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ASE

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  1. @drummer , also ColtS side-kick oder alter-ego versucht hier den Thread wieder Richtung 12/18 entgleisen zu lassen, weil es in Threads dieses Themenbereichs nur noch um die verlorene Ehre Waffe des ColtS gehen soll, das fängt langsam an zu nerven. Wie oben dargelegt, gibt es anders als bei ColtS (2009) seit 2020 keine Rechtsgrundlage für 12/18 für den Besitz bei Überkontingent. Ja das tun sie. Nachdem sie bemerkt haben, daß sie erfolgreich geseehofert wurden ("Nach 10 Jahren ist Schluss mit der Bedürfnisprüfung"). Man ist jetzt quasi in der Situation nach 2002, wo es um das Wort "regelmäßig" ging. Mit dem Unterschied, das kein Maßstab in den Entwürfen des WaffG vorgegeben ist, wieviel Wettkämpfe und mit welchen Waffen denn jetzt ausreichend sind. In der WaffVwV findet sich eine schöne Erläuterung des Problems: Eine Festlegung auf eine konkrete Anzahl Wettkämpfe verbietet sich aufgrund der unterschiedlichen Organisation der Verbände. Während Schießtermine recht universell unabhängig vom Verband absolviert werden können, ist das bei Wettkämpfen nicht der Fall. Und eine Festlegung von mindestwettkämpfen befindet sich dann bereits im Bereich verfassungswidriger Eingriff in die Autonomie des Sports, weil hier dann staatlicherseits festgelegt wird, was Wettkampfsport ist und was nicht. Vor diesem Hintergrund könnte es natürlich lohnend sein, die alternative Auslegung die ich oben dargestellt haben zu pushen, auch wenn dass dann für Überkontingent bei zu wenig Wettkämpfen mit der Waffe 4-6 Trainingstermine pro Jahr bedeutet
  2. Klares nein. Liest man die schlicht formulierten §14 Abs 2/3 a.F., so ist die Interpretation gleichbedeutend mit dem was tatsächlich da steht: Erwerb&Besitz -> Regelmäßiges schießen. Nur wurde in der Praxis etwas deutlich liberaleres hineingelesen, bis die Hessen angefangen haben, es wörtlich zu nehmen. Was der GG dann umgehend kassiert hat, als er ~15 Jahre später begriffen hat, was er da eigentlich hingeschrieben hat.
  3. Auf Treu und Glauben. Es sei denn man möchte ein abartiges Bürokratiemonster und das wollen nicht mal die Behörden. Das ist ja gerade das Problem mit der VGH-Auslegung die explizit die konkrete Überkontingets-Waffe adressiert. Dazu müsste man wissen, was Überkontingentswaffe ist und was nicht. Oder was durch den Abgang der ursprünglichen Grundkontingentswaffen jetzt Grundkontingent ist und was nicht... Das NWR weist das auf jeden Fall nicht, ob die Waffe nach §14 Abs 3 oder Abs 5 erworben wurde. Da macht, wenn man der reinen Wettkampfauslegung folgt, die (N-2)/(N-3)-Regelung mehr sinn, weil nicht an die konkrete Waffe gebunden. 2/3 gibts geschenkt, für den Rest bitte Wettkämpfe, wenn man o.g. minimal-Auslegung anwendet, eben analog 2/3 Geschenkt, für alles darüber Besitz-Schießtermine(4/6) oder Wettkampfnachweise + generelle Wettkampfnachweise.
