ASE
Mitglieder-
Gesamte Inhalte
4.578 -
Benutzer seit
-
Letzter Besuch
Alle Inhalte von ASE
-
Blutwerte bei häufiger Exposition (Raumschießanlagen)
ASE antwortete auf LawAbidingCitizen's Thema in Allgemein
Wäre ja Tabelle 2.7.2 der Schießstandrichtlinie ausschlagebend: da reicht bei 1500J und 90° Auftreffwinkel, also senkrecht drauf Stahl mit 500N/mm² und 5mm -
Blutwerte bei häufiger Exposition (Raumschießanlagen)
ASE antwortete auf LawAbidingCitizen's Thema in Allgemein
@joker_ch Es sei dir verziehen, du bist ja Schweizer In D muss ein bleistaubproduzierender Geschossfang in RSA "gekapselt" weden, mit einer Splitterschutzmatte die zugleich als "Dichtung" wirkt werden und zudem eine eigene Absaugung haben, wodurch die Bleilast durch den Kugelfang auf die Hauptfilter eigentlich minimal ist. Außer natürlich bei Fallplatten, Plates etc. da geht der Bleistaub auch vom Beschuss der Plates aus. Das mit dem Puverdampf..? der ist halt zumeist Gasförmig uns lässt sich nicht filtern. Bei Schwarzpulver ok, da könnte es schon Sinn machen. Aber da kannst du vor die F7/F9 matte auch eine andere vorlegen. Oder eben ausrechnen, was billiger ist. F-Matte gibt es als Meterware und sooo teuer ist die jetzt auch nicht die einmal im halben Jahr zu tauschen. Das ist eher das Problem: du musst die Kanäle wo zugänglich vor Beschuss schützen. Denn: Grundsätzlich wird alles zerschossen was nicht schussfest ist, auch wenn es nicht vor dem Kugelfang steht....🥳 Also Stahlplatten davor und die müssen halt Rückprallsicher verkleidet werden. Reicht aber Holz 24mm auf Abstandslattung. Je nach Kaliber und aufbau des Schiesstandes kostet das dann schon zusätzlich. Wer einen gedeckten Schießstand hat, ist da ausnahmsweise mal im Vorteil, weil die Hochblenden den Job übernehmen. Aber bei einer reinrassigen RSA = Betontunnel, hängt das Abluftportal dann halt wehrlos herum und wird wie gesagt sofort unter Feuer genommen. also hilft nur Verblenden mit Beton oder Stahl + Rückprallsicherung -
Blutwerte bei häufiger Exposition (Raumschießanlagen)
ASE antwortete auf LawAbidingCitizen's Thema in Allgemein
Lass mich raten: Sackteurer, sackschwerer Miefquirl (500kg...) und genau so unnützes Filterboxsystem fü 10k Netto? So ein Angebot hatte ich auch und dankend abgelehnt Macht ohnehin keinen Sinn, den Dreck am besten abfangen, bevor er ins Kanalsystem gelangt. Die meisten Schießstände, die ich besichtigt habe, haben die Filter genau dort. Beim Einlass der Abluft und nicht in einer Edelstahlbox auf dem Dach. Die Filterung kannst du direkt am Absaugportal vornehmen-> Rechteckskanal mit Filterrahmen -> Filtermatte -> Fertig.Ob auch F7 für Bleifeinstaub reichen würde, sei dahingestellt,. Da wurde nämlich unverschämterweise Copy/Paste aus der VDI 6022 gemacht und F9 vorgeschrieben, damit, so wörtlich: "Zum Schutz des Abluftventilators vor Fett- und Öldämpfen sollte das vorgeschaltete Filter in der Qualität F9 installiert werden." So so. Fett und Öldämpfe. Auf einem Schießstand. Aha. Bestimmt wegen der Ölschüsse...🤡 oder weil einer Speck auf den Kugelfanglamellen brutzelt... Wozu die Filterorstufvorstufe für Schießstandabluft gut sein soll ist mir nicht ganz klar. Vermutlich weil sich dann die Schonung der F-Matte in 453 Jahren amortisiert oder so. Schalldämpfung ist je nach lage des Schießstandes wurst. 15k sind schon grunsätzlich machbar. Gewiss nicht in jedem Fall, das ist schon klar klar. -
