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IGNORED

Wechselsysteme - so wenig Waffenteile wie möglich im Volk?


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Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Schwarzwälder:

Letztendlich ist das Grundproblem, dass der 1938 sinngemäß geprägte Grundsatz "so wenig Waffen wie möglich im Volk" sich genau betrachtet nur auf Kurzwaffen bezog.

Abenteuerliche Interpretation....... 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 47 Minuten schrieb Schwarzwälder:

Und spätestens jetzt fällt man mit seinen 3x 12 Einträgen = 36 Einträge bei der KFZ-Zulassungsstelle einigermaßen negativ auf. Wetten dass?

 

Blacky, geh bitte gemeinsam mit Deinem Amtmann zum Psychiater! Das ist ja paranoid...

 

Du erklärst uns hier gerade, dass die Behörde dann (auf Grundlage welcher Rechtsnorm eigentlich?) die Zulassung weiterer KFZ verweigern könnte oder Zulassungen widerrufen könnte, weil Du unangenehm viele Reifen besitzt, die Unbehagen erzeugen...

 

Und nein, bei den nicht geisteskranken Behördenmitarbeitern fällt nur der Gesetzgeber negativ auf, wegen zusätzlichem Verwaltungsaufwand ohne nachvollziehbare Begründung und vermutlich ohne personelle Aufstockung der Behörde...

Bearbeitet von Bounty
Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Sagen wir es so: Wenn eine "Waffenteile- Kontingentierung" pro Waffe kommt, dann könnte man mit max. 1 Wechsel-System pro Waffe leben müssen und darüber setzt dann die Bedürfnis-Prüfung ein.

Am Ende werden die Themen immer gesamtheitlich betrachtet, eine Begrenzung der Anzahl WS und eine Bedürfnis-Prüfung für WS kannst Du nicht thematisch komplett trennen.

 

 

 

Au weia, angesichts solcher Denke. 

Au weia. 

Geschrieben
1 hour ago, Schwarzwälder said:

wenn so ein Behördenmitarbeiter sich negativ beeindruckt von der Vielzahl der NWR Einträgen zeigt.

 

1 hour ago, Schwarzwälder said:

Und spätestens jetzt fällt man mit seinen 3x 12 Einträgen = 36 Einträge bei der KFZ-Zulassungsstelle einigermaßen negativ auf.

 

Dann zeigt sich der Behördenmitarbeiter eben negativ beeindruckt und ich falle dann auch noch einigermaßen negativ auf. Und jetzt? Das sagt ja nichts über mich aus, sondern über den Behördenmitarbeiter selbst.

 

Solange sich mein Behördenmitarbeiter an die rechtlichen Grundlagen hält und meine Anträge korrekt bearbeitet ist es mir ziemlich egal, was der Behördenmitarbeiter über mich denkt bzw. denken könnte. 

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb heinzaushh:

Abenteuerliche Interpretation....... 

Nein. Das Bundesverwaltungsgericht hatte 1965 noch sehr scharf die Intention des Reichswaffengesetzes von 1938 erkannt und daher nur auf die Faustfeuerwaffen bezogen gesehen: 

Link Bundesverwaltungsgericht Urt. v. 04.11.1965, Az.: BVerwG I C 115.64

Zitat

Das Pistolenschießen kann als Sport betrieben werden; es ist eine olympische Disziplin, Diese Sportart weist die Besonderheit auf, daß sie mit Waffen ausgeübt wird. Der Erwerb und der Besitz derartiger Waffen ist zum Schütze öffentlicher Belange durch die Rechtsordnung verfassungsrechtlich bedenkenfreien Beschränkungen unterworfen. Die Tatsache, daß der Antragsteller eine Waffe zur sportlichen Betätigung erwerben will, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Ansicht des Klägers, daß ihm die Erlaubnis zum Erwerb der Waffe zu erteilen sei. Die Behörde darf vielmehr auch beim Waffenerwerb für sportliche Zwecke die - im Rahmen des § 15 Abs. 1 WaffG grundgesetzmäßige - Bedürfnisfrage prüfen, da anderenfalls durch die bloße Behauptung des Antragstellers, er wolle mit der Waffe Sport treiben, § 15 Abs. 1 WaffG zum Schaden der Allgemeinheit leicht umgangen werden könnte. Die Bedürfnisprüfung hat den Zweck, daß möglichst wenige Faustfeuerwaffen "ins Volk" kommen.

