

ASE
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Schau mal auf einen Anschützverschluss, ist da nicht anders. Nur eben nicht "gekratzt" sondern ordentlich graviert/eingeschlagen. Die volle Nummer musste nicht auf dem Verschluss sein, zumindest bei älteren, heute(>2020) eigentlich schon, aber wann ist deine Bixn in den Handel gekommen?
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@alzi Eben. Händler wie Privat dürfen es. Darüber wird hier diskutiert. Ob sie es ggf nicht tun, das steht hier nicht zur Debatte. Ich dürfte nach §12 auch Vereinwaffen an Mitglieder ohne WBK mit konkreter Beauftragung z.B. zum Transport zum Wettkampf etc. überlassen. Mache ich aber trotzem nicht... Es gibt auch Händler, welche dir auf Leihschein eine oder mehrere Waffen zur Ansicht schicken.
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Lass mal advocatus diaboli spielen und prüfen ob es nicht doch einen Fallstrick gibt: bei §12 Abs 1 Nr 1b: Es gibt keine anderslautende Festlegung, als das gegeben sein muss: - Als WBK-Inhaber - Von einem Berechtigten - nur vorübergehender Besitz im Rahmen der Sicheren Aufbewahrung. Dauer nicht festgelegt, muss nur von vorneherein feststehen. Die Altersabstufung, welche für Sportschützen 2002 mit §14 Abs 1 eingeführt wurden sind trotz mehrfacher Änderung des Gesetze nicht auf die Ausnahme von den Erlaubnispflichten in §12 Abgebildet worden. Hierzu hätte der GG entweder §14 Abs 1 oder den §12 entsprechend gestalten können, um auch Leihe der Waffe nur was er aber trotz widerholter Möglichkeit anlässlich WaffG-Änderunge nicht getan hat. Es bleibt also dabei: Für die für Sportschützen relevante vorübergehende Aufbewahrung nach §12 Abs. 1 ist lediglich die Inhaberschaft einer WBK erforderlich. Nun zu §12 Abs 1 Nr 1a: hier werden weitere Einschränkungen für die Waffenleihe vorgenommen: - maximal 4 Wochen - Die geliehene Waffe muss im Bedürfniskontext des Leihnehmers stehen. Nun darf ein 18 Jähriger Sportschütze mit WBK, alle Waffen schiessen, auch wenn er für andere als die in §14 Abs 1 genannten keine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz erhält. Es liegt also glasklar in Bedürfnis für den erlaubnisfreien Ewerb&Besitz vor. Klassiker hierzu wäre: 18J Sportschütze möchte an einem 9mm Match teilnehmen, und leiht sich eine Vereinswaffe oder die 9mm des Vaters. Nicht leihen hingegen könnte ein U18 Schütze mit WBK (ja, sowas gib es auch heute noch) eine 9mm, da er ja die Disziplin nach §27 gar nicht schießen darf und so auch kein Bedürfnis als Voraussetzung für die Leihe abgeleitet werden kann, wodurch die Voraussetzungen der Leihe trotz WBK nicht gegeben sind.
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Es gibt Händler mit viel Ahnung und solche mit weniger: Ja was steht denn in §12: WBK .Zusammenhang Bedürfnis ableitbar. Mehr wird nicht gefordert.
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Systematik nicht ganz verstanden bzw Bedürfnis und Erlaubnis zum Erwerb/Besitz verwechsel. §14 Abs 3-5 regeln nicht, was ein Sportschütze besitzen darf, sondern wie ein Sportschütze das Bedürfnis an einer Schusswaffe glaubhaft macht und welche Voraussetzungen bei mehr als 2 KW für diesen Nachweis des Bedürnisses existieren. Das hat nichts mit mit dem Besitz der Waffe als solches zu tun: Dieser wird durch die Behörde kraft Eintragung in die WBK erlaubt. Das hat nichts, aber auch gar nichts mit dem Konkreten Besitz von Schusswaffen zu einem bestimmten Zeitpunkt zu tun: Nach §12 kannst du eine Unbegrenzte Anzahl a) zu vom Bedüfnis umfasten Zweck leihweise, also nicht dauerhaft besitzen b) zur vorübergehenden sicheren Verwahrung besitzten.
