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ASE

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  1. ASE

    Sog. Amoklauf in Graz

    das ist ein invalides No-True-Scottsmann-Argument. Das spielt für die Opfer kein Rolle. Bei Beziehungstaten Zustimmung, hier gibt es auch genug fälle von Hammer, Messer Gift, welche das Tatmittel als irrelevant erscheinen lassen. Ja aber auch Amoktaten/ Attentate sind nicht vom Tatmittel Schusswaffe abhängig. Messer, Machete und Auto waren in den letzten Jahren en vogue
  2. ASE

    Sog. Amoklauf in Graz

    Glaube ich eher nicht. Klassische Gegenargumente sind hier: - München 2016 : Illegale Waffe - Köln-Volkhoven 1964 : Trotz ubiquitärer Verfügbarkeit von Langwaffen, auch HA, frei ab 18 mit selbstgebauten Flammenwerfer und Lanze in Grundschule Attentat begangen - Halle 2019 : Unfähigkeit des Nichtskönners von Halle hat schlimmeres Verhindert. Die selbstgebauten Waffen an sich haben per se funktioniert, Verwendung eines nicht 3D gedruckten Luty-SMGs und entsprechende Schießfertigkeiten hätte schlimme folgen haben können. Bei den Schulattentaten gibt es bessere Rezepte: - Den Psychoterror an den Schulen unterbinden, besser nicht entstehen lassen. Dafür sind aber die Linken/Woken Zeitgeistfürsten die denkbar Falschen, denn deren Welt besteht immer aus einer Dichotomie aus "Guten", die alles dürfen wenn es nur gegen die "Bösen" geht. Und aus den "Bösen", lies nicht linken, nicht angepassten, die mit der falschen Haltung(TM). Mit denen darf man alles machen. Siehe Klima siehe Corona, siehe Kampf gegen rechts(TM), siehe DDR etc etc. Neutrale Domänen, ideologiefreie Schutzräume gibt es bei diesen Leuten nicht, das ist in der linken Ideologie nicht vorgesehen. Mitmachen, Unterwerfung oder gesellschaftliche Vernichtung. Alles muss in gut und böse, lies akzeptiert und ausgestoßen eingeteilt werden. Damit ist der Psychoterror auch in den Schulen legitimiert, die Großen machen es ja vor. Das ist der Humus auf dem dieser Wahnsinn wächst. - Wenn es denn schon passiert ist, den Täter nicht zur Überlebensgröße aufblasen. Wenn sie zur Waffe greifen versuchen sie die Welt auf den Kopf zu stellen: Jetzt sind sie der Terror und die anderen die terrorisierten. Und je mehr man das medial zum Erfolg werden lässt, desto mehr regt das andere zur Nachahmung an.
  3. Hier liegt der Casus knaktus: a) Erstmal werden alle potentiellen Waffenbesitzer unter 25 als persönlich ungeeignet für alles außer §14 Abs. 1 Satz 2 angesehen, d.h. ab 18 bis 25 nur Kleinkaliber und EL-Flinte. Sie müssen den Gegenbeweis mittels MPU beibringen und gelten dann ab 18 als persönlich geeignet. b) Sportschützen werden unter 21. als grundsätzlich ungeeignet für alles außer §14 Abs. 1 Satz 2 betrachtet, während Sammler und Jäger davon nicht betroffen sind. Nun ist Waffenbesitz kein Grundrecht in D und generelle Altersbeschränkungen sind auch aus dem Fahrerlaubnisrecht bekannt und Verfassungsgerichtsfest. Die öffentliche Sicherheit geht vor, mithin sogar dann wenn es um den Broterwerb geht (CE LKW-Führerschein). So die aktuelle Doktrin Klagen könnte man meiner Meinung nach nur gegen b), denn die rein bedürfnisbezogene Einschränkung des Mindestalters für den Waffenerwerb zum sportlichen Schießen sollte im Konflikt mit dem Grundgesetz stehen. Mithin führt das zur grotesken Situation, das durch ein und dieselbe Person zu jagdlichen zwecken Waffen erworben werden dürfen, welche ihr sportlichen Bereich versagt bleiben. Im Lichte aktueller Vollzugshinweise und Rechtsprechung um so mehr, als dass gegenwärtig jemand seine Jagdwaffen mit 18 zum sportlichen Schießen verwenden darf, die er als Sportschütze nicht genehmigt bekäme mit hinweis auf die persönliche Eignung. Nun kann man nicht für die Altersgrenzen mit den "großen Gefahren für die öffentliche Sicherheit" argumentieren und diese dann gleichzeitig aus bestimmten Bedürfnissgründen negieren oder verschärfen. Die gemutmaßte Gefahr kann nur aus der Kombination Waffe&Alter nicht aber aus Waffe&Alter&Bedürfnisgrund entspringen. Entweder es gibt eine fixe Altersgerenze für alle, die ggf durch eine MPU herabgesetzt werden kann, unterhalb derer eine Waffe eine zu große Gefahr darstellt, oder eben gar keine. Gegenwärtig erhält man mit dem Begehr Wildtiere in Wald und Wies töten zu wollen ab 18 Waffen, die man mit dem Begehr in behördlich überprüften Schießständen unter Aufsicht löcher in Papier schießen oder steel plates umzuschubsen nicht bekäme. Das ist grotesk.
