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ASE

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  1. Nein. Weil die Forderung, das 90% des Bleis im Kugelfang bleiben sollen, von jedem deutschen Schießstand schon heute erfüllt wird. Schau dir mal Videos aus Ungarn oder Tschechien an, da wird halt in einen Dreckhügel reingeballert, die sind der Adressat der Regelung. "Bleiverbot" ist bei uns viel wind um Nichts, deutscher Doom&gloom halt.
  2. Was aber noch praktiziert wird und außerdem die saubere Variante ist, denn als Vereinsvorstand weis man nicht bei jedem Austritt, ob da noch oder überhaupt jemals eine WBK vorhanden war. Ferner war die Regelung von vorneherein undurchdacht, denn man hat stillschweigend vorausgesetzt, das zuständige Behörde Verein = zuständige Behörde Mitglied, was einfach nicht stimmt. Mit der 2020er Änderung ohnehin obsolet, da regelmäßig abgefragt wird.
  3. Das ist doch normal. Der Gong hängt ja beweglich. Habe aber auch schon aufgekraterte Hardox 500 Fallplatten gesehen, die mit .223 auf 25m gehämmert wurden. aber Auch heir keine Rückpraller, da die Energie aufgezehrt wird.
  4. Wär hätte gedacht, das ein Kugelfang, dessen Arbeitsprinzip auf der auf Energieaufzehrung durch Verformung eines weichen Geschosses bei einem weniger weichen Geschoss nicht mehr funktioniert... Da sollte man dringend eine Kommission, nein besser einen Ausschuss mit der Untersuchung dieses physikalischen Phänomen beauftragen...
  5. Nein. In den vorliegenden Fällen wurden die Tresore nicht geknackt. Du verstehst sicherlich, das das öffnen eines Tresors mit dem dafür vorgesehenen Schlüssel den man vorher aus der Müslibox geholt hat, nicht mit "Knacken" zu beschreiben ist? Nenne und belege mir einen Fall, wo jemand aufgrund ordnungsgemäßer Verwahrung verknackt worden ist, bzw vor dem Verwaltungsgericht unterlegen ist.
  6. Doch. sofern man Verstanden hat, das die wirklich zur Entwendung eurer Waffen entschlossenen Täter in den Ideologiezentralen der Parteien sitzen. Jeder Schlüssel-in-der-Müsliboxfraktion-Fall ist Wasser auf deren Mühlen, etwas was die Trotzköpfe nicht verstanden haben...
  7. Lol, in paar Anwälte schliessen sich zu einem Verein zusammen, nennen sich großkotzig "Deutscher Jagdrechtstag" und bescheinigen sich dann gegenseitig, ja irgendwie doch im Recht gewesen zu sein, obwohl Kollegen von ihnen vor Gericht mit der Rechtsauffassung unterlegen waren. Was für eine absurde Show. Und Herzstück ist wieder das Meme von der Regelungslücke. Es gibt keine und gab keine Regelungslücke, lediglich eine Filterblase aus Leuten die nicht wahrhaben wollen was §36 Abs. 1 in Verbindung mit §13 AWaffV bedeutet. Die stellen sich ernsthaft hin, und behaupten, das aus §36 Abs. 1 etwas anderes folgt, als das, was das OVG ausgeurteilt hat: Das ein Schlüsselschloss zulässig ist, aber das Schutzniveau nur erreicht wird, wenn ein Schlüssel entweder vom Berechtigten bewacht wird oder in einem Sicherheitsbehältnis gleicher Schutzstufe verwahrt wird.
