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IGNORED

Entzug der WBK wg. Strafbefehl


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Geschrieben (bearbeitet)

Hallo,

 

ich hatte vor 3 Jahren einen Strafbefehl wegen eines Dopingverfahrens (90 Tagessätze) und jetzt möchte die Behörde wegen mangelnder Zuverlässigkeit meine WBK einziehen.

Hat jemand Erfahrung ob es sich lohnt, gegen sowas vorzugehen oder gibt man sie am besten direkt freiwillig ab?

Viele Grüße
crack

Bearbeitet von crack24
  • crack24 änderte den Titel in Entzug der WBK wg. Strafbefehl
Geschrieben (bearbeitet)

Ich denke die Frage ist bei einem (Fach-)Anwalt besser aufgehoben als in einem Forum voll mit Laien da dort auch sehr viele kleine Details eine Rolle spielen können (z.B. welchen Rechtsgrund die Behörde genau angibt und wegen welchem § man genau die 90 Tagessätze bekommen hat).

 

Nach §5 WaffG sehe ich einen Entzug der WBK aufgrund von den 90 Tagessätzen erstmal nicht gegeben, zumindest nicht wenn es Fahrerflucht gewesen ist, aber vielleicht hat die Behörde ja einen ganz anderen Grund angegeben...

 

Einfach die WBK freiwillig abgeben ist sicherlich der schlechteste Weg sofern man nicht ohnehin mit dem Hobby aufhören möchte. Ob es sich lohnt gegen sowas vorzugehen wird einem der Anwalt beantworten können.

 

Nachtrag: Ich habe gerade google gefragt und gemini sagt das Fahrerflucht als vorsätzliche Straftat angesehen wird. Dann ist mit 90 Tagessätzen die gesetzte Grenze doch überschritten und ein Entzug der WBK wegen Verneinung der erforderlichen Zuverlässigkeit scheint doch gerechtfertigt zu sein. Aber auch hier ist sehr der gang zu einem erfahrenen Anwalt anzuraten.

Bearbeitet von BlackFly
Geschrieben
6 minutes ago, BlackFly said:

Fahrerflucht

 

Wie kommst du auf Fahrerflucht? @crack24 schreibt von einem Dopingverfahren. Also wird eine Verurteilung wahrscheinlich das Gesetz gegen Doping im Sport (Anti-Doping-Gesetz - AntiDopG) zu Grunde liegen.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 7 Minuten schrieb Giraffe:

 

Wie kommst du auf Fahrerflucht?

Vor der Bearbeitung stand da noch Fahrerflucht...

Ändert an der sonstigen aussage das ein Anwalt der bessere Anlaufpunkt als ein Forum ist aber gar nix ;)

Vor allem weil ich mir nicht sicher bin ob ein Dopingvergehen tatsächlich als vorsätzliche Straftat angesehen wird oder ob das Problem hier nicht die Straftat ist sondern Doping als Drogenmissbrauch (§6 WaffG) angesehen wird

Bearbeitet von BlackFly
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Geschrieben

Für eine Tragbare Aussage ist zu viel unklar.

Wäre es ein klassischer Dopingfall,dann wäre der Gang zum Anwalt richtig.

Wenn jedoch das Wort Fahrerflucht eine Bedeutung hat,dann sieht die Sache anders aus.

Drogen und dann Fahrerflucht lässt meiner Meinung nach keinen Spielraum zu, ist 

vorsaetzlich wie bei Alkohol.

Also die ganzen Karten auf den Tisch ,oder wegen Kaffeesatzleserei das Thema beenden.

       Mfg.     Der Waldlaeufer 

Geschrieben (bearbeitet)

Ab 90 Tagessätzen ist die waffenrechtliche Unzuverlässigeit gegeben und die WBk ist weg, auch bei Straftaten ohne jeglichen Bezug zu Waffen.

 

Von daher eventuell neues Hobby suchen.

 

Viel Erfolg dabei.

 

Bearbeitet von GermanKraut
Geschrieben

Hat jemand eigentlich einen aktuellen Überblick, ob es bei Verurteilungen über 60 TS überhaupt noch einen Spielraum gibt?