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Kontingentsfragen sind bei der Waffenleihe nicht relevant, diese sind nur für Erwerb&dauerhaften Besitz nach §10/14 von Interesse. Die Leihe nach §12 stellt ja gerade eine Ausnahme von o.g. Konstellation dar.
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Klare Antwort: Nein. Warum sollte das auch so sein? Du kannst doch auch mehrere Waffen in einem Koffer transportierten..
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Da liegt der Fehler: Der Sachbearbeiter, durch §4 Abs 4 getriggert, geht den §14 stur durch und fordert alles an was unter "Bedürfnis...zum Besitz" beinhaltet. Es ist schon richtig, das jeder auf jedenfall alle 5 Jahre ein Bescheinigung nach §14 Abs 4 abliefern muss. Nur die Überkontingenter müssen on-top auch noch eine nach §14 Abs. 5 vorlegen Der grundlegende Fehler war es, den Versprechungen der IMs und ihren Handouts zu glauben. Ja, da war was mit "nach 10 Jahren ist mit der Bedürfnisprüfung Schluss" usw. Das stimmt nachweislich nicht (§4 Abs 4) und das Wort Besitz in §14 Abs 5 zu streichen hat man glatt auch "vergessen"....🤡
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Exakt so ist es: Nach §14 Abs 4 Bescheinigung über Mitgliedschaft und Bescheinigung nach §14 Abs 5.
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Das ist der eigentliche Kasus Knacktus, im Gegensatz zu den sinnlosen Diskussionen ob überhaupt Wettkämpfe nachgewiesen werden müssen 🥳 Im Gesetz steht: Der VGH legt das dann so aus: Aus der Auslegung unter 1) folgt nach VGH automatisch das mit den betreffenden Waffen geschossen wurde. Das wäre in sich schlüssig, den die Erforderlichkeit einer Waffe die zu Wettkampfzwecken erworben wurde, wird durch Teilnahme an Wettkämpfen glaubhaft gemacht, aber basiert auf der Prämisse, das der GG Wettkampfsport im Sinn gehabt hat bei "weiteren Disziplinen". Zur Ausübung des Wettkampfsports deckt kalibergleiche Ersatzwaffen oder bei ausreichender Begründung auch "kalibergleiche zur Leistungssteigerung" ab ------------------------------------------------------------------- Das Problem ist: der GG hat sich fein zurückgehalten, und den stinkenden Affen bezüglich der Auslegung des §14 Abs 5 als allererstes mal den Verbänden auf den Tisch gesetzt. Diese wiederum agieren hier ständig unter dem Damoklesschwert des §15 Abs 4, d.h. ihre Bedürfnisbescheinigungen müssen Hand und Fuß haben, weswegen eher die defensive Gangart zu erwarten ist. Prinzipiell ist hier aber am meisten Fleisch am Knochen. Die weiche Auslegung wäre, z.B. jemand hat 2 Waffen im Grundkontingent mit denen er fleissig Wettkämpfe schiesst und dann noch eine 3. "zur ausübing weiterer Disziplinen", lies Breitensport. Harte Auslegung: Kein Wettkampf mit der 3. Waffe, kein Bedürfnis. Problem: Ob du wirklich richtig stehst, siehst du denn der Widerrufsbescheid ergeht. Persönlich habe ich mich als Überkontingenter (5 Stück, davon eine kalibergleiche Ersatzwaffe) einfach für viele Wettkämpfe entschieden. Better safe than sorry. Meine Erwartungshaltung ist dabei nämlich, das wenn sich wider Erwarten die weiche Auslegung durchsetzt, dann eben o.g. Korrektur im Gesetz eingefügt wird.
