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ASE

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  1. Das erklärt deine Postings Ist ein Bischen mehr als ein Hobby, aber mach du schön weiter memes...
  2. Deswegen konsultiert man am besten mehrere Kommentare und überlegt sich anhand des drohenden Risikos, was die rechtssichere Variante ist. Der Steindorf regelmäßig, aber hin und wieder auch der Gade werden in Urteilen zum WaffG, ob nun verwaltungsrechtlicher oder strafrechtlicher Natur, sehr wohl zur Rechtsfindung und Urteilsbegründung herangezogen. Ich arbeite mit beiden, aber der Steindorf ist halt fundierter weil er mehr zu belastbaren Quellen neigt, die WaffVwV die Gade häufig anführt ist keine Rechtsquelle sondern gefährlicher Murks. Bei dem oben angeführten beispielhaften Streitpunkt widersprechen sich die beiden Autoren. Was ist die sichere Variante? Nach dem Steindorf zu verfahren, schon alleine deswegen weil man nicht weis, welchen Kommentar der Richter, an den man im Ernstfall gerät, bevorzugt. Waffenrechtliche Zuverlässigkeit kann man in der Regel nur einmal verspielen... Gesetzeskommentare sind keine "Über-Gesetze" aber sie bieten Anhaltspunkte für eigenes Studium der Rechtslage.
  3. Ich hab mir den direkt beim Beck-Verlag gekauft: https://www.beck-shop.de/steindorf-waffenrecht-waffr/product/27671832 Unter dem Link findest du auch die ISBN-Nr wenn du in der Bilbiothek bestellen/leihen willst
  4. Ich finde den Steindorf besser, habe aber auch den Kommentar von Gade um zu vergleichen. Der Steindorf geht weiter in die Tiefe, was auch am Autorenteam liegt ( Jura-Prof, Ministerialdirektoren, Sachverständige) Es gibt Punkte, an denen der Gade zu oberflächlich ist und sich dann auch auf die Widersprüchliche WaffVwV bezieht, statt Urteile und Gesetzesentwürfe heranzuziehen. Beispiel: unzulässiger Transport durch Beauftragte des Vereins nach §12 Abs 1 Nr 3b WaffG wo der Steindorf in die Tiefe geht und richtig liegt mit der Aussage, dass der Transport nicht zulässig ist, da die erlaubnisfreie Besitzdienerschaft nach §12 Abs 1 Nr 3b WaffG i.V.m. §855 BGB bei räumlicher Trennung von Besitzherren und Besitzdiener nicht mehr greift, während Gade auf den Querbezug zum BGB gar nicht eingeht und sich stattdessen darüber wundert, das dieser Fall komischerweise in den Ausweispflichten beim Führen/Transportieren nach §38 einer Waffe nicht abgebildet ist, anstatt allein daran zu bemerken was wohl der Wille des Gesetzgebers war.... Wenn du nur einen kaufst: Steindorf
  5. Nichts in Hinsicht der LagerAufbewahrungsmengen oder -vorschriften. Durch Einfügung des §28(=auf §27 anwendbare Vorschriften) in die Strafvorschriften des §40 soll eine angebliche Unklarheit der Anwendbarkeit der Strafvorschriften auch für das nichtgewerbliche Betreiben eines ungenehmigten Lagers sichergestellt werden. Meiner Meinung nach überflüssig, ergibt sich aus der Normenkette §28 -> §17 -> §27 : durch die in §28 festgelegte entsprechende Anwendung
  6. wie ich geschrieben hatte: eigentlich sollte das bereits eine Straftat sein, aber es haben wohl Anwälte geschafft den Richtern anderes zu vermitteln...
  7. Und selbst wenn keine Straftat: gröblicher Verstoß, negative Zukunftsprognose bezüglich der Zuverlässigkeit. Die Versprechungen auf dem Weg seit 1971 waren stets anders... Niemand soll kriminalisiert werden....es geht nur gegen Terroristen.....
  8. Es ist mehr so, das es bisher wohl guten Anwälten gelungen ist ihre Mandanten herauszuboxen mit dem Hinweis darauf, das der Betrieb eines nicht genehmigten Lagers nur für den gewerblichen Umgang strafbar ist. Ich lese das ehrlich gesagt anders: §28 erklärt §17 als entsprechend auf §27, d.h.auf den nicht gewerblichen Umgang anwendbar. Es ist ein Analogieverweis, dementsprechend finden die Worte gewerbsmäßig u.ä. in §17 keine Beachtung bei Fällen des nichtgewerblichen Umgangs. Wo da was unklar sein soll ist mir nicht klar: Betrieb ohne Genehmigung ist eine Straftat ob gewerblich oder nicht. Kann aber auch nur Nebelkerze oder ein Feigenblatt sein um einen Grund für die Schnüffel- und Abhörenparagraphen des Entwurfs zu konstruieren
  9. Hintergrund sind die ganzen "Feuerwerksshops" und Hobbypyrotechniker mit kistenweise F4 material ohne Erlaubnis. Für uns bedeutet das jetzt, dass 1g über Aufbewahrungsmenge den illegalen und in Zukunft strafbaren Betrieb eines Explosivstofflagers bedeutet
  10. Bisher zweimal gehabt, aber da in beiden fällen ein deutscher Exporteur benannt wurde, wars mir egal. Hätte ich aber nicht selber organisiert wenn der Käufer es nicht vorbildlich organisiert hätte.
  11. Was wohl das BVerfG dazu sagen würde? Das konsequent weitergedacht kann man alleine fürs auf die Welt kommen fortlaufend Gebührenbescheide erhalten.