 

Ich man kann ja auch steuerlichen Delikten oder anderen Dingen verurteilt werden.

 

In den 90iger und Nullerjahren gab es Fälle, in denen sich Leute gegen den Entzug von Jagdschein und WBK wehrten und Erfolg hatten.

 

Aber in der letzten Dekade? 

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb Traugott:

Hat jemand eigentlich einen aktuellen Überblick, ob es bei Verurteilungen über 60 TS überhaupt noch einen Spielraum gibt?

 

Ich man kann ja auch steuerlichen Delikten oder anderen Dingen verurteilt werden.

 

In den 90iger und Nullerjahren gab es Fälle, in denen sich Leute gegen den Entzug von Jagdschein und WBK wehrten und Erfolg hatten.

 

Aber in der letzten Dekade? 

 

Kein Fall in den letzten 10 Jahren bekannt, wo das geklappt hätte.

 

Falls Du mir nicht glaubst, kannst Du nach Möglichkeit das Gegenteil beweisen.

 

Da fahren die Behörden eine echt harte Linie, was im Sinne aller rechtstreuen LWB auch ganz gut so ist.

 

 

 

Geschrieben
vor 30 Minuten schrieb waldlaeufer55:

Also die ganzen Karten auf den Tisch ,oder wegen Kaffeesatzleserei das Thema beenden.

       Mfg.     Der Waldlaeufer 

 

90 TS sind 90 TS. Der Grund dafür ist völlig egal.

 

Und damit ist tatsächlich alles gesagt, was die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit und den Entzug der WBK begründet.

 

 

Geschrieben
vor 35 Minuten schrieb GermanKraut:

Ab 90 Tagessätzen ist die waffenrechtliche Unzuverlässigeit gegeben und die WBk ist weg, auch bei Straftaten ohne jeglichen Bezug zu Waffen.

 

Schau Dir den §5 WaffG doch mal etwas genauer an. Der Punkt mit den 90 Tagessätzen ist an eine definierten Tatbestand gebunden. Sofern man nicht gegen diese definierten § verstößt haben die 90 Tagessätze nicht viel zu sagen.

vor 14 Minuten schrieb Traugott:

Hat jemand eigentlich einen aktuellen Überblick, ob es bei Verurteilungen über 60 TS überhaupt noch einen Spielraum gibt?

Auch hier hilft glaub ein Blick in den §5 WaffG. Die 60 Tagessätze gelten nur bei vorsätzlichen Straftaten (wie z.B. eine Fahrerflucht) würden aber z.B. nicht bei einer fahrlässigen Körperverletzung greifen sofern diese fahrlässige Körperverletzung ohne Waffenbezug ist

vor 5 Minuten schrieb GermanKraut:

 

90 TS sind 90 TS. Der Grund dafür ist völlig egal.

Nur weil man es widerholt wird es nicht wahrer! 

Zitat

zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen wegen einer Straftat nach den §§ 80a, 83 Absatz 2, § 84 Absatz 1 bis 3, § 85 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 87 Absatz 1, den §§ 87a, 88 Absatz 1, § 89 Absatz 1, § 89a Absatz 1 bis 3 und 8, § 89b Absatz 1, § 89c Absatz 1, 2 und 8, § 91 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 96 Absatz 2 oder § 97b des Strafgesetzbuches, nach § 98 des Strafgesetzbuches, soweit nicht ein Fall des § 98 Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorliegt, nach § 99 Absatz 1 des Strafgesetzbuches, soweit nicht ein Fall des § 99 Absatz 3 des Strafgesetzbuches vorliegt, nach § 100a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 des Strafgesetzbuches oder nach den §§ 129, 129a Absatz 3 und 5 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches,

 

Geschrieben (bearbeitet)

Sorry das mit der Fahrerflucht war ein Kopierfehler aus einer Diskussion mit ChatGPT über andere Gründe. Der Dopingfall ist hier maßgeblich.

Die Behörde verweist auf den $5 Abs. 2 Nr. 1 a. Dieser Paragraph stell nur allgemein auf vorsätzliche Straftat und > 60 Tagessätze ab.

Aber ihr habt Recht, ich werde zumindest mal eine Erstberatung bei einem Anwalt machen.

