ChrissVector
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Waffenschrank selbst auf Zahlenschloss umbauen - erlaubt?
ChrissVector erstellte Thema in Waffenrecht
Guten Tag, liebe Schwarmintelligenz. Nach nun nicht mehr ganz so neuen, aber möglicherweise wegweisenden, und vermutlich allseits bekannten Gerichtsentscheidung zum Thema Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln stellt sich mir folgende Frage, die in anderen Fäden zwar angerissen wurde, aber nirgends zu meiner Zufriedenheit beantwortet werden konnte: Als Besitzer eines Langwaffenschrankes der Klasse 1, den ich bereits vor Jahren vergleichsweise günstig, da bereits damals leicht gebraucht, erwerben konnte stehe ich vor der Problematik, dass das verbaute Doppelbartschloss nun nicht nur wenig komfortabel ist, sondern auch möglicherweise bei der nächten Kontrolle allgemein ein Problem darstellt. Nach etwas Recherche bezüglich dem Aufbau eines solchen Schrankes und den Möglichkeiten, einfach ein entsprechend EN 1300 Klasse B zertifiziertes Zahlenschloss, dass sich im Rahmen meiner handwerklichen Fähigkeiten problemlos einbauen lassen sollte, zu erwerben bleibt die rechtliche Zulässigkeit eines solchen Selbstumbaus offen. Bisher war auch in den weiten des Internets keine wirklich begründete Aussage zu finden, ob ein solcher Selbstumbau Auswirkungen auf den Erhalt der jeweiligen Einstufung des Behältnisses hat. Einerseits wäre auch das Schloss grundsätzlich wie beschrieben in der gleichen oder sogar einer höheren Klasse als das bisher verbaute Doppelbartschloss. Auch "invasive" Arbeiten am Schrank, wie zusätzliche Bohrungen wären voraussichtlich nicht erforderlich. Natürlich wirbt mittlerweile jeder Betrieb der Branche mit der Umrüstung durch entsprechendes Personal, aber die Preise dafür samt Anfahrt und Arbeitszeit liegen nunmal derart über dem Materialwert, dass mir diese Alternative etwas unsinnig erscheint. Ebenso ist die Anschaffung eines neuen oder zusätzlichen Schrankes für die Schlüsselaufbewahrung in meinen Augen angesichts der Kosten und des persönlichen Aufwandes (Wohnsituation, Zeit etc) nicht wünschenswert. Darf ich nun also, unter der Prämisse, dass dabei keine invasiven Arbeiten am Tresor selbst nötig sind das Schloss gegen ein elektronisches Zahlenschloss tauschen? Oder Bedarf es dafür einer bestimmten Qualifikation, wenn ja welcher? Und natürlich: wo findet man überhaupt entsprechende rechtliche Vorgaben zu dieser Fragestellung? -
Kampange Correctiv .org > Die bewaffneten Rechtsextremen von nebenan
ChrissVector antwortete auf fw114's Thema in Waffenlobby
Ja, wenn die Schießfertigkeiten und waffenrechtlichen Kenntnisse in den Vordergrund gestellt werden lässt sich das durchaus erkennen würde ich behaupten... Wer spricht sich denn ernsthaft dagegen aus, dass die Kräfte, die vor Ort sind, die nötige Ausbildung und Ausrüstung haben entsprechend zuerst hinzugezogen werden? Die Verbindung und Nostalgie, die sich dem Ausschnitt entnehmen lässt ist halt wenn nicht schlicht unsinnig, dann zumindest fragwürdig ausgedrückt. -
Kampange Correctiv .org > Die bewaffneten Rechtsextremen von nebenan
ChrissVector antwortete auf fw114's Thema in Waffenlobby
Der freiwillige Polizeidienst ist eine ganz andere Thematik, den gibt es in zahlreichen Bundesländern weiterhin. Aber mit einer deutlich anderen Zielsetzung als es bei Krah den Anschein hat. Wir können auch ausgiebig diskutieren, wie und mit welchen Kompetenzen man solche Hilfspolizeien ausbauen könnte. Aber die Sportschützen und ihre Schießfertigkeiten werden ebenso wie der immer noch recht ubiquitäre Status als Reservist keine nennenswerte Rolle spielen, da weiterhin eine entsprechende Auswahl und Ausbildung wird im Vordergrund stehen müssen. -
Kampange Correctiv .org > Die bewaffneten Rechtsextremen von nebenan
ChrissVector antwortete auf fw114's Thema in Waffenlobby
Das war ja die Argumentation dahinter, die Schießfertigkeiten und der Personalbedarf bei polizeilichen Großlagen. Zumindest hatte ich die Forderung im Kontext so aufgefasst, und scheinbar nicht als Einziger. -
Kampange Correctiv .org > Die bewaffneten Rechtsextremen von nebenan
ChrissVector antwortete auf fw114's Thema in Waffenlobby
Nun sind aber weder Sportschützen noch Reservisten solche Beamten oder Angestellte... -
Kampange Correctiv .org > Die bewaffneten Rechtsextremen von nebenan
ChrissVector antwortete auf fw114's Thema in Waffenlobby
