ASE
Mitglieder-
Gesamte Inhalte
3.892 -
Benutzer seit
-
Letzter Besuch
Alle Inhalte von ASE
-
Repetier Langwaffe ohne Eintragung in die Gelbe WBK
ASE antwortete auf Seglock8989's Thema in Waffenrecht
Nur wenn man die Formulierung "wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt." auf Voreinträge erweitert. Es widerspricht dem restriktiven Charakter und der Systematik des WaffG eine Erwerbs und Besitzerlaubnis für Munition zu erteilen, für die welche keine konkrete Waffe vorliegt. Das bestätigt sich auch anhand der Regelungen für Fälle, in denen Munitionserwerb ohne eingetragene Waffe erfolgen soll. Hier hat der Gesetzgeber §10 Abs. 3 Satz 2 eine befristete Erlaubnis (MES) geschaffen, so dass die Erlaubnis alle 6 Jahre erneuert werden und dabei erneut das Bedürfnis zum Erwerb von Munition glaubhaft gemacht werden muss. Man sieht daran wiederum den restriktiven Charakter: Ohne eine konkrete Nutzungsmöglichkeit der Munition steht verstärkt der Verdacht des Hortens im Raum, weshalb hier an den Erwerb von Munition härtere Maßstäbe angelegt wurden. Bei einer eingetragenen Schusswaffe z.B. zum Zwecke des Sportschießens ist die Befristung der MEB implizit durch den Besitz der Waffe gegeben: Wird diese Ausgetragen, erlischt die Erwerbsberechtigung unmittelbar, über die Besitzberechtigung herrscht aus der Entstehungsgeschichte des §10 Abs 3 Satz 4 herrührend Unklarheit: Manche glaube es beziehe sich nur auf die später in §10 Abs. 3 aufgenommene Wiederladeerlaubnis, Steindorf z.B. sieht alle Erlaubnisdokumente abgedeckt, was Sinn machen würde um im Falle der Veräußerung einer Schusswaffe kein vom GG ungewolltes Abrutschen in die Illegalität zu provozieren. Was 99% dann entgegen der Anweisung in der WaffVwV machen: Es gab ja hier auf WO ja schon den Bericht das jemand deswegen Probleme mit seiner Behörde bekommen hat, weil er in dieser Konstellation(Voreintrag + MEB) Munition gekauft hat. Ich halt das für eine verwaltungsrechtliche Idiotie zu Lasten des Legalwaffenbesitzers. Es besteht keine Notwendigkeit die MEB gleich beim Voreintrag einzutragen und damit eine "schwebende Erlaubnis" herbeizuzaubern, außer vllt. das man keine Lust hat sein seit 20 Jahren unverändertes Antragsformular mal zu ändern. Der Antrag auf Erteilung/Eintragung einer Munitionserwerbsberechtigung in eine WBK gehört auf das Antragsformular für die Eintragung einer Waffe, bei Austragung aus einer Grünen ist die MEB durchzustreichen. So hat man rechtssicherheit. ----------------------------------------------------------------- Bei der Gelben ist es aber ohnehin eindeutig: 1. Erwerb der Waffe 2. Eintragung der Waffe 3. Erst jetzt besteht die MEB. -
Repetier Langwaffe ohne Eintragung in die Gelbe WBK
ASE antwortete auf Seglock8989's Thema in Waffenrecht
Was dir im Zweifelsfall halt nichts bringt. Auch ich habe gelbe WBKs verschiedener Jahrgänge und Reifegrade, aber die neueste Variante von 2022 ist die, welche in der WaffVordruckVwV von 2012 festgelegt ist. Wird die Rechtslage hier korrekt abgebildet? Für Munition ja, Erwerb und Besitz erst nach Eintragung der Schusswaffe. Nein, denn die 10er grenze fehlt hier. Würde ich deswegen mich auf den Erlaubnistext verlassen und mehr als 10 Erwerben? Mit Sicherheit nein. Die Schlamperei bei den Vordrucken und in der Verwaltungspraxis ist halt ein greul -