  8. Bis dahin rechtens. Eigentlich nicht.... Welche Laden ist das? Das ist klar rechtswidrig. §14 Abs 5. verlangt eine Bescheinigung eines anerkannten Verbandes darüber, das die Waffe zum Wettkampfsport oder Ausübungen weiterer Wettkampfdisziplinen benötigt wird und an Wettkämpfen teilgenommen worden ist. Eine Bindung einer einmal gekauften Waffe an den Verband ist nirgend vorgesehen und wäre Verfassungswidrig. In BW des VGH-Urteiles wegen Wettkampfnachweis gegenwärtig für jede ÜK-Waffe. Mehr verlangt nicht mal das VGH-Urteil Lebe ich eigentlich in einem Land von Lernbehinderten und Legasthenikern? Was in die paar einfachen Worte da in §14 Abs 5 hineingeschwurbelt wird, ist grotesk. Eigentlich sollte man bei denen dann einen doppelten Satz Waffen kaufen, denn nach deren Lesart wäre ja eine "DSB-9mm" beim BDS nicht einsetzbar Viel Spaß vor dem Verwaltungsgericht.... Hahnebüchener Blödsinn, den der GSVBW da macht. Abgesehen davon, woher will der jeweilige verband denn Wissen ob genau die Waffe von ihnen genehmigt worden ist.....? Spätestens hier sollte man ins Grübeln geraten. Was machen Verbandswechsler? Hmmm? alles Verkaufen und exakt das gleiche (oder gar selbe) wieder erwerben?
  9. Ja. Warum? Weil die Voraussetzungen des §14 Abs 3(Erwerb) andere sind als die des §14 Abs 4(Besitz) Das geht schon damit los, das für den Erwerb in den letzten 12 Monaten mit erlaubnispflichtigen Waffen geschossen sein muss, unabhängig davon, ob es die eigenen sind oder nicht. Für den Besitz wird geprüft, ob mit in den letzten 24 Monaten mit den eigenen Waffen geschossen wurde. Die Bedürfnisbescheinigung für den Erwerb einer Waffe kurz vor Besitzbedürfnisprüfung hat daher keine Aussagekraft.
  10. Das ist also dein Argument. Besser man stellt die Dinge nicht so dar wie sie sind, weil, ja weil überhaupt. Sollen doch haufenweise Leute ihre Zuverlässigkeit verlieren und Nancy dem Totalverbot einen wesentlichen Schritt näherkommen, Hauptsache der Safe-Space von @TTG wird nicht berührt...
  11. Naja.... Als Quelle für sein Hauptargument zitiert er sein eigenes Buch..... Nein, eben nicht ausdrücklich, sondern ganz im Gegenteil: der Gesetzgeber lässt es dem Waffenbesitzer offen, wie der die Vorschrift des §36 Abs 1 erfüllt. Es gibt durchaus Situationen, wo ein Schlüsselschloss sinnvoll sein kein, so z.B. bei Vereinswaffenschränken, wo Zahlenkombinationsschlösser mit gewissen Problemen behaftet sind, des Vagabundierens der Kombinationen wegen. Bemerkenswert, wie aus dem "Gesetzgeber hat die Schlüsselaufbewahrung nicht genormt" ein "Gesetzgeber hat die Schlüsselaufbewahrung ausdrücklich zugelassen" umgeprägt werden soll, nachdem die Schlüssel-in-der-Müslibox-Fraktion Schiffbruch erlitten hat. Verfängt nicht. Man kann sich jederzeit einen kleinen 0er mit Zahlenschloss für beide Schlüssel holen, oder gleich einen neuen 0er oder 1er mit Zahlenschloss. Jetzt aus der Nettigkeit "Besitzstandswahrung A/B", die für den GG indes keineswegs verpflichtend wäre (vergl. §36 Abs 5) herleiten zu wollen, man könne die Nachrüstung oder den entsprechenden Nachkauf nicht verlangen, ist abwegig, worauf das OVG auch hinweist: Als Beleg wieder ein Eigenzitat... Der Fehlschluss des Autors ist nichts anderes als die in schönere Worte verpackte Formel der Schlüssel-in-die-Müslibox-Fraktion: Seine Prämisse ist, der Gesetzgeber hätte die Verschlussart normieren müssen, und weil er das nicht habe, gäbe es auch keine Pflicht den Schlüssel in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahren zu müssen. Das ist 1:1 die Argumentation, welche vor dem OVG nun final gescheitert ist. Der Gesetzgeber hat sich zu Verschlussmechanismen überhaupt nicht ausgelassen, so etwas soll in einem freiheitlichen Staat