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ASE

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  1. Das VGH Urteil gelesen? Frage auch an @pulvernase Die Behörden fordern Momentan das, was sich für sie aus dem Urteil des VGH ergibt. Es bestätigt sich nun was ich auf WO vielfach ausgeführt habe: Dass es die sicherste Variante ist, mit seinen Überkontingentswaffen Wettkämpfe zu schießen. Darüber hinaus liegt der Ball jetzt bei den Verbänden, wie weit sie das WaffG auslegen wollen. Lassen wir die wettkampforientierte " Zur-Ausübung-weiterer-(Wettkampf)-Disziplinen"-Auslegung des VGH einmal stehen, so gibt es dennoch Ansätze, den Spieß des VGH-Urteils hier auch zum eigenen Vorteil umzudrehen, einzig man muss es dann auch wollen und durchziehen, ggf vor dem BVerwG. Und das geht wie folgt: 1.) Das Urteil des VGH bezog sich auf die alte Rechtslage von 2009, wo nach seiner Rechtsauslegung wie auch derer anderer Gerichte für den Besitz die gleichen Voraussetzungen gelten wie für den Erwerb. Vorbei war es mit der Interpretation der Nr 4.4 der WaffVwV. 2.) Für alle Waffentypen außer der in §14 Abs 5 und bis zu 3/2 Stück nach §14 Abs. 5 hat der Gesetzgeber die Rechtslage geändert und Regeln für das Besitzbedürfnis festgelegt, die sich von denen des Erwerbs unterscheiden. 3.) Für Überkontingent nach §14 Abs 5 jenseits 3/2 hat der GG durch eine Änderung des alten Abs 2 auf den Abs 5 verweist, die Pflicht zum 12/18 Schießnachweis mit jeder Waffe wie sie nach neuer Auslegung bestünde geändert. Nicht für den Erwerb, denn hier gilt immer auch §14 Abs 3. Wohl aber für den Besitz, den hier gilt auch §14 Abs 4: Also genereller Bedürfnisnachweis zum Waffenbesitz, entweder durch 6/4-Schießtermine oder Mitgliedsnachweis. Keinesfalls aber mit jeder Überkontingentswaffe, sondern nach den Regeln des §14 Abs 4. 4.) Per se wurde §14 Abs 3 a.F. als er zum §14 Abs 5 n.F. wurde nicht verändert, nach wie vor lautet er auf Erwerb und Besitz. Daher, so will es gerade das von den Behörden ins Feld geführte Urteil des VGH soll auch hier nach wie vor die gleichen Voraussetzungen für den Besitz gelten wie für den Erwerb, mit Ausnahme der Schießtermine, deren Regelung ja ausdrücklich geändert wurde. 4.) Man kann bei stringenter Anwendung dieser von den Behörden genannten VGH-Auslegung nun also sehr wohl ins Feld führen, das sobald die Voraussetzungen für den Erwerb vorliegen auch diejenigen für den Besitz vorliegen, da, so sagt es ja gerade jener VGH, Erwerb und Besitz hinsichtlich der Wettkampfteilnahme gleichgestellt sind. Diese Erwerb=Besitz Auslegung nur zur Begründung eines Widerrufs anwenden zu wollen ist nicht rechtmäßig. 5.) Das bedeutet jetzt nicht, das ich mit der KK-Pistole an der KM eine Disziplin schießen kann und daraus ein Bedürfnis für 10KW ableiten kann. Für den Erwerb galt ja bisher auch und wird es gewiss so auch Gerichtlich ausgelegt werden: je mehr Waffen bereits vorhanden, desto mehr muss gerade mit diesen geschossen worden sein um das Bedürfnis für noch eine weitere zu Rechtfertigen. 6.) Es bedeutet aber sehr wohl, das wenn für 1-2 Waffen Wettkämpfe fehlen sollten, aber mit den übrigen so viel geschossen wurde, das sich problemlos die Erforderlichkeit des Erwerbs begründen lässt auch der Besitz begründet werden kann. Das müssen sich die Verbände nun trauen im Sinne ihrer Mitglieder. Das vermeidet dann auch den absurden Artefakte, das man die Waffe nach Widerruf abgeben und dann mit neuem Voreintrag wiederholen kann. Liegen die Vorraussetzungen für letzteres vor, so besteht auch das Bedürfnis zum Besitz weiter. 7.) Man muss sich im klaren darüber sein, das hier dann bei manchen Verbänden genauer hingesehen wird bezüglich der Bedürfnisprüfung für den Erwerb. Mit Wettkämpfen nur im Grundkontingent wird sich da nämlich nicht mehr KW #6 rechtfertigen lassen. Nicht wahr lieber BDMP? Fazit: Geht an eure Verbände und fordert das Eintreten für mindestens o.g. Auslegung, die sich ja strikt am VGH-Urteil orientiert.