Blutwerte bei häufiger Exposition (Raumschießanlagen)
ASE antwortete auf LawAbidingCitizen's Thema in Allgemein
Da helfen dann nur Non-Tox Zündhütchen und verkupferte Geschosse Zündmasse enthält vor allem Bleitrinitroresorcinat / Bleistyphnat, das wird dann zu 100% als Feinstaub aus dem Lauf geblasen. Weis auch nicht, ob die Non-Tox wirklich teurer wären, wenn man nur noch solche herstellen würde, momentaner Preis ist ja eher ökonomisch getrieben. -
Blutwerte bei häufiger Exposition (Raumschießanlagen)
ASE antwortete auf LawAbidingCitizen's Thema in Allgemein
Was hat er bei euch gefordert, was die Kosten erhöht hat? Im Prinzip kann man bei einen 5x25m Stand mit ~15K in Eigenleistung davonkommen, wenn man bei 0 startet und auf eine Heizung(= Wärmerückführung, sonst nicht bezahlbar) verzichtet - 2x 5K = Zu und Abluftmotor (Irgendwo zwischen 10000 und 15000 m³/h) - 1k Luftauslasssäcke - 1.5k Absaugportal - Rest Rohrleitungen und Befestigungsklimbim -
Blutwerte bei häufiger Exposition (Raumschießanlagen)
ASE antwortete auf LawAbidingCitizen's Thema in Allgemein
Wo gibt es diese Fördermittel? In meinem Bundesland: WLSB zahlt vielleicht 30% innerhalb folgenden 3 Jahre, d.h. die Kosten müssen 100% vorgestreckt werden. Das ist für viele Verein nicht machbar. -
Blutwerte bei häufiger Exposition (Raumschießanlagen)
ASE antwortete auf LawAbidingCitizen's Thema in Allgemein
Ab 2012 wurden eben die Kolbenströmung mit 0.25m/s vorgeschrieben, davor war es halt meist eine Art improvisierter Mischlüftung, die entsprechen schlecht arbeitet, weil der Bleistaub mitunter in den Schützenstand zurückgequirlt wird. Mit 1200(?) Material seid ihr sehr gut weggekommen. ich musste eine RLT einbauen (25m, 5 Stände), in Eigenleistung ~10k, aber damit immer noch Faktor 4 Günstiger als die Umsetung durch Fachbetrieb, die man zwar gerne machen würde, aber Vereinsverwaltung wurde von den Vorgängern als gelebte Insolvenz verstanden... -
Blutwerte bei häufiger Exposition (Raumschießanlagen)
ASE antwortete auf LawAbidingCitizen's Thema in Allgemein
Medizinische Doktorarbeiten. Die sind sowohl rechtlicht (erster Akademischer Grad) als auch tatsächlich auf dem Level einer Masterarbeit. Geh ja ok, meiner meineung nach Sollt man Ärzten kraft Bestehen der Staatsexamen einen Dr. med verleihen, dann kommt wenigstens nicht so was heraus. ein Bestimmtheitsmaß von R² = 0.3... das ist keine Korrelation und das hat auch eine Ursache: Die Arbeit adressiertim Schlussatz des Pudels Kern, den methodische Fehler der meisten dieser Studien, nämlich Schusszahl mit Bleibelastung korrelieren zu wollen. Bei einer funktionierenden und auch eingeschalteten Lüftung würde vermutlich eher funktionieren, Bei den "Streudaten" ist wohl eher ermittelt worden, wer bei ausgeschalteter Lüftung schiesst. Lüftungsanlagen werden gerne ausgeschaltet... -
Blutwerte bei häufiger Exposition (Raumschießanlagen)
ASE antwortete auf LawAbidingCitizen's Thema in Allgemein
Jahr 2010, "funktionierene" Verdrängungslüftung : 0.05m/s Jahr 2012, Schießstandrichtlinie: mindestens 0.25m/s Die Quelle ist 2022 obsolet. -
Nicht bei Anschein, da ist ein über den Pistolengriff des Gewehrs hinausstehendes Magazin gerade ein Killer-Kriterium für die sportliche Zulässigkeit. Insofern war das mit der Tipman und den 25Schussern richtig.
