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Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
ASE antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Rundschreiben des IM an alle Behörden: 10 Pampige Schreiben von @Sergej in denen Minister, Behördenleiter, Regierungspräsidenten und Ministerialbeamte und Richter an den Verwaltungsgerichten als Deppen Trottel usw bezeichnet wurden: Ganz toller Plan. Segej... ganz toll. Reichsbürgerlevel. -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
ASE antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Auch an dich die Frage: Wie genau hättest du es umgesetzt? Komme jetzt nicht mit generischen Antworten. Ich will wissen, wie genau hättest du Die Bescheinigung nach §14 Abs 5 geregelt. -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
ASE antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
@LawAbidingCitizen deine Antwort steht repräsentativ für das, was hier bei manchen beim Verständnis der Angelenheit schiefläuft. Was genau hätte der Verband den tun sollen, außer so viel wie möglich rausholen? Irgendwo waren da Grenzen die vom IM, von den RPs und den Behörden mit dem VGH-Urteil, vor dem alle weiteren Klagen landen werden, gezogen wurden. Und die sind es die eine Bedürfnisbescheinigung anerkennen...oder eben nicht. Was sollen die Verbände deiner Meinung nach tun? Gesetz und Urteil ignorieren? Weis du überhaupt, was dein Nick ins Deutsche übersetzt bedeutet? Verstehe ich dich jetzt richtig: Es ist dir zu viel verlangt mit allen deiner Überkontingentswaffen einmal im Jahr Vereinsmeisterschaft in deinem Verein um die Ecke zu schießen und dir eine weitere Veranstaltung in zwei Jahren zu suchen, oder, ich weis ich rede ketzerisch, gar am Angebot einer solchen Veranstaltung mitzuwirken? Daher pragmatisch gefragt: Wie viele Wettkämpfe wären für dich ausreichend? 0 oder gar keiner? -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
ASE antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Überhaupt gelesen? Du glaubst, das da nur der Verband beteiligt war und nicht evtl die Behörden, das IM, die RPs? Ja? Klar, Auf WO herumgebruddelt ist natürlich immer schnell und wesentlich leichter als die Realität solcher Verhandlungen. Das tatsächlich mit jeder Überkontingentswaffe geschossen wurde und das Merkmal Überkontingent an der Waffe klebt, war nicht die Idee des Verbandes, sondern Folge des VGH-Urteils. Gerne kannst du dagegen Klagen, wenn die Überprüfung bei dir Ansteht, der Beifall wird dir gewiss sein. Vllt. wird es den Behörde in der Praxis zu viel Verwaltungsaufwand und man besinnt sich auf eine pragmatischere Auslegung. Bis dahin: Wie wäre es, wenn du aktiv an der Veranstaltung von Wettkämpfen für Überkontingent auf lokaler Ebene mitwirkst? Mein Schützenkreis sucht seit 2.5 Jahren einen Obmann für den RWK SPopi und ich möchte garnicht wissen, was passiert wenn der Obmann für GK, der 3 Schützenkreise in dieser Hinsicht managt, nicht mehr kann. Wäre die Aufregung auf WO repräsentativ für das tatsächliche Engagement, würde es bei der Besetzung solcher Aufgaben Kampfabstimmungen geben. Ach ne, lass mich raten, keine Zeit, habe Kinder, Netflix ruft.. ich kenn die Ausreden. Da wird dann wie in der Mittelstufe mucksmäuschenstill vor sich hingestarrt in der Hoffnung ein anderer machts. -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