  2. Corona wird zum Glück gesondert gehandhabt. Am "wollen" hat es ja meistens nicht gelegen.
  3. Weil sie dumm sind? Da erlaubt der GG es gerade, das man nach 10 Jahren sich aufs Schützenaltenteil hocken darf und das was man hat (+ Resteinträge auf Gelb) besitzen darf ohne Schießnachweise, kraft reiner Mitgliedschaft. Und dann passt das manchen Gamsbarthüten nicht, weil sie in Punkto Machtausübung im Leben zu kurz gekommen sind. Oder es ist gar so eine Art waffenrechtliches Stockholmsyndrom: 🤔 Während die Gesetzgebung häufig gar keine Verschärfung im absoluten Sinne darstellt, sondern eher eine Änderung der Konditionen mit Geben und Nehmen (10 Jahre Bedürfnisprüfung vs laschere Besitzprüfung) brabbeln manche ihr Mantra vom "Schärfstes Gesetz Europas, nein der Welt" und "alles wird verschäft!" vor sich hin und versuchen die Realität mit Hilfe solchen eigenmächtigen Dungs von sich fernzuhalten.
  4. Gefragt war in diesem Thread nach der gelben WBK und ich wüsste nicht, was da jetzt nebolös oder auslegungsbedürftig sein sollte. 4/6 LW/KW oder Mitgliedsbescheinigung. der Spaß geht erst bei §14 Abs 5. los und da ist genaugenommen nur die Frage ob für jede ÜK-Waffe Wettkampfnachweise oder ob eine Gesamtschau auch reicht. Oder ein Gesamtschau + Nachweis der Ausübung "weiterer Sportdisziplinen" wenn keine Wettkämpfe für eine Waffe gegeben sind.
  5. Wieso? sinds sie doch. Kam halt nix zum jagen
  6. Das wird Nancy aber garnicht gefallen, das müssen Konsequenzen her. Kooooooopf abhacken!
  7. Es ist damit eines klar: Emmerich hegt totalitäres, faschistisches Gedankengut und hat im Bundestag nichts mehr verloren und man sollte ihm das aktive wie passive Wahlrecht auf Lebenszeit regelversagen. Hinzu kommt noch die übliche Hybris, nämlich die Einbildung des teutschen Grünen, man mache da was über die EU. Nur das da die Betroffenen Länder etwas mitzureden haben und dem Nichtskönner Emmerich dan schon sagen werden, woher der Wind weht.
  8. für die ASG gibt es doch auch CO2-Magazine Hab mir das auch schon überlegt als extra-Trainingsmögichkeit neben Kadet-WS für die CZ 75. Aber als Trockentraining+ doch garnicht doof. Als Softair hast du obendrein die Möglichkeit, spaßhalber mal AIPSC zu schiessen, da sind die BBs halt nicht zugelassen, wegen Rückprallgefahr
  9. Und damit ibst du günstig weggekommen. Softies sehen jetzt nur einer gröblichen Verstoß gegen die Vorschriften des Waffengesetzes. Hardliner legen 2/6 dahingehend aus: Es bestand keine Erlaubnis zum Erwerb. Unerlaubter Erweb einer Schusswaffe nach §53 Abs. 2 Nr 2 Und die schriftliche(!) Zustimmung der Behörde einzuholen ist die einzige Möglichkeit 2/6 zu durchbrechen. Deswegen steht da auch "in der Regel" und nicht "Grundsätzlich": Damit die Behörde einen Ermessensspielraum hat. Gehe nicht zu deinem Fürst führt bei 2/6 dazu das der Fürst deine WBK zu sich zitiert. Zum dauerhaften Verbleib....
