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webnotar

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  1. Waffen behalten - ok, aber aufgrund welcher Erlaubnis? Grün oder Gelb? Gibts die Erlaubnis, die die "Gelbe SpSch-WBK" dokumntiert, denn auch für § 8 Sportschützen? Ich zweifle daran, belehr mich gern! Ansonsten danke für Deine Ideen und Hinweise. Diese machen mir mal wieder klar, wie schwierig es ist, ein solches Quiz zweifelsfrei zu formulieren. > Gibt genügend denkbare Fälle, die mehr als "Ende Januar" möglich erscheinen lassen. << Hast du mal ien Beispiel > Kommt auf das Datum des "Rücktritt vom Austritt" und weitere Umstände an. << Nach Wirksamkeit, also im neuen Jahr >
  2. zu 1: § 8 WaffG - "verbandsfreier Sportschütze" zu 2: Ich sehe nicht, was für Probleme er bekommen kann, deshalb meine Frage.
  3. Es ging konkret um den Erhalt der "Gelben" aufgrund "Fortbestand des Bedürfnisses". Bleibst Du Da bei Deiner Position, wenn Du in der WaffVwV gelesen hast, was dort unter 4.4 im 3. Absatz steht? Habe ich da einen Denkfehler? ..... Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z.B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist.
  4. Ich werd irre, es gibt Leute hier, die bleiben echt beim Thema - danke, Du bis mein Held!
  5. zu 1: Nein, ich strebe wirklich nach Erkenntnis zu 2: Wäre cool, aber ich suche eher das gedankliche Sparring, also die brutalstmögliche Fachkritik (a.A.)
  6. Und wenn schon - jedenfalls werden Namen, Orte und Verband nicht genannt. Ausserdem - kein vernünftiger Mensch sondern nur das Leben kann sich so einen Fall ausdenken! Eine Rechtsfrage, und um nichts anderes geht es mir, ist einfacher zu beantworten, wenn man den Sachverhalt reduziert darstellt. "Ich weiss was, aber ich sage nichts" finde ich überflüssig; mir geht es um Prüfung meiner Einschätzung und Erkenntnis, weil das Thema durchaus Brisanz bekommen kann. In meinen Klausurtexten hiessen die Protagonisten bei Vermögensdelikten früher mal "B. Trüger" oder "Karl Klau"; im vorliegenden Fall hätte ich den Handelnden Winnetou nennen können.
  7. Bitte um Bewertung der Rechtslage im Zusammenhang mit der Pflicht zur Benennung Ausgeschiedener nach § 15 Abs. 5 WaffG I. Sachverhalt Hier der - selbstverständlich völlig frei erfundene - Sachverhalt, zu dem ich meine Bewertung auf Basis der bis zum 15.2.2020 geltenden Fassungen des „WaffG“, der WaffVwV und der AWaffV der BRD gern auf den Prüfstand stellen würde. 1. Ein fiktiver eingetragener Schießsportverein mit ca. 750 Mitgliedern ist unmittelbares Mitglied eines ebenso fiktiven Landesverbandes (e.V.) und mittelbares Mitglied eines noch fiktiveren Bundesverbandes (e.V.), der als Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 WaffG anerkannt ist. Nach der Satzung des Bundes- und des Landesverbandes sind Vereinsmitglieder der Mitgliedsvereine automatisch mittelbare Mitglieder von Bundes- und Landesverband. 2. Nach der Satzung des Schießsportvereins wirkt ein vom Mitglied erklärter Austritt aus dem Verein mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende. 3. Um ihre Beitragszahlungspflicht um 100 Euro pro Jahr zu mindern bilden 333 Mitglieder dieses Vereins im Sommer eine „Bedürfniserhaltergruppe“. Sie gründen dazu einen neuen, nicht eingetragenen Verein als „Club“. Der Club schließt eine eigene Versicherung für seine Mitglieder ab. Dieser „Club“ gehört weder dem bisherigen Bundes- noch dem Landesverband und auch keinem anderen anerkanntem Schießsportverband an und hat auch keine entsprechenden Aufnahmeanträge gestellt. 4. Alle Clubmitglieder, bis auf den Initiator, erklären frist- und formgerecht den Austritt aus ihrem bisherigen Schießsportverein zum Jahresende. Die Mitglieder des neuen Clubs gehen - aufgrund einer Information des Initiators der Veränderung - davon aus, dass diese Form der Mitgliedschaft künftig für den Fortbestand des Bedürfnisses reichen würde, wenn sie künftig keine weiteren Waffen erwerben und auch nicht an Verbandsmeisterschaften teilnehmen wollten. 5. Alle Gründer und auch der Initiator, der selbst aus dem Landesverband aber nicht aus dem alten Verein ausgetreten ist, werden ab dem Januar des Folgejahres weder dem Bundes- noch dem Landesverband als Mitglied des früheren Schießsportvereins (e.V.) gemeldet. 