-
Fundstellen in Anlage 1: Anlage 2 Nun sind Magazine aber keine Schusswaffen. Ausdrücklich keine Schusswaffen. Damit greifen die o.g. zitierstellen nicht die stets eine vermeintliche "nicht-Schusswaffe" einer Schusswaffe gleichstellen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in eine funktionsfähige verwandelt werden kann. Ein Magazin, das mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in ein verbotenes verwandelt werden kann, ist kein verbotenes Magazin
-
@CZM52 Nun ja, passen den unveränderte Glock-Magazine in den Schmeissers? Anerkennen muss das BKA da nichts, das Verbot bezieht sich doch auf das phöse Magazin, nicht auf die Waffe in der es passt.
-
Ich würde es folgendermaßen machen: - Bedürfnisbescheinigung für Glock beantragen, Glock dabei explizit als gewünschte Waffe angeben. - Mit dieser Bedürfnisbescheinigung als Anlage beim BKA Antrag auf Ausnahmegenehmigung für Kurzwaffen-Magazine >10 Schuss <20 Schuss nach Anlage 1 Abschnitt 1 Nr 1.2.4.4 stellen. Vllt Proaktiv die Beschränkung der Erlaubnis "Magazine passend zu Glock-Waffen" und "Dürfen nur in Kurzwaffen verwendet werden" beantragen um es dem BKA leichter zu machen. Nachweis einer 1er Schrankes beilegen. Die Genehmigung der Glock ist nicht Sache des BKA sondern deiner Behörde. Nur machst du dich halt bei Erwerb der Magazine strafbar ohne die Ausnahmegenehmigung, weil du eine böse Hera hast. Bananenrepublik. Macht Hera da eigentlich mal was, also kleinen Steg wie die Schmeissers, oder ist es ihnen egal?
-
Obacht 2017 hat sich einiges verschärft: §36 WaffG §13 AWaffV sieht verschlossene Behältnisse vor Da steht nichts von Wandschlössern, das war ein mal und lang ist es her. Auch ist die Sanktion massiv erhöht worden gestiegen: Es ist keine Ordnungswidrigkeit mehr, sondern eine Straftat Waffen nicht ordnungsgemäß zu verwahren und diese Verschärfung gilt auch für erlaubnisfreie Schusswaffen und gleichgestellte Gegenstände: Vorderlader, Luftdruckwaffen, PTB-Platzer müssen zwingend in ein Behältnis, sonst Straftat. Bleibt also nur die Vitrine.
-
Nein, die WaffVwV ist vor Gericht schlicht unbeachtlich, schon gar dort, wo sie dem WaffG und den Begründungen in den Entwürfen widerspricht.
-
Weil es nicht in der WaffVwV stand, sondern in der Begründung der Beschlussfassung zur 2008er Änderung des WaffG, in welcher die generelle Wettkampfpflicht bei Überkontingent erst eingeführt wurde. Und genau das bindet die Verbände, nicht die WaffVwV Eine aktuellere Version gibt es nicht, da die WaffVwV nach dem 10-Jährgen Drama um ihre Entstehung keiner mehr anfassen wollte.
-
Da muss ich dir leider widersprechen. Das mit der Vereinsebene kommt aus der WaffVwV und keiner weis auf welche Grundlage. Im der Beschlussfassung zum 2009er WaffG (Versteckt in einer Änderung des SprengG) wird dazu ausgeführt: Zuvor war §14 Abs 3 nicht an Wettkämpfe gekoppelt (vrgl: https://www.buzer.de/gesetz/5162/al0-19378.htm) außer die Nr. 2 (Zur Ausübung des Wettkampfsportes). Ich kann mir das nur so erklären, das man 2002 über seine eigenen Füße gestolpert ist und vergessen hat, das man ja das Recht zur Bescheinigung nach §14 Abs 2 ohnehin schon vom Verein zum Verband verlagert hat. Bis 2008 konnte der Verband die 2/3 nach §14 Abs 2, und danach eben nach §14 Abs 3 bescheinigen, ohne das dafür Wettkampfnachweise nötig gewesen wären, was das Grundkontingent eigentlich ad absurdum geführt hat. Klingt komisch, war aber so. 2009 wurde das dann verschärft mit der Wettkampfpflicht. Die Formulierung "Bezirk" als unterste jedermann zugängliche Wettkampfebene lässt auch durchscheinen, wenn die Ministeriellen hier im Visier hatten: Den BDS. Denn beim DSB ist der Kreis die unterste Ebene. Man muss zum Verständnis dabei auch die Intention des des 2002er WaffG berücksichtigen: Bis dato konnte der Verein 2 KW bescheinigen (LW-Kontingent gab es noch nicht) und danach war i.d.R. eine Verbandsbescheinigung