vorkommen, das man den Bürger die Verantwortung überlässt. Er hat, diese Argumentationsweise aufgreifend, noch nicht mal genormt, das der Waffenschrank zu verschließen sei, ja nicht mal geschlossen zu halten sei, außer bei den erlaubnisfreien Waffen, weil man nicht davon ausgegangen ist, das es dafür angesichts §36 Abs 1 noch Diskussionsbedarf geben könnte. Er muss sich auch gar nicht dazu auslassen, den es gilt §36 Abs 1 und §13 AWaffV, die dem Waffenbesitzer ein entsprechendes Verhalten auferlegen, mit einem bestimmten Ziel: Verhinderen das Abhandenkommen und den unbefugten Zugriff. Daraus, das eine gehörige Menge an Leuten, meist geblendet von 100€ Ersparnis, nicht die richtigen Schlüsse gezogen haben, nun ableiten zu wollen, das es ein Recht auf die falschen Schlüsse(l) gebe, ist ein unsinniger Zirkelschluss. Und das OVG hat etwas getan, was ja sonst genau von der Fraktion mit der Zahlenschlossaversion immer bemängelt wird: Es hat in Sachen Waffenrecht den gesunden Menschenverstand benutzt. Und nach diesem ist es nicht einzusehen, warum das Zugangsmittel zum Waffenschrank einfacher zu erlangen sein sollte, als der Zugang zum Waffenschrank selbst. Ich frage mich ernsthaft: Würden diese Leute es genauso akzeptieren, das ihnen der Bankdirektor ihr ausgeräumtes Bankschließfach präsentiert mit dem naseweisen Hinweis darauf, das die Bank nicht verpflichtet sei, den Zweitschlüssel genauso sicher zu verwahren wie Schließfächer selber, weswegen man ihn unter dem frei zugänglichen Zierblumentopf neben dem Geldautomaten aufbewahrt habe.... Will man ernsthaft die Bevölkerung für sich gewinnen mit dem Argument, das 100€ Mehrkosten für ein Zahlenschloss für den Tresor dessen Inhalt meist ein Vielfaches davon kostet eine nicht hinnehmbare Katastrophe sind?!? Viel Spaß... Was in dieser Angelegenheit eine große Rolle spielt ist, dass manche Leute über Jahre lautstark offensichtlichen Unfug gepredigt haben und jetzt einen Abwehrkampf gegen das Offensichtliche und den gesunden Menschenverstand führen, um nicht blamiert dazustehen. Und genau damit stehen sie jetzt blamiert da. Würde mir auch stinken, wenn mein Buch bereits Gedruckt ist und jetzt das OVG mal das offensichtliche ausspricht.... Und zum Schluss dann noch die Schmankerl: So, da haben wir es also. Die Hand dafür ins Feuer legen will er nämlich auch nicht.... Wozu? Waren die Worte des OVG etwa nicht klar genug?!? Was gibt es dar noch klarzustellen? Welche Mentalakrobatik soll diese Feststellung widerlegen? Das es was kosten kann? Den Einwand hat das OVG antizipiert:
  12. Exakt das war ja auch der Strohmann mit dem @Kreppel hier die Diskussion entgleisen hat lassen. Gefragt war von @webnotar nach: Wie damit korrekt umgehen, speziell aus waffenrechtlicher Sicht. Da @Kreppel vermutlich nie seinen 3-Pistolenstände-KK-Verein, bei dem man die abgezählten Hülsen nach dem Schießen zurückgeben muss oder nach §127 StPO festgenommen und der Polizei übergeben wird, verlassen hat, glaubt er halt, so sei die Realität. Dass das BVA Sportordnungen genehmigt hat, in denen herausrepetierte Patronen zum Disziplinablauf gehören (IPSC, CAS, Fertigkeit, Fallscheibe) erkennt er nicht, genauso wenig wie die Tatsache, dass die Genehmigung auf Grundlage des WaffG und einer erwarbar sicheren und ordnungsgemäßen Handhabung der Schusswaffen und Munition erfolgt
