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ChrissVector

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Alle Inhalte von ChrissVector

  1. Das ist bei mir auch kein Problem, der Schrank ist eh schon zu alt dafür. Deshalb ist mir auch das mit dem Siegel ziemlich egal...
  2. Jetzt ist sie raus, danke schon mal im Voraus.
  3. Kann dir aus irgeneinem Grund keine PM senden gerade.
  4. Naiv wie ich bin hätte ich ja gedacht, dass auch gerade solche Punkte teil der Normung wären... Das hatte ich befürchtet, und könnte ich zumindest nachvollziehen. Führt natürlich gerade bei älteren Schränken zu neuen Problemen, denn damals gängige und umfasste Schlösser sind teils nicht mehr zu bekommen. Schrauben raus und wieder rein drehen würde ich jetzt nicht als invasiv bezeichnen, aber ich verstehe natürlich was du meinst.
  5. Genau deshalb ja der Faden. Eigentlich hat ein ensprechender Dienstleister dem Hersteller diese erteilt. Sind wir natürlich wieder beim Thema Typenzulassung und zertifizierte Schlösser. Und das Siegel ist die nächste Frage, auch darum ranken sich ja fast schon Mythen... Nur für die Versicherung relevant? Bloßes Garantiesiegel? Oder doch am Ende "Manipulationsschutz" der für die Einstufung relevant ist? Das ist mir klar, da das Gesetz diesbezüglich ja auf die Einstufung nach EN 1143-1 verweist. Aber irgendwo muss man dazu doch etwas finden können. Auch der Hersteller wird sich bei der Umrüstung, die er anpreist und vergoldet haben möchte ja an irgendeine Vorschrift halten. Oder am Ende doch einfach nur das zertifizierte Schloss seiner Wahl einbauen?
  6. Und wäre ich Hersteller, ich würde nichts anderes sagen. Aber genau solche Behauptungen finde ich zuhauf, nur eben ohne jeglichen Beleg. Wenn dem so wäre müsste es ja irgendwo, und sei es nur in einer Norm eines technischen Verbandes (wäre das dann hier der VdS? ) eine entsprechende Regelung geben.
  7. Das hatte ich bereits auch mehrfach bei meiner Recherche gehört. Aber gibt es zum Thema Typenzulassung irgendwas handfestes zum nachlesen? Wenn die Schlösser selbst ja bereits zertifiziert sind wäre es doch merkwürdig, wenn dann wieder nur bestimmte Modelle in einem Schrank verbaut werden dürfen...
  8. Guten Tag, liebe Schwarmintelligenz. Nach nun nicht mehr ganz so neuen, aber möglicherweise wegweisenden, und vermutlich allseits bekannten Gerichtsentscheidung zum Thema Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln stellt sich mir folgende Frage, die in anderen Fäden zwar angerissen wurde, aber nirgends zu meiner Zufriedenheit beantwortet werden konnte: Als Besitzer eines Langwaffenschrankes der Klasse 1, den ich bereits vor Jahren vergleichsweise günstig, da bereits damals leicht gebraucht, erwerben konnte stehe ich vor der Problematik, dass das verbaute Doppelbartschloss nun nicht nur wenig komfortabel ist, sondern auch möglicherweise bei der nächten Kontrolle allgemein ein Problem darstellt. Nach etwas Recherche bezüglich dem Aufbau eines solchen Schrankes und den Möglichkeiten, einfach ein entsprechend EN 1300 Klasse B zertifiziertes Zahlenschloss, dass sich im Rahmen meiner handwerklichen Fähigkeiten problemlos einbauen lassen sollte, zu erwerben bleibt die rechtliche Zulässigkeit eines solchen Selbstumbaus offen. Bisher war auch in den weiten des Internets keine wirklich begründete Aussage zu finden, ob ein solcher Selbstumbau Auswirkungen auf den Erhalt der jeweiligen Einstufung des Behältnisses hat. Einerseits wäre auch das Schloss grundsätzlich wie beschrieben in der gleichen oder sogar einer höheren Klasse als das bisher verbaute Doppelbartschloss. Auch "invasive" Arbeiten am Schrank, wie zusätzliche Bohrungen wären voraussichtlich nicht erforderlich. Natürlich wirbt mittlerweile jeder Betrieb der Branche mit der Umrüstung durch entsprechendes Personal, aber die Preise dafür samt Anfahrt und Arbeitszeit liegen nunmal derart über dem Materialwert, dass mir diese Alternative etwas unsinnig erscheint. Ebenso ist die Anschaffung eines neuen oder zusätzlichen Schrankes für die Schlüsselaufbewahrung in meinen Augen angesichts der Kosten und des persönlichen Aufwandes (Wohnsituation, Zeit etc) nicht wünschenswert. Darf ich nun also, unter der Prämisse, dass dabei keine invasiven Arbeiten am Tresor selbst nötig sind das Schloss gegen ein elektronisches Zahlenschloss tauschen? Oder Bedarf es dafür einer bestimmten Qualifikation, wenn ja welcher? Und natürlich: wo findet man überhaupt entsprechende rechtliche Vorgaben zu dieser Fragestellung?