Bearbeitet von crack24
Geschrieben
vor 12 Minuten schrieb BlackFly:
vor 23 Minuten schrieb GermanKraut:

 

90 TS sind 90 TS. Der Grund dafür ist völlig egal.

Nur weil man es widerholt wird es nicht wahrer! 

Doch, es bleibt Wahr, 90TS sind nun einmal 90TS...
Nur ob es 90TS sind oder 89 oder 61TS, das spielt überhaupt keine Rolle.

Die Grenze die hier relevant ist sind 60TS!
Damit ist das ganze im Bereich der Regelunzuverlässigkeit. Bei der Regelunzuverlässigkeit besteht im Gegensatz zum Bereich der absoluten Unzuverlässigkeit aus dem die 90TS bei bestimmten Delikten stammen, die Möglichkeit entlastende Argumente vorzubringen warum die Zuverlässigkeit trotzdem noch gegeben sein könnte.

Denn sowohl die hier laut Aussagen zuerst stehende Fahrerflucht wie auch das jetzt stehende Doping sind im allgemeinen vorsätzliche Straftaten, aber weder Verbrechen noch in der Aufzählung zur absoluten Unzuverlässigkeit enthalten. (Bei Doping gibt es auch einige fahrlässig begehbare Sonderfälle, wo auch die Regelunzuverlässigkeit nicht gegeben sein dürfte) 

ABER:
Dies ist eine Sache die in die Hände eines Fachanwalts gehört!
Wie von anderen oben schon geschrieben kommt es oft auf viele kleine fallspezifische Details an, die hier gar nicht besprochen werden können.
Von der fachlichen Qualifikation mal ganz abgesehen.

Geschrieben

§ 5 Abs. 2 umfasst die Regelunzuverlässigkeit, bei der, es anders als bei der absoluten gem. § 5 Abs. 1 einen Ermessensspielraum der Behörde gibt unter anderem hinsichtlich der Fristen. 

 

 

Wen die Rechtskraft des Strafbefehls vor 3 Jahren eintrat, dürfte die Straftat in 2 Jahren nicht mehr zur Bewertung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit herangezogen werden. Die 5 Jahresfrist wäre ja schon "fast" um

Mit anwaltlichem Unterstützung kann da der Widerruf ggf abgewendet werden bzw verfahrentstaktisch so lange herausgezögert werden, bis die Zuverlässigkeit kraft Gesetzes wieder gegeben ist.

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Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb ASE:

Wen die Rechtskraft des Strafbefehls vor 3 Jahren eintrat, dürfte die Straftat in 2 Jahren nicht mehr zur Bewertung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit herangezogen werden.

Naja.......????

Waffenbehörde auf dem Land oder beim LKA?

Dateneinsichten? Verwertbarkeit?

Geschrieben
vor 34 Minuten schrieb uwewittenburg:

Naja.......????

Waffenbehörde auf dem Land oder beim LKA?

Dateneinsichten? Verwertbarkeit?

Das dürfte aber bei der Frage der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 in Kombination mit „Doping“ keinen Unterschied machen.

Da beträgt die Frist fünf Jahre; danach spielt das bei der Regelunzuverlässigkeit keine Rolle mehr. Vorher KANN die Behörde von der Feststellung der Unzuverlässigkeit absehen.

Relevant wäre die Datenfrage („Was können die sehen und auch nach fünf Jahren verwerten?“) doch nur im Fall des § 5 Abs. 2 Nr. 5, also wenn entweder ein gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz, das Kriegswaffenkontrollgesetz, das Sprengstoffgesetz oder das Jagdgesetz vorlag bzw. wiederholte Verstöße gegen diese Gesetze begangen wurden. Da gibt es keine „Nach-fünf-Jahren-Grenze“.
 

Ansonsten wären noch die beiden „Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen …“-Abschnitte aus § 5 Abs. 2 relevant – im Großen und Ganzen geht es dabei um verfassungsfeindliche Bestrebungen – sowie der entsprechende Abschnitt aus Abs. 1 zum unsachgemäßen bzw. gefährlichen Umgang mit Waffen und Munition. Auch da sehe ich im Zusammenhang mit Doping nichts, was das anwendbar machen würde.
 

