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ChrissVector

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Alle Inhalte von ChrissVector

  1. So ist es. Lassen wir es gut sein.
  2. Zunächst dürften bei den entsprechenden "Gewohnheits- und Berufsverbrechern" regelmäßig andere Tatbestände einschlägig sein, und was denn nun? Ausschöpfung des Strafmaßes oder irgendwelche Phantasiestrafen, die keine sinnvolle Relation zur Schwere der Tat mehr haben? Bevölkerungsschutz ist für dich also gleichzusetzen mit einer weitgehenden Abkehr vom Prinzip der tat- und schuldangemessenen Bestrafung?
  3. Geschieht in der Form ja durchaus.
  4. Die Schweizer sind ja schon mal nicht in der EU... Klar kann man darüber philosophieren, inwiefern die Gesetzeslage geändert gehört, da denke ich hat jeder hier seine Ansichten. Keine davon ändert etwas an der aktuellen, die jeder beachten sollte, der seine Waffen bis zu einer etwaigen Änderung behalten will...
  5. Genau das hat aber doch das OVG im Kern festgestellt. Und hierbei sind dem LWB nunmal klare Pflichten auferlegt. Genau deshalb lässt man so einen quatsch. Wenn man schon so vergesslich ist, dass man sich nicht mal den Code mehr merken kann stehen einem heutzutage zahlreiche technische Möglichkeiten zur Verfügung, diese auf die eine oder andere Weise abzuspeichern, ohne, dass sie realistisch von unbefugten abgerufen werden können. Nein, sind sie nicht. Höchstens wäre ihre Häufigkeit ab einem gewissen Punkt ein solches, aber den haben wir aktuell eher nicht überschritten.
  6. Selbst dann hat der Dieb halt nur einen Versuch, die richtige Zahl zu erwischen, muss die richtige Richtung für das Modell kennen etc. Auch da wird er sich, wenn er nicht von langer Hand den Einbruch in genau diesen einen Tresor geplant hat, eher mit Werkzeug behelfen...
  7. Dass im Berufs- und Behördenalltag hier viel Blödsinn geschieht dürfte jedem klar sein. Aber auch da fällt es den Leuten im Zweifel auf die Füße, wenn sie trotz der entsprechenden Unterrichtungen meinen mit einem einfachen Passwort, das am besten noch irgendwo direkt am Gerät klebt würden sie eine ausreichende Sicherheit erzeugen. Auch da wird ein AG bei einem darauf zurückzuführenden Leck (und das ist nunmal das Äquivalent zum Abhandenkommen von Waffen wegen unzureichender Sicherung des Schlüssels) entsprechenden Konsequenzen ziehen.
  8. Alleine diese Fragestellung, die eben von Person zu Person variiert reicht, dass es realistischer und schneller für einen motivierten Einbrecher ist, "Hürde" des Tresors durch Einsatz von Werkzeug zu überwinden als mit dem Raten anzufangen... Alleine für Geburtsdaten (des Besitzers? Des Partners/Kindes/Elternteils etc?) braucht es erstaunlich viele Informationen, die ein gewöhnlicher Dieb regelmäßig nicht einfach zur Verfügung hat. Von den nötigen Kenntnissen zur Bedienung des genauen Schlosses bei mechanischen Zahlenschlössern mal ganz abgesehen. Da ist selbst bei einem Klasse-I-Schrank die Flex die schnellere Option als sich auf dieses Ratespiel einzulassen. Entsprechend sicher ist ein Tresor mit Zahlenschloss, von den ganz banalen Codes wie 000000, die vielleicht auch ein Dieb einfach mal ausprobiert abgesehen. Aber was die angeht sind wir wieder beim Gesetz, "erforderliche Vorkehrungen" dürfte in jedem Fall auch die Änderung des von Werk eingestellten Zugangscodes beinhalten, wenn es mal wieder vor Gericht geklärt werden muss...