  4. Obacht, das meine es jetzt nicht persönlich böse @Raiden, aber man muss es sich dringend abgewöhnen mit der albernen Argumentation Erwerbs und Besitz müssten 100% gleich behandelt werden, der GG hat doch gerade vorgeturnt, das das spätestens ab 2020 nicht mehr der Fall sein soll. Dummerweise hat er es nur versäumt, aus Absatz 3 die Absätze 5 und 6 (und die gelbe dann in Abs. 7) zu machen und auch für Überkontingent auszudeklinieren, was jetzt das Gewünschte bei der Besitzprüfung ist. Das Gesetz sieht ein Grundkontingent vor und könnte genauso gut so ausgestaltet sein das bei 2 KW Ende ist(frag mal die Jäger...), oder das man für eine weitere Waffe dann eben mit eine Leihwaffe genau die beabsichtigte Disziplin schießen muss. Aus der Tatsache das man mit seinen 2 Grundkontingentswaffen sich eine 3. "erarbeiten" kann folgt nicht wie ein Naturgesetz, das man auch deren Erhalt damit erarbeiten kann. Der Knackpunkt ist wieder mal das Wort "erforderlich". Denn das muss der Verband belegen, bei der Besitzprüfung ob die "weitere Waffe" laut §14 Abs 5 erforderlich ist. ---------------------------------- Achtung: Es folgen bedürfnistheoretische Spekulationen----------------------------- Natürlich kann man sich jetzt auf die wörtliche Auslegung von "von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird" bestehen. Das bleibt dann allerdings nicht ohne Konsequenzen. Denn wenn sich nicht die Lesart des VGH durchsetzt, die da lautet: "von ihm zur Ausübung weiterer Wettkampfsportdisziplinen benötigt wird" und Unterpunkt 2 "zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist" als "Ersatzwaffe für vorhandene Waffe" zu lesen sei, dann sind wir ganz schnell bei Schießnachweisen für Überkontigentswaffen. Diese Lesart könnte nämlich ebenfalls hinter den geforderten Schießnachweisen stehen, allerdings wäre 12/18 immer noch vom Tisch, denn wenn dann Schießnachweise für den Besitz gefordert werden kann nur §14 Abs 4 anwendbar sein. Eine dahingehende wörtliche Minimal-Auslegung §14 Abs 5 wäre denkbar: Bei der Besitzprüfung brauchst du Nachweise darüber: a) das nachgewiesen durch explizite Schiessnachweise die Waffe "zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird" oder b) du hast für die jeweiilige Waffe Wettkampfnachweise die belegen, daß sie "zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist" und c) Du zusätzlich eine ausreichende Anzahl Wettkämpfe mit irgendwelchen Waffen geschossen, welche dein Interesse am Schießsport abseits des Breitensports belegen können. (§14 Abs. 5 letzter Satz). es sei denn man hat unter b) ohnehin genug Wettkämpfe gesammelt. Was, diese minimal-Auslegung vorausgesetzt aber auch nicht fliegen würde ist die Annahme das man sich mit ein bisschen Wettkampfaktivität im Grundkontingent eine veritable Sammlung Überkontingent zulegen könne ohne diese jemals wieder anzufassen. Bei der Besitzprüfung muss der Verband nachweisbar belegen, das die ÜK-Waffe zur Ausübung weiterer Disziplinen benötigt wurde. Ohne Schießnachweise genau darüber kann dies nicht bestätigt werden bzw. wird eine Bescheinigung einer gerichtlichen Prüfung derselben nicht standhalten, denn wo soll vor dem Zweck des WaffG und der Doktrin "so wenig möglich Waffen" ins Volk das Bedürfnis für den weiteren Besitz einer Waffe liegen, die man nachweislich weder zum Schießen im Training" noch zum Wettkampf eingesetzt hat. Das wäre ein Paradebeispiel für Waffenhorten unter dem Deckmantel des Sportschützentums. 0,0% Chance Das der Erwerb erleichtert wird, also das man keine Termine oder Wettkämpfe mit der beabsichtigten Waffe nachweisen muss verfängt hier nicht. ------------------------------------------------ Ende bedürfnistheoretische Spekulationen---------------------------------- Egal welche Lesart sich durchsetzen wird, man wird mit den ÜK-Waffen schießen müssen. Natürlich könnte die oben vorgestellte Alternative zur "reinen Wettkampfauslegung" in manchen Fällen praktisch sein, dann, wenn für diejeweilige Waffenart wenig Wettkämpfe angeboten werden. Man denke an 3-Zoll-Revolver Mehrdistanz. Wieviel Wettkämpfe gibt es da im Jahr? ohne Qualifikation beim BDS nur die BM, es sei denn man schiesst IPSC Matches...
