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ChrissVector

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  1. Auch wenn die Polizeigewerkschaften damals gejault haben, die Entscheidung des BGH damals war absolut richtig. Nebenbei wäre bei dem in Bremen dennoch wahrscheinlich die Zuverlässigkeit weg, alleine wegen der umgebauten SRS und dem Luftgewehr. Allerdings ist das im Kern genau das was ich vorhin meinte: hätte er sie einfach "zur Selbstverteidigung" am Mann behalten wäre das eher wenig problematisch.
  2. Er hatte ausgesagt, er habe "verdächtige Geräusche" wahrgenommen, die sich später als die Polizeibeamten herausstellten. Deswegen habe er den ansonsten angeblich getrennt von der Munition (aber im Zusammenhang mit seinen weiteren Aussagen wohl auch nicht gesetzmäßig) gelagerten SRS-Revolver geladen, und erst nachdem er die Beamten als solche erkannt hatte auf dem Nachttisch abgelegt. Am Ende war das aber in der Gesamtschau recht egal, durch die restlichen Verstöße die ebenfalls festgestellt wurden gab es (voraussichtlich) mehr als genug Gründe für die Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnis und das verhängte Waffenverbot (eigentlich der interessantere Teil), entsprechend wurde der Eilantrag, der sich erst mal nur gegen die sofortige Vollziehung der Entziehung richtete, als unbegründet abgewiesen.
  3. Danke, das hatte ich irgendwie auch im Hinterkopf, aber wohl gerade auf die Schnelle überlesen...
  4. Wo ein Wille ist ist oft auch ein Weg, aber mal angenommen es hätte sich um eine erlaubnisfreie SRS gehandelt, also insbesondere keine modifizierte sehe ich nicht, wie man ihm daraus einen Strick hätte drehen können. Klar sind wir dann wieder beim Thema "Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass...", und was Richter darunter dann verstehen...
  5. Da für das Luftgewehr eine Waffenbesitzkarte ausgestellt worden war war es wohl keines mit F-Kennzeichnung. Grundsätzlich müssen bei Waffen mit F-Kennzeichnung nur die nötigen Vorkehrungen gegen Abhandenkommen und unberechtigten Zugriff getroffen werden.
  6. Nach welcher Rechtslage? Der aktuellen/der letzten Jahrzehnte oder der der Urfassung von 1972? Heute ist das weitgehend unproblematisch, weil es das Verbot in der Form schon gar nicht mehr gibt, sondern nur noch eine Regelung über die Zulassung zum Schießsport, und diese zumindest in vielen Bereichen klarer und teils lockerer ist als damals wohl angedacht.
  7. Wahrscheinlich, entschieden wurde erstmal aber nur in einem Eilrechtsschutzverfahren über die Rechtmäßigkeit der Entziehung dieser.
  8. Sofern du Zugriff auf eine entsprechende Datenbank hast findest du es unter BeckRS 2023, 18538 oder der ECLI DE:VGHB:2023:0719.2V396.23.00 Ob es irgendwo frei im Volltext zu sehen ist kann ich nicht sagen.
  9. Aber mal am Rande, nachdem ich die Möglichkeit hatte mal kurz das Urteil im Volltext einzusehen: da hat es eher nicht den Falschen erwischt... Der SRS-Revolver der sichergestellt wurde war bearbeitet und zum Verschuss von ebenfalls sichergestellten Kugeln geeignet, das Luftgewehr (für das die wohl einzige waffenrechtliche Erlaubnis bestand) lag geladen im Kleiderschrank...
  10. Der Irrsinn dahinter ist mir durchaus bewusst. Interessant finde ich eher die Frage, wie die Rechtslage zu bewerten wäre, wenn er sie nicht irgendwo hingelegt, sondern sie sich einfach in den Hosenbund gesteckt hätte...