Repetier Langwaffe ohne Eintragung in die Gelbe WBK
ASE antwortete auf Seglock8989's Thema in Waffenrecht
Da liegen die drei Herren falsch, weil sie schlicht übersehen, das §10 Abs 3 Satz 1 eine weitere Erlaubnisvoraussetzung schafft. Bzw sie gehen hier nur darauf ein, das aus der Bescheinigung für den Erwerb der Waffe auch das Bedürfnis für den Erwerb und Besitz der Munition hervorgeht, selbst wenn die Bescheinigung nur auf die Waffe Bezug nimmt. Der Verweise auf die Absätze 2-4 lässt natürlich auf die Aktualität des Kommentars schließen, der im Lichte der 2020er Änderung obsolet geworden ist: Die Absätze 2, 3 und 4 wurden 2020 so gestaltet, das Bescheinigungen der Verbände immer auf die Waffen und auf die für die Waffe bestimmte Munition ausgestellt werden müssen. Speziell Absatz 2 stellt eine Generalklausel da, auf deren Grundlage rechtssicher auch ein Bedürfnis für die Eintragung einer MEB für Wechselsysteme in eine WBK oder die Ausstellung eines MES für nicht eingetragene Einstecksystme unterstellt werden kann, ohne das es hierfür einer gesonderten Bescheinigung bedürfte. Das widerspricht der Systematik des Gesetzes: Der Zweistufigkeit des Erlaubnisprozesses, bis die dauerhafte Besitzerlaubnis erteilt ist. Nach der initialen Erwerbserlaubnis kann der Vorgang immer noch platzen: 1. Der Voreintrag läuft aus ohne das eine Waffe erworben wurde 2. Die tatsächlich erworbene Waffe passt nicht zur Bedürfnisbescheinigung oder erüllt z.B. Ausschlusskriterien des §6 AWaffV und daher wird die Eintragung/Erteilung der Besitzerlaubnis versagt. In beiden Fällen hätte der Inhaber der WBK nun eine Erwerbs- und Besitzerlaubnis für Munition für die keine Waffe vorhanden ist. Hier kannst du nicht mit dem Auslaufen des Voreintrages argumentieren, wenn du zuvor nicht auf das Vorhandensein einer Waffe abstellst. Zudem ist der Begriff einer "eingetragene Schusswaffe" eindeutig: Ein Voreintrag, d.h. die eingetragene Erwerbserlaubnis für einen Typ Schusswaffe einer bestimmten Munitionsbezeichnung ist keine eingetragene Waffe. Du wirst kein Urteil zum WaffG finden, das "eingetragene Schusswaffe" in einem anderen Bezug als zu einer konkreten in die Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffe verwendet. Anders könntest du sonst analog auch argumentieren, das die Erwerbserlaubnis "gelbe WBK" mehr oder weniger ein MES für Munition aller Art ist, denn du könntest ja eine Schusswaffe entsprechender Munitionsbezeichnung kaufen... -
Repetier Langwaffe ohne Eintragung in die Gelbe WBK
ASE antwortete auf Seglock8989's Thema in Waffenrecht
Nein, ganz im Gegenteil. Die Erlaubnisvoraussetzungen für eine MEB in einer WBK ist nicht nur das glaubhaft gemachte Bedürfnis, sondern zusätzlich nach §10 Abs. 3 auch das Vorhandensein einer eingetragenen Waffe. Will man nur Munition erwerben so sieht §10 Abs. 3 Satz 2 den MES als eigenständige Erlaubnis vor. Die Norm ist hier eindeutig: Würde man das richtig praktizieren würde man a) die MEB erst mit der Eintragung der Waffe erteilen. b) bei Austragung der Waffe die MEB wieder streichen. Momentan wird da einfach gemurkst und es gab schön Behörden die, basierend auf ihrem eigenen Mist, dann unerlaubten Munitionserwerb und -besitz angenommen haben bei Waffenbesitzern, die mit MEB aber ohene Waffe in der WBK Munition erworben