  5. Wie kommst du darauf? In der ColtS-Angelegenheit und in vergleichbaren Fällen waren die Behörde und Gerichte im Recht mit ihrer Auslegung auch wenn es Ursprünglich anders gemeint war. Wären diese Fälle nicht von der Einzelfallprüfung vor Gericht zum Quasi-Maßstab eskaliert worden, wäre es auch bei einfachem Schießnachweis geblieben. Bärendienst und so. Jetzt haben einfach ein paar Behörde die Urteile nicht richtig gelesen, und wollen rechtswidrig eine Rechtslage umsetzen, die ja gerade aufgehört hat zu existieren. Ich sage es ja: das Leseverstehen der Leute wird immer schlechter. Da schreibt man ihnen so simpel wie ein Kochrezept in §14 Abs 2/3/4/5 was zu tun ist, und schon wieder blickt es einer nicht, weil da doch irgendein Urteil das die Rechtslage von 2009 zum Gegenstand hat, gesagt hat daß..... Manchmal erwische ich mich beim Gedanken an die Wiedereinführung der Prügelstrafe zur Disziplinierung von Mitarbeitern... Das wird denen von den Verbänden und ggf den Gerichten beigebügelt.
  6. Für die Arroganz soll dir ein Geschoss im Trommelspalt stecken bleiben. Was glaubst du tun die Verbände, besonders gerade eben wo die regelmäßigen Prüfungen nach §4 Abs 4 losgehen den ganzen Tag. Die Verbände arbeiten permanent für die Schützen und verhandeln mit Behörden über Ausnahmen im Einzelfall etc. Nur wenn halt irgendeiner, der lautstark auf WO vertretenen Falschmeinungen hereingefallen ist, sich dann nach dem Widerruf erst beim Verband erst meldet, ist die Kind halt schon in den Brunnen gefallen. Und ja, die Fälle sind bekannt und der Verband redet sich den Mund fusslig
  7. Dummes Zeug. Ja in BW gibt es ein paar Behörden mit Leseschwäche, die jetzt meinen das ColtS-Urteil 1:1 auf die neue Rechtslage übertragen zu dürfen. Das ist aber nicht möglich. Der VGH hat lediglich zu erkennen gegeben, das, andere als ColtS Argumentation auch nach neuer Rechtslage für den weiteren Besitz von Überkontingentswaffen Wettkämpfe erforderlich sind. Schießtermine sind es explizit nicht. Warum? Schauen wir uns zunächst §14 Abs. 5 an: Das mit den Wettkämpfen ist klar und wird auch nach den 10 Jahren abgeprüft. Wo kommen jetzt die Schießtermine her? Hierzu muss man den referenzierten Absatz 2 die alte und die neue Fassung vergleichen. Zunächt die alte Fassung des §14 Abs. 2 Da liegt der Hase im Pfeffer: Nr. 1 verwies damals auf das regelmäßige Schießen als Sportschütze. Das war nach alter Fassung eben 12/18. Und da in beiden Absätzen 2(Kontingent) und 3(Überkontingen) Erwerb und Besitz genannt ist hat sich vor der Änderung 2020 plötzlich die Lesart durchgesetzt das 12/18 auch für den Besitz zu erbringen sei, und zwar für jede Waffe. Rein Formal betrachtet ja, es hatte nur jeder anders gelesen bis Mitte der 2010er. Das wurde ja gerade durch die 2020er Änderung durch den GG geändert, in der Festlegung anderslautender Regeln für den Besitz. Wie sieht es da seit 2020 beim Überkontingent aus? §14 Abs 5 ( Abs 3 nach alter Fassung) hat sich nicht geändert sondern wurde nur verschoben. Was sich geändert hat, ist Absatz 2, dieser lautet in der neuen Fassung ganz schlicht: Wie man sieht, ist die Bezugnahme auf das regelmäßige Schießen verschwunden und zwar zur Gänze, denn anstatt "regelmäßig" werden vom Sportschützen jetzt explizite Aktivitäten für den Erwerb (Abs 3: 12/18) und für den Besitz (Abs 4: 4/6 oder 10 Jahre Waffenbesitz+Mitgliedschaft) gefordert. Für