6. Die Gründer und auch der Initiator entrichten an diese beiden Vereine (BV und LV) keine Beiträge mehr. 7. Die Gründer, sehr wohl aber der Initiator, werden darüberhinaus auch vom bisherigen Verein nicht mehr als Mitglied angesehen oder behandelt, insbesondere auch nicht zur Beitragspflicht herangezogen. 8. Der verlierende, eingetragene Schießsportverein unterlässt es bis zum Ablauf des 13.3. der zuständigen Behörde die betroffenen Mitglieder nach § 15 Abs. 5 WaffG zu benennen. 9. Der Verein begründet das Unterlassen der Meldung durch Erklärung seiner Organe unter anderem damit, * dass es bereits ca. 10 % Rückkehrwillige gebe, * dass vermieden werden solle, dass die ausgetretenen Mitglieder bei einer frühzeitigen Meldung „Probleme bekomme könnten“ und * dass bereits versucht werde, „im Jahresverlauf einige dieser Mitglieder in den Verein zurück zu holen“. II. Ich bitte Euch um Eure (bitte begründete!) Meinung zu folgenden Fragen bzw. der von mir eingenommenen Position: 1. Genügt für den Fortbestand des Bedürfnisses für den Besitz von Schusswaffen als Sportschütze (alte / neue gelbe Sportschützen-WBK) die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, wie sie vorstehend beschrieben ist? > Ich: Nein. Die Betroffenen werden zu „§ 8 WaffG“-Personen. 2. Wann ist vom Verein die Benennung nach § 15 Abs. 5 WaffG vorzunehmen, nachdem das WaffG hierfür keine Frist nennt. > Ich: Unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, im Zweifel sofort. Das bedeutet, die Anzeige muss bei einem 3-monatigen Vorlauf aufgrund der Austrittsfrist bis Mitte, spätestens Ende Januar raus. 3. Welche Wirkung auf die Benennungspflicht des Vereins nach § 15 Abs. 5 hat der „Rücktritt vom Austritt“ einzelner Mitglieder? > Ich: Keine. 4. Welche Bedeutung für die frühere Mitgliedschaft hat eine Rückkehr in den Verein im Laufe des Folgejahres ? > Ich: Keine; es liegt ein Neueintritt vor. 5. Welche waffenrechtlichen Konsequenzen hat das Unterlassen der Meldung des bisherigen Vereins für 5.1 den Verein und seine Organe > ich: Keine; Straf- und Ordungswidrigkeitsvorschriften gibt es insoweit nicht. 5.2 den Landesverband, dessen Mitglied der Verein ist > ich: Dem LV kann vom BVA sofort die Bedürfnisbescheinigungskompetenz - zunächst im Hinblick auf alle Mitglieder des Vereins - entzogen werden, wenn der LV den Verein nicht nachdrücklich sofort nach dem Bekanntwerden der Problematik zur Erfüllung von dessen Pflichten anhält oder die Austrittsmeldung im Eigeninteresse selbst erledigt, da er ja auch selbst mittelbare Mitglieder verloren hat. 5.3. den anerkannten Schießsportverband, dessen mittelbares Mitglied der Verein ist > ich: Dem Bundesverband kann sogar theoretisch am Ende die Anerkennung entzogen werden, wenn er den Verein - ggf. über den Landesverband - nicht zur Erfüllung von dessen Pflichten anhält oder die "Ausscheidensmeldung" im Eigeninteresse selbst erledigt, da er ja auch selbst mittelbare Mitglieder verloren hat. III. Anzuwendende Normen 1. § 15 Abs. 5 WaffG lautet in der zugrunde zu legenden Fassung: „(5) Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen.“ 2. Die WaffVwV erklärt zu § 14 WaffG unter anderem: 8.1 Ein Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und Munition kann nach § 8 anerkannt werden, wenn von der Rechtsordnung gebilligte persönliche oder wirtschaftliche Interessen bestehen. ….. Personen, die einem Schießsportverein angehören, der nicht Mitglied in einem anerkannten Schießsportverband ist (nicht organisierte Sportschützen), können ein Bedürfnis nach § 8 nur in Ausnahmefällen geltend machen. 3. Die WaffVwV erklärt zu § 15 Abs. 5 WaffG unter anderem: § 15 Absatz 5 nimmt den schießsportlichen Verein in die Pflicht, ausgeschiedene Mitglieder zu melden. …... Kommt der Verein der Verpflichtung nicht nach, so meldet dies die Waffenbehörde auf dem Dienstweg dem BVA und setzt die Anerkennung von weiteren Bescheinigungen des Verbandes, dem dieser Verein angehört, für Schützen dieses Vereins aus, bis das BVA eine Entscheidung darüber getroffen hat, wie weiter zu verfahren ist. …. Bitte beachtet, dass Ähnlichkeiten der Vorgangsbeschreibung mit derzeit kursierenden Gerüchten über angebliche tatsächliche Sachverhalte rein zufällig sind! Ich frage auch eigentlich für einen Freund, der kein Internet hat ...... Vielen Dank für Eure Beiträge!