Herrje... Da wüsste man doch ganz gerne, wann dieses "früher" gewesen sein soll, in dem Reservisten (oder Sportschützen) eine Polizeiuniform und einen "Pieper" im Schrank hatten um bei Großlagen als Hilfspolizisten zu unterstützen... Und auch die Verbindung zwischen "guter waffenrechtlicher Ausbildung" und der Fähigkeit, bei Großlagen etwas außer zusätzlicher Verwirrung beizutragen erschließt sich mir noch nicht gänzlich. Nicht ohne Grund ist die Ausbildung selbst eines Mitglieds der bestehenden Formen der "Hilfspolizei", die es ja in zahlreichen Bundesländern in der einen oder anderen Weise gibt nicht in einem Wochenendkurs abzulegen. Der Mann mag einen halbwegs sinnvollen Gedanken dahinter gehabt haben, aber die Art wie er es rüber bringt ist einfach Unfug. -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ChrissVector antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
So ist es. Lassen wir es gut sein. -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ChrissVector antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Zunächst dürften bei den entsprechenden "Gewohnheits- und Berufsverbrechern" regelmäßig andere Tatbestände einschlägig sein, und was denn nun? Ausschöpfung des Strafmaßes oder irgendwelche Phantasiestrafen, die keine sinnvolle Relation zur Schwere der Tat mehr haben? Bevölkerungsschutz ist für dich also gleichzusetzen mit einer weitgehenden Abkehr vom Prinzip der tat- und schuldangemessenen Bestrafung? -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ChrissVector antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Geschieht in der Form ja durchaus. -
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ChrissVector antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
In welcher Weise? -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ChrissVector antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Die Schweizer sind ja schon mal nicht in der EU... Klar kann man darüber philosophieren, inwiefern die Gesetzeslage geändert gehört, da denke ich hat jeder hier seine Ansichten. Keine davon ändert etwas an der aktuellen, die jeder beachten sollte, der seine Waffen bis zu einer etwaigen Änderung behalten will... -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ChrissVector antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Genau das hat aber doch das OVG im Kern festgestellt. Und hierbei sind dem LWB nunmal klare Pflichten auferlegt. Genau deshalb lässt man so einen quatsch. Wenn man schon so vergesslich ist, dass man sich nicht mal den Code mehr merken kann stehen einem heutzutage zahlreiche technische Möglichkeiten zur Verfügung, diese auf die eine oder andere Weise abzuspeichern, ohne, dass sie realistisch von unbefugten abgerufen werden können. Nein, sind sie nicht. Höchstens wäre ihre Häufigkeit ab einem gewissen Punkt ein solches, aber den haben wir aktuell eher nicht überschritten. -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ChrissVector antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Selbst dann hat der Dieb halt nur einen Versuch, die richtige Zahl zu erwischen, muss die richtige Richtung für das Modell kennen etc. Auch da wird er sich, wenn er nicht von langer Hand den Einbruch in genau diesen einen Tresor geplant hat, eher mit Werkzeug behelfen... -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ChrissVector antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Dass im Berufs- und Behördenalltag hier viel Blödsinn geschieht dürfte jedem klar sein. Aber auch da fällt es den Leuten im Zweifel auf die Füße, wenn sie trotz der entsprechenden Unterrichtungen meinen mit einem einfachen Passwort, das am besten noch irgendwo direkt am Gerät klebt würden sie eine ausreichende Sicherheit erzeugen. Auch da wird ein AG bei einem darauf zurückzuführenden Leck (und das ist nunmal das Äquivalent zum Abhandenkommen von Waffen wegen unzureichender Sicherung des Schlüssels) entsprechenden Konsequenzen ziehen. -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ChrissVector antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Alleine diese Fragestellung, die eben von Person zu Person variiert reicht, dass es realistischer und schneller für einen motivierten Einbrecher ist, "Hürde" des Tresors durch Einsatz von Werkzeug zu überwinden als mit dem Raten anzufangen... Alleine für Geburtsdaten (des Besitzers? Des Partners/Kindes/Elternteils etc?) braucht es erstaunlich viele Informationen, die ein