haben. Ja und? Was spricht dagegen, die Erteilung der MEB erst vorzunehmen wenn die Waffe eingetragen wird? Die Erlaubnisvoraussetzungen sind klar: Es muss eine Waffe eingetragen sein. Stempelt die Behörde trotzdem den MEB in einer WBK, so gibt Sie dem Erlaubnisnehmer eine zum Gesetz widersprüchliche rechtswidrige Erlaubnis bekannt. Zweck und Systematik des WaffG gebieten das exakte Gegenteil Bei der Gelben liegt der fall einfacher, da hier die MEB nicht extra eingetragen wird. Hier ist unmissverständlich klar: Munitionserwerb erst mit eingetragener Waffe. -
Repetier Langwaffe ohne Eintragung in die Gelbe WBK
ASE antwortete auf Seglock8989's Thema in Waffenrecht
Das kannst du dich im Ernstfall dann mit dem Richter diskutieren in wie fern deine Erlaubnis für den Erwerb von Munition gültig war. die Rechtsgrundlagen sind andere: §14 Wie man sieht, enthält §14 Abs. 6 ger keine Festlegung zur Munition. Diese erfolgt über §10 §10 Die Norm ist also klar: Munitionserwerbsberechtigung erst mit eingetragener Schusswaffe. Anders als bei der Grünen können hier auch keine "schwebende" Erlaubnis erteilt werden, d.h. MEB mit Voreintrag eingegtragen, was in meinen Augen eine gefährliche Unsitte ist. Bei der gelben WBK hat man sich die einzelne gesonderte Erteilung der MEB gespart und diese per Pauschaltext direkt an die Eintragung einer Schusswaffe gekoppelt. Bei der Gelben ist das Problem das hier lange noch die alten Formulare aus dem WaffG 1976 verwendet worden sind. Auf dieser stand in der Tat "Munition zu erwerben". Nur Erwerben, denn im WaffG 1976 war nur der Erwerb, nicht aber der Besitz von Munition erlaubnispflichtig. Da muss man jetzt vorsichtig sein mit der Argumentation für eine wortwörtliche Auslegung des Erlaubnistextes alter Formulare, denn dann darfst du meinetwegen Munition mit der Waffe erwerben aber nicht mehr besitzen.... Nach 2002 war die Verwendung alter Formulare ein verwaltungsrechtlicher Clusterfuck. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Ja das mediale Trommelfeuer nimmt gerade wieder zu. Dabei wird es um den Entwurf von Anfang letzten Jahres gehen. -
Repetier Langwaffe ohne Eintragung in die Gelbe WBK
ASE antwortete auf Seglock8989's Thema in Waffenrecht
Wenn die beim BüMa bleiben soll, muss sie im NWR auf ihn umregistrierbar sein. Exakt so ist es. Nur bei Grünen Tragen die Behörden Hirnrissigerweise die MEB schon vor dem Erwerb der Waffe ein. -
Repetier Langwaffe ohne Eintragung in die Gelbe WBK
ASE antwortete auf Seglock8989's Thema in Waffenrecht
Bei der Meldung des Waffenhändlers wird der normalerweise erstellt. Aber ich kenne nicht jede Zugangssoftware und habe schon mindestens 2 Varianten gesehen. Bei dem mit dem NWR logo rechts im Eck ist das Überlassungsdatum drauf -
Repetier Langwaffe ohne Eintragung in die Gelbe WBK
ASE antwortete auf Seglock8989's Thema in Waffenrecht
Ja das ist häufig auch ein Problem, wenn es wie seit der Panikdemie üblich via Post geht, man erhält halt bei vielen Ämtern keine Bestätigung -
Repetier Langwaffe ohne Eintragung in die Gelbe WBK
ASE antwortete auf Seglock8989's Thema in Waffenrecht
§38 WaffG Der Waffenbrief aus dem NWR enthält das Überlassungsdatum, womit der Nachweis beim Führen/Transportier erbracht werden kann -
Unangekündigte Waffenaufbewahrungskontrolle: Wo ist das Magazin?