nötig. Da es im WaffG 1976 keine gesetzliche Definition des Schießsportverbandes, ja nicht mal eine Bezugnahme darauf gab und auch kein gesetzlich genehmigten Schießsportordnungen gab es ein paar Cleverle die eigene Verbände mit eigenen Disziplinen gegründet haben, um auch jenseits 2 KW bescheinigen zu können. Aus dem Entwurf 2002: Zweck der Übung war es also, als Pseudo-Verband getarnten Vereinen die Möglichkeit zur Bescheinigung wegzunehmen. Deswegen wurde beim Überkontingent 2009 auch die unterste Übervereinsebene ("Bezirk", beim DSB analog der Kreis) genannt. Denn ansonsten deklarieren die gleichen Kandidaten ihre Trainingsschießen wieder zu Wettkämpfen um, auch wenn es dann eben der Verband bescheinigen muss. Natürlich sind jetzt Wettkämpfe/Matches die ein einzelner Verein offen für Jederman bzw offen für die eigenen Verbandsschützen organisier auch von der Definition "Bezirk" erfasst. Fazit: Ein interner Vereinswettkampf kann leider nicht anerkannt werden. Ein offener Schon. Der BDS hat ja während Corona löblicherweise davon gebrauch gemacht: Ausschreibung an den Verband, Veröffentlichung auf der Verbandshomepage -> Anerkannter Wettkampf.
-
Verweisungsfehler, die Figur gibt es immer noch? Das ist unzutreffend. Auch hier wieder die Fehlannahme, das Absätze nur für sich stehen oder andere außer Kraft setzen könnten, keinesfalls aber sich ergänzen bzw. erweitern können. Dabei ist es doch glasklar: Für den Erwerb eine Überkontingentswaffe ist ein Nachweis nach §14 Abs 3 und §14 Abs 5 erforderlich. Und worin liegt dann das triezen&Kujonieren wenn genau diese Aktivität alle 5 Jahre abgefragt wird? Sie schießen doch Wettkämpfe, also kann man es doch auch nachweisen..? Das halte ich für eine unbegründete Befürchtung. Als 2008 das Training mit erlaubnispflichtigen Waffen zur Voraussetzung wurde, hat das nicht zu weniger WBKs geführt, sondern dazu, das weniger Luftdruck geschossen wurde. Wenn man sich da die Listen auf den unteren Kreisebenen des DSB anschaut und mit denen von vor 2008 vergleicht, weis man Bescheid. Der Schuss ging nach hinten los: wenn man seither auf den Schießstand fährt, soll es auch Bedürfnismäßig zählen, die Luftgewehrstände sind verwaist. Analog erwarte ich eher Verschiebung der Wettkampfaktivität genau in die gegenteilige Richtung: Jeder hat nur eine bestimmte Zeit für den Sport zur Verfügung, man wettkämpft dann lieber mit kontingentsrelevanten Waffen, schließlich soll der Wettkampf dann auch für das Bedürfnis zählen. Wettkämpfe mit Gelb-Waffen können zwar Spaß machen, aber haben dann nicht die Priorität wenn man mit seiner Zeit Haushalten muss. Ich für meinen Teil konnte das schon bei mir selber beobachten: Seit 2020 interessieren mich wie von Geisterhand eigentlich nur noch Wettkämpfe mit Kontingentswaffen. Waffen auf Gelb nutze ich für die breitensportliche Freizeitgestaltung. Mein Prognose: Der Schuss geht auch hier nach hinten los, im Endeffekt wird dann mehr Kontingensrelevantes gewettkämpft, und wenn man die Wettkämpfe eh schon mal hat, warum dann nicht noch was beantragen...... Da kann man dann langfristig zur Grundlage der Forderung machen, das Grundkontingent zu erweitern. Denn wenn eh jeder 3KW hat, wozu der extra Verwaltungsaufwand..? ------------------------------------- Wenn man schon Wortklauberei betreiben möchte, dann lieber an den richtigen Stellen: Wenn ich den §14 Abs 5 liberal auslegen möchte, dann ist hier das meiste Fleisch am Knochen a) Steht dort nirgends, womit die Sportwettkämpfe erfolgt sein müssen. Komischerweise verlangen alle Verbände Wettkämpfe mit der jeweiligen Kategorie: KW/LW. Genau das steht jetzt nirgends. Für den Erwerb einer Waffe nach Nr 1. müsste es bei maximal liberaler Auslegung auch möglich sein, die 3. Kurzwaffe mit Ordonanzgewehrrundenwettkämpfen zu begründen. Eine solche Auslegung hätte allemal mehr Basis im Gesetzestext als "Antragsteller"-Piruetten.