Man lese übrigens im Reichswaffengesetz nach: Link Reichswaffengesetz 1938 

Ein Bedürfnis musste seinerzeit nur für den Erwerb von FAUSTfeuerwaffen oder Waffenscheinen (Führen) nachgewiesen werden, nicht für Langwaffen generell.

Natürlich gab es viele Ausnahmen: Besitzer von Jahresjagdscheinen durften Faustfeuerwaffen auch ohne Waffenerwerbsschein kaufen + führen, ebenso viele damals politisch privilegierte Personenkreise. Bedürfnisprüfungen für Faustfeuerwaffen dienten damals primär dem Zweck der Kriminalprävention. Inzwischen hat sich der Satz "So wenig Waffen wie möglich ins Volk" von diesem ursprünglichen Zweck weit entfernt und als nicht mehr zu hinterfragende, vorgegebene Maxime verabsolutiert.

Geschrieben (bearbeitet)

Der Begriff "Bedürfnis " hatte sowohl im 1928er und 1938 Gesetz eine andere Intention, ebenso wie "So wenig Waffen...... ".

Neben den von dir angeführten  "Ausnahmen" wurde als Bedürfnis z. B. der  "Selbstschutz" regelmäßig anerkannt- auch ohne priviligiert zu sein.

Das BVG hat die Vorgabe aus freien Stücken interpretiert, eine direkte Ableitung aus den früheren Gesetzen ist kaum abzuleiten- wenn dann schon eher aus dem 1928er Gesetz- das unter den Eindrücken der Zeit nach 1918 entstanden ist.

 

Ist in diesem thread völlig irrelevant, hier gehts eher um das ausmalen verquerer Hirngespinste und die Legitimierung des vorauseilenden Gehorsams anhand fragwürdiger Querverweise ins Waffenrecht. 

 

 

Bearbeitet von heinzaushh
Geschrieben

@alter_Opa Vielen Dank für den interessanten Link! Dann ist das Bedürfnis im Deutschen Waffenrecht also 95 Jahre alt. Allerdings ist es immer noch entscheidend, wie ein "Bedürfnisprinzip" ausgestaltet ist. In der Schweiz muss man nur ein Kreuzchen machen. In Deutschland wird inzwischen akribisch nach exakten Mindesttrainingszahlen mit bestimmten Waffen, Mitgliedszeiten, ggf. Wettkampfeinsätzen usw. geforscht, bevor man sein Bedürfnis anerkannt bekommt. So hart ging es bestimmt auch in der Weimarer Republik nicht zu.

 

Dass manchen wie @Bounty oder @heinzaushh allerdings die Fantasie fehlt, dass sich das Bedürfnisprinzip auch auf Waffenteile weiterentwickeln könnte (solche Gedankengänge bezeichnen die beiden in dem ihnen eigenen Pöbelstil als "paranoid" und "verquere Hirngespinste") verstehe ich nicht.

Ich verweise nochmals auf eine Veröffentlichung des österreichischen Bundesinnenministeriums Link vom Juli 2026.

Hieraus kann man klar entnehmen:

1. Österreich hat nun dieselben Waffenteil-Definitionen, ja sogar in Auszügen den deutschen BKA-Leitfaden 3.0 übernommen und somit dieselbe "Zählweise"

2. Wenn jemand 2 Waffen der Kategorie B hat, darf er genau 4 dazu passende Waffenteile der Kategorie B besitzen.

3. Jetzt für die Übergangszeit werden ihm alle bisher besessenen Waffenteile eingetragen (d.h. kein Protest der Altbesitzer)

4. Danach und für jeden Neuerwerb, der das Grundkontingent an Waffenteilen (die doppelte Anzahl Waffenteile im Vergleich zu der Anzahl Waffen der betreffenden Kategorie) muss er künftig eine "Rechtfertigung" (bei uns wäre das dann eine scharfe Bedürfnisprüfung) über sich ergehen lassen, sonst wird ihm das nicht mehr eingetragen.