ASE antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
Haben halt viele nicht verstanden, was es bedeutet wenn ein Umgangsverbot gegenüber einer Person nicht wirksam wird. Ein paar widerrufene WBK und "111ELF!-Unrechtsstaat"-Jauler später begreift es dann auch noch der letzte.... -
Unangekündigte Waffenaufbewahrungskontrolle: Wo ist das Magazin?
ASE antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
Das ist ein Trollpost. Und wenn nicht: Das wird zu Protokoll genommen und der Widerruf kommt später. Waffenkontrolleure kontrollieren, den Rest mach die Behörde dann. -
Unangekündigte Waffenaufbewahrungskontrolle: Wo ist das Magazin?
ASE antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
Das ist Uralt, wegweisend ist hier das Musterurteil: BayObLG, 30.12.1976 - RReg. 4 St 108/76 "Überlassen einer Schusswaffe" Man beachte das Datum, quasi aus der Entstehungszeit des WaffG. Deswegen Obacht. Umgang in Besitzdienerschaft nach §855 BGB ist ausweislich der Entwürfe des WaffG 1971 und via WaffG 1976 und dem drauf bezugnehmenden WaffG 2002 privat nicht mehr zulässig. Das spielt aber bei Waffenkontrolleuren keine Rolle, denn die dürfen mit Waffen gem. §55 Abs. 6 WaffG i.V.m. der jeweiligen Durchführungsverordnung des Landes zum Waffengesetz dienstlich mit Waffen umgehen, gleiches gilt für Bundesbehörden Gerichte u.ä. gem. §55 Abs 5 i.V.m WaffGBundFreistV. Ach und obenauf kommt noch §12 Abs 1 Nr 3c WaffG wonach die Behörde jemand damit auch beauftragen darf. Also die "wer meine Waffen anfasst den box ich weg" hält dann besser gleich mal die Klappe und geht in sich. -
Unangekündigte Waffenaufbewahrungskontrolle: Wo ist das Magazin?
ASE antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
Ok, jetzt haben wir also das Setting für den follow-Up Shitpost so wegen Widerruf aufgrund unsachgemäßer Lagerung und so. Beachten: so 3-4 Wochen Zeit lassen damit, sonst wirkt es unrealistisch. Solider Grundaufbau der Story, nur zwei grobe Schnitzer: A) das mit der telefonischen Voranmeldung in süddeutschen Bundesländern war zu dick aufgetragen, weis jeder das dass nicht stimmt B) der Trollversuch mit WBK von 1975 war auch nicht gut fundiert, WBKs gibt es seit 1972 in D (Inkrafttreten WaffG 1971) du hättest also mit WBK von 1971 oder 1969 trollen müssen. -
Schützenverein geschlossen - Brief vom Landkreis zur Rückgabe der WBK
ASE antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
Falsch. Es sind Waffen in Händen von Leuten die eine behördliche Erlaubnis dafür haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Erlaubnis rechtmäßig oder rechtswidrig erteilt wurde. Siehe : https://openjur.de/u/306089.html https://openjur.de/u/450469.html Darüber werden Richter am Verwaltungsgericht und nicht Verwaltungsbeamte entscheiden. Doch hat er. Der sofortige Vollzug kann nach §45 Abs 5 WaffG nur bei angenommener fehlender Zuverlässigkeit bzw persönlicher Eignung angeordnet werden und selbst das kann dann noch durch einstweiligen Rechtsschutz gekippt werden, was gelegentlich auch vorkommt. Widerspruch und Anfechtungsklage bei Streitfragen um das waffenrechtliche Bedürfnis (§4 Abs 1 Nr. 4) haben aufschiebende Wirkung, mitunter über ein Jahrzehnt (VGH-BW Urteil...) §4: Nein. Einfach nur Nein. Die Betroffenen besitzen ihre Waffen