  4. Die dann, alle Instanzenzüge beinhaltend (VG, OVG, BVerwG, BVerfG) dauert, bis er 25 geworden ist und die Klage gegenstandlos geworden ist. Zudem hast du da die Konstruktion der MPU im WaffG nicht nicht ganz verstanden, das wurde schlauer gemacht, als man auf den ersten flüchtigen Blick erkennt
  5. ASE

    Sog. Amoklauf in Graz

    Wann macht man in Ö das Abitur/Matura? Der war 22 und ist in seine alte Schule zurück um sich zu rächen. Irgendwie bizarr. Wären seine Klassenkameraden da nicht schon weg??
  6. @Winghead - so groß wie finanziell, platztechnisch und perspektivisch (Umzüge, dauerhaft sesshaft?) möglich. Die Angaben auf den Schränken beziehen sich auf schlanke Waffen wie Flinten oder Unterhebelrepetierer ohne seitlich überstehende Teile wie Optiken, Kammerstängel etc. Kurzwaffen kannst du auch mittels Magneten mit gummierten Griffen an den Seitenwänden oder der Tür lagern. - 1er Schrank - 2 außenliegende Scharniere, damit du die Tür aushängen kannst, falls du ihn mal transportieren musst - Zahlenschloss, Wenn du der Elektronik misstraust, dann mechanisches, wenn du Backup willst ein el. Zahlenschloss für den Komfort und ein mechanisches als Revision.
  7. Wenn die Energie elektrisch oder per Gaskartusche eingebracht wird (werden kann) dann greift die Definition einer Armbrust nicht mehr, selbst dann wenn man im Einzelfall die Gaskartusche mal von Hand aufgepumpt hat. Das ist die Auslegung die sich aus den Entwürfen ergibt. Bei einer Gasfeder ist und war es auch vor 2020 schon gerichtliche Auslegungssache, ob hier die historisch Begrifflichkeit der Armbrust als Kreuzbogen noch greift oder nicht. Ich wäre da lieber vorsichtig, genau wie mit der "es wäre dem Gesetzgeber freigestanden"-Argumentation, die verfängt regelmäßig im WaffG nicht. (siehe z.B. Schlüsseldebatte...) Aber mit dem Lex-Sprave 2.0 sind dann die Tage der erlaubnisfreien Armbrust ohnehin gezählt. Wenn man den Needler erst mal erlaubnispflichtig bekommt mit dem Hinweis auf besondere Gefährlichkeit unter 7.5J, wie will man dann Armbrüste mit dem 10-15 fachen an Mündungsenergie noch rechtfertigen, die man obendrein auch noch erlaubnisfrei führen darf, anders als den Needler. Das ist der Keil, auf den die Anti-Armbrustfraktion sehnlichst gewartet hat.
