ASE
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Und wieder Äpfel mit Birnen. In dem von dir Zitierten Fall ging es um die Versagung der Eintragung einer HA-Büchse aufgrund Überlegungen die in der Sache durchaus nachvolziehbar waren. Überlegungen, welch aufgrund der dürftigen Begründung zum Gesetz berechtigt waren. Im Vorliegenden Vorgang hat der Gesetzgeber es auf 1.5 Seiten Gesetzesbegründung klargestellt. Lass mich raten, du hast sie natürlich nicht gelesen, weil das den Sturm im Wasserglas, der hier offenkundig von der @JoergS -Blase herbeigeschwurbelt werden soll im Keim erstickt. Ihr macht euch mittlerweile einfach nur lächerlich. Und zeigt, dass ihr das seid, was ihr anderen immer Gerne unterstellt: Laien. https://dserver.bundestag.de/btd/21/006/2100633.pdf
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Und er keinen BKA-Bescheid auf seine Homepage stellt.... Es gab mal den Rapid-Launcher als Aportierwerfer, der hat eine Zulassung erhalten, allerdings wurde hier der Aportierdummy nicht durch einen Lauf getrieben, sonder über den Lauf einer Kartuschenpistole geschoben https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/SonstigeWaffe/041123FbZ040DummyLauncher.pdf?__blob=publicationFile&v=4 Hier ein Bild von dem Teil https://der-jagdhund.de/p/waidwerk-rapid-launcher-ii-dummy-abschussgeraet
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Wollen wir jetzt herumnerden oder vll einfach mal 1.5 Seiten ausführliche Begründung des Gesetzgebers lesen?
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Äpfel und Birnen.
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Er übersieht das "sofern" Erst prüft man: A: Ist es eine Luftdruckwaffe unter 7.5J B Hat es das Fünf im Fünfeck Nein: Erlaubnispflichtig Ja? das nach dem "Sofern" übeprüfen C: Kann es über 30 mm mehrschüssig verschießen und D hat es das Prüfzeichen erst nach dem 23.7.2025 erhalten? Dann Erlaubnispflichtig. Ist es nicht mehrschüssig über 30 mm oder hat das Prüfzeichen bis zum 23.7.2025 erhalten ist es weiterhin erlaubnisfrei. Zusammen mit dem ausdrücklichen Geserzgebereichen Willen, die mehrschüssigen Waffen <7.5 J aber mit Geschossen >30mm nicht freizustellen wird es eigentlich klar. Drucksache 21/633 Seite 11
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Das ist er auch. besser wäre es gewesen, wenn man geschrieben hätte:
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Hübscher Ragebait... Da steht: 1. Luftgewehre sind erlaubnisfrei wenn sie unter 7.5J haben und ein F im Fünfeck tragen 2. Nr. 1 gilt nicht, wenn sie mehrschüssig für Geschosse über 30mm sind und das F nach dem 23.7.2025 erteilt wurde Wenn man nun nicht gut in Aussagenlogik ist, könnte man annehmen, das neu zugelassene mehrschüssige Luftgewehre nicht mehr frei zu erwerben sind. Stimmt aber nicht.
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Nicht ich, sondern das Waffenrecht schreibt von Gebäuden. Darin ist natürlich eingepreist, das Gebäude a) nicht beweglich sind, und b) meistens über einen gewissen Grad an Enbruchschutz verfügen. Ein Boot ist per se eine bewegliche Sache, auch wenn jemand darauf wohnt, kann also ins gesamt einschließlich der Waffe mitgenommen werden, darum geht es ja in § 36 Abs. 1 Da müssen diese Leute sich dann entscheiden was ihnen wichtiger ist. Das ist analog vergleichbar mit der Waffenkontrolle: Natürlich darf man seinen Waffenschrank im Schlafzimmer aufstellen, und natürlich darf man der Waffenkontrolle hier den Zugang verweigern. Aber dann darf einen die Behörde auch als waffenrechtlich unzuverlässig betrachten. Natürlich kann die Behörde hier eine Ausnahme im Sinne von § 13 Abs. 6 AWaffv genehmigen, bzw über § 36 Abs. 6 höhere Anforderungen festlegen. Gibt es nicht und Aufbewahrung in Fahrzeugen ist Aufbewahrung außerhalb der Wohnung, sieh auch https://openjur.de/u/625700.html
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Dafür findet sich keine Rechtsgrundlage.
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§ 13 AWaffV Hierzu auch ein aktueller Beschluss des OVG Schleswig-Holstein. https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001607756 Man benötigt also auf jeden Fall eine schriftliche (!) Ausnahmegenehmigung gem § 13 Abs 6 AWaffV Denn selbst wenn das Boot einer Wohnung gleichgestellt wäre, so würde es i.d.R. immer noch als unbewohnt gelten und damit wäre die Verwahrung einer Kurzwaffe ausgeschlossen.
