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ASE

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  1. Jupp da geht es schon los: Prüfung eines Bedürfnisses, erst durch die Behörde dann durch das Gericht, wo der GG es ausdrücklich untersagt hat, gefolgt von waffenrechtlichem Freestyle. Früher braucht man mal Prädikatsexamen um überhaupt ans Richteramt denken zu dürfen... was du heute in den unteren Instanzen lesen musst....
  2. Wenn Vorsatz, dann schlicht Rechtsbeugung. Richterrecht ist nur da möglich, wo der GG genauere Anweisungen hat vermissen lassen. Z.B. wieviel Waffen auf Gelb den nun das Bedürfnis des Sportschützen umfasst.
  3. JA und deswegen muss so etwas eskaliert werden. Wer an §13 Abs 2 irgendwas auslegungsbedürftig findet, der hat Leseschwäche. Der Gesetzgeber hat es doppelt explizit ausformuliert, keine Bedürfnisprüfung, auch nicht nach §4/§8 für Langwaffen und zwei Kurzwaffen.
  4. Ach die Hessen mal wieder. Wie wärs mit weiterklagen? Das ist nämlich das Problem, das dann rumgejammert wird Anstatt weiterzuklagen. Ich brauch das Urteil nicht mal zu lesen um dir sagen zu können das es rechtsfehlerhaft ist. Warum: Weil bei Jägern gerade keine Bedürfnisprüfung erfolgen darf. Absatzes 1 Nr. 1 Aushebeln des speziellen Jägerbedürfnis § 4 Abs. 1 Nr. 4 Aushebeln des allgemeinen Bedürfnis via §4 -> §8
  5. @Tatonka hat recht, Multitool ist dein freund. @waldlaeufer55 ne obacht: Gerade größere Schränke neigen zum kippen, wenn die Tür offen steht, da diese schwerer ist als eine eine Tresorwand und beim Öffnen den Schwepunkt des Kastens verlagert. Schreiben die meisten Hersteller auch rein, dass man verankern muss aufgrund der Kippgefahr.
  6. Hmmmm.... Das mit den Wechselkomponennten ist natürlich falsch, und für die Waffen auf Gelb hast du explizit Bestandsschutz nach §58 WaffG Das ist der eigentliche auslegungsbedürftige Punkt. Nicht das du nach §14 Abs 5 Wettkämpfe bestreiten musst und das der Verband für jede Waffe die Bescheinigung erstellen muss, sondern ob dazu mit jeder der Waffen Wettkämpfe erforderlich sind, oder eine art "Wettkampfschützeneigenenschaft" exisitiert. Sorry, aber da beisst die Maus keinen Faden ab, das ist rechtens. Zwischen Recht haben und auch Recht bekommen liegt leider jede Menge Geld..
  7. Wüsste nichtmal, wo es die in der nähe gibt Nein, das kann man aus den Urteil nicht herauslesen. Nimm folgende Passagen der Urteilsbegründung: Aus der Berügundung des VGHs Der BDMP hat insofern eine inhaltlich mindestens unvollständige Bescheinung gem. §14 Abs 3 a.F. ( und das ist nunmal der Abs 5 n.F. 1:1) vorgelegt. Wesentlicher Mangel: Nicht nachgewiesen, welche Waffe für welchen Wettkampf eingesetzt wurde. Das VGH hat in der Urteilsbegründung klargestellt: -Die konkrete Nutzung jeder der Waffen in Wettkämpfen muss belegt sein. -Die Einwendung, jetzt sei da §14 Abs 4 anzuwenden wurde abgewatscht: a) weil in diesem Fall nicht nach neuer Rechtslage zu urteilen sei b) selbst wenn a) unzutreffend wäre, auch nach neuem Recht §14 Abs. 4 nicht auf die Überkontingentswaffen anzuwenden sei. Um das mal sauber herauszuarbeiten: Es ist ja nicht so, das der Kläger nicht geschossen hätte und keine Wettkämpfe absolviert hätte, eher genau das Gegenteil, der Mann war ja nachweislich hochaktiv (über 90 Meisterschaften und Wettkämpfen in einer Vielzahl von Disziplinen) gewesen sein und das hat der VGH per se anerkannt. Jedoch lässt es seine Klage explizit daran scheitern, dass die Wettkampfverwendung nicht für jede Waffe einzeln belegen konnte. Das ist die Quintessenz die hier abgestritten wird: Es reicht eben nicht nur pauschale Wettkampfteilnahme(die war ja mehr als deutlich gegeben), sondern die Waffen müssen belegbar zu Wettkämpfen eingesetzt werden, sonst sind sie nicht mehr erforderlich. Es reicht also nicht, bei 10KW im Schrank alle .22er Wettkämpfe mit der Kadett hoch- und runterzupuffen, sondern: Willst du abseits des Grundkontingent deine .45er behalten, musst du 45er Wettkämpfe schiessen. Hast du deine 45 als Ersatzwaffe für deine Kontingents-45er musst du mit der Wettkämpfe nachweisen (Urteilsbegründung: "oder sonst erforderlich") Ja, und was macht er in der Praxis? Genau das, denn, so ist die Denke und so sollte es sein, bei den höheren Instanzen Koryphäen ihres Rechtsgebiets sitzen sollten.