  10. Nein, sie sind aufgrund eigener Überlegungen zum gleichen Schluss gekommen. Eine Verwaltungsvorschrift darf für Gerichte gerade nicht bindend sein, Gewaltentrennung und so.. Das ändert aber auch nichts daran, das dein 187er Argument nicht als Beleg für die 6Mon+1Tag Rechenweise taugt. Genau im Gegenteil.
  11. Druck die WaffVwV aus. Und verbrenn sie. Was der Richter ranziehen wird? Das Gesetz. Und da steht, streng genommen in "leichter Sprache", folgendes: §14 Abs 3 Satz 3: Und jetzt zeig mir den Verwaltungsrichter der sich blamieren möchte, weil die höhere Instanz sein Schundurteil in Sachen "Verstoß gegen das Erwerbsstreckungsgebot" kassiert hat weil der Anwalt des Klägers zutreffend eingewendet hat, das der Gesetzgeber einen Zeitraum von 6 Monaten und nicht 6 Monaten und einem Tag für den Erwerb zweier Waffen limitiert hat. Manche Fristen werden bis zu einem End-Zeitpunkt gesetzt, das ist der Kern einer Frist. Und manchmal soll nicht der bereits angebrochene Tag dem durch die Frist Belasteten entgehen, denn sonst hat er keine 14 Tages-Frist, sondern effektiv eine 13-Tagesfrist. Das muss allerdings nicht immer so sein, denn: Es ist also wieder mal Wunschdenken, das immer der folgende Tag den Beginn der Frist markieren müsste. Steht in §187 Abs 2 BGB glasklar da, das es Fristen gibt, bei welchen der Beginn des Tages maßgebend. ist. Wunschdenken, Wunschdenken, über alles! §187 BGB legt nämlich nur fest, wie in beiden Fällen zu rechnen ist. Im Gegensatz dazu legt der GG mit 2/6 einen abgeschlossenen Zeitraum von exakt 6 Monaten fest innerhalb dessen nur 2 Erwerbsvorgänge liegen dürfen. Das gleiche gilt für die Anmeldefristen im WaffG: Binnen 2 Wochen, nicht binnen 2 Wochen + 1 Tag hat der Erwerber zu melden. Wenn man also dein 187er BGB Argument fürs WaffG gelten lassen will, und von einer Frist im Sinne des BGB redet, so ist es klar das das WaffG bei der Fristsetzung von §187 Abs. 2 Gebrauch macht, der Tag an dem der Erwerb stattfindet, zählt mit. Das kann doch nicht so schwer sein...
  12. Was hat das BGB mit dem WaffG zu tun? 2/6 des WaffG beschreibt keine Frist. Sondern einen geschlossener Zeitraum von 6 Monaten innerhalb dessen maximal 2 Waffen erworben werden dürfen. Das ist etwas anderes als eine Frist. Wer sicher sein möchte, macht eben 6 Monate +1 Tag. Ceterum censeo tollendam esse provisionem 2/6 .
  13. @Pi9mm Für die Prüfung zum Besitzbedürnis ist "befürwortet" nicht anwendbar. Hier muss lediglich mit einer eigenen Waffe der Kategorie LW und/oder KW geschossen worden sein. Kaliber völlig Wurst, es muss nur die eigene Waffe sein.
  14. Diese Verlängerung irgendwie abhaken und sei es über deinen BDS-Chef und die kommenden 5 Jahre nutzen einen neuen Verein zu suchen? Ist doch kompletter Hirnriss.