 

Dass sich eine solche Regelung auch in Deutschland entwickeln könnte - ein solcher Gedanke ist weder paranoid noch ein Hirngespinst, sondern dem sollte unsere Lobby argumentativ klar gegenübertreten. Wenn man über das eherne Prinzip "So wenig Waffen wie möglich im Volk" diskutiert, muss man auch mal über das Wörtchen "möglich" diskutieren. Ist es "möglich", nur um eines abgekoppelten Prinzips willen die freie Entfaltung der Persönlichkeit immer weiter einzuschränken? Oder wieviel schwere Straftaten gab es mit kaliberkleineren Wechselsystemen von Sportschützen in D denn genau? V.a. KK-Wechselsysteme ermöglichen ein günstiges Training mit niedrigen Munitionskosten und oft weniger Fahrtkosten und als Sportschütze übt man dabei trotzdem mit demselben Abzug und Hinterschaft oder Griffstück, dazu sind sie in der Anschaffung günstiger als eine Komplettwaffe und führen daher nicht zu "mehr Waffen im Volk". Genau darum verdienen sie die aktuelle Privilegierung.

Geschrieben

Meine Fantasie reicht wesentlich weiter - bis hin zum Verbot des privaten Besitzes von Waffen in Deutschland, nach meiner Ansicht eine reine Frage der Zeit.

Übrigens gibts auch dafür Länder als "Vorbild" - und nun? 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 6 Stunden schrieb Schwarzwälder:

..... dem sollte unsere Lobby argumentativ klar gegenübertreten

 

Wenn "wir" eine solche hätten. Genau da fangen die Hirngespinste oder die Selbsttäuschung an. 

Bearbeitet von heinzaushh
Geschrieben (bearbeitet)
vor 18 Stunden schrieb alter_Opa:

Das "Bedürfnis" wurde 1931 mit der "Vierten Verordnung des Reichspräsidenten ..

Ohne Frage richtig, wenn man auf das Wort " Bedürfnis " abstellt. Eine Regulierung des Waffenbesitzes ist jedoch wesentlich früher feststellbar, so z. B. durch Dekrete oder polizeiliche Anordnungen. 

Bearbeitet von heinzaushh
Geschrieben (bearbeitet)
vor 7 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Fantasie

 

Phantasie ist sowas wie Visionen? Helmut Schmidt...

 

vor 7 Stunden schrieb Schwarzwälder:

solche Gedankengänge bezeichnen die beiden in dem ihnen eigenen Pöbelstil als "paranoid"

 

Leider nein, paranoid ist die Vorstellung es hätte für einen an Recht und Gesetz gebunden Amtmann eine Relevanz wie viele Autoreifen jemand besitzt für die Prüfung der Rechtsvorschriften vor der Entscheidung ob dessen Auto zugelassen werden darf.  Oder ob der Amtmann während dieser Prüfung irgendwelche Gefühle hat...

 

Dass der Gesetzgeber Wechselsysteme kontingentieren oder an ein Bedürfnis binden kann, sollte klar sein. Der Gesetzgeber kann vieles. Spannend wird dort die Begründung...

Und da kommt dann wieder Dein wildes Geschwurbel von "eine Waffe hat überraschenderweise mehr als ein Waffenteil" und "es kann ja nicht sein dass sich "Waffen" vermehren wenn ich nicht mehr diese sondern möglichst viele Einzelteile zähle"...

Bearbeitet von Bounty
  • 3 Wochen später...
Geschrieben (bearbeitet)
Am 14.7.2026 um 20:29 schrieb Bounty:

...Dann ging es Dir um die Kontingentierung der Anzahl der WS und jetzt redest Du einer disziplingebundenen Bedürfnisprüfung für WS das Wort.