  8. Nach zweineinhalb Jahrzehnten Sportschiessen, Warum ist das eigentlich so, das immder die BDMPler glauben, ihre "Ordnungen" hätten irgendeinen Gesetzescharacter... Liegt das an diesem Militär- und Polizeischützenzeugs? Ich gebe dir ein VGH Urteil, und du kommst mir mit einer BDMP-Ordnung. Was glaubst du wohl wird von anderen Gerichten zitiert werden. Und ja: der BDMP wird diese überarbeiten müssen.. @Kanne81 Die Ausführungen Friedrich Gepperts gingen in Richtung §14 Abs 5 sei gar nicht für den Besitz anwendbar.... darüber waren wir hinweg, dank des VGH-Urteils, der noch mal klar dargelegt hat, das "Erwerb und Besitz" als "Erwerb und Besitz" auszulegen sind......
  9. Genau die Reaktion bezweckt die Propaganda. Würde jeder die Schritte Strafanzeige -> Erzwingungsverfahren durchlaufe, sähe die Sache anderes aus. Nicht vergessen: So etwas schafft dann auch Profilierungspotential für Machthungrige, wirkt also disruptiv in den Reihen der Mächtigen.
  10. Klageerzwingungsverfahren / Ermittlungserzwingungsverfahren
  11. Naja, Karbidschiessen ist in den Niederlanden allgemeingut. Wie bei allem: Nachdenken und Aufpassen.
  12. Jesus, WO-Eingeschnapptheit..... --------------------------------------- Ich stelle es dir mal vom Kopf auf die Beine: Gerade weil es nirgends klar definiert ist, was "18 mal den Schießsport ausgeübt" bedeutet ist es gerade Auslegungsfrage. Auslegungen erfolgen aber nicht "beliebig" sondern durch Gerichte auf Basis belastbarer Referenzen im deutschen Recht. Rben nicht beliebig frei interpretierbar wie du gerade zu insinuieren versuchst , im gescheiterten Versuch meine vorherigen Darlegungen zu Strohmannen, namentlich das es entgegen deines Beispiels absolut eindeutig ist, was "18 mal innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten" bedeutet. Unklar ist allerhöchstens, welche die Taktung von "x mal ausüben" bedeutet, bzw wodurch sich zwei singuläre Termine voneinander abgrenzen lassen. Kann man mehrere Termine pro Tag absolvieren? Wie Sieht es aus wenn das auf verschiedenen Schießständen stattfindet? Da hierzulande auch sonst der Tag als Basiseinheit der (juristischen) Lebenstaktung eine äußerst gewichtige Rolle im Rechtsverkehr spielt (Fristen, Arbeitszeit, Entgeltansprüche, Tagessätze etc. etc.) würde ich davon ausgehen, dass ein Gericht diesen als Grundlage heranziehen wird und, auch wenn du am Sonntag vor Antragstellung 18x 20 Schuss Präzision absolviert hast und zwischendrin jeweils nach Hause und wieder auf den Schießstand gefahren bist hier insgesamt nur von "1x" ausgeübt ausgehen wird. So wie es das BVA in Bezug auf auslandsdeutsche Sportschützen verlauten hat lassen. Und so wie es die Verbände praktizieren, hinsichtlich der Anerkennung von Einzelterminen. Alles andere ist über das Gesetz hinausgehende Restriktion. Prinzipiell kann man das den Verbänden,wie @Sgt.Tackleberry anmerkt schon zugestehen in dem Sinne das diese sich nicht als reine Waffenbeschaffungsstellen mißbrauchen zu lassen wollen. Also eben nix mit 18 Tage vor Antragstellung. Aber man sollte auch keine Kadavergehorsams-Automatik benutzen. der Fall von @BleiHai ist ein eben solcher. Gerade hier würde ich von den Verbänden mehr Flexibilität bzw mehr Selbstbewusstsein beim Nutzen der Gesetzlichen Möglichkeiten erwarten. Wer erkennt hier jemand reine Waffenbeschaffung? Der soll dem diplomierten Onkel auf der Couch von seinen Sorgen erzählen..."Sind die Waffenbeschaffer gerade hier mit uns im Raum, ja?"