  8. Ein FB kann auch zurückgezogen werden, nochmals der Hinweis auf Armbrüste mit Zielllasern. Und ein FB ändert nichts an der Rechtslage. Der springende Punkt ist nämlich folgender: Bis 2020 war die Definition in Anlage 1 wie folgt: Es war also bis dato klar, das bei einer Armbrust die Muskelkraft gespeichert wird. Die Pfeilabschussgeräte waren nun bis dato graubereich, weil nicht wirklich Schusswaffe, aber auch nicht gleichgestellter Gegenstand, gerade weil sie die Energie nicht entsprechend der Definition in 1.2.3 aus gespeicherter Muskelkraft bezogen. Das war die Lücke, die @JoergS, nicht ohne Absprache mit dem BKA wohlgemerkt, genutzt hatte. Das wollte der Gesetzgeber, und mit Sicherheit auch das BKA dann ändern, ohne der bisherigen Definition der Armbrust (= Muskelkraft) zu leibe zu rücken. 2020 wurde diese Definition ergänzt: Begründet wurde das dann wie folgt: Daraus lässt sich klar ersehen, das der Gesetzgeber gar keine Änderung der Definition einer Armbrust als Kreuzbogen-Pfeilabschussgerät mit gespeicherter Muskelkraft vorgenommen hat "Andere Energiequelle" bezieht sich im Zuge der Ergänzung der Definition schon ausweislich der Begründung eindeutig auf die technisch neuartigen sonstigen Gegenstände außer den Armbrüsten: Pfeilabschussgeräte und alles was sonst noch bestimmungsgemäß feste Körper verschießen kann und dabei auf etwas anderes als gespeicherte Muskelkraft zurückgreift. Es scheint schon aus rechtsgeschichtlicher Sicht absurd, das der Gesetzgeber zwar die Pfeilabschussgeräte erfassen und erlaubnispflichtig stellen wollte, dabei aber dann der Armbrust ein technisches Upgrade zugestehen wollte, was sie dann zu "indirekten" Pfeilabschussgeräten machen würde. Daher gilt bei der Gas-Armbrust: Umgang ohne Erlaubnis nur wenn es einen FB gibt und nur solange, bis der nicht zurückgenommen wurde. Es wird nicht ewig dauern, bis das BKA oder auch ein Gericht auf diesen Trichter kommt. Der Bundesrat monierte übrigens auch hier wieder (BT-Drs 19/13839, Seite 136, https://dserver.bundestag.de/btd/19/138/1913839.pdf ) das die Armbrust überhaupt noch erlaubnisfrei sei, worauf die Bundesregierung die Prüfung des Anliegens zusagte.
  9. Da wäre ich vorsichtig. Der begutachtete Gegenstand wurde von vorneherein nicht als Armbrust eingestuft weswegen sich die Ausführungen zur Energiequelle der Armbrust eigentlich erübrigen. Zudem hat das BKA seine Meinung auch schon einmal Grundlegend zu früheren FB geändert, siehe Laser an Armbrüsten. Im Zweifelsfall kann man sich auf diesen einen FB als Quell der richtigen Rechtsauslegung nicht berufen. Das gilt um so mehr, wenn man sich die Begründung im Entwurf des 3. WaffRÄndG ansieht: Das Wort "druckluftbetrieben" ist hier doch recht generisch und ein Beispiel für schlechte, weil unpräzise, Rechtssetzung: Eine Armbrust, welche mittels CO2, Pressluft etc. gespannt wird, wird unzweifelhaft auch damit und nicht mit Muskelkraft betrieben. Wollte man Gas-Armbrüste davon ausschließen, hätte man besser eine Formulierung verwendet, welche auf die unmittelbare Verwendung des Gases zum Abschuss des Projektils abstellt. Der Bezug auf "technischer Fortschritt", welchem der Gesetzgeber Rechnung tragen wollte, macht es nicht besser, denn gegenüber der althergebrachten Armbrust ist auch eine Gas-Armbrust ein klarer technischer Fortschritt. Zwar hat das BKA zum gleichen Datum (2.12.2020) die Frage für den "Steambow" auch noch mal direkt beantwortet und kam zum Entschluss "kein Pfeilabschussgerät" aber wie erwähnt, hat sich das BKA auch schon mal um 180° gedreht mit Einschätzungen zur Armbrüsten: Weil ein Gutachter nicht begriffen hatte, das Armbrüste den Schusswaffen gleichgestellt sind und deswegen Laser an denselben logisch und waffenrechtlich zwingend Pfui sind, erging ein entsprechender FB welcher darin gerade kein Problem sah. Was dem BKA später peinlich war und revidiert wurde. Man kann daraus lernen, das es hier teilweise gravierende Patzer in der elementaren Rechtsanwendung gibt, zum Nachteil der Waffenbesitzer. Das mit der Gas-Armbrust ist also auf juristischen Treibsand gebaut. Wenn überhaupt, dann nur mit FB für die konkrete gasbetriebene Armbrusserie, die man besitzt. Nur so hat man dann etwas mit gesetzlicher Bindungswirkung für die konkret bezeichnete Armbrust in der Hand, wenn Polizei, Behörde, Gericht oder das BKA die Sache plötzlich anders sieht. Bei einer anderen Gas-Armbrust ohne FB kann dann im Rahmen der vom Gericht beauftragten Expertise plötzlich eine diametral