  15. Dann zählen wir mal: 1. März bis 31. März: 1 Monat 1. April bis 30. April: 2 Monate 1. Mai bis 31. Mai: 3 Monate 1. Juni bis 30. Juni: 4 Monate 1. Juli bis 31. Juli: 5 Monate 1. Aug. bis 31. Aug: 6 Monate Am 1.9. Fängt der 7.Monat an. Andersherum: der 1.3 Plus 6 Monate gibt den 1.9. Das ist dann ein Zeitraum von 6 Monaten und einem Tag. Ein Datumsrechenr: https://www.timeanddate.de/datum/datumsrechner Wer weis wie das die Software auf dem Amt nun berechnet. Wenn du sicher sein willst, rechne immer +1 Tag zusätzlich.
  16. ASE

    Verlust einer WBK

    Hm ob da wirklich "gefahndet" wird? Die Urkunde an sich nützt ja nichts, sofern der Überlasser den Ausweis kontrolliert... Das wäre für mich allerdings DAS Argument abseits waffenrechtlicher Vorschriften, eine verlorene WBK sofort zu melden: Bei eine Grünen/VereinsWBK ohne Voreintrag wohl eher unwahrscheinlich, mit ausnahmen von Wechselsystemen, aber falls es doch jemand schafft, damit eine Waffe zu erwerben oder gar Auszuleihen ohne das die Personalie geprüft wurde, spart man sich dann jede Menge Diskussionen ob man dann nicht doch die verschwundene Waffe/Waffenteil erworben habe. Reine Pragmatik.
  17. ASE

    Verlust einer WBK

    Ist gesetzlich nicht geregelt. Behörde Fragen. Ich habe nach Ausstellung neuer Vereinswbks mit dem vorgesehen Formular auch noch die alten improvisierten da, die wollte die Behörde nicht wiederhaben.
  18. Ah ok, und weil der BDMP, welcher sich ja in der ColtS-Angelegenheit mit seinen Bescheinigungen nicht gerade mit Ruhm bekleckert hat die 6. KW bescheinigt wenn mit zwei KW an einer LM teilgenommen wurde (Sonst nichts? Qualifikation erforderlich oder kann jeder hin, der sich anmeldet?) das so macht, ist jetzt das Gesetz und die logischen Auslegungen falsch. Finde den Fehler. Nur dann wenn man davon ausgeht, das der BDMP das Zentrum des Universums ist. Bei höhereren Anforderungen für den Erwerb, was die Nutzung der Vorhandenen anbelangt, sieht die Sache anders aus. Und genau das wird auch kommen: Das hier genauer hingesehen wird, was da auf welcher Grundlage bescheinigt wird. Abgesehen davon können die Voraussetzungen eines Bedürfnisses für den Erwerbs und für den Besitz sehr wohl unterschiedlich sein. Beim Kontingent wurde dies explizit ins Gesetz geschrieben. Was du hier machst ist, aus der Nettigkeit, dass man sich mit den bisher vorhandenen Waffen ein Bedürfnis für den Erwerb weiterer erwettkämpfen kann, einen Anspruch abzuleiten, das dies auch für den Besitz gelten müsse. Wenn man jetzt mal advocatus diaboli spielt, kann man es auch so auslegen, das man die Erforderlichkeit einer Überkontigentswaffe erst dann belegt werden kann, wenn man in der Disziplin die man künftig mit eigener Waffe schiessen möchte 1-2 Jahre bereits mit einer Leihwaffe geschossen hat.... Stichwort Systematik des WaffG: Im Grunde genommen ist nichts nahe liegender, als das man mit Überkontingentswaffen Wettkämpfe nachweisen muss. Für diesen Zweck wurden das erweiterte Bedürfnis beim Erwerb auf Grund der reinen Absichtserklärung fürderhin Wettkämpfe damit zu schießen anerkannt. Wenn man jetzt 5 Jahre später keinen Wettkampf nachweisen kann, warum sollte das Bedürfnis fortbestehen? Lediglich aus pragmatischen Gründen könnte man auf die N-2/N-3-Auslegeung ausweichen. Genausogut könnte man aber auch eine exakte Aktenhaltung einführen und bei Veräußerung einer Grundkontingents Waffe dann vom Schützen eine neue bestimmen lassen. Das sieht der VGH aber anders, und der ist im Gegensatz zu WO eine Instanz, nach der sich Andere (Gerichte, Behörde) richten. Und der Gesetzestext gibt es sehr wohl her: Der Nachweis ist für jede weitere Waffe erforderlich. Hast du keine Wettkämpfe mit einer ÜK Waffe, so kannst du abweichen vom VHG-Urteil höchstens auf die wörtliche Auslegung von "Ausübung weiterer Sportdisziplinen" hoffen. Dann muss allerdings das Schießen nachgewiesen werden, womit du dann bei 4/6 pro Waffe bist. Die "Falltürfunktion" von §14 Abs. 4, die sich manche anno 2022 immer noch erhoffen, gibt es nicht. Absolute Zustimmung. Safe-Mode.