  13. Vllt könnte man ja, wenn man mal wieder Übernacht die 2. SprengV ändert endlich die als 1.4 klassifizierten Triebladungsmittel aufnehmen? Nein? nochmal 112 Monate Vorlaufzeit zu wenig? ah.
  14. Das war eine Feststellung eines Fakts.
  15. Ist nirgends schriftlich festgelegt, aber irgendwo muss ja eine Unterbrechung der schießsportlichen Aktivität gegeben sein. Für gewöhnlich rechnen die Verbände bisher 1 Termin pro Tag an. Im Lichte von §14 Abs 4 jetzt dann getrennt nach LW und KW, also einen pro Kategorie im Sinne des Abs 4
  16. Die Erforschung des Willens des Gesetzgebers findet vor allem dann statt, wenn die Norm uneindeutig ist. Das ist sie aber nicht. In unserem Zusammenhang ist das beste Beispiel der 2002er Entwurf. Hier wurde ins Gesetz nur "Regelmäßig" geschrieben, was eine Auslegungsfrage in Reinform darstellt. Im Entwurf findet sich dann 12/18, wodurch es legitim war, "regelmäßig" so auszulegen. Im gerade diskutierten Fall ist es aber nicht so. "18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums(12 Monate) ausgeübt hat," ist in keiner Weise Auslegungsbedürftig, genau so wenig wie "mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat." (§14 Abs 4) Kurzum: Man kann sich nicht immer hinstellen uns "Auslegungsfrage" rufen. Und eben hier kann kann man gerade mit der Entstehungsgeschichte gegenargumentieren: Entgegen der Beschlussempfehlung wurde letzlich nur 18 Termine im Zeitraum von 12 Monaten festgelegt. Das mit der Intention verfängt nur dann, wenn die Norm nicht eindeutig ist. Ist sie aber. Ja. ein Richter ist zunächst mal nur an das Gesetz gebunden und nur dann wenn Unklarheit besteht geht er in entsprechende Materialien Wo würde unser imaginärer Fall verhandelt? Vor den Verwaltungsgerichten, wenn es um den Verlust der Anerkennung eines Verbandes geht, wegen inhaltlich unrichtiger Bescheinigungen. Spielen wir es durch: Anwälte des Verbands argumetieren: Verband hat sich 1:1 an den Wortlaut des Gesetzes gehalten. Wie argumentieren nun die Anwälte/Vertreter des BVA? Da liegt nämlich der Hase im Pfeffer. I
  17. @Parallax Nicht jedes formlajuristische Beispiel gleich auf die Goldwage legen: Zunächst der Gang der Dinge war wie folgt: 2002 Gesetzesentwurf Waffg 2002 (https://dserver.bundestag.de/btd/14/077/1407758.pdf) Hier noch keine Verteilung über das Jahr. Im Gesetz wurde dies allerdings nicht festgeschrieben. Hier im Auge behalten das man bis dato Freitags in den Verein eintreten, Samstag&Sonntag Waffensachkunde machen und Montags die gelbe beantragen konnte. Alles weitere schon nach 6 Monaten, ohne Festlegung dessen was "regelmäßig" bedeutet. Folgende 10 Jahre: Praxis der Verbände: 18 mal verteilt über das Jahr, obwohl vom Gesetz nicht gefordert. 