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ASE

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  1. Lol. Plasmaschneider gibts beim LIDL 2x im jahr... Das ist ja der Punkt: Alte standards genügen der Realität häufig nicht mehr, weil sie von einem Einbrecher ausgehen, ser sich artig die Schuhe auf der Fußmatte abputzt. Und das ändert nichts daran, das du gerade über deine eigene Argumentation stolperst. Entweder S1/S2 ist gleichwertig, dann muss er auch genauso wie ein 0/1er angegriffen werden. Oder er wird mit Samthandschuhen angepackt, dann kann er aber nicht gleichwertig sein.
  2. Man kann auch versuchen eine Anordnung von weiteren 10 Schlüsselschlosstresoren als Zahlenschloss anerkennen zu lassen. Mit !10=3628800 theoretischen Kombinationen bis zum finalen Revisionsschlüssel mehr statistische Sicherheit als ein standard-Zahlenschloss. Für die kombinationen braucht man obendrein auch mehr Zeit zum ausprobieren
  3. Das ist jetzt der springende Punkt. Früher hat man es bei dieser Frage bewenden lassen obwohl beide Seiten wussten, dass das logisch inkonsequent ist. Nun ist der Geist aus der Flasche und er wird nicht wieder hineinzubekommen sein. Man sollte seinen Trennungsschmerz vom Schlüssel nicht vor einem VG zu kurieren suchen...
  4. Das wird nicht anhalten. Das Theaterstück, das seit 2009 aufgeführt wird ( "Wo ist der Schlüssel?" - "immer am Mann" - "sehr gut weitermachen!") kommt gerade zu einem ende.
  5. Nicht alles was einem nicht passt, muss grün links sein.
  6. §36 Abs 2 Satz 1: Den Rest kannst du den oben geposteten Gesetzesbegründungen entnehmen. Da steht Maßnahmen. Nicht Waffenschrank. Das umfasst die Aufbewahrung des Schlüssels. Indes muss der LWB das nicht. Die Behörde muss ihn dan aber auch nicht mehr als zuverlässig ansehen....
  7. Ja poltern wird es bringen. Da kann man dann drauf hören und den nachfolgenden Prozess wegen Grundgesetz und so schön verlieren. Und als FWR kann man sich als Lobby unmöglich machen. Für jeden was dabei.
  8. Ja gegen den Willen dürfen sie natürlich nicht betreten werden.... vllt ist man gleich ein cleverle und behauptet, das alle Waffen im Schlafzimmer sind, dann braucht man gar keinen Tresor mehr. SO einfach lässt sich §36 Abs. 2 ausdribbeln, weil Grundgesetz und so. Das war leicht. Einfach Tür auf machen, behaupten der Waffenschrank sei im Schlafzimmer und schon kann die Waffenkontrolle wieder gehen... Blöd nur das: Und noch blöder das der GG ausführt. Und richtig richtig blöd das: https://dserver.bundestag.de/btd/16/134/1613423.pdf Also das FWR glaubt mal wieder das WaffG ausgederibbelt zu haben weil es irgendwie die letzten 15 Jahre Waffengesetz und in Theorie und Praxis verpennt hat. Langsam wirds halt lächerlich. Der Waffenbesitzer muss die korrekte Aufbewahrung auf verlangen nachweisen. Weigert er sich, kommt er damit der Bringschuld nach §36 Abs. 2 Satz 1 nicht nach und begeht damit einen gröblichen Verstoß gegen das Waffengesetz. Richtig ist: Die Behörde kann den Waffenbesitzer nicht, am ende noch mit Polizeigewalt, zur Waffenkontrolle zwingen. Das muss sie auch gar nicht, denn im Weigerungsfall kann sie dann eben die WBK widerrufen. So und nicht anders ist §36 Abs 2 Satz 3 zweiter Halbsatz zu verstehen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung bleibt bestehen und kann nicht aktiv zum Zwecke der Kontrolle übergangen werden. Nur schützt es nicht mehr vor den Rechtsfolgen der Verweigerung. Das Sichehrstellungskommando darf dann auch ohne Zustimmung ins Schlafzimmer.....
