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ASE

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  1. Ist natürlich ganz interessant darüber nachzudenken ob man das sportliche Schießen doch erlaubt wäre: Gleichstellungsfragen (also richtige, nicht so ein Woke-Zeugs) zwischen jugendlichen Jägern und jugendlichen Sportschützen vs. Ohnehin schon gegebene privilegierung der jungendlichen& erwachsenen Jäger beim Umgang mit Schusswaffen. Löcher in Pappscheiben schiessen zu dürfen hat in D strengere Altesauflagen als löcher in Lebewesen. Beim Jäger geht der GG kraft des Wunsches letzteres zu tun von einer geistigen Gesundheit aus, die der Pappscheibenlocher erst durch Alterung oder durch MPU beweisen muss.... Dumm nur daß dies i.d.R. dann ein Richter tun muss. hoffe nicht das dies der Hintergrund der Frage war.
  2. Das ganze hat mir Sachkunde etc nichts zu tun, sondern mit den Regeln zum Schießen durch Minderjährige auf Schießständen. §27 Waffg: Nach bestander Jägerprüfung darf natürlich auch auf dem Schießstand geschossen werden: Damit sollte gelte: Der Inhaber einen gültigen Jugendjagdscheines darf das jagdliche Schiessen und Jagdliche Disziplinen Trainieren. Eine Einschränkung auf dieses Trainings auf Langwaffen ist nicht gegeben. Aber: sportliches Schiessen mit GK ist zunächst mal raus. Jedoch kann der jugendliche Jäger sein jagdliches Übungschiessen zufällig so gestallten, wie es in einer genehmigten Sportordnung niedergeschrieben ist. Wie "Training jagdliches Schiessens" auszusehen hat, ist ja nicht so klar umrissen wie das sportliche. Ob man da auf Scheibe Präzision, Duell, Fallplatten Speedsteel aus dem Holste als Grundlage nimmt, alles kann jagdlich erforderliche Situationen simulieren, Routine in der Handhabung der Jagdwaffe, Treffsichereheit beim schnellen Schuss unter stress etc trainieren. Allerdings auf Wettkämpfe zu fahren wird den Bogen definitiv überspannen, da hier der sportliche Kontext nicht mehr abgestritten werden kann.
  3. Absolut absurd. Und der Grund dafür, das die Waffen entsprechend abgeänderte Magazine verwenden, damit man gnädiger Weise seine Glock nicht als Einzellader verwenden muss....🤡
  4. Es hätte dir auch ein 0er getan wenn du nur Flammenwerfer/Handflammpatronen/Spreng-/Brandmunition hättest aufbewahren wollen, aber du musst es ja wieder übertreiben... 1.3.4 Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann; oder in denen unter Verwendung explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst werden kann
  5. Im Gegenteil, aufgrund der Auflistung in §13 AwaffV lässt sich sogar direkt ableiten, das magazin definitiv in den 1er muss 0er unter 200kg: zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen -> Magazine und Waffen mit Magazinen gehen bei 1.2.4.3 los und bis 1.2.7 0er über 200kg: zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener sowie -> Magazine und Waffen mit Magazinen gehen bei 1.2.4.3 los und bis 1.2.7 1er: eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen Der Gesetzgeber hat die Magazine gerade so in die Aufzählung der Verbotenen Waffen in Anlage 2 Abschnitt 1 eingefügt, das sie definitiv im 1er aufbewahrt werden müssen. Man sieht, das es in der Numerierung der Verbotenen waffen einen kleinen Korridor gibt, der laschere Aufbewahrungsanforderungen definiert. (1.2.4-1.2.4.2 und 1.3-1.4.4) Es wäre dem GG ohne weiteres möglich gewesen, diese Magazine dort als Unterpunkte einzuarbeiten, ggf mit neuen Unternnummern. Das hat er aber nicht und war dabei noch in sofern ökonomisch, das keine Änderung der AwaffV oder der Nummerierung in der Anlage 2 notwendig gewesen ist. Das ist gerade der Punkt, der nicht zutrifft. Ja, der Alt-Altbesitzer benötigt keine Erlaubnis um mit den von ihm gemeldeten verbotenen Magazin umzugehen. Das ist reine Pragmatik zur Einspaarung von Verwaltungsaufwand beim BKA, denn sonst wird so auch in den Entwürfen ausrdücklich erwähnt. Daraus abzuleiten, das Magazin sei kein verbotenen Gegenstand Nein, das gemeldete Magazin per se bleibt verboten. Trotz Meldung. Genau so wie ein Einstecklauf ein erlaubnispflichtiges Teil bleibt, auch wenn ich kraft WBK und eingetragener Waffe erlaubnisfrei erwerben und besitzen kann. Nochmal aus der Erläuterung des angenommenen Gesetzesentwurfs: Wie kann man aus diesen zeilen konstruieren, die Magazine seien nicht allesamt verbotene Gegenstände? So eine Konstruktion sieht das Waffenrecht garnicht vor. Ein Gegenstand wird klassifiziert. Lediglich für Personen können verscheidene Erlaubnisvorbehalte oder eben Erlaubnisfreistellungen für den Umgang geschaffen werden. GG wollte nur a) nicht das BKA überlasten und b) unnötige Härten für die Altbesitzer und damit einen Haufen Verwaltungsprozesse oder sogar EU-Klagen vermeiden, welche die ganze Reglung ins Wanken gebracht hätten.
