Zum Inhalt springen

ASE

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    3.475
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von ASE

  1. Nun ja, es gab schwarze Schafe unter den Sachkundelehreren und früher auch Sachkundelehrgänge ohne Prüfung. Heute gibt es da einen Fragenkatalog und Richtlinien wie zu Prüfen ist. Man kann da schon durchfallen, besonders seit im Fragenkatalog 2020 eine schriftliche Frage pro Bogen (=20%) vorgesehen ist. Damit haben die Prüflinge die meisten Probleme sich da auszudrücken.
  2. Was darfst du nicht verleihen wenn der Leihnehmer Sportschütze ist: - Alles was unter §6 AwaffV fällt, keinen anderslautenden Feststellungsbescheid hat und damit absolut vom Sportlichen Schiessen ausgeschlossen ist: z.b. 2 Zoll Snubbie-Revolver, AR15 mit Kriegswaffenanschein und Lauflänge unter 40cm. MP5 in der Zivilvariante - Waffen für die kein sportliches Bedürfnis abgeleitet werden kann. Aufgrund der Vielzahl der genehmigten Sportordnungen musst du da aber eine Weile suchen, was nicht doch irgendwo eine Disziplin hat.
  3. Bereits dieser Thread trieft vor Strohmänner, wie der DSB so sei. Keine Ahnung, wo diese Vereine sind, in meiner Umgebung kenn ich da nur einen, und da ist es nur der 1. Vorstand, der ein Problem mit "Kriegswaffen" hat. Also jetzt nicht die echten ehemaligen Kriegswaffen mit Propelleradler... Da gibt es Wahlen in Vereinen. Auch so ein Mysterium, keiner will was machen wenn es darauf ankommt, aber alles soll zur eigenen Zufriedenheit erledigt sein. Einen Vorsitzenden, der sich nicht integrativ für alle Formen des Schießsports einsetzt, kann man loswerden... Wie immer: Zu viel Gebruddel, zu wenig Juristerei: Da erklärt ihm dann der Anwalt und ggf. das Gericht in mit dem Verpflichtungsurteil, was seine Rechtstellung im Bedürfnisbescheinigungsprozess des Waffengesetzes ist. Da der Erwerb eigener Waffen Kern der Ausübung des Schießsport ist, kann der Anwalt da auch mal die Wörter: Förderung des Sports, Gemeinnützigkeit, Abgabenordnung, Spendenbescheinigung und Finanzamt einflechten. Die Unterschrift kannst du genau dann verweigern, wenn die gesetzlichen Erfordernisse nicht gegeben sind. Oder es halt einfach an den Verband abschicken und den Trottel die Gebühr als Lehrgeld zahlen lassen,
  4. Der DSB hat doch gleich wie viele Mitglieder? Und jetzt sollen Zitate einzelner für die Masse der DSB-Schützen stehen. Ja ne is klar, aber wenn irgendeiner mit Legalwaffe herumschiesst, dann verbittet man sich jede Pauschalisierung auf alle Legalwaffenbesitzer. Man könnte ja vllt. mal recherchieren, wie das mit der Gründung des BDS so gelaufen ist und wie die Masse and der Basis das so mit GK-Schießen so gesehen hat..... Die GK-Wettkämpfe in meinem Umfeld sind irgendwie besser besucht als das KK-Zeugs und LG-Ligen gibt es nicht mehr..
  5. Was ist ein echter DSBler? Ah ja der Strohmann des Themenerstellers.
  6. Und warum soll der DSB jetzt, weil sich ein paar Typen auf der Prekariatsplattform Facebook verbal kloppen, einen Newsletter herausbringen? Soll der BDS jetzt auch jedes DSB-Bashing öffentlich verteufeln mit einer Gepperth-Sonderausgabe?
  7. ASE

    Lebt KK-IPSC noch?