  9. Weil 2020 klar, war das EN-1143-1 die VDMA endgültig ersetzt. Deswegen waren die bereits produzierten S1/S2 fast wertlos geworden. Man kann nicht ernsthaft argumentieren, das einerseits die böse Tresorlobby 0/1 er mit kräftigem Preisaufschlag verkaufen wollten, das dann aber mit S1/S2 nicht getan hätte. Wo genau soll, deiner Argumentation folgend, 0/1 aufwendiger zu produzieren und zu zertifizieren sein als S1/S2? Dann würdest du eben jetzt einen S1/S2 zum preis eines 0/1 mit Zahlenschloss kaufen müssen.
  10. Also im Prinzip müsst er gleich offen sein..... Und da beide das gleiche Kosten anno 2024, macht das dann welchen Sinn?
  11. Ja was sollen ein paar Schweizer Lodenjockel mit Sturmgewehren schon gegen eine Großmacht mit hightech Technik ausrichten. Die wohnen ja nicht in Afghanistan. Oder in Kuba. Oder in Vietnam Oder im Irak Oder nochmal in Afghanistan
  12. Wenn die DSB-Basher das hier bitte kommentieren würden: Stellungnahme BSSB
  13. Wenn man §12: "Ausnahme von den Erlaubnispflichten" nicht kennt, dann gibt es halt Geschrei... Hat dein Paketbote eigentlich eine WBK oder WHL? Nein? Na dann wird er das wohl gem. §12 Abs 1 Nr.2. in seiner tatsächlichen Gewalt haben Da ich in dem Fall ein Überlassungsformular habe welches dokumentiert das die Waffe dort gem §12 eingelagert wurde... Im Falle eines gewerblichen Aufbewahrers mit WHL würde das dann auch im NWR vermerkt.
  14. Bitte? Im Fall Nr. 2 ist noch nichtmal eine WHL oder WBK erforderlich. Exakt auf der Grundlage kannst du eine Waffenkammer an einem Wettkampfstandort betreiben, ist die gleiche Norm die für Hotelsafes etc steht. Und obacht, §13 Abs 9 AWaffV ist mit Vorsicht zu geniessen: Das ist schön unbestimmt. Wenn eine im Hotellzimmer aufbewahrte Waffe verschwindet, obwohl eine Waffenkammer oder ein Hotellsafe zur Verfügung stand wird einem das nicht entlastend angerechnet werden...
  15. Nicht wirklich, weil genau das nicht die Intention solcher Schränke ist. Die sollen den "Normaleinbrecher" mit Brechstange basierend auf der üblichen Enibruchstzeit abhalten. Wer genug Zeit hat sich in deiner Küche erstmal Kaffee zu kochen bevor er ans werk schreitet, den hält das nicht ab. Nur als Argument taugt es halt nicht, wenn du Nancy und der Ministerialbürokratie mitteilst, das die Schränke ja eh keinen wert haben, wird sie wohl kaum sagen, ach komm, der Metallspind reicht auch aus... Noch weniger taugt das bei der gegenwärtigen Rechtslage als Argument für den verbleib der eigenen Zuverlässigkeit. die Fordert kein "gleichwertiges Behältnis" mehr, sondern ein zertifiziertes.
  16. §12 Abs. 1 Nr. 1b und §12 Abs. 1 Nr. 2
  17. Warum? Der Brief vom Garmeister umfasst alles: -§37 alt durch die Hintertür: Absage - Negativtestat Waffenverbot: Absage - Erlaubnispflicht Armbrust: Absage Begründung jeweils: kein sicherheitsgewinn. Aber beim DSB-Bashing stört lesen natürlich, kostet nur zeit beim Bruddln.....
  18. Super Beitrag. Kantig. Fühlst du dich jetzt Besser? Könnte man ja drüber nachdenken auf einer der größten Schießanlagen mit einer dermaßen großen Nutzer /Besucherzahl. Ist aber vermutlich nicht edgy geenug sowas anzubieten..
  19. In PB gibt es keine Möglichkeit zur Waffenvewahrung? München und Suhl beim DSB gibt es wohl vom Hörensagen eine Waffenkammer.