  6. Hier der Vorgang https://dip.bundestag.de/vorgang/.../251763 Annahme in Ausschussfassung (19/13839, 19/15875) https://dserver.bundestag.de/btd/19/138/1913839.pdf (Gesetzesentwurf) https://dserver.bundestag.de/btd/19/158/1915875.pdf (Auschussempfehlung) @Sachbearbeiter In beiden Dokumenten findet sich nichts dazu, das die Aufbewahrungsregeln nicht für Altbesitz Magazine Gelten sollen. Kann es sein das du das mit den Salutwaffen verwechselst? Da wird mehrfach darauf hingewiesen, das trotz neuerlicher Erlaubnispflicht aufgrund der Ungefährlichkeit die Aufbewahrung wie erlaubnisfreie Waffen erfolgen darf. Warum sie dann überhaubt erlaubnispflichtig sein sollen, kann natürlich keiner erklären... Ganz im Gegenteil: in §58 Abs. 17 wird gerade erneut festgestellt, dass die Magazine nun verbotene Gegenstände sind. Die Besitzer sollen den Besitz legalisieren können ohne großen Erfüllungsaufwand. Mehr nicht. In den Dokumenten zur Änderung der AWaffV findet sich auch nichts.
  7. @Fyodor Verbot bedeutet: Du darfst mit dem Gegenstand nicht umgehen. einzige Ausnahme: Das BKA erlaubt es dir. Erlaubnispflicht bedeuted: Die zuständige Behörde muss dir den Umgang erlauben Erlaubnisfrei bedeuted: Niemand muss dir der Umgang erlauben, sofern andere Voraussetzungen gegeben sind. Das hat nichts damit zu tun, dass die auf die Klassifizierten Gegenstände anzuwenden Normen nicht gelten würden. Im Gesetz steht: Das steht: "gegenüber ihm" also der gengenüber dem "Jemand". Da steht nicht: Das Verbot ein nicht wirksam wird beschriebt lediglich eure Rechtsstellung/Rechtsverhältnis gegenüber dem nun verbotenen Magazin, d.h. ihr dürft ohne weitere Erlaubnis durch das BKA mit diesem verbotenen Gegenstand umgehen. Nach den für verbotene Gegenstände gültigen Regeln. An die Opposition: Dürft ihr das Magazin denn auch a) aus dem Fenster auf die Straße werfen? b) den Kids auf dem Spielplatz schenken? c) einem Schützenkameraden schenken? Das wäre nämlich auch erlaubt, wenn die Theorie von der Verbotsfreistellung des Magazins gültig wäre. Spätestens hier sollte der Riss in der Logik auffallen. Alles oben genannte dürft ihr nicht und macht euch dabei strafbar, aber die Aufbewahrungsvorschriften sind auf sonderbare Weise nicht gültig? Ohne jetzt @Fyodor zu meinen, glaube ich das 90% der Diskussion unangenehmen Erkenntnis geschuldet sind, das man für die Magazine die man behalten und nutzen wollte, jetzt einen 1er Schrank braucht, was einen natürlich verständlicherweise Ankäst. Was euch aber bei der nächsten Kontrolle dann, die garantiert nach den Magazinen fragen wird, bzw gerade wegen der Magazine kommen wird noch viel mehr ankäsen wird: Im Küchenschrank: WBK weg, Strafverfahren. Erstberatungsstunde Anwalt: 226,1€. Es wird nicht bein einer bleiben.... Plus Prozesskosten etc. Im A/B/Oer: Ordnungswidrigkeit, i.d.R. Kosten der Kontrolle + Bußgeld. Zuverlässigkeit wackelt gewaltig, manche Behörde widerruft euch gleich die WBK, Erstberatungsstunde Anwalt Verwaltungsklage: 226,1€
  8. @Fyodor Da will ich auf das Schärfste opponieren. Es geht mir hier nicht um Rechthaberei sondern darum massiven und dauerhaften Schaden abzuwenden: Für den einzelnen ist Zuverlässigkeit in höchster Gefahr und wenn es dann genug "Verstöße" aufgrund der verständlichen Mißinterpretation der Norm gegeben hat, kann man sich wieder hinstellen und Nachschärfen, nämlich die Altbesitzmagazine vollends verbieten einziehen, schließlich sind diese jetzt Deliktrelevant und die Altbesitzer haben ja gezeigt, daß sie nicht verantworlich damit umgehen. Auf irgendwelche Handouts der Bayern kannst du Pfeifen, das kratzt nacher keinen Richter und insgeheim hat man mit dieser Fehlinformation