2012 kam dann die Verwaltungsvorschrift, welche, die Praxis der Verbände, nicht den Willen des GG übernahm: 2020: §14 Abs 2 wird in §14 Abs 2, 3 und 4 aufgesplittet. Absatz 3 enthält jetzt explizit die 12/18 Regelung, aber ohne die verteilt-Klausel der Verbände und Verwaltungsvorschrift. Das ist jetzt erstmal Rechtslage. Wenn ein Verband entsprechend bescheinigt, kann das nicht abgelehnt werden. Der GG hätte ohne weiteres den exakten oder sinngemäßen Wortlaut der Verwaltungsvorschrift ins Gesetz heben und damit eine Verteilung über das Jahr vorschreiben können. Genau das hat er aber nicht getan, stattdessen: Der Gesetzesentwurf begründet hier lapidar: Die Beschlussempfehlung hingegen: Nun wurde aber genau die "verteilt"-Regelung nicht in die Norm übernommen und künftiger Rechtsstreit wird sich dann am Wort "innerhalb" in Bezug auf die 18/Jahr entzünden. Die Verwaltungsvorschrift ist vor Gericht nicht beachtlich, das Gericht kann sich aus freien Stücken anschließen. Keinesfalls kann es aber eine alte Verwaltungsvorschrift über ein neue gesetzliche Regelung stellen. -------------------------------------------------- Bei @BleiHai Anliegen sehe ich daher überhaupt kein Problem, 3 Monate EWB-Waffentraining bei schon längerer schießsportlicher Aktivität und bereits mehrjähriger Vereins/Verbands-Mitgliedschaft als "18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat" auszulegen.
  18. Das würde ich ja so hoffen, aber glaube nicht (mehr) so recht daran, spätestens seit dem VGH-Urteil. Ja man kann den §14 Abs 5 so lesen wie du es angedacht hast. bei Nr 1 fehlt ja die Bezugnahme auf die künftige Wettkampftätigkeit in der weiten Disziplin. Aber zusammen mit den Entwürfen ergibt sich leider ein andere Grundannahme und die hat der VGH BW erstmal als gegeben angesehen, und das ist schonmal ein juristischer Klotz: Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von mehr als 2/3 lässt sich nur mit und zum Zwecke der Wettkampftätigkeit begründen, Wettkämpfe müssen mindestens mit jeder der besessenen Waffen über kontingent nachgewiesen werden. Wer keine Wettkämpfe schiessen mag, muss mit 2 KW und 3 HA-LW auskommen. Natürlich wäre es denkbar und wünschenswert, das ggf in der Gesamtschau durch die Verbände/Behörden/Gericht sich gewissermaßen eine (N-2) Regel einbürgern könnte. Das wäre durchaus vor dem Zweck des WaffG vertretbar. d.h. Wettkämpfe für alle Waffen abzüglich zwei, ohne diese 2 konkret und für alle zeit festzulegen. Aber: Hoffen darauf würde ich nicht, genau weis man es, wenn der Widerruf der Überkontingentserlaubnisse ins Haus steht. Deswegen Wettkämpfe, Wettkämpfe... Momentan sieht es so aus, das bezezüglich §14 Abs 5 Satz 1 Nr 1 (weitere Disziplinen) Die Voraussetzungen für den Erwerb(Wettkämpfe allgemein) geringer sind als für den Besitz.(Wettkämpfe gerade mit der Waffe) Aus dem VGH Urteil lässt sich diesbezüglich lediglich (in unserem Sinne) herauslesen, das mit der 3. Kurzwaffe bei der späteren Besitzprüfung das Augenmerk von Wettkämpfen mit dem Grundkontingent auf Wettkämpfe mit der 3. KW verlagert. Da kann aber wie gesagt dann der Fallstrick sein, dass die Disziplin nicht so häufig angeboten wird(z.B. Revolver unter 4 Zoll: Nur 1 Disziplin hierfür; Ordonanzpistole: Keine RKWs) und man um den Verband zufriedenzustellen mit den Kontingentswaffen auffüllen muss.