  20. Kannst du vergessen, die eigentlichen Angriffsmethoden werden in dem offentlichen Dokument nicht dargestellt, nur das regulatorische Drumherum. Was ein RU 30/30 für einen 0er bedeutet, soll möglichst geheim gehalten werden.
  21. Dass kann ich dem Wortlaut der Norm und gerade der Auslegung durch das OVG (Schlüsseltresor = gleiche Sicherheistsstufe wie Waffentresor) nicht entnehmen auch wenn es Auslegungsfrage wäre Geht man jetzt sehr formalistisch Ran und setzt Schlüssel im Schlüsseltresortresor = Waffe, dann wäre in der tat ein 0er erforderich. Geht man teleologisch, also nach Sinn und Zweck vor: Maßgabe ist, das durch die Schlüsselverwahrung die Sicherheitskette nicht unterbrochen wird, weswegen der Schlüssel für einen A Schrank mindestens in einen A Schrank muss, Ein B in einen B-Schrank Bei den A/B-Schränken will der GG zudem, das sie schlicht verschwinden, man eben seine alten für die Verwahrung von Waffen weiternutzen kann, aber keine neuen für die Verwahrung von Waffen einsetzen darf. Solange aber der neue B-Schrank mit Zahlenschloss nur für den Schlüssel benutzt wird, ist der Wille des GGs erfüllt, es wird keine Waffe in einem neuen A/B-Behältnis verwahrt. eben so gut könnte man ja auch den alten Schrank mit Zahlenschloss nachrüsten lassen, ohne das der Bestandsschutz dadurch erlöschen würde. Die Frage ist also, wie weit eine Behörde oder ein Gericht die Gleichsetzung von Waffe und Schlüssel gehen kann. Bei der Frage nach dem generellen Zugriff auf den Schlüssel ist das eindeutig und nachvollziehbar ausgeurteilt. Aber bei Beschaffung eines kleinen B-Schlüsseltresors? Will man auf Nummer sicher gehen bleibt nur der die Aufrüstung des Bestandsgeschützen oder ein neuer 0er, alles andere muss man vor dem VG ausboxen.
  22. @Andor Die Formulierung ist irreführend, da sie davon spricht, dass OVG fordere nicht, das die gleiche Sicherheitsstufe wie die Waffenschrank aufweisen müsse. Doch exakt das fordert das OVG. Natürlich ist §13 AWaffV ja so aufgebaut, das in Absatz 1 generell EN-1443 für die Aufbewahrung von Waffen gefordert wird und Details bezüglich Waffentypen, Mengen und Widerstandgrade gegeben werden. Und es dürfte vor der Zweck der Norm sein zulässig sein, den Schlüssel für einen 1er Schrank in einem 0er Aufzubewahren, solange man nicht über die 10 KW hinausgeht. Nur ein Behältnis ganz ohne EN-Zertifizierung oder gar ein A/B Schrank geht eben nicht.
  23. Nein, muss nach Gesetz entscheiden. Waren die Vorkehrungen nach dem Gesetz ausreichend, kann das dem Waffenbesitzer nicht angelastet werden. I.d.R. kommt es dann nichtmal zu einem Prozess, denn niemand stellt die zuverlässigkeit in Frage(§6) oder versucht den LWB ins Gefängnis zu bringen (§52) Ja, ich glaube langsam das dir nicht ganz klar ist ,was mit den Normen aus sicht des GGs bzw der Kriminalistik bezweckt wird. - Niemand geht hier von einem unüberwindbaren Schutzniveau aus. - Niemand geht davon aus, das die Gewalt über die Waffen durch eine andere Straftat (Raub) erlang werden kann - Die Sicherungseinrichtungen sind zertifiziert nach bestimmten Angriffsmethoden und Zeitbedarf bis zum Voll- und Teilzugriff. Hier reden wir nicht unbedingt über Stunden, wenn mit der Diamantkrone angegriffen wird... - Im gesamten kriminalistischen Kontext, d.h. durchschnittliche Einbruchsdauer, Häufigkeit von Einbrüchen, will man also für den durchschnittlichen Einbruch verhindern, das Waffen abhandenkommen. Niemand behauptet, das die Norm dazu da ist einen determinierten Waffendieb abzuhalten, nicht mal die Grünen. - Wohl aber soll auch verhindert werden, das Mitbewohner an die Waffe gelangen, da geht man aber davon aus, das die wenn dann nur über den Schlüssel oder die Kombination rangehen und nicht versuchen den Schrank zu knacken (soziale Kontrolle) - Bei Zahlenschlössern akzeptiert der Gesetzgeber eine Lotterie. Theoretisch kann der Schrank beim ersten Rateversuch offen sein. Aber auch hier wieder: Statistik, Durschnittlicher Waffendiebstahl pro Einbruch und Jahr etc. - Diese Normen müssen erfüllt sein, ein offen zugänglicher Schlüssel passt da eben nicht rein.