 

Ich verstehe ja, dass Du durch das laute Ausbreiten Deiner Gedanken Diarrhö hier dem Gesetzgeber und Behörden Handlungsbedarfe aufzeigen willst, für Probleme, die es im DEU Waffengesetz garnicht oder nicht mehr gibt und Du dann enttäuscht bist, dass andere nicht genau so die Hosen voll haben wie Du...

Tja, man wollte es hier nicht wahrhaben, dass der Gesetzgeber offenbar Handlungsbedarf auch bei den Wechselsystemen sieht.

Der neue BMI-Fragebogen verpackt das ganze unter dem Stichwort "modulare Waffen" und stellt eine Reihe Fragen dazu, welchen Handlungsbedarf man da wo sieht (Seite 31/32 aus dem Fragebogen):

Zitat

Zu den Themenkomplexen Wechselsysteme/ Modulare Waffen/ Einsteckläufe

Halten Sie die Regelungen, dass nur der Erwerb von Wechselsystemen gleichen oder geringeren Kalibers erlaubnisfrei ist (Anlage 2 Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 Nummer 2.1) aus Gründen der Öffentlichen Sicherheit für erforderlich?
Antwort:
Begründung

Sind die Regelungen, denen der Erwerb und Besitz von Wechselsystemen unterliegen, (auch vor dem Hintergrund der Entwicklung modularer Waffen) praxistauglich?
Antwort:
Begründung:

Falls Sie die vorstehende Frage mit „nein“ beantwortet haben, welche Änderungen schlagen Sie vor?
Antwort:

Sehen Sie Bedarf für eine Definition modularer Waffen im Waffenrecht?
Antwort:
Begründung:

Falls Sie die vorstehende Frage mit „ja“ beantwortet haben, wie sollten modulare Waffen definiert sein?
Antwort:
Begründung:

Welche Regelungen im Hinblick auf modulare Waffen halten Sie für sachgerecht (auch in Bezug auf den Beschuss)?
Antwort:
Begründung:

Halten Sie die unterschiedliche Behandlung von Wechsel- und Einstecksystemen im Hinblick auf die Anzeige- und Eintragungspflichten für sachgerecht?
Seite 32 von 35
Antwort:
Begründung:

Die KI schreibt dazu:

"Durch die vom Bundesministerium des Innern (BMI) angestrebte Definition droht Schützen und Jägern im Zuge der aktuellen Waffenrechts-Evaluierung (Stand 2026) eine deutliche administrative und regulatorische Verschärfung. Eine gesetzliche Definition dient im Waffenrecht fast nie als reines Vokabelheft, sondern schafft stets das Fundament für neue Verbote, Erlaubnispflichten oder Kontrollmechanismen. [1]

Experten und Verbände wie der BDMP und der Deutsche Schützenbund (DSB) warnen vor allem vor drei konkreten Verschärfungsszenarien: [1, 2]

 

1. Einschränkung des erleichterten Erwerbs („Bedürfnis-Verschärfung“)

Bislang gilt beim Kauf modularer Systeme ein massiver Vorteil: Wer ein Grundsystem besitzt, darf rechtlich unkompliziert Wechselläufe oder Austauschgehäuse erwerben. Führt das BMI eine eigenständige Definition für „modulare Waffen“ ein, könnte dieser Privileg-Status fallen. Es droht die Pflicht, für jede modulare Ergänzungskomponente einen separaten, vollwertigen Bedürfnisnachweis (z. B. durch den Verband oder Nachweis konkreter Disziplinen) erbringen zu müssen.

 

2. Deckelung der waffentechnischen „Bausteine“ (Kontingentierung)

Weil modulare Waffensysteme (wie AR-15-Plattformen oder moderne Repetierer) das legale Zusammenstellen mehrerer Kaliberkonfigurationen erlauben, befürchten Sicherheitsbehörden das Entstehen von intransparenten „virtuellen Waffenlagern“ im privaten Bereich.