  9. Du meinst so etwas wie eine Prüfung mit staatlich vorgegebenen Inhalten, die Voraussetzung für den Zugang zu Waffen ist? Woher kenn ich das nur... Und zwar bei Unfällen mit Kleinkindern, die an eine geladene Waffe gelangen regelmäßig die Menschen, die besagte Waffe ungesichert rumliegen lassen. Das zu verhindern gibt es regelmäßig zwei funktionierende Wege: einen präventiven und einen reaktiven. In Deutschland hat man sich für den präventiven entschieden, indem man schlicht vorschreibt, dass und wie die Waffe sicher zu verwahren ist... Wir können das weitgehend drehen und wenden wie wir lustig sind, am Ende des Tages wird auch wenn man eine deutliche Lockerung befürwortet kaum der Fall eintreten, dass man eine Waffe munter irgendwo rumliegen lassen kann, und sich dann auch im Nachhinein hinstellen und sagen das wäre ja so völlig richtig gewesen, man hätte nichts falsch gemacht, auch wenn eben etwas passiert.
  10. Ja, in einem Strafprozess. Nicht in einem Eilantragsverfahren wegen Entziehung einer Erlaubnis, für die er ungeachtet dieses Umstandes in jedem Fall nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit hat...
  11. Und genau da kommen wir zum Problem... Denn das Ergebnis ist die Bild-Berichterstattung über das Urteil, die dieses eben nicht sauber zitiert, wahrscheinlich, weil "BGH lässt Polizisten-Killer laufen" nunmal eine bessere Schlagzeile war... Das Urteil hat nur eben nichts dergleichen festgestellt, sondern generell, dass in einer entsprechenden (wenn auch eben nach den Tatsachen nur anhand der Umstände nicht vermeidbar eingebildeten) Notwehrlage der Verteidiger seine eigene Position nicht schwächen muss, wenn er dadurch begründet eine Eskalation befürchtet, sondern eben direkt zu dem Mittel greifen darf, das eine sichere Beendigung des Angriffs verspricht. Und das war vorliegend der Schusswaffengebrauch auch ohne vorherigen Warnschuss. Eine besondere "Privilegierung", weil er "mehr gefährdet" gewesen sei ist nicht Teil der Urteilsbegründung. Was übrigens in dieser enthalten ist ist der weitere Ablauf des Geschehens: nach den abgegebenen Schüssen, von denen einer leider einen Beamten tödlich traf gaben sich die Beamten zu erkennen, und die sofortige (!) Reaktion des Schützen war es, seine Waffe abzulegen, sich den Beamten durch ein Fenster zu erkennen zu geben und sich anschließend widerstandslos festnehmen zu lassen, wobei er "verletzt wurde".
  12. Was genau verstehst du denn nun unter "positiv identifiziert haben"? Bei der Notwehr gelten keine RoE. Ebenso war mindestens das unmittelbare Bevorstehen eines Angriffs auf notwehrfähige Rechte gegeben. Wenn jemand dabei ist meine Haustür aufzubrechen muss ich in deinen Augen als warten, bis die Tür tatsächlich nachgibt? Ein grantiger Besoffener, der mitten in der Nacht versucht sich mit Hilfsmitteln Zutritt zu verschaffen? Dabei hörbar gerade die Scharniere aufbricht? Sich auch vom Einschalten des Lichts und der Aufforderung sich zu entfernen nicht von seinem Vorhaben die Tür mit Gewalt zu öffnen abbringen lässt? Dass er dabei "billigend in Kauf nimmt" Dritte zu treffen ist für die Frage, ob es eine durch Putativnotwehr entschuldigte und daher nicht strafbare Tat war gänzlich unerheblich. Das wäre höchstens eine Fragestellung, wenn er dadurch tatsächlich einen unbeteiligten getroffen hätte, dann könnte man entsprechende Fahrlässigkeitsdelikte diskutieren. Ich bin der Meinung, der Täter wurde für die Taten, die er rechtswidrig und schuldhaft begangen hat strafrechtliche belangt, und für die, die er weder rechtswidrig noch schuldhaft begangen hat nicht, wie es ein Rechtsstaat verlangt. Woher du deine angeblichen Begründungen des Gerichts hast würde mich dabei brennend interessieren, denn in der von dir "zitierten" Form finden sie sich nicht in der tatsächlichen Urteilsbegründung.
