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ASE

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  1. eher vor trotz... aber jeder wie er will...
  2. Non sequitur: Nur weil die Rechtslage vor 2017 ein Abrissgewicht der Verankerung vorgeschrieben hat, folgt daraus nicht, das ich andere Schränke nicht anschrauben muss.. §36 Abs 1 Satz . lautete damals schon, wie er heute lautete Wäre mir zu leicht. Alles was man zu zweit mit dem Sackkarren so raus bringen kann wie man es reingebracht hat wäre mir zu viel Risiko. Play it safe: unter 1000kg -> Anschrauben. Dan hat man im Verlustfall zumindest ein Loch oder einen abgerissenen Bolzen in der Hand und die LKAs hinter sich Aus Sicht der EN-1143-1 Ersteller und der LKAs schon. Und da Liegt das Problem. Wie genau soll der Private Waffenbesitz verunmöglicht werden, wenn man seinen Schrank halt über die meist ohnehin vorhandenen Löcher andübelt?
  3. Das ist aus Sicht des WaffG und der Gerichte dein Problem. Extrakosten um dasggf den Fachman machen zu lassen werden wie folgt kommentiert: "Eine etwaige Belastung mit den Kosten für .........[zutreffende momentanen Streitpunkt WaffG einsetzen]..................... muss von den Waffen- oder Munitionsbesitzer zum Schutz der Bevölkerung vor den großen Gefahren, die von Waffen und Munition in Händen unberechtigter Dritter ausgehen, hingenommen werden." Bei den Bohrungen kann ich mir das eigentlich nicht vorstellen, außer du bohrst mit einer 40er Krone um das vorbereitete Loch herum
  4. Die strafrechtliche Seite: Die absolute Zuverlässigkeit Der Widerruf der WBK nach §45 WaffG Bei Zuverlässigkeitsfragen, wie der absoluten Unzuverlässigkeit aufgrund unsachgemäßer Waffenverwahrung Mit anderen Worten: Die Waffen sind dann erstmal Weg, i.d.R. wird man sie als Notverkauf verschleudern müssen oder einen Büxer überlassen, der einem als guter Geschäftsmann dafür keine Premiumpreise bezahlen wird. Man hat einen Haufen kosten und Verwaltungsverfahren können sich Jahre hinziehen. Jahre in denen man am Schießsport, der Jagd etc nicht teilnehmen wird. Ob die Schlauen Youtube-Warriors einem dann zumindest finanziell aus der Patsche helfen? Muss der Schrank jetzt angedübelt werden? 1. Bedenken, das die beiden Arten unbefugter Verfügung über Schusswaffen durch den Waffenbesitzer zu verhindern sind. Für das Abhandenkommen einer Schusswaffe genügt es, das sie samt ihrem Tresor verschwindet. 2. Bedenken, das §13 AWaffV ist keine abschließende Aufzählung enthält, was zu tun ist. Sondern die Mindeststandards für die Behältnisse festlegt. So fordert §13 AWaffV nicht, dass außer bei erlaubnisfreien Waffen wo es ausdrücklich steht, der Waffenschrank ver- oder auch nur geschlossen sein muss. Das folgt aus der allgemeine Aufgabe des §36 Abs. 1. Daraus könnte man natürlich lernen, dass einem nicht alles mundgerecht vorgekaut werden muss, was man zu tun hat hinsichtlich der sicheren Verwahrung von Waffen, so auch das Verankern. 3. In wie fern nicht explizit erwähnte Maßnahmen zu ergreifen sind, das folgt aus dem Schutzzweck der Norm und dem (richterlichen) Allgemeinverstand. -Ja, man muss seinen Waffenschrank verschließen, auch wenn das nirgends steht. -Ja, man muss seinen Schlüssel sicher verwahren auch wenn das nirgends ausdrücklich steht -Ja, man muss seinen Waffenschrank verankern sofern er dafür vorgesehene Ösen aufweist, auch wenn das nirgends ausdrücklich steht. 4. Den Hinweis darauf liefert die Norm der Youtube-Behauptung diametral entgegengesetzt nämlich direkt selbst: Sie schreibt für Behältnisse unter 1000kg Befestigungsösen vor, die mindestens 50kn Zugkraft aushalten müssen. Sie geht also davon aus, das Behältnisse unter 1000kg leicht zu abzutransportieren sind, wodurch @Schwarzwälder geliebte RU Zugriffszeiten obsolet sind. Wertsachen(Versicherungen) oder in unserem Kontext Waffen(WaffG) können der Logik der EN-Norm folgend bereits unter 1000kg leicht entwendet werden, sprich Abhandenkommen und damit auch die enthaltenen Waffen, was nach §36 Abs. 1 zu verhindern ist. Die Norm geht also nicht davon aus, dass ein Eigengewicht< 1000kg alleine genügt, um das Abhandenkommen zu verhindern. Und deswegen erhalten auch nur Behältnisse mit Verankerungsösen die vom Waffengesetz geforderte Zertifizierung. Es ist selbstredend, das diese Ösen jetzt auch bestimmungsgemäß benutzt werden müssen. Nein, ein konkretes Abrissgewicht ist nicht mehr vorgeschrieben, aber das gänzliche Unterlassen einer Verankerung konterkariert den Schutzzweck der Norm gröblich. 