  8. webnotar

    Neuer IWA Termin

    Wir machen, wenn uns die "Krone" nicht auf den Kopf fällt, mit der Matchagentur, GORDON Verwaltung trotzdem mit.
  9. webnotar

    Neuer IWA Termin

    Die Messe wird um 25 % der Laufzeit gekürzt, einer Vielzahl von Ausstellern beraubt, die so kurzfristig nicht umplanen können und dazu das Besucherpotential verkleinert, indem Überkreuzaktivitäten unbeachtet bleiben. Mals sehn, wie das auf die Preise für die Aussteller wirkt.
  10. Ich helfe gern - bevorzugt nach einem gemeinsamen Schießerlebnis - mit Labrador und BMC in Chemnitz / Burgstädt
  11. Es tut mir einfach leid, dass das, was geschah, passiert ist. Die überlebenden Opfer haben "lebenslänglich"; sie werden ihre Traumata vermutlich nie wieder los. Ändern kann ich am Geschehenen nichts. Ich weiss nicht, was wirklich passiert ist, kenne keins der Opfer und kann auch nicht beurteilen, ob der Täter ein im Sinne des Strafrechts schuldunfähiger Kranker oder ein verabscheuungswürdiger Krimineller war und im letzteren Fall, ob und wenn ja welches Motiv er hatte. Hierüber werden die "Medien" und die "Offiziellen" berichten. einige angebliche Experten maßten sich dort das erschreckenderweise bereits kurz nach den Ereignissen unter Reklamieren der Deutungshoheit bereis lautstark an. Schrecklich sind - nach den vorhandenen Berichten - die Tat und ihre Folgen für die bedauernswerten Betroffenen allemal. Es gibt aber eben keinen menschgemachten Schutz gegen die Wahnsinnstaten von Irren - ernst gemeint im Sinne von Geistes-Krankheit - zumal dann, wenn sie allein und spontan handeln und auf das eigene Leben nichts geben. Es helfen dagegen letztlich keine noch so scharfen Gesetze, keine Kontrollen und keine Beschränkungen. Es ist so, wie es ist; leider, das ist meine Überzeugung. Werkzeuge zum Töten sind allgegenwärtig und frei für jedermann verfügbar. Werden aber Schusswaffen benutzt, spielt es - aus unserer Sicht als Schützen bedauerlich aber eben auch wahr - den Ideologen in die Karten, die sich dann dreist mit nutzlosem Aktionismus plakativ in Szene zu setzen vermögen, und unter dem Applaus der Unwissenden erfolgreich auf Dummenfang gehen und populistisch pur irgendwelche für die Praxis sinnfreien "Verschärfungen" fordern. Auch das ist, denke ich, eben so wie es eben ist; leider! Wenn aber solche Ereignisse, die Menschenleben kosten, in unwürdiger Weise ideologisch ausgeschlachtet und für politische Manöver ausgenutzt werden, dann darf jeder Gerechte sich - zwar pietät- und rücksichtsvoll - und auch in der Wortwahl vorsichtig und angemessen, dennoch deutlich artikulieren und dagegen mit Anspruch auf Gehör wehren. Nur weil man Sportgeräte besitzt, die andernorts falsch und deliktisch eingesetzt wurden, ist man nicht mit dem Täter gemein und auch nicht zum schweigenden Dulden von politischen und ideologischen Angriffen auf die eigenen Positionen verpflichtet. Position zu beziehen, Nachzufragen und Nachzudenken machen einen gesetzestreuen Menschen nicht zum Verschwörungstheoretiker und rechtfertigen definitiv auch nicht den Einsatz der begrifflich rhetorischen Nazikeule, auch dagegen darf man sich zur Wehr setzen. Mein Beitrag für das Gemeinwesen im Hinblick auf die von Schusswaffe ausgehenden Gefahren ist der Versuch, beispielhaftes und erkennbar verantwortliches Handeln insbesondere im Zusammenhang mit unserem Sport und den Sportgeräten zu zeigen und andere dazu anzuhalten sowie meine Sportschützeneigenschaft in der Gesellschaft offen zu kommunizieren, um in meinem Umfeld Vertrauen in den Sport und die Sportler zu schaffen.