  13. Lol. Ja, du hattest noch nie im Leben eine dysfunktionale Patrone. Gewiss doch.... Nein, an der Munition kann es ja garnicht liegen. Sagmal, schiesst du uberhaupt oder nur Sonntags früh Schorle stocksauer am DSB-Stammtisch? Weil ja Patronen auch nur durch Entladen aus der Waffe fallen... Jetzt nehmen wir dir mal deinen Schießtisch weg und lassen dich 100 mal entladen.... Wenn dir eine Patrone runterfällt, freiwillige Rückgabe WBK, ok? Dir ist klar, das die entsprechenden Sportordnungen ebenso genehmigt sind, ja? DSB horizont eben.... Wollen wir ja der LM oder DM beim DSB mal gemeinsam durchgehen und schauen wie viel Patronen wir finden? Wenn man auf seinem Schießstand keine Munition findet gibt es dafür genau einen Grund: Es wird durch die dort ansässigen Bedürfniserschleicher gar nicht geschossen...
  14. Es geht hier um ein Problem der Praxis und einer fehlenden Regelung um die Lebenswirklichkeit abzubilden Es kommt auf Schießständen immer wieder vor, das Munition herunterfällt, herausrepetiert wird oder auf sonstige unbeabsichtigte Weise in den Besitz des Schießstandbetreibers übergeht, was in den überwiegenden Fällen ein Schützenverein bzw dessen Vorstand ist nun vor dem Problem steht, was er mit der Munition machen soll, die er nicht besitzen darf. Ich hatte diesbezüglich bein meiner Behörde angefragt, die standen dem Problem in der Sache wohlgesonnen gegenbüber, aber das Recht ist hier nicht ausreichend ausgestaltet, so daß man keine MES ausstellen konnte. Die Erteilung eines Munitionserwerbscheines ist für Schützenvereine schlicht nicht vorgesehen, so dass nur die Möglichkeit bleibt, den verantwortlichen Personen nach §10 Abs 2 persönlich einen Munitionserwerbsschein für Munition jeder Art zu erteilen. Einklagbar wäre das nicht, aber es gäbe durchaus eine Grundlage für die Behörde ein Bedürfnis anzuerkennen Es wäre eigentlich im Sinne der Rechtssicherheit dringend nötig das Recht hier anzupassen und Vereins-WBKs in den Status der MES aller Art zu erheben, oder zumindest auf Vollzugsebene (Länder-IMs) die Anerkennung eines Bedürfnisses für MES aller Art für die verantwortlichen Personen einer Jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung zu regeln.
  15. Ein alter Hut, das war bereits 1976 nicht mehr erlaubt, wurde 2002 nochmal in Klartext ins Gesetz reingeschrieben, 2009 verschärft ( kein GK u18) und 2021 nochmal vom VG Gera ausformuliert: "Selbst wenn das Waffengesetz in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1a) Ausnahmen von der Schießerlaubnis für Luftgewehre zulässt, gilt die Privilegierung nicht für Kinder und Jugendliche. Die für das Schießen von Minderjährigen auf Schießstätten geschaffene Ausnahmevorschrift des § 27 Abs. 3 WaffG setzt eine Schießstätte i. S. d. § 27 Abs. 1 WaffG voraus" https://openjur.de/u/2333904.html
  16. Hohlspitz-KK war doch schon mit dem Reichswaffengesetz verboten(Anti-Wilderer-Gesetzgebung) u https://de.wikisource.org/wiki/Waffengesetz_(1938) Im Gesetz von 1976 finden sich Hohlspitzgeschosse in §37 nicht: http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl176s0432.pdf Stattdessen werden diese und weitere in §8 der 1. Verordnung zum WaffG verboten, allerdings erstmal nur für Kurzwaffenmunition: http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl176060.pdf Schätze mal man hat die im Gesetz Vergessen und dann eilig nachgetragen....
  17. ASE