  11. Ja, SRS sind Waffen iSd WaffG, aber keine Schusswaffen.
  12. Ja, da steht Laufdurchmesser, einen Absatz davor wird auch der Durchmesser des Patronenlagers als Begrenzung genannt... Ich denke das ist schlicht auf die fehlende Fachkenntnis der damaligen Verantwortlichen zurückzuführen, man wollte Kleinkaliberwaffen erfassen, ohne sich der entsprechenden Terminologie bewusst zu sein. Nach heutiger Rechtslage zählt ein Selbstlader als Selbstlader, unabhängig vom Kaliber. Das heißt bis zu drei davon fallen unter das Grundkontingent. Das Zitat auf das du dich beziehst stammt aus dem WaffG von 1972, der "Urfassung" des heutigen. Allerdings kann man schon daran zweifeln, ob ein KK-Selbstlader damals angedacht war, zum Schießen außerhalb eines Vereins wird zumindest klar auf Einzellader eingegrenzt. Daneben kommt bei der Erma noch die Frage nach dem Anschein, denn der war damals generell ein Verbotsgrund.
  13. Denke das wäre der "sicherste" Weg: verschlossen als letztwillige Verfügung einem Notar übergeben, der gibt es verschlossen und ungesehen in amtliche Verwahrung.
  14. Aber wir drehen uns doch die ganze Zeit gar nicht um die Frage, ob eine solche KW erlaubt wäre, sondern, ob ein Magazin, das in eine existente, aber verbotene KW passt der Vermutung der Anlage 2 zum WaffG Nr. 1.2.4.4 unterfällt, dass es sich um ein Magazin für eine KW handelt. Die ganze Diskussion ist natürlich etwas blödsinnig, rechtlich interessant bleibt sie dennoch. (Für mich zumindest, da auch in der einschlägigen Kommentierung des WaffG und der Rechtsprechung dazu nichts zu finden ist) Natürlich bleibt das eine relativ unsinnige Diskussion, niemand dem seine Zuverlässigkeit etwas bedeutet sollte es drauf anlegen... Nebenbei weist du bezüglich der KW in .300 BLK auf "dezidierte Kurzwaffenmagazine" hin, diese kann man dann also frei erwerben?
  15. In welcher Norm werden dort Magazine für verbotene Waffen mit verboten? Aber vielleicht handelt es sich ja auch gar nicht um ein Magazin für .223, sondern für, sagen wir, .300 Blackout...
  16. Und das seiner Bauform entsprechend zu bestimmten Typen von Waffen passt, was aus rechtlicher Sicht relevant ist, das Kaliber hingegen nicht (abgesehen vom bestimmungsgemäßen Kaliber, mit dem das Magazin die höchstmögliche Kapazität erreicht). Sofern es eine Kurzwaffe gibt, zu der dieses Magazin passt ist es im Sinne des WaffG, Anlage 2, Nr. 1.2.4.4 ein "Wechselmagazin für Kurzwaffen", sofern der Besitzer nicht auch eine passende Langwaffe besitzt.
  17. Auch hier: Magazine unterliegen, sofern sie für KW weniger als 21, für LW weniger als 11 Patronen fassen nicht der Regelung des Waffengesetzes und sind damit frei verkäuflich. Die Frage, ob und wer ein Bedürfnis für eine entsprechende KW bekommen würde spielt dabei an sich gar keine Rolle. Das ganze wird erst zum Problem, wenn der Besitzer gleichzeitig eine passende Langwaffe besitzt, dann wird das Magazin zum verbotenen Gegenstand... Aber theoretisch dürfte sich jeder geschäftsfähige, der keine passende Langwaffe besitzt so viele 20 Schuss AR-15 "Kurzwaffenmagazine für eine PLR-16" kaufen und ins Regal stellen wie er gerade lustig ist... Ob ein Händler bei Verstand sich den Schuh anziehen möchte solche Magazine anzubieten, ich denke weniger.