dann das Ziel erreicht: Zahlreiche gravierende Regelverstöße zeigen: Sicherheitsinteresse überwiegt das Eigentumsinteresse der Altbesitzer...aaand its gone... Legt es euch bitte nicht zurecht, nur weil ihr euch keinen 1er kaufen wollt. Allein Anwaltskosten werden höher werden! Ich habe das hier schon verschiedentlich hergeleitet, diesesmal starte ich mit einem Vergleich: "Man darf einen Einstecklauf im Kleiderschrank aufbewahren, schließlich ist man ja von der Erlaubnispflicht für Erwerb und Besitz freigestellt nach WaffG, also ist es aus Sicht des Besitzers eine freie Waffe und die muss ja nur in ein klassifizierungsloses Behältnis " Jeder von euch wird jetzt innerlich "Stop!" gerufen haben. Natürlich muss ein Einstecklauf in den Waffenschrank entsprechend der Grundwaffe. Wird er vorsätzlich nicht ordnungsgemäß verwahrt -> Straftat, wird er einem Unberechtigten überlassen -> Straftat. Auch hier liegt nämlich keine "Herunterstufung" des Gegenstandes an sich in der Kette Verboten->Erlaubnispflichtig->Erlaubnisfrei vor. Lediglich die Erlaubnispflicht wird unter bestimmten Vorraussetzungen Kraft Gesetzes und ohne behördliche Interaktion für einen definierten Personenkreis ausgesetzt. Das bezieht sich aber nur auf die Person und macht den Einstecklauf nicht zu einer freien Waffe, alle Normen für erlaubnispflichtige Waffen/Waffenteile sind anzuwenden. Es wäre auch Angesichts der Systematik des Waffengesetzes kompletter Unfug: a) Das Waffenrecht weist bestimmten Gegenständen bestimmte Kategorien/Klassifizierungen zu. Für diese Kategorien werden bestimmte Vorschriften beim Umgang mit ihnen festgesetzt, z.B. wie die Aufbewahrung zu erfolgen hat. b) Das Waffenrecht sieht für Personen bestimmte Erlaubnistatbestände vor um mit den Waffen in a) umgehen zu dürfen. Und zudem bestimmte Ausnahmen, die den Personen den Umgang auch ohne eine bestimmte Erlaubnis erlauben. Letzteres ändert aber nichts an der Klassifizierung des Gegenstandes nach Punkt a) und den dort festgelegten Umgangsregeln. Und genauso ist es bei den Magazinen im gemeldeten Altbesitz. In der Kette Verboten->Erlaubnispflichtig->Erlaubnisfrei wird von Verboten auf Erlaubnisfrei übersprungen: erlaubnisfreier Umgang für den Altbesitzer. Ganz formal betrachtet nicht mal das: Es muss rechtzeitig gemeldet werden, damit keine BKA-Ausnahmegenehmigung erforderlich wird, was einer konkludenten Erlaubniserteilung zum Umgang Kraft Kenntnisnahme der Behörde unter erleichterten Voraussetzungen gleichkommt. Diese faktische Erlaubniserteilung zum Umgang ändert nichts an der Einstufung des Gegenstanden an sich. Es ist und bleibt ein verbotener Gegenstand der in einem 1er Schrank aufbewahrt werden muss. Einzig bedarf es keiner gesonderten Erlaubnis durch das BKA für den Umgang mit diesem Magazin. Der Umgang als solches muss strikt nach den Regeln erfolgen: Aufbewahrung im 1er Schrank und überlassen nur an Berechtigte, sprich Inhaber einer §42-Ausnahmegenehmigung. Wenn diese falsche Ansicht, das das Magazin für den Altesitzer kein verbotener Gegenstand ist, dürftest du das Magazin auch jemandem ohne BKA-Ausnahmegenehmigung überlassen und nur er und nicht du würde sich strafbar machen. Ich hoffe dass das hier niemand Ernsthaft glaubt.
  9. Jau, der Aluhut sublimiert. Gesetzesentwurf, Auschussänderung, Beschlussempfehlung, Beschlussvorlage, klar nachvollziehbare Normengeschichte, klare Norm höchstrichterliche Urteile. Alles nur Teil "meiner Realität GmbH" https://dip.bundestag.de/vorgang/.../114065 Man sollte merken, wann man sich lächerlich macht, dann hat man mehr Spaß. Sofern es die kognitive Dissonanz die Eintritt wenn Fakten den eigenen Standpunkt einreißen erlaubt.