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Nein, er wird gezwungen seinen Besitz aufzugeben Nicht zwingend, denn gem. §6 Abs. 2 ist es durchaus möglich, die Bedenken gegen die persönliche Eignung durch Gutachten auszuräumen. Darüberhinaus sind hier die Fragestellung in wie fern §6 Abs. 1. Nr 2 bei medizinisch verordnetem und bgleitetem Cannabisconsumr erfüllt ist. Man darf den Freizeitkonsum hier nicht gleichsetzen mit medizinischen Notwendigkeiten. Nur das Waffenrecht eben ungleich Fahrerlaubnisrecht ist. Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und so.
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Warum versperrt? Er kann dann halt keine Waffen mehr besitzen. Soll wer Fentanyl verschrieben bekommt, mit dem LKW fahren dürfen?
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Nicht mehr wurde 2020 mit Rinführung des §27a geändert: § 27a WaffG @manfrommuc kann es sein, das du Splitterschutzmattzen vor den Kugelfängen meinst? Da wäre Morgenroth die richtige Adresse.
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Braucht eine Armee noch Kurzwaffen? PDW mit Klappschaft nicht viel sinnvoller?
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ASE antwortete auf Martin Fischinger's Thema in Waffenrecht
Ich habs dir mal markiert. Ein Schwalbe macht noch keinen Sommer. -
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ASE antwortete auf Martin Fischinger's Thema in Waffenrecht
Was man feststellen kann ist folgendes: - NRW schein hier einen negativen Hotspot zu bilden. - Im allgemeinen dürfte das Problem aber aufgebauscht sein, schützentypische Mischung aus "boah sind wir besonders" und "Mimimimi überall will man uns ans Leder" Die objektiv feststellbare Zahl steht in keinem Verhältnis zum Alarmismus. Die Lust am Weltuntergang ist so groß, das man ihn dafür sogar in Kauf nehmen würde. - Was ist das eigentliche Problem ist, dort wo es auftritt: a) Das es Staatsanwälte gibt, die bei Hörensagen nicht, wenn überhaupt, erstmal auf Observation setzen b) Das es Richter gibt, die Hörensagen aus a) als Grund für eine Durchsuchung anerkennen anstatt alleine den Versuch zu rügen und an höhere Stellen zu melden. c) Bei beiden wird "die öffentliche Sicherheit" als Argument missbraucht, während der rechtswidrige Überfall bewaffneter Horden auf einen rechtstreuen verleumdeten Bürger selbst die größte Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. c) Das bei Versagen der Stellen in a) und b) nicht gnadenlose Sanktionierung folgt (Grund Missachtung der Grundrechte, öffentliche Sicherheit Grundlos gefährdet, vertrauen in den Staat beschädigt), sondern der Staat ganz im Sinne des Augustinus von Hippo instantan zur Räuberbande wird und staatliche Strukturen zur Deckung des "eigenen" Fehlverhaltens nutzt. Als Trittbrettfahrer des Ganzen dann der Denunziant, denn wenn man diesen öffentlichkeitswirksam und mit abschreckendem Strafmaß bestraft, könnte ja jemand nachfragen, warum man selbst so blöd gewesen ist auf ihn hereinzufallen. Also unter den Teppich kehren. Schadensersatzansprüche natürlich abwehren, denn sonst fällt das Kartenhaus doch noch zusammen. Wenn das nicht möglich, verzögern, verschleppen und möglichst wenig Zahlen, damit die Schadensersatzklage dann zum Negativgeschäft für den Kläger wird: Abschreckung zum Schutz von a) und b) Kern des Problems: Man differenziert im Geiste zwischen Wir(Staatsapparat) und die (Bürger, Plebs, Pöbel), eine Feudale Denke, welche als die Gewaltentrennung und Kontrollsysteme auflösende Fäulnis ins System einsickert und sich da festsetzt, der Krebs des modernen Rechtsstaats. -
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ASE antwortete auf Martin Fischinger's Thema in Waffenrecht
Besonders so ein Revierbeamter hat da nichts zu melden, er disqualifiziert sich schon durch die Aussage selbst. Nicht am Ende, sondern bereits zu beginn ist ein Gericht involviert. Er dutrchsucht und beschlagnahmt da nämlich gar nichts, auch wenn er es gerne würde.... Auf Anordnung eines Richters. Und der prüft ob eine Durchsuchung überhaupt rechtmäßig sein kann. In Köln klar verneint, weil basierend auf Hörensagen, absoluter Skandal. Staatsanwalt hätte wegen Verfolgung unschuldiger belangt werden müssen und der Denunziant wegen falscher Verdächtigung. -
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ASE antwortete auf Martin Fischinger's Thema in Waffenrecht
Wohl kaum... -