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Nö. a) Urteil nach altem Recht b) Einwendung des Klägers, es sei neues Recht anzuwenden abgelehnt. Das war noch nie Anders, maßgeblich ist das Datum des angefochtenen Bescheides. c) VGH stell klar: Selbst wenn neues Recht zur Anwendung hätte kommen müssen -> Wettkampfnachweise für jede Überkontingentswaffe. Mit c) wissen wird nun, wie künftige Verfahren vor dem VGH Mannheim, und dahin führen nun mal die Wege aller waffenrechtlichen Klagen, in Sachen §14 Abs. 5 entschieden werden. Das ist die wichtigste Info für die Zukunft aus einem ansonsten nur waffenrechtlich-historisch interessanten Urteil. Zu recht, siehe unten: Hat es nicht, es hat nach altem Recht geurteilt, also schlicht die §14 Abs 2 a.F. und §14 Abs 3 a.F angewendet, nachzulesen nachfolgend im gelben Kasten. Und dort lesen wir: Überkontigent damals nach §14 Abs 3, welcher aber auf §14 Abs 2 Bezug nimmt, also obenauf auch noch Schießtermine mit den Überkontingentswaffen gefordert hat. Fast richtig: die 10 Jahres Regel, genauer §14 Abs 4, gilt für alle Sportschützen(nicht Waffen), auch für solche bei denen obendrauf auch noch §14 Abs 5 anzuwenden ist. Daher: Hast du Überkontingent baucht du mindestens zwei Bescheinigungen: eine nach §14 Abs 4 und eine für jede Waffe nach §14 Abs. 5
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Aber nur für die Waffen innerhalb des Kontingents. Waffen, die eine Bescheinigung nach §14 Abs. 5 benötigen müssen gleich vom Verband bescheinigt werden.
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Andersherum wurde vor 2020 ein Schuh draus: Die Behörden hätten prinzipiell anlassbezogen prüfen dürfen, z.B. wenn durch eifriges Studium öffentlich verfügbarer Ergebnislisten die Abwesenheit eines "Überkontingenters" bemerkt worden wäre. Schlimmer noch: nach der Konstruktion des vor-2020 §14, also des "§14 Abs 2" und den auf diesen bezugnehmenden alten §14 Abs 3 hätten nicht nur Wettkampf, sondern 12/18 pro Waffe verlangt werden können. Das haben die Behörde aber so gut wie nie getan und wenn überhaupt halt das Schießbüchlein verlangt. Basierend auf dieser wohlwollenden Passivität der Behörden, haben manche geglaubt, obwohl es nicht im Gesetz stand, das ein Ersitzungsrecht für Überkontingent vom GG gewollt gewesen wäre. Das war nie so und wird auch weiter nicht so sein. Nun, wo die Behörden kraft Gesetz den alle 5 Jahre den Bedürfnisprüffuchs geben müssen, ist natürlich Aufregung im Überkontingenter-Hünerstall. Aber, kann man jetzt eigentlich gar nicht meckern, denn Art&Umfang der Bedürfnisprüfung ist vom GG gewissermaßen als Ausgleich für die lebenslange Bedürfnisprüfung, deutlich entschärft worden: Alles was von einem Überkontingenter nach 10 Jahren erwartet wird ist a) Vereinsmitgliedschaft (§14 Abs 4) und Wettkampfteilnahme(§14 Abs 5), nix Schießtermine oder so. Ansonsten bleibt ja bei LW immer noch der Jagdschein oder für LW/KW Sammlerkarte, vllt mit dem Sammelthema: "Alle Waffen, die ich nach §14 Abs. 5 besäße, wenn ich Lust auf Wettkämpfe hätte, was ich aber nicht habe"
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Das sind zwei verschiedene Paar stiefel. Besitz und Schießen Ein Bedürfnis für den Besitz kannst du aus einer Sportordung ableiten. Hier auch die Analogie zur gelben WBK: Sowohl bei WS als auch bei gelb-Erwerbungen wird ja im zweiten Schritt die Besitzerlaubnis erteilt, bei der die Bedürfniprüfung angewendet wird. Bei der Gelben wurde das dann mehrfach gerichtlich und höchstrichterlich durchdekliniert: Es genügt, das es in irgendeiner genehmigten Sportordnung eine Disziplin dafür gibt. Die wesentlichen Entscheidungsgründe hierfür waren, das der GG einen erleichterten Erwerb inklusive der Möglichkeit in anderen Verbänden als Gastschütze teilzunehmen gewollt und er im 2008er Entwurf auch nochmal ausdrücklich niedergeschrieben hat. Analog hierzu werden von den Behörden die WS behandelt: Der GG hat ausdrücklich den erlaubnisfreien Erwerb durch WBK-Inhaber beibehalten, wollte aber eine Registrierungspflicht, vorgeblich laut Erläuterung im Entwurf zut Schaffung von Rechtssicherheit (in wahrheit andere Gründe) Da die Eintragung in der deutschen WaffG-Systematik einer Erteilung einer Besitzerlaubnis gleichbedeutend ist erfolgt hier Prinzipiell eine Bedürfnisprüfung. Aus der Rechtsgeschichte der WS-Regelung des WaffG und dem in den Entwürfen zum Ausdruck gebrachten Intention erfolgt diese analog der gelben WBK minimalinvasiv: nach irgendeiner Disziplin irgendeines Verbandes muss das WS sportlich einsetzbar sein und damit natürlich auch die Bedingungen das §6 AWaffV erfüllen. Falls die Behörde überhaupt prüft und nicht gleich einträgt... Schießen darfst du als Sportschütze Da steht nicht, das es deine eigene Verbandsordnung sein muss.