5. Diesem Hinweise wird auch ein Richter gerne folgen, wenn er zu bewerten hat, ob die getroffenen Maßnahmen ausreichend sind oder schlimmstenfalls waren oder ob weitere Maßnahmen erforderlich und zumutbar sind oder gewesen wären. Er wird also bewerten, ob ein simples Verankern eines leichten Schrankes durch die von der technischen Norm für ein solches Leichtgewicht geforderten Ösen vor den "besonderen Gefahren die von Schusswaffen ausgehen" erforderlich und hinzunehmen ist. Die Antwort lautet schlicht ja. Es es nicht(gerichtlich) nachzuvollziehen, warum eine technische Norm vom Gewicht eines Schutzbehältnisses abhängig Vorkehrung nicht genutzt werden muss um die Norm zu erfüllen. Warum sind die Löcher dann vorgeschrieben, Design?
  5. Ja das ist immer wieder schön und hat tradition in D: Der politmediale-Komplex berichtet zufälligerweise immer dann über die ganz schlimme unzureichende Rechtslage, wenn ein Minister ein neues Gesetz möchte. Gerade so, als ob da ein ein Ministerium sich passende Propaganda bestellen würde. Ist natürlich rechts-rechts-Nazi und voll aluhut, sowas überhaupt zu denken. Beim Spiegel ist man da wenigstens seit jeher ehrlich was die eigene Aufgabe ist, man muss nur begreifen, wen genau das Sturmgeschütz der Demokratie™ sturmreif schießen soll....
  6. In der Theorie....... Die Erteilung einer MEB ist beine einer grünen WBK also ein eigenständiger Verwaltungsakt, eine eigenständige Erlaubnis. Eigentlich wäre es verwaltungsrechtlich korrekt, dass die Behörde bei Eintragung einer Waffe die Spalte 7 siegelt und damit die Erwerbs&Besitzberechtigung für Munition beurkundet und bei Austragung einer Schusswaffe dieses Feld wieder streicht und damit die Erlaubnis zurücknimmt. Warum? Die Bestimmung "....wird....für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt." ist eine Erlaubnisvoraussetzung, die nicht mit dem Inhalt der Erlaubnis selbst zu verwechseln ist. D.h. gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG kann eine Behörde rechtskonform nur für in der WBK eingetragene Waffen eine MEB erteilen. So kann sie keine MEB in eine WBK eintragen, für die keine Waffe vorhanden ist, der hier vorgesehen Fall wäre nach §10 Abs 3 Satz 2 ein Munitionserwerbsschein (MES.) Tut sie es dennoch, also trägt sie die MEB in eine WBK bereits vor Erwerb der Waffe ein bzw streicht diesen nicht wieder nach Austragung der Waffe, so handelt es sich um einen "fehlerhafter begünstigender Verwaltungsakt" der aber dennoch bestand hat. Mehr Warum: https://rsf.uni-greifswald.de/storages/uni-greifswald/fakultaet/rsf/lehrstuehle/ls-wallerath/buch-allg-verwaltungsrecht/9_Die_Lehre_vom_Verwaltungsakt.pdf In der WBK steht die Spalte 7 "Berechtigt zum Erwerb und Besitz von für die Waffe bestimmter oder zugelassener Munition" Nirgends in der WBK steht, das diese Waffe bereits oder immer noch eingetragen sein muss. Für den Erlaubnisinhaber muss aber aus dem Urkundstext einer Erlaubnis klar erkennbar sein, was er darf und was nicht. Deswegen bedeutet für den Erlaubnisinhaber, dass bei einer begünstigenden Eintragung in Spalte 7 die entsprechende Munition erworben und besessen werden darf. Auf den gaaanz alten WBKs (1971-1976) gab es diese Spalte nicht und die MEB wurde durch Eintragung unter "Amtliche Eintragungen" extra beurkundet und ggf wieder gestrichen. In der Praxis..... Würde ich niemandem Munition gegen WBK überlassen, bei der die Waffe ausgetragen ist. Das gleiche gilt für den Erwerb & Besitz durch mich. Denn o.g. Feinheiten werden in der Praxis häufig übersehen.... Bei gelber WBK ist die Sache eindeutig, da hier Kraft §14 Abs 6 keine gesonderte MEB einzutragen ist, da diese durch den Text der Norm(§14 Abs 6) und Erlaubnistext auf Seite 1 der WBK genau bestimmt ist.