    Was mich da gewundert hat, das letztes Jahr während der "9mm to the Moon"- Phase die Matches dennoch ausgebucht und die wenigen KK-Matches nicht gut besucht waren Generell ist es ja kein Problem funktionierende .22er Waffen zu bauen. Bei Kurzwaffen- WS ist halt häufig etwas Tuning nötig, weil der Hersteller Zuverlässigkeit irgendwie nicht im Anforderungskatalog hatte und nur auf das Aussehen gegangen ist (Zinkdruckgussschrott...) Mein Antrag Zenith läuft im Grunde störungsfrei, die kurzen Kadets haben auch mal gebockt, bist ich den Auswerfer entsprechend angeschliffen habe. Es gibt aber auch genug dedizierte .22er die absolut robust laufen( Ruger, Walther), so lange man sie gelegentlich auch mal putzt...Bei Langwaffen eigentlich gar kein Problem, cz V22 Tipmann, Nordic, 10/22 laufen ohne Probleme und selbst die Norinco Jw14, die ich im Verein habe funktionieren ohne Probleme. Putzen ist da das Thema bei .22er, wenn es Klick statt Bumm macht: Waffe nicht gereinigt, Siff der ewigen Verdammnis auf Verschlussstirn, Stoßboden, Schlagbolzenkanal etc. Oder man betrachtet das Klären von Störungen als Training
  8. Ja. Eine Änderung ist keine Novelle... Wenn du verschiedene Versionen des WaffG vergleichen willst, gibt es die Seite buzer.de Hier kannst du die Versionen des §14 gegenüberstellen. https://www.buzer.de/14_Waffengesetz.htm#buildInHistory
  9. Man kann es aber auch antizipieren und damit umgehen, statt dann frei nach Gerhard Polt einen Prozess zu führen und denselben zu gewinnen. Moralisch.
  10. Das oder bezieht sich auf die 2 Fälle die in Unterpunkten 1 und 2 behandelt werden. Du übersiehst das relevante "und", welches für beide Unterpunkte gilt: "und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat." §14 Abs. 5 sieht also 2 Fälle vor, die nachfolgend der besseren Lesbarkeit wegen mal auseinandergedröselt darstelle: 1.: wonach die weitere Waffe von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat. 2.: wonach die weitere Waffe von ihm zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat. In dieser Darstellung, die inhaltlich äquivalent ist, springt auch die Einzelfallprüfung für jede ÜK-Waffe sofort ins Auge. Das ist auch der einzige Punkt den ich prinzipiell am VGH-Urteil für angreifbar halte: Das man Unterpunkt 1 auch im eigentlichen Wortsinne auslegen kann, also beim Nachweis allgemeiner Wettkampftätigkeit auch eine Waffe im ÜK haben könnte, die man nicht zur Wettkampftätigkeit nutzt und eben nur dem sportlichen Schießen im Verein nachgeht. Aber der Verband müsste nun für den Fall des Besitzes immer noch anhand von Trainingsnachweisen begründen, das die Waffe auch tatsächlich zur Ausübung dieser Sportdisziplinen genutzt wurde. Die reine Behauptung sie zu benötigen reicht hier logischer Weise nicht aus. Und damit hast du dann in dieser Auslegung die Pflicht, Schießtermine mit jeder ÜK-Waffe nachzuweisen, sowie mit den anderen Waffen die du besitzt, eine ausreichende Anzahl an Wettkämpfen zu bestreiten, so daß die Veräußerung dieser Waffen unzumutbar ist. Der Wille des GG war bei der Einführung der Wettkampfplicht klar formuliert: Nur aktive Wettkampfschützen sollten einen Bedürfnisgrund zum Besitz von mehr als 2/3 haben, alle anderen müssen sich mit 2/3 und dem Krempel auf Gelb begnügen Nur um das hier noch mal klar darzulegen: Viele lassen sich von §14 Abs 4/5 dazu verleiten zu glauben, es gäbe so etwas wie ein positiv formuliertes und besonders geschütztes Grundkontingent von 2/3 auf das der Sportschütze einen definitiven Rechtsanspruch hat. Das ist nicht zutreffend und schlichte Einbildung auch im Grundkontingent muss die Erforderlichkeit der einzelnen Waffe gegeben sein. Grundsätzlich besteht für jede einzelne im Besitz befindliche Waffe das Bedürfnisprinzip nach §8 fort und die Erforderlichkeit ist zu belegen. Absatz 5 legt bei Überschreitung jener Grundausstattung 2/3 noch eine Schippe an Anforderungen oben drauf. Das ist nämlich eines der gerichtlich zu erwartenden Probleme, welche die gerade hier diskutierte Auslegung mit sich bringt: Besitzt ein Schütze z.b. 3 Kurzwaffen, schießt nach Unterpunkt 1 im Wortsinne von "weiteren Sportdisziplinen" nur breitensportlich mit der 3. und nur mit einer der Grundkontingentswaffen Wettkämpfe, so muss er sich die Frage gefallen lassen, wozu