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IGNORED

Urteil Bedürfnis Jagdschein


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Geschrieben (bearbeitet)
Zitat

Begründet hatte die Waffenbehörde ihre Entscheidung sinngemäß mit der Formel, wonach „so wenig Waffen wie möglich ins Volk“ gelangen sollten. Der VGH stellt klar, dass es sich hierbei nicht um eine eigenständige Rechtsnorm, sondern lediglich um eine „griffige Verschlagwortung“ des waffenrechtlichen Bedürfnisprinzips handelt. Dabei könne der Ausdruck „möglichst wenige Waffen“ nur bedeuten, dass Waffen nicht über das notwendige und vertretbare Maß hinaus ins Volk kommen.

 

Finde ich gut, dass der VGH diese Sch..ßhausparole ein bisschen in die Richtung geschoben hat, wo sie hingehört.

Bearbeitet von mwe
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Geschrieben
vor 13 Stunden schrieb heinzaushh:

 

Die grundsätzliche Aussage zum Bedürfnis ist schon sehr wichtig.

 

Aber auch ansonsten steckt in dieser obergerichtlichen Entscheidung einiges drin, Zitat:

 

"Eine zentrale Aussage des Urteils betrifft die sogenannte Überkreuznutzung. Der VGH lehnt die Vorstellung eines additiven, bedürfnisübergreifenden Gesamtbestands ab und stellt zugleich klar, dass ein Jäger eine Sportwaffe rechtlich durchaus auch zur befugten Jagdausübung verwenden kann, sofern die Waffe jagdlich zulässig ist.
Aus diesem „rechtlichen Dürfen“ folgt nach Auffassung des Gerichts aber keine Pflicht. Die Waffenbehörde kann einen Jäger nicht darauf verweisen, statt einer beantragten Jagdwaffe eine bereits vorhandene Sportwaffe einzusetzen, da dies nicht zwangsläufig „objektiv sinnvoll und subjektiv zumutbar wäre“.

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