  7. Nope, es ist immer noch ein Suchtmittel. Daran ändert das Dealer-Begünstigungsgesetz auch nichts.
  8. Das ist nur das Angebot: Sedativ für die Betroffenen gegen noch mal 18+Regierungsbildung Monate weiterwursteln dürfen. stelle mir gerade vor, wie das Trio-infernale auf allen vieren vor dem Fernseher auf die nächste Wahlumfrage wartet....
  9. Wen das so ist, wäre es kein Problem Wen es allerdings dann zu Problemen mit dem doch nicht so ganz eingeschmolzenen Schlüssel kommt, sei es das Waffen verschwinden oder im Zuge einer HD der Schlüssel aufgefunden wird, dann ist Achterbahn.
  10. Ja die BKA PKS ist immer eine Anzeigenstatistik. Politisch verkauft wird das ganze dann aber als in tatsächlicher Kriminalität fußender Grundlage für Änderungen, weil es ja statistisch erwiesen blalbabla. Für einen Eingriff in die Grund-und Freiheitsrechte ist das aber zu dünn. Wenn ein Jahr lang jeder LWB einmal überfallen wird und in Notwehr droht, sind in der PKS gemäß eigener Definition ~1Mio mal "gedroht mit Schusswaffe" enthalten...
  11. Und den Schlüssel in der Gewalt des berechtigten Besitzers. Alles unbeachtliche Argumentation. nirgends im Waffengesetz findest du "Wahrscheinlichkeiten". In §36 Abs. 1 steht nicht "Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um es aus seiner Sicht unwahrscheinlich zu machen, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen." Spielen wir es durch: Die Behörde kontrolliert bei dir und verlangt den Nachweis darüber, wo der Revisionsschlüssel aufbewahrt wird. Du sagst im Bankschließfach. Die Behörde widerruft deine WBK und zeigt dich nach §52 Abs 3 Nr 7 und Nr. 7a and. Jetzt kannst du vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Strafgericht deine Position darlegen und beide davon überzeugen, das du keinem unberechtigten Dritten dein e Waffen überlassen hast oder auch nur die Gefahr nach §52 Abs. 3 Nr 7a verursacht hast, das ein unberechtigter auf die Waffen zugreifen kann. Man wird dir entgegenhalten, daß der Gesetzgeber ein gewisses Maß an Restrisiko akzeptiert hat, in dem er in §12 Abs. 1 Nr 2 die Zugriff auf Waffen durch Unberechtigte im Rahmen der vorübergehenden gewerblichen Aufbewahrung und das es aber keine Anhaltspunkt dafür gibt, das eine dauerhafte Überlassung an einen gewerblichen Aufbewahrer ohne waffenrechtliche Erlaubnis zulässig sei. Weist du wo das Problem liegt? Das es ein Richter ist der den "Schwachsinn" herbeifabuliert, so mit Rechtsfolgen und so. Urteile die das Thema berühren: https://openjur.de/u/741020.html Waffe darf nur vorübergehend im Bankschließfach verwahrt werden. Behörde darf Anschaffung eines Waffenschrankes anordnen, da dauerhafte Aufbewahrung im Bankschließfach nicht zulässig. https://openjur.de/u/284722.html OVG Berlin: Überlassen des Schlüssels zu den Waffen ist nicht durch §12 gedeckt, auch dann nicht, wenn der Schlüsselempfänger selbst Inhaber einer Waffenbesitzkarte ist. Regelmäßiger Zugriff auf den Schlüssel ist überdies nicht von "vorübergehend" umfasst Das sind dann Urteile, auf welche sich andere Gerichte dann beziehen werden.