denn die 2. Waffe erforderlich ist. "Steht mir zu" ist die falsche Antwort. Wie gesagt, das Grundkontingent ist keine klar definierte Norm, sondern entsteht nur implizit aus den erhöhten Bedürfnisvoraussetzungen bei Überschreitung desselben. Nein. Hier muss man etwas tiefer in die Materie des §14 einsteigen: §14 beschäftigt sich hauptsächlich nicht damit, wann eine Waffe erworben oder besessen werden darf, sondern wie der Nachweis des Bedürfnisses als Voraussetzung für die Erlaubnis durch den Sportschützen zu erfolgen hat. Der §8, also die generelle Bedürfnispflicht für jede Waffe für Erwerb und für die gesamte Dauer des Besitzes wird hier nicht ausgesetzt, wie es z.B. in §13 bei den Jägern der Fall ist, sondern nur der Umfang des Nachweises des Bedürfnisses festgelegt und dabei auf sogenannte gesetzliche Fiktionen zurückgegriffen. In diesem Zusammenhang verheddern sich manche in juristischen Fallstricken: -Die 10-Jahresregel bedeutet nicht das die Vereinsmitgliedschaft per se ausreichen soll das Bedürfnis zum Waffenbesitz zu begründen, sondern es wird eine Fiktion eingeführt, welche besagt, das der Nachweis des Bedürfnisses durch die Mitgliedsbescheinigung ausreichend ist um die gesetzlich fingierte Annahme, das der Schießsport auch tatsächlich weiter ausgeübt wird, zu belegen. Anders gesprochen: Wer nach 10-Jahren zu seiner Behörde rennt und dieser auf die Nase bindet, das er gar nicht mehr schießt, weil er ja schon 10 Jahre Waffen hat, kann die WBK gleich zur Austragung mitnehmen, weil er die Fiktion aktiv widerlegt hat. - Die analoge Fiktion vor dem Erreichen der 10-Jahre lautet: derjenige, der Nachweislich mit einer eigenen KW/LW 4/6 schießt, wird wohl auch die anderen Waffen in seinem Besitz benötigen. Wer jetzt hinrennt und herumposaunt, so wie das der eine Clown aus Hessen gemacht hat, das er die anderen ja sowieso nie schießt, kann ebenfalls zur Austragung derselben schreiten. Zentrales Element ist also nochmal: §14 Abs. 4 schafft nicht abweichend von §8 die Bedürfnispflicht für jede einzelne Waffe als solches ab, sondern erleichtert den nur den Nachweis des Bedürfnisses, weil man dem Sportschützen gesetzlich fingiert bis zum Beweis des Gegenteils unbesehen Glauben schenkt, das er alle Waffen in seinem Besitz benötigt, so lange nur die Nachweise des §14 Abs. 4 erbracht sind. Anders als bei Jägern wird die Anwendung von §8 für jede Waffe nicht ausgesetzt, sondern lediglich die Prüfung des Bedürfnisses pauschalisiert. Aus dieser gesetzgeberischen Nettigkeit, auf die Einzelprüfung bei jeder Waffe zu verzichten, kann nun nicht abgeleitet werden, das dem Sportschützen nicht weitere Nachweis auferlegt werden könnten, entweder weil die o.g. Fiktion durch Tatsachen widerlegt wurde, oder, weil kraft Gesetzes erhöhte Nachweispflichten für das Bedürfnis ab einer bestimmen Anzahl bestimmter Waffen eingeführt werden, wie es in Absatz 5 der Fall ist. Dementsprechend hat nun der GG eben in Absatz 5 genormt, das diese pauschalen Fiktionen des Absatz 4 eben nicht mehr ausreichend sind um Überkontingent gegenüber der öffentlichen Sicherheit zu begründen und für jede einzelne der weiteren Waffen jenseites des "Grundkontingents" ein gesonderter Nachweis zu erbringen ist, das die jeweilige Waffe tatsächlich erforderlich ist bzw. benötigt wird. @knight Du hast nur an einem Punkt recht: Ganz gleich, ob man in Unterpunkt 1 nun "Sportdisziplinen" oder "Wettkampfsportdisziplinen" liest, eine konkrete Anzahl der Wettkämpfe oder Schießnachweise wird hier nicht vom Gesetz genormt. Man kann aber bei der "Sportdisziplinen"-Auslegung im günstigsten Falle davon ausgehen, das Gerichte sich an §14 Abs 4 orientieren, also mindestens einmal im Quartal fordern. Schlechtestenfalles, da in Absatz 5 "Erwerb und Besitz" steht, könnte eine Behörde/Gericht auch auf den Auslegung verfallen, das 12/18 anzuwenden sei... Da ist die Wettkampfsportdisziplinen-Auslegung wesentlich günstiger, weil der grundgesetzliche Schutz der Autonomie des Sports bei Wettkämpfen um so stärker greift und aus der Rechtsgeschichte die Anzahl der Wettkämpfe den Verbänden überlassen wird. Nochmal: Vereinfachungen des Nachweises des Bedürfnisses. Von einer Abweichung von der Systematik "Bedürfnis für jede Waffe" und "ÜK nur bei Wettkampfschützen" kann keine Rede sein.