Eine Neudefinition könnte genutzt werden, um eine Maximalgrenze für modulare Anbauteile pro Besitzer einzuführen.

Komponenten, die über dieses Limit hinausgehen, würden dann schlichtweg nicht mehr genehmigt.

 

3. Ende der Genehmigungsfreiheit beim Zusammenbau

Bislang ist das eigenständige Zusammenstecken ab Werk passgenauer modularer Teile (z. B. Upper und Lower Receiver) im Handel oder durch den Schützen rechtlich kein erlaubnispflichtiges „Herstellen“. [1]

Mit einer restriktiven Definition könnte das BMI verfügen, dass der Zusammenbau modularer Waffensysteme künftig ausschließlich zertifizierten Büchsenmachern vorbehalten bleibt.

Jeder private Kaliberwechsel zu Hause am Schreibtisch stünde dann unter dem Generalverdacht der illegalen Waffenherstellung."

 

Meine Meinung: Szenario 3 halte ich für unrealistisch, Nr.1+2 bestätigen meine Sorge aber voll.

Bearbeitet von Schwarzwälder
Geschrieben

Keine Sorge, auch das ist geregelt.

 

WaffVwV

21.2 Herstellen ist das Anfertigen wesentlicher Teile von Schusswaffen, von Schalldämpfern für Schusswaffen und das Zusammensetzen fertiger Teile zu einer Schusswaffe, es sei denn, dass die Schusswaffe nur zur Pflege, zur Nachschau oder zum Austausch von Wechsel- oder Austauschläufen sowie Wechselsystemen auseinandergenommen wird. Das Zusammenfügen von Bausätzen erlaubnisfreier Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.7 bis 1.9 ist kein Herstellen.

Geschrieben
vor 31 Minuten schrieb Raiden:

Keine Sorge, auch das ist geregelt.

 

WaffVwV

 

Dies ist eine Verwaltungsvorschrift. Eine (auch positive) Bindungswirkung für den Bürger entfaltet sie nicht. Er kann sich also nicht darauf berufen. 

Und so eine Verwaltungsvorschrift ist schneller geändert als du deine Klopapierrolle wechselst.......

 

Grutz

Rennleitung

Geschrieben

Oh ja, auf jeden, der seine Waffe zerlegt und wieder zusammensetzt, kommt bald ein Verfahrung zu. Bei halbautomatischen Kurzwaffen geht es dann gleich in den Knast, soll ja ein Verbrechen werden.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb Janzfan:

... Vorwurf des Herbeiredens hin, oder her; besser wird eh nix mehr.

Dieser Vorwurf geht hier fehl. Die BMI-Fragen sind ab Februar 2026 abgefasst worden und waren mit größter Wahrscheinlichkeit Mitte Juli, als dieser Thread startete, abgeschlossen. Herbeigeredet worden ist hier nichts.

Da Anschaffungen wie Upper oder eine neue Legalwaffe meist nicht spontan, sondern über längere Zeit vorbereitet und getroffen werden, halte  ich es für eine gute Hilfestellung zur Entscheidungshilfe, wenn über spezifische gesetzgeberische Vorhaben/Aktivitäten dann auch frühzeitig geredet wird und nicht erst, wenn das  Kind in den Brunnen gefallen ist.

Bearbeitet von Schwarzwälder
Geschrieben
vor 18 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Tja, man wollte es hier nicht wahrhaben, dass der Gesetzgeber offenbar Handlungsbedarf auch bei den Wechselsystemen sieht.

 

Gähn!

An der Fragestellung des BMI kann man ja nicht mal böse Absicht, z.B. in Richtung  einer Obergrenze WS erkennen. Da könnten die Befragten ja sogar das Gegenteil vorschlagen. Z.B. Kalibergrössere WS. 

 

Geschrieben (bearbeitet)

Für die "böse Absicht" werden bestimmte Antwortgeber dann schon noch sorgen.