  10. Ne, dazu muss man sich im Rahmen der Gesetze und der Verfassung bewegen.... also quasi sowas wie der nächste Hitler sein.
  11. Ein Nachtrag noch: Die Beschlussempfehlung der Ausschüsse hat exakt die diskutierte Reglung überprüft und zu Gunsten der Jäger geändert Ursprünglich stand da: Der Ausschuss hat dann explizit aus einer weichen "in der Regel"-Freistellung von der Bedürfnisprüfung, welche eine Prüfung grundsätzlich und besonders in Fällen großer Waffenanzahl noch erlaubt hätte(weil eben nicht "in der Regel") , eine grundsätzliche Untersagung der Bedürfnisprüfung gemacht. Es waren übrigens Grüne daran beteilit.. die Regierung war Rot/Grün: Und genau das wurde dann auch beschlossen im §13 wie wir ihn heute kennen und verstehen. Die meisten zumindest. Woher sich die VGs dann angesichts der erdrückend eindeutigen Norm, dem dazu dokumentiertem Gesetzgeberwillen und der wohldokumentierten Gesetzgebungsgeschichte die Anwenbarkeit des §8 gezogen hat, schreibe ich jetzt nicht hier. Nur soviel, nicht alles was zwei Backen hat ist auch ein Gesicht. Und wenn jemand Anmaßend war, dann die Richterprivilegierten an den betreffenden Verwaltungsgerichten die sich schlicht nund ergreifend über geltendes Recht hinweggesetzt haben, weil es ihnen nicht gepasst hat, dass jemand das ihm ausdrücklich zugestandene Recht genutzt hat. Rechtsbeugung steht definitiv im Raum.
  12. Für allgemeine Jagdscheininhaber(Tages, Auslands...etc), habe es im Originalpost dann gelöscht, weil klar war das es jetzt wieder einer herumbiegen will. Quod erat demonstrandum. Danach präzisiert das BVerwG dann für Jahresjagdscheininhaber Diesen Satz hast du dann schon verstanden? Allmählich wird das hier Clownhaft. Ach und nochmal: es ist direkt der Gesetzgeberwille aus deiner 2002er Beschlussfassung der Gesetzesvorlage der vom BVerwG wiedergegeben wird. Was brauchst du jetzt noch? Deine VGs hab ich mit dem BVwerG weggewischt und dich mit deinem eigenen Gesetzesentwurf, Beschlussfassung, widerlegt. Sprich mir nach: "zu Erwerben und zu besitzen, ohne das geprüft wird ob ein jagdliches Bedürfnis vorliegt." Sprich mir nach: "UN-WIDER-LEGLICH"
  13. @Flohbändiger Schön das du das einsiehst. Hier extra in grüner Fettschrift und großem Font, weil Jagd & Höchstrichterlich: BVerwG 6 C 36.14 BVerwG 6 C 60.14 BVerwG 6 C 4.18 Gut, ist nur das BVerwG und wesentlich aktuellere Urteile und nicht das Verwaltungsgerichtle in Hintertupfingen von 2008....... Hier Übrigens der Auszug aus der Beschlussfassung des 2002er Gesetzesentwurfes, welche das BVerwG referenziert: (https://dserver.bundestag.de/btd/14/088/1408886.pdf) So. aber Vermutlich wusste nicht mal der GG, wer im Land den Hut aufhat, vemutlich irgendein Verwaltungericht.