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Speziell dies ist ein Fall bei dem es denkbar wäre das die Besitzerlaubnis nach einer Waffenkontrolle dann widerrufen werden könnte, Begründung Wechselsystem, das unter §6 AWaffV fällt, kann sportlich nicht genutzt werden. Natürlich kannst du dem entgegenhalten, das du es für Auslandswettkämpfe, wohin der Arm des §6AWaffV nicht reicht, benutzt. Bezüglich des Inlands sollte man solche Argumentationen als Sportschütze tunlichst lassen, denn man setzt sich dann dem Verdacht aussetzt, ordnungswidrig entgegen §9 Abs 1 Satz 1 geschossen zu haben. Oder auch, das du es zeitnah vom Anschein befreien möchtest durch Umbau bzw BKA-Feststellungsbescheid. Ist bei den vom §6 WS etwas schwammig, da ja jederzeit durch nicht erlaubnispflichtige Umbauten der Mangel behoben werden kann, anders als z.b bei einem hypothetischen 2-Zoll WS für eine Glock
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Nein für den Erwerb gibt es da nichts anzuerkennen, da er kraft Gesetzes (Anlage 2 Nr 2.1) erwerben darf. Für den Besitz schon, den für die WS ist anno 2008, anders als bei den Einsteckläufen, erlaubnisfreier Erwerb&Besitz auf erlaubnisfreier Erwerb reduziert worden. Bei den Einsteckläufen war das so auch geplant und im Entwurf gewesen, aber im Vermittlungsvorschlag wurde das dann entschärft. Interessanterweise könnte man auf den Gedanken kommen, das ein WS auch ohne Grundwaffe erworben werden dürfte, denn anders als bei den Einstecksystemen/Patronen/Fangschussgebern oder bei dern Revolvern wird das Vorhandensein einer Grundwaffe gar nicht explizit zur Vorraussetzung gemacht sondern nur über die Formulierung nach "gleichen oder geringeren" Kalibers indirekt erwähnt.. Aber selbst wenn das durchkäme, spätenstens bei der Beantragung der Besitzerlaubnis, vulgo Eintragung wäre auch hier Schluss, denn ein Bedürfnis für den Besitz eines WS ohne zugehörige Grundwaffe lässt sich nicht ableiten. Auch beim Überlassen zeigt sich das Bedürnisprinzip für den Besitz einmal erlaubnisfrei erworbener WS: Wenn der Besitz an allen passenden Grundwaffen aufgegeben wird, falls man aber das WS behält einen die Behörde dann mit der Ankündigung des Widerrufs der Besitzerlaubnis für dieses WS gem §45 Abs 2 (= Wegfall des Bedürfnisses zum Besitz durch nicht Vorhandensein einer passenden Grundwaffe) kontaktieren. Es leitet sich einfach aus dem Gesetz ab. Erwerb ist erlaubnisfrei. Besitz muss erlaubt werden, und dafür ist ein Bedürfnis notwendig, das aber i.d.R. einfach durch die Behörden anerkannt wird, so lange nicht offensichtliche Gründe dagegensprechen, wie z.B. die fehlende sportliche Nutzbarkeit.