Das entscheidende sind zudem die neuen Definitionen, die hier ins Spiel kommen.

Ein AK47-Klon ist keine "modulare Waffe", der Lauf ist da nicht mal eben austauschbar. Aber diese Klone sind ja schon via Anscheinsparagraphen gut im Griff.

==> JETZT geht es um ganz neue Definitionen, die neue Erlaubnisse/Einschränkungen/Bedürfnisgängeleien usw. nach sich ziehen könnten.

Dumm ist halt: GENAU das AR15 ist eine modulare Waffe, also richtet sich alles weitere dann auch v..a. (aber natürlich nicht nur) gegen des Sportschützen liebstes Gewehr.

 

Hier nochmals auszugsweise die Fragen des BMI:

Sind die Regelungen, denen der Erwerb und Besitz von Wechselsystemen unterliegen, (auch vor dem Hintergrund der Entwicklung modularer Waffen) praxistauglich?
Falls Sie die vorstehende Frage mit „nein“ beantwortet haben, welche Änderungen schlagen Sie vor?
Sehen Sie Bedarf für eine Definition modularer Waffen im Waffenrecht?
Falls Sie die vorstehende Frage mit „ja“ beantwortet haben, wie sollten modulare Waffen definiert sein?

Bearbeitet von Schwarzwälder
Geschrieben
vor 38 Minuten schrieb Schwarzwälder:

Ein AK47-Klon ist keine "modulare Waffe", der Lauf ist da nicht mal eben austauschbar.

 

vor 41 Minuten schrieb Schwarzwälder:

Aber diese Klone sind ja schon via Anscheinsparagraphen gut im Griff.

 

vor 38 Minuten schrieb Schwarzwälder:

Dumm ist halt: GENAU das AR15 ist eine modulare Waffe, also richtet sich alles weitere dann auch v..a. (aber natürlich nicht nur) gegen des Sportschützen liebstes Gewehr.

 

Gähn! 

Wer kennt sie nicht, die bei deutschen Sportschützen so beliebten AR15 mit werkzeugloser Laufwechselfunktionalität...

Und die nicht vom Para 6. AWaffV erfassten AR15 in z.B. 6,5 Grendel oder mit Lauflänge unter 16", die man über Modularität endlich in den Griff kriegen muss...

Oder die durch den Para 6. AWaffV gut im Griff befindlichen AK47-Klone in .223 Rem und 16" Lauflänge.

 

Und ja, eine AK47 ist nicht modular, die wird aus einem Stahlblock heraus gefeilt, ist quasi aus einem einzigen Teil...

 

Und solche AK finden in deiner kleinen Welt nicht statt:

https://www.pewpewtactical.com/best-ak-47-upgrades/

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 56 Minuten schrieb Schwarzwälder:

Hier nochmals auszugsweise die Fragen des BMI:

Sind die Regelungen, denen der Erwerb und Besitz von Wechselsystemen unterliegen, (auch vor dem Hintergrund der Entwicklung modularer Waffen) praxistauglich?
Falls Sie die vorstehende Frage mit „nein“ beantwortet haben, welche Änderungen schlagen Sie vor?
Sehen Sie Bedarf für eine Definition modularer Waffen im Waffenrecht?
Falls Sie die vorstehende Frage mit „ja“ beantwortet haben, wie sollten modulare Waffen definiert sein?


Ja, und?
Gerade diese Fragen bieten, anders als manch andere, gerade viel Raum für positive Veränderungsvorschläge und treffen keinerlei Vorfestlegung!
Ob es nachher positiv oder negativ ausfällt und was die wirkliche Intention ist, das ist zwar unklar, aber im vergleich zu einigen anderen Abscnitten ist dieser Bereich noch am ehesten "pro"!

Und auf gar keinen Fall sehe ich da den Beweis für eine gepnate Massive Verschärfugn die du da hereininterpretierst

Hier mal Beispielantworten die Zeigen das man darauf auch ohne Aufwand oder Klimmzügie positive Antworten Formulieren kann:

Sind die Regelungen, denen der Erwerb und Besitz von Wechselsystemen unterliegen, (auch vor dem Hintergrund der Entwicklung modularer Waffen) praxistauglich?

