. Nun soll es der Legende nach Anno 2002 eine Novelle des WaffG gegeben haben und seit daher bescheinigen die Verbände, und zwar hinsichtlich der Waffe das: "die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist." Sollte es im gesamten Verbandsgebiet keinen Schießstand dafür geben, könnte man von nicht vorhandener Erforderlichkeit ausgehen, eine explizite Festlegung auf den Heimatverein des Antragstellers kann man aus dem WaffG nicht ableiten. Es ist nun mal die Realität, das man auf Vereinsständen als Gastschütze schießen kann, und es sonst auch noch kommerzielle Stände gibt. Die Forderung eines festen Mietverhältnis findet sich nirgends und ist das Hirngespinst manchen Funktionärs. Einzig in §15 Abs. 3 WaffG wird gefordert, das der Verband: Im Entwurf wird findet man: Nun gibt es erstmal keine Bedürfnisnachweise von Vereinen, zumindest nicht zum Erwerb, was diesen Satz etwas nebulös werden lässt. Intention war es hier, das nur Bedürfnisbescheinigungen für Mitglieder von Vereinen ausgestellt werden, die Überhaupt über Schießstände verfügen oder sich auf einem Schießstand eingemietet haben, um damit die die Gründung von reinen Waffenbeschaffungsvereinen ohne tatsächliche Schieß/Sportmöglichkeit zu hemmen. Diesen Passus muss man vor dem Hintergrund lesen, das zum Zeitpunkt des Entwurfes(2001) lediglich vom "regelmäßigem dem Schießsport nachgehen" die Rede war, was auch mit Luftdruckwaffen im Keller erfolgen konnte und dann dennoch zur Bedürfnisbescheinigung hätte führen können: Optimale Vorraussetzungen für Waffenbeschaffungsvereine. Da durch die nachfolgenden Änderungen des WaffG ohnehin das Schiessen mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen(2008) und nunmehr eine konkrete Anzahl von Schießterminen(2020) gesetzlich geregelt ist, ist dieser Passus eigentlich obsolet. Der Bildung von reinen Waffenbeschaffungsvereinen wird allein durch die 2008er Regelung wirksam entgegengetreten, da die Pflichttermine außnahmslos auf zugelassenen Schießständen geschossen werden mussten, also eine Nutzungsmöglichkeit für erlaubnispflichtige Waffen vorhanden sein muss. Daraus lässt sich aber nicht die Pflicht ableiten für jede konkrete Waffe/Kaliber eine Schießanlage vorzuhalten ist. §15 fordert auch nur die Überprüfung der geregelte Nutzungsmöglichkeiten, die aber stetes gegeben sind, da es kaum Vereine gibt, welche keine Gastschützen akzeptieren. §14 fordert nur, das die Waffe nach der SpO zugelassen und erforderlich ist.