entgegengesetzte Einschätzung die waffenrechtliche Zuverlässigkeit bedrohen, schon alleine deswegen weil man den Kollegen in der Exekutive( Behörde, Polizei) nicht blosstellen möchte. Ein FB gilt nun mal nur für die konkret begutachtete Waffe (Lies: alle der Bauserie). Wenn das BKA es plötzlich bei einer technisch ähnlichen Gas-Armbrust anders sieht und das mit Bezugnahme auf den Gesetzesentwurf begründet, dann nützt einem der "Fremd-FB" herzlich wenig. Man könnte dann nur den neuen Bescheid als solchen solchen mit verweis auf frühere anfechten und vllt sogar gewinnen. Und das BKA kann dann einfach alle seine früheren Bescheide für Gas-Armbrüste zurücknehmen, weil rechtsgrundlos ergangen. Upsi. Oder man hofft auf die Gnade der Verwaltungsrichter einem den Besitz einer vermeintlich freien Gas-Armbrust aufgrund unklarer Rechtlage nicht als subjektiv anzurechnenden gröblichen Verstoß auszulegen. VB für den Steambow. https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/SchussSpielzeugwaffen/201202FbZ507_SteambowMicro355.pdf?__blob=publicationFile&v=4
  10. Die WaffVwV: Ja hast du: Weil die Energie nicht durch Muskelkraft eingebracht wird, dürfte es nicht als Armbrust im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Nr 1.8 einzustufen sein sondern als (Pfeil-)Abschussgerät. Diese sind vom Waffengesetz den Schusswaffen gleichgestellt und unterliegen damit uneingeschränkt dem Erlaubnisvorbehalt. Einzig die Armbrust ist hiervon befreit. Was eine Armbrust genau ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Normtext, es schien dem Normgeber offensichtlich was ein Armbrust ist und in ihrem historisch gewachsenen Wesen ist eine Armbrust ein Kreuzbogen, lies eine Pfeilabschussvorrichtung mit Wurfarmen,bei welcher die Speicherung von Muskelkraft erfolgt.
  11. Das ist völlig falsch. Bedürfnis = Erlaubnisvoraussetzung o ist hier? Und die Strafverfahren werden dann alle eingestellt. Beim nächsten mal dann vllt sowas wie §164 StGB zitieren..oder gleich einen Strafantrag schreiben. Ist es nicht. Es mangelt an einer Erlaubnisvoraussetzung. Bitte den von mir zititen Leitsatz mal genau studieren, Täuschung ist nur eine Weg, wie man rechtsgrundlos an eine Erlaubnis kommen kann hie nochmal den Kernsatz ohne Beiwerk: Der Rest ist "simples" Verwaltungsrecht.
  12. Ja, nur dein Beispiel hinkt: das SKS ist nicht mehr vom Kriegswaffenkontrollgesetzt erfasst und damit kann es keine Ähnlichkeit zu einer Kriegswaffen habe. Ersetze SKS z.b. durch AR15-9mm mit BKA-FB, an welches ein Tragegriffvisier monitert wurde, dann passt es. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes Ja. z.B. ist auch der Erwerb einer Pumpgun mit (durchgehend) gezogenem Lauf vom Erlaubnistext der WBK gedeckt, jedoch kann im zweiten Schritt keine Erteilung der dauerhaften Besitzerlaubnis (lies: Eintragung) erfolgen, da es keine Disziplin hierfür gibt, und somit das Bedürfnis zum Besitz nicht nachgewiesen ist. Folge: Gebührenpflichtige Versagung der Eintragung, Anordnung des Überlassens an eine berechtigten binnen Frist. bis hier hin richtig. der Teil ist Falsch: In diesem Fall hätte er immer noch eine Waffe entsprechend seinem Erlaubnistext erworben. Da bei der Eintragung, nochmal: Erteilung der Besitzerlaubnis, das Bedürfnis geprüft werden kann/muss, ist es schon aufgrund der Angaben der Schützen evident, dass kein Bedürfnis nach §14 nachgewiesen werden kann. Die Eintragung wird versagt und die Überlassung an einen Berechtigen oder die Unbrauchbarmachung binnen gesetzter Frist (4-6W) wird angeordnet Ja, nur in keinem Fall illegal, solange kein Verbot des WaffG berührt wird. Kein Bedürfnis zu haben ist kein Verstoß gegen das WaffG Ja, nur weil ein Waffe ohne vorhandenes Bedürfnis eingetragen wurde, setzt das nicht andere Vorschriften des Waffenrechts außer kraft. Vorsicht: Ist der Widerruf erstmal ausgesprochen muss man ihn durch Widerspruch und ggf Anfechtungsklage juristisch angehen. Würde man die Waffe zwar umbauen aber nicht wie angeordnet überlassen: Waffenbesitz ohne Erlaubnis, gröblicher Verstoß gegen das WaffG, Regelunzuverlässigkeit. Die Gültigkeit des Widerruf ist nicht an Bedingungen geknüpft, welche der Waffenbesitzer nach belieben ändern könnte, er ist ein Verwaltungsakt, der zunächst einmal Rechtskraft entfaltet. Natürlich könnte die Behörde im Vorfeld nahelegen oder gar anordnen, dass der sportlich nutzbare Zustand (wieder-)hergestellt wurde und für die Nichtbefolgung den Widerruf der Besitzerlaubnis für diese Waffe androhen.