gewöhnlicher Dieb regelmäßig nicht einfach zur Verfügung hat. Von den nötigen Kenntnissen zur Bedienung des genauen Schlosses bei mechanischen Zahlenschlössern mal ganz abgesehen. Da ist selbst bei einem Klasse-I-Schrank die Flex die schnellere Option als sich auf dieses Ratespiel einzulassen. Entsprechend sicher ist ein Tresor mit Zahlenschloss, von den ganz banalen Codes wie 000000, die vielleicht auch ein Dieb einfach mal ausprobiert abgesehen. Aber was die angeht sind wir wieder beim Gesetz, "erforderliche Vorkehrungen" dürfte in jedem Fall auch die Änderung des von Werk eingestellten Zugangscodes beinhalten, wenn es mal wieder vor Gericht geklärt werden muss... -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ChrissVector antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Du meinst so etwas wie eine Prüfung mit staatlich vorgegebenen Inhalten, die Voraussetzung für den Zugang zu Waffen ist? Woher kenn ich das nur... Und zwar bei Unfällen mit Kleinkindern, die an eine geladene Waffe gelangen regelmäßig die Menschen, die besagte Waffe ungesichert rumliegen lassen. Das zu verhindern gibt es regelmäßig zwei funktionierende Wege: einen präventiven und einen reaktiven. In Deutschland hat man sich für den präventiven entschieden, indem man schlicht vorschreibt, dass und wie die Waffe sicher zu verwahren ist... Wir können das weitgehend drehen und wenden wie wir lustig sind, am Ende des Tages wird auch wenn man eine deutliche Lockerung befürwortet kaum der Fall eintreten, dass man eine Waffe munter irgendwo rumliegen lassen kann, und sich dann auch im Nachhinein hinstellen und sagen das wäre ja so völlig richtig gewesen, man hätte nichts falsch gemacht, auch wenn eben etwas passiert. -
Und genau da kommen wir zum Problem... Denn das Ergebnis ist die Bild-Berichterstattung über das Urteil, die dieses eben nicht sauber zitiert, wahrscheinlich, weil "BGH lässt Polizisten-Killer laufen" nunmal eine bessere Schlagzeile war... Das Urteil hat nur eben nichts dergleichen festgestellt, sondern generell, dass in einer entsprechenden (wenn auch eben nach den Tatsachen nur anhand der Umstände nicht vermeidbar eingebildeten) Notwehrlage der Verteidiger seine eigene Position nicht schwächen muss, wenn er dadurch begründet eine Eskalation befürchtet, sondern eben direkt zu dem Mittel greifen darf, das eine sichere Beendigung des Angriffs verspricht. Und das war vorliegend der Schusswaffengebrauch auch ohne vorherigen Warnschuss. Eine besondere "Privilegierung", weil er "mehr gefährdet" gewesen sei ist nicht Teil der Urteilsbegründung. Was übrigens in dieser enthalten ist ist der weitere Ablauf des Geschehens: nach den abgegebenen Schüssen, von denen einer leider einen Beamten tödlich traf gaben sich die Beamten zu erkennen, und die sofortige (!) Reaktion des Schützen war es, seine Waffe abzulegen, sich den Beamten durch ein Fenster zu erkennen zu geben und sich anschließend widerstandslos festnehmen zu lassen, wobei er "verletzt wurde".
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Was genau verstehst du denn nun unter "positiv identifiziert haben"? Bei der Notwehr gelten keine RoE. Ebenso war mindestens das unmittelbare Bevorstehen eines Angriffs auf notwehrfähige Rechte gegeben. Wenn jemand dabei ist meine Haustür aufzubrechen muss ich in deinen Augen als warten, bis die Tür tatsächlich nachgibt? Ein grantiger Besoffener, der mitten in der Nacht versucht sich mit Hilfsmitteln Zutritt zu verschaffen? Dabei hörbar gerade die Scharniere aufbricht? Sich auch vom Einschalten des Lichts und der Aufforderung sich zu entfernen nicht von seinem Vorhaben die Tür mit Gewalt zu öffnen abbringen lässt? Dass er dabei "billigend in Kauf nimmt" Dritte zu treffen ist für die Frage, ob es eine durch Putativnotwehr entschuldigte und daher nicht strafbare Tat war gänzlich unerheblich. Das wäre höchstens eine Fragestellung, wenn er dadurch tatsächlich einen unbeteiligten getroffen hätte, dann könnte man entsprechende Fahrlässigkeitsdelikte diskutieren. Ich bin der Meinung, der Täter wurde für die Taten, die er rechtswidrig und schuldhaft begangen hat strafrechtliche belangt, und für die, die er weder rechtswidrig noch schuldhaft begangen hat nicht, wie es ein Rechtsstaat verlangt. Woher du deine angeblichen Begründungen des Gerichts hast würde mich dabei brennend interessieren, denn in der von dir "zitierten" Form finden sie sich nicht in der tatsächlichen Urteilsbegründung.