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ASE antwortete auf Martin Fischinger's Thema in Waffenrecht
Revierbeamter....was hat der da zu melden.. -
AR 15 (in Schweden) Jagdwaffen werden zwangsenteignet und an Ukraine gespendet
ASE antwortete auf kurzwaffen's Thema in Allgemein
Bezog mich eher auf den Titel der Pirsch. Irgendwie bizarr, für die Jagd nicht zulässig, aber für das Sportschiessen. Und Enteignung ja eigentlich nicht weil noch Verkaufsmöglichkeiten und Rückkaufprogramm. -
AR 15 (in Schweden) Jagdwaffen werden zwangsenteignet und an Ukraine gespendet
ASE antwortete auf kurzwaffen's Thema in Allgemein
Schon ziemlicher Rage- und Clickbait, oder? -
Die Stantdardformulierung, manchmal etwas sprachlich variiert, findet sich im hier: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 Lass das durch den durchschnittlichen Dschornalisten dieser Tage hindurch und es wird "Misstrauen" daraus, obwohl das WaffG genau das Gegenteil beinhaltet: Bis zum Vorliegen von Tatsachen, welche in §5 und §6 kodifiziert sind, genießt zunächst mal jeder Volljährige das uneingeschränkte Vertrauen für den Waffenbesitz. Nur eben nicht ohne vorherige Überprüfung genannter Sachverhalte
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Nun lies mal das Urteil des BVerwG in ruhe durch und mach dir basierend darauf Gedanken - Die öffentliche Sicherheit geht vor vor dem privaten Interesse an Waffenbesitz. - Die Erlaubnisvorraussetzungen können sich ändern und das ist kein echte Rückwirkung. Speziell beim Bedürfnis den gefragt wird: Hat Sportschütze X zum jetzigen Zeitpunkt ein Bedürfnis, Waffe Y zu besitzen, nicht: Hatte er irgendwann mal eines. - Nein, das WaffG 1976 gilt nicht für die Alt-Erlaubnisinhaber weiter. Sie sollten ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich davon befreit werden, neue Besitzerlaubnisse für die vorhandenen Waffen zu beantragen zu müssen oder ggf. über Nacht zu illegalen Waffenbesitzern zu werden. Daher hat man ihre Erlaubnisse nach dem WaffG1976 mit § 58 Abs. 1 WaffG 2002 in "Erlaubnisse nach dem WaffG2002" überführt Das ist selbstevident, denn das WaffG 1976 trat durch Anordnung des WaffRNeuRegG am 1.4.2003 außer Kraft und die einzigen Regelungen sind insofern die des WaffG 2002. - Das sich der Inhalt der Erlaubnis der alten gelben WBK ändert, d.h. die 10 Grenze auch für diese gilt, ist ebenfalls keine Rückwirkung. Den schon ausweislich der Gesetzesbegründungen war die gelbe WBK nie als zahlenmäßig unbeschränkte Erlaubnis gedacht, sondern als Erwerbserleichterung die durch §8 implizit begrenzt ist. - In seinen Rechten wird hier auch niemand erheblich verletzt, denn grundsätzlich ist es möglich auch mehr als 10 Waffen gem § 14 Abs. 6 zu erwerben. Nur eben durch vorherige Erlaubniserteilung nach erfolgtem Bedürfnisnachweis.
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Das ist das Problem des Waffenbesitzers: https://www.bverwg.de/de/160507U6C24.06.0
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Gemessen an den stets vorgetragenen Versprechungen, lies "soll nicht den rechtstreuen Bürger treffen, nur die Terroristen/Amokläufer/Verbrecher" auf jeden Fall. Und kommt damit noch günstig weg. Es gibt ein Urteil, das ich jetzt auf die schnelle nicht wiederfinden konnte, wo mehrfache Säumnins der Eintragungsfrist zum Widerruf der Erlaubnisse führte. Hier wurde auch klargesellt, was schlicht dem Wortlaut von §5 Abs. 2 entspricht, das die dort genannten Tilgungsfristen nur für Straftaten und andere Gründe der Unverlässigkeit gelten, nicht aber für § 5 Abs. 2 Nr. 5. Wiederholte Verstöße akkumulieren, auch über Jahre, selbst dann wenn nach OWiG oder gar Strafrecht längst verjährt. Das ist eigentlich einer der Punkte, welcher bei Gesetzesänderungen von den Interessengruppen viel dringender angegangen werden müsste, als irgendwelche Bedürfnisfragen etc. Bei § 14 wurde einer restriktiver werdenden Rechtsauslegung 2020 auch durch Gesetzesänderung ein Riegel vorgeschoben, auch wenn das mancher nicht gluaben wollte oder es ihm auch noch nicht passte, weil man am Ende mit Überkontingent an der VM teilnehmen muss. Bei der Zuverlässigkeit aber ungemein schwerer, weil da immer "öffentliche Sicherheit" als Totschlagargument herhalten muss. Vom gesetzgeberischen Ziel des WaffG her könnte man ohne weiteres den unerlaubten Erwerb/Besitz durch Waffenbesitzkarteninhaber zur nicht gröblichen Ordnungswidrigkeit herabstufen, zumindest bei Erstbegehung.