  13. Aber nicht wegen des Verdachts von Verstößen gegen das WaffG oder einer Überprüfung der Aufbewahrung, sonder wegen eines laufenden, davon gänzlich unabhängigen Ermittlungsverfahrens... Davon lassen sich keine nennenswerten Schlüsse auf das Verhalten einer Waffenbehörde bei "Verweigerung" einer unangekündigten Kontrolle der Aufbewahrung ziehen.
  14. Aus dem Urteil geht nichts zu dom Vorhandensein eines entsprechenden Behältnisses hervor, Grund für den Widerruf ist auch nach dessen Begründung nicht alleine die unsachgemäße Lagerung der SRS, sondern explizit auch deren Umbau und die unsachgemäße Lagerung des Luftgewehrs gewesen. Der Antragsteller hatte vorgebracht, er habe die entsprechenden Änderungen im Waffenrecht nicht gekannt, und sei von der Rechtmäßigkeit der Lagerung des Luftgewehrs (geladen, im Kleiderschrank) ausgegangen. Ich verstehe ja, dass sich manche an der Schlagzeile entrüsten, aber dazu gibt es hier schlicht keinen Grund, und die ganzen Rufe, das Gericht hätte hier irgendwelche Vorträge oder die Rechtslage ignoriert sind schlicht unsinnig.
  15. Worin soll hier der "Widerspruch im Gesetz" denn bestanden haben, der für die Entscheidung erheblich gewesen wäre? Nein, die verschlossene Wohnung eines Erwachsenen ist nach geltender und dir hoffentlich, sofern du LWB bist, bekannter Rechtslage nicht ausreichend für die Lagerung eines erlaubnispflichtigen (!) Luftgewehrs. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass bei einem erlaubnisfreien Luftgewehr oder einer erlaubnisfreien SRS die Lagerung innerhalb der eigenen, geschlossenen Wohnung, die regelmäßig von niemand anderem betreten wird, der nicht ebenfalls Zugriff auf diese Waffen haben dürfte ausreichend sicher im Sinne des Gesetzes ist geht das am Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde liegt schlicht vorbei. Es ging eben nicht um die Lagerung erlaubnisfreier Waffen, es ging um die Lagerung erlaubnispflichtiger Waffen, eine davon wurde sogar mit einer entsprechenden Erlaubnis besessen.
  16. Es geht hier nur eben gar nicht um ein Strafverfahren. Selbst unter der Annahme, dass diese Aussage der Wahrheit entsprach wäre derjenige wegen der restlichen Verstöße weiter als unzuverlässig anzusehen. Das Recht wird dadurch nicht pervertiert, diese Anforderungen an die Lagerung stehen explizit im Gesetz. Richtig, mit einem Waffenschein. Du darfst sie sogar ganz ohne jegliche Erlaubnis, sofern eine zum Besitz vorliegt oder keine solche erforderlich ist, in deiner Wohnung am Gürtel tragen. Was du halt nicht darfst ist sie einfach irgendwo rumliegen lassen. Am Ende war das aber, anders als es der Ursprungsbeitrag andeutet, nicht der einzige und wahrscheinlich nicht mal der ausschlaggebende Grund für die Feststellung der Unzuverlässigkeit und den Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis. Noch mal: der SRS-Revolver war zusätzlich modifiziert, zum Verschuss von ebenfalls sichergestellten Stahlkugeln geeignet, das wohl erlaubnispflichtige (weil hierfür eine WBK vorhandene) Luftgewehr war ebenfalls geladen und unsachgemäß aufbewahrt. Was bitte sollte der Richter unter diesen Umständen denn machen? Geltendes Recht ignorieren, weil derjenige behautet er hätte sich mit der erlaubnispflichtigen Schusswaffe, für die er keine entsprechende Erlaubnis besaß, ja nur verteidigen wollen?