  18. Naja, basierend auf der Annahme, dass ein Magazin dieses Kalibers auch in einer Kurzwaffe eingesetzt werden kann (die im Geltungsbereich des WaffG verboten ist, aber das ist dem Wortlaut nach keine Begrenzung) wäre das Magazin nicht mal vom WaffG erfasst, und der Erwerb nicht mal erlaubnisfrei, sondern einfach frei. Was man von diesem "Winkelzug" am Ende hat, außer viel Geschiss, das erschließt sich mir auch nicht.
  19. Hattest du für einen Moment echt die naive Vorstellung, der Gesetzgeber würde bezüglich des Waffenrechts hierzulande irgendwas "normal" (was auch immer das für den einzelnen ist) regeln wollen? Das ganze WaffG und seine Verordnungen sind mittlerweile so (unnötig) verkompliziert und detailliert, dass wahrscheinlich selbst die damit befassten "Experten" der jeweilgen Ministerien, und erst recht die damit befassten Abgeordneten jeglichen Überblick verloren haben. Das zeigt sich mal um Mal, wenn ein Messer, ein Magazin, eine Taschenlampe etc. nicht mal ansatzweise eindeutig unter die "passende" Definition des Gesetzes subsumiert werden können, und am Ende Vollzugsbeamte, Verwaltungsbehörde und Gerichte um die Wette raten dürfen, ob der Gesetzgeber sie jetzt einbeziehen wollte oder nicht...
  20. Nur weil das in steuerlicher Hinsicht so gesehen wird muss es in verwaltungsrechtlicher nicht der Fall sein.... Immer etwas problematisch, Zitate aus Urteilen ohne den genauen Sachverhalt übertragen zu wollen.
  21. Ich denke der hängt sich nicht ganz unberechtigt an der Fragestellung auf, ob ein formunwirksames, aber durch den Erben "anerkanntes" Vermächtnis einer Waffe zur Ausstellung einer WBK nach 20 WaffG berechtigt. (bkA)
  22. Du meinst so wie bei JEDER halbautomatischen Waffe für Sportschützen? Wobei dort die Begründung für mehrere verschiedene Waffen durchaus recht schnell durch unterschiedliche Disziplinen gefunden wäre, während man sich bei Jägern durchaus fragen kann, wofür es mehr als zwei KW braucht? Aber lassen wir das doch besser von vornherein, durch diese Konflikte passiert nur genau das, was gewollt ist, wir führen einen Kleinkrieg gegeneinander...
  23. In der allgemeinen Sportordnung des DSB gibt es keine Disziplin für halbautomatische Langwaffen. Die Landesverbände können ergänzend eine sogenannte "Liste B" zur Sportordnung für den jeweiligen Landesverband festlegen, in zahlreichen Landesverbänden sind gerade dort die entsprechenden Disziplinen für Halbautomaten untergebracht. (Bspw. beim WSV 1850 die WT 4.1/4.2/4.3) Allerdings haben zahlreiche Landesverbände, allen voran der BSSB, von dieser Möglichkeit für Halbautomaten keinen Gebrauch, oder zumindest keinen für GK-Halbautomaten gemacht.
  24. Du meinst die Verbände, die an jede Ankündigung einer Verschärfung des Waffenrechts mit "Wird schon nicht so schlimm werden..." ran gehen?
  25. Ich denke das weiß heute keiner mehr so wirklich. Vermute mal "dem Gesetzgeber" hat damals irgendein "Vögelchen" gezwitschert, dass das halt so ein üblicher Bestand bei den meisten Sportschützen sei. Am Ende ist es aber wohl recht egal, wo man die Grenze festlegt, irgendeiner wird immer sagen er bräuchte oder will mehr. Siehe einen der Auslöser für die Begrenzung der gelben WBK auf 10 Waffen, der meinte er müsse über 140 Repetierer sammeln... Irgendeiner übertreibt es halt immer...
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