  19. Ja, so will es das Gesetz:
  20. Das ist eben noch nicht klar. Das Urteil des VGH Manheim hat erstmal die Hardliner-Interpretation gesetzt: Wettkampf mit den Vorhandenen ÜK-Waffen. Ich sehe da aber praktische Probleme, da im Laufe der Zeit nicht klar ist, was welche Waffen denn nun das Grundkontingent sind, insbesondere dann, wenn das GruKo veräußert wurde, was rückt dann nach? Zudem ist die Formulierung des §14 Abs 5 generisch, es wird nur auf die Gesamtzahl der Waffen abgestellt, nicht auf die Reihenfolge. Daher sollte sich hoffentlich die N-2 / N-3 Interpretation durchsetzen: Das (zahlenmäßige) Grundkontingent wird abgezogen, und mit den verbleibenden Waffen müssen Wettkämpfe nachgewiesen sein. So können dann Waffen mit denen man mal keinen Wettkampf geschossen hat im Grundkontingent geparkt werden.
  21. Ja es spielt ein Rolle §14 Abs 5 bestimmt besondere Regeln für: Also: Zusätzlich zum denn Voraussetzungen des §14 Abs 4 (Schießnachweise oder Mitgliedschaftsnachweis) eben dann die Wettkampfnachweise. Für alle Waffen, welche nicht unter diese Definition fallen, also alle Gelb-Waffen und auch solche die Grün gehen ohne unter o.g Definition zu fallen (Pumpguns, einschüssige erlaubnispflichtige Vorderlader etc.) kann §14 Abs. 5 nicht angewendet werden.
  22. @Kanne81 Meinst du Überkontingent jetzt in Bezug auf Gelb, also ab der 11.?
  23. Hä? Hier geht es um die Bedürfnisprüfung, gefragt war nach gelber WBK. Das es keine Unterscheidung zwischen grün und gelb in §14 Abs. 4 gib, dürfte klar sein das diese logischerweise auch für Waffen auf Gelbe gilt. Nun kamen Einwendungen der Art "Wie ist den deine Behörde drauf" oder "ich wurde nur einmal Geprüft" Nun, so war es ja auch bis 2020 vorgesehen (Wiederholungsprüfung nach 3 Jahren) und ggf Anlassbezogen. Aber damit ist Schluss: Alle 5 Jahre Bedürfnisprüfung. Für Waffen auf Gelb heißt das, zweimal nach §14 Abs. 4 Satz 1: 6/2 KW und oder LW. Danach alle 5 Jahre Mitgliedsnachweis
  24. Da gab es so eine kleine Gesetzesänderung 2020.... hat nur noch nicht jeder mitbekommen.
  25. Kommt so sicher wie das Amen in der Kirche: §4 Abs. 4: Momentan ist noch ein Wenig zurückhaltung wegen Corona, denn: Würde man das jetzt ohne Sinn und Verstand Umsetzen würde es Probleme geben wegen der vielen Lockdowns.
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