  12. Der BDS macht durch Speed Steel® Spaßschießen zum Sportschießen! Bravo und Danke für die Ausrichtung!
  13. 1. "inaktive Mitglieder", nicht inaktive Sportschützen! "Sportschützen" können nach der Systematik und den Begriffsbeschreibungen der WaffVwV grundsätzlich nur solche Personen sein (vgl. z.B. Ziffer 4.4), die auch schießsportlich aktiv sind. Sie können organisiert sein oder nicht, aber wer nicht schießt, ist nicht Sportschütze! Die Vorschrift setzt begriffsnotwendig voraus, dass der Sportschütze auch schießt (und nicht nur Mitglied ist)! Sportschützen im Sinne der WaffVwV (vgl. Ziffer 8 dort) Vorschrift sind grundsätzlich Personen, die einem Verein angehören, der einem anerkannten Schießsportverband (§ 15) angehört (organisierte Sportschützen) und auch Personen, die einem Schießsportverein angehören, der nicht Mitglied in einem anerkannten Schießsportverband ist (nicht organisierte Sportschützen). Darüberhinaus gilt, dass Sportschütze nicht ist (vgl Ziffer 8.1 der WaffVwV), wer ohne Einbindung in den organisatorischen und sportlichen Rahmen (Schießübungen, Wettkämpfe) eines schießsportlichen Vereins (Mitglied oder Gast) lediglich als individueller Einzelschütze regelmäßig auf einer Schießstätte schießt, auch wenn er vorgibt, dabei eine genehmigte Sportordnung beachten zu wollen. 2. Unter Anwendung des alten Rechts bleibt meine Meinung unverändert. Das galt auch am 31.12.2019 und ist bei allen Austritten und (m.E. nach) "Aktivitätenaufgaben" bis zum Inkrafttreten einer Gesetzesänderung auch so zu handhaben. 3. Es ist aus meiner Sicht nicht anzunehmen, dass der Verordnungsgeber dumm ist. Wenn die angekündigte Änderung auf die bloße Mitgliedschaft in einem x-beliebigen Verein, der sich als "Schützenverein" bezeichnet, abstellte, würde § 15 WaffG insoweit unterlaufen, wenn die Untergruppe "Klöppeln" in einem "freien" Schützenverein als bedürfniserhaltende Mitgliedschaft einer entsprechenden Bescheinigung zugrunde gelegt werden könnte. Im Anerkennungsverfahren hat das BVA nämlich insbesondere auch zu prüfen (vgl 15.2. WaffVwV), ob die Organisation, die Struktur und die verbandsinternen Regelungen des Schießsportverbands hinreichend Gewähr dafür bieten, dass die Sportordnung innerhalb des Verbandes rechtlich und tatsächlich beachtet wird, insbesondere ob das Bedürfnisbescheinigungswesen sachgerecht geordnet ist.
  14. Scheinbar genügt nach dem künftigen, angenommenen Wortlaut für den "Bedürfniserhalt" tatsächlich die bloße "Mitgliedschaft", auch wenn das Mitglied schießsportlich völlig inaktiv ist und ausschließlich in der Untergruppe des Vereins "Schützentrachten und Abzeichen" Spitzen klöppelt oder Hutbänder bestickt (und das Mitglied selbst gar nicht im Dachverband Mitglied ist). Es gibt dem Vernehmen nach Vereine, die zwar als Verein einem anerkannten Schießsport-Dachverband angehören, aber ihrerseits eine erhebliche Anzahl Vereins-Mitglieder haben, die aber selbst nicht in einem anerkannten Dachverband Mitglied sind. Dies wird wohl möglich, wenn der Vorstand des Vereins den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet, sich in "verbandsfreien, clubartigen Untergruppierungen" einzuschreiben, deren Existenz und Mitgliederbestand dem Dachverband, dem der Gesetzgeber mit der Anerkennung Prüfungskompetenz und Verantwortung übertragen hat, nicht offengelegt wird.