  13. @MaddinPSG Das ist falsch. Das Bedürfnis ist eine der Erlaubnisvoraussetzungen nach §4. Der Wegfall einer Erlaubnisvoraussetzung ändert aber nichts daran, das die Erlaubnis weiterhin besteht. Einzig die Behördenentscheidung die Erlaubnis zu widerrufen (oder ggf zurückzunehmen) lässt zum Fristende die Erlaubnis erlöschen und dann den Zustand "illegaler Waffenbesitz" eintreten. Das geht so weit, das selbst durch Täuschung erlangt Erlaubnisse gültig bleiben, bis die Behörde sie widerrufen hat. VG Darmstadt, Urteil vom 27.08.2010 - 5 K 38/10.DA https://openjur.de/u/306089.html Leitsatz: Darüber hinaus ist das Bedürfnis sogar die "weicheste" aller Erlaubnisvoraussetzungen, da die Behörde gem §45 Abs. 3 selbst dann von einem Widerruf absehen darf, wenn das Bedürfnis dauerhaft weggefallen ist. @BlackFly Ja: Für eine Waffe, welche sportlich nicht nutzbar ist, kann selbstredend kein sportliches Bedürfnis geltend gemacht werden. Das Bedürfnis muss nicht nur beim Erwerb, sondern für die gesamte Dauer des Besitzes vorliegen. Das bedeutet: a) Erwirbt man eine Waffe, welche sportlich nicht nutzbar ist, kann die Behörde die Eintragung (= Erteilung der Besitzerlaubnis) mangels Bedürfnis versagen. So lange die Waffe von der Erwerbserlaubnis erfasst war, besteht hier kein Verstoß gegen das WaffG. Würde z.B. ein 1.5" Revolver erworben, so würde die Eintragung versagt. Lautete der Voreintrag nicht ausdrücklich auf "Revolver > 3" so war der Erwerb als solches legal. Maßgeblich ist der Wortlaut der Erlaubnis. b) Besitz man eine Waffe, welche sportlich nicht nutzbar ist, z.B. weil sie durch Umbau nicht mehr vom BKA-Feststellungsbescheid und damit von §6AWaffV erfasst ist, so kann die Behörde die Besitzerlaubnis für diese Waffe widerrufen und die Überlassung anordnen. Befolgt man allerdings im Zuge dessen alle Behördenanordnungen, insbesondere das rechtzeitige Überlassen an einen Berechtigten, begeht man keinerlei Verstoß gegen das Waffengesetz. Dem Widerruf könnte man natürlich durch entsprechenden Umbau begegnen. Ist der Widerruf allerdings ausgesprochen, dann hilft nur offizieller Widerspruch und Anfechtungsklage. Keinesfalls darf man dann erst umbauen und die Frist zur Abgabe verstreichen lassen weil man glaubt, jetzt sei vermeintlich alles in Ordnung. Der Widerruf verschwindet dadurch nicht, Behördenanordnung ist Behördenanordnung. Diese muss befolgt werden oder auf dem vorgesehenen juristischen Wege angefochten werden. Kein Bedürfnis zu haben ist kein Verstoß gegen das Waffengesetz.
  14. Nimm 0.5er Softair ist billiger und funktioniert
  15. ASE

    MIP und die Verbände.