  24. Bei EN-1443 Tresoren gibt es immer eine Schlossliste, welche die zulässigen Schlösser enthalten. Bei EN mit Sicherheit nicht, auch wenn es technisch leicht möglich ist, besonders bei elektronischen Zahlenschlössern. Stichwort Zertifizierung. Bei A/B nach VDMA? Schwer zu sagen. War eine Bauvorschrift, die zurückgezogen ist. Man begibt sich halt im Ernstfall (Einbruch) in der Graubereich wo einem dann vorgeworfen werden kann, das man ds Schloss hätte durch den Fachmann einbauen lassen sollen. Da würde ich immer die Kosten für die anwaltliche Erstberatung und ggf Vertretung Gegenrechnen. Ökonomisch ist die Nachrüstung also nicht, wenn man schaut was ein kleines B-Schränkchen mit Zahlenschloss kostet. Der Umbau lohnt nicht wenn man auf Nummer sicher gehen will. Ddann lieber einen kleinen Möbeltresor Stufe B bei Altbesitz bzw EN im übrigen. Darüber hinaus ist dann EN ohnehin besser. Ggf auch über die Erbsituation nachdenken: Will man das ein Erbe die Waffen übernehmen kann, benötigt er ohnehin einen EN-Schrank, Weiternutzung gilt nur bei vorheriger gemeinschaftlicher Lagerung. Das Geld geht also so oder so aus dem Erbe raus, ob vorher oder nacher spielt keine Rolle, ggf dann den ganzen Waffenschrank upgraden Das Zusatzschränkchen statt Umbau könnte auch den Vorteil haben, das wenn die Schlosselektronik versagt man nur das kleine zerstören muss, nicht den Hauptschrank... Spielt keine Rolle: Schlossliste/Zulassung für den Tresor ist wicht. 3-Scheiben mZKS finden sich auf den Schlosslisten, auch für EN-1 Das bringt nicht, man hat dann wieder einen Schlüssel. Als ich auf EN-1 upgegradet habe stand ich auch vor der Überlegung und habe dann Elektronikschloss und mZKS als Revision gewählt. Wenn man der Lebensdauer der Elektronik misstraut und weniger ausgeben möchte, dann nur mZKS Wenn man nach dem Zweck der Norm geht müsste das auch ohne Erlass möglich sein. Die Gewichtsvorgabe hat nur einen Sinn: Abtransport des Schranks nach Abreissen der Verankerung bei einer großen Zahl deliktrelevanter Schusswaffen (=Kurzwaffen) zu erschweren. Ergibt zwar in der Gesamtschau keinen Sinn wie manche jetzt einwenden werden, denn bei einem einem 1er Schrank hat man die Gewichtsangabe aus nicht nachvollziehbaren "Gründen" weggelassen, vllt hat man geglaubt ein 1er müsse immer über 200kg wiegen oder so. Steht aber nun mal so in der AWaffV. Aber die Zahl der Waffen vs Gewicht bezieht sich eindeutig auf das Behältnis in welchem sie konkret verwahrt werden.
  25. Meine Erfahrung ist da die Letzten Jahre leider, das man die Konsequenzen mancher Wafenrechtsänderungen nicht erfasst oder wahrhaben will....
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