  11. Attraktivität vs Abschreckung. Glaube bei der gegenwärtigen Revolver-Division überwiegt einfach das abschreckende/abturnende Moment, das man nicht einfach mal seinen Standard-6-Schüsser nehmen kann, so wie man seine Glock oder sonstwas in der Production nehmen kann, ohne sich die Frage nach dem Sinn zu machen. Wie @AxelA schon richtig anmerkt, würde dadurch die Revolver-Division nicht der nächste große Hype, aber diese starke Spezialisierung macht es eben noch schlimmer.
  12. Da hast du schon recht, aber die Production ist ja auch aufgeweicht worden, Stichwort Griffschalen, Abzüge auch wenn man bezweifeln darf, das einem eine CZ mit einem Production legalen Tuninghammer so viel an Vorteil bringt gegenüber einer Glock aus der Grabbeltheke zumindest im Vergleich zu Moon-clips vs Speedloader. Die CZ ist halt zuverlässig und haltbar, und lässt sich auch in anderen Sportdisziplinen einsetzen. Aber bei Revolvern ist halt die Diskrepanz zwischen einem Standardrevolver und der auf IPSC getrimmten Varianten recht groß, hauptsächlich oder eigentlich ausschließlich eben aufgrund des Nachteils beim Nachladen. Meine Vermutung wäre, das eine Revolver-Division, die nur 6-Schüsser von der Stange und das Nachladen nur per Speedloader oder von Hand zulässt mehr Zulauf hätte, weil die Motivation nicht auf "ich fahre 200km und zahle 50-100€ Startgeld, um mit Sicherheit nicht zu gewinnen, es sei denn ich gebe nochmal 2-3k aus " lautet.
  13. Um erfolgreich mit einem 6-schüssigen Revolver gegen 15-schüssige Selbstladepistolen anzutreten müsste man schon sehr schnell im Nachladen sein Insofern ist die Unterscheidung zwischen Revolver und Pistole durchaus sinnvoll. Der springende Punkt ist: Bei Revolver gibt es quasi nur eine Art Open-Division, in welcher Erfolg eine speziell für diese Division getunte Waffe voraussetzt, hauptsächlich 8 Schüssige Revolver mit Moon-Clips, die Modellpalette ist stark begrenzt. Mit einem Standard 6-Schüsser gehört man von vorneherein zu den Statisten, was viele abschreckt. Nicht ohne Grund ist bei den Pistolen ja die Production-Class so beliebt, es genügt eine 08/15 Standardpistole, Holster und ein paar Magazine, der Rest ist Talent, welches sich ja bekannter Maßen aus 20% Begabung und 80% harter Trainingsarbeit zusammensetzt.
  14. Das "Bayrische Modell" steht im Widerspruch zum WaffG und zur stehenden Rechtssprechung und was da vom Staatsministerium auf meine nachfragen zu ihren Handouts in anderen waffenrechtlichen Aspekte zurückam, hat mit der Realität des Waffengesetze auch anderen Stellen nur bedingt zu tun. Man konnte bisweilen nicht mal die korrekte Stelle im Gesetz zitieren... Was der BSSB da auf seiner Homepage zu §14 Abs 5 auf seiner Homepage stehen hat, wird vor Gericht keinen Bestand haben. Man hat sich da sogar die Kategorien Lang und Kurz des Absatzes 4 in den Absatz 5 hineingebastelt. Dumm nur das das dort nicht steht. Das "Bayrische Model" steht weder mit dem WaffG, noch mit der Rechtsprechung hierzu noch mit sich selber im Einklang.