  12. Die Statistik kann man verbrennen, die ist von Amts wegen gefälscht. 1.) Subjektive Bedrohung. Das umfasst dann auch eine für eine Schusswaffe gehaltene Banane. 2.) Mitführen wird nur dann nicht erfasst, wenn dienstlich berechtigt. d.h. eine im Nachhinein als berechtigt festgestelltes Mitführen bleibt dann schön im 3.) Gedroht und Geschossen durch Dienstwaffenträger bleibt ebenfalls drin, auch wenn das im Nachhinein als berechtigt herausstellt. 4. Gedroht und Geschossen durch LWB bleiben auch drin, auch wenn das im Nachhinein als berechtigt herausstellt. 4.) Es werden einfach nur Anzeigen erfasst, nicht die tatsächlich richterlich festgestellte Kriminalität. Mit Anderen Worten: Wir haben hier eine "polizeiliche Anzeigenstatistik" keine Kriminalitätsstatistik.
  13. Könnte ich toppen mit einer Vereins-WBK in die 3 Schießbudengewehre mit F eingetragen worden sind, eines davon ohne Nummer....
  14. Weil genug Kunden ihre Schlüssel verlieren... Und bei 119.999 Euro wäre es dann kein Problem, ja? Was soll das für ein Argument sein? Eine Bank ist eine Institution bei der sich alles ausschließlich um Geld, Werte, Wertsachen etc. dreht. Ja ne klar, das die Bank zugriff auf die bei ihr eingelagerten Sache hat geht natürlich nicht da wird nicht versichert... Und mit WAFFENRECHT hat das alles nichts zu tun. ------------------------------------------------------------------------- Und nun die große Preisfrage: Den Schlüssel für euer Bankschließfach, der Zugriff auf den Tresorschlüssel und damit auf die Waffen gewährt, WO genau bewahrt ihr diesen denn auf? Wenn es nicht gerade der Revisionsschlüssel ist, was macht ihr mit dem Hauptschlüssel?
  15. Ja Ja, oder in der Müslibox, nicht wahr. Ist genau wieder die gleiche Leier. Der Schlüssel zum Waffenschrank gestattet Zugriff auf die Waffe und ist daher genau so zu sichern wie die Waffe selbst. Doch. Sie haben Zugriff, glaubst du du hast den einzigen Schlüssel zu deinem Bankschließfach? Das es da bestimmte Regularien gibt wer unter welchen Umständen auf die Schließfächer zugreifen darf, ist waffenrechtlich unbeachtlich: Unberechtigte haben Zugriff auf einen Schlüssel zu einem Waffenschrank Und das wäre nach §12 gewerblich nur vorübergehend gestattet. Das kann schon darüber hinaus auch noch eine Rolle spielen, ändert aber nicht an der Tatsache das im Bankschließfach nur vorübergehend gestattet wäre
  16. Die Behörde bezieht sich hier darauf, dass Bankchließfächer nicht EN-1143-1zertifiziert sind und meint damit gewiss die jederzeit offen zugänglichen. Die Aufbewahrung im Bankschließfach ist aber ohnehin unzulässig. Die einzige Grundlage hierfür ist §12 Eine dauerhafte Lagerung von Waffen, als zugriffsmittel repräsentativ, des Schlüssels wäre damit ohnehin unzulässig, insbesondere wenn die Bank zugriff auf das Schließfach hat.