die Prüfung zum weiteren Besitz darf die Behörde genau folgendes Fordern: Nachweis gem. §14 Abs 4 und ggf. in Falle von Überkontingent zusätzlich Nachweis gem. §14 Abs. 5 In geschilderten Fall von @drummer Nachweis über die Mitgliedschaft durch den Verein(Ü10 Regel) und Nachweis nach §14 Abs 5, auf Grundlage von Wettkampfnachweise durch den Verband Hier gibt es überhaupt nichts auszulegen. Der einzige Streitpunkt ist das mit den Wettkämpfen, ob jetzt explizit mit den Überkontingentswaffen Wettkämpfe geschossen werden müssen( VGH-Sicht) oder ob eine Gesamtschau ausreichend ist. Die VGH sich könnte in der Praxis dadurch scheitern, das häufig gar nicht klar ist was genau denn Überkontingentswaffe war. Auch bedingt der Zweck des Gesetzes meines Erachtens nicht eine Prüfung der Aktivität mit genau den Überkontingentswaffen, sondern der Mehrbesitz über 2/3 muss entsprechend gerechtfertigt sein, durch ausreichende Wettkampfteilnahme. Ich hoffe sehr auf eine etablierung einer (N-2) bzw (N-3) Regelung, d.h. vom Vorhandenen bestand dürfen 2 bzw. 3 Waffen ohne Wettkampfnachweise abgezogen werden und für den Rest muss dann jeweils Wettkampfaktivität nachgewiesen werden. Ist das für eine Waffe nicht möglich, so muss der Besitz an dieser eben aufgegeben werden. Allerdings rate ich jedem dennoch gerade mit den ÜK-Waffen zu schießen, solange die VGH-Sicht nicht in diesem Punkt korrigiert ist. Vermeidet böse Überraschungen. 12/18 für den Besitz ist tot. Und das ist auch gut so.
  8. @Sgt.Tackleberry hat natürlich recht, die fehlende Absetzung letzten Halbsatzes ist aber auch gemein. Originalpost kann ich nicht mehr editieren, kann das der Moderator freischalten oder den teil gleich löschen? Nicht das das noch einer übernimmt der nicht bis zu @Sgt.Tackleberry post gelesen hat. -------------------------------------------- Das ändert aber nichts an den Überlegungen zum Bedürfnis bei WS und Munition hierfür. Das Handeln der Behörde muss auf Rechtsgrundlagen fußen und die ist nun mal: Für die Eintragung der Besitzerlaubnis für ein WS muss ein Bedürfnis vorliegen (§4 Abs 1 Nr 4: Voraussetzungen für eine Erlaubnis). Das kann die Behörde bei Sportschützen regulär nur über §14 Abs. 2 machen und da ist nun mal auch Munition genannt. Erkennt Sie es nicht an, kann sie auch das WS nicht eintragen. Eine Sowohl-als auch-Logik, "WS ja" und "Munition nein" ist rechtswidrig und verbietet sich allein schon vor dem Zweck des Gesetzes: Abwägung öffentliche Sicherheit vs Interesse des Einzelnen: Bei den Sportschützen hat der GG klar die Interessen der Schützen hochgestellt und Erwerb und Besitz von Munition regulär vorgesehen. Der Verweis auf §12 Abs 2 Nr 2(Munitionserwerb auf dem Stand) verfängt hier nicht, denn dann könnte man die auch beim Erwerb einer Komplettwaffe darauf verweisen. Darüber hinaus unterstellt diese absonderliche Rechtsauffassung, das auf jeder Schießstätte auf der der Sportschütze mit seinem MEB-losen WS zu schießen beabsichtigt, grundsätzlich Munition zum sofortigen Verbrauch vorhanden ist, was natürlich Unfug ist, ganz besonders auf schießsportlichen Wettkämpfen. Darüber hinaus wird hier die Erlaubnisfreistellung des §12 für Munition zum sofortigen Verbrauch für Gäste, Sportschützen im Pflichtjahr, Jagschüler etc etc zur regulären Möglichkeit der Munitionsversorgung umdeutet, völlig vorbei an der Intention des §12: Schaffung der formaljuristische Vorraussetzung das überhaupt jemand ohne EWB schiessen und überhaupt in die Nähe einer eigenen EWB gelangen kann. Nicht umsonst heißt §12 "Ausnahmen von der Erlaubnispflichten". Der Regelfall des §14 ist aber derjenige, das der Sportschütze als LWB seine Munition selbst erwerben darf. Die ausschließliche Eintragung des WS läuft obendrein dem Zweck des Gesetzes diametral zuwider: Bedürfnis des Sportschützen ist das Schiessen mit Schusswaffen und Munition, so ist es implizit in §14 Abs 2 genormt, Erkenne ich das Brdürfnis für die Waffe bzw das Waffenteil an, dann auch für die Munition. Wie genau soll ansonsten die Eintragung eines WS ohne MEB gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit und dem Dogma "so wenig Waffen ins Volk wie möglich" gerechtfertigt werden? Das Interesse des Sportschützen würde nicht erfüllt und dennoch die Zahl der Waffenteile im Volk um 1 erhöht. Ja, die Behörde würde geradezu das sonst so gescholtene und vom sportlichen Bedürfnis nicht umfasste Waffenhorten zum einzigen Zweck des Erwerbs&Besitzes machen. Um schließlich noch das "Wenn der GG den Munitionserwerb gewollt hätte, so hätte er ihn in die Anlage 2 geschrieben"-Argument umzudrehen: Wenn der GG gewollt hätte, das der Erwerb/Besitz und Nutzung eines WS nicht im Rahmen des Bedürfnisses der Grundwaffe möglich sein sollte, und das ist nun mal das Schiessen zu sportlichen Zwecken, so hätte er die Erlaubnispflicht für den Erwerb dafür nicht aufgehoben. @weyland das war jetzt auch keine Kritik an deinem persönlichen Vorgehen, je nach momentaner Lebenslage, finanzieller Austattung, beruflicher Auslastung etc etc ist das ja auch vernünftig. Habe ich selber auch schon gemacht, eine waffenrechtliche Kröte privat zu schlucken (Bedürfnisnachweis für weiteres Gelbe-Formular) um als Vereinsvorstand das Tischtuch zur Behörde( die MEB für WS einträgt..) nicht zu zerschneiden. Generell muss aber man schon Klagen, auch das ist Teil der Rechtspflege. sonst tut sich nix, siehe Vergleich zur Gelben in den frühen 2000ern. Wenn da keiner geklagt hätte könnten wir jetzt alle bei jedem Erwerb auf gelb einen Bedürfnisnachweis vorlegen...
  9. Die Analogie zur gelben WBK mal etwas umfassender dargestellt: In keiner Version des §14 Abs 4. bzw Abs 6 wird Munition auch nur mit einem Wort erwähnt. Dennoch berechtigt die gelbe WBK zum Erwerb&Besitz von Munition die für die eingetragenen Waffen bestimmt ist und auf den Vordrucken wird das auch zum Ausdruck gebracht, ist also Teil der Erlaubnis. Nun haben manche Behörde das ganz genau und wortwörtlich gelesen und wollten für die Eintragung einen Bedürfnisnachweis nach §14 Abs 2 (vor 2020) womit dann ja auch das Bedürfnis zum Munitionserwerb nachgewiesen werden sollte. Der Ausgang der Geschichte ist bekannt: Basierend auf der Rechtsgeschichte der gelben WBK, und das GG-Willen wurden die Behörden verknackt: und klargestellt: Waffen sind ohne weiteren Bedürfnisnachweis einzutragen, denn letzteres gilt bereits als Nachgewiesen. Und damit auch die Munitionserwerbsberechtigung zu erteilen, ganz ohne das der GG es explizit hineingeschrieben hätte, das der Munitionserwerb auch ohne weiteren Nachweis des Bedürfnisses erteilt werden soll. Mit der Argumentation der GG habe es nicht hineingeschrieben, kommst du also nicht weiter. Sie obendrein noch falsch: Die Eintragung der Waffen erfolgt