    Kurz zum Erbrecht

    Wenigstens a bissrl Gerechtigkeit.. Eigentlich Skandalös: Die Behörden sind nur zu verwaltungspraktischen Aspekten zu befragen, d.h. ob das Gesetz und der Wille des Gesetzgebers überhaupt praktisch umsetzbar sind, so geschehen z.B. bei den Magazinen, mit deutlicher Klatsche für das Machwerk. Der Angriff, welcher koordiniert gegen die 10-Jahresregel geritten wird überschreitet aber die Grenzen der Gewaltenteilung. Es steht der Exekutive schlicht nicht an sich zu legislativen/politischen Fragen wie dem Bedürfnisprinzip und dessen Ausgestaltung zu äußern. Wenn überhaupt müsste man mit Fakten belegen, a) ob eine signifikante Verschlechterung der Sicherheitslage betreffs Sportwaffen eingetreten ist (Nein) b) was davon der 10-Jahresregel zu attributieren ist (nichts) c) Warum nur die 10-Jahres-Privilegierung nach §14 Abs 4 und nicht die Privilegierung der Jäger, Sammler und Erben(um diesem diesem Diskussionfaden ja geht) als die Sicherheitslage verschlechternd angegangen wird (...Rauschen im Walde...) Mir deucht eher, das mancher Bürokrat das Abhandenkommen von (Willkür) Macht durch die Einführung klar definierter Regeln zum Bedürfnis des Sportschützen betrauert, wie so mancher Vereinsfürst anno 2002/2003 den mit dem Transfer der Bescheinigungsgewalt zu den Verbänden verbundenen Machtverlust betrauert hat...
  18. ASE

    Kurz zum Erbrecht

    Exakt das. Nur das der Innenausschuss wenigstens finanziell was für die LWB rausholen konnte...
  19. ASE

    Kurz zum Erbrecht

    Der Sachgrund ist Sowohl im Gesetz als auch in der stehenden Rechtssprechung oberster Gerichte: So wenig Waffen ins Volk wie möglich. Das ist die Doktrin gegen die du Argumentierst. Deswegen sollen die Erbwaffen weg, und weil man das aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht kann, Stichwort Eigentum, erschwert man eben den Besitz. Und dein Argument verfängt aus gesetzgeberische Sicht gerade nicht: Eigentlich sollten ja alle verdübelt werden, o.g. Erschwernis wegen, weswegen sich die Diskussion mit dem Einsetzen des Blockierelements erledigt hätte.
  20. ASE

    Kurz zum Erbrecht

    Das ist so eine typische Artefakt-Diskussion, man kann das ganz einfach erklären. Ursprünglich sollte in §20 WaffG folgendes stehen: https://dserver.bundestag.de/btd/16/077/1607717.pdf Seite 6 Was fällt auf? Keinerlei Ausnahme von der Dübelpflicht für LWB. Es war dann der Innenausschuss, der den Vorschlag gemacht hat, das man doch den LWB im Erbfall die Dübelpflicht(und die damit einhergehenden Kosten) erlassen könne, vor dem Hintergrund, das diese Sachkundig sind und wissen, das sie die Waffen nicht benutzen dürfen. Die gegenwärtige Regelung ist also ein Kompromiss zischen Erbwaffen-Hardlinern(Verdübeln, am besten ganz weg) und den etwas liberaleren Kräften, die zu einer Privilegierung der LWB hinsichtlich ererbter Waffen geführt hat. Aus diesem Privileg des nicht-verdübeln-müssens jetzt aber im Schritt 2 ableiten zu wollen, dass man Anspruch darauf habe mit den Waffen auch schiessen zu dürfen verfängt halt nicht
  21. ASE