ASE antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Bei der Zahl der Wettkämpfe kann man da jetzt Klagen? Der Verband hat versucht so viel wie möglich rauszuholen. a) Es stand im Raum das VM gar nicht anerkannt wird. Das Gegenteil ist jetzt zu Gunsten der Schützen festgelegt worden. Das Problem liegt ganz woanders: Wenn die Vereine ihre VMs affig organisieren, kann der Verband nichts dafür. Bei mir wird die VM das ganze Jahr über geschossen: Disziplin X schießen -> Scheiben von Aufsicht unterschreiben lassen. b) Genau lesen: Ein Wettkampf zusätzlich in zwei Jahren. c) Seriennummer: Na warum denkst du das das relevant ist? Wie genau soll der Verband bestätigen, wenn nicht dokumentiert ist, welche Waffe es war, Speziell bei Ersatzwaffen? Glaskugel? Zudem notwendig wegen der Sammel-Runden-Wettkämpfe beim Großkaliber. Jeder Einzelwettkampf wird anerkannt, aber wenn du jetzt einmal die eine 9mm, einmal die andere 9mm und dann die .45 ACP einsetzt, wie soll der Verband das wissen? Der Rest ist effiziente Buchführung, varianten: - Schießbuch für jede Waffe - Reservierte Seiten für jede Waffe - Schlüsselverzeichnis im Schießbuch, damit die Nummer nicht jedesmal geschrieben werden muss Ganz ehrlich: Mancher sollte über eine Sammler-WBK nachdenken, wenn selbst solche Minimalanforderungen unüberwindbare Hürde darstellen. Das entlastet den Vorstand, den Verband die sich dann um Organisation von Wettkämpfen für Kontingentswaffen kümmern können.... -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
ASE erstellte Thema in Waffenrecht
Der WSV hat seine Regeln für die Bedürfnisprüfung, insbesondere für die Überkontingentsfrage veröffentlicht. Das Ganze steht natürlich im Lichte des VGH-Urteils und des Eindrucks das dieses auf die Behörden hinterlassen hat. Im Ganzen aber nicht schlecht. Kurzfassung: Mit jeder Überkontingentswaffe muss jedes Jahr Vereinsmeisterschaft und ein weiterer Wettkampf über Vereinsebene im 24-Monatszeitraum bestritten worden sein. Vereinsmeisterschaft wird anerkannt, da beim WSV KM nur gemeldet werden kann, wenn VM geschossen wurde, also KM nicht frei erreichbar. Gute Sache. https://www.wsv1850.de/component/phocadownload/category/3-wsv?download=4473:bedrfnisprfung-artikel-12-09-22-je1-003 -
Wo soll das stehen? Was da steht ist folgendes: Das ist in D bereits für jeden Schießstand der fall, oder ballert ihr bei Euch in den nächstgelegenen Hang...? Hier haben mindestens 50% noch nicht begriffen, das D bei den Kugelständen überhaupt kein Problem hat, sondern man sich dagegen wehrt, das der Rest der EU weiter in den Boden ballern will, was dann als Grund für Bleifrei herangezogen wird. Äj, nun, wenn man sich über das aufregt, was man offensichtlich nicht gelesen hat, s.o.. Hmm, sicher? Sollen wir mal Bodenproben 5m vor dem Geschossfang ziehen, ja? Was ist mit Fehlschüssen in die Schießbahnsohle? Was ist mit Bleistaub? Heutige Lammen oder Trichterkugelfangsysteme haben bei Outdoor keine Absaugung, wie sie ironischer weise in der RSA vorgeschrieben ist. Wäre übrigens ein leichtes das zu lösen: Splitterschutzmatte die den Namen auch verdient, und Absaugung durch Filter. Kostet nicht die Welt, bei den kleinen Volumenströmen die da abgesaugt werden müssen. Sand oder Granulatkugelfang der nicht auf dem Erdboden liegt sollte da auch keinen Eintrag haben. Wie immer steckt der Teufel im Detail.
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Weil EU-Weit das Wort Raumschiessanlage nicht bekannt ist. Nichtmal in Österreich. Indoor dürfte ja im technischen Kontext klar sein: Eine RSA mit RLT mit entsprechenden Filtern vor der Abluft. Hier ist eine Bleiemission selbst bei defektem Geschossfang ausgeschlossen. Alles andere ist Outdoor, wenngleich eine offener Schießstand mit entspechendem Geschossfang bei weitem nicht den Bleieintrag in den Boden hat, wie ein Taubstand, bei dem ja per definition der Boden der Geschossfang ist. Nun gibt es Europaweit eben Schießstände, bei denen Outdoor wirklich Outdoor meint und man schlicht in den Dreck reinschießt. Das EU-Zeug hat natürlich das im Auge bei, uns sind die Schießstände aber schon lange so, daß Blei eigentlich kaum entkommen kann.