  14. Ja. ab der 3ten Kurzwaffe für die jeweilige Kurzwaffe. Sonst gibt es da nichts festzuhalten, es ist existiert schlicht keine Rechtsgrundlage irgendeinen Nachweis zu verlangen. Es sei denn "erfolgt keine Prüfung" bedeutet mittlerweile etwas anderes als "es erfolgt keine Prüfung". Nein, sie haben nicht gerafft, das sie keinen Sportschützen vor sich hatten, bei dem die Entscheidung so korrekt war und der Kläger hat es sich gefallen lassen anstatt das Verfahren bis zum VGH zu eskalieren. Daraus leitet sich nicht ab das es deswegen richtig sei. Zudem würde es Sinn machen, sich die Urteile nochmal genau unter die Lupe zu nehmen, bezüglich des Verhaltens des Klägers. Gab in ähnlicher Angelegenheit(gelbe WBK) nämlich schon Sportschützen, die den Behörden und Gerichten vorgerechnet haben, das sie eine Waffe gar nicht schießen können und deswegen keinen Schießnachweis erbringen könnten. -> Bedürfnis zerredet. Nein. es gibt keinen gesetzgeberischen Hintergrund, lediglich rechtsfehlerhafte Entscheidungen die nicht eskaliert wurden. Ja. Vllt sogar dazu, das eine Begrenzung aus Gründen der Rechtssicherheit sinnvoll wäre. Irgendwelche Kreisjägermeister-Breiköpfe aus NDS haben nämlich auch schon was von 3 Langwaffen reichen als Stellungnahmen in ähnlich gelagerten Verfahren geblubbert. Mir als Sportschütze sind nämlich die gesetzlich fixierten 10 auf gelb lieber als bei der Behörde dann irgendwann wegen der 3. Langwaffe buckeln gehen zu müssen, wobei ich mich noch privilegiert fühle, weil im Nachbarkreis meint der Ordnungsamfürst dann 1 KK-Gewehrle reicht doch
  15. Und § 13 Abs. 2 redet davon, diesen nicht anzuwenden für Langwaffen und zwei Kurzwaffen. Es gibt in diesem Land so etwas wie das Bestimmtheitsgebot von Gesetzen. Bei wieviel Langwaffen ist denn Schluss? 5? 10? 100? 141? Oder nach individuellem Gutdünken der Behörde? Freilich immer erst nach Erwerb, denn der ist ja für Jäger erlaubnisfrei...... Was du implizit ebenso machst, nur eben in die Kerbe "Jäger nur begrenzer Langwaffenerwerb" Woher willst du das wissen? Solche Sätze sind verschwendeter Speicherplatz. Du fährst hier ein Autoritätenargument und erwartest das man das einfach schluckt. Die zitierten Gerichte waren nicht mal in der Lage zwischen Jägern und Sportschützen zu unterscheiden hinsichtlich des §4 ->§8 Konstrukts, das nur bei Sportschützen greifen kann. Genau die Argumentation haben sie aber gefahren, was rückschlüsse über die Qualität der gelieferten Arbeit zulässt... Der §4 ->§8 hebel ist expressis Verbis vom Gesetzgeber ausgesetzt worden für Jäger. Jede Anwendung bricht den ausdrücklich und eindeutig formulierten Willen des Gesetzgebers. Irgendwelche "So wenig Waffen ins Volk" Geschichten aus den Gesetzesentwürfen sind nur dann beachtlich, wenn in den Normen Unklarheit bezüglich der Auslegung oder Anwendbarkeit herrscht. Was an glasklaren Formulierungen des §13 Abs 2 unklar auszulegen soll, das überlegt sich nur jemand dem das Richterprivileg durch etwas anderes als durch juristischen Sachverstand zugefallen ist. Ich vermute bei den Gerichten genaugenommen Rechtsbeugung durch Faulheit, in dem man die §4->§8-Normenkette einfach ohne auch nur §13 zu lesen auf Jäger übertragen hat. Schnell erledigt, trotzdem falsch. Zum Vergleich: Bei den Sportschützen konnte und kann man die §4-§8 Normenkette anwenden: Gelbe WBK: Zwar wurde (prä 2020) eine unbegrenzte unbefristete Erlaubnis zum Erwerb erteilt wird aber danach Grundsätzlich noch eine Prüfung bei der Erteilung der Besitzerlaubnis vorgenomen und genau hier §4->§8 zur Anwendung gebracht, da diese Prüfung nirgends in §14 expressis verbis ausgeschlossen Grüne WBK: Innerhalb des Kontingents (2 Kurz /3 Lang) werden trotzdem Wettkampfnachweise benötigt, wenn eine kalibergleiche Waffe beantragt wird. Auch hier hier wird §4->§8 angewendet, da nirgends ausgeschlossen und daher eben gezeigt werden muss das die Waffe auch erforderlich(Was dem Jäger "benötigt" ist, ist dem Sportschützen "erforderlich") ist. Ohne Wettkämpfe tuts dir auch nur eine Pistole in 9mm. Auch hier sind die Sportschützen schlechter gestellt. Der Jäger kann jederzeit zwei 9mm haben. Warum? na weil nach §13 Abs 2 das Bedürfnis und das "benötigen" erst bei der 3ten geprüft werden darf. Bei den Jägern wurde, anders als bei den Sportschützen exakt das untersagt, nämlich die Anwendung von §4 Abs 1. Nr 4 und damit die des §8 und obendrein noch die Anwednung der Bedürfnisregels des §13 Abs 1 Satz 1 Nr 1. Der Gesetzgeber hat die Jäger also durch doppelte Aufhebung der Bedürfnisprüfung glasklar und ohne jeden Auslegungszweifel privilegiert hinsichtlich des Erwerbs der Langwaffen a) erfolgt der Erwerb ohnehin erlaubnisfrei b) darf auch bei der Erteilung der Besitzerlaubnis keine Prüfung von