  9. Ja, wenn die Schießfertigkeiten und waffenrechtlichen Kenntnisse in den Vordergrund gestellt werden lässt sich das durchaus erkennen würde ich behaupten... Wer spricht sich denn ernsthaft dagegen aus, dass die Kräfte, die vor Ort sind, die nötige Ausbildung und Ausrüstung haben entsprechend zuerst hinzugezogen werden? Die Verbindung und Nostalgie, die sich dem Ausschnitt entnehmen lässt ist halt wenn nicht schlicht unsinnig, dann zumindest fragwürdig ausgedrückt.
  10. Der freiwillige Polizeidienst ist eine ganz andere Thematik, den gibt es in zahlreichen Bundesländern weiterhin. Aber mit einer deutlich anderen Zielsetzung als es bei Krah den Anschein hat. Wir können auch ausgiebig diskutieren, wie und mit welchen Kompetenzen man solche Hilfspolizeien ausbauen könnte. Aber die Sportschützen und ihre Schießfertigkeiten werden ebenso wie der immer noch recht ubiquitäre Status als Reservist keine nennenswerte Rolle spielen, da weiterhin eine entsprechende Auswahl und Ausbildung wird im Vordergrund stehen müssen.
  11. Das war ja die Argumentation dahinter, die Schießfertigkeiten und der Personalbedarf bei polizeilichen Großlagen. Zumindest hatte ich die Forderung im Kontext so aufgefasst, und scheinbar nicht als Einziger.
  12. Nun sind aber weder Sportschützen noch Reservisten solche Beamten oder Angestellte...
  13. Herrje... Da wüsste man doch ganz gerne, wann dieses "früher" gewesen sein soll, in dem Reservisten (oder Sportschützen) eine Polizeiuniform und einen "Pieper" im Schrank hatten um bei Großlagen als Hilfspolizisten zu unterstützen... Und auch die Verbindung zwischen "guter waffenrechtlicher Ausbildung" und der Fähigkeit, bei Großlagen etwas außer zusätzlicher Verwirrung beizutragen erschließt sich mir noch nicht gänzlich. Nicht ohne Grund ist die Ausbildung selbst eines Mitglieds der bestehenden Formen der "Hilfspolizei", die es ja in zahlreichen Bundesländern in der einen oder anderen Weise gibt nicht in einem Wochenendkurs abzulegen. Der Mann mag einen halbwegs sinnvollen Gedanken dahinter gehabt haben, aber die Art wie er es rüber bringt ist einfach Unfug.
  14. So ist es. Lassen wir es gut sein.
  15. Zunächst dürften bei den entsprechenden "Gewohnheits- und Berufsverbrechern" regelmäßig andere Tatbestände einschlägig sein, und was denn nun? Ausschöpfung des Strafmaßes oder irgendwelche Phantasiestrafen, die keine sinnvolle Relation zur Schwere der Tat mehr haben? Bevölkerungsschutz ist für dich also gleichzusetzen mit einer weitgehenden Abkehr vom Prinzip der tat- und schuldangemessenen Bestrafung?
  16. Geschieht in der Form ja durchaus.
  17. Die Schweizer sind ja schon mal nicht in der EU... Klar kann man darüber philosophieren, inwiefern die Gesetzeslage geändert gehört, da denke ich hat jeder hier seine Ansichten. Keine davon ändert etwas an der aktuellen, die jeder beachten sollte, der seine Waffen bis zu einer etwaigen Änderung behalten will...
  18. Genau das hat aber doch das OVG im Kern festgestellt. Und hierbei sind dem LWB nunmal klare Pflichten auferlegt. Genau deshalb lässt man so einen quatsch. Wenn man schon so vergesslich ist, dass man sich nicht mal den Code mehr merken kann stehen einem heutzutage zahlreiche technische Möglichkeiten zur Verfügung, diese auf die eine oder andere Weise abzuspeichern, ohne, dass sie realistisch von unbefugten abgerufen werden können. Nein, sind sie nicht. Höchstens wäre ihre Häufigkeit ab einem gewissen Punkt ein solches, aber den haben wir aktuell eher nicht überschritten.
  19. Selbst dann hat der Dieb halt nur einen Versuch, die richtige Zahl zu erwischen, muss die richtige Richtung für das Modell kennen etc. Auch da wird er sich, wenn er nicht von langer Hand den Einbruch in genau diesen einen Tresor geplant hat, eher mit Werkzeug behelfen...