  12. Es wird nicht sportlich genehmigt, egal wie viele VDB-Fachhändler das auf ihrer Homepage behaupten Wenn Zweifel bestehen, ob eine Waffe unter §6 Abs. 1 AWaffV fällt, prüft das BKA. Im Feststellungbescheid wird dann festgestellt, ob die Waffe vom Ausschluss erfasst ist oder nicht, also ob sie Kriegswaffenanschein hat oder nicht. Das ist juristisch ein großer Unterschied. Schießt du mit einer Waffe ohne BKA-Bescheid sportlich, so muss erst einmal nachgewiesen werden, ob sie vom Verbot erfasst war oder nicht. Es ist nicht automatisch eine Ordnungswidrigkeit.
  13. Es stimmt, die Formulierung ist "Tatsächliche Anhaltspunkte" Im folgenden dann wie das begründet wurde. Da da man nicht darauf hereinfallen. Es wird zwar so getan, als ob man nur die Worte ändert, gerade so als ob es in der Juristerei nicht genau darauf ankäme wei etwas formuliert ist..) Das sind die Nebelkerzen die Geworfen werden, die Wahrheit ist: man möchte auf Hörensagen, ggf von Nancys Antifa, jemand die Waffen wegnehmen. Das ist ihre Linie die sie, vergleiche Beamtenrecht, überall durchziehen will.
  14. Beim Sportschießen auch nicht, weil die meisten da gar nicht in kriegswaffenähnlicher Grundausstattung verwendet werden. Halte das in Nancys Entwurf ohnehin für eine Ablenkungsmanöver, auf welche die VDB-Blase aber vortrefflich hereinfällt. Läuft für Nancy. Der Entwurf enthält ganz andere Klopper, "tatsächliche Annahmen" statt "Tatsachen welche die Annahme rechtfertigen" sage ich nur.
  15. Ja klasse Referenz. Merkste selber, gell....
  16. Dein Bonner-Republik-Kurs zählt für die Waffenrechtslage 2024 dann genau was? Schau dir die Urteile zur Unzuverlässigkeit an. Jäger, Jäger und nochmal Jäger.
  17. Ja das ist auch der Cringe des Todes. Das kannst du vllt bei eine PPK mit arretierter Rückholfeder machen, und auch da ist es immer noch kernbehindert das nachts auf Nachsuche im Wald zu machen. wieviel PPK-Verschlüsse wohl in deutschen Wäldern liegen Eigentlich sollte man da dem Prüfer eine 1911 hinlegen und sagen, da bitte.... DuRCH dEn lAuf SChaUen
  18. Die Schulung der Waffenhandhabung soll bei der Sportschützensachkunde auch in den Vereinen erfolgen. Gemäß der Richtlinien eines großen Verbandes kann bei Nachweis ausreichender Fertigkeiten auf die Praktische Prüfung verzichtet werden. Und auch bei den Sportschützen gibt es Leute, die unzureichend unterrichten, aber das wird sich ändern.... Was natürlich davon abhäng wie viele und was für Jäger und Sportschützen man kennt...
  19. Mit nichten. Das Waffenrechtliche know-how bei Jägern ist bisweilen ausgesprochen dünn. Und ob du einen Greener vom Flankenverschluss unterscheiden kannst ist wunderbares Überhangwissen, wenn ma nicht weis wie und wann man seine Jagdwaffe führen darf: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/6d898843-c150-478a-98cd-6d49bbbb8674 https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/89c8b28d-e9c1-4421-8b5f-71bc13720210 https://openjur.de/u/2379545.html https://openjur.de/u/2277024.html Schon erstaunlich wie viele Urteile man findet, bei denen der unzuverlässige Jäger ist...
  20. Ja... bei Jagdkurs war das eine ziemlich dünne Suppe....
  21. Der Ausspruch "Alles für Deutschland" ist erwiesenermaßen ein sozialdemokratischer oder monarchistischer oder katholischer Kampfspruch. Nationalsozialistisch ist er gerade nicht. Bis du bemerkst das die Klappe beliebig verschiebbar ist und der Affe deine Meinungs- und Redefreiheit
  22. Dir ist klar, das gerade hier der Kläger vor dem VG in seinen verfassungsgemäßen Rechten verletzt wird?
  23. Darum geht es ja: Man bleibt lieber unterhalb des BVerfG, denn sonst kollabiert die ganze Nazi-Nazi-Masche. Gerade das Verwaltungsgerichte sich auf ein "Der VS hats gesagt, dann muss es stimmen" berufen steht ja im diametralen Widerspruch zum Urteil des BVerfG das alleine es selbst für die rechtswirksame Einstufung zuständig ist. Das ist ja auf der anderen Seite das Argument, das der VS beobachten und einstufen darf so viel er will, weil ja keine Rechtsfolgen drohen. Die dann doch folgen. Juristisch Pervers.
  24. Demokratie wenn der linkeste im Raum seinen willen bekommt. Sonst ist es Faschismus.
  25. Ja soweit ist das Verständnis von Rechtsstaat mittlerweile verkommen. Man kann entweder waffenrechtlich zuverlässig oder es nicht sein. Daraus kann man schon sehen, wie sicher sich der Behördenmann seiner Sache ist und da hat er sich was überlegt... Genaugenommen wird hier so oder so ein rechtswidriger Verwaltungsakt vollzogen um eine Schlagzeile zu generieren: AFD Mann verliert waffenrechtliche Erlaubnisse. AFD Mann verliert Sammler-WBK aber nicht Jagdschein und Sprengstofferlaubnis klingt halt auch irgendwie nicht so reisserisch. Verbunden mit der Hoffnung, das die Sache nicht letzten Endes ans BVerfG eskaliert wird und dort nochmal klargestellt wird, was "Keine Rechtsfolgen vor Entscheid des Bundesverfassungsgericht" bedeutet. Das ist es, was diese Leute unter "Rechtsstaat" verstehen.
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