Bedürfnis vorgenommen werden. Weder nach §13 noch nach §8. Ist anbei bemerkt witzig, wie hier immer nur bei der Eintragung der Schusswaffe die Gemüter hochkochen. Schomal was von einer Bedürfnisprüfung für bereits im Besitz befindliche Waffen bei Jägern gehört? Nein? Woran das wohl liegt, am Ende noch an der Untersagung der Bedürfnisprüfung nach §13 Abs 2. Ich meine, wenn man die 20te Waffe nicht einträgt wegen Bedürfnis und so, warum lässt man dann die 19. auf der WBK? Wo liegt der Unterschied? Ja, wenn man sich nur die Rosinen rauspickt, die einem gerade passen. Das da noch viel mehr steht als "keine Waffen ins Volk" , braucht dann ja auch nicht weiter interessieren, gell? Wir leben übrigens im Jahr 2021, da gab es in der Zwischenzeit seit 2002 ein paar Änderungen im WaffG. Und gerade in der letzten Änderung kam klar zu Ausdruck, das Jäger privilegiert bleiben sollen bei den Langwaffen, die Begrenzung des Jagscheines wurde nämlich diskutiert, hätte sich die SPD durchgesetzt, dann würde da jetzt stehen: Damit wurde erneut bestätigt, was der GG im Sinn hat wenn er keine Zahl nennt: Unbegrenzt. Und damit nicht irgendwelche Behörden doch noch den §8 aus dem Hut zaubern, verbieten wir es ihnen. Schauen wir doch mal in den 2002er Entwurf: Wenn ein Richter zur Ansicht gelangt kann, das §8 angewendet werden dürfe, wenn die spezielle Reglung es explizit untersagt, dann kann man das definitiv Rechtsbeugung nennen, mindestens aber ist das Urteil Rechsfehlerhaft. Mit einer denkbaren Ausnahme: Wenn der Kläger im Verfahren erkennen lässt, das er die Waffe zu anderen Zwecken als Jagd erwerben wollte: Sammeln, Liebhaberei. Das eigene Bedürfnis zerreden geht nämlich immer.
  16. Ich meine es jetzt nicht böse aber deine Argumentation ist absurd. Normen, Normen: §13 Abs. 2 zwei hebelt gerade audrücklich die von dir zitierte Prüfung der Notwendigkeit §13 Abs 1 Satz 1 (benötigen) aus. Und jetzt soll genau der ausgehebelte §13 Abs 1 Satz 1 Nr 1 den Abs 2 ausstechen? Es gib im übrigen keine Hierachie zwischen den Absätzen ala 1>2 ... und zusätzlich wird noch jegliche andere Bedürfnisprüfung untersagt. Warum steht das dann trotzdem in §13 Abs 1 Satz 1 da? Nun, es gibt ja noch Kurzwaffen und hier muss mann dann schon begründen, warum man eine 3te kurzwaffe habe möchte. z.b eine .22 für die Fallenjagd, wenn man schon ein 7.65 PPK hat. Das VG-Urteil: Obacht mit VG Urteilen: Es wurde halt nicht weitergeklagt und jetzt meint jeder sich auf das Urteil der untersten Instanz in Hintertupflingen berufen zu können. Total commitment oder nix die Devise beim Klagen. Und VG-Urteile haben keinen bindenden Charakter. Überhaupt, aufgrund einer Lex-Specialis Norm(§13 Abs. 2) welche die Anwendung einer anderer Normen(§13 Abs 1 Nr 1 und Abs 4 Nr 4) untersagt, das exakte Gegenteil auszuurteilen, damit kommst du vor dem VGH nicht durch. Und ist ehrlich gesagt gefährlich nahe an der Rechtsbeugung. Hier hat der Richter seine privaten Ansichten zum Recht erhoben. Uncool. Der Wille des Gesetzgebers: Eine Stärkung hat das ganze noch durch die 2020er Waffenrechtsänderung erfahren, wo der GG das gerade das Waffenhorten thematisiert hat, aber im Zuge des Gesetzgebungsprozesses gerade bei den Jägern im (Gegensatz zu den Sportschützen) von einer Deckelung der privilegierten Waffen(Langwaffen) abgesehen hat. Da ist jetzt nicht mehr gut mit dem Willen des Gesetzgebers gegenargumentieren
  17. Meine Güte, sowas hörst du südlich des Weiswurstäquators nicht... Beim Hund geh ich ja mit, aber Vorsicht? Nun, die Räuber sind auch vorsichtig. Abschreckung lautet die Devise. Lol, wie machen das die Amerikaner nur, haben DIE etwa unsere ganzen Ausbilder statt Stände geklaut? Stichwort Marktgesetze... Der kleine aber feine Unterschied: Abwägung zwischen Kosten und nutzen. Du hast dann ein olles Jagdgewehr, das so super dann auch wieder nicht zu verkaufen ist, am besten noch mit persönlich Gravur.... Mit der Kohle von der Bank oder dam Gold des Juweliers lässt sich besser und anonymer wirtschaften.. Und deine Behauptung zur Scharf/Spielzeugpistole ist frei erfunden. früher wurde eher mit scharfer Waffe überfallen, da einfacher zu bekommen und außerdem eher mit scharf bewaffneter Gegenwehr gerechnet werden musste... heute eher mal mit der Softair/Schreckschuss, weil schön ähnlich, überall zu bekommen und außerdem die ganzen Waffennarren, also Leute allein aufgrund mangelnden Wehrdienstes nicht die Bohne Ahnung von Waffen haben, den Unterschied nicht mal mit ner Lupe und 15 min Begutachtungszeit sehen können.. Mit einem Käpselesrevolver der 70er Jahre hätte man dich in der Bank vor allem eines: Ausgelacht. Zuerst sollten wir die Geldtransporte und Verkehrskontrollen abschaffen. Schonmal gesehen? Alle bewaffnet. Risiko zu groß.