eben nicht bedürfnisfrei, das kann sie auch garnicht, den Fromal ist es die Erteilung der Besitzerlaubnis, für die nach §4 Abs 1 Nr 4 ein Bedürfnis nachgewiesen werden muss. Vielmehr gilt das Bedürfnis als bereits nachgewiesen und ist anzuerkennen. Man stelle sich vor die Herangehensweise von @weyland hätte sich durchgesetzt und keiner hätte gegen den Unfug geklagt. Nun zu den WS Analog verhält es sich bei den WS. Warum werden die eigentlich überhaupt eingetragen? In Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnit 1 Nr 2.1 ist nur vom erlaubnisfreien Erwerb durch den Inhaber einer WBK die Rede. Übrigens im Gegensatz zu Einstecksystemen(Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnit 1 Nr 2a) wird vom Gesetz gar keine Grundwaffe für den Erwerb gefordert. Dem Buchstaben des Gesetzes nach, und ich bin mir sicher das wird hier manche überraschen, darf also grundsätzlich jeder WBK Inhaber ein WS erwerben. Dauerhaft besitzen wird er es allerdings nicht dürfen: Der Besitz ist erlaubnispflichtig ("Eintragungspflicht") und muss von der Behörde geprüft werden, ob ein Bedürfnis für die Eintragung=Erteilung der Besitzerlaubnis vorliegt. Das ist selbstredend nur dann der Fall, wenn eine passende Grundwaffe vorhanden ist. Ist sie es nicht, oder liegen andere Gründe vor z.B. §6 AWaffV vor, welche das Vorliegen eines Bedürfnisses verneinen, so wird die Eintragung versagt und die Überlassung des Wechselsystems an einen Berechtigten angeordnet. Nun erfolgt die Bedürfnisprüfung für die Eintragung auch nach dem Bedürfnisgrund für die als relevant ausgemachte passende Grundwaffe: Einem AR15 Erben wird kein WS eingetragen werden, da sein Bedürfnis der reine Besitz der Waffen ist. Das Bedürfnis eines Sportschütze hingegen ist, *trommelwirbel*, das Sportschiessen. Und die Normen hierfür finden sich in §14. Wenn ich also als Behörde für die Eintragung des WS wie es das Gesetz will ein Bedürfnis des Sportschützen anerkenne, dann erfolgt das nach der generellen Norm des §14 Abs 2. Und diese sieht vor: Die Behörde von @weyland möchte jetzt irgendwie die Norm des §14 Abs 2 nur bis zum zweiten grünen "und" anwenden, und den Teil mit der Munition ignoriern, weil isso. Die Behörde muss sich entscheiden: a) Entweder Sie wendet §14 Abs 2 an, d.h. Bedürfnisanerkennung ohne weiteren Nachweis, dann muss sie das WS eintragen und den Munitionserwerb&Besitz ebenfalls erlauben. Halbe Norm kraft Willkür geht nicht. b) Sie erkennt das Bedürfnis nicht automatisch an, d.h. schwurbelt sich einen auf §14 Abs 4, der aber auch wieder auf Waffen und Munition lautet, also wird es eigentlich schon wieder nichts mit nur die Waffe eintragen, auch hier keine halben Sachen: Wenn ich das Vorliegen eines Bedürfnisses verneine, dann für Waffe und Munition. Dann wird es interessant. §14 Abs 3 kann ausdrücklich nicht angewendet werden, er ist explizit für den Erwerb vorgesehen und der ist bei WS ja erlaubnisfrei. §14 Abs 4? Der ist für den weiteren Besitz im Rahmen des Prüfungen nach §4 Abs 4 vorgesehen und nicht für die Erteilung der Besitzerlaubnis unmittelbar nach dem Erwerb. Sonst könnte man den auch bei jeder Eintragung irgendeiner Schusswaffe nach Erwerb fordern....womit man dann wieder beim Spiel der frühen 2000er (Bedürfnisnachweis für Eintragung auf gelb reloaded) wäre und wie das für die Behörden ausgegangen ist, ist ja bekannt. LOL. Ich auch.....