Anders wäre es, wenn es nicht um Doping, sondern um Drogenkonsum ginge. Je nach den Umständen des Falls könnte eine Behörde auf die Idee kommen, dass der illegale Konsum bewusstseinsverändernder Substanzen weiterhin gegeben sei und diese Tatsache die Annahme rechtfertige, dass die Person deshalb nicht immer die erforderliche Sorgfalt im Umgang mit den „Knalldingen“ gewährleisten könnte.

 

Geschrieben (bearbeitet)

§5 (2) 1. a) gilt nur bei vorsätzlichen Straftaten.

 

Wenn @crack24 nach dem AntiDopG wegen Fahrlässigkeit verurteilt wurde (§4 (6)), kann ihm deswegen die WBK nicht entzogen werden - egal wie hoch die TS waren!

 

Bei Vorsatz ab zum Fachanwalt und Möglichkeiten ausloten. 

 

vor 4 Stunden schrieb ASE:

Wen die Rechtskraft des Strafbefehls vor 3 Jahren eintrat, dürfte die Straftat in 2 Jahren nicht mehr zur Bewertung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit herangezogen werden. Die 5 Jahresfrist wäre ja schon "fast" um

Mit anwaltlichem Unterstützung kann da der Widerruf ggf abgewendet werden bzw verfahrentstaktisch so lange herausgezögert werden, bis die Zuverlässigkeit kraft Gesetzes wieder gegeben ist.

 

Das kannste haken - Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

Bearbeitet von Qnkel
Geschrieben

Darum sage ich ja verfahrenstaktisch. Denn dann wird zunächst mal auf Wiederherstellung der der aufschiebenden Wirkung geklagt. Das bringt dann ein paar Monate, sofern, wie hier nicht der Falls § 46 Abs. 2-4 zutreffen sollten.  

Geschrieben

Wie willst Du denn auf eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung klagen, wenn es keine aufschiebende Wirkung per Gesetz gibt? Man kann nichts wiederherstellen, was es nie gegeben hat.

Geschrieben
vor 27 Minuten schrieb ASE:

Darum sage ich ja verfahrenstaktisch. Denn dann wird zunächst mal auf Wiederherstellung der der aufschiebenden Wirkung geklagt. Das bringt dann ein paar Monate, sofern, wie hier nicht der Falls § 46 Abs. 2-4 zutreffen sollten.  

 

Was aber, wenn die Akteneinsicht durch einen Anwalt ergibt, dass es keine realen Angriffspunkte gegen den Widerruf gibt? Dann könnte das ein ziemlich teurer und in vielen Fällen sinnloser Ablauf sein.

Zuerst einmal muss auf die aufschiebende Wirkung geklagt werden. Wenn das VG jedoch davon überzeugt ist, dass die Zuverlässigkeit tatsächlich nicht gegeben ist, sind die Aussichten hier schon sehr schlecht.

Aber selbst wenn das gelingt, so beurteilt das letztinstanzliche Gericht am Ende ja, ob der Entzug ZUM ZEITPUNKT DER ENTZUGSENTSCHEIDUNG rechtmäßig war.
Ob man zwischenzeitlich wieder zuverlässig ist, spielt überhaupt keine Rolle. Man könnte zwar, wenn man es schafft, die aufschiebende Wirkung zugesprochen zu bekommen, so am Ende die Zeit bis zum Ablauf der Frist überbrücken, aber ab dem Urteil ist die WBK dann trotzdem weg und man muss diese dann neu beantragen. Zusätzlich hat man die Kosten des verlorenen Prozesses am Hals.

Mit viel Glück kann es so vielleicht gelingen, dass man die Waffen nie aus der Hand geben muss, mit etwas weniger, aber immer noch einigem Glück, dass man diese nur für wenige Wochen hinterlegen muss. Aber die alten WBK sind trotzdem weg. Wenn man mehr als 10 Waffen auf Gelb hatte, ist alles, was über 10 hinausgeht, auch nicht weiter bestandsgeschützt. Auch die 2/6-Regel gilt dann ggf., falls die Waffenbehörde da keine Ausnahmegenehmigung erteilt.