Nein, nicht mehr ausreichend.

Die bestehende Regelung (erlaubnisfreier Erwerb nur von Wechselsystemen gleichen oder geringeren Kalibers, verbunden mit Anzeige- und Eintragungspflicht) war für klassische Wechselläufe weitgehend praxistauglich. Sie wird jedoch der technischen Entwicklung modularer Systeme und den tatsächlichen Bedürfnissen des Schießsports und der Jagd nicht mehr gerecht. Die starre Kaliberbegrenzung erzeugt unnötige Hürden (z. B. für Sportschützen, die mit einer Grundwaffe in einem kleinen Kaliber beginnen und später sinnvoll größere Kaliber über Wechselsysteme nutzen wollen). Die Anzeige- und Eintragungspraxis verursacht vermeidbaren Verwaltungsaufwand bei Behörden und Erlaubnisinhabern, ohne einen spürbaren Sicherheitsgewinn zu bringen. Moderne modulare Plattformen (bei denen Lauf, Verschluss und weitere Teile gezielt austauschbar sind) passen nur unvollständig in das bestehende Schema.


Falls Sie die vorstehende Frage mit „nein“ beantwortet haben, welche Änderungen schlagen Sie vor?

  1. Den erlaubnisfreien Erwerb von Wechselsystemen auf Systeme größeren Kalibers erweitern, sofern eine passende Grundwaffe bereits in der WBK eingetragen ist und das Bedürfnis für die betreffende Waffenkategorie vorliegt. Eine erneute Bedürfnisprüfung pro Wechselsystem ist entbehrlich.
  2. Klarstellen und gesetzlich verankern, dass bei modularen Plattformen das registrierte Grundsystem (typischerweise das Gehäuseunterteil/Lower bzw. das führende wesentliche Teil) als eine Waffe zählt. Zugehörige Wechselsysteme und Module werden als unselbständige Erweiterungen dieser einen Waffe eingetragen und belasten weder Kontingente noch lösen sie zusätzliche Bedürfnisprüfungen aus.
  3. Die Anzeige- und Eintragungspflichten digital und möglichst automatisiert (über den Händler und das NWR) gestalten, um den Verwaltungsaufwand für Behörden und Erlaubnisinhaber spürbar zu senken.
  4. Ausdrücklich klarstellen, dass das Erwerbsstreckungsgebot und mengenmäßige Beschränkungen auf Wechselsysteme/Module nicht anwendbar sind (das entspricht bereits der jüngeren Rechtsprechung und sollte gesetzlich abgesichert werden).

 

Sehen Sie Bedarf für eine Definition modularer Waffen im Waffenrecht?

Ja. Eine klare Definition schafft Rechtssicherheit für Erlaubnisinhaber, Behörden und Handel und verhindert sowohl übermäßige Bürokratie als auch unklare Grenzfälle bei modernen Systemen.
 

Falls Sie die vorstehende Frage mit „ja“ beantwortet haben, wie sollten modulare Waffen definiert sein?

Modulare Waffen sind Schusswaffen oder Waffensysteme, die herstellerseitig für den austauschbaren Einsatz wesentlicher Teile (insbesondere Läufe, Verschlüsse, Gehäuseoberteile und vergleichbare Komponenten) ausgelegt sind. Das führende wesentliche Teil (in der Regel das Gehäuseunterteil/Lower bzw. das registrierte Kernteil) stellt die in der Waffenbesitzkarte eingetragene Waffe dar. Zugehörige Wechselsysteme und Module gelten als unselbständige Erweiterungen dieser Waffe. Sie unterliegen den Anzeige-, Eintragungs- und Aufbewahrungspflichten, zählen aber nicht als zusätzliche selbständige Schusswaffen und lösen keine erneute Bedürfnisprüfung aus.

 

Bearbeitet von JFry
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