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@CZM52 absolut. Nur das es eben wie @KnutWalfisch nachfragt hat keine Probleme im Sinne von §51-§53 WaffG macht. Außer natürlich, die Behörde würde dies explizit eintragen, z.B. unter amtliche Eintragungen so ala "es dürfen nur Schusswaffen erworben werden,die zum sportlichen Schießen zu gelassen sind"
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Ja, eigentlich hätte ich Rücknahme schreiben sollen. nicht anders wenn man sich als Sportschütze einen 2-Zoll-Snubby kauft. Keine Disziplin-> keine Bedürfnis -> $45 Abs 1 Natürlich könnte es auch Gründe geben, ein WS das nicht unmittelbar sportlich nutzbar ist einzutragen, z.B. um nach visuellem Umbau einen Festellungsbescheid zu beantragen. Aber gäbe es z.b. ein 2-Zoll WS für die Glock, könnte hier für den Besitz als Sportschütze kein Bedürfnis abgeleitet werden. In der Praxis wird halt dann noch manches eingetragen...
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Also: Nix passiert. a) Der Erwerb von Wechselsystemen ist erlaubnisfrei, deswegen kann hier auch keinerlei Beschränkung durch Bedürfnisgründe angewandt werden b) Es Bestehen Eintragungspflichten nach §§ 37a und 37g. Dies wurde 2008 geändert, zuvor war Erwerb&Besitz erlaubnisfrei. Aus dem Entwurf: c) Normalerweise ist die Eintragung die "Erteilung der Erlaubnis zum Besitz" hier kann also eine Bedürfnisprüfung erfolgen, wobei hier in der Gesamtschau des WaffG und entsprechender Urteile die gleiche Maßstäbe wie bei der gelben Waffenbesitzkarte anzuwenden sind: sportliche Zulassung bei einem (nicht dem eigenen) anerkannten Verband. Nun zur Frage was passiert, wenn man ein WS erwerben würde das nirgends sportlich einsetzbar wäre, weil keine Disziplin dafür existiert oder kein Feststellungsbescheid zum sportlichen Schiessen vorliegt: Die Behörde verweigert die Eintragung und ordnet das Überlassen an einen Berechtigten oder Vernichten lassen binnen Frist an. Sonst nichts. Der Erwerb war kraft Gesetzes frei, für den Besitz konnte kein Bedürfnis nachgewiesen werden, Versagung der Erlaubnis. Ganz normaler Vorgang. Die Versagung könnte man dann noch auch dem verwaltungsgerichtlichem Wege anfechten. Zu keinem Zeitpunkt allerdings hat man sich irgendwie ordnungswidrig oder gar Strafbar verhalten. Kein Bedürfnis zu haben, ist keine Verstoß gegen das Waffengesetz...
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Und erwiesen ist, das sich das Blockiergeschäft nicht wirtschaftlich betreiben lässt, im Gegensatz zum Waffenschrankgeschäft.
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Unsachgemäße Behandlung des Blockiersystems! Da blockiert doch nur wenn man es zufrieden lässt. Mussmanwissen!
