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ChrissVector

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  1. In der allgemeinen Sportordnung des DSB gibt es keine Disziplin für halbautomatische Langwaffen. Die Landesverbände können ergänzend eine sogenannte "Liste B" zur Sportordnung für den jeweiligen Landesverband festlegen, in zahlreichen Landesverbänden sind gerade dort die entsprechenden Disziplinen für Halbautomaten untergebracht. (Bspw. beim WSV 1850 die WT 4.1/4.2/4.3) Allerdings haben zahlreiche Landesverbände, allen voran der BSSB, von dieser Möglichkeit für Halbautomaten keinen Gebrauch, oder zumindest keinen für GK-Halbautomaten gemacht.
  2. Du meinst die Verbände, die an jede Ankündigung einer Verschärfung des Waffenrechts mit "Wird schon nicht so schlimm werden..." ran gehen?
  3. Ich denke das weiß heute keiner mehr so wirklich. Vermute mal "dem Gesetzgeber" hat damals irgendein "Vögelchen" gezwitschert, dass das halt so ein üblicher Bestand bei den meisten Sportschützen sei. Am Ende ist es aber wohl recht egal, wo man die Grenze festlegt, irgendeiner wird immer sagen er bräuchte oder will mehr. Siehe einen der Auslöser für die Begrenzung der gelben WBK auf 10 Waffen, der meinte er müsse über 140 Repetierer sammeln... Irgendeiner übertreibt es halt immer...
  4. Weil der Schütze nach § 14 Abs. 5 WaffG eben nicht nachweisen muss, dass er "eine weitere Waffe" über das Kontingent hinaus benötigt, sondern DIESE weitere Waffe. Sonst wäre die Regelung ja auch reichlich sinnlos, wenn der Sportschütze nur einmalig einen Wettkampf nachweisen müsste, für die er diese konkrete weitere Waffe, die er beantragt benötigt, aber anschließend nur noch mit einer (beliebigen) seiner jeweiligen Kurz-/Langwaffen Wettkämpfe bestreiten muss. Etwas anderes gilt nur beim eher seltenen § 14 Abs. 5 Nr. 2 WaffG, wenn die Waffe explizit als Ersatzwaffe beantragt, bestätigt und beschafft wurde.
  5. Nö, wo willst du das heraus lesen? Ich persönlich habe keines. Meine Mun liegt regelmäßig einfach mit im Schrank, geht vom Umfang her auch noch recht problemlos. Aber diese Beschreibung, erst recht unter Einbeziehung eines "gleichwertigen Behältnis" führt am Ende nur zu Unsicherheiten. Wenn der Sachbearbeiter bei einer Kontrolle der Überzeugung ist, dass die alte Geldkassette eben kein solches ist hat der LWB nämlich den Salat. Vielleicht wollte man aus Sicht des Gesetzgebers hier eigentlich entgegenkommen, ob man das erreicht hat kann jeder für sich beurteilen...
  6. @ValdezOhne dir zu Nahe treten zu wollen, aber überleg mal, welche Quelle du angegeben hast, und welche rechtliche (bindende) Relevanz deren Ausführungen haben... Mag sein, dass das bisher in Bayern so gehandhabt wurde. Aber das kann morgen anders sein, wenn das zuständige Ministerium dies festlegt.
  7. Genau darauf hoffe ich ebenso.
  8. Darauf bin ich ehrlich auch gespannt, aber mit solchen Forderungen würde sich der VDB ins eigene Fleisch schneiden. Damit verspielt man am Ende das letzte bisschen an positiver Wahrnehmung in der Öffentlichkeit.
  9. Das kannst komplett vergessen.
  10. Ich denke auch, dass diese Denkweise ein grundlegendes Problem bei der ganzen Debatte, und der daraus folgenden Uneinigkeit ist. Die einen wollen einfach das, was sie vielleicht in ihren frühen Jahren im Schießsport kennengelernt haben, oder was ihnen von den älteren vorgeschwärmt wird wieder, übersehen dabei aber die Nachteile. Beispiel neue, bisher eher teurere Schränke vs Kreuzlagerung, mehr Bedürfnisnachweise vs unterm Strich mehr mit den entsprechenden Nachweisen zu erwerbende Optionen, weniger Regelungen vs. weniger Interpretationsmöglichkeiten.
  11. Aber was bedeutet das denn in deinen Augen genau? Das Gesetz von 72 ist nicht zuletzt auch deswegen so kurz, weil es manche Punkte, die das heutige WaffG und die AWaffV detailliert regeln schlicht verbietet. Und das auch ohne eine zur Interpretation berufene Behörde zu benennen. Was das Gesetz und die Verordnungen doch erst so undurchsichtig macht ist, dass sie, im Guten wie im Schlechten, viele Fragestellungen klar regeln. Die Probleme entstehen regelmäßig dort, wo sie das eben nicht machen, wie früher beim Umfang des "regelmäßigen Trainings mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen".