    Energie ist aber nicht entscheidend, was du beim schießen spürst und kompensieren musst, ist der Impuls. Hier mal für 357 Magnum and der MIP-Grenze ausgerechnet Mip 350 Grain Gramm min m/s Imuls p = m*v E0 J 125 8.1 432 3.5 756 158 10.2 342 3.5 598 180 11.7 300 3.5 525 Man sieht, der Impuls bleibt natürlich gleich, aber die E0 ändert sich. Das liegt daran, das impuls (p=m*v) linear läuft, man also für gleichbleibenden Impuls bei mehr Geschossgewicht entsprechend weniger Geschwindigkeit benötigt. Bei der Energie gilt aber E=0.5*m*v² womit bei Erhöhung des Geschossgewichts m die Reduzierung der Geschwindigkeit nicht mehr entsprechend linear, sonder quadratisch eingeht. In der Praxis natürlich komplexer: Nur weil ich gerne mit einem bestimmten Geschossgewicht einen bestimmten Impuls hätte, bedeutet das nicht, das meine Waffe auch präzise damit schiesst. Da kann es dann sein, das man mit einem bestimmten Geschossgewicht mehr Impuls akzeptieren muss, um eine präzise Laborierung zu erhalten. Mein Ruger GP 100 z.B. kommt mit langsamen Laborierungen nicht zurecht. 125gr aus .38 special hülsen auf ~320m/s beschleunigt schießen ganz famos, 158gr bei den in den Druckgrenzen zu erreichenden Geschwindigkeiten hasst er einfach, nichts zu machen, zumindest mit N340.
  16. ASE

    MIP und die Verbände.

    versteh ich nicht so recht, bei 158 grs brauchst du 343 m/s, das ist jetzt mit 602J nicht so gigantisch Man kann sich für Beispielhafte Waffen in Rückstossenergie und -geschwindigkeit umrechnen: Kaliber Waffe Waffengewicht kg Geschossgewicht gr Min v0 m/s Rückstossenergie J Rückstossgeschwindigkeit m/s 9 mm CZ Shaddow 1.2 125 313 4 2.6 .357 Mag S&W 686 1.3 158 343 9.8 4 .44 Mag S&W M29 1.3 240 289 13 4.8 .45 ACP 1911A1 1.06 200 231 5.7 3.2 Logisch ist das bei den Revolvern mehr als bei den Pistolen, aber die Disziplinen heißen ja auch "Magnum" Problem ist also eher, dass die Disqualifizierten versucht haben, sich eine 9mm extra-long-luger aus der .357 Magnum zu basteln und dass geht dann in die Hose. @1913 MIP und Faktor sind eigentlich sehr ähnlich, nur wie zuvor schon erwähnt eben über SI-System (MIP) oder Imperiales System (Faktor) berechnet. Lediglich bei 44 Magnum (beim BDS = Kurzwaffe über 9mm Magnum) gibt es eine kleine, aber signifikante Abweichung. Hier eine Tabelle mit den Mindestgeschwindigkeiten für übliche Geschossgewichte Kaliber / Geschoss MIP DSB m/s BDS m/s Faktor 9 mm 125 250 309 305 125 357 mag 158 350 342 347 180 45 ACP 200 300 231 229 150 44 Mag 240 450 289 318 250
  17. Ah, das jemand einen sonderbaren Antrag stellt, der Vereinsdemokratisch behandelt und abgelehnt wird, ist ein Grund für den Rausfwurf. Kein stück besser. Sondern doppelt so schlimm. Schade das ihr nicht verklagt worden seid. Abgesehen davon das spontane Anträge rechtswidrig sind...
  18. >Tritt in einen Historischen Schützenverein ein > Beschwer dich über Uniformpflicht Many such cases. Ich trete dann mal auch in die örtlichen Narrenzunft ein und bestehe darauf ohne Häs auf den Umzügen mitzuspringen.
  19. ASE

    Waffenraum bauen

    Wer einen hat: Wie musstet ihr bauen? Quadratmeter? Gesamtkosten Kosten?
  20. Ja so wäre es, die Vorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1a. macht die Einhaltung der Grenze von 7.5.J zur Voraussetzung für das Ausnahmsweise erlaubnisfreie Schießen außerhalb einer Schießstätte. Dabei bleibt allerdings die Art und die Einstufung der Schusswaffe in erlaubnispflichtig oder erlaubnisfrei völlig außer acht. So dürfen z.B. auch 4 mm Waffen, welche auf 7.5J begrenzt sind geschossen werden, obwohl diese WBK-Pflichtig sind. Mit einer Zugkraft/Bolzen Kombination, welche 7.5 J einhält dürfte auf dem eigenen Grundstück geschossen werden.