  19. Nein gibt es keinen. Die befindet sich ja innerhalb des Grundkontingents. Abs 5 daf dann nicht mehr angewendet werden. Prüfschema: Sind mehr als 2 KW vorhanden? Nein? Kein Prüfung nach Abs 5. Verwaltungsrechtlicher Strohmann, denn einer Behörde wären hier die Hände gebunden. Du musst bedenken: Maßgeblich zum jeweiligen Zeitpunkt ist der status Quo deines Waffenbestandes. Es mag unsinnig erscheinen, aber ja: Setzen wir den Fall zur 5 Jahresprüfung wird festgestellt: du hast mit der 3. Kurzwaffe keine Wettkämpfe geschossen. Die Erlaubnis wird widerrufen, du veräußerst die Waffe. Fertig. Nachfolgend beantragst du mittels Wettkämpfen mit deinen Grundkontigentswaffen wieder die Erwerbserlaubnis für eine 3. Kurzwaffe. Verband bescheinigt. Behörde erteilt Voreintrag. Kling komisch, ist aber so. Es gibt immer Artefakte. Stell dir mal vor was passiert, wenn du innerhalb des Kontingents nicht schiessen gehst. Bis auf das Letzte Jahr (5. Jahr), da haust du wieder 18 Termine raus. WBKs widerrufen, weil im 4. Jahr nicht trainiert. WBKs wiedererteilt weil vorraussetzungen nach §14 Abs 3 / 6 gegeben...🤡
  20. Doch das lässt sich ableiten. Hier vom bis dato praktizierten Blickwinkel aus Sicht des des Erwerbs lösen. Logischer weise kann vor dem Erwerb kein Wettkampf mit der begehrten Waffe nachgewiesen werden. Mit den Wettkämpfen mit den bereits vorhandenen Waffen weist man in diesem Kontext nach, das, wie es im Entwurf des 2002er Gesetzes geschrieben steht, die intensive wettkampfbezogene Sportausübung vorliegt ich habe es mal formatiert, damit der Sinn schneller klar wird: Durch die Wettkampftätigkeit hat man sich die Annahme(Vorschussloberern) erarbeitet, dass ein ein ernsthaftes Ansinnen vorliegt weitere bzw. zusätzliche Disziplinen in wettkampfbezogener Sportausübung schiessen zu wollen. Das beinhaltet bereits das entgegenkommen, daß nicht erwartet wird, dass man z.B. mit einer Leihwaffe in der beabsichtigten Disziplin bereits an Wettkämpfen teilgenommen hat. Für den Besitz folgt aber nicht, daß man auch weiterhin keine Wettkämpfe geschossen werden müssen sondern das genaue Gegenteil: Das erweiterte Bedürfnis wird nach dem dokumentierten Willen des GG nur dann anerkannt, wenn es zum Zwecke des Wettkampfsports geltend gemacht. Übt man entgegen o.g. Annahme dann keinen Wettkampfsport aus hat man gerade den Nachweis geliefert, da kein Bedürfnis über dem Kontingent vorliegt. Das VGH Urteil zum Thema, wohlgemerkt noch alters Recht, aberaufgrund der nicht-veränderung des Abs 5 (davor Abs 3) aus BW spricht hier Bände: (https://openjur.de/u/2347384.html) Da hat sich der BDMP ein schönes Ei gelegt...