  18. Gegenwärtig zutreffend, aber man könnte eine Erlaubnis per Voreintrag dafür beantragen. Wobei Erwerb ja eigentlich Zulässig sein sollte, bzw man einfach einen Schalldämpfer passend zum Kaliber nimmt. Was den Mündungsdruck einer Büchsenpatrone aushält, sollte das bischen Pressluft locker wegstecken. Nur die Nutzung zur Jagd müsste man sich genehmigen lassen Nachdem der Gesetzgeber bezüglich Schalldämpfer von seiner Palme heruntergekommen ist, durchaus denkbar, das durchzubekommen.
  19. Das Recht als virtuelles Objekt. Schön zu lesen aber um Himmelswillen nicht ausüben, sonst empört sich noch einer darüber, das man sein Recht genutzt hat. Da will ich dich gar nicht kritisieren, ein wertvoller Beitrag, er beschreibt sehr schön, was die eigentliche Ursache dessen ist, das jede deutsche Bürgerlobby von vorneherein eine Platzpatrone ist. Mein Vorschlag für den Architrav des Reichstags: "Nutze dein Recht nicht, sonst nehmen wir es dir weg." Was du allerdings nicht geschrieben hast ist, welchen Verlust die Reaktion der Politik darstellen sollte. Was habe ich verloren, wenn ich aus Angst, der Jagdschein könnte auf 15 Waffen begrenzt werden, ohnehin nur 3 besitze? Sportschützen besaßen durchschnittlich 2,4 Waffen (grün&gelb) und deswegen wurde gelb auf 10 gedeckelt. Clownwelt.
  20. Das ist alles unbeachtlich: Es darf keine Bedürfnisprüfung und auch keine Erforderlichkeitsprüfung erfolgen. Siehe §13 Abs 2, steht in klaren Worten da. Warum sollte man die Erforderlichkeit begründen, wenn die Prüfung diese in §13 Abs 2 ausdrücklich untersagt wird? Weil ein Kreisjägermeister in Niedersachsen das jetzt so entschieden hat? Gut in meiner Naivität dachte ich ja auch, es sei der Bundestag, der die Gesetze erlässt... Nochmal §13 Abs 2.: Nicht geprüft wird also: a) Die Erforderlichkeit (Absatz 1 Nr. 1) b) das Bedürfnis (§4 Abs 1. Nr. 4) Geprüft wird: a) Zulässigkeit nach dem Bundesjagdgesetz (Absatz 1 Nr 1) Was kein gutes Licht auf Leute mit zwei weis-blauen Staatsexamina wirft, wenn sie nicht in der Lage sind, einen einfache Norm wie Satz wie §13 Abs 2 zu verstehen. Benötigen diese mittlerweile zu jedem Gesetz den Kommentar "Gesetzgeberwille in einfacher Sprache?" Denk ich an Deutschlands Akademiker in der Nacht, bin ich um den Schlaf gebracht. Ein weiters Beispiel dafür, wie weit einen argumentatio ad verecundiam bringt: Man redet der offenen Rechtsbeugung durch Gerichte und Installation niedersächsischer Kreisjägermeister als Gesetzgeber das Wort. Das hier zitierte OVG Urteil von Anno 2010 gleicht einem Putsch. Für dich ist die konkrete Beweisführung anhand der Normen ein ideologischer Shitstorm? Belege doch deine Position durch den Gesetzestext, falls du kannst. Ich konnte nicht mit Normen belegen, nur mit Autoritätsargumenten. Und weil ihr die nicht kritiklos schluckt, besonders die Autorität niedersächsischer Kreisjägermeister und euch erdreistet die Gesetze die ihr befolgen sollt auch noch zu lesen seid ihr doof.