-
Ja, das ist Zutreffend. Ja, aber eben nicht ausschließlich. Ja absolut Richtig. Insofern das immer eine Prüfung und Bescheinigung nach §14 Abs. 4 und 5 erfolgen muss, weil Absatz 5 den Abs. 4 auch nicht außer Kraft setzt, sondern das Bedürfnis für den Besitz jenseits des Grundkontingents an weitere Voraussetzungen knüpft. Es ist absolut absurd vor Doktrin und Zweck des WaffG im allgemeinen sowie der Begründung des §14 Abs 3 später 5 zu glauben, der Gesetzgeber habe eine Regelung schaffen wollen welche in einer Art Rückschlagventil-Funktion das Anhäufen von Schusswaffen ermöglicht. Das genaue Gegenteil ist der Fall: Wie der Erwerb so muss gerade der Besitz über dem Kontingent speziell gerechtfertigt sein. Sorry, ihr seit auf die Seehoferschen Phrasen ("Nach 10 Jahren ist Schluss") hereingefallen, da seid ihr im BDS nicht allein, während in den Entwürfen klar drin stand, was jetzt Phase ist. Mach aber nichts, denn die Regelung wäre so oder so gekommen. Sorry, aber das ist Unfug, genau wie die Leerzeilen- Absatz- und Wortklauberei um die 2/6-Regel seinerzeit. Aus dem Wort "Antragsteller" ableiten zu wollen, das nur der Erwerb gemeint sei, wenn Erwerb&Besitz zu beginn des Absatzes steht. Überhaupt gibt es hier ein wesentliches Mißverständnis: Was genau behandelt §14 (mit Ausnahme des Absatz 6) denn? Den Erwerb & Besitz von Schusswaffen? Nein. Es behandelt das Bedürfnis, seine Voraussetzungen und Anerkennung für die Erteilung einer Erlaubnis nach §10.... Der auf Besitzbedürfnis geprüfte Sportschütze ist Kraft Gesetzes ein Antragsteller, nämlich auf die Anerkennung des Fortbestehens seines Bedürfnisses und man kann froh sein, das man das nicht auch noch selber aktiv betreiben muss und einem dafür nicht auch noch Verwaltungsgebühren aufs Auge gedrückt werden. Also von den Behörden. Die Verbände machen das ja... Und wie man aus der Formulierung "teilgenommen hat" ableiten möchte das dies nicht für den Besitz gelten soll, ist jetzt völlig nebulös. Wer auf dem Wort "Antragsteller" seine Strategie fürs Verwaltungsgericht aufbaut kann sein Überkontingent auch gleich verkaufen. Ich würde mir ehrlich gesagt wünschen, das die Verbände ihr Engagement statt auf solche Rückzugsgefechte auf verlorenem Posten lieber in die Verbesserung der Grundsituation legen. Warum nur 2 KW im Grundkontingent? Was bedroht die öffentliche Ordnung bei 3 oder 4 im Grundkontingent? Warum müssen Waffen im Grundkontingent auf Erforderlichkeit geprüft werden, Stichwort Kalibergleiche Waffe? Warum wird nicht analog der Gelben eine unbefristete Erwerbserlaubnis für das Grundkontingent erteilt, wenn es einem doch ohnehin zusteht? Wozu der Verwaltungsaufwand für den Voreintrag? Sicherheitsgewinn? Es gibt weitaus mehr Kurzwaffen als Langwaffenstände und meine Hypothese wäre es das gerade bei BDS die Schützen eher 3-4 Kurzwaffen haben. Nach bald 20 Jahren WaffG wäre doch mal eine Bewertung der zurückliegenden Jahre angezeigt mit dem Ziel hier mehr herauszuholen.