entsprechend dem allgemeinen Verwaltungsrecht und dem Waffengesetz rechtmäßig, auch dann wenn ihre Erlaubnis zurückzunehmen ist. Erst wenn sie der Rücknahme der Erlaubnis nicht widersprechen bzw. diese gerichtlich Anfechten, erlangt der Rücknahmebescheid Rechtskraft und mit den Erlaubnisscheinen und Waffen ist fristgerecht(!) entsprechend der Anordnung zu verfahren. Unterliegen die Betroffenen im Rechtsstreit, gilt dann entsprechendes. Fehlendes Bedürfnis ist schlicht keine Gefahr im Verzug. -
Schützenverein geschlossen - Brief vom Landkreis zur Rückgabe der WBK
ASE antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
Und das du nur einen kennst ist dann das Maß der Dinge. Lol, ja klar @Josef Maier: es gab ja eh keinen der das wirklich gemacht hat. Auch @Josef Maier: es gab Neider in den etablierten Verbänden. Jetzt entscheide dich mal -
Schützenverein geschlossen - Brief vom Landkreis zur Rückgabe der WBK
ASE antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
Weil es die Norm so vorschreibt. Die Norm, die eingeführt wurde, weil Vereine Schindluder mit dem Bedürfnisprinzip getrieben haben. Es sollte bewusst eine überregionale Instanz (=anerkannter Verband) eingeführt werden. Es folgt schon aus dem Wortlaut von §14 Abs. 2: Theoretisch könnten jetzt Einzelmitglieder von Landesverbänden Bedürfnisbescheinigungen des Bundesverbandes erhalten. Allerdings nur, wenn der Landesverband auch ein Schießsportverein i.S.d. WaffG ist, was meist zu verneinen ist. Aus oben genannten Gründen. Früher gab es auch bei manchen BDS-Landesverbänden Einzelmitgliedschaften mit Bedürfnisbescheinigung, das wurde dann abgestellt als die Rechtslage zum WaffG 2002 klarer wurde. -
Schützenverein geschlossen - Brief vom Landkreis zur Rückgabe der WBK
ASE antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
§14 schreibt vor, das der Schießsport in einem Verein ausgeübt sein worden muss. Daraus folgt, das Einzelmitglieder eines Verbandes keine Bedürfnisbescheinigungen erhalten können. Rechtsgeschichtlich ausweislich der Entwürfe des WaffG2002 ist der Hintergrund, das zuvor einzelne 100 Mann Vereine sich zum Verband deklariert haben um das auch damals schon gültige 2KW-Kontingent überschreiten und eigenmächtig neue Disziplinen als Bedürfnisgrund erfinden zu können. Das wollte der Gesetzgeber damals abstellen und hat die Kette Mitglied > Verein > Verband beim Bedürfnisnachweis aufgebaut. Da liegt in diesem Fall der Hase im Pfeffer: Wenn die Behörde Recht hat, gab es keinen Verein womit der Schießsport nicht in einem Verein ausgeübt worden ist. Dann fehlt eine formale Voraussetzung. Juristischer Streit wird also weniger auf dem Gebiet des Waffenrechts sondern auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts stattfinden: - Existierte ein nicht rechtsfähiger Verein oder nicht. - Wenn er objektiv nicht existierte aber die Mitglieder den Schießsport tatsächlich ausgeübt haben, dies aber in einem nur vermeintlichen Verein, wie @lrn das so schön formuliert hat also nur Putativ-organisierte-Sportschützen geschossen haben, was folgt daraus für die Anerkennung des Bedürfnisses. Meine Vermutung: Anerkennung nach §8 möglich und geboten, gelbe WBK als eindeutiges Privileg der organisierten Sportschützen wankt. Ja, man zieht hier natürlich alle Register, der abschreckenden Wirkung wegen. Allerdings auf dem Rücken der gutgläubigen Mitglieder, die ihre Mitgliedsbeiträge bezahlt und dem Schießsport nachgegangen sind. Formale vs. tatsächliche Erlaubnisvoraussetzungen -