  10. Hat wer gegen die geklagt? Wieder mal keiner. Was könnte der GG im Sinne gehabt haben, als er den Erwerb von WS durch WBK-Inhaber erlaubnisfrei gestelt hat. Durch die Eintragung erkennt die Behörde obendrein das Bedürfnis zum Besitz an, was so vom GG ebenfalls so vorgesehen ist.(Analogie gelbe WBK). WS soll er kaufen dürfen, aber keine Munition dafür? Dabei erstreckt sich im Wortlaut des §14 speziell bei Sportschützen das anerkannte Bedürfnis stets auch auf die Munition: In der jetzigen Form des §14 lässt sich nur noch schwerlich dagegen argumentieren, das mit dem nach §14 Abs 2 unterstellten Bedürfnis für den Besitz eines Wechselsystem, welches aufgrund einer Erlaubnis nach §14 besessenen Grundwaffe erlaubnisfrei erworben wurde, auch ein Bedürfnis für Erwerb und Besitz der die dafür bestimmte/erforderliche Munition besteht. Natürlich wie @CZM52 sagt: Keine Rechtsaufassung abwegig genug, das nicht doch irgendein SB darauf käme...
  11. Ja in einem verschlossenen Behältnis. Anderenfalls begehst du eine Straftat nach §52 Abs. 3 Nr 7a Geschosse für Luftgewehre sind keine Munition und müssen daher nicht nach §36 WaffG / 13 AwaffV aufbewahrt werden.
  12. Der Nordic upper hat einen Feststellungsbescheid, das er nicht den Eindruck einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorruft. Der OA-PCC hat einen Feststellungsbescheid das er nicht den Eindruck einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorruft. Was genau soll in der Kombi dann den Eindruck einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen? Der Anschein wird ohnehin Hauptsächlich durch den Upper und hier durch den Handschutz und ggf eine Tragegriffvisierung hervorgerufen. Meines Erachtens kannst du einer Upper mit einem beliebigen Lower kombinieren, sofern die generellen Merkmale sich nicht zum FB unterscheiden, und das ist beim Lower insbesondere die Schulterstütze, also ob nur Festschahft oder verstellbarer Schaft. Ein WS das mit eine FB mit beiden hat, kannst du auch mit beiden kombinieren. Im Zweifelsfalle stünde ja eine OWI nach §34 AWaffV im Raum. Ich bin mal gespannt auf das Verfahren in welchem dann von der Staatsseite ausdekliniert werden muss, wie ein Windham Lower( der ist im Nordic FB am WS) von einem Oberland Lower dermaßen unterscheidet, das nunmehr ein Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe entstanden ist. Stünde es nicht im Nordic-FB, wer könnte sagen was es für ein Lower ist?
  13. Überlege dir auch, ob du gerne viele Wettkämpfe beim BDS schiessen möchtest. Mit einem Selbstladegewehr hast du dann mehr Auswahl an Disziplinen, kannst also intensiver an Vereins/Bezirksmeister- /Landesmeisterschaften und deutsche Meisterschaften teilnehmen oder einfach auch vielfältiger Trainieren. - Präzision - Zeitserie - Fertigkeit Falls du dich für einen SL für Kurzwaffenpatrone, üblicherweise 9mm Luger oder eine Kombination von Waffe und Wechselsystem nimmst (.223/.22lfb; 9mm/.22lfb; 9mm/.223/.22lfb) -Speed -Fallplatte -Symbolscheibe -Steel Challenge -Speed Steel Das WS in .22 ist ohnehin anzuraten für günstiges Trainieren. Ansonsten schliesse ich mich meinen Vorrednern an: Du glaubst doch nicht ernsthaft, das es bei nur einer Langwaffe bleibt 😜
  14. Berlin, NRW, Bremen, Hamburg alle unterbewaffnet. Wie sieht es dort gleich nochmal mit Schwerst- und Clankriminalität aus?
  15. Haben die denn den Widerruf geklagt? Lass mich raten: nein? Auf welcher Grundlage soll denn der Widerruf erfolgt sein. Was die erforderlichen Maßnahmen i.S.d §36 WaffG sind bzw. nach der jeweiligen Rechtslage waren ist in §13 AwaffV & §36 WaffG klar ausdekliniert.