  15. So verhunzt ist der gar nicht. Wer Waffen sammeln will ohne sie zu Schiessen kann doch die Rote-WBK machen.. Eine Diskussion darüber, warum nur 2 Kurzwaffen Grundkontingent ist vermutlich fruchtbarer. Oder ggf warum es nicht ein Gesamtkontingent der Phösen Abs 5 Waffen gibt und der Schütze sich das nach belieben einteilen kann. Das ist ein anderer Bahnhof und wenn da schon Kuhhandel getrieben wird, dann nicht damit Mittvierziger 10 KW ohne Wettkämpfe besitzen dürfen, sondern: Wenn schon MPU für alle, oder MPU für alle Kat B-Waffen(Österreich), dann GK wieder ab 18. Das würde den Sportschützen mehr bringen, als noch einen Exoten im Waffenschrank, der nie wieder geschossen wird..
  16. Nunja, stattdessen hätten man lieber eine Revolver Production eingeführt. Die Revolver-Division wird meines Erachtens teilnehmermäßig dadurch erwürgt, das, falls man nicht nur just for fun mitschiessen will, stets einen Race-Revolver mit Moon-Clips braucht was die draus im Grunde eine "S&W 629" Division macht... Hätte man hier eine Production-Devision wäre die vermutlich besser besucht weil man außer seinem Revolver den man eh hat, nur ein paar passende Speedloader und ein Holster braucht.
  17. Bezugnehmend auf die letzten Beiträge, also um die durchaus sinnvolle Diskussion über die Auslegung (nicht die Grundsätzliche Anwendung alle 5 Jahre) des Absatzes 5 von @knight und @Ronon79: Kern der Angelegenheit ist das der Verband die Erforderlichkeit (synonym zu benötigt) gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit (Grundanahme: Du brauchst keine Waffe) glaubhaft machen muss, d.h. ein Bedürfnis auch anhand belastbarer Fakten belegen muss. Folgt man nicht dem VGH, welche da bei Punkt 1 "weiterer Wettkampfsportdisziplinen" auslegt und daraus abgeleitet die Wettkampfaktivität mit jeder ÜK-Waffe verlangt, sondern wendet eine Gesamtschau bei den Wettkämpfen an, so müsste man für eine ÜK-Waffe für den weiteren Besitz - Eine ausreichende Anzahl an Wettkämpfen gesamt schießen - Zusätzlich bei Punkt 1 die Ausübung weiterer Sportdisziplinen belegen. Mangels konkreterer Angaben seitens des Gesetzgebers wäre es hier für eine Behörde/Gericht naheliegend sich an §14 Abs. 4 zu orientieren, d.h. 4/6 pro Jahr. mit jeder der ÜK-Waffen die nicht zu Wettkämpfen verwendet wir auszugehen. In diesem Falle gilt: Entweder Wettkampfnachweis oder Nachweis der Aktivität 4/6 Und da kann man sich schnell ausrechnen, was wohl weniger Aufwändig ist: Beispiel WSV, der VGH-Auslegung folgend: Gegenwärtig, und von den Behörden akzeptiert, muss man für jede ÜK-Waffe in 2x12 Monaten jeweils eine VM pro 12-Monatszeitraum und einen Wettkampf über Vereinsebene (KM, RWK etc) in den gesamten 24 Monate absolvieren. Jeder, der den Grundrechenarten mächtige ist sieht, das Wettkampfteilnahme mit durchscnittlihceinfacher i Die Annahme, das man sich mit 6x RWK mit der Sportpistole dann ÜK um zweistelligen bereich Aneignen kann, ohne damit Jemals zu schiessen ist irrig. Die Systematik des WaffG und des §14 im speziellen besagt immer noch, daß für jede Waffe ein Bedürfnis zum Besitz belegt sein muss, insbesondere wenn die in den Entwürfen erwähnte "Grundausstattung" überschritten wird. Es wird immer nur der letzte Satz: "und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat." gelesen und übersehen, dass, selbst wenn man der "Gesamtschau"-Auslegung anhängt, da immer noch steht:
  18. Tja, das nennt man ebenfalls Rosinenpickerei des deutschen Gesetzgebers. Ein Blick ins Österreichische Waffengesetz lohnt da immer zum vergleich. Nur das dies nichts an der Tatsache ändert, das im Entwurf des 2020er Gesetzes eindeutig auf das in der EU-FWR vorgesehene 5-Jahres Intervall verwiesen wird aber man sich eine Freiheit zu Gunsten der Sportschützen genommen hat. Man hätte auch alle 5 Jahre den 12/18 Zinnober durchziehen können ohne irgendwie an die EU-FWR anzuecken. Die ganze Absatz-4-Akrobatik bringt nichts und man sollte sich gewahr sein, das Friedrich Gepperts Traum von einer "Nachbesserung" des Gesetzes sich ganz schnell in einen Albtraum unter Regie eines Nachtmahrs namens Näähnzie verwandeln kann. Das einzige was Auslegungsbedürftig ist, ist das wie der Prüfung nach Absatz 5. Es gibt durchaus liberalere, aus verwaltungsrechtlicher Artefaktfreiere und und schlicht pragmatischere Lesarten dieses Absatzes als es der VGH vorweg genommen hat, Stichwort Gesamtschau der Wettkampfaktivität. Dabei ist zu Bedenken, das der VGH ja nach alter Rechtslage geurteilt hat und lediglich, verwaltungsrechtlich nicht zu beanstanden, den Griff nach dem Absatz 4 Rettungsring verweigert hat, weil ohnehin nicht maßgebliche Rechtslage zum Stichtag des Rechtsstreits. Hier kann man Ansetzen. Blöderweise aber auch eine Antwort in Form eines geänderten Absatz 5 erhalten, der dann in einem weiteren Eingriff in die Autonomie des Sportes konkretes für Erwerb und Besitz festlegt.
  19. Da kommst du in der Diskussion so etwa 3 Jahre zu spät, aber nur zu..... Ganz einfach. Absatz 4 Regelt, was für das Bedürfnis zum Besitz von Waffen zu erfüllen ist. Absatz 5 regelt, was zusätzlich zu erfüllen ist, wenn mehr als 3 HA-LW oder mehr als 2 mehrschüssige Kurzwaffen für Patronenmunition im Besitz bleiben sollen. Siehe oben. Die 10-Jahresregel gilt ja auch. In der Form, das für einen Bedürfnisnachweis nach Absatz 4 nach 10 Jahren nur die Mitgliedschaft in einem Verein eines anerkannten Schießsportverbandes durch ersteren zu bestätigen ist. Absatz 4 kommt immer zur Anwendung, man darf eben nur nicht auf das "Der Seehofer hat aber gesagt, nach 10 Jahren ist Schluss mit der Bedürfnisprüfung"-Mantra hereinfallen. Seit 2020 ist niemals Schluss mit der Bedürfnisprüfung, das folgt aus der EU-Feuerwaffenrichtlinie die eine Überprüfung der Erlaubnisvoraussetzungen alle 5 Jahre fordert. Dies wird in der Gesetzesbegründung auch ausdrücklich anerkannt und §4 Abs 4 entsprechend gestaltet: Überprüfung des Bedürfnisses alle 5 Jahre. Und das Seehofer etwas anderes behauptet haben soll, steht in direktem Widerspruch zur EU-FWR und dem Gesetzesentwurf... Im Entwurf wird jedoch darauf verweisen, daß das Umfang&Inhalt der Überprüfung nicht durch die EU-FWR festgelegt ist und man sich deshalb nationale Freiheiten dabei herausgenommen hat, in Form der 10-Jahresregel, welche auf Nachweis der Mitgliedschaft die Fiktion des Bestehens schießsportlicher Aktivität und damit eines Bedürfnisses gründet. Besitzt man Überkontingent, so kommt zusätzlich Absatz 5 zur Anwendung. So einfach ist das. Du siehst hier einen Widerspruch wo keiner ist. Absatz 5 ergänzt den Absatz 3 für den Erwerb und die Absatz 4 für den Besitz. Vergiss das mit "es gibt keine Bedürfnisprüfung nach 10 Jahren" einfach. Das sagt niemand. Das mit dem "Vorrang" ist ein Strohhalm derer, die nicht wahrhaben wollen was die Fakten sind. Absatz 5 ergänzt die Absätze 3 und 4 um weitere Erfordernisse für das Bedürfnis. Eine Bescheinigung nach §14 Abs 4 brauchst du alle 5 Jahre, eine nach Abs. 5 zusätzlich, dazu falls ÜK vorliegt. Wenn ich jetzt mal deiner Logik folgend garstig sein soll: Glaubst du auch, das Absatz 6 nicht gilt? Nur weil der Erwerb von Schusswaffen doch in Absatz 3 schon geregelt ist, nicht wahr, also keine Gelbe mehr ja? Oder gilt der jetzt doch, weil er etwas zu deinen Gunsten regelt? Und überhaupt, dann gilt Absatz 5 ja auch nicht für den Erwerb. Hurra, keine Wettkämpfe mehr für Überkontingent, nicht mal zum Erwerb. Merkst du selber, das die Rosinenpickerei nicht fliegen wird, was dar VGH BW schonmal dargelegt hat. Nur wenn man die Seehofersche Ente vom Ende der Bedürfnisprüfung geschluckt hat, wie eigentlich alle Vebände...