  21. Diese Unterscheidung gibt es im Waffengesetz nicht. §27 regelt die Betriebserlaubnis für Schießstätten unabhängig vom gewerblichen oder nicht gewerblichen Status. Sieh dir auch den Leitsatz des Urteils exakt an. Diese "gewerblich/nichtgewerblich" Figur, auf die machen abstellen stammt aus Nr. 27 WaffVwV, aber in völlig anderem Kontext: Die Behörden werden dort angewiesen, bei ausschließlich privater, gelegenlicher Nutzung mit Waffen bis max 7.5j auf einer nur vorübergehend zum ver(schiessen) hergerichteten "Schiessbahn" nicht von einem unerlaubten Betrieb einer Schießstätte auszugehen und Sanktionen einzuleiten. Ohne diese Anweisung könnte gerade beim Vorhalten schießtechnischer Einrichtungen die Behörde sonst auch beim Schiessen mit max 7.5J einen Verstoß gegen die Genehmigungspflicht einer Schießstätte annehmen. rRchtet man sich allerdings einen permanenten Schießstand zur regelmäßigen Benutzung ein, dann greift auch im privaten und auch bei <7.5J die eraubnispflicht. Aus dieser Weisung an die Behörde aber Freistellung für Armbrüste über 7.5J ableiten ist schlichter Unfug. Das Schießen außerhalb einer Schießstätte ist nur ausnahmsweise und grundsätzlich nur bis 7.5J zulässig. Interessenabwägung. Und Schwierigkeiten in der Definition eines Bogens. Und die Armbrüste versucht der Bundesrat seit 2003 Erlaubnispflichtig zu bekommen, das wird nicht besser werden.
  22. Das ist keine zielführende Argumentation, schon gar nicht vor einem Verwaltungsgericht. Im oben zitierten Urteil VG Freiburg / VGH ging es gerade um einen auch als Armbrustschießstand genutzen Bogenstand. Die Erlaubnis zum Armbrustschiessen wurde aufehoben. Sowas kann man im Gesetzgebungsverfahren einbringen, aber wie du selbst schreibst, könnte der Schuss auch nach hinten losgehen: In dem der Bogen ins WaffG aufgenommen wird und zumindest das (ver)schiessen der Erlaubnispflicht unterstellt wird
  23. Die Sache vor dem VG Freiburg ging in anderer Sache (Baurecht) auch noch weiter zum VGH BW https://openjur.de/u/357680.html aber auch der führt in Bezug auf das Armbrustschiessen aus: Darstellung des Sachverhalts: Entscheidungsgründe
  24. Ja das klassische Cherrypicking und nicht Erfassen des Wesens eines Urteils. Und natürlich nur das VG Aachen zitiert. und hier nur was einem in den Kram passt. Auch was in der zweiten Instanz das OVG dazu gesagt hat, und was nachfolgend andere Gerichte ausgeurteilt haben, wird geflissentlich ignoriert. Logisch, denn es passt nicht ins von @JoergS erwartete Ergebnis des Gefälligkeitsgutachtens: https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2008/20_A_1368_07beschluss20080220.html Mit anderen Worten: Es ging vor dem VG Aachen nicht darum ob mit Armbrüsten tatsächlich geschossen wird, und ob es einer Genehmigung für den Betrieb einer Schießstätte nach § 27 bedürfte. Sondern darum, ob Kinder und Jugendliche mit einer Armbrust Umgang haben dürfen. Was klar zu verneinen ist, selbst dann, wenn (Konjunktiv...) mit Armbrüsten nicht geschossen würde.(was es wird, siehe weiter unten) Die Fragen, ob das verschießen fester Körper mit Armbrüsten schießen ist oder nicht, wird also ausdrücklich offengelassen, anders als Winkler es behauptet. Es genügte für die Rechtsfindung vollkommen festzustellen, ob Kinder- und Jugendliche in diese Rahmen des Verschießens fester Körper mit Armbrüsten im Sinne des WaffG Umgang mit einer Schusswaffe haben. Das wurde klar bestätigt. Der offen gelassenen Frage hat sich nachfolgend das VG Freiburg angenommen Im zugrunde liegenden Rechtsstreit klagte jemand gegen die Erteilung einer Schießstättenerlaubnis für Armbrüste. Im Zuge der Rechtsfindung musste nun zunächst festgestellt werden, ob überhaupt eine Schießstättenerlaubnis für Armbrüste erforderlich sei und damit, ob mit Armbrüsten im Sinne des Gesetzes geschossen wird. Das