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Aber nicht wegen des Verdachts von Verstößen gegen das WaffG oder einer Überprüfung der Aufbewahrung, sonder wegen eines laufenden, davon gänzlich unabhängigen Ermittlungsverfahrens... Davon lassen sich keine nennenswerten Schlüsse auf das Verhalten einer Waffenbehörde bei "Verweigerung" einer unangekündigten Kontrolle der Aufbewahrung ziehen.
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Aus dem Urteil geht nichts zu dom Vorhandensein eines entsprechenden Behältnisses hervor, Grund für den Widerruf ist auch nach dessen Begründung nicht alleine die unsachgemäße Lagerung der SRS, sondern explizit auch deren Umbau und die unsachgemäße Lagerung des Luftgewehrs gewesen. Der Antragsteller hatte vorgebracht, er habe die entsprechenden Änderungen im Waffenrecht nicht gekannt, und sei von der Rechtmäßigkeit der Lagerung des Luftgewehrs (geladen, im Kleiderschrank) ausgegangen. Ich verstehe ja, dass sich manche an der Schlagzeile entrüsten, aber dazu gibt es hier schlicht keinen Grund, und die ganzen Rufe, das Gericht hätte hier irgendwelche Vorträge oder die Rechtslage ignoriert sind schlicht unsinnig.
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Worin soll hier der "Widerspruch im Gesetz" denn bestanden haben, der für die Entscheidung erheblich gewesen wäre? Nein, die verschlossene Wohnung eines Erwachsenen ist nach geltender und dir hoffentlich, sofern du LWB bist, bekannter Rechtslage nicht ausreichend für die Lagerung eines erlaubnispflichtigen (!) Luftgewehrs. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass bei einem erlaubnisfreien Luftgewehr oder einer erlaubnisfreien SRS die Lagerung innerhalb der eigenen, geschlossenen Wohnung, die regelmäßig von niemand anderem betreten wird, der nicht ebenfalls Zugriff auf diese Waffen haben dürfte ausreichend sicher im Sinne des Gesetzes ist geht das am Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde liegt schlicht vorbei. Es ging eben nicht um die Lagerung erlaubnisfreier Waffen, es ging um die Lagerung erlaubnispflichtiger Waffen, eine davon wurde sogar mit einer entsprechenden Erlaubnis besessen.
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Es geht hier nur eben gar nicht um ein Strafverfahren. Selbst unter der Annahme, dass diese Aussage der Wahrheit entsprach wäre derjenige wegen der restlichen Verstöße weiter als unzuverlässig anzusehen. Das Recht wird dadurch nicht pervertiert, diese Anforderungen an die Lagerung stehen explizit im Gesetz. Richtig, mit einem Waffenschein. Du darfst sie sogar ganz ohne jegliche Erlaubnis, sofern eine zum Besitz vorliegt oder keine solche erforderlich ist, in deiner Wohnung am Gürtel tragen. Was du halt nicht darfst ist sie einfach irgendwo rumliegen lassen. Am Ende war das aber, anders als es der Ursprungsbeitrag andeutet, nicht der einzige und wahrscheinlich nicht mal der ausschlaggebende Grund für die Feststellung der Unzuverlässigkeit und den Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis. Noch mal: der SRS-Revolver war zusätzlich modifiziert, zum Verschuss von ebenfalls sichergestellten Stahlkugeln geeignet, das wohl erlaubnispflichtige (weil hierfür eine WBK vorhandene) Luftgewehr war ebenfalls geladen und unsachgemäß aufbewahrt. Was bitte sollte der Richter unter diesen Umständen denn machen? Geltendes Recht ignorieren, weil derjenige behautet er hätte sich mit der erlaubnispflichtigen Schusswaffe, für die er keine entsprechende Erlaubnis besaß, ja nur verteidigen wollen?
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Auch hier wäre ich auf die Erläuterung gespannt, wie dem rechtschaffenden Waffenbesitzer unsachgemäße Lagerung und Besitz einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ohne die entsprechende Erlaubnis auf die Füße fallen sollten... Wie gesagt, der Aspekt der durchaus berechtigten Nutzung der eigenen Waffe zur Selbstverteidigung ist hier, auch im Urteil, nicht das Problem, sondern das, was danach und daneben passiert ist.