  20. Dass im Berufs- und Behördenalltag hier viel Blödsinn geschieht dürfte jedem klar sein. Aber auch da fällt es den Leuten im Zweifel auf die Füße, wenn sie trotz der entsprechenden Unterrichtungen meinen mit einem einfachen Passwort, das am besten noch irgendwo direkt am Gerät klebt würden sie eine ausreichende Sicherheit erzeugen. Auch da wird ein AG bei einem darauf zurückzuführenden Leck (und das ist nunmal das Äquivalent zum Abhandenkommen von Waffen wegen unzureichender Sicherung des Schlüssels) entsprechenden Konsequenzen ziehen.
  21. Alleine diese Fragestellung, die eben von Person zu Person variiert reicht, dass es realistischer und schneller für einen motivierten Einbrecher ist, "Hürde" des Tresors durch Einsatz von Werkzeug zu überwinden als mit dem Raten anzufangen... Alleine für Geburtsdaten (des Besitzers? Des Partners/Kindes/Elternteils etc?) braucht es erstaunlich viele Informationen, die ein gewöhnlicher Dieb regelmäßig nicht einfach zur Verfügung hat. Von den nötigen Kenntnissen zur Bedienung des genauen Schlosses bei mechanischen Zahlenschlössern mal ganz abgesehen. Da ist selbst bei einem Klasse-I-Schrank die Flex die schnellere Option als sich auf dieses Ratespiel einzulassen. Entsprechend sicher ist ein Tresor mit Zahlenschloss, von den ganz banalen Codes wie 000000, die vielleicht auch ein Dieb einfach mal ausprobiert abgesehen. Aber was die angeht sind wir wieder beim Gesetz, "erforderliche Vorkehrungen" dürfte in jedem Fall auch die Änderung des von Werk eingestellten Zugangscodes beinhalten, wenn es mal wieder vor Gericht geklärt werden muss...
  22. Du meinst so etwas wie eine Prüfung mit staatlich vorgegebenen Inhalten, die Voraussetzung für den Zugang zu Waffen ist? Woher kenn ich das nur... Und zwar bei Unfällen mit Kleinkindern, die an eine geladene Waffe gelangen regelmäßig die Menschen, die besagte Waffe ungesichert rumliegen lassen. Das zu verhindern gibt es regelmäßig zwei funktionierende Wege: einen präventiven und einen reaktiven. In Deutschland hat man sich für den präventiven entschieden, indem man schlicht vorschreibt, dass und wie die Waffe sicher zu verwahren ist... Wir können das weitgehend drehen und wenden wie wir lustig sind, am Ende des Tages wird auch wenn man eine deutliche Lockerung befürwortet kaum der Fall eintreten, dass man eine Waffe munter irgendwo rumliegen lassen kann, und sich dann auch im Nachhinein hinstellen und sagen das wäre ja so völlig richtig gewesen, man hätte nichts falsch gemacht, auch wenn eben etwas passiert.
  23. Ja, in einem Strafprozess. Nicht in einem Eilantragsverfahren wegen Entziehung einer Erlaubnis, für die er ungeachtet dieses Umstandes in jedem Fall nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit hat...
  24. Und genau da kommen wir zum Problem... Denn das Ergebnis ist die Bild-Berichterstattung über das Urteil, die dieses eben nicht sauber zitiert, wahrscheinlich, weil "BGH lässt Polizisten-Killer laufen" nunmal eine bessere Schlagzeile war... Das Urteil hat nur eben nichts dergleichen festgestellt, sondern generell, dass in einer entsprechenden (wenn auch eben nach den Tatsachen nur anhand der Umstände nicht vermeidbar eingebildeten) Notwehrlage der Verteidiger seine eigene Position nicht schwächen muss, wenn er dadurch begründet eine Eskalation befürchtet, sondern eben direkt zu dem Mittel greifen darf, das eine sichere Beendigung des Angriffs verspricht. Und das war vorliegend der Schusswaffengebrauch auch ohne vorherigen Warnschuss. Eine besondere "Privilegierung", weil er "mehr gefährdet" gewesen sei ist nicht Teil der Urteilsbegründung. Was übrigens in dieser enthalten ist ist der weitere Ablauf des Geschehens: nach den abgegebenen Schüssen, von denen einer leider einen Beamten tödlich traf gaben sich die Beamten zu erkennen, und die sofortige (!) Reaktion des Schützen war es, seine Waffe abzulegen, sich den Beamten durch ein Fenster zu erkennen zu geben und sich anschließend widerstandslos festnehmen zu lassen, wobei er "verletzt wurde".
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