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Wie sehen hier eigentlich die zeitgenössischen technischen Lösungen aus? Von der Restenergie beim Herunterfallen sollte es ja kein Problem sein. Auffangfolien? Oder Abtrennung vom Grundwasser mittels Betonschale unter dem Haupteintragszone? Nicht das das beides jetzt das wirtschaftlichste für den Standbetreiber wäre, aber Prinzipiell müsste das doch lösbar sein?
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@Fyodor Sag mal, wird bei jedem Schießstand der Geschossfang vom Gutachter so lange beschossen, bis er durch ist, und dann festgestellt: Ja, die war sicher für die zugelassene Mündungsenergie? Nein? Ah. Gerüchten zu Folge gibt es wohl sowas wie Zertifizierungen, Bauartzulassungen etc.
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wenn schon, dann Na-K-Legierung. Das ist die Ente dann schon gar bis sie am Boden liegt...
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Nun, ich bin zufrieden, das wenigstens mal der Satz "wir fordern" von allen gemeinsam kommt und nicht, Dessinteresse, Geheimdiplomatie, "ups haben wir garnicht mitbekommen", "Was juckts uns Jäger". "Sammlern ist's egal". Zur 90% Thematik: Das ist bei uns für Kugelstände schon lang der Fall. Und lässt sich wenns denn sein unbedingt sein muss leicht für die jeweilige Bauart belegen. Nur bei den Schrotständen wird man auf Folien ausweichen müssen. Biochemisch betrachtet, ist das hirnriss, weil das Blei im Boden bleibt und dort nichts tut, solange es nicht Salpetersäure oder Wasserstoffperoxid in Eisessig regnet. Wobei das zwar ärgerlich ist, aber andererseits kann man das Blei so schön zum Schrotter Bringen und zu neuen Schrotpatronen recyceln.
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aber nur in Unterhose, wie beim Kokain-Verpacken.
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Lese ich anders. Wo habe ich in D denn überhaupt noch Schießstände bei denen nicht ehr als 90, vermutlich wohl eher mehr als 99% des Bleis recyelt werden??? Außer altbachene Taubenstände. Was wäre hier "kleine Einschränkung", welche dir fehlt?
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Die Verbände haben einen Forderungskatalog erstellt: https://www.dsb.de/fileadmin/DSB.DE/NEWS/NEWS_2022/2022_09_08_Forderungskatalog_Bleihaltige_Munition.pdf Forderungen Lesen sich ganz Vernünftig: - Indoor soll Blei erlaubt bleiben. - Bestandsschutz für bereits genehmigte Outdoor-Stände
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Anzeige als Schießleiter durch Körperverletzung nach Standverweiss. Verband RK / RAG
ASE antwortete auf roman-1's Thema in Waffenrecht
Es gibt Gründe, warum ich auf meinen Schießständen Kameras hängen habe. Geht gar nicht, so jemand braucht keinen Jagdschein. Ende. Alter Schwede. -
Das Bedürfnis für die Eintragung =Erteilung der Besitzerlaubnis leitet sich aus §14 Abs 2 ab und ist analog der Eintragung in auf die Gelbe. Interessanter ist die Frage, ob es sich um einen Fall von 2 oder 2a handelt. In Verkaufsangeboten habe ich beide Rechtauffassungen schon gesehen. Per Definition ist es eigentlich glasklar 2a (Einstecksystem) Mit §6 AWaffV besteht halt das Problem, das man bei Nutzung mit einem AR15 de facto eine Waffe benutzt, die unter §6 Abs. 1 Nr. 2c (Hülsenlänge unter 40mm) fällt. Hat die Grundwaffe keinen FB, weil sie es i.d.R. ja nicht benötigt (.223) ist die sportliche Nutzung ausgeschlossen. Was aber, wenn man eine .223 AR15 mit FB nutzt, z.B. OAM11? Der FB der Grundwaffe bescheinigt ja, das §6 AWaffV aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes nicht anzuwenden ist, d.h. das kein kriegswaffenähnlicher Anschein vorliegt. Kann die Nutzung eines Einsteck(!)systems etwas am Anschein ändern? Ich meine nicht.