Oder auf Deutsch: Ein sehr hoher Preis in Form von mittleren vierstelligen, vielleicht sogar hohen vierstelligen oder gar fünfstelligen Verfahrens- und Anwaltsgebühren, nur damit man am Ende mit demselben Ergebnis dasteht, außer dass man 24 Monate seine Waffen nicht aus der Hand geben musste.

Da könnte es erheblich sinnvoller sein, nachdem der Anwalt Akteneinsicht genommen und keine Angriffspunkte gefunden hat und dann trotz aller guten Argumentation keine Ausnahme von der Regelvermutung erreicht werden kann (wobei schon alleine dieser Prozess einige Wochen oder mit Glück Monate Verzögerung bringt), statt seine Energie in teure Verzögerungen über den Rechtsweg zu stecken, zu versuchen, mit Anwalt eine „gute“ Regelung mit der WB zu erreichen, bei der man die Waffen ab Erlass des Widerrufs einem Berechtigten übergibt und die Waffenbehörde (falls Sportschütze) beim Neuantrag auf 2/6 insoweit verzichtet, dass man die alten Waffen gleichzeitig wieder in Besitz nehmen darf, ggf. in Verbindung mit einer darauf folgenden längeren Erwerbszwangspause als Auflage. Und GANZ WICHTIG: Dass kein Waffenverbot ausgesprochen wird.

Dann weiter im Verein mit den Vereinswaffen dokumentiert trainieren (falls Sportschütze) und dann nach Ablauf der 5 Jahre (vermutlich so etwa 18-20 nach Abgabe der Waffen) direkt neues Bedürfnis vom Verband bestätigen lassen und WBK neu beantragen.

Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb Qnkel:

Wie willst Du denn auf eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung klagen, wenn es keine aufschiebende Wirkung per Gesetz gibt? Man kann nichts wiederherstellen, was es nie gegeben hat.

Formal hast du natürlich recht, aber ich gehe davon aus, dass ASE den „Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs“ nach § 80 Abs. 5 VwGO gemeint hat.

Ich verwende als Laie in Erklärungen manchmal ebenfalls den Begriff „Wiederherstellung“, auch wenn das juristisch nicht immer korrekt ist.
Für einen Laien läuft es im Ergebnis auf dasselbe hinaus: Das Verwaltungsgericht entscheidet darüber, ob der angefochtene Bescheid vorläufig vollzogen werden darf oder nicht.

Das VG wägt die Interessen ab, wobei die Erfolgsaussichten eine wichtige Rolle spielen. Im Waffenrecht dürfte eine aufschiebende Wirkung aber eher nur angeordnet werden, wenn es schon deutliche Zweifel am Bescheid gibt.

Geschrieben (bearbeitet)

Auch dieser Antrag müsste relativ zügig gestellt werden. Ob er dann Aussicht auf Erfolg hat, ist fraglich und das man damit 2 Jahre rum bekommt, mehr als fraglich...

 

Was wäre denn eine Begründung für die aufschiebende Wirkung? Durch den Entzug der WBK hat man ja erstmal keinen großen Verlust, außer das man die Waffen einlagern muss...

Bearbeitet von Qnkel
Geschrieben

@crack24  Mich würden mehr Details zum Dopingfall interessieren, wenn möglich.

 

Bei nem kleinen Match und wenn man nicht vorne mitspielt, wird vielleicht nicht kontrolliert, aber es wird ja auch geraten, bei Nahrungsergänzungsmitteln vorsichtig zu sein.

Oder die Cortisoncreme könnte doch auch schon ein Problem sein.

 

Geschrieben

Was mich an der Sache wundert: Es hat drei jahre gedauert, bis die Waffenbehörde davon gehört und reagiert hat? So werden aus den 5 Jahren Zwangspause mit Glück nur noch weniger als 2. Da sage mal einer, die überlasteten und langsamen Behörden seien schlecht für den Betroffenen.

 

Sich einen Fachanwalt zu suchen und mit dem eine möglichst günstige weitere Verfahrensweise mit der Behörde abzusprechen würde ich auch der einfachen Abgabe der WBK vorziehen.

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