Schützenverein geschlossen - Brief vom Landkreis zur Rückgabe der WBK
ASE antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
Ok dann ist nur das formelle Erfordernis "in einem Verein" betroffen, sofern nicht @Proud NRA Member Einwände greifen und de facto eben ein nicht rechtsfähiger Verein besteht, womit dann alle formalen Erfordernisse gegeben wären: Vereinsmitgliedschaft, Verbandsmitgliedschaft, schießsportliche Aktivität, Verbandbescheinigung Das Schreiben deiner Behörde ist insofern auch inakkurat, als das es darauf Abstellt, dass der Verein kraft Nichtexistenz keine Bedürfnisbescheinigungen hätte erstellen können. Vereine stellen aber schon seit 2003 keine Bescheinigungen zum Erwerb mehr aus. Deine Bescheinigungen kamen ja wohl wie vom Gesetz gefordert von der DSU Ja dennoch Widerspruch einlegen (lassen) und das strittige Merkmal beseitigen. Du brauchst auf jeden Fall die aufschiebende Wirkung! Ansonsten wird der Rücknahmebescheid rechtskräftig und du wärst am Tag 1 nach Fristablauf illegaler Waffenbesitzer, wodurch dann der Rest Bedeutungslos wird. Glaube das dürfte gut ausgehen. -
Schützenverein geschlossen - Brief vom Landkreis zur Rückgabe der WBK
ASE antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
Das Vereinsgesetz müsste eigentlich Vereinsverbotsgesetz heissen. Denn sein Zweck ist die Regelung der Vereinsverbote wie es vor kurzem gegen das Compact Magazin erfolgte und es hat daher einen sehr weit, nach Meinung mancher Rechtsgelehrter zu weit, gefassten Vereinsbegriff. Mit dem Vereinsrecht im Sinne des BGB hat dies nichts zu tun. Sprich: Das Vereinsgesetz regelt wann man irgendeinen Zusammenschluss von Menschen verbieten kann. Das BGB regelt, ab wann ein Zusammenschluss von Menschen ein Verein ist. Laut dem Schreiben an @EL Heat genügte die Satzung nicht den rechtlichen Anforderungen. Die Regelungen des BGB unterscheiden hier nicht zwischen eingetragenem und nicht eingetragenem Vereinen. Keine rechtmäßige Satzung, kein Verein. -
Schützenverein geschlossen - Brief vom Landkreis zur Rückgabe der WBK
ASE antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
Nachtrag: Aus dem Schreiben der Behörde geht hervor, das man der Ansicht ist, das auch die formellen Voraussetzungen für einen nicht eingetragenen Verein nicht vorliegen -
Schützenverein geschlossen - Brief vom Landkreis zur Rückgabe der WBK
ASE antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
Ausweislich des Vereinsregisters wurde der Verein von den Mitgliedern aufgelöst, ein Liquidator eingesetzt und der Verein ist erloschen. Die Weiterführung eines aufgelösten Vereines ohne ausdrückliche Willensbekundung wie man das in vielen Satzungen liest, ist dann Material für nachfolgende verwaltungsgerichtliche Prozesse. Wird in der Tat juristisch spannend. Haben Sie sich zusammengeschlossen oder sind sie in einen Verein eingetreten, der gar nicht existiert. Vor allem dann, wenn der wahre Zweck des Vereins bzw. der Vereinsführung wie von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen hauptsächlich die betrügerische