-
Wann sollten nochmal Neuwahlen in Thüringen sein? Nach Corona? Ach ne doch lieber nicht. Nicht vergessen: Es war nicht die Linkspartei und auch nicht die Grünen, die den Kommunisten wieder an die Macht gebracht haben. Es war CDU und FDP die vor der Minderheit eingeknickt sind....
- 12 Antworten
-
- 15
-
-
-
@drummer , also ColtS side-kick oder alter-ego versucht hier den Thread wieder Richtung 12/18 entgleisen zu lassen, weil es in Threads dieses Themenbereichs nur noch um die verlorene Ehre Waffe des ColtS gehen soll, das fängt langsam an zu nerven. Wie oben dargelegt, gibt es anders als bei ColtS (2009) seit 2020 keine Rechtsgrundlage für 12/18 für den Besitz bei Überkontingent. Ja das tun sie. Nachdem sie bemerkt haben, daß sie erfolgreich geseehofert wurden ("Nach 10 Jahren ist Schluss mit der Bedürfnisprüfung"). Man ist jetzt quasi in der Situation nach 2002, wo es um das Wort "regelmäßig" ging. Mit dem Unterschied, das kein Maßstab in den Entwürfen des WaffG vorgegeben ist, wieviel Wettkämpfe und mit welchen Waffen denn jetzt ausreichend sind. In der WaffVwV findet sich eine schöne Erläuterung des Problems: Eine Festlegung auf eine konkrete Anzahl Wettkämpfe verbietet sich aufgrund der unterschiedlichen Organisation der Verbände. Während Schießtermine recht universell unabhängig vom Verband absolviert werden können, ist das bei Wettkämpfen nicht der Fall. Und eine Festlegung von mindestwettkämpfen befindet sich dann bereits im Bereich verfassungswidriger Eingriff in die Autonomie des Sports, weil hier dann staatlicherseits festgelegt wird, was Wettkampfsport ist und was nicht. Vor diesem Hintergrund könnte es natürlich lohnend sein, die alternative Auslegung die ich oben dargestellt haben zu pushen, auch wenn dass dann für Überkontingent bei zu wenig Wettkämpfen mit der Waffe 4-6 Trainingstermine pro Jahr bedeutet
-
Klares nein. Liest man die schlicht formulierten §14 Abs 2/3 a.F., so ist die Interpretation gleichbedeutend mit dem was tatsächlich da steht: Erwerb&Besitz -> Regelmäßiges schießen. Nur wurde in der Praxis etwas deutlich liberaleres hineingelesen, bis die Hessen angefangen haben, es wörtlich zu nehmen. Was der GG dann umgehend kassiert hat, als er ~15 Jahre später begriffen hat, was er da eigentlich hingeschrieben hat.
-
Auf Treu und Glauben. Es sei denn man möchte ein abartiges Bürokratiemonster und das wollen nicht mal die Behörden. Das ist ja gerade das Problem mit der VGH-Auslegung die explizit die konkrete Überkontingets-Waffe adressiert. Dazu müsste man wissen, was Überkontingentswaffe ist und was nicht. Oder was durch den Abgang der ursprünglichen Grundkontingentswaffen jetzt Grundkontingent ist und was nicht... Das NWR weist das auf jeden Fall nicht, ob die Waffe nach §14 Abs 3 oder Abs 5 erworben wurde. Da macht, wenn man der reinen Wettkampfauslegung folgt, die (N-2)/(N-3)-Regelung mehr sinn, weil nicht an die konkrete Waffe gebunden. 2/3 gibts geschenkt, für den Rest bitte Wettkämpfe, wenn man o.g. minimal-Auslegung anwendet, eben analog 2/3 Geschenkt, für alles darüber Besitz-Schießtermine(4/6) oder Wettkampfnachweise + generelle Wettkampfnachweise.