  21. Wir prüfen §4 Die Behörde handelt rechtswidrig. Da der Erwerb der Langwaffe ohnehin nach §13 Abs 3. für Jagdscheininhaber erlaubnisfrei ist, könnte eine Bedürfnisprüfung lediglich bei der Erteilung der Besitzerlaubnis(vulgo Eintragung in die WBK) erfolgen. Aber: Der allgemeine Bedürfnis(gummi)paragraph §8 darf expressis verbis nicht angewendet werden, da keine Bedürfnisprüfung nach §8 erfolgen darf, explizit auch nicht für den Besitz. Der Gesetzgeber hat die Zahl der Kurzwaffen ausdrücklich begrenzt, die der Langwaffen nicht. Daher kann auch keine Limitation der Langwaffen herbeigeschwurbelt werden.
  22. Ohne das ich dem Psychotest das Wort reden will, so schwer ist das ja nicht. Macht ja eigentlich eh jeder der U25 die erste Waffe kauft. Die krasseren Minen liegen in dem Entwurf ganz wo anders vergaben, neben der Bewertung Erfolg = widerrufene Erlaubnisse. Oder nicht etwa "aufgrund von Wahnvorstellungen" Das ist die Sprache der Diktaturen. In der DDR waren es im Grunde ja auch Wahnvorstellungen, den Kapitalismus für des überlegene System zu halten. Eine kleine Auswahliste für mögliche künftige Wahnvorstellungen, von denen natürlich nie welche der Wahrheit entsprochen haben.... - mRNA, also auch die darauf basierenden Impfstoffe, kan revers-transkribiert und in die DNA eingebaut werden(https://www.pnas.org/content/118/21/e2105968118) - SARS-Cov2 stammt aus einem Labor in dem Gain-of-function-Forschung betrieben wurde - CO2 triebt nicht maßgeblich die Erdtemperatur - Atomkraft lässt dank neuer Reaktortechnologien Risikofrei einsetzen - Feinstaub und Stickoxidemission heutiger Motoren ist völlig unbedenklich - Es gibt Korruption in CDU und bei den Grünen. - Die Regierung chartet heimlich Maschinen um Asylforderen ins Land zu schaufeln. - Zuwanderung von 2.5Mio Menschen in den Niedriglohnsektor drückt die Löhne desselben - Zuwanderung von 2.5Mio Menschen in den Niederiglohnsektor(falls überhaupt erwerbstätig) belastet die Nettosteuer-und Abgabenzahler. - Zuwanderung von 2.5Mio Menschen mit durchschnitts IQ von 70-80 wird kein neues Wirtschaftswunder auslösen. - Der Grüne Steuerwahnsinn nach der Wahl 2021 wird einen Money/Brain-Drain auslösen, dem man nur mit einer geschlossenen Grenze/Mauer kann
  23. Ich habe gar kein Problem mit Psychostest für WBK. Wenn ich dafür WBK nur für Kurzwaffen und Selbstlader diese aber mit "Selbstschutz zuhause und in den Geschäftsräumen" als Bedürfnis bekomme, und den Rest ab 18 bekomme. Also so wie in Österreich
  24. Nach meiner bisherigen Beobachtung geht das jetzt schon wesentlich weiter. Aber was will man erwarten, die Voraussicht wo die Reise hingeht hatte nicht jeder. Eigentlich überlege ich, ob es nicht besser wäre, genau das Gegenteil zu tun und CDU zu wählen.(SPD keinesfalls...eh klar) Warum? Aluhut Aktiviert Die Sache wird von Merkel persönlich mitten im Wahlkampf durchgepeitscht, genau wie sie sinnlose "Bundesnotbremse", und trifft genau wie diese vor allem Liberal/Konservative CDU wähler, also gerade jene Wähler der Partei, mit deren Werten sie nie warm geworden ist und die sie politisch geradezu bekämpft hat. Der Beamten-,Lehrer und irgendwas-mit-sozial/Medienplebs merkt weder das eine noch das andere. Kohle kommt vom Staat und Waffen sind eh böse, hurrah. Mit anderen Worten: Merkel tut alles in ihrer Macht stehende, um Laschet, der ja sogar Merz als Merkels Intimfeind ins Wahlkampfteam geholt hat und damit evtl. als Minister installieren wird, die Wahl zu versauen, damit die Grünen, die Merkels sozialistische Agenda vollenden, ans Ruder zu bringen. Aluhut Deaktiviert
  25. Das ist doch gerade der Punkt. Lies dir das Statement mal durch.l, geradezu erfrischend forsch, ist man vom DSB nicht gewohnt
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