  15. Wie sieht es denn aus bei der abhängigkeitsbegründend dauerhaft nötigen aber legalen, ärztlich verordneten Einnahme von starken Narkotika / Schmerz- oder Beruhigungsmitteln oder Psychopharmaka, z.b. Stimmungsaufhellern, Morphiumpräparate oder Cannabisprodukten? Ist da das Rezept gleichzeitig der Schein, der zur Nichtanwendung des § 6 führt?
  16. Aber bitte dazu in die Sicherheitszone gehen, damit niemand erschrickt!
  17. Danke für Lob und Interesse! zu 1 Danke, ich geb das Lob gern weiter. Ich trage zwar die Verantwortung, der Artikel ist aber nicht von mir. zu 2 Der BDS-LV im Norden wird so etwas auch organisieren. 3. Mittlerweile gibt es viele Steel-SOs, die Erfahrung auf den Bundesmatches gesamelt haben. Im LV-SH und jedenfalls im Gunclub Hamburg gibt es Top-Leute mit "voller Ahnung" vom Speed Steel® und Practiscore! 4. Man muss nur wollen und dann machen. Es ist sportliches Schießen! Es kann aber JEDER Club, egal in welchem Verband, machen, notfalls auf Papier und mit Festdistanz 25 Meter. 5. Es ist ganz einfach, ich stelle gern das komplette ORGA-Knowhow ein zur Verfügung (guck mal auf der Facebook Seite "Steelshooting im BDS"), dort habe ich alles - von A wie "Ausschreibung" bis Z wie "Zusatzstarts" verlinkt. Wenn was fehlt, einfach anrufen! 6. Wenn ich zu Euch kommen und helfen soll, müsst ihr mir nur die Reise und im Übrigen die Ehrenamtssätze wie beim BDS bezahlen. 7. Es wird nicht nur für die Schützen ein Erlebnis sondern ein Gewinn auch für den Schützenhaus-Gastronom und den Veranstalter. Der betriebswirtschaftliche Breakeven sollte beim 50. Starter erreichbar sein. Das wichtigste sind die Helfer, von denen man 7 bis 8 einplanen sollte. Durch die Zuschauerwirksamkeit ist das Match auch für Sponsorengewinnung geeignet. 8. Die Matchagentur wird einen Infostand (Booth 9-332) - auch für Speed Steel® auf der IWA unterhalten. Komm dort vorbei, informiert euch und macht beim IWA-Quiz mit.
  18. Hallo Freunde, hier ist die Pressemitteilung über unser Match verlinkt. Ich würde mich freuen, wenn Ihr sie an Eure regionalen Pressekontakte verteilen könntet, da es als offenes Match ja de facto eine "Bundesveranstaltung" mit überregionaler Bedeutung war. Bildet euch selbst eine Meinung und unterstützt mich, wenn Ihr wollt. Vielleicht nützt es uns allen. Danke! Euer Steelman
  19. Anstatt Weihnachtsgesülze ein herzliches Danke und ein fröhliches "Haut rein" an alle Unterstützer und Steel-Enthusiasten! * Mein stehender Applaus gilt den großzügigen Sponsoren meiner Preistische für die Helfer-Dank-Verlosungen und den sagenhaft spendablen Protagonisten der LIGA, HERA Arms, ITS Thomas Schenk, Korth, Schoger Arms und Walther. * Großen Respekt zolle ich meinem Rangemasterteam, den STATS- und Stage-Officers und allen Helfercrews und Practiscories für die großartige Unterstützung des Speed Steel® im vergangenen Jahr. Allein auf den drei Bundesveranstaltungen wurden mit fast 250 Helfertagen 1000 Starts ermöglicht! Euch gilt meine größte Hochachtung für den ehrenamtlichen Einsatz Eurer kostbaren Zeit um die Teilnehmer fachkundig zu begleiten und zu "bespaßen". * Ein "Weiter so" oder besser "wieder so" an alle Teilnehmer, seien es Newcomer oder Wiederholungstäter und eine dankbare Reminiszenz an Lucien Rojendijk, der mich am Anfang überhaupt zum Stahschießen brachte und an meinen Vorgänger beim BDS, Werner Pelzer, für sein bereitwillig zur Verfügung gestelltes Know How und seine klugen Ratschläge bei kniffligen Fragen. Ich gönne ihm