-
Obacht, das meine es jetzt nicht persönlich böse @Raiden, aber man muss es sich dringend abgewöhnen mit der albernen Argumentation Erwerbs und Besitz müssten 100% gleich behandelt werden, der GG hat doch gerade vorgeturnt, das das spätestens ab 2020 nicht mehr der Fall sein soll. Dummerweise hat er es nur versäumt, aus Absatz 3 die Absätze 5 und 6 (und die gelbe dann in Abs. 7) zu machen und auch für Überkontingent auszudeklinieren, was jetzt das Gewünschte bei der Besitzprüfung ist. Das Gesetz sieht ein Grundkontingent vor und könnte genauso gut so ausgestaltet sein das bei 2 KW Ende ist(frag mal die Jäger...), oder das man für eine weitere Waffe dann eben mit eine Leihwaffe genau die beabsichtigte Disziplin schießen muss. Aus der Tatsache das man mit seinen 2 Grundkontingentswaffen sich eine 3. "erarbeiten" kann folgt nicht wie ein Naturgesetz, das man auch deren Erhalt damit erarbeiten kann. Der Knackpunkt ist wieder mal das Wort "erforderlich". Denn das muss der Verband belegen, bei der Besitzprüfung ob die "weitere Waffe" laut §14 Abs 5 erforderlich ist. ---------------------------------- Achtung: Es folgen bedürfnistheoretische Spekulationen----------------------------- Natürlich kann man sich jetzt auf die wörtliche Auslegung von "von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird" bestehen. Das bleibt dann allerdings nicht ohne Konsequenzen. Denn wenn sich nicht die Lesart des VGH durchsetzt, die da lautet: "von ihm zur Ausübung weiterer Wettkampfsportdisziplinen benötigt wird" und Unterpunkt 2 "zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist" als "Ersatzwaffe für vorhandene Waffe" zu lesen sei, dann sind wir ganz schnell bei Schießnachweisen für Überkontigentswaffen. Diese Lesart könnte nämlich ebenfalls hinter den geforderten Schießnachweisen stehen, allerdings wäre 12/18 immer noch vom Tisch, denn wenn dann Schießnachweise für den Besitz gefordert werden kann nur §14 Abs 4 anwendbar sein. Eine dahingehende wörtliche Minimal-Auslegung §14 Abs 5 wäre denkbar: Bei der Besitzprüfung brauchst du Nachweise darüber: a) das nachgewiesen durch explizite Schiessnachweise die Waffe "zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird" oder b) du hast für die jeweiilige Waffe Wettkampfnachweise die belegen, daß sie "zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist" und c) Du zusätzlich eine ausreichende Anzahl Wettkämpfe mit irgendwelchen Waffen geschossen, welche dein Interesse am Schießsport abseits des Breitensports belegen können. (§14 Abs. 5 letzter Satz). es sei denn man hat unter b) ohnehin genug Wettkämpfe gesammelt. Was, diese minimal-Auslegung vorausgesetzt aber auch nicht fliegen würde ist die Annahme das man sich mit ein bisschen Wettkampfaktivität im Grundkontingent eine veritable Sammlung Überkontingent zulegen könne ohne diese jemals wieder anzufassen. Bei der Besitzprüfung muss der Verband nachweisbar belegen, das die ÜK-Waffe zur Ausübung weiterer Disziplinen benötigt wurde. Ohne Schießnachweise genau darüber kann dies nicht bestätigt werden bzw. wird eine Bescheinigung einer gerichtlichen Prüfung derselben nicht standhalten, denn wo soll vor dem Zweck des WaffG und der Doktrin "so wenig möglich Waffen" ins Volk das Bedürfnis für den weiteren Besitz einer Waffe liegen, die man nachweislich weder zum Schießen im Training" noch zum Wettkampf eingesetzt hat. Das wäre ein Paradebeispiel für Waffenhorten unter dem Deckmantel des Sportschützentums. 0,0% Chance Das der Erwerb erleichtert wird, also das man keine Termine oder Wettkämpfe mit der beabsichtigten Waffe nachweisen muss verfängt hier nicht. ------------------------------------------------ Ende bedürfnistheoretische Spekulationen---------------------------------- Egal welche Lesart sich durchsetzen wird, man wird mit den ÜK-Waffen schießen müssen. Natürlich könnte die oben vorgestellte Alternative zur "reinen Wettkampfauslegung" in manchen Fällen praktisch sein, dann, wenn für diejeweilige Waffenart wenig Wettkämpfe angeboten werden. Man denke an 3-Zoll-Revolver Mehrdistanz. Wieviel Wettkämpfe gibt es da im Jahr? ohne Qualifikation beim BDS nur die BM, es sei denn man schiesst IPSC Matches...