    Kurz zum Erbrecht

    Die Diskussion drehte sich hier abermals um: Darf mit Erbwaffen geschossen werden. Du hast auf der Basis, das Erbwaffen vom Bedürfnisprinzip ausgenommen gegen §9 Abs 1 Nr 1 "...das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt," argumentiert. Und während der Einwand zum Formaljuristisch durchaus zutreffend ist, ist aus den Gesetzesmaterialien auch klar, das die Erlaubnis zum Besitz einer Erbwaffe nur genau dafür gelten soll. Es wäre sinnvoller gewesen, Erbe als Bedürfnisgrund i.S.v. §4 anzuerkennen, wodurch dann alle anderen Fragen automatisch beantwortet werden, ala "Ein Bedürfnis zum Besitz wird bei Erben erlaubnispflichtiger Waffen anerkannt. Die Erlaubnis zum Besitz ist mit den Auflagen, zu erteilen das die Waffe a) mit einem Blockierungssystem zu versehen ist, b) der Umgang mit der Waffe nur zum vom Bedürfniss Erbe umfassten Zweck erfolgen darf und c). Bein Inhabern von Erlaubnissen zum Erwerb und Besitz erlaubnisplfichtiger Schusswaffen soll auf die Auflage a) verzichtet werden" Von allen anderen Arten des Umgangs, insbesondere dem Schießen sowie den Ausnahmen des §12 (Waffen-&Munitionsleihe, vorübergehende sichere Aufbewahrung fremder Waffen) soll der Erbe ausgeschlossen sein, weil man ihm wegen des ollen BGB und Grundgesetzes die Plempen nicht gänzlich abnehmen kann. Also hat man sich für das nächstrestriktivste entschieden: Besitz ja, aber Blockiert. Ist unschön für LWB-Erben aber ist so. Wenigstens brauchen die keinen Dübel im Lauf.
  22. ASE

    Kurz zum Erbrecht

    Exakt, nämlich das wenn kein Bedürfnis geltend gemacht werden kann, die Waffe grundsätzlich zu blockieren ist und nur auf Antrag unter besonderen Umständen (Kein Blockiersystem vorhanden) diese nicht erfolgen soll. Und Gesetzesbegründungen werden von den Richtern regelmäßig herangezogen wenn es um die Auslegung des Rechts geht: Ein solcher Änderungsvorschlag war der oben zitierte Ausnahmen für LWB von der Blockierpflicht im Erbfalle bei Klarstellung des Benutzungsverbots. Es ist ein verwaltungsrechtliche Selbstläufer, das wenn LWB Erbwaffen nicht benutzen dürfen, das für reine Erben noch viel mehr gilt. Und was wurde vom Bundestag beschlossen? https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-änderung-des-waffengesetzes-und-weiterer-vorschriften/11156 Womit dann der Wille des GG dokumentiert ist. Kein Schießen mit Erbwaffen. Kannst ja dein Glück vor einem Verwaltungsgericht versuchen, aber lass die Zuverlässigkeit anderer da raus...
  23. ASE

    Kurz zum Erbrecht

    Na dann wollen wir mal: 2002: https://dserver.bundestag.de/btd/14/077/1407758.pdf Und 2008 dann: https://dserver.bundestag.de/btd/16/082/1608224.pdf Spätestens hier sollte einem klar werden: Der waffensachkundige und mit waffenrechtlichen Erlaubnissen versehene Erbe darf nicht mit der Erbwaffe schiessen. Nur weil der dessen eingedenk ist, wird ihm die Blockierpflicht erlassen. Wer es dennoch tut, verwendet die Erbwaffe mißbräuchlich und verliert seine Zuverlässigkeit. Was für den Legalwaffenbesitzer für seine Erbwaffen gilt, muss schon aus Gründen der Gleichstellung auch für den bloßen Erben als solches gelten und liefe dem Zweck des Gesetzes diametral entgegen: So wenig Schusswaffen ins Volk wie möglich und Erlaubnis zum Umgang nur nach Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses. Aus verfassungsrechtlichen Gründen muss aber das Eigentum des Erben respektiert werden, weshalb er abseits von der Bedürfnispflicht einen rechtliche Stellung suis generis erhält und eine Erlaubnis, die Umgang auf das minimum reduziert: Besitz. Ah, das nicht blockieren der Erbwaffe soll also die absolute Ausnahme sein. Abgesehen davon: Für die Erteilung einer Erben-WBK ist der Nachweis der Erbschaft zu erbringen, d.h. es findet sehr wohl eine Art Bedürfnisprüfung bzw Prüfung der Sonderstellung des Erben statt. Man grenzt das Besitzbedürfnis (und nur ein solches ist es) das aus dem BGB resultiert von den anderen Bedürfnissen ab. Die gesetzgeberischen Quellen sind eindeutig: Der Erbe soll besitzen dürfen, sonst nichts. Q.E.D.
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