  16. Vermutlich hat er ein einschlägiges HA-Gewehr und bietet Leuten an mal mit zum Schiessen zu gehen. Das ist genau die Art von Korruption: Jemand behauptet(evtl ein potentieller Verbrecher vom Staatsschutz) "Der da hat ein Sturmgewehr" Nun könnte man ins NWR schauen und sehen: Ah, hat ein AR15. Legal. Case closed. Oder man konstruiert sich einen "Anfangsverdacht", weil man das so haben möchte: weil man Kritiker der krankhaften und faschistoiden Maßnahmen mundtot machen möchte. Bei solchen Konstellationen sollte das unmittelbar in U-Haft und danach ohne Ausnahme ins Gefängnis führen. Für die beteiligten Beamten. Und für den Richter der den Durchsuchungsbeschluss unterschrieben hat. Die Behauptung eines anonymen Laien, das ein Legalwaffenbesitzer Kriegswaffen besitze als Tatsache zu verkaufen die eine Hausdurchsuchng rechtfertigt is einfach obszön und wie man im Fall Brandeburg sehen konnte völlig daneben.
  17. Das steht jetzt im welchen Zusammenhang mit Doc Brandenburg? Die Behauptung der Polizei war: Anonymer Hinweis auf Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz.... Entlarvend war übrigens alleine die Schlagzeile "Durchsuchung bei Corona-Skeptiker". Da kann man erkennen worum es eigentlich geht. Wobei der Doktor noch nicht mal genereller Gegner von Impfzwang oder med. Zwangsmaßnahmen ist, sondern nur von den Coronamaßnahmen.
  18. https://www.achgut.com/artikel/polizeistaat_deutschland_un_berichterstatter_attestiert_systemversagen
  19. Schön nicht wahr? Demnächst ist dann Hunter375 unzuverlässig, weil irgendeine Abgschaumgestallt vom Geheimdienst mit SED-Parteibuch seine Äußerungen für "Staatskritisch" hält. Das ist der eigentliche Skandal, das leute die sich ausdrücklich auf das GG beziehen und die Grundrechte nicht für einen Lauterbachschen Hirnfurz aufgeben wollen, jetzt auf einmal "Staatskritisch" sind. Wer nach den letzten 2 Jahren glaubt, Diktatur sei gar nicht machbar, weil die Leute alle "aufgeklärt" werden, dem kann man nicht mehr helfen. Maskenbefehl! Impfbefehl! Ausgangssperre mitten im Niemandsland. Jawollja! Stilljestanden! Und nicht vergessen: Jeder der nach Zulassungsdaten und Grundlagen für Lockdowns fragt, ist ein staatsfeindlicher Hetzer.
  20. Beim heiligen Strohmann! Es wurde insinuiert das hier permanent "Versagt" würde, was sich im Lichte der widerrufsvorgänge Schlicht nicht haltbar ist. Man kann jetzt natürlich jedesmal wenn einer mal beiläufig sagt er wolle seine Waffen eigentlich nicht abgeben eine wochenlange Observation Starten mit Zugriff auf der Straße. Was es dann wieder auf WO heissen wird, ist natürlich auch schon klar...🙄
  21. Sollen wir das ganze statistisch angehen,ja? Wie vieel Bruchteile eines Bruchteils eines Bruchteils einer Promille der Widerrufe einer waffenrechtlichen Erlaubnis enden in einer Schießerei? In absoluten Zahlen fallen mir in den Vergangenen 6 Jahren 2 ein: Der hier und der Depp von Georgsmünd
  22. Erläutere mal, wie genau du als Behörde vorgegangen wärst, also wie es richtig abgelaufen wäre. das würde mich jetzt schon interessieren.
  23. Um direkt auf die Frage von @noisehammer einzugehen, also die Frage was anno 2022 für einen B-Würfel der sich im Bestandsschutz befindet gilt: §36 Abs 4 Es gelten also die Regeln vor 2017. Diese kann man sich recht schnell auf der Seite buzer.de holen: §36 Abs 1 und 2 in der Fassung von 2009 Das ganze wurde (wie auch heute) in §13 der AWaffV präzisiert, ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Für den Altbesitz-B-Schrank gilt also die Rechtslage vor 2017 weiter: a) Munition getrennt von den Waffen bzw Übekreuzlagerung, d.h. nicht die zur Waffe passende Munition. b) Typischer B-Würfel (<<200kg)-> Unverankert: 5, Verankert mit 200kg Abrissgewicht: 10 Kurzwaffen b) Großer B-Trümmer (>200kg), Unverankert Max 10 Kurzwaffen
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