  21. Nö und ich erkläre auch gleich warum. JEIN. Ergibt sich ja nach den Umständen des Einzelfalls., siehe weiter unten. ------------------------------------------------------------------- Nein, das ist Unfug, da kann ich dich beruhigen, denn die Norm ist eindeutig: Wenn du ins Kontingent reduzierst, kann Abs 5 gar nicht mehr angewendet werden. Eine Waffe bleibt per se keine "Überkontingentswaffe" nur weil sie einmal als solche erworben wurde. Da ist nichts dran zu rütteln. -------------------------------------------------------------- Gleichstellung ist hier nicht relevant, sondern wie der Einzelne gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit ein Bedürfnis der Besitz einer Waffe begründet werden kann. Du siehst es zudem falsch herum: Der Grundgedanke ist: bis zu 2/3 Waffen gibt es ohne besondere Bedürfnisprüfung für den Breitensportler. Darüber hinaus muss es schon um ernsthaften Wettkampfsport gehen, sonst musst du mit 2/3 klarkommen. Ich fasse das mal zusammen: Das WaffG geht vom Waffenbesitzer aus a) mit bis zu 2 KW /3HA-LW b) mehr als 2KW /3HA-LW Fällst du in die Kategorie b, dann muss der Verband entsprechend eine Bescheinigung vorlegen die glaubhaft macht dass Per se müsste also für jede überschüssige Waffe begründet werden, warum sie nach 1. oder 2. benötigt wird. Allerdings wird generell ein Bedürfnis für mehr als 2/3 BEscheinigt, als muss eine Gesamtschau vorgenommen werden. Wie aber hierbei vorgehen? Grundsätzlich, so die Vereinigung von Erwerb&Besitz in einem Absatz (5), gestützt auch durch jüngste Urteile(OVG BaWÜ), wird hierbei nicht zwischen Erwerb&Besitz unterschieden, d.h. die Voraussetzungen für den Erwerb weiterer Waffen sind mit denen des Weiterbesitzes identisch. Das war gerade der Clou bei der jüngsten Änderung, dass für Kontingentsbesitz die Vorraussetzungen für Erweb&Besitz aufgesplittet und für den Besitz erleichtert wurden, für Überkontingent nach Absatz 5 gerade nicht. Was ist also zu prüfen, vor dem Hintergrund der Norm und dem Willen des GG, wie man ihn hier aus den Entwürfen zum WaffG 2002 entnehmen kann: 1) weitere Disziplinen: ist generell mit Kurzwaffen/HA-LW an Wettkämpfen teilgenommen worden in einem Umfang der belegt, das man Schießsport ernsthaft als Wettkampfsport und nicht nur als eine Freizeitbeschäftigung ausübt. Hier kann natürlich eine härtere Auslegung möglich sein: Zum Erwerb konnte man ja logischerweise nicht mit der begehrten Waffe geschossen haben. Es handelt sich also um einen bedürfnismäßigen Vertrauensvorschuss, untermauert durch Wettkampfaktivität, daß man weitere Wettkampfdisziplinen ausüben möchte. Restrospektiv, also bei der Prüfung des Besitzbedürfnisses, kann hier natürlich als Maßstab angelegt werden, ob man mit der Waffe auch tatsächlich Wettkämpfe geschossen hat, denn sonst hat man den Beweis erbracht, daß das "ernsthafte Annsinnen weitere Disziplinen zu schiessen" a priori schon nicht gegeben war. Um deine Überlegung mit Wettkampf mit Grundkontingent aufzugreifen: Wenn du als 3. Kurzwaffe z.B. nur eine Dienstpistole hast, mit der du einmal im Jahr Kreismeisterschaft schiesst, mit deinen Kontingentswaffen aber gar keine Wettkämpfe mehr, dann wird es eng. Der Verband kann hier schwerlich begründen, warum du nach Abs 5 mehr als 2 KW haben musst. Deine Wettkampfambitionen kannst du ja auch weiter ausüben, in dem du durch veräußern einer der anderen Waffen ins Kontingent reduzierst. Merke: Hättest du keine Wettkämpfe mit deinem Grundkontingent geschossen, so wäre die 3. Waffe auch nie bescheinigt worden, daher kann es beim Besitz nicht weniger gefordert sein. 2) Wettkampfsport: Hier muss zwingend mit der Waffe Wettkämpfe geschossen worden sein, für die die Ersatzwaffe beschafft wurde. Es ist insofern die Gesamtschau anzuwenden, die ja zuvor auch beim Erwerb betrieben wurde: Je mehr Waffen bereits vorhanden sind, desto mehr Wettkämpfe unter Nutzung der bereits Vorhanden sind insgesamt sind nötig um eine weitere Wettkampfdisziplin aufzumachen. Die Verantwortung (lies: den schwarzen Peter) wurde hier den Verbänden zugeschoben. Diese müssen nun mal unter Androhung des Verlustes der Anerkennung inhaltlich korrekt sein. Aus den Entwürfen von 2002: (Anmerkung: Bis hier her sollten auch Repetierer auf Grün bleiben, kam dann aber anders)
  22. ASE

    Die nächste Amnestie?