VG Freiburg stellt klar: a) die vom OVG NRW offen gelassene Erweiterung der des Begriffs des "Schiessens" auf das "Verschiessen fester Körper" mit Armbrüsten entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Im sinne des Waffengesetzes schießt auch, wer mit einer Armbrust feste Körper verschießt. Begründet wird dies mit der Gleichstellung der Armbrüste mit Schusswaffen, der die erhöhte Gefährlichkeit der Armbrüste bzw. deren Benutzung zugrunde liegt. b) Daraus folgend wird die Erlaubnispflicht für den Betrieb einer Schießstätte zum Schießen mit Armbrüsten bejaht. Leitsatz des Urteils: Daraus folgt: (Ver-)Schießen mit einer Armbrust ist nur zulässig a) Nach § 12 Abs. 4 Satz 1: Auf einer genehmigten Schießstätte b) Nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1a: Außerhalb einer genehmigten Schießstätte mit Schusswaffen( und gleichgestellten Gegenständen), deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird Tertium non datur. VG Freiburg, Urteil vom 29.06.2009 - 3 K 857/08 https://openjur.de/u/351468.html Zur Verdeutlichung, wer hier wer ist: Kläger: Miteigentümer am Grundstück Beklagte: Behörde, welche die Erlaubnis für das Schießen mit Armbrüsten erteilt hatte Beigeladener: Betreiber der Schießstätte Das VG stellt fest: Hierzu führt es zunächst die Rechtslage an: Beginnt dann aber mit der Rechtsauslegung, ob das Schießen mit Armbrüsten bzw. der Betrieb einer Schießstätte trotzdem erlaubnispflichtig ist. Das begründet es mit der Gleichstellung der Armbrüste, die nur erfolgt ist, weil das Verschiessen (man beachte schon die analoge Begrifflichkeit im Gesetz) Formaljuristischen Einwendungen rechtshistorischer Art blockt es dabei gleich präventiv ab: Nur weil im Entwurf steht §27 WaffG2002 entspräche dem alten §44 WaffG1976 folgt daraus nicht, das die Armbrust wie bis dato ausdrücklich nicht erfasst sein soll. Ganz im Gegenteil, durch die Gleichstellung der Armbrust mit den Schusswaffen ist das "Verschießen" dem Schießen i.S.d. WaffG gleichzustellen und alle Regeln für Schusswaffen im Wortsinne anzuwenden. (Schießerlaubnis, Erlaubnispflicht Schießstätten, Freistellung für 7,5J) Man sieht hier die Vielzahl der Quellen, welche das VG Freiburg anführt um seine Entscheidungsgründe zu untermauern. Man nimmt eben nicht nur das erste Urteil welches einem in den Kram passt. Winklers Aachener Urteil ist auch darunter..
  25. Ganz korrekt ist das nicht: a) Wechselsysteme sind bei Vorhandensein einer Grundwafffe erlaubnisfrei zu erwerben gem. Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr 2.1 b) Die Eintragung, lies Erteilung und Erhaltung der dauerhaften Besitzerlaubnis, unterliegt grundsätzlich schon der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 4 = Bedürfnisprinzip c) Generell wird auf eine ausdrückliche Bedürfnisprüfung verzichtet, dass steht auch im Einklang mit gemutmaßten gesetzgeberischen Willen. Hätte der Gesetzgeber hier eine strikte Kontrolle des Bedürfnisses gewünscht, wär die Freistellung von der Erlaubnispflicht zum Erwerb unsinnig. d) Liegen allerdings Anhaltspunkte vor, dass z.b. ein Sportschütze ein Wechselsystem gar nicht sportlich nutzen kann (§6 AWaffV, keine Disziplin) kann die Eintragung mangels Bedürfnis versagt werden oder die Besitzerlaubnis auch nachträglich zurückgenommen werden. Die Nutzung eines für eine Waffe vorgesehenen Wechselsystemes ist allerdings rechtlich unproblematisch. a) Ist die Umgangserlaubnis mit Waffe und WS erteilt worden. Beim WS umfasst das definitions- und bestimmungsgemäß die Nutzung mit der Grundwaffe. b) Wurde 2020 zudem ausdrücklich klargestellt: Seit 79: Zu Nummer 20 aber hinsichtlich der Nutzung Seite 95: Zu Buchstabe b -> Zu Doppelbuchstabe aa BT-Drucksache 19/13839: https://dserver.bundestag.de/btd/19/138/1913839.pdf
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