Bereicherung war. Nein in der Tat nicht, auch nicht eingetragene Vereine können als schießsportliche Vereine anerkannt werden, nur müssen diese auf die Privilegien eingetragener Vereine als juristische Personen(Vereins-WBK, Schießstanderlaubnis) verzichten, da muss dann jemand eine persönlicher Erlaubnis erhalten. Aus der DSU-Satzung lese ich jetzt auch nicht heraus, das eine Eintragung zwingend erforderlich sei, man kann ja wie das bei BDS und BDMP auch nicht unüblich ist eine Gruppe innerhalb eines Vereins bilden, welche sich dem BDS anschließt. Der Knackpunkt wird also sein: Gab es den Verein oder gab es ihn nicht und waren die Bescheinigungen daher inhaltlich richtig. Vorausgesetzt natürlich, das er bei der DSU überhaupt gemeldet war. War das nicht der Fall wie das aus manchen Pressemeldungen hervorgeht, dann ist es aus waffenrechtlicher Sicht unerheblich, ob ein Verein weitergeführt wurde oder nicht: Die Bescheinigungen nach §14 waren dann eh gefälscht. Für DSU Mitglieder wäre das die beste Variante, da hier nicht mal ein Anfangsverdacht gegen die DSU besteht. -
Schützenverein geschlossen - Brief vom Landkreis zur Rückgabe der WBK
ASE antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
Oh keine Sorge, die gewünschte klare Ansage wird es geben.... -
Schützenverein geschlossen - Brief vom Landkreis zur Rückgabe der WBK
ASE antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
Das wird ein Nachspiel haben. Im günstigsten Fall: Die Mitglieder waren tatsächlich an die DSU gemeldet, nur wurde eben der Verbandsbeitrag seitens des nicht existierenden Vereins "etwas" erhöht. Seitens der DSU hätte man also geglaubt, das der Verein weiter existiert, das Gegenteil aber nie nachgeprüft. Daraus kann natürlich eine gröbliche Verletzung der Pflichten des Verbands gemäß §15 darstellen: DSU Mitglieder die keinen anderen Verband habe sollten sich schleunigst nach einem umsehen, da kann es jetzt sehr schnell zu Problemen kommen. Einzelne Bescheinigungen fehlerhaft, schlecht aber ggf mir Ermahnung getan. Aber bald 20 Jahre nicht merken das ein Vereinmit 200 Mann nicht existiert, das wird im BVA nicht goutiert werden... -
Schützenverein geschlossen - Brief vom Landkreis zur Rückgabe der WBK
ASE antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
Das dürfte ausweislich des Vereinsregisters unbestritten sein. Ein Verein der nicht existiert, kann auch nirgends Mitglied sein. Bitte sehr: Auf jeden Fall. Aus formalen Gründen (Keine Vereins und daher Verbandmitgliedschaft) liegt kein Bedürfnis nach §14 vor. Es stünde der Behörde aber frei, ein Bedürfnis nach §8 anzuerkennen, ggf mit der Auflage verbunden alsbald in einen Verein der tatsächlich existiert und tatsächlich in einem anerkannten Verband Mitglied ist einzutreten. Ggf ist die Erwerbserlaubnis "gelbe WBK" zurückzunehmen unter Beibehaltung der Besitzerlaubnis unter o.g. Auflagen Das würde per se nichts nützen, die formalen Voraussetzung der Vereinsmitgliedschaft fehlt. Nicht die Behörde muss dir nachweisen, das du kein Bedürfnis hast, sondern du der Behörde das du eines hast. Ab in Anbetracht des Vorgangs wäre es eigentlich geboten, den geschädigten Mitgliedern hier o.g. Goldene Brücke zu bauen. Der Besagt das man das waffenrechtliche Bedürfnis glaubhaft machen muss....