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Weil das WaffG manche Irrationalität enthält. Da hat irgendeiner was von bösen Short-Barreled-Rifles und den Sonderregeln in den USA gelesen, da brauchten wir solche Regeln auch. Idiotisch in einem Land, in dem Kurzwaffen erlaubt sind. Insbesondere Kurzwaffen mit Anschlagschaft.
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Das schöne Gefühl, das dann schon der Depp von Vorstand seine WBK abgibt, weil man sich aus "Gründen" nicht an die Regeln halten kann. Gelebte Asozialität. Aber immerhin kann er dich mitnehmen:
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Bisher war es so und es ist doch gut wenn §6 AWaffV weiter errodiert. Zwischen Löcher im Vorderschaft=verbotener Gegenstand und FB wird erteilt lagen ja auch nur 20 Jahre
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De facto aber Tragegriffvisier und Kühllöcher die beiden Hauptkillerkriterien. Alles andere an der Aufzählung im vom BKA stets zitierten Urteil findet man an Waffen mit FB.
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Landeshauptstadt Stuttgart legt vor: Bedürfnisüberprüfung über Grundkontingent
ASE antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
Ach komm hör endlich auf zu trollen. Jetzt fängt hier die "10-Jahresregel gilt auch für Überkontingen"-Leier wieder an. Was willst du, das die Leute dann ohne Wettkampfnachweise dastehen und ihr Überkontingent abgeben müssen? Is das dein Ziel? Das hatte ich nämlich auch geschrieben, so hat es der VGH geschrieben und so wenden es die Behörden an. Wenn schon zitieren dann vollständig. Für den Besitz von Überkontingent braucht du den allgemeinen Nachweis nach §14 Abs. 4 und jeweils einen nach §14 Abs 5 für jede Waffe. -
Hä?? Je ne WBKs MEBs etc werden nach Nasenfaktor vergeben? Nein? Oh, also nach gesetzlichen Grundlagen 2/6: Das Wort das du suchst, nennt sich Ermessensspielraum und ist in etwa das Gegenteil von Willkür. Die Behörde muss im Ernstfall begründen können, warum sie den Willen des Gesetzgebers "unterlaufen" hat und dir eine mehr als gesetzlich vorgesehen genehmigt hat. Im Erbfall z.B. ist das sogar im Sinne der Doktrin, denn dadurch werden die lästigen Erbwaffen (Bedürfnisgrund: Behalten will, weil BGB) zu Erbwaffen und ihr Besitz steht auf wackeligeren Beinen. "Der da wollte halt mehr haben weil isso" ist da schonmal eine reichlich schlechte Begründung , wenn das RP oder gar das IM näheres erfahren möchte..
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Waffenrechtlichte Behandlung 2x Verschluss für selbe Waffe
ASE antwortete auf fw114's Thema in Waffenrecht
Ja, Beschuss für den Lauf und den Verschluss zusammen. Beim Austauchen nicht zwingend erforderlich, wenn keine Nacharbeit erforderlich ist. Aber wir leben in D und da sagt dir der Büchsenmacher ob es geht und nicht die eigene Meinung. Technisch gewiss nicht, sofern Verschlusslehren sagen ja. Aber die Fertigungstoleranzen sollte heute ja Standard sein. Auf jedenfall ist die Idee des Themenerstellers quatsch. Allein schon deswegen, weil er für einen Verschluss eine Bedürfnisbescheinigung und Erwerbserlaubnis braucht, für ein Wechselsystem keine. WS kaufen und glücklich sein.