  17. Das steht da auch nirgends. Wie oben dargelegt, eine solche Aufbewahrung ist nur dann zulässig, wenn nach §13 Abs. 6 AWaffV von der Behörde genehmigt. Das IM versucht hier Vorgaben zu machen, so daß nicht zertifizierte Tresore genutzt werden können, wenn - Massivität nach Gutdünken der Behörde, also kein "Schlüsseltresor" aus dem Baumarkt - Räumlich getrennt zum Waffenschrank aufgestellt
  18. Weder ich noch du haben da irgendwo etwas herausgelesen. Denn das FWR arbeitet sich an einem Schreiben ab, das es nicht veröffentlicht hat. Und vor der Erfahrung der letzten Jahre, wie es um das Leseverstehen der deutschen Waffenlobby bestellt ist mache ich mir da selber ein bild. Meine Aussage bezog sich schlicht darauf folgende Aussage des FWR: Das FWR glaubt also immer noch, der Schlüssel sei nicht teil der Waffenverwahrung und Unterläge deswegen nicht §36 Abs 2 Satz 1 (Bringschuld des Waffenbesitzers). Tut er aber, Punkt. Das das IM soll geschrieben haben Was absolut rechtskonform ist und die einzig rechtskonforme Antwort kraft Gesetz lautet: in einem zertifizierten Behältnis. Das muss dann nach §36 Abs. 2 Satz 1 wiederum belegt werden. Sodann baut das FWR einen Strohman auf aus dem es seine Generalbefürchtung ableiten möchte: Das steht aber nur dann zu "befürchten" wenn die Behörde das beauflagt hat. Denn angeblich soll das IM den Waffenbesitzer wohl entgegenkommen, indem es nicht schlicht auf ein zertifiziertes Behältnis besteht, sondern, sofern die Behauptung stimmt, eine Anweisung zur Umsetzung von §13 Abs. 6 AwaffV. gegeben hat. Da es sich dabei um eine "kann"-Regelung handelt, ist die Behörde keinesfalls dazu verpflichtet, und kann auch vom IM nicht dazu gezwungen werden. Jedoch kann das IM für den Fall, dass man §13 Abs. 6 AwaffV anwenden möchte, Vorschriften dafür erlassen. Und dann soll eben das Behältnis nicht im gleichen Raum wie der Waffentresor stehen. Wenn einem das nicht passt: Zertifiziertes Behältnis für den Schlüssel.
  19. Lol. Plasmaschneider gibts beim LIDL 2x im jahr... Das ist ja der Punkt: Alte standards genügen der Realität häufig nicht mehr, weil sie von einem Einbrecher ausgehen, ser sich artig die Schuhe auf der Fußmatte abputzt. Und das ändert nichts daran, das du gerade über deine eigene Argumentation stolperst. Entweder S1/S2 ist gleichwertig, dann muss er auch genauso wie ein 0/1er angegriffen werden. Oder er wird mit Samthandschuhen angepackt, dann kann er aber nicht gleichwertig sein.
  20. Man kann auch versuchen eine Anordnung von weiteren 10 Schlüsselschlosstresoren als Zahlenschloss anerkennen zu lassen. Mit !10=3628800 theoretischen Kombinationen bis zum finalen Revisionsschlüssel mehr statistische Sicherheit als ein standard-Zahlenschloss. Für die kombinationen braucht man obendrein auch mehr Zeit zum ausprobieren
  21. Das ist jetzt der springende Punkt. Früher hat man es bei dieser Frage bewenden lassen obwohl beide Seiten wussten, dass das logisch inkonsequent ist. Nun ist der Geist aus der Flasche und er wird nicht wieder hineinzubekommen sein. Man sollte seinen Trennungsschmerz vom Schlüssel nicht vor einem VG zu kurieren suchen...
  22. Das wird nicht anhalten. Das Theaterstück, das seit 2009 aufgeführt wird ( "Wo ist der Schlüssel?" - "immer am Mann" - "sehr gut weitermachen!") kommt gerade zu einem ende.
  23. Nicht alles was einem nicht passt, muss grün links sein.
  24. §36 Abs 2 Satz 1: Den Rest kannst du den oben geposteten Gesetzesbegründungen entnehmen. Da steht Maßnahmen. Nicht Waffenschrank. Das umfasst die Aufbewahrung des Schlüssels. Indes muss der LWB das nicht. Die Behörde muss ihn dan aber auch nicht mehr als zuverlässig ansehen....
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