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Kann man mit einem lachenden und einem weinenden Auge sehen. Aus sich des Jägers gibt es hier aber ohnehin ein Gegenargument: Langwaffen so wie 2. Kurzwaffen werden ohne Prüfung des Bedürfnisses erworben und besessen (§13 Abs 2), weshalb sich schlecht argumentieren lässt, das die Waffe ausschließlich zu Jagdzecken oder jagdlichem Training eingesetzt werden darf, vulgo jagdlichen Bedürfniszecken eingesetzt werden darf. Dementpsrechend gibt in manchem Bundesland auf ministerieller Ebene die an die unteren Ebenen mitgeteilte Ansicht, das es keine "Mauer" zwischen den Bedürfnissen gibt. BW zum Beispiel. Zum zwecke des Schiessen wollens ist das natürlich gut, es mutet grotesk an, das ich mit einer "Jagdwaffe", also einer Waffe die ich über §13 erworben habe, nicht an sportlichen Training und Wettkämpfen teilnehmen können soll, während ich die selbe Waffe auf Sportschützen-WBK leihen könnte oder verleihen könnte zu genau diesem Zwecke. Absurd. Bei nach §14 erworbenen Waffen könnte man gewiss den Punkt machen, da hier, anders als beim bedürfnislosen Jäger, bei jeder Waffe das Bedürfnis "Sport" anerkannt wird. Allerdings, und so ist die Auffassung in BW, kann man bei der Verwendung einer Sportwaffe aus Sicht des Schutzzweckes, der "Wenig Waffen ins Volk wie möglich"-Doktrin und der mit dem Leihrecht einhergehenden Absurdität nichts gegen die Verwendung von Sportwaffen durch einen Jäger einwenden, oder gar von einer Mißbräuchlichen Verwendung der Waffe sprechen. Für Sportschützen und ihre Verbände hat das natürlich nicht nur vorteilhafte Konsequenzen: Man kann den Kuchen nicht essen und behalten wollen, will sagen, wenn es keine Mauer zwischen den Bedürfnisse gibt, dann auch nicht beim Erwerb&Besitz. Also müssen die Verbände dann den Gesamtbestand eines Jäger-Schützen berücksichtigen bei einer Bedürfnisbescheinigung. Anders herum kann die Behörde bei einem Jäger bei Kurzwaffen dann auf vorhandene Sport-Kurzwaffen verweisen, bei Langwaffen darf das Bedürfnis ja gem. §13 Abs 2 nicht geprüft werden. Beides schlägt voll in die Kerbe der Sicherheitsdoktrin, denn so, anders als bei einer strikten Trennung, kann ja die Zahl der Waffen im Volk minimiert werden: Den Jäger heisst man seine Sport-Kurzwaffen nutzen, während der Sportschütze bei Kontingentsfragen dann seine Jagdwaffen mitanrechnen lassen muss. Das Schreiben des Verbandes ist insofern der Versuch der Abgrenzung, um sich hier mehr Spielraum für Bescheinigungen zu schaffen. Glaube aber nicht, das das langfristig fliegen wird. Natürlich kann man als Jagd-Sport-Doppelagent durch geschickte Beschaffung dieses Problem umschiffen: Stichwort §6 AWaffV: Sind vorhandene Waffen nicht sportlich nutzbar, wobei §6 ein hartes Ausschlusskriterium darstellt, so kann der Verband bescheinigen. Bei Langwaffen: Erst das Sportschützenkontingent auffüllen -> keine Bedürfnisprüfung bei jagdlichem Langwaffenerwerb. Bei Kurzwaffen: Im prinzip Wurst, sobald 2 erreicht sind ist aus jagdlicher sicht Schluss und aus sportlicher müssen eben Wettkämpfe vorgewiesen werden. Außer die Waffen werden zuerst über Jagdliches Bedürfnis erworben und sind nicht sportlich nutzbar, entweder Aufgrund §6 AWaffv oder wegen Ausschlusskriterien der SpOs, vorallem Lauflänge oder Visierung(starr vs mikrometer)
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Maßgeblich ist der Text der Verordnung, nicht daß Handout, das manches unterschlägt: Es ist natürlich so, daß die württembergische Corona-VO ganz schleichend von einem "es ist untersagt" zu einem "es ist gestattet," verändert wurde. Das ist per se bereits skandalös Verfassungswidrig, denn das Infektionsschutzgesetz und das Grundgesetz gestattet den Landesregierungen nur das Untersagen bestimmter Aktivitäten unter der Maßgabe&Ziel des Infektionsschutzes. Es stattet sie nicht mit Grundgesetzwidrigen Vollmachten aus, etwas zu "erlauben" was dem Bürger dann implizit gewissermaßen sowieso verboten ist. Vor dem Hintergrund muss man die Verordnung bzw. die Regeln im Geiste umdrehen: Je nach Stufe sind bestimmt Dinge für bestimmte Leute nicht erlaubt, aber in unserem Kontext immer unter dem Gesichtspunkt: Publikumsverkehr.