  17. Was spricht denn dafür, dass es etwas anderes war? Der sonst sachgemäße Umgang mit Waffen ja beispielsweise nicht... Auch solche Aspekte sind aus Sicht des Richters eben schwer isoliert zu betrachten.
  18. Auch hier wäre ich auf die Erläuterung gespannt, wie dem rechtschaffenden Waffenbesitzer unsachgemäße Lagerung und Besitz einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ohne die entsprechende Erlaubnis auf die Füße fallen sollten... Wie gesagt, der Aspekt der durchaus berechtigten Nutzung der eigenen Waffe zur Selbstverteidigung ist hier, auch im Urteil, nicht das Problem, sondern das, was danach und daneben passiert ist.
  19. Kannst du genauer erläutern, wie sich das mit einem doch sehr grundsätzlichen Recht wie dem auf Notwehr vereinbaren lassen soll, dass man im Zweifel von diesem nicht Gebrauch machen darf, nur weil die Person, die gerade zumindest in der Wahrnehmung des Schützen mindestens unmittelbar davor ist in dessen Rechte einzugreifen, sich auch trotz "Aufforderung" nicht zu erkennen gibt? Wo ist das der "Elfenbeinturm"? Hat der gute Mann weniger Rechte, nur weil er zur OK gehört? Er hat ja eben keinerlei "Sonderrecht" in Anspruch genommen. Klar wird es immer in solchen Situationen einen Konflikt zwischen Einsatztaktik bzw. Strafprozessrecht und den Rechten des Beschuldigten/Betroffenen geben. Aber wie wäre dieser in deinen Augen zu lösen? Im Zweifel darf die Polizei ohne sich als solche zu erkennen zu geben und ohne Risiko deswegen auf Gegenwehr zu stoßen agieren, und wer sich den Beamten, die sich als solche nicht zu erkennen geben widersetzt ist am Ende der Dumme? Der Fall war ein ziemlich astreiner Fall von Putativnotwehr, wie die vorherigen Gerichte überhaupt zu ihren Entscheidungen kamen ist dabei eher dogmatisch fragwürdig als das letztinstanzliche Urteil.
  20. Auch wenn die Polizeigewerkschaften damals gejault haben, die Entscheidung des BGH damals war absolut richtig. Nebenbei wäre bei dem in Bremen dennoch wahrscheinlich die Zuverlässigkeit weg, alleine wegen der umgebauten SRS und dem Luftgewehr. Allerdings ist das im Kern genau das was ich vorhin meinte: hätte er sie einfach "zur Selbstverteidigung" am Mann behalten wäre das eher wenig problematisch.
  21. Er hatte ausgesagt, er habe "verdächtige Geräusche" wahrgenommen, die sich später als die Polizeibeamten herausstellten. Deswegen habe er den ansonsten angeblich getrennt von der Munition (aber im Zusammenhang mit seinen weiteren Aussagen wohl auch nicht gesetzmäßig) gelagerten SRS-Revolver geladen, und erst nachdem er die Beamten als solche erkannt hatte auf dem Nachttisch abgelegt. Am Ende war das aber in der Gesamtschau recht egal, durch die restlichen Verstöße die ebenfalls festgestellt wurden gab es (voraussichtlich) mehr als genug Gründe für die Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnis und das verhängte Waffenverbot (eigentlich der interessantere Teil), entsprechend wurde der Eilantrag, der sich erst mal nur gegen die sofortige Vollziehung der Entziehung richtete, als unbegründet abgewiesen.
  22. Danke, das hatte ich irgendwie auch im Hinterkopf, aber wohl gerade auf die Schnelle überlesen...
  23. Wo ein Wille ist ist oft auch ein Weg, aber mal angenommen es hätte sich um eine erlaubnisfreie SRS gehandelt, also insbesondere keine modifizierte sehe ich nicht, wie man ihm daraus einen Strick hätte drehen können. Klar sind wir dann wieder beim Thema "Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass...", und was Richter darunter dann verstehen...
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