    Wenn man ernsthaft daran interessiert wäre, würde man sich das Medienwirksame Amnestie-TamTam sparen und es ermöglichen illegale Waffen jederzeit straffrei abzugeben. Außer in den Amnestien, die obendrein ja auch schon formaljuristisch vergeigt wurden (Führen, Munition...) muss ein illegaler Besitzer ja quasi seine Knarre behalten um nicht noch eine weitere Straftat zu begehen... Aber das wäre ja pragmatisch und nicht Publicitymäßig ausnutzbar, also neee leiber doch nicht.
  23. Told you so...😛 Da sehe ich kein Problem. Vergleiche: Die Anforderungen für den Erwerb sind ebenso für entweder für weitere Sportdisziplinen oder zur Ausübung von Wettkämpfen erforderlich. a)Weitere Disziplinen: Erforderlich bezieht sich immer darauf, ob schon eine Waffe vorhanden ist, mit welcher die gewünschte Disziplin ausgeübt werden kann. Bei der Besitzprüfung muss entsprechend geprüft werden, ob die Waffe auch weiterhin erforderlich ist. Beispiel: Man besitzt, neben 2 anderen Waffen im Grundkontingent, eine 9 mm Luger für die Standarddisziplinen (2.5x DSB, 1001 BDS usw) zudem hat man eine Walther P1 in 9 mm Luger für die Disziplin Dienstsportpistole / Ordonanzpistole. Es dürfte klar sein, das man nun bei der Prüfung mit beiden Waffen Wettkämpfe in den entsprechenden Disziplinen wird nachweisen müssen. Mutmaßlich auch mit den Waffen im Grundkontingen, denn wie ist man zu den Wettkampfwaffen für weitere Disziplinen gekommen? b) Ausübung des Wettkampfsport: Je nach Verband wird hier ja entweder auf "zur Leistungssteigerung" oder insbesondere als "Ersatzwaffe" für Wettkämpfe bescheinigt. Bei Ersatzwaffe ist es interessanter weise einfacher: Gesetzt ein Schütze besitze 1x GSP 1x 9mm Luger und dann noch jeweils eine gleiche Ersatzwaffe, ingesamt also 4 (2x GSP 2x 9mm Luger) so sind unterm strich Wettkämpfe mit beiden Waffen aus dem Grundkontingent erforderlich. Ihrem Wesen nach sind ja Ersatzwaffen primär nicht zum schiessen sondern als Backup falls die "Grundwaffe" ausfällt da. Wird natürlich Diskussionen geben, ab wann eine Ersatzwaffe erforderlich ist. Bei 1x Vereinsmeisterschaft + 1x Kreismeisterschaft könnten evtl Fragen aufkommen, aber bei aktiven Rundenwettkampfschützenschtze mal nicht. Das führt natürlich zu dem Paradox, das a) und b) 4 Kurzwaffen hat, b) aber ggf weniger Wettkämpfe schiessen wird müssen bzw, Wettkämpe die er mit dem Grundkontingent eh schon abgedeckt hätte. Andererseits: Bei "exotischeren" Disziplinen gibt es eben naturgemäß weniger Wettkämpfe, so daß eben die Teilnahme an diesen reichen sollte, z.B. Ordonanzpistole, Dienstpistole oder Revolver unter 3 Zoll beim BDS (nur Mehrdistanz, also von vorneherein weniger Wettkämpfe möglich) Wettkämpfe schiessen, Wettkämpfe veranstalten ist die Devise.
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