  12. Es gibt schon einen immensen Unterschied zwischen "Fehler" und bewusster Gängelung, gezielter Beschränkung oder absichtlich schwammiger Formulierung, um dann eine Behörde zur Auslegung zu berufen... Zu letzterem dient § 6 I Nr. 2 AWaffV als mahnendes Beispiel, als der Gesetzgeber wohl einen ganz bestimmten Typ Waffe vor Augen hatte, aber ihn aus irgendeinem Grund nicht benennen wollte...
  13. Das dürfte darauf ankommen, wer dabei die Feder in der Hand hält. Das sind denke ich auch Inhalte, die für sich genommen zu keine großen Problemem führen und dem Staat weniger zur Kontrolle, und mehr zur Übersicht dienen. Dann müssen wir aber auch nicht zurück zum Stand von 1972...
  14. Ich denke allerdings, dass wir statt eines Versuch ein "altes" WaffG "entsprechend dem Stand von 1972" zu basteln einfach das ganze von Grund auf neu gestalten sollten, würde es die Gelegenheit dazu geben. Auch im damaligen Gesetz sind schon grundlegende Fehler enthalten...
  15. Ich wäre mit solchen Wünschen, gerade in Bezug auf den Schießsport, extrem vorsichtig. Das könnte nämlich, wenn ich das damalige Gesetz richtig lese, eine Beschränkung auf KK-Einzellader bedeuten... Das WaffG von 1972 hat bereits die ersten Weichen in eine stark fragwürdige Richtung gestellt, und das mit wenn ich nicht irre offen kommunizierter Zielsetzung, eine (weitere) Bewaffnung der Bevölkerung zu unterbinden. Bei der fragwürdigen Argumentation mit Taten wie damals in Winnenden stimme ich dir zu, zumal ja auch damals bereits gegen die geltenden Lagerungsvorschriften verstoßen wurde. Aber ich denke eine vorgeschriebene sichere Lagerung ist dennoch Konsens, und ich würde dem Gesetzgeber hier sogar zugestehen, dass er konkreter für verschiedene Waffen oder Munition Normen zur Klarstellung nennt. Sonst landen wir wieder beim ominösen "Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss oder gleichwertigen Behältnis", wobei in letzteres der Kontrolleur hinein interpretieren kann was er gerade will... Was die Kontrollen der Lagerung angeht werden wir immer vor einem Dilemma stehen, denn eine Vorschrift ohne Kontrollmöglichkeit ist weitgehend wertlos, aber ein Betreten der Wohnung durch Kontrolleure unter hintergründiger Drohung mit dem Entzug der Erlaubnis ist grundrechtlich auch keineswegs unproblematisch.
  16. @BlackFlyOk, jetzt verstehe ich langsam, worauf du hinaus wolltest. Nein, darin war nur die Mitgliedschaft in einer "Vereinigung", also regelmäßig einem Verein Voraussetzung. Klar ist es grundsätzlich möglich, aber der Aufwand doch auch nicht zu vernachlässigen. Klar sollte es Hürden für den Erwerb einer Waffe geben. Allerdings sehe ich da den Schwerpunkt nicht bei der Regelung über ein konkretes Bedürfnis, sondern über Zuverlässigkeit und Sachkunde.
  17. Vermutlich ein gedanklicher Fehler meinerseits, ich dachte es wäre dir um die Rechtslage VOR der Verabschiedung des "heutigen" WaffG in seiner Ursprungsfassung von 1972 gegangen. Natürlich ist es eine Hürde, und natürlich soll es auch eine solche sein aus Sicht des Gesetzgebers. Ist schon ein feiner Unterschied, ob man "mal eben" einen Verein pro forma gründet, der Zugang zu einer Metro-Karte bekommt, oder ob man einen Schießsportverein gründet, der dann wiederum einem anerkannten Verband angegliedert sein muss, damit er irgendeine Relevanz für das Bedürfnis hat. Natürlich geht das alles, wenn die Motivation ausreichend hoch ist, erst recht, wenn man über die Mitgliedschaft in einem bestehenden Verein leicht gleichgesinnte findet. Aber tun wir nicht so, als könnte jeder Antragsteller mal eben seinen eigenen Verein aus dem Hut zaubern, der ihm dann ein Bedürfnis begründet...