  20. .223 Rem: .22lfb Geschoss ist nicht relevant, das Kaliber der Waffe ist es, wie @Raiden bereits erwähnte. Ginge nach dem Geschoss, so wäre es auch eine ".23 lfb"... ---------------Technisches OT----------------------------- Das die .22 lfb einen doch wesentlich kleineres Laufkaliber als das Geschoss(5.38<5.58<5.72) hat liegt daran, das die Festlegung basierend auf Bleigeschossen vorgenommen wurde, die sich beim Schuss gewalttätig herunterkalibireren lassen. Es gibt noch andere Beispiele von historischen Kalibern bei denen das so ist. Wenn man als Wiederlader auf so eine Diskrepanz zwischen Zugkaliber und Geschosskaliber trifft, dann sollte man tunlichst die Finger von Mantelgeschossen lassen. Bei der .223 Remington entspricht das Zugkaliber .224 Zoll nahezu dem Geschosskaliber, mit minimalem Übermaß. Wäre das bei der .22lfb auch so, hätte man mit den Einstecksystemen in für .223 wohl keine rechte Freude, weil der Geschossdurchmesser gerade so an den den Feldern anpressen, aber nicht mal die Züge ausfüllen würde... ---------------------------
  21. Erwerben darfst du es, wenn eine Grundwaffe vorhanden ist und das Kaliber gleich oder geringer ist. Dauerhaft Besitzen darfst du es, wenn die Behörde es einträgt, weil nach §14 Abs 2 ein Bedürfnis abgeleitet werden kann, was in der Tat eine Disziplin in einer Sportordnung und die Abwesenheit von Ausschlussmerkmalen nach §5 AwaffV vorraussetzt Ich hoffe du hast für diese Auskunft kein Geld bezahlt, denn sie ist nicht nur waffenrechtlich sondern auch vom reinen Leseverstehen eines deutschen Satzes Unfug: Diesen Satz kann man nicht anders Verstehen als: Das Kaliber ist gleich oder geringer. Die Komplikationen lauten in diesem Fall: Erwerb eines Waffenteiles ohne Erlaubnis(Du), Überlassen eines Waffenteiles an einen Unberechtigten (Verkäufer) 2x Strafsache anhängig, 2x Zuverlässigkeit weg. Ja, das mit dem Leseverstehen wird allmählich zum Flächenbrand...... gleichen oder geringeren Kalibers...
  22. Und genau da müsste die FDP liefern. Eine echte, schonungslose Evaluierung. Die Links-Grünen in diesem Land sind in einem Verbotsrausch egal wohin man sieht. Das ist was sie können, und das ist es, was für sie "Regieren" ausmacht, nicht untertänig den Staat verwalten, sondern hochnäsig Dinge verbieten. Deswegen ist "Evaluierung" für sie die Entscheidung zwischen "noch schärfer" und "noch viel schärfer" Aber eine Evaluierung im Wortsinne würde die Verbots- und Machtgeilen geradezu narzisstisch kränken, weil dadurch für jedermann offensichtlich wird, dass sie sicherheitspolitische Hochstapler sind. Die Postion der FDP kann nur sein: richtige Evaluierung, oder das WaffG bleibt wie es ist. tertium non datur. Die Verfassung würde es ohnehin verlangen.
  23. Wenn Gesetzesentwurf ohne Evaluierung, dann schon. Das war das Versprechen. Und eine echte Evaluierung kann auch zum Ergebnis haben, das manche Regeln für die Öffentliche Sicherheit ohne Bedeutung sind, ggf sogar Kontraproduktiv sind.
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.