den Spaß, jetzt wieder "mitmachen" zu können und verstehe ihn immer besser .... * Danke auch an unseren Verband und an das kompetente und fleissige Führungs- und Verwaltungspersonal. Der BDS 1975 e.V. hat sich 2019 wieder mal als "DER VEBAND" für das sportliche Großkaliberschießen bewiesen und - das soll nicht unerwähnt bleiben - eine Menge Geld in die Technik, die Ziele und die großen Wettkämpfe mit den Stahldisziplinen gesteckt, damit die Startgelder niedrig gehalten werden konnten. Man darf gespannt sein, wann der BDS die magische 100.000 bei der Mitgliederzahl knackt. * Bleibt alle gesund und der Disziplin gewogen, habt immer ein paar Murmeln im Tank und seht über meine Ecken und Kanten hinweg! Arrangiert Euch mit dem neuen Waffenrecht und werdet nicht müde, zu versuchen, die Uhr vielleicht doch wieder zurück zu drehen und die Weichen dort in Zukunft neu zu stellen. Ich hoffe auf eine demokratisch legitimierte politische Alternative zu dem aus meiner Sicht ideologisch verblendeten Verbotswahn. Euer Steelman oder war das jetzt doch Weihnachgesülze???
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  20. Wenn Du den Anbieter beauftragst, der für das LKA bzw. die zuständige Behörde arbeitet, ist alles ein "Klacks". Jedenfalls in Sachsen ist das ein einfacher und erfolgversprechende Weg. Alle wissen dann, dass nur Profis beteiligt sind und was zu tun ist und die Behörde vertraut dem Anbieter und dessen Bescheinigung. Ich war völlig begeistert über die Fachkompetenz und aller Beteiligten und die kompetente und blitzschnelle Abwicklung. Ich erzähle heute noch gern die Geschichte vom Zargenwechsel mit dem Vorschlaghammer und dem Treppentransport und dem anschließenden Einbau der 500-kg-Tür mit einer Sackkarre als Hauptwerkzeug. Die Jungs haben keinen Krümel Dreck zurückgelassen und sind uneingeschränkt zu empfehlen. >> Es ist eine geniale Situation, wenn man nachts von weither vom Wettkampf kommt und nicht mehr etliche Tresore bestücken muss sondern einfach alles in den Schutzraum bringen kann - Tür zu und erstmal gesetzeskonform heiamachen ....
  21. Nein, mindestens zwei! Neben IPSC ist dies seit 2 Jahren auch bei Speed Steel so möglich - und sinnvoll! "Sp 06.02.02 In den „offenen" und „allgemeinen" Klassen dürfen - im Rahmen des Vorstehenden - Magazine beliebiger Bauart und Kapazität eingesetzt werden."
  22. Welche rechtlichen Unterschiede gibt es zwischen der "ganz alten" gelben WBK, der derzeitigen SportschützenWBK und der neuen "10-er-Karte"?
  23. Ich verfolge das Projekt nicht weiter.
  24. Ich habe selbst keinen Treffer bei meinen Recherchen erzielt und danach eben im IPSC-Forum die Anwesenheit und Auskunftsbereitschaft von IPSC-regelkundigen Rangeofficern vermutet und von diesen eine schnelle klare und vom Regelwerk abgesicherte Antwort erhofft.
  25. Ich mach mir die Gedanken gern, einerseits zum Wohle der Schützen und andererseits für meinen Geschäftsfreund, der ein honoriger Unternehmer und ein toller Typ ist und mich und unsere Matchagentur gelegentlich unterstützt. Um ihm einen Gefallen zu tun, sind es mir nicht "Zuviele Gedanken"! Ich bin, wenn er direkt verkauft, am Geschäft nicht beteiligt und will auch nichts dafür! Der Preis des von Dir genannten Anbieters ist ein NETTOPREIS und damit - so sehe ich das - uninteressant, denn er liegt satte 19 % höher als der bei Triebel. Das Ziel zum Nutzen für ALLE ist ein Preis unter 30 Cent, auch bei kleinen Mengen.
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