  18. Geht alles, mit dem nötigen Willen und Verstand. Wobei auch "kurze" Forumlierungen ihre Tücken haben. Der Gesetzgeber hat zwar die Tendenz überzuregulieren, aber er gesteht damit dem Sachbearbeiter oder Richter auch weniger Interpretationsspielraum zu. Man vergleiche beispielsweise die Regelung zur Zuverlässigkeit im damaligen und heutigen Gesetz, erstere auch mit der Geschichte im Hintergrund.... Ich stimme aber insoweit zu, dass es dringend eine Reform des deutschen Waffenrechts bräuchte, die einerseits die zahlreichen verschiedenen Regelungen bündelt und wo nötig harmonisiert, aber andererseits auch zu zahlreichen Punkten für den Einzelnen, der nunmal regelmäßig auch mit entsprechender Sachkundeprüfung kein Rechtsgelehrter ist, unmissverständliche Regelungen trifft. Mal ganz davon abgesehen, dass die eine oder andere Regelung ersatzlos gestrichen werden darf...
  19. Aber auch hiervon konnten die Länder, nach Ende der entsprechenden Regelungen unter Besatzung, abweichen. Zumal die Regelungen in diesem Gesetz gerade kein Bedürfnisprinzip umfassten, außer für den Waffenschein.
  20. Das lässt sich gar nicht wirklich beantworten, weil es gar keine bundeseinheitliche Regelung dafür gab. Der Bund hatte nicht einmal eine Gesetzgebungskompetenz dazu. Ich denke auch das ist damit beantwortet, denn es gibt schon dieses "alte Gesetz" gar nicht, das man entsprechend erweitern könnte. Das ist immer noch leichter gesagt als getan, und immer noch weit komplizierter als beim Antrag "Selbstverteidigung" oder "Schießsport" reinzukloppen, ein zustimmendes Nicken vom Sachbearbeiter zu sehen, und seiner Wege zu gehen...
  21. Deine Motivation in allen Ehren, aber was denkst du damit zu erreichen? Auch wenn manche sich vermutlich erhofft hatten, dass es in der Anwendung anders laufen würde (naiv wie sie sind) ist der Gesetzestext von § 14 Abs. 5 WaffG diesbezüglich recht eindeutig: für Überkontingentwaffen sind auch nach den in § 14 Abs. 4 S. 3 WaffG genannten 10 Jahren seit Eintragung durch den Verband Wettkampfteilnahmen zu bestätigen um das Bedürfnis zu erhalten.
  22. Naja, was heißt denn Hürde... In der Praxis hat man den Vereinen und Verbänden damit genau die Machtposition eingeräumt die sie wollten, ohne, dass dies einen nennenswerten Gewinn für die Sicherheit oder die Schützen selbst bedeutet hätte. Und es ist durchaus ein erheblicher Unterschied, ob man zum Erhalt einer entsprechenden Erlaubnis "abstrakt" ein Bedürfnis angeben muss, oder dieses erst mal über einen längeren Zeitraum durch Vereinsmitgliedschaft und Termine nachweisen.
  23. Aber damit sind wir halt schon beim gigantischen Unterschied: während man in Österreich ein Bedürfnis angeben muss muss man es in Deutschland nachweisen. Das ganze Thema wurde ohnehin ab dem Zeitpunkt lächerlich, als man in Deutschland nach Bedürfnisprinzip für Schusswaffen, Anscheinsregelungen noch und nöcher und der faktischen Unmöglichkeit, als "Normalsterblicher" eine Waffe zum Selbstschutz führen zu dürfen den kleinen Waffenschein eingeführt hat, bei dem weder eine konkrete Bedrohung dargelegt, noch ein ernsthafter Sachkundenachweis erbracht werden muss, um eine nunmal selbst für Polizeibeamte aus der Entfernung täuschend echte Waffe führen zu dürfen... Aber wehe beim überprüften, sachkundigen und bedürftigen Sportschützen sind beim 14 Zoll AR "Lüftungsschlitze" aka MLok-Schnittstellen im Handschutz...
  24. Das mag ein Teil des ganzen sein, aber auch da zweifle ich etwas daran, dass man mal ein paar Junge gefragt hat wie man sie denn so erreichen könnte... Was "sozialmediale" Präsenz angeht können sich ohnehin alle Verbände mal hinsetzen und nachdenken. Der DSB ist einigermaßen präsent, aber mit dem allseits bekannten Fehlen der Großkaliberdisziplinen. Der BDMP ist gerade etwas zumindest auf YT aktiv, stellt Disziplinen vor. Von BDS fehlt quasi jegliche Präsenz. Wenn man die Jugend erreichen will wird das nicht alleine lokal durch die Vereine gehen.
  25. Worin soll diese bestehen?
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